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C-2094/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-07 · Deutsch CH

Strahlenschutz | Strahlenschutz, Beschlagnahmung eines Röntgengeräts, Vollstreckungsverfügung des BAG vom 7. März 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-2094/2023

U r t e i l v o m 2 3 . M a i 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Helena Falk. Parteien X._______ AG, vertreten durch Y._______, Beschwerdeführerin,

gegen Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Strahlenschutz, Beschlagnahmung eines Röntgengeräts, Vollstreckungsverfügung des BAG vom 7. März 2023.

C-2094/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend: BAG oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 7. März 2023 die Beschlagnahmung eines Röntgenge- räts (…) der X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) angeord- net haben dürfte (BVGer-act. 1), dass sich die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Präsidenten des Verwaltungsrates, Y._______, mit Schreiben vom 18. April 2023 an das Bundesverwaltungsgericht wandte, insbesondere um «Kenntnisnahme i.S. Nichtigkeitsbeschwerde» ersuchte und sinngemäss ausführte, «die Voll- streckungsverfügung vom 7. März 2023 verstosse gegen Treu und Glau- ben, habe sich in keinster Weise aufgedrängt, sei vorgeschoben und diene der Vertuschung von Straftatbeständen» (BVGer-act. 1), dass dem Schreiben vom 18. April 2023 weder Rechtsbegehren noch eine Begründung, inwiefern die Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom

7. März 2023 nicht einverstanden ist, entnommen werden können, und die- ses auch keine Originalunterschrift des Vertreters der Beschwerdeführerin trägt (BVGer-act. 1), dass diesem Schreiben der E-Mail-Verkehr zwischen Y._______ und der Z._______ Versicherungs-Gesellschaft (…) vom April 2023 beigelegt war, jedoch kein Exemplar der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 1, Bei- lage), dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin deshalb mit Zwischenverfügung vom 25. April 2023 aufforderte, innert zehn Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung Rechtsbegehren zu stellen, diese zu be- gründen, die Rechtsschrift rechtsgültig zu unterschreiben und die ange- fochtene Verfügung sowie allfällige Beweismittel beizulegen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3), dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin zugleich ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- auferlegte, der innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwei- sen sei, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer- act. 3), dass die Zwischenverfügung vom 25. April 2023 der Beschwerdeführerin – gemäss Rückschein – am 26. April 2023 zugestellt worden ist (BVGer- act. 4),

C-2094/2023 Seite 3 dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 32 und 33 Bst. d VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des BAG zuständig ist, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten hat, wobei die Ausfertigung der ange- fochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Unterlagen bei- zulegen sind, soweit die beschwerdeführende Partei sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass die Beschwerdeinstanz der beschwerdeführenden Person eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begrün- dung oder Unterschrift fehlen, und diese Nachfrist mit der Androhung ver- bindet, nach unbenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass die mit der Zwischenverfügung vom 25. April 2023 angesetzten Fris- ten, angesichts der Eröffnung der Zwischenverfügung am 26. April 2023 (BVGer-act. 4), am 27. April 2023 zu laufen begonnen haben (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG), dass die zehntägige Frist zur Beschwerdeverbesserung demnach am Mon- tag 8. Mai 2023 abgelaufen ist (vgl. Art. 20 Abs. 3 VwVG), dass seitens der Beschwerdeführerin innert dieser Frist keine Beschwer- deverbesserung eingereicht worden ist, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält- nismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3’000.- deshalb nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurück- zuerstatten ist,

C-2094/2023 Seite 4 dass der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzuspre- chen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-2094/2023 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 3’000.- wird der Beschwerdeführerin nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eid- genössische Departement des Innern.

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Helena Falk

C-2094/2023 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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