Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8364/2010 {T 0/2} Urteil vom 13. Dezember 2010 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren _______, Marokko, vertreten durch lic. iur. Urs Späti, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. November 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, marokkanischer Staatsangehörigkeit, eigenen Angaben zufolge in Libyen geboren sei, mit seiner Familie als Kleinkind einige Zeit in Casablanca/Marokko im familieneigenen Haus gelebt habe und die Familie mit ihm im Jahre 1994 wieder nach Libyen zurückgekehrt sei, wo sie fortan gelebt hätten, dass er Libyen am 26. November 2008 auf dem Seeweg verlassen habe und über Italien am 22. Dezember 2008 in die Schweiz gelangt sei und hier gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 9. Januar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso und am 1. Juli 2009 durch das BFM ergänzend zu den Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seine Familie sei arm, habe sich nichts leisten können und sei aufgrund einer fehlenden formellen Aufenthaltsbewilligung in Libyen etwa bezüglich Schule und Arbeit benachteiligt gewesen, dass nach einer Gesetzesänderung die Schulbildung in Libyen nicht mehr kostenlos gewesen sei, weshalb er sich eine höhere Schulbildung nicht habe leisten können, dass eine Rückkehr nach Marokko für die Familie und ihn nicht in Betracht gekommen sei, da die wirtschaftliche Situation dort noch schwieriger sei und er für sich dort keine Zukunft gesehen habe, dass er vor diesem Hintergrund Libyen verlassen habe, dass er nebst einer Geburtsurkunde, die in Libyen verblieben sei, nie Identitätspapiere besessen habe, dass sich der Beschwerdeführer demnach mit keinerlei Identitätspapieren auszuweisen vermochte, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen im Einzelnen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 2. November 2010 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe rein wirtschaftliche Gründe geltend gemacht, weshalb seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden, dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Dezember 2010 beantragt, die Asylverfügung des BFM vom 2. November 2010 sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und im Falle der Ablehnung des Hauptantrages sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass von der Auferlegung eines Kostenvorschusses für das vorliegende Verfahren abzusehen sei, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in seinen entscheidwesentlichen Aspekten in ausgewogener Form beurteilen, durchwegs zu überzeugen vermögen und somit zu bestätigen sind, dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht aufgrund der Aktenlage keine andere Beurteilung zulassen, dass der Feststellung des BFM zu folgen ist, wonach der Beschwerdeführer für sein Asylgesuch rein wirtschaftliche Gründe vorgebracht habe, die gemäss Gesetz die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen vermögen, dass zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass aus der in der Rechtsmitteleingabe verwiesenen Medienmitteilung von amnesty international vom 23. Juni 2010 bezüglich der Situation in Libyen selbstredend nicht auf eine Gefährdungslage des Beschwerdeführers in seinem Heimatland Marokko geschlossen werden kann, dass demnach auf die weiteren Vorbringen bezüglich Libyen nicht weiter einzugehen ist, dass auch die weitere Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, eine Rückkehr nach Marokko erweise sich als nicht praktikabel, flüchtlingsrechtlich nicht stichhaltig ist, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, bedingt durch die in der Vergangenheit erlittenen Ereignisse sei er traumatisiert, leide unter anderem an Schlaflosigkeit und habe sich bereits für drei Monate einer stationären Behandlung in der psychiatrischen Klinik unterziehen müssen, dass damit aus Sicht des Beschwerdeführers asylrelevante Gründe dargetan seien, da eine Wegweisung gezwungenermassen zu einer unerträglichen Belastungssitution führen würde, dass aufgrund der Aktenlage offenkundig auch nicht nur ansatzweise hinreichende Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der Beschwerdeführer in seinem Heimatland oder in Libyen aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein könnte und demnach die psychischen Beeinträchtigungen nicht aus Gründen entstanden sein können, die flüchtlingsrechtlich relevant wären, dass daran auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe offenkundig nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer verfüge in Marokko über ein familiäres und soziales Netz, dass enge Verwandte im familieneigenen Haus in Casablanca leben, mit denen die Eltern des Beschwerdeführers weiterhin Kontakt pflegten (Akten BFM A17/10 F32/33), dass es am Beschwerdeführer liegt, sich seinerseits um die Kontaktaufnahme mit seinen Verwandten in Casablanca zu bemühen und zumindest für eine Übergangszeit bei ihnen Wohnsitz nehmen kann, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens keine stichhaltigen Gründe vorzubringen in der Lage war, weshalb er nicht nach Marokko zurückkehren könnte (A17/10 F68-F71), dass auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, eine Wegweisung würde gezwungenermassen zu einer unerträglichen Belastungssituation führen und hiezu auch medizinische Gründe angeführt werden, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) die entsprechenden Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren dem BFM nicht zur Kenntnis brachte und auch auf Beschwerdeebene mit keinen Beweismitteln stützt, obwohl ihm hiefür seit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden wäre und er zudem rechtlich vertreten ist, dass eine allfällig benötigte adäquate medizinische Behandlung in Marokko gewährleistet wäre und auch diesbezüglich keine lebensbedrohliche konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers zu befürchten ist, dass in Marokko psychiatrisch-medizinische Hilfe institutionalisiert ist, dass etwa die im Jahre 1979 gegründete "Ligue pour la Santé Mentale" ein beachtliches Netz von psychiatrischen Betreuungstätten unterhält und eng mit dem Ministerium für öffentliche Gesundheit zusammenarbeitet, dass unter anderen öffentlichen psychiatrischen Heilstätten das "Centre Psychiatrique Universitaire Ibn Rochd" in Casablanca umfassende psychiatrische Behandlungen anbietet, dass darüber hinaus zahlreiche Psychiatrieärzte in Casablanca praktizieren, dass demnach auch unter diesem Aspekt der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar zu erachten ist, dass im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356, André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.144 S. 165) davon ausgegangen werden kann, ein nachgefordertes Arztzeugnis würde keine Erkenntnisse zu Tage fördern, welche diesbezüglich in entscheidrelevanter Hinsicht zu einer anderen Beurteilung führen könnten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung vollzugstauglicher Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: