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C-175/2006

C-175/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-04-25 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Der aus Serbien stammende Beschwerdeführer (geb. 1962) reiste am 5. Januar 2006 unter Vorweisung falscher Papiere in die Schweiz ein, ging einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung nach und ersuchte am 12. Januar 2006 um Asyl, nachdem er drei Tage vorher anlässlich einer Personenkontrolle festgenommen worden war. Das Asylgesuch wurde vom BFM mit Verfügung vom 25. Januar 2006 abgelehnt und gleichzeitig die Wegweisung angeordnet (Ausreisefrist: 22. März 2006). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 19. April 2006 letztinstanzlich ab, worauf dem Beschwerdeführer eine neue Frist bis zum 23. Mai 2006 eingeräumt wurde, um die Schweiz zu verlassen. Am 4. Mai 2006 teilte er der für den Vollzug seiner Wegweisung zuständigen Migrationsbehörde des Kantons Glarus mit, dass er an einer schweren Depression leide, und ersuchte um einen vorläufigen Verzicht auf Zwangsmassnahmen. Auch noch vor Ablauf der Ausreisefrist leitete der Beschwerdeführer ein Ehevorbereitungsverfahren ein, da er beabsichtigte, eine im Kanton Aargau niedergelassene Landsmännin zu heiraten. Mit weiteren Schreiben vom 15. Mai 2006 ersuchte er deshalb das Migrationsamt Kanton Aargau um eine Aufenthaltsbewilligung bis zum Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens bzw. die Migrationsbehörde des Kantons Glarus um Sistierung der Vollzugshandlungen. Weil der Beschwerdeführer in der Folge die Schweiz innert der ihm vom BFM angesetzten Ausreisfrist nicht verlassen hatte, wurde er am 27. Juni 2006 in Ausschaffungshaft genommen und am 29. Juni 2006 nach Belgrad ausgeschafft. B. Aufgrund dieses Sachverhalts verhängte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Juni 2006 eine ab dem 30. Juni 2006 gültige Einreisesperre für die Dauer von drei Jahren und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie an, die Anwesenheit sei aus vorsorglich armenrechtlichen Gründen unerwünscht. C. Mit Verwaltungsbeschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) vom 10. Juli 2006 beantragt der Beschwerdeführer durch den Parteivertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und sinngemäss die Gewährung teilweiser unentgeltlicher Rechtspflege (Erlass eines Kostenvorschusses). Dabei lässt er im Wesentlichen vorbringen, er sei mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsmännin verlobt. Angesichts der bevorstehenden Eheschliessung sei somit die Einreisesperre unverhältnismässig. Diese sei ferner willkürlich und bloss angeordnet worden, weil man die Eheschliessung verhindern wolle. Der Beschwerdeführer habe sich zudem stets korrekt verhalten und sich der Behörde zur Verfügung gestellt. Auch habe er während seines Aufenthaltes im Kanton Glarus keine Gelegenheit (Erlaubnis) gehabt, zu arbeiten. Er sei ausgebildeter Elektriker und werde nach der Heirat und dem Erhalt einer Arbeitsbewilligung in der Lage sein, genug zu verdienen. Die in der angefochtenen Verfügung nicht weiter erläuterten armenrechtlichen Gründe seien deshalb nicht nachvollziehbar. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2006 lehnte die instruierende Behörde des EJPD die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. E. In einer weiteren Eingabe vom 19. Juli 2006 verweist der Beschwerdeführer auf die gleichzeitig in Kopie eingereichten Schreiben an die kantonale Migrationsbehörde (Mitteilung vom 4. Mai 2006 betreffend Reiseunfähigkeit aus psychischen Gründen und vom 15. Mai 2006 betreffend hängiges Ehevorbereitungsverfahren) und bekräftigt nochmals, sich immer redlich verhalten und mit legalen Mitteln versucht zu haben, die Ausreise zu verhindern. Er beanstandet insbesondere die lange Dauer der gegen ihn verhängten Massnahme und ersucht eventualiter um eine Reduktion der Einreisesperre auf höchstens sechs Monate. F. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung 9. August 2006 die Abweisung der Beschwerde und führt ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe die Behörden im Asylverfahren durch die Angabe falscher Personalien getäuscht. Dies lasse auf einen mangelnden Willen schliessen, sich in der Schweiz an die geltende Rechtsordnung zu halten. G. Mit Replik vom 15. August 2006 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren und der Begründung, sich immer korrekt verhalten zu haben, fest. Bezeichnenderweise seien die Antwortschreiben (Absagen) der beiden kantonalen Migrationsbehörden erst nach seiner Rückschaffung zugestellt worden. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung einer Einreisesperre eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG); auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 2.2 Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das ehemalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I des Anhangs zum AuG). Auf Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3912/2007 vom 14. Februar 2008, E. 2). Die angefochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf die altrechtliche Regelung, insbesondere auf Art. 13 Abs. 1 aANAG, abzustellen.

E. 3.1 Die eidgenössische Behörde kann, für höchstens drei Jahre, die Einreisesperre verhängen über Ausländerinnen und Ausländer, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zuschulden kommen lassen. Während der Einreisesperre ist den Betroffenen jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 aANAG).

E. 3.2 Gestützt auf diesen Tatbestand kann eine Fernhaltemassnahme angeordnet werden, wenn der Ausländer objektiv gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstossen hat und ihm sein Gesetzesverstoss zum Vorwurf gereicht. Als grob im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 aANAG ist eine Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen - unabhängig vom Verschulden des Ausländers - immer dann zu qualifizieren, wenn sie zentrale, für das Funktionieren der fremdenpolizeilichen Ordnung wichtige Bereiche berührt (Entscheide des EJPD vom 18. November 1998 und 24. August 1998, publiziert in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.38 und 63.2).

E. 3.3 Eine Einreisesperre kann ferner über unerwünschte Ausländerinnen und Ausländer verhängt werden (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 aANAG). Als "unerwünscht" im Sinne dieser Bestimmung gelten nach ständiger Praxis Fremde, deren Vorleben bzw. konkretes Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie nicht willens oder nicht fähig sind, sich in die geltende Ordnung einzufügen oder deren Fernhaltung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 129 IV 246 E. 3.2 S. 251 f.; VPB 63.1, 62.28, 60.4, 58.53; ferner Peter Sulger Büel, Vollzug von Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen gegenüber Fremden nach dem Recht des Bundes und des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1984 = Europäische Hochschulschriften, Reihe II, Rechtswissenschaft, Bd. 352, Bern usw. 1984, S. 79 f. mit weiteren Nachweisen). Die Einreisesperre stellt aber keine Strafe im Sinne eines sozialethischen Unwerturteils, sondern eine präventivpolizeiliche Administrativmassnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VPB 63.1, 62.28, 60.4, 58.53). Der unbestimmte Rechtsbegriff des "unerwünschten Ausländers" gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG ist dabei nach den üblichen Methoden dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechend auszulegen (vgl. Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 147; Francesco Bertossa, Der Beurteilungsspielraum, Diss. Bern 1984, ASR Heft 489, S. 39).

E. 4.1 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, ging der Beschwerdeführer nach seiner Einreise mit falschen Papieren noch vor der Einreichung eines Asylgesuchs einer Erwerbstätigkeit nach, ohne im Besitze einer entsprechenden Bewilligung zu sein. Deswegen und weil er schon vor der Einreise im Januar 2006 mehrmals von Deutschland aus illegal in der Schweiz eingereist war und dabei Gelegenheitsarbeiten ausgeführt hatte (vgl. Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 16. Januar 2006), hat er zweifellos in grober Weise gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen verstossen. Diese Umstände weisen auch darauf hin, dass er das Asylgesuch nur eingereicht hat, weil er im Januar 2006 bei einer Personenkontrolle festgenommen worden war. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die nach dem Urteil der ARK vom BFM angesetzte Ausreisefrist nicht beachtete (vgl. Mitteilung des BFM vom 25. April 2006 sowie Schreiben der für den Wegweisungsvollzug zuständigen Migrationsbehörde des Kantons Glarus vom 3. Mai 2006).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf das am 12. Mai 2006 beim Zivilstandsamt Wettingen eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren und das bei der Migrationsbehörde des Kantons Glarus am 4. Mai 2006 eingereichte Gesuch um vorläufigen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug wegen Reiseunfähigkeit. Indessen haben die beiden informierten kantonalen Migrationsbehörden nie vom negativen Asylentscheid abweichende Anordnungen getroffen, mit anderen Worten wurde dem Beschwerdeführer zu keiner Zeit ausdrücklich erlaubt, sich weiterhin hierzulande aufzuhalten. Folglich durfte er auch nicht in guten Treuen annehmen, man werde ihm die Ausreisefrist verlängern bzw. ihm den Aufenthalt bis zur erfolgten Heirat mit einer hier niedergelassenen Landsmännin bewilligen. Falls der Beschwerdeführer damals wirklich reiseunfähig gewesen sein sollte (ein diesbezüglich in Aussicht gestelltes ärztliche Zeugnis wurde im Übrigen nie nachgereicht), hätte er sich mit einem Wiedererwägungsgesuch an das dafür zuständige BFM wenden müssen, was sein Vertreter, der gemäss eigenen Angaben seit fast 20 Jahren im Asyl- und Ausländerrecht tätig ist, eigentlich genau hätte wissen sollen. Zu ergänzen wäre, dass behördliche Entscheide und Anordnungen keiner Mahnung bedürfen, um Rechtswirksamkeit zu erlangen. Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung, das Land bis zum 23. Mai 2006 zu verlassen, unbestrittenermassen nicht nachgekommen. Mit seinem Verhalten hat er demnach eine behördliche Anordnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 aANAG missachtet und somit auch in diesem Fall den Fernhaltegrund der groben Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen gesetzt.

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Standpunkt in der angefochtenen Verfügung ausschliesslich mit vorsorglich armenrechtlichen Überlegungen. Ausländerinnen und Ausländer, die mittellos sind, können in der Tat als unerwünscht im Sinne von Art. 13 Abs. Satz 1 aANAG gelten, weil in solchen Fällen oftmals die Gefahr besteht, dass sie auf sozialhilferechtliche Unterstützung angewiesen sind oder versucht sein könnten, ohne Bewilligung ein Erwerbseinkommen zu erzielen bzw. auf andere unerlaubte Weise zu Geldmitteln zu gelangen. Ihre Anwesenheit wird deshalb als potenzielle Gefährdung von Rechtsgütern betrachtet. Mit dem Begriff der Mittellosigkeit verknüpft die Praxis mithin die Möglichkeit der Unterstützung durch die öffentliche Hand, aber auch die Gefahr von Verstössen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften oder von sonstigem strafbaren Verhalten. Dies setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit voraus, dass die ausländische Person über keinerlei finanzielle Mittel verfügt, auf die sie im Bedarfsfall unverzüglich zurückgreifen könnte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-166/2006 vom 27. August 2007, E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).

E. 5.2 Die in Asylverfahren entstandenen Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten von Rechtsmittelverfahren sind grundsätzlich rückerstattungspflichtig (Art. 85 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, AS 1999 2262]). Vorliegend steht fest, dass die Ausschaffungskosten (Ausschaffungshaft, Flugticket etc.) von der öffentlichen Hand übernommen wurden. Den Akten der Migrationsbehörde des Kantons Glarus lässt sich zudem entnehmen, dass der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit hierzulande von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Eine Erwerbstätigkeit wurde ihm nie bewilligt. Entsprechend verfügt er weder über ein festes Einkommen noch über Vermögen. Das mit der Rechtsmitteleingabe vom 10. Juli 2006 gestellte Begehren um Erlass eines Kostenvorschusses bzw. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege spricht für sich. Ebenso wenig liegen Unterstützungserklärungen von nahen Angehörigen oder Bekannten vor, so dass davon auszugehen ist, dass der Betroffene vorderhand nicht in der Lage sein wird, für die diesbezüglichen Kosten aufzukommen. Ob der Beschwerdeführer verschuldet oder unverschuldet nicht imstande war, seinen Aufenthalt in der Schweiz aus eigenen Mittel zu bestreiten, spielt mit Blick auf die betroffenen Rechtsgüter derweil keine Rolle. Relevant ist einzig, dass bei einer Wiedereinreise in die Schweiz - so wie sich die Aktenlage präsentiert - ein armenrechtliches Risiko bestünde bzw. die Gefahr vorläge, ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. E. 4.1 vorstehend). Damit sind auch die Voraussetzungen für die Verhängung einer Einreisesperre gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Satz 1 aANAG (Unerwünschtheit der ausländischen Person) erfüllt.

E. 6 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S. 127 f.).

E. 6.1 Das Verhalten des Beschwerdeführers ist zweifelsohne geeignet, die fremdenpolizeiliche Ordnung ernsthaft zu beeinträchtigen. Wie aus den Akten hervorgeht, traf er trotz rechtskräftig abgewiesenem Asylgesuch keine Anstalten, die Schweiz aus freien Stücken zu verlassen, und brachte mit seinem Tun zum Ausdruck, einen im Asylverfahren gefällten negativen Entscheid nicht zu akzeptieren. Auch ausserhalb des Asylverfahrens erweckte er den Eindruck, nichts unversucht zu lassen, um Zeit zu gewinnen und zu einem Aufenthaltsrecht zu gelangen. Es genügt in diesem Zusammenhang der Verweis auf das beim Zivilstandsamt Wettingen eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren, welches nach seiner Ausschaffung offensichtlich nicht weiter vorangetrieben wurde. Hinzu kommen die bereits erwähnten früheren illegalen Einreisen und Stellenantritte ohne Bewilligung. Ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ergibt sich ebenfalls aus dessen Qualifizierung als unerwünschte Person. So entstanden dem Gemeinwesen durch sein Vorgehen Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Ausreise. Ebenfalls übernommen werden mussten bis zur Ausschaffung zudem die Sozialhilfekosten. Die geringe Bereitschaft des Beschwerdeführers, behördlichen Entscheiden Folge zu leisten und die verursachten Fürsorgeaufwendungen vermitteln das Bild einer Geringschätzung hiesiger Konventionen und Gesetzesnormen. Sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse daran, ihn mit einer Einreisesperre zu belegen.

E. 6.2 Persönliche Interessen in diesem Verfahren könnten höchstens in der Beziehung des Beschwerdeführers zu einer in der Schweiz niedergelassenen Landsmännin erblickt werden. Eine Aufhebung oder Herabsetzung der Einreisesperre käme jedoch erst im Falle einer Eheschliessung in Frage. Sollte die Eheschliessung aus besonderen Gründen nur in der Schweiz stattfinden können, könnte die zuständige Behörde die Wirkungen der Fernhaltemassnahme zu diesem Zweck für begrenzte Zeit zudem vorgängig aussetzen (Art. 13 Abs. 1 letzter Satz aANAG; neu: Art. 67 Abs. 4 AuG). Weil die Ehevorbereitungen nach der Ausschaffung des Beschwerdeführers - wie schon erwähnt - nicht weiter vorangetrieben wurden, steht jedoch eine Heirat offenbar nicht (mehr) bevor. Was die Angemessenheit der verhängten Administrativmassnahme hinsichtlich ihrer Dauer anbelangt, gilt es überdies zu bedenken, dass die Vorinstanz - da in casu auch der Fernhaltegrund der Unerwünschtheit gegeben ist - nicht an den zeitlichen Rahmen von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 aANAG gebunden gewesen wäre. Eine wertende Gewichtung der privaten und öffentlichen Interessen führt deshalb zum Schluss, dass die auf drei Jahre befristete Einreisesperre eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 26. Juli 2006 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und Ref-Nr. N [...] zurück) - die Migrationsbehörde des Kantons Glarus (Akten GL [...] zurück) - das Migrationsamt Kanton Aargau (Akten AG [...] zurück) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung III C-175/2006 {T 0/2} Urteil vom 25. April 2008 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richterin Ruth Beutler, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien J._______, vertreten durch Herr Dr. iur. Reza Shahrdar, Rechtsberater & Treuhänder, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisesperre. Sachverhalt: A. Der aus Serbien stammende Beschwerdeführer (geb. 1962) reiste am 5. Januar 2006 unter Vorweisung falscher Papiere in die Schweiz ein, ging einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung nach und ersuchte am 12. Januar 2006 um Asyl, nachdem er drei Tage vorher anlässlich einer Personenkontrolle festgenommen worden war. Das Asylgesuch wurde vom BFM mit Verfügung vom 25. Januar 2006 abgelehnt und gleichzeitig die Wegweisung angeordnet (Ausreisefrist: 22. März 2006). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 19. April 2006 letztinstanzlich ab, worauf dem Beschwerdeführer eine neue Frist bis zum 23. Mai 2006 eingeräumt wurde, um die Schweiz zu verlassen. Am 4. Mai 2006 teilte er der für den Vollzug seiner Wegweisung zuständigen Migrationsbehörde des Kantons Glarus mit, dass er an einer schweren Depression leide, und ersuchte um einen vorläufigen Verzicht auf Zwangsmassnahmen. Auch noch vor Ablauf der Ausreisefrist leitete der Beschwerdeführer ein Ehevorbereitungsverfahren ein, da er beabsichtigte, eine im Kanton Aargau niedergelassene Landsmännin zu heiraten. Mit weiteren Schreiben vom 15. Mai 2006 ersuchte er deshalb das Migrationsamt Kanton Aargau um eine Aufenthaltsbewilligung bis zum Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens bzw. die Migrationsbehörde des Kantons Glarus um Sistierung der Vollzugshandlungen. Weil der Beschwerdeführer in der Folge die Schweiz innert der ihm vom BFM angesetzten Ausreisfrist nicht verlassen hatte, wurde er am 27. Juni 2006 in Ausschaffungshaft genommen und am 29. Juni 2006 nach Belgrad ausgeschafft. B. Aufgrund dieses Sachverhalts verhängte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Juni 2006 eine ab dem 30. Juni 2006 gültige Einreisesperre für die Dauer von drei Jahren und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie an, die Anwesenheit sei aus vorsorglich armenrechtlichen Gründen unerwünscht. C. Mit Verwaltungsbeschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) vom 10. Juli 2006 beantragt der Beschwerdeführer durch den Parteivertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und sinngemäss die Gewährung teilweiser unentgeltlicher Rechtspflege (Erlass eines Kostenvorschusses). Dabei lässt er im Wesentlichen vorbringen, er sei mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsmännin verlobt. Angesichts der bevorstehenden Eheschliessung sei somit die Einreisesperre unverhältnismässig. Diese sei ferner willkürlich und bloss angeordnet worden, weil man die Eheschliessung verhindern wolle. Der Beschwerdeführer habe sich zudem stets korrekt verhalten und sich der Behörde zur Verfügung gestellt. Auch habe er während seines Aufenthaltes im Kanton Glarus keine Gelegenheit (Erlaubnis) gehabt, zu arbeiten. Er sei ausgebildeter Elektriker und werde nach der Heirat und dem Erhalt einer Arbeitsbewilligung in der Lage sein, genug zu verdienen. Die in der angefochtenen Verfügung nicht weiter erläuterten armenrechtlichen Gründe seien deshalb nicht nachvollziehbar. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2006 lehnte die instruierende Behörde des EJPD die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. E. In einer weiteren Eingabe vom 19. Juli 2006 verweist der Beschwerdeführer auf die gleichzeitig in Kopie eingereichten Schreiben an die kantonale Migrationsbehörde (Mitteilung vom 4. Mai 2006 betreffend Reiseunfähigkeit aus psychischen Gründen und vom 15. Mai 2006 betreffend hängiges Ehevorbereitungsverfahren) und bekräftigt nochmals, sich immer redlich verhalten und mit legalen Mitteln versucht zu haben, die Ausreise zu verhindern. Er beanstandet insbesondere die lange Dauer der gegen ihn verhängten Massnahme und ersucht eventualiter um eine Reduktion der Einreisesperre auf höchstens sechs Monate. F. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung 9. August 2006 die Abweisung der Beschwerde und führt ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe die Behörden im Asylverfahren durch die Angabe falscher Personalien getäuscht. Dies lasse auf einen mangelnden Willen schliessen, sich in der Schweiz an die geltende Rechtsordnung zu halten. G. Mit Replik vom 15. August 2006 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren und der Begründung, sich immer korrekt verhalten zu haben, fest. Bezeichnenderweise seien die Antwortschreiben (Absagen) der beiden kantonalen Migrationsbehörden erst nach seiner Rückschaffung zugestellt worden. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung einer Einreisesperre eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG); auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 2.2 Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das ehemalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I des Anhangs zum AuG). Auf Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3912/2007 vom 14. Februar 2008, E. 2). Die angefochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf die altrechtliche Regelung, insbesondere auf Art. 13 Abs. 1 aANAG, abzustellen. 3. 3.1 Die eidgenössische Behörde kann, für höchstens drei Jahre, die Einreisesperre verhängen über Ausländerinnen und Ausländer, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zuschulden kommen lassen. Während der Einreisesperre ist den Betroffenen jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 aANAG). 3.2 Gestützt auf diesen Tatbestand kann eine Fernhaltemassnahme angeordnet werden, wenn der Ausländer objektiv gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstossen hat und ihm sein Gesetzesverstoss zum Vorwurf gereicht. Als grob im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 aANAG ist eine Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen - unabhängig vom Verschulden des Ausländers - immer dann zu qualifizieren, wenn sie zentrale, für das Funktionieren der fremdenpolizeilichen Ordnung wichtige Bereiche berührt (Entscheide des EJPD vom 18. November 1998 und 24. August 1998, publiziert in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.38 und 63.2). 3.3 Eine Einreisesperre kann ferner über unerwünschte Ausländerinnen und Ausländer verhängt werden (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 aANAG). Als "unerwünscht" im Sinne dieser Bestimmung gelten nach ständiger Praxis Fremde, deren Vorleben bzw. konkretes Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie nicht willens oder nicht fähig sind, sich in die geltende Ordnung einzufügen oder deren Fernhaltung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 129 IV 246 E. 3.2 S. 251 f.; VPB 63.1, 62.28, 60.4, 58.53; ferner Peter Sulger Büel, Vollzug von Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen gegenüber Fremden nach dem Recht des Bundes und des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1984 = Europäische Hochschulschriften, Reihe II, Rechtswissenschaft, Bd. 352, Bern usw. 1984, S. 79 f. mit weiteren Nachweisen). Die Einreisesperre stellt aber keine Strafe im Sinne eines sozialethischen Unwerturteils, sondern eine präventivpolizeiliche Administrativmassnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VPB 63.1, 62.28, 60.4, 58.53). Der unbestimmte Rechtsbegriff des "unerwünschten Ausländers" gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG ist dabei nach den üblichen Methoden dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechend auszulegen (vgl. Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 147; Francesco Bertossa, Der Beurteilungsspielraum, Diss. Bern 1984, ASR Heft 489, S. 39). 4. 4.1 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, ging der Beschwerdeführer nach seiner Einreise mit falschen Papieren noch vor der Einreichung eines Asylgesuchs einer Erwerbstätigkeit nach, ohne im Besitze einer entsprechenden Bewilligung zu sein. Deswegen und weil er schon vor der Einreise im Januar 2006 mehrmals von Deutschland aus illegal in der Schweiz eingereist war und dabei Gelegenheitsarbeiten ausgeführt hatte (vgl. Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 16. Januar 2006), hat er zweifellos in grober Weise gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen verstossen. Diese Umstände weisen auch darauf hin, dass er das Asylgesuch nur eingereicht hat, weil er im Januar 2006 bei einer Personenkontrolle festgenommen worden war. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die nach dem Urteil der ARK vom BFM angesetzte Ausreisefrist nicht beachtete (vgl. Mitteilung des BFM vom 25. April 2006 sowie Schreiben der für den Wegweisungsvollzug zuständigen Migrationsbehörde des Kantons Glarus vom 3. Mai 2006). 4.2 Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf das am 12. Mai 2006 beim Zivilstandsamt Wettingen eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren und das bei der Migrationsbehörde des Kantons Glarus am 4. Mai 2006 eingereichte Gesuch um vorläufigen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug wegen Reiseunfähigkeit. Indessen haben die beiden informierten kantonalen Migrationsbehörden nie vom negativen Asylentscheid abweichende Anordnungen getroffen, mit anderen Worten wurde dem Beschwerdeführer zu keiner Zeit ausdrücklich erlaubt, sich weiterhin hierzulande aufzuhalten. Folglich durfte er auch nicht in guten Treuen annehmen, man werde ihm die Ausreisefrist verlängern bzw. ihm den Aufenthalt bis zur erfolgten Heirat mit einer hier niedergelassenen Landsmännin bewilligen. Falls der Beschwerdeführer damals wirklich reiseunfähig gewesen sein sollte (ein diesbezüglich in Aussicht gestelltes ärztliche Zeugnis wurde im Übrigen nie nachgereicht), hätte er sich mit einem Wiedererwägungsgesuch an das dafür zuständige BFM wenden müssen, was sein Vertreter, der gemäss eigenen Angaben seit fast 20 Jahren im Asyl- und Ausländerrecht tätig ist, eigentlich genau hätte wissen sollen. Zu ergänzen wäre, dass behördliche Entscheide und Anordnungen keiner Mahnung bedürfen, um Rechtswirksamkeit zu erlangen. Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung, das Land bis zum 23. Mai 2006 zu verlassen, unbestrittenermassen nicht nachgekommen. Mit seinem Verhalten hat er demnach eine behördliche Anordnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 aANAG missachtet und somit auch in diesem Fall den Fernhaltegrund der groben Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen gesetzt. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Standpunkt in der angefochtenen Verfügung ausschliesslich mit vorsorglich armenrechtlichen Überlegungen. Ausländerinnen und Ausländer, die mittellos sind, können in der Tat als unerwünscht im Sinne von Art. 13 Abs. Satz 1 aANAG gelten, weil in solchen Fällen oftmals die Gefahr besteht, dass sie auf sozialhilferechtliche Unterstützung angewiesen sind oder versucht sein könnten, ohne Bewilligung ein Erwerbseinkommen zu erzielen bzw. auf andere unerlaubte Weise zu Geldmitteln zu gelangen. Ihre Anwesenheit wird deshalb als potenzielle Gefährdung von Rechtsgütern betrachtet. Mit dem Begriff der Mittellosigkeit verknüpft die Praxis mithin die Möglichkeit der Unterstützung durch die öffentliche Hand, aber auch die Gefahr von Verstössen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften oder von sonstigem strafbaren Verhalten. Dies setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit voraus, dass die ausländische Person über keinerlei finanzielle Mittel verfügt, auf die sie im Bedarfsfall unverzüglich zurückgreifen könnte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-166/2006 vom 27. August 2007, E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). 5.2 Die in Asylverfahren entstandenen Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten von Rechtsmittelverfahren sind grundsätzlich rückerstattungspflichtig (Art. 85 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, AS 1999 2262]). Vorliegend steht fest, dass die Ausschaffungskosten (Ausschaffungshaft, Flugticket etc.) von der öffentlichen Hand übernommen wurden. Den Akten der Migrationsbehörde des Kantons Glarus lässt sich zudem entnehmen, dass der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit hierzulande von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Eine Erwerbstätigkeit wurde ihm nie bewilligt. Entsprechend verfügt er weder über ein festes Einkommen noch über Vermögen. Das mit der Rechtsmitteleingabe vom 10. Juli 2006 gestellte Begehren um Erlass eines Kostenvorschusses bzw. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege spricht für sich. Ebenso wenig liegen Unterstützungserklärungen von nahen Angehörigen oder Bekannten vor, so dass davon auszugehen ist, dass der Betroffene vorderhand nicht in der Lage sein wird, für die diesbezüglichen Kosten aufzukommen. Ob der Beschwerdeführer verschuldet oder unverschuldet nicht imstande war, seinen Aufenthalt in der Schweiz aus eigenen Mittel zu bestreiten, spielt mit Blick auf die betroffenen Rechtsgüter derweil keine Rolle. Relevant ist einzig, dass bei einer Wiedereinreise in die Schweiz - so wie sich die Aktenlage präsentiert - ein armenrechtliches Risiko bestünde bzw. die Gefahr vorläge, ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. E. 4.1 vorstehend). Damit sind auch die Voraussetzungen für die Verhängung einer Einreisesperre gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Satz 1 aANAG (Unerwünschtheit der ausländischen Person) erfüllt. 6. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S. 127 f.). 6.1 Das Verhalten des Beschwerdeführers ist zweifelsohne geeignet, die fremdenpolizeiliche Ordnung ernsthaft zu beeinträchtigen. Wie aus den Akten hervorgeht, traf er trotz rechtskräftig abgewiesenem Asylgesuch keine Anstalten, die Schweiz aus freien Stücken zu verlassen, und brachte mit seinem Tun zum Ausdruck, einen im Asylverfahren gefällten negativen Entscheid nicht zu akzeptieren. Auch ausserhalb des Asylverfahrens erweckte er den Eindruck, nichts unversucht zu lassen, um Zeit zu gewinnen und zu einem Aufenthaltsrecht zu gelangen. Es genügt in diesem Zusammenhang der Verweis auf das beim Zivilstandsamt Wettingen eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren, welches nach seiner Ausschaffung offensichtlich nicht weiter vorangetrieben wurde. Hinzu kommen die bereits erwähnten früheren illegalen Einreisen und Stellenantritte ohne Bewilligung. Ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ergibt sich ebenfalls aus dessen Qualifizierung als unerwünschte Person. So entstanden dem Gemeinwesen durch sein Vorgehen Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Ausreise. Ebenfalls übernommen werden mussten bis zur Ausschaffung zudem die Sozialhilfekosten. Die geringe Bereitschaft des Beschwerdeführers, behördlichen Entscheiden Folge zu leisten und die verursachten Fürsorgeaufwendungen vermitteln das Bild einer Geringschätzung hiesiger Konventionen und Gesetzesnormen. Sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse daran, ihn mit einer Einreisesperre zu belegen. 6.2 Persönliche Interessen in diesem Verfahren könnten höchstens in der Beziehung des Beschwerdeführers zu einer in der Schweiz niedergelassenen Landsmännin erblickt werden. Eine Aufhebung oder Herabsetzung der Einreisesperre käme jedoch erst im Falle einer Eheschliessung in Frage. Sollte die Eheschliessung aus besonderen Gründen nur in der Schweiz stattfinden können, könnte die zuständige Behörde die Wirkungen der Fernhaltemassnahme zu diesem Zweck für begrenzte Zeit zudem vorgängig aussetzen (Art. 13 Abs. 1 letzter Satz aANAG; neu: Art. 67 Abs. 4 AuG). Weil die Ehevorbereitungen nach der Ausschaffung des Beschwerdeführers - wie schon erwähnt - nicht weiter vorangetrieben wurden, steht jedoch eine Heirat offenbar nicht (mehr) bevor. Was die Angemessenheit der verhängten Administrativmassnahme hinsichtlich ihrer Dauer anbelangt, gilt es überdies zu bedenken, dass die Vorinstanz - da in casu auch der Fernhaltegrund der Unerwünschtheit gegeben ist - nicht an den zeitlichen Rahmen von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 aANAG gebunden gewesen wäre. Eine wertende Gewichtung der privaten und öffentlichen Interessen führt deshalb zum Schluss, dass die auf drei Jahre befristete Einreisesperre eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 26. Juli 2006 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und Ref-Nr. N [...] zurück)

- die Migrationsbehörde des Kantons Glarus (Akten GL [...] zurück)

- das Migrationsamt Kanton Aargau (Akten AG [...] zurück) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Rudolf Grun Versand: