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C-2094/2023

C-2094/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-23 · Deutsch CH

Strahlenschutz

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Helena Falk Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 3’000.- wird der Beschwerdeführerin nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eid- genössische Departement des Innern. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Helena Falk C-2094/2023 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2094/2023 Urteil vom 23. Mai 2023 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Helena Falk. Parteien X._______ AG, vertreten durch Y._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Strahlenschutz, Beschlagnahmung eines Röntgengeräts, Vollstreckungsverfügung des BAG vom 7. März 2023. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend: BAG oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 7. März 2023 die Beschlagnahmung eines Röntgengeräts (...) der X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) angeordnet haben dürfte (BVGer-act. 1), dass sich die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Präsidenten des Verwaltungsrates, Y._______, mit Schreiben vom 18. April 2023 an das Bundesverwaltungsgericht wandte, insbesondere um «Kenntnisnahme i.S. Nichtigkeitsbeschwerde» ersuchte und sinngemäss ausführte, «die Vollstreckungsverfügung vom 7. März 2023 verstosse gegen Treu und Glauben, habe sich in keinster Weise aufgedrängt, sei vorgeschoben und diene der Vertuschung von Straftatbeständen» (BVGer-act. 1), dass dem Schreiben vom 18. April 2023 weder Rechtsbegehren noch eine Begründung, inwiefern die Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 7. März 2023 nicht einverstanden ist, entnommen werden können, und dieses auch keine Originalunterschrift des Vertreters der Beschwerdeführerin trägt (BVGer-act. 1), dass diesem Schreiben der E-Mail-Verkehr zwischen Y._______ und der Z._______ Versicherungs-Gesellschaft (...) vom April 2023 beigelegt war, jedoch kein Exemplar der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 1, Beilage), dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin deshalb mit Zwischenverfügung vom 25. April 2023 aufforderte, innert zehn Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung Rechtsbegehren zu stellen, diese zu begründen, die Rechtsschrift rechtsgültig zu unterschreiben und die angefochtene Verfügung sowie allfällige Beweismittel beizulegen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3), dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin zugleich einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- auferlegte, der innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen sei, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3), dass die Zwischenverfügung vom 25. April 2023 der Beschwerdeführerin - gemäss Rückschein - am 26. April 2023 zugestellt worden ist (BVGer-act. 4), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 32 und 33 Bst. d VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des BAG zuständig ist, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten hat, wobei die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Unterlagen beizulegen sind, soweit die beschwerdeführende Partei sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass die Beschwerdeinstanz der beschwerdeführenden Person eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach unbenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass die mit der Zwischenverfügung vom 25. April 2023 angesetzten Fristen, angesichts der Eröffnung der Zwischenverfügung am 26. April 2023 (BVGer-act. 4), am 27. April 2023 zu laufen begonnen haben (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG), dass die zehntägige Frist zur Beschwerdeverbesserung demnach am Montag 8. Mai 2023 abgelaufen ist (vgl. Art. 20 Abs. 3 VwVG), dass seitens der Beschwerdeführerin innert dieser Frist keine Beschwerdeverbesserung eingereicht worden ist, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- deshalb nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist, dass der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Helena Falk Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: