Einreise
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, Jahrgang 1969, ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste 1996 ein erstes Mal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, auf welches am 28. Januar 1997 nicht eingetreten wurde. Am 1. November 2003 reiste er erneut ein und stellte ein zweites Asylgesuch. Nach rechtskräftiger Abweisung desselben hätte er die Schweiz bis zum 13. Januar 2004 verlassen müssen. Ab dem 23. Januar 2004 galt er als verschwunden. Am 8. Mai 2007 wurde er festgenommen und am 15. Mai 2007 in sein Heimatland zurückgeführt. Anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Mai 2007 durch das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn (Abteilung Ausländerfragen) führte der Beschwerdeführer aus, sich die ganze Zeit in der Schweiz aufgehalten und gearbeitet zu haben. B. Mit Verfügung vom 11. Mai 2007 verfügte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer eine dreijährige Einreisesperre wegen grober Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften (Nichtbefolgen einer behördlich angesetzten Ausreisefrist, rechtswidriger Aufenthalt). Zudem sei die Anwesenheit aus vorsorglich armenrechtlichen Gründen unerwünscht. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Juni 2007 (Eingang: 14. Juni 2007) Beschwerde; er beantragt die Aufhebung der Einreisesperre sowie die Erteilung eines Einreisevisums zwecks Begutachtung durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA). Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass er sich bei einem Arbeitsunfall schwer verletzt habe, weshalb die SUVA im Hinblick auf mögliche finanzielle Ansprüche Abklärungen treffen müsse. Im Weiteren ersucht er um die Herausgabe diverser Effekten, welche sich bei der Flughafen-Polizei Zürich befänden. D. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. E. Am 11. Oktober 2007 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich bis zum 9. November 2007 zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Diese Frist liess er ungenutzt verstreichen. 1
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung einer Einreisesperre eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abweichende Bestimmung vorsieht (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 11. Mai 2007 zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG), soweit sie die Aufhebung der Einreisesperre verlangt. Was die Erteilung eines Einreisevisums und die Herausgabe von Effekten durch die Flughafen-Polizei Zürich anbelangt, so kann auf die entsprechenden Anträge nicht eingetreten werden, da sich diese auf Sachverhalte beziehen, die von der angefochtenen Verfügung nicht erfasst sind.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
E. 3 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs zum AuG). Auf Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige materielle Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AuG; BVGE 2008/1 E. 2). Die angefochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf die altrechtliche Regelung, insbesondere auf Art. 13 Abs. 1 ANAG und die einschlägigen Bestimmungen der ebenfalls aufgehobenen Verordnungen (vgl. Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), abzustellen.
E. 4.1 Die eidgenössische Behörde kann, für höchstens drei Jahre, eine Einreisesperre über Ausländer verhängen, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen haben zuschulden kommen lassen. Während der Einreisesperre ist der ausländischen Person jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ANAG).
E. 4.2 Gestützt auf diesen Tatbestand kann eine Fernhaltemassnahme angeordnet werden, wenn der Ausländer objektiv gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstossen hat und ihm sein Gesetzesverstoss zum Vorwurf gereicht. Als grob im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG ist eine Zuwiderhandlung - unabhängig vom Verschulden des Ausländers - immer dann zu qualifizieren, wenn sie zentrale, für das Funktionieren der fremdenpolizeilichen Ordnung wichtige Bereiche berührt (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-134/2006 vom 8. April 2008 E. 4 mit Hinweisen und C-2662/2007 vom 14. März 2008 E. 4.1). Praxisgemäss gelten illegale Einreise und illegaler Aufenthalt als grobe Verstösse gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen (vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2662/2007 vom 14. März 2008 E. 5.2).
E. 4.3 Eine Einreisesperre kann ferner über unerwünschte Ausländerinnen und Ausländer verhängt werden (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG). Als "unerwünscht" im Sinne dieser Bestimmung gelten nach ständiger Praxis ausländische Personen, deren Vorleben bzw. konkretes Verhalten darauf schliessen lassen, dass sie nicht willens oder nicht fähig sind, sich in die geltende Ordnung einzufügen, und deren Fernhaltung daher im öffentlichen Interesse liegt (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-8561/2007 vom 18. Juni 2008 E. 4.2 und C-175/2006 vom 25. April 2008 E. 3.3 je mit Hinweisen).
E. 5 Ein Ausländer ist zur Anwesenheit auf Schweizer Boden berechtigt, wenn er eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder keiner solchen bedarf (Art. 1a ANAG). Asylsuchende dürfen sich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten (Art. 42 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Im Falle der Abweisung des Asylgesuches oder des Nichteintretens darauf wird der Ausländer aus der Schweiz weggewiesen (Art. 44 AsylG). Lässt er die festgesetzte Ausreisfrist verstreichen, so hält er sich illegal in der Schweiz auf. Zu beachten sind ferner die Vorschriften betreffend Anmeldung und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 ANAG, Art. 6 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO, AS 1986 1791]).
E. 6.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer in der Begründung der angefochtenen Verfügung vor, dass er die Ausreisefrist nicht eingehalten und sich in der Folge illegal in der Schweiz aufgehalten habe. Zudem sei seine Anwesenheit aus vorsorglich armenrechtlichen Gründen unerwünscht. Aus den beigezogenen vorinstanzlichen Akten geht im Weiteren hervor, dass der Beschwerdeführer bis zu einem Arbeitsunfall am 31. August 2005 ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die von der Vorinstanz erhobenen Vorwürfe nicht. Zudem geht gerade aus der von ihm eingereichten Unfallmeldung hervor, dass er zu einer Zeit erwerbstätig war, als er über keine Anwesenheitsberechtigung verfügte. Indem der Beschwerdeführer sich mehr als drei Jahre illegal in der Schweiz aufhielt und überdies einer unbewilligten Erwerbstätigkeit nachging, verhielt er sich in einer Art und Weise, die als grobe Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften zu qualifizieren ist. Damit sind die Voraussetzungen für die Verhängung einer Einreisesperre gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG erfüllt.
E. 6.3 Auf welchen Sachverhalt die Vorinstanz die Unerwünschtheit aus "vorsorglich armenrechtlichen Gründen" abstützt, geht weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus der Vernehmlassung hervor. Wie es sich damit verhält, kann jedoch vorliegend offengelassen werden. In den nachfolgenden Erwägungen wird gezeigt, dass die angeordnete Einreisesperre sich bereits aufgrund des illegalen Aufenthalts rechtfertigt.
E. 7 Es bleibt zu prüfen, ob die angeordnete Einreisesperre in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund (Art. 49 Bst. a und c VwVG; vgl. dazu ausführlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-175/2006 vom 25. April 2008 E. 6 mit Hinweisen).
E. 7.1 Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer fremdenpolizeiliche Bestimmungen grob verletzt. Das generalpräventiv motivierte öffentliche Interesse, die fremdenpolizeiliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis gegenüber fehlbaren Ausländerinnen und Ausländern zu schützen, ist gewichtig. Das private Interesse des Beschwerdeführers an einer Einreise in die Schweiz liegt gemäss Beschwerdeschrift darin, dass die SUVA Abklärungen bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Hinblick auf mögliche Versicherungsleistungen tätigen sollte. Diesem Anliegen kann jedoch durch eine Suspension der Einreisesperre Rechnung getragen werden. Gemäss Art. 67 Abs. 4 AuG i.V.m. Art. 126 Abs. 2 AuG kann die verfügende Behörde die Einreisesperre (heute Einreiseverbot) vorübergehend aufheben, wenn wichtige Gründe es rechtfertigen. Der Beschwerdeführer hat somit die Möglichkeit, zwecks Wahrnehmung eines konkreten Termins für Abklärungen bei der SUVA ein entsprechendes Gesuch um vorübergehende Aufhebung der Fernhaltemassnahme zu stellen (vgl. dazu auch die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 5. Oktober 2007). Der damit verbundene Verwaltungsaufwand stellt für den ohnehin visumspflichtigen Beschwerdeführer kein besonderes Erschwernis dar, weshalb vorliegend die geltend gemachten privaten Interessen zurückzustehen haben. Weitere Elemente des privaten Interesses sind im Übrigen nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
E. 7.2 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Dauer der Einreisesperre von drei Jahren unter Berücksichtigung der Praxis in vergleichbaren Fällen als verhältnismässig und angemessen, zumal die Vorinstanz die illegale Erwerbstätigkeit weder näher abgeklärt noch in ihre Beurteilung miteinbezogen hat.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 8)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 23. August 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ______ zurück) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4053/2007 {T 0/2} Urteil vom 28. August 2008 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien H._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisesperre. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, Jahrgang 1969, ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste 1996 ein erstes Mal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, auf welches am 28. Januar 1997 nicht eingetreten wurde. Am 1. November 2003 reiste er erneut ein und stellte ein zweites Asylgesuch. Nach rechtskräftiger Abweisung desselben hätte er die Schweiz bis zum 13. Januar 2004 verlassen müssen. Ab dem 23. Januar 2004 galt er als verschwunden. Am 8. Mai 2007 wurde er festgenommen und am 15. Mai 2007 in sein Heimatland zurückgeführt. Anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Mai 2007 durch das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn (Abteilung Ausländerfragen) führte der Beschwerdeführer aus, sich die ganze Zeit in der Schweiz aufgehalten und gearbeitet zu haben. B. Mit Verfügung vom 11. Mai 2007 verfügte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer eine dreijährige Einreisesperre wegen grober Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften (Nichtbefolgen einer behördlich angesetzten Ausreisefrist, rechtswidriger Aufenthalt). Zudem sei die Anwesenheit aus vorsorglich armenrechtlichen Gründen unerwünscht. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Juni 2007 (Eingang: 14. Juni 2007) Beschwerde; er beantragt die Aufhebung der Einreisesperre sowie die Erteilung eines Einreisevisums zwecks Begutachtung durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA). Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass er sich bei einem Arbeitsunfall schwer verletzt habe, weshalb die SUVA im Hinblick auf mögliche finanzielle Ansprüche Abklärungen treffen müsse. Im Weiteren ersucht er um die Herausgabe diverser Effekten, welche sich bei der Flughafen-Polizei Zürich befänden. D. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. E. Am 11. Oktober 2007 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich bis zum 9. November 2007 zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Diese Frist liess er ungenutzt verstreichen. 1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung einer Einreisesperre eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abweichende Bestimmung vorsieht (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 11. Mai 2007 zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG), soweit sie die Aufhebung der Einreisesperre verlangt. Was die Erteilung eines Einreisevisums und die Herausgabe von Effekten durch die Flughafen-Polizei Zürich anbelangt, so kann auf die entsprechenden Anträge nicht eingetreten werden, da sich diese auf Sachverhalte beziehen, die von der angefochtenen Verfügung nicht erfasst sind. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 3. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs zum AuG). Auf Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige materielle Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AuG; BVGE 2008/1 E. 2). Die angefochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf die altrechtliche Regelung, insbesondere auf Art. 13 Abs. 1 ANAG und die einschlägigen Bestimmungen der ebenfalls aufgehobenen Verordnungen (vgl. Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), abzustellen. 4. 4.1 Die eidgenössische Behörde kann, für höchstens drei Jahre, eine Einreisesperre über Ausländer verhängen, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen haben zuschulden kommen lassen. Während der Einreisesperre ist der ausländischen Person jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ANAG). 4.2 Gestützt auf diesen Tatbestand kann eine Fernhaltemassnahme angeordnet werden, wenn der Ausländer objektiv gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstossen hat und ihm sein Gesetzesverstoss zum Vorwurf gereicht. Als grob im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG ist eine Zuwiderhandlung - unabhängig vom Verschulden des Ausländers - immer dann zu qualifizieren, wenn sie zentrale, für das Funktionieren der fremdenpolizeilichen Ordnung wichtige Bereiche berührt (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-134/2006 vom 8. April 2008 E. 4 mit Hinweisen und C-2662/2007 vom 14. März 2008 E. 4.1). Praxisgemäss gelten illegale Einreise und illegaler Aufenthalt als grobe Verstösse gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen (vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2662/2007 vom 14. März 2008 E. 5.2). 4.3 Eine Einreisesperre kann ferner über unerwünschte Ausländerinnen und Ausländer verhängt werden (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG). Als "unerwünscht" im Sinne dieser Bestimmung gelten nach ständiger Praxis ausländische Personen, deren Vorleben bzw. konkretes Verhalten darauf schliessen lassen, dass sie nicht willens oder nicht fähig sind, sich in die geltende Ordnung einzufügen, und deren Fernhaltung daher im öffentlichen Interesse liegt (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-8561/2007 vom 18. Juni 2008 E. 4.2 und C-175/2006 vom 25. April 2008 E. 3.3 je mit Hinweisen). 5. Ein Ausländer ist zur Anwesenheit auf Schweizer Boden berechtigt, wenn er eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder keiner solchen bedarf (Art. 1a ANAG). Asylsuchende dürfen sich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten (Art. 42 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Im Falle der Abweisung des Asylgesuches oder des Nichteintretens darauf wird der Ausländer aus der Schweiz weggewiesen (Art. 44 AsylG). Lässt er die festgesetzte Ausreisfrist verstreichen, so hält er sich illegal in der Schweiz auf. Zu beachten sind ferner die Vorschriften betreffend Anmeldung und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 ANAG, Art. 6 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO, AS 1986 1791]). 6. 6.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer in der Begründung der angefochtenen Verfügung vor, dass er die Ausreisefrist nicht eingehalten und sich in der Folge illegal in der Schweiz aufgehalten habe. Zudem sei seine Anwesenheit aus vorsorglich armenrechtlichen Gründen unerwünscht. Aus den beigezogenen vorinstanzlichen Akten geht im Weiteren hervor, dass der Beschwerdeführer bis zu einem Arbeitsunfall am 31. August 2005 ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. 6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die von der Vorinstanz erhobenen Vorwürfe nicht. Zudem geht gerade aus der von ihm eingereichten Unfallmeldung hervor, dass er zu einer Zeit erwerbstätig war, als er über keine Anwesenheitsberechtigung verfügte. Indem der Beschwerdeführer sich mehr als drei Jahre illegal in der Schweiz aufhielt und überdies einer unbewilligten Erwerbstätigkeit nachging, verhielt er sich in einer Art und Weise, die als grobe Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften zu qualifizieren ist. Damit sind die Voraussetzungen für die Verhängung einer Einreisesperre gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG erfüllt. 6.3 Auf welchen Sachverhalt die Vorinstanz die Unerwünschtheit aus "vorsorglich armenrechtlichen Gründen" abstützt, geht weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus der Vernehmlassung hervor. Wie es sich damit verhält, kann jedoch vorliegend offengelassen werden. In den nachfolgenden Erwägungen wird gezeigt, dass die angeordnete Einreisesperre sich bereits aufgrund des illegalen Aufenthalts rechtfertigt. 7. Es bleibt zu prüfen, ob die angeordnete Einreisesperre in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund (Art. 49 Bst. a und c VwVG; vgl. dazu ausführlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-175/2006 vom 25. April 2008 E. 6 mit Hinweisen). 7.1 Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer fremdenpolizeiliche Bestimmungen grob verletzt. Das generalpräventiv motivierte öffentliche Interesse, die fremdenpolizeiliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis gegenüber fehlbaren Ausländerinnen und Ausländern zu schützen, ist gewichtig. Das private Interesse des Beschwerdeführers an einer Einreise in die Schweiz liegt gemäss Beschwerdeschrift darin, dass die SUVA Abklärungen bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Hinblick auf mögliche Versicherungsleistungen tätigen sollte. Diesem Anliegen kann jedoch durch eine Suspension der Einreisesperre Rechnung getragen werden. Gemäss Art. 67 Abs. 4 AuG i.V.m. Art. 126 Abs. 2 AuG kann die verfügende Behörde die Einreisesperre (heute Einreiseverbot) vorübergehend aufheben, wenn wichtige Gründe es rechtfertigen. Der Beschwerdeführer hat somit die Möglichkeit, zwecks Wahrnehmung eines konkreten Termins für Abklärungen bei der SUVA ein entsprechendes Gesuch um vorübergehende Aufhebung der Fernhaltemassnahme zu stellen (vgl. dazu auch die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 5. Oktober 2007). Der damit verbundene Verwaltungsaufwand stellt für den ohnehin visumspflichtigen Beschwerdeführer kein besonderes Erschwernis dar, weshalb vorliegend die geltend gemachten privaten Interessen zurückzustehen haben. Weitere Elemente des privaten Interesses sind im Übrigen nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 7.2 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Dauer der Einreisesperre von drei Jahren unter Berücksichtigung der Praxis in vergleichbaren Fällen als verhältnismässig und angemessen, zumal die Vorinstanz die illegale Erwerbstätigkeit weder näher abgeklärt noch in ihre Beurteilung miteinbezogen hat. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 8) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 23. August 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ______ zurück) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand: