Einreise
Sachverhalt
A. X._______, geboren am 1. Januar 1968 in Marokko, heiratete am 22. Oktober 2004 den im Kanton Luzern lebenden Schweizer Bürger Y._______, woraufhin ihr dieser Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilte. Die Zeit vom 26./27. Dezember 2004 bis Ende Juli 2005 verbrachte sie in ihrem Heimatland. Nach ihrer Rückkehr stellte sie im Kanton Uri ein Gesuch um Kantonswechsel, da auch ihr Ehemann (aufgrund der Übernahme eines Restaurantbetriebs) seinen Wohnsitz dorthin verlegt hatte. Mit Verfügung vom 12. April 2006 stellte die Migrationsbehörde des Kantons Uri fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von X._______ aufgrund der mehr als sechsmonatigen Abwesenheit von Gesetzes wegen erloschen sei, und verweigerte ihr gleichzeitig die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung. Letzteres begründete sie damit, dass X._______ an ihrer Ehe rechtsmissbräuchlich festhalte, was sich daraus ergebe, dass der Ehemann unbestrittenermassen - neben der angeblich gelebten Ehe - auch in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft mit seinem Geschäftspartner lebe. Mit derselben Verfügung erfolgte auch die Wegweisung aus dem Kanton. B. Gegen den kantonalen Entscheid erhob X._______ zunächst Einsprache, zog diese jedoch mit Schreiben vom 31. Mai 2006 wieder zurück. Dabei wies sie darauf hin, dass sie vorerst wieder nach Marokko zurückkehren wolle, dennoch aber - ebenso wie ihr Ehemann - an der Ehe festhalte. C. Mit Verfügung vom 23. Juni 2006 dehnte das Bundesamt für Migration (BFM) die vom Kanton Uri am 12. April 2006 verfügte Wegweisung auf das gesamte Gebiet der Schweiz aus. Ebenso wie die kantonale Verfügung erwuchs auch die Ausdehnungsverfügung in Rechtskraft. D. Mit Verfügung vom 30. August 2006 verhängte die Vorinstanz über X._______ eine Einreisesperre für die Dauer von fünf Jahren und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie aus, das Verhalten habe wegen Eingehens einer Ehe zu ehefremden Zwecken zu Klagen Anlass gegeben. Ihre Anwesenheit hierzulande sei deshalb unerwünscht. E. Mit Beschwerde vom 19. September 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Einreisesperre. Sie macht geltend, die angefochtene Verfügung sei nur marginal begründet, weshalb es unmöglich sei, auf nicht bekannte Entscheidungsgründe einzugehen. Im kantonalen Aufenthaltsverfahren habe sie eingehend dargelegt, dass der Vorwurf, die Ehe zu ehefremden Zwecken eingegangen zu sein, nicht zutreffe; die kantonalen Akten seien daher beizuziehen. Im angefochtenen Entscheid fänden sich keinerlei Ausführungen zur gegenteiligen Rechtsauffassung. Ihre Ehe bestehe nach wie vor und sie habe Anspruch darauf, diese Ehe leben zu können. Die angefochtene Verfügung beeinträchtige sie in ihrer Bewegungsfreiheit und in der Freiheit, sich jederzeit zu ihrem Ehemann begeben zu können. Es liege deshalb eine Verletzung des von der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützten Rechts auf Familienleben vor. F. In ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2006 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und weist darauf hin, dass der Kanton Uri mit Verfügung vom 12. April 2006 die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung gerade mit der Begründung des rechtsmissbräuchlichen Festhaltens an einer Ehe verweigert habe. Diese Verfügung sei auch in Rechtskraft erwachsen. Es bestehe kein Anlass, von den dort in zutreffender Art und Weise gezogenen Schlussfolgerungen abzuweichen. G. In der darauffolgenden Stellungnahme vom 12. Januar 2007 wiederholt der Parteivertreter den an die Vorinstanz gerichteten Vorwurf, ihre Verfügung nur unzureichend begründet bzw. nicht dargelegt zu haben, warum der Beschwerdeführerin eine Scheinehe unterstellt werde. Den kantonalen Behörden und der Vorinstanz könne zwar zugebilligt werden, mit nicht alltäglichen Lebensverhältnissen konfrontiert worden zu sein. Dennoch habe es sich um eine Liebesheirat gehandelt, woran auch die bisexuellen Tendenzen des Ehemannes nichts änderten. Im Übrigen seien auch dessen Rechte durch die verhängte Einreisesperre tangiert, weshalb er als Partei im vorliegenden Verfahren beizuladen sei. H. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Antrag der Beschwerdeführerin, die kantonalen Akten beizuziehen, entsprochen. Auf deren Inhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung einer Einreisesperre eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des VGG am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die in ihrem Namen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 - 52 VwVG).
E. 1.4 Dem Antrag ihres Rechtsvertreters, Y._______ im vorliegenden Verfahren als Partei beizuladen, ist hingegen nicht stattzugeben. Im Verwaltungsverfahren des Bundes ist die Beiladung als Prozessinstitut zwar nicht ausdrücklich geregelt, jedoch ohne weiteres zulässig. Sie bezweckt die Ausdehnung der Rechtskraft des Urteils auf die beigeladene Person und macht daher überhaupt nur dann Sinn, wenn das Urteil eine Rückwirkung auf die rechtliche Beziehung zwischen der Hauptpartei und der beigeladenen (Neben-)Partei entfalten kann (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 107 f. Rz 3.2). Dies ist bei der vorliegend angefochtenen Einreisesperre nicht der Fall. Abgesehen davon ist eine Beiladung auch nur dann zulässig, wenn der beigeladenen Person keine selbständige Anfechtung möglich war. Auch dieses Erfordernis entfiele bei Y._______, da er als Ehemann mittels Beschwerde ein eigenes Interesse an der Aufhebung der Einreisesperre hätte geltend machen können (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
E. 3 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs zum AuG). Auf Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige materielle Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AuG; BVGE 2008/1 E. 2). Die angefochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf die altrechtliche Regelung, insbesondere auf Art. 13 Abs. 1 ANAG und die einschlägigen Bestimmungen der ebenfalls aufgehobenen Verordnungen (vgl. Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), abzustellen.
E. 4.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ANAG kann die eidgenössische Behörde über unerwünschte Ausländerinnen und Ausländer die Einreisesperre verhängen. Dies kann sie ferner, jedoch für höchstens drei Jahre, gegenüber ausländischen Personen, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zuschulden kommen lassen. Während der Einreisesperre ist der Ausländerin bzw. dem Ausländer jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt.
E. 4.2 Die Einreisesperre ist ihrer Natur nach eine präventivpolizeiliche Administrativmassnahme. Sie will der Gefahr künftiger Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie anderer unter den Schutz des Ausländerrechts fallender Polizeigüter begegnen, die von Ausländerinnen und Ausländern ausgehen können. Ob eine solche Gefahr besteht, lässt sich erfahrungsgemäss nur in Form einer Prognose beurteilen, die sich auf das bisherige Verhalten der ausländischen Person abstützt. In diesem Sinne gelten nach ständiger Praxis Ausländerinnen und Ausländer als "unerwünscht", deren Vorleben darauf schliessen lässt, dass sie nicht willens oder nicht fähig sind, sich in die geltende Ordnung einzufügen und deren Fernhaltung daher im öffentlichen Interesse liegt (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-8561/2007 vom 18. Juni 2008 E. 4.2 und C-175/2006 vom 25. April 2008 E. 3.3 je mit Hinweisen).
E. 4.3 Der Tatbestand der Unerwünschtheit wird typischerweise durch die Straffälligkeit einer ausländischen Person gesetzt. Die Unerwünschtheit kann indessen auch andere Ursachen haben. So ist nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung von einem klaren und schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung auszugehen, wenn eine ausländische Person eine Ehe deshalb eingeht bzw. aufrecht erhält, um ausländerrechtliche Bestimmungen zu umgehen und damit die zuständigen Behörden zu täuschen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8561/2007 vom 18. Juni 2008 E. 4.3 mit Hinweisen).
E. 5 Die Vorinstanz hat die gegen X._______ verhängte Fernhaltemassnahme mit dem Vorwurf der Scheinehe (Eingehen einer Ehe zu ehefremden Zwecken) begründet und in ihrer Vernehmlassung ausdrücklich betont, sich insofern auf die Erhebungen der Migrationsbehörde des Kantons Uri abgestützt zu haben.
E. 5.1 Der Parteivertreter macht geltend, die angefochtene Verfügung sei nur marginal begründet und erlaube nicht, auf die Entscheidungsgründe einzugehen. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass Lehre und Rechtsprechung erstinstanzlichen Verwaltungsbehörden, die in steter und rascher Folge unzählige Verfügungen zu treffen haben, zugestehen, sich mit knapp-schematischen Begründungen zu begnügen. Insofern liegt keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. In jedem Fall ist eine Verfügung dann hinreichend begründet, wenn der Betroffene in die Lage versetzt wurde, die Tragweite der Entscheidung abzuschätzen und sie an eine höhere Instanz weiter zu ziehen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage Zürich 2006, Rz 1706; BGE 129 I 232 S. 236 E. 3.2). Vorliegend war dies der Fall: Der Verfügungsadressatin wurde dargelegt, dass die Einreisesperre auf dem Vorwurf des Eingehens einer Scheinehe beruht; gleichzeitig wurde ihr das Rechtsmittel der Beschwerde - welches auch ergriffen wurde - aufgezeigt. Demzufolge stellt sich nur die Frage, ob der an die Beschwerdeführerin gerichtete Vorwurf zutrifft und zu ihrer Unerwünschtheit führt.
E. 5.2 Dass Ehegatten mit der Heirat nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern vornehmlich die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern umgehen wollen, entzieht sich in den allermeisten Fällen dem direkten Beweis und kann demnach nur durch Indizien nachgewiesen werden. Ein solches Indiz lässt sich beispielsweise darin erblicken, dass der Ausländerin oder dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil sie oder er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm oder ihr nicht verlängert worden wäre. Weiter können die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sowie die Tatsache, dass die Ehegatten die Wohngemeinschaft gar nie richtig aufgenommen haben, für eine Scheinehe sprechen, ebenso wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde (vgl. zum Ganzen BGE 128 II 145 E. 3 S. 152 ff.; 127 II 49 E. 5a S. 57; 122 II 289 E. 2b S. 292, 121 II 1 E. 2b S. 3, 119 Ib 417 E. 4b S. 240; PETER KOTTUSCH, Scheinehen aus fremdenpolizeilicher Sicht, in: ZBl 84/1983 S. 432 f.).
E. 6 Der Parteivertreter hat geltend gemacht, dass sich der gegen X._______ gerichtete Vorwurf der Scheinehe nicht aufrecht erhalten lasse, und insoweit auf ihre persönlichen und schriftlichen Stellungnahmen im kantonalen Verfahren verwiesen (vgl. Seite 3 der Beschwerdeschrift). Die kantonalen Akten - welche u.a. auch die Protokolle der Befragungen des Ehemannes und seines Lebenspartners Z._______ beinhalten - liefern jedoch, im Gegenteil, zahlreiche Indizien dafür, dass die Ehe nur eingegangen wurde, um sich ein hiesiges Aufenthaltsrecht zu sichern.
E. 6.1 Am 19. Oktober 2005 hat sich X._______ schriftlich zu einem Fragenkatalog der kantonalen Fremdenpolizei geäussert und dabei festgehalten, dass sie von Ende Dezember 2004 bis Ende Juli 2005 ununterbrochen in Marokko gewesen sei. Gleichzeitig hat sie erklärt, dass sie möglichst jedes Jahr die Zeit von Ende Mai bis Ende Juli in ihrem Elternhaus in Casablanca verbringen wolle (vgl. S. 45 der kantonalen Akten). Aus ihrer Befragung vom 27. Januar 2006 geht hervor, dass sie eine Schwester in Basel hat, mit der sie einen Teil ihrer Freizeit verbringt (vgl. S. 74 der kantonalen Akten). Die Befragungen ihres Ehemannes und seines Lebensgefährten vom 1. Dezember 2005 und 24. Januar 2006 machen schliesslich deutlich, dass die Beschwerdeführerin in deren gemeinsamer (auf zwei Stockwerken gelegenen) Wohnung über ein eigenes Zimmer bzw. eigene Räume verfügte (vgl. S. 61 und S. 68 der kantonalen Akten).
E. 6.2 Bereits der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Heirat am 22. Oktober 2004 nur zwei Monate bei ihrem Ehemann lebte und sich danach für rund sieben Monate von ihm trennte, lässt eine Scheinehe vermuten. Zwar hat die Beschwerdeführerin die Pflege ihrer kranken Mutter als Grund ihrer vorübergehenden Rückkehr nach Marokko genannt, gleichzeitig aber auch die Absicht geäussert, auch künftig ihren Lebensmittelpunkt jeweils vorübergehend - und ohne Ehemann - in ihr Heimatland zu verlagern. Die Schlussfolgerung, dass sie mit ihrer Ehe nur ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und zugleich die räumliche Nähe zu ihrer Schwester bezweckte, liegt daher nahe. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin, deren Muttersprache arabisch ist, sich mit ihrem Ehemann kaum verständigen kann: Sie beherrscht das Deutsche nur schlecht (bei ihrer Befragung vom 27. Januar 2006 wurde ihre Schwester als Übersetzerin beigezogen); ihr Ehemann verfügt eigenen Angaben zufolge nur über wenig Französischkenntnisse (vgl. S. 62 der kantonalen Akten).
E. 6.3 Die Vermutung, dass X._______ eine Scheinehe eingegangen ist, wird schliesslich durch den Umstand, dass ihr Ehemann seine bereits vor der Eheschliessung bestehende homosexuelle Partnerschaft auch nach der Heirat weiterführte, erhärtet. Übereinstimmend haben die beiden Partner, Y._______ und Z._______, bei ihren Befragungen vom 1. Dezember 2005 bzw. 24. Januar 2006 angegeben, ihre Beziehung bestehe seit ca. zweieinhalb Jahren (vgl. S. 64 und S. 70 der kantonalen Akten). Die Beschwerdeführerin hat hierzu bei ihrer Befragung vom 27. Januar 2006 erklärt, ihr sei dieser Umstand bereits vor der Heirat bekannt gewesen, sie habe aber gedacht, ihr Ehemann werde nach der Heirat seine homosexuelle Beziehung aufgeben. Aufgrund dieser Aussage kann der Beschwerdführerin nicht zugute gehalten werden, sie habe sich gutgläubig auf eine vermeintlich monogame Beziehung eingelassen. Wenn sie vor diesem Hintergrund behauptet, sie habe ihren Ehemann aus Liebe geheiratet und störe sich nicht an dessen gleichzeitiger homosexueller Partnerschaft, so ist dies schlichtweg nicht vorstellbar, für die Beurteilung ihres rechtsmissbräuchlichen Verhaltens allerdings auch irrelevant. Diesbezüglich ist nämlich festzuhalten, dass an eine Ehe - jedenfalls wenn es um den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung geht - durchaus allgemeine ethisch-moralische Massstäbe anzulegen sind: Eine Ehe, die nicht ausschliesslich auf den anderen Lebenspartner bezogen ist, kann somit den eigentlichen Zweck einer gemeinsamen Lebenspartnerschaft nicht erfüllen.
E. 7 Es kann somit nicht beanstandet werden, dass die Vorinstanz (vor dem Hintergrund der kantonalen Abklärungen) die Ehe von X._______ als Scheinehe beurteilt hat. Der Parteivertreter hat insofern zwar eingewendet, im vorliegenden Fall lägen nicht alltägliche Lebensverhältnisse vor, weshalb vom Ehemann nicht verlangt werden dürfe, sich zugunsten seiner Ehefrau von seinem gleichgeschlechtlichen Lebenspartner zu trennen; dieser Einwand ist angesichts der obigen Ausführungen jedoch ebenso bedeutungslos wie die spitzfindige Behauptung, allenfalls der Ehemann führe aufgrund seiner Nebenbeziehung eine zweckfremde Ehe, nicht aber die Beschwerdeführerin.
E. 8 Es gilt demnach zu prüfen, ob das Eingehen einer Ehe zu ehefremden Zwecken - auch wenn daraus (definitiv) kein Aufenthaltsrecht mehr abgeleitet werden kann - zur Unerwünschtheit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG führt und damit ein öffentliches Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin zu begründen vermag.
E. 8.1 Festzustellen ist, dass zwischen der eingetretenen und der drohenden Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit keine Identität bestehen muss. Die Störung der öffentlichen Ordnung in der Vergangenheit bildet nur einen Anhaltspunkt für die Art und das Mass drohender künftiger Störungen. Massgebend zur Beurteilung der Unerwünschtheit einer Ausländerin bzw. eines Ausländers ist somit, ob das Verhalten in der Vergangenheit auf eine Persönlichkeit schliessen lässt, die keine hinreichende Gewähr für künftiges Wohlverhalten bietet (vgl. Ziff. 3.3 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-593/2006 vom 19. März 2007 E. 8.3). Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung fällt somit nicht alleine durch den Umstand dahin, dass der Kanton der Beschwerdeführerin die Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigerte.
E. 8.2 Im vorliegenden Fall lässt jedoch das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin auch auf künftige Störungen der öffentlichen Ordnung schliessen. Zum einen hat sie den kantonalen Behörden schon im Hinblick auf ihre erste Aufenthaltsbewilligung eine gelebte und intakte Ehe vorgetäuscht und diese Täuschung auch aufrecht zu erhalten versucht, als nach mehr als sechsmonatigem Auslandsaufenthalt die Neuerteilung der Bewilligung zur Frage stand; zum anderen hat X._______ aber auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren deutlich gemacht, dass sie an ihrer Ehe festhalten will und nach wie vor der Ansicht ist, daraus einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten zu können. Ihr künftiges Wohlverhalten ist demzufolge nicht zu erwarten, so dass die Voraussetzungen für die Verhängung einer auf Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG (Unerwünschtheit) gestützten Einreisesperre zu bejahen sind.
E. 9 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, a.a.O., Rz 613 ff.)
E. 9.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101.0) und macht im Wesentlichen geltend, der von dieser Bestimmung miterfasste eheliche Kontakt werde durch die verhängte Einreisesperre behindert. Allerdings kann Art. 8 EMRK, welcher dem Schutz eines von staatlichen Eingriffen ungestörten Familienlebens dient, im Falle einer Scheinehe ganz klar keine Anwendung finden. Soweit die Einreisesperre die Kontaktmöglichkeiten der Beschwerdeführerin zu ihrer in Basel lebenden Schwester beschränkt, ist festzustellen, dass diese Kontakte auch auf andere Weise als durch Besuche - beispielsweise auf schriftlichem und telefonischem Weg oder auch über das Internet - gepflegt werden können. Ansonsten werden von X._______ keine privaten Interessen genannt, welche gegen das öffentliche Interesse an ihrer Fernhaltung sprechen könnten.
E. 9.2 Bei dieser Sachlage erweist sich die fünfjährige Einreisesperre unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen als verhältnismässig und angemessen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) die Vorinstanz die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Uri, Amt für Arbeit und Migration, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-143/2006 {T 0/2} Urteil vom 18. November 2008 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Barbara Haake. Parteien X._______, vertreten durch Advokat Martin Neidhart, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisesperre. Sachverhalt: A. X._______, geboren am 1. Januar 1968 in Marokko, heiratete am 22. Oktober 2004 den im Kanton Luzern lebenden Schweizer Bürger Y._______, woraufhin ihr dieser Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilte. Die Zeit vom 26./27. Dezember 2004 bis Ende Juli 2005 verbrachte sie in ihrem Heimatland. Nach ihrer Rückkehr stellte sie im Kanton Uri ein Gesuch um Kantonswechsel, da auch ihr Ehemann (aufgrund der Übernahme eines Restaurantbetriebs) seinen Wohnsitz dorthin verlegt hatte. Mit Verfügung vom 12. April 2006 stellte die Migrationsbehörde des Kantons Uri fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von X._______ aufgrund der mehr als sechsmonatigen Abwesenheit von Gesetzes wegen erloschen sei, und verweigerte ihr gleichzeitig die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung. Letzteres begründete sie damit, dass X._______ an ihrer Ehe rechtsmissbräuchlich festhalte, was sich daraus ergebe, dass der Ehemann unbestrittenermassen - neben der angeblich gelebten Ehe - auch in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft mit seinem Geschäftspartner lebe. Mit derselben Verfügung erfolgte auch die Wegweisung aus dem Kanton. B. Gegen den kantonalen Entscheid erhob X._______ zunächst Einsprache, zog diese jedoch mit Schreiben vom 31. Mai 2006 wieder zurück. Dabei wies sie darauf hin, dass sie vorerst wieder nach Marokko zurückkehren wolle, dennoch aber - ebenso wie ihr Ehemann - an der Ehe festhalte. C. Mit Verfügung vom 23. Juni 2006 dehnte das Bundesamt für Migration (BFM) die vom Kanton Uri am 12. April 2006 verfügte Wegweisung auf das gesamte Gebiet der Schweiz aus. Ebenso wie die kantonale Verfügung erwuchs auch die Ausdehnungsverfügung in Rechtskraft. D. Mit Verfügung vom 30. August 2006 verhängte die Vorinstanz über X._______ eine Einreisesperre für die Dauer von fünf Jahren und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie aus, das Verhalten habe wegen Eingehens einer Ehe zu ehefremden Zwecken zu Klagen Anlass gegeben. Ihre Anwesenheit hierzulande sei deshalb unerwünscht. E. Mit Beschwerde vom 19. September 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Einreisesperre. Sie macht geltend, die angefochtene Verfügung sei nur marginal begründet, weshalb es unmöglich sei, auf nicht bekannte Entscheidungsgründe einzugehen. Im kantonalen Aufenthaltsverfahren habe sie eingehend dargelegt, dass der Vorwurf, die Ehe zu ehefremden Zwecken eingegangen zu sein, nicht zutreffe; die kantonalen Akten seien daher beizuziehen. Im angefochtenen Entscheid fänden sich keinerlei Ausführungen zur gegenteiligen Rechtsauffassung. Ihre Ehe bestehe nach wie vor und sie habe Anspruch darauf, diese Ehe leben zu können. Die angefochtene Verfügung beeinträchtige sie in ihrer Bewegungsfreiheit und in der Freiheit, sich jederzeit zu ihrem Ehemann begeben zu können. Es liege deshalb eine Verletzung des von der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützten Rechts auf Familienleben vor. F. In ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2006 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und weist darauf hin, dass der Kanton Uri mit Verfügung vom 12. April 2006 die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung gerade mit der Begründung des rechtsmissbräuchlichen Festhaltens an einer Ehe verweigert habe. Diese Verfügung sei auch in Rechtskraft erwachsen. Es bestehe kein Anlass, von den dort in zutreffender Art und Weise gezogenen Schlussfolgerungen abzuweichen. G. In der darauffolgenden Stellungnahme vom 12. Januar 2007 wiederholt der Parteivertreter den an die Vorinstanz gerichteten Vorwurf, ihre Verfügung nur unzureichend begründet bzw. nicht dargelegt zu haben, warum der Beschwerdeführerin eine Scheinehe unterstellt werde. Den kantonalen Behörden und der Vorinstanz könne zwar zugebilligt werden, mit nicht alltäglichen Lebensverhältnissen konfrontiert worden zu sein. Dennoch habe es sich um eine Liebesheirat gehandelt, woran auch die bisexuellen Tendenzen des Ehemannes nichts änderten. Im Übrigen seien auch dessen Rechte durch die verhängte Einreisesperre tangiert, weshalb er als Partei im vorliegenden Verfahren beizuladen sei. H. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Antrag der Beschwerdeführerin, die kantonalen Akten beizuziehen, entsprochen. Auf deren Inhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung einer Einreisesperre eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des VGG am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die in ihrem Namen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 - 52 VwVG). 1.4 Dem Antrag ihres Rechtsvertreters, Y._______ im vorliegenden Verfahren als Partei beizuladen, ist hingegen nicht stattzugeben. Im Verwaltungsverfahren des Bundes ist die Beiladung als Prozessinstitut zwar nicht ausdrücklich geregelt, jedoch ohne weiteres zulässig. Sie bezweckt die Ausdehnung der Rechtskraft des Urteils auf die beigeladene Person und macht daher überhaupt nur dann Sinn, wenn das Urteil eine Rückwirkung auf die rechtliche Beziehung zwischen der Hauptpartei und der beigeladenen (Neben-)Partei entfalten kann (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 107 f. Rz 3.2). Dies ist bei der vorliegend angefochtenen Einreisesperre nicht der Fall. Abgesehen davon ist eine Beiladung auch nur dann zulässig, wenn der beigeladenen Person keine selbständige Anfechtung möglich war. Auch dieses Erfordernis entfiele bei Y._______, da er als Ehemann mittels Beschwerde ein eigenes Interesse an der Aufhebung der Einreisesperre hätte geltend machen können (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 3. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs zum AuG). Auf Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige materielle Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AuG; BVGE 2008/1 E. 2). Die angefochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf die altrechtliche Regelung, insbesondere auf Art. 13 Abs. 1 ANAG und die einschlägigen Bestimmungen der ebenfalls aufgehobenen Verordnungen (vgl. Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), abzustellen. 4. 4.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ANAG kann die eidgenössische Behörde über unerwünschte Ausländerinnen und Ausländer die Einreisesperre verhängen. Dies kann sie ferner, jedoch für höchstens drei Jahre, gegenüber ausländischen Personen, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zuschulden kommen lassen. Während der Einreisesperre ist der Ausländerin bzw. dem Ausländer jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt. 4.2 Die Einreisesperre ist ihrer Natur nach eine präventivpolizeiliche Administrativmassnahme. Sie will der Gefahr künftiger Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie anderer unter den Schutz des Ausländerrechts fallender Polizeigüter begegnen, die von Ausländerinnen und Ausländern ausgehen können. Ob eine solche Gefahr besteht, lässt sich erfahrungsgemäss nur in Form einer Prognose beurteilen, die sich auf das bisherige Verhalten der ausländischen Person abstützt. In diesem Sinne gelten nach ständiger Praxis Ausländerinnen und Ausländer als "unerwünscht", deren Vorleben darauf schliessen lässt, dass sie nicht willens oder nicht fähig sind, sich in die geltende Ordnung einzufügen und deren Fernhaltung daher im öffentlichen Interesse liegt (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-8561/2007 vom 18. Juni 2008 E. 4.2 und C-175/2006 vom 25. April 2008 E. 3.3 je mit Hinweisen). 4.3 Der Tatbestand der Unerwünschtheit wird typischerweise durch die Straffälligkeit einer ausländischen Person gesetzt. Die Unerwünschtheit kann indessen auch andere Ursachen haben. So ist nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung von einem klaren und schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung auszugehen, wenn eine ausländische Person eine Ehe deshalb eingeht bzw. aufrecht erhält, um ausländerrechtliche Bestimmungen zu umgehen und damit die zuständigen Behörden zu täuschen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8561/2007 vom 18. Juni 2008 E. 4.3 mit Hinweisen). 5. Die Vorinstanz hat die gegen X._______ verhängte Fernhaltemassnahme mit dem Vorwurf der Scheinehe (Eingehen einer Ehe zu ehefremden Zwecken) begründet und in ihrer Vernehmlassung ausdrücklich betont, sich insofern auf die Erhebungen der Migrationsbehörde des Kantons Uri abgestützt zu haben. 5.1 Der Parteivertreter macht geltend, die angefochtene Verfügung sei nur marginal begründet und erlaube nicht, auf die Entscheidungsgründe einzugehen. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass Lehre und Rechtsprechung erstinstanzlichen Verwaltungsbehörden, die in steter und rascher Folge unzählige Verfügungen zu treffen haben, zugestehen, sich mit knapp-schematischen Begründungen zu begnügen. Insofern liegt keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. In jedem Fall ist eine Verfügung dann hinreichend begründet, wenn der Betroffene in die Lage versetzt wurde, die Tragweite der Entscheidung abzuschätzen und sie an eine höhere Instanz weiter zu ziehen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage Zürich 2006, Rz 1706; BGE 129 I 232 S. 236 E. 3.2). Vorliegend war dies der Fall: Der Verfügungsadressatin wurde dargelegt, dass die Einreisesperre auf dem Vorwurf des Eingehens einer Scheinehe beruht; gleichzeitig wurde ihr das Rechtsmittel der Beschwerde - welches auch ergriffen wurde - aufgezeigt. Demzufolge stellt sich nur die Frage, ob der an die Beschwerdeführerin gerichtete Vorwurf zutrifft und zu ihrer Unerwünschtheit führt. 5.2 Dass Ehegatten mit der Heirat nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern vornehmlich die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern umgehen wollen, entzieht sich in den allermeisten Fällen dem direkten Beweis und kann demnach nur durch Indizien nachgewiesen werden. Ein solches Indiz lässt sich beispielsweise darin erblicken, dass der Ausländerin oder dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil sie oder er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm oder ihr nicht verlängert worden wäre. Weiter können die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sowie die Tatsache, dass die Ehegatten die Wohngemeinschaft gar nie richtig aufgenommen haben, für eine Scheinehe sprechen, ebenso wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde (vgl. zum Ganzen BGE 128 II 145 E. 3 S. 152 ff.; 127 II 49 E. 5a S. 57; 122 II 289 E. 2b S. 292, 121 II 1 E. 2b S. 3, 119 Ib 417 E. 4b S. 240; PETER KOTTUSCH, Scheinehen aus fremdenpolizeilicher Sicht, in: ZBl 84/1983 S. 432 f.). 6. Der Parteivertreter hat geltend gemacht, dass sich der gegen X._______ gerichtete Vorwurf der Scheinehe nicht aufrecht erhalten lasse, und insoweit auf ihre persönlichen und schriftlichen Stellungnahmen im kantonalen Verfahren verwiesen (vgl. Seite 3 der Beschwerdeschrift). Die kantonalen Akten - welche u.a. auch die Protokolle der Befragungen des Ehemannes und seines Lebenspartners Z._______ beinhalten - liefern jedoch, im Gegenteil, zahlreiche Indizien dafür, dass die Ehe nur eingegangen wurde, um sich ein hiesiges Aufenthaltsrecht zu sichern. 6.1 Am 19. Oktober 2005 hat sich X._______ schriftlich zu einem Fragenkatalog der kantonalen Fremdenpolizei geäussert und dabei festgehalten, dass sie von Ende Dezember 2004 bis Ende Juli 2005 ununterbrochen in Marokko gewesen sei. Gleichzeitig hat sie erklärt, dass sie möglichst jedes Jahr die Zeit von Ende Mai bis Ende Juli in ihrem Elternhaus in Casablanca verbringen wolle (vgl. S. 45 der kantonalen Akten). Aus ihrer Befragung vom 27. Januar 2006 geht hervor, dass sie eine Schwester in Basel hat, mit der sie einen Teil ihrer Freizeit verbringt (vgl. S. 74 der kantonalen Akten). Die Befragungen ihres Ehemannes und seines Lebensgefährten vom 1. Dezember 2005 und 24. Januar 2006 machen schliesslich deutlich, dass die Beschwerdeführerin in deren gemeinsamer (auf zwei Stockwerken gelegenen) Wohnung über ein eigenes Zimmer bzw. eigene Räume verfügte (vgl. S. 61 und S. 68 der kantonalen Akten). 6.2 Bereits der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Heirat am 22. Oktober 2004 nur zwei Monate bei ihrem Ehemann lebte und sich danach für rund sieben Monate von ihm trennte, lässt eine Scheinehe vermuten. Zwar hat die Beschwerdeführerin die Pflege ihrer kranken Mutter als Grund ihrer vorübergehenden Rückkehr nach Marokko genannt, gleichzeitig aber auch die Absicht geäussert, auch künftig ihren Lebensmittelpunkt jeweils vorübergehend - und ohne Ehemann - in ihr Heimatland zu verlagern. Die Schlussfolgerung, dass sie mit ihrer Ehe nur ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und zugleich die räumliche Nähe zu ihrer Schwester bezweckte, liegt daher nahe. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin, deren Muttersprache arabisch ist, sich mit ihrem Ehemann kaum verständigen kann: Sie beherrscht das Deutsche nur schlecht (bei ihrer Befragung vom 27. Januar 2006 wurde ihre Schwester als Übersetzerin beigezogen); ihr Ehemann verfügt eigenen Angaben zufolge nur über wenig Französischkenntnisse (vgl. S. 62 der kantonalen Akten). 6.3 Die Vermutung, dass X._______ eine Scheinehe eingegangen ist, wird schliesslich durch den Umstand, dass ihr Ehemann seine bereits vor der Eheschliessung bestehende homosexuelle Partnerschaft auch nach der Heirat weiterführte, erhärtet. Übereinstimmend haben die beiden Partner, Y._______ und Z._______, bei ihren Befragungen vom 1. Dezember 2005 bzw. 24. Januar 2006 angegeben, ihre Beziehung bestehe seit ca. zweieinhalb Jahren (vgl. S. 64 und S. 70 der kantonalen Akten). Die Beschwerdeführerin hat hierzu bei ihrer Befragung vom 27. Januar 2006 erklärt, ihr sei dieser Umstand bereits vor der Heirat bekannt gewesen, sie habe aber gedacht, ihr Ehemann werde nach der Heirat seine homosexuelle Beziehung aufgeben. Aufgrund dieser Aussage kann der Beschwerdführerin nicht zugute gehalten werden, sie habe sich gutgläubig auf eine vermeintlich monogame Beziehung eingelassen. Wenn sie vor diesem Hintergrund behauptet, sie habe ihren Ehemann aus Liebe geheiratet und störe sich nicht an dessen gleichzeitiger homosexueller Partnerschaft, so ist dies schlichtweg nicht vorstellbar, für die Beurteilung ihres rechtsmissbräuchlichen Verhaltens allerdings auch irrelevant. Diesbezüglich ist nämlich festzuhalten, dass an eine Ehe - jedenfalls wenn es um den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung geht - durchaus allgemeine ethisch-moralische Massstäbe anzulegen sind: Eine Ehe, die nicht ausschliesslich auf den anderen Lebenspartner bezogen ist, kann somit den eigentlichen Zweck einer gemeinsamen Lebenspartnerschaft nicht erfüllen. 7. Es kann somit nicht beanstandet werden, dass die Vorinstanz (vor dem Hintergrund der kantonalen Abklärungen) die Ehe von X._______ als Scheinehe beurteilt hat. Der Parteivertreter hat insofern zwar eingewendet, im vorliegenden Fall lägen nicht alltägliche Lebensverhältnisse vor, weshalb vom Ehemann nicht verlangt werden dürfe, sich zugunsten seiner Ehefrau von seinem gleichgeschlechtlichen Lebenspartner zu trennen; dieser Einwand ist angesichts der obigen Ausführungen jedoch ebenso bedeutungslos wie die spitzfindige Behauptung, allenfalls der Ehemann führe aufgrund seiner Nebenbeziehung eine zweckfremde Ehe, nicht aber die Beschwerdeführerin. 8. Es gilt demnach zu prüfen, ob das Eingehen einer Ehe zu ehefremden Zwecken - auch wenn daraus (definitiv) kein Aufenthaltsrecht mehr abgeleitet werden kann - zur Unerwünschtheit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG führt und damit ein öffentliches Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin zu begründen vermag. 8.1 Festzustellen ist, dass zwischen der eingetretenen und der drohenden Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit keine Identität bestehen muss. Die Störung der öffentlichen Ordnung in der Vergangenheit bildet nur einen Anhaltspunkt für die Art und das Mass drohender künftiger Störungen. Massgebend zur Beurteilung der Unerwünschtheit einer Ausländerin bzw. eines Ausländers ist somit, ob das Verhalten in der Vergangenheit auf eine Persönlichkeit schliessen lässt, die keine hinreichende Gewähr für künftiges Wohlverhalten bietet (vgl. Ziff. 3.3 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-593/2006 vom 19. März 2007 E. 8.3). Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung fällt somit nicht alleine durch den Umstand dahin, dass der Kanton der Beschwerdeführerin die Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigerte. 8.2 Im vorliegenden Fall lässt jedoch das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin auch auf künftige Störungen der öffentlichen Ordnung schliessen. Zum einen hat sie den kantonalen Behörden schon im Hinblick auf ihre erste Aufenthaltsbewilligung eine gelebte und intakte Ehe vorgetäuscht und diese Täuschung auch aufrecht zu erhalten versucht, als nach mehr als sechsmonatigem Auslandsaufenthalt die Neuerteilung der Bewilligung zur Frage stand; zum anderen hat X._______ aber auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren deutlich gemacht, dass sie an ihrer Ehe festhalten will und nach wie vor der Ansicht ist, daraus einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten zu können. Ihr künftiges Wohlverhalten ist demzufolge nicht zu erwarten, so dass die Voraussetzungen für die Verhängung einer auf Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG (Unerwünschtheit) gestützten Einreisesperre zu bejahen sind. 9. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, a.a.O., Rz 613 ff.) 9.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101.0) und macht im Wesentlichen geltend, der von dieser Bestimmung miterfasste eheliche Kontakt werde durch die verhängte Einreisesperre behindert. Allerdings kann Art. 8 EMRK, welcher dem Schutz eines von staatlichen Eingriffen ungestörten Familienlebens dient, im Falle einer Scheinehe ganz klar keine Anwendung finden. Soweit die Einreisesperre die Kontaktmöglichkeiten der Beschwerdeführerin zu ihrer in Basel lebenden Schwester beschränkt, ist festzustellen, dass diese Kontakte auch auf andere Weise als durch Besuche - beispielsweise auf schriftlichem und telefonischem Weg oder auch über das Internet - gepflegt werden können. Ansonsten werden von X._______ keine privaten Interessen genannt, welche gegen das öffentliche Interesse an ihrer Fernhaltung sprechen könnten. 9.2 Bei dieser Sachlage erweist sich die fünfjährige Einreisesperre unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen als verhältnismässig und angemessen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) die Vorinstanz die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Uri, Amt für Arbeit und Migration, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Versand: