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C-5151/2023

C-5151/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-30 · Deutsch CH

Strahlenschutz

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-schädigung zugesprochen.

E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Helena Falk Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient- schädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eid- genössische Departement des Innern. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Helena Falk C-5151/2023 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 12.12.2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_668/2023) Abteilung III C-5151/2023 Urteil vom 30. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Helena Falk. Parteien X._______ AG, vertreten durch Y._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Strahlenschutz, Kosten für die Beschlagnahme und Ausserbetriebnahme eines Röntgengeräts, Verfügung des BAG vom 21. August 2023. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend: BAG oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 7. März 2023 die Beschlagnahmung einer Röntgenanlage (...) der X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) anordnete (vgl. dazu BVGer-act. 1, Beilage [Sachverhalt]), dass diese Verfügung in Rechtskraft erwuchs, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit (rechtskräftigem) Urteil vom 23. Mai 2023 auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten war (Verfahren C-2094/2023), dass die Vorinstanz in der Folge mit Verfügung vom 21. August 2023 der Beschwerdeführerin diverse Kosten (insgesamt Fr. 1'124.30), die für die Beschlagnahme und Ausserbetriebnahme der Röntgenanlage entstanden waren, auferlegte (BVGer-act. 1, Beilage), dass sich die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Präsidenten des Verwaltungsrates, Y._______, mit E-Mail vom 23. September 2023 (bzw. dem darin enthaltenen Schreiben vom 21. September 2023) an das Bundesverwaltungsgericht wandte und «gemäss Einführungsgesetz» (vgl. BVGer-act. 1, S. 1) «Nichtigkeitsbeschwerde gegen die oberwähnte Kostenverfügung» erhob und um «das Zusammenführen der Verfahren und deren eingehende Untersuchung durch die Bundesanwaltschaft» ersuchte (vgl. S. 6), dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2023 eine kurze Nachfrist von zehn Tagen zur Beschwerdeverbesserung (rechtsgenügliche Unterzeichnung der Beschwerdeschrift, Beschwerdeanträge, Beschwerdebegründung) ansetzte, verbunden mit der Androhung, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, komme die Beschwerdeführerin der Aufforderung nicht nach (BVGer-act. 4), dass die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2023 eine weitere Eingabe einreichte (BVGer-act. 6), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 32 und 33 Bst. d VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des BAG zuständig ist, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder deren Vertreter zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2023 aufgefordert wurde, innert zehn Tagen ab deren Erhalt ihren Beschwerdewillen zu bekunden, Rechtsbegehren zu stellen, diese zu begründen und die Rechtsschrift zu unterschreiben, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 4), dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 2023 zwar eine gültige Signatur enthält, ihr aber weiterhin weder ein Beschwerdewille, noch Rechtsbegehren oder eine Begründung entnommen werden können, wobei auch keinerlei relevante Beweismittel eingereicht wurden, dass die Beschwerdeführerin (BVGer-act. 1, 6) vielmehr strafrechtliche Anträge zu stellen scheint («muss profund strafrechtlich untersucht werden», «Untersuchung unter Einbezug der Bundesanwaltschaft», «kein Polizeiprotokoll») und Straftatbestände geltend macht («Amtsmissbrauch», «Urkundenfälschung», «Falschbeurkundung»), wofür aber das Bundesverwaltungsgericht, ebenso wie für die zivilrechtlichen Begehren («Gesuch um Schadenersatz und Genugtuung»), nicht zuständig ist, dass die Eingaben der Beschwerdeführerin im Übrigen zahlreiche, nicht näher belegte und teilweise schwer verständliche Vorwürfe gegen einen Mitarbeitenden der Vorinstanz enthalten, denen ein Beschwerdewille nicht entnommen werden kann, wobei auch Laien ihren Beschwerdewillen klar zu bekunden haben (Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage 2022, Rz. 2.211a), dass darüber hinaus den Eingaben der Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise eine Begründung, in welchen Punkten und weshalb diese mit der Verfügung vom 21. August 2023 nicht einverstanden ist, entnommen werden kann (vgl. zum Begründungserfordernis Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2023, S. 3 und Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.219 ff.), dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin sodann weder sachbezogen sind noch auch nur sinngemäss auf einen zulässigen Beschwerdegrund hinzuweisen vermögen (vgl. dazu Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.219), dass die mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2023 angesetzte Frist, angesichts der Eröffnung der Zwischenverfügung am darauf folgenden Tag (BVGer-act. 5), am 23. Oktober 2023 abgelaufen ist, dass die Beschwerdeführerin mithin dem Bundesverwaltungsgericht innert der ihr hierfür angesetzten Frist keine rechtsgenügliche Beschwerdeverbesserung eingereicht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es - wie hier - als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-schädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Helena Falk Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: