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D-4346/2015

D-4346/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-11-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin, eine in H._______ lebende marokkanische Staatsangehörige, Syrien in Begleitung ihrer Töchter am 20. September 2014 und gelangte am 9. Oktober 2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Hier stellte sie am 10. Oktober 2014 ein Asylgesuch, zu dem sie am 24. Oktober 2014 summarisch befragt wurde. Am 16. April 2015 fand die einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen statt. B. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin (Mutter) im Wesentlichen geltend, sie sei marokkanische Staatsangehörige und in I._______ geboren sowie aufgewachsen. Ihre Eltern hätten sich getrennt und neue Familien gegründet, als sie noch klein gewesen sei. Deshalb sei sie bei ihrer Grossmutter und ihrer Tante mütterlicherseits aufgewachsen. Sie habe die Matura gemacht und danach an der Universität in J._______ Rechtswissenschaften studiert, jedoch nicht abgeschlossen. Hingegen habe sie die Hotelfachschule in K._______ abgeschlossen und danach zwei Jahre lang in Dubai in der Hotellerie gearbeitet. Als sie im Jahr 2010 nach Marokko zurückgekehrt sei, habe ihr zukünftiger Ehemann, ein syrischer Staatsangehöriger, den sie via Telefon und Internet kennengelernt habe, sie besucht und um ihre Hand angehalten. Drei Tage später sei er wieder abgereist und sie sei ihm kurz danach nach Syrien gefolgt. Am 27. Oktober 2010 habe sie ihn in Syrien geheiratet. Ihre Mutter sei mit der Heirat nicht einverstanden gewesen. Deswegen habe sie mit ihr, aber auch mit allen anderen Verwandten, keinen Kontakt mehr. Einen Monat nach ihrer Heirat habe sie die syrische Staatsangehörigkeit erworben. Ihr Ehemann sei Angehöriger der syrischen Armee und sehr oft unterwegs gewesen. Sie wisse jedoch nicht, wo er sich jeweils aufgehalten habe. Im Jahr 2014 hätten unbekannte Personen in Uniform nach ihrem Ehemann gefragt, woraufhin er sich habe verstecken müssen. Einmal sei sie von diesen Unbekannten zu Hause sexuell belästigt worden. Ihren Ehemann habe sie zuletzt im August 2014 gesehen, als er sie und ihre Töchter kurz in H._______ besucht habe. Aufgrund der Belästigungen durch unbekannte Personen sowie der Bürgerkriegssituation habe sie Syrien verlassen. Sie befürchte, bei einer Rückkehr nach Marokko, mit ihren Töchtern und ohne Ehemann Schwierigkeiten bei der Sicherstellung der Existenz zu haben. Deshalb möchte sie nicht nach Marokko zurückkehren. Die Beschwerdeführerin reichte weder Dokumente noch Beweismittel zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 10. Juni 2015, welche den Beschwerdeführerinnen am 11. Juni 2016 eröffnet wurde, verneinte das SEM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, wies die Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das SEM aus, weder die vorgebrachte Furcht der Beschwerdeführerin, sie könnte bei einer Rückkehr nach Marokko wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgesetzt sein, noch die ablehnende Haltung ihrer Mutter gegenüber ihrer Heirat seien asylrelevant. Ausserdem habe sie gemäss ihren Angaben in Marokko ohnehin nicht mit ihrer Mutter zusammengelebt und scheine auch nicht finanziell von ihr abhängig gewesen zu sein. Vielmehr sei sie bei ihrer Grossmutter aufgewachsen, welche sich über ihre Eheschliessung gefreut habe. Den Akten könnten auch keine Hinweise entnommen werden, dass sie in Marokko im heutigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG (SR 142.31) genannten Gründe drohen könnten. Des Weiteren könnten Nachteile, welche eine Person in einem Drittstaat erleide, nicht als asylrelevante Verfolgung erachtet werden. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten sexuellen Belästigungen in Syrien sowie der dort herrschende Bürgerkrieg könnten, da sie sich in Syrien ereignet hätten, asylrechtlich nicht in Betracht gezogen werden, da die Beschwerdeführerin als marokkanische Staatsangehörige in Marokko nicht verfolgt werde. Diese Vorbringen seien somit ebenfalls nicht asylrelevant. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin seien ihre Kinder syrische Staatsangehörige. Weder aus den Akten noch aus ihren Aussagen gehe hervor, dass diese in Syrien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen seien oder in Zukunft Verfolgung durch die syrischen Behörden oder Dritte befürchten müssten. Zudem würden die Beschwerdeführerin und ihre Kinder zusammen nach Marokko weggewiesen, weshalb sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen seien. D. Mit Eingabe vom 13. Juli 2015 erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei diesen Asyl zu gewähren und eventualiter von der Wegweisung abzusehen. Subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde des Weiteren beantragt, es sei den Beschwerdeführerinnen die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. E. E.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen und die Beschwerdeführerinnen unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 18. August 2015 aufgefordert. E.b Die Beschwerdeführenden leisteten den Kostenvorschuss am 12. August 2015. F. Am 14. September 2015 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen dem Gericht mit, dass die Beschwerdeführerin am 6. November 2015 einen Termin für ein Abklärungsgespräch an einer schweizerischen Psychiatrischen Poliklinik habe und reichte die entsprechende Einladung vom 11. September 2015 in Kopie ein.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Beschwerdeführerinnen bringen in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen formellen Rechts vor. Konkret habe das SEM das rechtliche Gehör, insbesondere die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, da es keine Abklärungen getroffen habe, ob die Wegweisung der Kinder, welche syrische Staatsbürgerinnen seien, nach Marokko möglich sei beziehungsweise, ob sicher sei, dass sie Marokko nicht in Richtung Syrien verlassen müssten. Die Beschwerdeführerinnen rügen ferner die Verletzung ihrer Verfahrensrechte, da bei der Kurzbefragung der Beschwerdeführerin kein Rechtsvertreter anwesend gewesen sei. Diese Rügen sind vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde.

E. 4.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).

E. 4.2 Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (Art. 12 Bst. c VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 40; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 28 zu Art. 49; Urteil des BVGer D-6284/2013 vom 20. Februar 2014 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerinnen, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Zudem beruht der vorinstanzliche Entscheid auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in Marokko.

E. 4.3 Weiter ist bezüglich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen der erwachsenen Beschwerdeführerin tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die Vorbringen als asylirrelevant zu erachten seien, weshalb weitergehende Abklärungen als nicht nötig erachtet wurden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt. Soweit sie in ihrer Rechtsmitteleingabe rügen, das SEM habe nicht speziell abgeklärt, ob eine Wegweisung der Kinder nach Marokko möglich sei, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. So verzichtete es in seinen Erwägungen zwar darauf, sämtliche diesbezüglich relevanten Überlegungen explizit darzulegen, woraus jedoch keinesfalls auf eine bloss oberflächliche oder gar pauschale Würdigung geschlossen werden kann. Im Übrigen ist eine Verletzung der Begründungspflicht auch daher nicht zu erkennen, weil es den Beschwerdeführerinnen möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2).

E. 4.4 Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte rügen, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 3. August 2015 verwiesen werden.

E. 4.5 Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, wonach bei der Kurzbefragung der erwachsenen Beschwerdeführerin kein Anwalt anwesend gewesen sei, stösst ins Leere. Weder hatte sie zu diesem Zeitpunkt bereits einen Anwalt beauftragt noch ist eine entsprechende Regelung gesetzlich vorgesehen.

E. 4.6 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts, insbesondere des rechtlichen Gehörs, als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung vor der Ausreise aus Syrien den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. vorstehend Bst. C.). Der Rechtsmitteleingabe sowie der Eingabe vom 14. September 2014 sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, zumal die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen wiederholen und an deren Asylrelevanz festhalten. Auch das mit Eingabe vom 14. September 2015 dargelegt Erfordernis, wonach die Beschwerdeführerin ärztlicher Hilfe bedürfte, um den sexuellen Übergriff verarbeiten zu können, vermag zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Da selbst bei Wahrunterstellung des sexuellen Übergriffs im Drittland Syrien, der Beschwerdeführerin, welche Staatsangehörige von Marokko ist, kein asylrechtlich relevanter Nachteil entstanden ist.

E. 6.2 Im Übrigen führen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Probleme zu keiner anderen Betrachtungsweise, da auch eine klare Diagnose einer Trauma bedingten psychischen Krankheit die Asylbehörden nicht zu binden vermag (vgl. BVGE 2015/11 E.7.2.1 ff. m.w.H.). Somit kann darauf verzichtet werden, weitere diesbezügliche Abklärungen zu treffen, und auch allfällig nachgereichte ärztlichen Berichte können daran nichts ändern, zumal mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln nicht sicher erschlossen werden kann, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war. Da psychische Symptome bezüglich ihrer Verursachung nicht spezifisch sind, erlaubt demnach die Symptomatologie keine Rekonstruktion der objektiven Seite des traumatisierenden Ereignisses.

E. 6.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerinnen keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Das Staatssekretariat hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG verneint.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Gemäss Art. 6 des marokkanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes ist das Kind eines marokkanischen Vaters oder einer marokkanischen Mutter Marokkaner (Art. 6 des Dahir n° 1-58-250 (21 safar 1378) portant Code de la nationalité marocaine (B.O. 12 septembre 1958) abrufbar unter http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y docid=550853cc4, zuletzt besucht am 9. November 2016). Gestützt auf diese gesetzliche Regelung geht das Gericht davon aus, dass die beiden Kinder der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Abstammung ebenfalls die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzen.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Marokko ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Marokko dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.1 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Marokko ist anzumerken, dass es zwar in diesem Land in der jüngeren Vergangenheit auch vereinzelt zu Unruhen gekommen und die Polisario-Problematik nicht gelöst ist. Weder herrscht dort aber landesweit eine Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt, vielmehr ist Marokko eine beliebte touristische Destination. Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in ihrem Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin ein individuelles Vollzugshindernis bilden.

E. 9.4.2 Gemäss der unaufgefordert ins Recht gelegten Einladung vom 11. September 2015 für ein Abklärungsgespräch am 6. November 2015 möchte die Beschwerdeführerin die geltend gemachten psychischen Probleme in den Griff bekommen. Dafür ist allem Anschein nach eine Gesprächstherapie vorgesehen, denn es wurde in der Einladung empfohlen, eine Dolmetscherin beizuziehen. Die Frage, ob eine angemessene Behandlung in Marokko möglich wäre beziehungsweise ob die Patientin auf ein Leben in der Schweiz angewiesen sei, geht aus der Einladung nicht hervor und wurde auch bis dato nicht geltend gemacht. Dies unter anderem auch sicher deshalb, weil die Behandlungsoptionen im Herkunftsland nicht bekannt seien dürften und die bisherige Rechtspraxis zeigt, dass im Zusammenhang mit einer drohenden Rückführung, psychische Leiden oftmals weniger auf eine frühere Traumatisierung zurückzuführen sind, als vielmehr auf einen drohenden Verlust einer Lebensperspektive hier in der Schweiz. Für eine solche Annahme besteht vorliegend insofern Anlass, als die Beschwerdeführerin offenbar erst im September 2015, in zeitlicher Nähe mit dem definitiven Entscheid über ihren weiteren Verbleib in der Schweiz, ärztliche Hilfe in Anspruch nahm. Sollte die Beschwerdeführerin im Falle einer unfreiwilligen Rückkehr nach Marokko tatsächlich auf medizinische Betreuung angewiesen sein, so könnte sie dort grundsätzlich fachspezifische Behandlung in Anspruch nehmen. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gibt es in Marokko nebst sieben autonomen Psychiatriespitälern auch psychiatrische Abteilungen in Provinzspitälern (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2617/2010 vom 8 Januar 2014 E. 7.4.5 mit weiteren Hinweisen). Es ist deshalb festzuhalten, dass der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen vermag.

E. 9.4.3 Auch sind keine sonstigen individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in ihre Heimat sprechen würden. Die erwachsene Beschwerdeführerin hat, abgesehen von ihrem zweijährigen Aufenthalt in Dubai, bis zu ihrer Übersiedelung nach Syrien in Marokko gelebt, weswegen sie mit den dortigen Lebensumständen bestens vertraut ist. Verbunden mit ihrer Sozialisation in Marokko ist von einem Bekannten- und Freundeskreis auszugehen, welcher sie und ihre Töchter ebenfalls bei der (Re ) Integration unterstützen kann. Gemäss ihren eigenen Aussagen hat die erwachsene Beschwerdeführerin die Hotelfachschule abgeschlossen und mehrjährige Arbeitserfahrung in der Gastronomie. Folglich ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Fachkenntnisse sowie gestützt auf die Tatsache, dass Marokko eine beliebte Feriendestination ist, ein Auskommen finden wird. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Marokko als zumutbar zu erachten ist. Da die Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Betrachtungsweise führen, erübrigt es sich, weiter darauf einzugehen.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 12. August 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4346/2015 Urteil vom 18. November 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, alias B._______, geboren am (...), Syrien, alias C._______, geboren am (...), Syrien, und deren Kinder D._______, geboren am (...), Syrien, alias E._______, geboren am (...), Syrien und F._______, geboren am (...), Syrien, alias G._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juni 2015 / N _______. Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin, eine in H._______ lebende marokkanische Staatsangehörige, Syrien in Begleitung ihrer Töchter am 20. September 2014 und gelangte am 9. Oktober 2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Hier stellte sie am 10. Oktober 2014 ein Asylgesuch, zu dem sie am 24. Oktober 2014 summarisch befragt wurde. Am 16. April 2015 fand die einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen statt. B. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin (Mutter) im Wesentlichen geltend, sie sei marokkanische Staatsangehörige und in I._______ geboren sowie aufgewachsen. Ihre Eltern hätten sich getrennt und neue Familien gegründet, als sie noch klein gewesen sei. Deshalb sei sie bei ihrer Grossmutter und ihrer Tante mütterlicherseits aufgewachsen. Sie habe die Matura gemacht und danach an der Universität in J._______ Rechtswissenschaften studiert, jedoch nicht abgeschlossen. Hingegen habe sie die Hotelfachschule in K._______ abgeschlossen und danach zwei Jahre lang in Dubai in der Hotellerie gearbeitet. Als sie im Jahr 2010 nach Marokko zurückgekehrt sei, habe ihr zukünftiger Ehemann, ein syrischer Staatsangehöriger, den sie via Telefon und Internet kennengelernt habe, sie besucht und um ihre Hand angehalten. Drei Tage später sei er wieder abgereist und sie sei ihm kurz danach nach Syrien gefolgt. Am 27. Oktober 2010 habe sie ihn in Syrien geheiratet. Ihre Mutter sei mit der Heirat nicht einverstanden gewesen. Deswegen habe sie mit ihr, aber auch mit allen anderen Verwandten, keinen Kontakt mehr. Einen Monat nach ihrer Heirat habe sie die syrische Staatsangehörigkeit erworben. Ihr Ehemann sei Angehöriger der syrischen Armee und sehr oft unterwegs gewesen. Sie wisse jedoch nicht, wo er sich jeweils aufgehalten habe. Im Jahr 2014 hätten unbekannte Personen in Uniform nach ihrem Ehemann gefragt, woraufhin er sich habe verstecken müssen. Einmal sei sie von diesen Unbekannten zu Hause sexuell belästigt worden. Ihren Ehemann habe sie zuletzt im August 2014 gesehen, als er sie und ihre Töchter kurz in H._______ besucht habe. Aufgrund der Belästigungen durch unbekannte Personen sowie der Bürgerkriegssituation habe sie Syrien verlassen. Sie befürchte, bei einer Rückkehr nach Marokko, mit ihren Töchtern und ohne Ehemann Schwierigkeiten bei der Sicherstellung der Existenz zu haben. Deshalb möchte sie nicht nach Marokko zurückkehren. Die Beschwerdeführerin reichte weder Dokumente noch Beweismittel zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 10. Juni 2015, welche den Beschwerdeführerinnen am 11. Juni 2016 eröffnet wurde, verneinte das SEM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, wies die Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das SEM aus, weder die vorgebrachte Furcht der Beschwerdeführerin, sie könnte bei einer Rückkehr nach Marokko wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgesetzt sein, noch die ablehnende Haltung ihrer Mutter gegenüber ihrer Heirat seien asylrelevant. Ausserdem habe sie gemäss ihren Angaben in Marokko ohnehin nicht mit ihrer Mutter zusammengelebt und scheine auch nicht finanziell von ihr abhängig gewesen zu sein. Vielmehr sei sie bei ihrer Grossmutter aufgewachsen, welche sich über ihre Eheschliessung gefreut habe. Den Akten könnten auch keine Hinweise entnommen werden, dass sie in Marokko im heutigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG (SR 142.31) genannten Gründe drohen könnten. Des Weiteren könnten Nachteile, welche eine Person in einem Drittstaat erleide, nicht als asylrelevante Verfolgung erachtet werden. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten sexuellen Belästigungen in Syrien sowie der dort herrschende Bürgerkrieg könnten, da sie sich in Syrien ereignet hätten, asylrechtlich nicht in Betracht gezogen werden, da die Beschwerdeführerin als marokkanische Staatsangehörige in Marokko nicht verfolgt werde. Diese Vorbringen seien somit ebenfalls nicht asylrelevant. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin seien ihre Kinder syrische Staatsangehörige. Weder aus den Akten noch aus ihren Aussagen gehe hervor, dass diese in Syrien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen seien oder in Zukunft Verfolgung durch die syrischen Behörden oder Dritte befürchten müssten. Zudem würden die Beschwerdeführerin und ihre Kinder zusammen nach Marokko weggewiesen, weshalb sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen seien. D. Mit Eingabe vom 13. Juli 2015 erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei diesen Asyl zu gewähren und eventualiter von der Wegweisung abzusehen. Subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde des Weiteren beantragt, es sei den Beschwerdeführerinnen die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. E. E.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen und die Beschwerdeführerinnen unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 18. August 2015 aufgefordert. E.b Die Beschwerdeführenden leisteten den Kostenvorschuss am 12. August 2015. F. Am 14. September 2015 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen dem Gericht mit, dass die Beschwerdeführerin am 6. November 2015 einen Termin für ein Abklärungsgespräch an einer schweizerischen Psychiatrischen Poliklinik habe und reichte die entsprechende Einladung vom 11. September 2015 in Kopie ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die Beschwerdeführerinnen bringen in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen formellen Rechts vor. Konkret habe das SEM das rechtliche Gehör, insbesondere die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, da es keine Abklärungen getroffen habe, ob die Wegweisung der Kinder, welche syrische Staatsbürgerinnen seien, nach Marokko möglich sei beziehungsweise, ob sicher sei, dass sie Marokko nicht in Richtung Syrien verlassen müssten. Die Beschwerdeführerinnen rügen ferner die Verletzung ihrer Verfahrensrechte, da bei der Kurzbefragung der Beschwerdeführerin kein Rechtsvertreter anwesend gewesen sei. Diese Rügen sind vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. 4.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). 4.2 Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (Art. 12 Bst. c VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 40; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 28 zu Art. 49; Urteil des BVGer D-6284/2013 vom 20. Februar 2014 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerinnen, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Zudem beruht der vorinstanzliche Entscheid auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in Marokko. 4.3 Weiter ist bezüglich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen der erwachsenen Beschwerdeführerin tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die Vorbringen als asylirrelevant zu erachten seien, weshalb weitergehende Abklärungen als nicht nötig erachtet wurden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt. Soweit sie in ihrer Rechtsmitteleingabe rügen, das SEM habe nicht speziell abgeklärt, ob eine Wegweisung der Kinder nach Marokko möglich sei, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. So verzichtete es in seinen Erwägungen zwar darauf, sämtliche diesbezüglich relevanten Überlegungen explizit darzulegen, woraus jedoch keinesfalls auf eine bloss oberflächliche oder gar pauschale Würdigung geschlossen werden kann. Im Übrigen ist eine Verletzung der Begründungspflicht auch daher nicht zu erkennen, weil es den Beschwerdeführerinnen möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). 4.4 Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte rügen, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 3. August 2015 verwiesen werden. 4.5 Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, wonach bei der Kurzbefragung der erwachsenen Beschwerdeführerin kein Anwalt anwesend gewesen sei, stösst ins Leere. Weder hatte sie zu diesem Zeitpunkt bereits einen Anwalt beauftragt noch ist eine entsprechende Regelung gesetzlich vorgesehen. 4.6 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts, insbesondere des rechtlichen Gehörs, als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung vor der Ausreise aus Syrien den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. vorstehend Bst. C.). Der Rechtsmitteleingabe sowie der Eingabe vom 14. September 2014 sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, zumal die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen wiederholen und an deren Asylrelevanz festhalten. Auch das mit Eingabe vom 14. September 2015 dargelegt Erfordernis, wonach die Beschwerdeführerin ärztlicher Hilfe bedürfte, um den sexuellen Übergriff verarbeiten zu können, vermag zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Da selbst bei Wahrunterstellung des sexuellen Übergriffs im Drittland Syrien, der Beschwerdeführerin, welche Staatsangehörige von Marokko ist, kein asylrechtlich relevanter Nachteil entstanden ist. 6.2 Im Übrigen führen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Probleme zu keiner anderen Betrachtungsweise, da auch eine klare Diagnose einer Trauma bedingten psychischen Krankheit die Asylbehörden nicht zu binden vermag (vgl. BVGE 2015/11 E.7.2.1 ff. m.w.H.). Somit kann darauf verzichtet werden, weitere diesbezügliche Abklärungen zu treffen, und auch allfällig nachgereichte ärztlichen Berichte können daran nichts ändern, zumal mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln nicht sicher erschlossen werden kann, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war. Da psychische Symptome bezüglich ihrer Verursachung nicht spezifisch sind, erlaubt demnach die Symptomatologie keine Rekonstruktion der objektiven Seite des traumatisierenden Ereignisses. 6.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerinnen keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Das Staatssekretariat hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG verneint. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Gemäss Art. 6 des marokkanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes ist das Kind eines marokkanischen Vaters oder einer marokkanischen Mutter Marokkaner (Art. 6 des Dahir n° 1-58-250 (21 safar 1378) portant Code de la nationalité marocaine (B.O. 12 septembre 1958) abrufbar unter http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y docid=550853cc4, zuletzt besucht am 9. November 2016). Gestützt auf diese gesetzliche Regelung geht das Gericht davon aus, dass die beiden Kinder der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Abstammung ebenfalls die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzen. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Marokko ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Marokko dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Marokko ist anzumerken, dass es zwar in diesem Land in der jüngeren Vergangenheit auch vereinzelt zu Unruhen gekommen und die Polisario-Problematik nicht gelöst ist. Weder herrscht dort aber landesweit eine Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt, vielmehr ist Marokko eine beliebte touristische Destination. Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in ihrem Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin ein individuelles Vollzugshindernis bilden. 9.4.2 Gemäss der unaufgefordert ins Recht gelegten Einladung vom 11. September 2015 für ein Abklärungsgespräch am 6. November 2015 möchte die Beschwerdeführerin die geltend gemachten psychischen Probleme in den Griff bekommen. Dafür ist allem Anschein nach eine Gesprächstherapie vorgesehen, denn es wurde in der Einladung empfohlen, eine Dolmetscherin beizuziehen. Die Frage, ob eine angemessene Behandlung in Marokko möglich wäre beziehungsweise ob die Patientin auf ein Leben in der Schweiz angewiesen sei, geht aus der Einladung nicht hervor und wurde auch bis dato nicht geltend gemacht. Dies unter anderem auch sicher deshalb, weil die Behandlungsoptionen im Herkunftsland nicht bekannt seien dürften und die bisherige Rechtspraxis zeigt, dass im Zusammenhang mit einer drohenden Rückführung, psychische Leiden oftmals weniger auf eine frühere Traumatisierung zurückzuführen sind, als vielmehr auf einen drohenden Verlust einer Lebensperspektive hier in der Schweiz. Für eine solche Annahme besteht vorliegend insofern Anlass, als die Beschwerdeführerin offenbar erst im September 2015, in zeitlicher Nähe mit dem definitiven Entscheid über ihren weiteren Verbleib in der Schweiz, ärztliche Hilfe in Anspruch nahm. Sollte die Beschwerdeführerin im Falle einer unfreiwilligen Rückkehr nach Marokko tatsächlich auf medizinische Betreuung angewiesen sein, so könnte sie dort grundsätzlich fachspezifische Behandlung in Anspruch nehmen. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gibt es in Marokko nebst sieben autonomen Psychiatriespitälern auch psychiatrische Abteilungen in Provinzspitälern (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2617/2010 vom 8 Januar 2014 E. 7.4.5 mit weiteren Hinweisen). Es ist deshalb festzuhalten, dass der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen vermag. 9.4.3 Auch sind keine sonstigen individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in ihre Heimat sprechen würden. Die erwachsene Beschwerdeführerin hat, abgesehen von ihrem zweijährigen Aufenthalt in Dubai, bis zu ihrer Übersiedelung nach Syrien in Marokko gelebt, weswegen sie mit den dortigen Lebensumständen bestens vertraut ist. Verbunden mit ihrer Sozialisation in Marokko ist von einem Bekannten- und Freundeskreis auszugehen, welcher sie und ihre Töchter ebenfalls bei der (Re ) Integration unterstützen kann. Gemäss ihren eigenen Aussagen hat die erwachsene Beschwerdeführerin die Hotelfachschule abgeschlossen und mehrjährige Arbeitserfahrung in der Gastronomie. Folglich ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Fachkenntnisse sowie gestützt auf die Tatsache, dass Marokko eine beliebte Feriendestination ist, ein Auskommen finden wird. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Marokko als zumutbar zu erachten ist. Da die Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Betrachtungsweise führen, erübrigt es sich, weiter darauf einzugehen. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 12. August 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: