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C-1662/2024

C-1662/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2026-08-24 · Deutsch CH

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung

Sachverhalt

A. A.a Am 10. November 2023 meldete die Ausgleichskasse des Kantons B._______ (nachfolgend: AK B.______) der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz), die Liegenschaft C._______, sei seit dem 1. Januar 2022 Mitglied der AK B._______. Mit Lohnbescheinigung für das Jahr 2022 sei für D._______ ein Lohn von total Fr. 5'500.- für die Monate Oktober bis Dezember deklariert worden. Auf Aufforderung hin, den Nachweis über den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung zuzustellen, sei durch den Arbeitgeber mitgeteilt worden, die Sonderzahlung im Jahr 2022 sei einmalig gewesen und es bestehe kein Arbeitsvertrag mit D._______. Es werde um Prüfung eines allfälligen Anschlusses gebeten (Akten der Stiftung Auffangeinrichtung BVG [nachfolgend: BV-act.] 1). A.b Die Stiftung forderte die Liegenschaft C._______ am 21. November 2023 auf, sofern dem BVG unterstellte Arbeitnehmende beschäftigt werden, diese innerhalb von zwei Monaten einer im Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und ihr eine Kopie der rechtsgültig unterzeichneten, per 1. Oktober 2022 gültigen Anschlussvereinbarung zukommen zu lassen. Falls kein BVG-pflichtiges Personal beschäftigt werde, sei eine entsprechende Bestätigung der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einzureichen (BV-act. 2). A.c Mit Schreiben vom 1. Dezember 2012 führte die Beschwerdeführerin aus, es handle sich um den einzigen Fall, in dem an eine Mieterin ein Betrag ausbezahlt worden sei. Ein nebenamtlicher Hauswart sei seit Jahren angestellt (BV-act. 3). A.d Mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 (adressiert an die Liegenschaft C._______) teilte die Auffangeinrichtung mit, dass gemäss Lohnbescheinigung 2022 ein BVG-pflichtiger Lohn an D._______ ausbezahlt worden sei, womit der Arbeitgeber verpflichtet sei, sich rückwirkend einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Falls keine Vorsorgepflicht bestehe, seien die entsprechenden Nachweise einzureichen. Ansonsten sei eine Kopie des Anschlussvertrages, gültig per Oktober 2022, einzureichen. Sollten die Unterlagen nicht bis am 7. Februar 2024 vorliegen, werde die Liegenschaft C._______ gemäss Art. 60 Abs. 2 lit. a BVG bei der Auffangeinrichtung zwangsweise angeschlossen, wobei aufgrund des Anschlussverfahrens Kosten von mindestens Fr. 1'075.- entständen (BV-act. 4). B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 schloss die Auffangeinrichtung die Liegenschaft C._______, rückwirkend per 1. Oktober 2022 zwangsweise an die Auffangeinrichtung an (Anschluss Nr. E._______; Dispositiv Ziff. 1). Weiter wurde festgehalten, dass die Rechte und Pflichten aus dem Anschluss sich aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen ergäben, die zusammen mit dem Kostenreglement Bestandteile dieser Verfügung seien (Dispositiv Ziff. II.; Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1, Beilage). C. C.a Hiergegen erhoben die Geschäftsleitung und der Inhaber der A._______, F._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), mit Eingabe vom 14. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, ihre Einsprache sei gutzuheissen und die zugestellte Verfügung sei «abzusetzen» (BVGer-act. 1). C.b Der mit Zwischenverfügung vom 19. März 2024 bei der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wurde am 2. Mai 2024 zuhanden der Gerichtskasse geleistet (BVGer-act. 2-5). C.c Mit nach einmaliger Fristerstreckung (BVGer-act. 7 f.) eingereichter Vernehmlassung vom 12. Juli 2024 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen (BVGer-act. 9). C.d Mit Replik vom 21. Juli 2024 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Anträgen fest (BVGer-act. 11). C.e Mit Eingabe vom 23. August 2024 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik und hielt an ihren Anträgen und Ausführungen gemäss Vernehmlassung fest (BVGer-act. 13). C.f Mit Verfügung vom 17. August 2024 wurde der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen. C.g Mit Spontaneingabe vom 28. März 2025 wurde im Namen der Beschwerdeführerin bzw. im Namen von F._______, «in Vertr.: Frau D._______», mitgeteilt, F._______, Eigentümer des Wohn-/Geschäftshauses G._______, habe die Liegenschaft aus Krankheitsgründen per 1. Februar 2025 verkaufen müssen. Man nehme an, dass die pendente Beschwerdesache vom 24. August 2024 abgeschrieben werden könne (BVGer-act. 15). C.h Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2025 zur Spontaneingabe teilte die Vorinstanz im Wesentlichen mit, beim Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen neuen Eigentümer gingen die bestehenden Arbeitsverhältnisse von Gesetzes wegen auf den Erwerber über, sofern die Arbeitnehmer nicht den Übergang ablehnten. Der bisherige und der neue Arbeitgeber würden solidarisch für vor dem Betriebsübergang fällig gewordene Ansprüche der Arbeitnehmer haften. Damit stehe die Frage, ob der Zwangsanschluss zu Recht erfolgt sei, weiterhin im Raum, weshalb das Beschwerdeverfahren nicht abgeschrieben werden könne, sondern ein materieller Entscheid gefällt werden müsse (BVGer-act. 19). C.i Mit Verfügung vom 12. Juni 2025 wurde der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen erneut geschlossen. D. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, da diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. a und Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]) und sie somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (vgl. Art. 54 Abs. 4 BVG und Art. 33 Bst. h VGG). Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Der Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 11. April 2023 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 14. März 2024 frist- und formgerecht Beschwerde erhoben. Als Adressat ist sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, sind sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).

E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft gemäss Art. 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn - wie vorliegend - nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit.

E. 3.1.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Grenzbetrag wird vom Bundesrat gemäss Art. 9 BVG periodisch angepasst und betrug im Jahr 2022 Fr. 21'510.- bzw. im Jahr 2023 Fr. 22'050.- (Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BVG und den jeweils gültig gewesenen Fassungen von Art. 5 BVV 2). Der Jahreslohn entspricht grundsätzlich dem massgebenden Lohn nach dem AHVG (SR 831.10). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen (Art. 7 Abs. 2 BVG; zu den Ausnahmen vgl. Art. 3 BVV 2). Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4 BVG). Ausgenommen von der obligatorischen Versicherung sind unter anderem Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten (sofern kein Fall von Art. 1k BVV 2 vorliegt) sowie Arbeitnehmende, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1j Abs. 1 Bst. b und c BVV 2). In der beruflichen Vorsorge sind die Begriffe Arbeitnehmer, Selbständigerwerbender und Arbeitgeber im Sinne des AHV-Rechts zu verstehen (BGE 135 I 28 E. 5.3.1). Für die Versicherungsunterstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG) ist analog - wie für die Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge - der massgebende Lohn nach AHVG heranzuziehen. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Die Auffangeinrichtung hat bei der Festsetzung der zu versichernden Löhne auf die Angaben der AHV-Ausgleichskasse abzustellen (vgl. Urteile des BVGer C-6221/2014 vom 17. August 2015 E. 4.3 und C-6976/2013 vom 29. April 2015 E. 4.3).

E. 3.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BVG).

E. 3.2.2 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG).

E. 3.2.3 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung dieser Aufgabe Verfügungen erlassen (vgl. Urteile des BVGer C-3068/2020 vom 4. August 2021 E. 3.2.2, A-5687/2016 vom 6. April 2017 E. 2.4.2, A-1046/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 2.7, je mit Hinweisen).

E. 3.3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434; nachfolgend: Verordnung Auffangeinrichtung) erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten im Kostenreglement der Auffangeinrichtung (in der seit 1. Januar 2022 betreffend die Verfügung vom 23. Februar 2024 geltenden Fassung). Dieses Reglement bildet auch im vorliegenden Fall integrierenden Bestandteil der Zwangsanschlussverfügung.

E. 3.3.2 Eine Auferlegung der Kosten für die Zwangsanschlussverfügung ist dann gerechtfertigt, wenn der Zwangsanschluss im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Vorinstanz nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht angeordnet wurde (vgl. Urteil des BVGer C-3068/2020 vom 4. August 2021, E. 3.4, m.H.). Dabei liegt es weder an der Ausgleichskasse noch an der Vorinstanz, Nachforschungen zu veranlassen, ob und gegebenenfalls mit welcher Vorsorgeeinrichtung bereits ein Anschlussvertrag bestehen könnte (Urteil des BVGer C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 5.3 m.H.). Im Rahmen der Überprüfung des Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung ist die Arbeitgeberin primär der zuständigen Ausgleichskasse gegenüber verpflichtet, alle für die Überprüfung ihres Anschlusses notwendigen Auskünfte zu erteilen (Art. 9 Abs. 1 BVV 2). Letztere meldet die Arbeitgeberin gegebenenfalls zum Anschluss an die Auffangeinrichtung (Art. 9 Abs. 3 BVV 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG). Eröffnet die Auffangeinrichtung als Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 60 Abs. 1 BVG in der Folge ein Zwangsanschlussverfahren, so ist die Arbeitgeberin auch ihr gegenüber verpflichtet, alle sachdienlichen Angaben zur Durchführung des Zwangsanschlusses - welcher zu den gesetzlichen Aufgaben der Vorinstanz gehört - zu erteilen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG und Art. 10 BVV 2). Es besteht demnach eine grundsätzliche Pflicht der Arbeitgeberin, an der Feststellung des Sachverhalts betreffend Durchführung der beruflichen Vorsorge mitzuwirken (Urteile des BVGer C-3601/2022 E. 6.3 m.H.).

E. 4 Streitig und zu prüfen ist, ob der Zwangsanschluss durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob D._______ im Jahr 2022 eine von ihrem Arbeitgeber bzw. von ihrer Arbeitgeberin obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmerin nach Art. 11 BVG war.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde zusammengefasst im Wesentlichen aus, als im Jahr 2021 der bisherige Hauswart mit seiner Familie weggezogen sei, habe während einiger Monate keine nebenamtliche Hauswart-Lösung bestanden. Im Herbst 2021 habe es ausgerechnet bereits im November/Dezember sehr viel Schnee gegeben. Im Oktober/November sei sehr viel Laub heruntergefallen. Die Verwaltung der Liegenschaft G._______ habe per Rundschreiben die Mieterschaft aufgefordert, beim Verräumen vom Laub und Schnee selbst Hand anzulegen, damit versicherungstechnisch alles okay sei. Ebenfalls hätten sich für die Hausreinigung Mieterinnen gemeldet. Einzelne Bewohner/Innen hätten geholfen und die Verwaltung habe diesen die Stunden gemäss Arbeitsrapport, die sie gearbeitet hätten, bezahlt. Am 1. Januar 2022 habe der neue nebenamtliche Hauswart Herr H._______ die Unterhalts-/Reinigungs-Arbeiten übernommen. Wegen der einmalig erhöhten Lohnabrechnungen 2021 resp. 2022 sei die Weisung erteilt worden, ein BVG einzurichten, obwohl die Jahresmindestlöhne von Fr. 21'510.- resp. Fr. 22'050.- bei Weitem nie erreicht worden seien (BVGer-act. 1). In seiner Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, der nebenamtliche Hauswart habe wegen eines Streits seine Arbeiten nicht mehr ausgeführt und es hätten sich freiwillige Hausbewohnerinnen angeboten, die Hauswartsarbeiten zu einem «günstigen» Lohnansatz zu erledigen, wobei es vor allem ums «Lauben» und die Schneeräumung auf dem Liegenschaftsareal gegangen sei. Ausgerechnet in dieser Zeit habe es ziemlich viel Schnee gegeben. D._______ (Mieterin des Coiffeur-Salons) sei vorbildlich gewesen und habe viele Arbeiten rings ums Haus (und auch die Hausreinigung) erledigt. Die Situation habe eine einmalige «Soll-Entschädigung» von Fr. 5'500.- ergeben. Gegen Ende des Jahres 2022 habe man eine nebenamtliche Hauswarts-Lösung mit Herrn I._______ vereinbart und die Arbeitseinsätze von Seiten der Mieter seien nicht mehr nötig gewesen (BVGer-act. 11).

E. 4.2 Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, sie sei in Bezug auf die Ermittlung des massgebenden Lohnes im konkreten Fall jeweils an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskassen gebunden und müsse darauf abstellen. Gemäss Schreiben der AK B._______ vom 10. November 2023 sei für das Jahr 2022 für D._______ ein Lohn von total Fr. 5'500.- für die Monate Oktober bis Dezember deklariert worden. Sei ein Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gelte als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen. Rechne man in casu den deklarierten Lohn (Oktober-Dezember 2022) von Fr. 5'500.- auf das Jahr hoch, so ergebe dies ein Jahreseinkommen von Fr. 22'000.-. Im Jahr 2022 habe die Eintrittsschwelle für die obligatorische berufliche Vorsorge Fr. 21'510.- betragen. Obwohl die Eintrittsschwelle hier nur knapp überschritten worden sei, habe sie keinen Ermessenspielraum. Des Weiteren mache die Beschwerdeführerin in casu auch keine Ausnahme von der Versicherungspflicht geltend. Sie lege keine Gründe dar, dass D._______ lediglich nebenberuflich tätig gewesen oder einen befristeten Arbeitsvertrag eingegangen sei. Auch aus den Akten seien keine Hinweise oder Belege diesbezüglich ersichtlich. Weiter genüge für eine Anschlusspflicht der Arbeitgeberin die Beschäftigung eines einzigen Arbeitnehmers, welcher die Voraussetzungen für die obligatorische berufliche Versicherung erfülle. Der Zwangsanschluss sei somit zu Recht erfolgt (BVGer-act. 9).

E. 4.3 Aus den Akten ergibt sich im Weiteren Folgendes:

E. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, im letzten Geschäftsjahr (somit 2022) habe Frau D._______ in der Hauswart-Ferienzeit geholfen, die Blumenbehälter zu wässern und im Oktober geholfen, das viele Laub einzusammeln. Die Sonderzahlung an Frau D._______ sei im Jahr 2022 einmalig gewesen. Sie habe keinen Arbeitsvertrag «mit uns» (E-Mail vom 12. Mai 2023; BV-act. 1 S. 15). Es sei ein Einzelfall gewesen, in welchem einer Mieterin für Leistungen im Jahr 2022 ein Betrag ausbezahlt worden sei. Man habe seit Jahren einen nebenamtlichen Hauswart angestellt, welcher für ein ordentliches Haus sorge. Eine Zahlung weiterer Löhne sei nicht beabsichtigt (Schreiben vom 1. Dezember 2023; BV-act. 3).

E. 4.3.2 Gemäss «Lohndeklaration für Hausangestellte und Hauswartung 2022» an die Ausgleichskasse vom 15. Dezember 2022 wurde betreffend D._______ eine beitragspflichtige Lohnsumme von Fr. 5'500.- deklariert. Dabei wurden hinsichtlich der Beitragsdauer keine Daten erfasst, sondern der Vermerk «Pauschalzahlung» angebracht (BV-act. 1, Beilage). Für das Jahr 2023 wurde für D._______ eine Pauschalzahlung im Betrag von Fr. 1'800.- angegeben (BV-act. 6).

E. 4.4 Wenn die Vorinstanz somit festhält, für D._______ sei für die Monate Oktober bis Dezember des Jahres 2022 ein Lohn von total Fr. 5'500.- deklariert worden, welcher auf das Jahr hochzurechnen sei, womit sich ein Jahreseinkommen von Fr. 22'000.- ergebe und die Eintrittsschwelle für die obligatorische berufliche Vorsorge von Fr. 21'510.- knapp überschritten sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass D._______ während des Jahres 2022 für die Beschwerdeführerin tätig war. So werden neben der Laub- und Schneeräumung, auch Blumenbehälter-Wässern in der Ferienzeit des Hauswarts ausgeführt, Arbeiten rings ums Haus und auch die Hausreinigung. Weiter wird als Entschädigung für diese Arbeiten ausdrücklich eine Pauschalzahlung für das ganze Jahr 2022 deklariert im Gesamtbetrag von Fr. 5'500.-. Unter diesen Umständen kann festgehalten werden, dass die Zahlung von Fr. 5'500.- mithin nicht ausschliesslich die Monate Oktober bis Dezember 2022 betraf, wovon die Vorinstanz unzutreffend ausgeht, auch wenn in diesem Zeitraum die Laub- und Schneeräumung grösstenteils anfiel. Vielmehr ist gestützt auf die Aktenlage von Tätigkeiten im Bereich Hauswartung auszugehen, die übers Jahr hinweg anfielen (Blumenwässern, Arbeiten ums Haus, Hausreinigung). Die Beschwerdeführerin macht mithin nachvollziehbar geltend, dass sich die Lohnsumme von Fr. 5'500.- nicht ausschliesslich auf die Monate Oktober bis November 2022 bezieht. Damit ist es im vorliegenden Fall nicht zutreffend, von einem hochgerechneten Jahreslohn von Fr. 22'000.- für das Jahr 2022 bzw. einer Überschreitung der Eintrittsschwelle von Fr. 21'510.- auszugehen (bereits bei Annahme, dass die erwähnten Tätigkeiten verteilt auf vier statt drei Monate ausgeübt wurden, würde die Eintrittsschwelle bei einer Hochrechnung nicht überschritten werden). Nachdem der einzige weitere Mitarbeitende (Hauswart) im Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 gemäss Deklaration an die Ausgleichkasse ein Einkommen von insgesamt Fr. 5'440.- bezog, beschäftigte die Beschwerdeführerin während der fraglichen Periode folglich kein versicherungspflichtiges Personal und musste sich daher während dieser Zeitspanne auch keiner registrierten Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Die Voraussetzungen für die Anschlusspflicht der Beschwerdeführerin per 1. Oktober 2022 sind somit nicht erfüllt.

E. 4.5 Nachdem kein versicherungspflichtiges Personal beschäftigt wurde, ist der ab 1. Oktober 2022 verfügte Zwangsanschluss in Gutheissung der Beschwerde vollumfänglich aufzuheben.

E. 5 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 5.1 Ausgangsgemäss sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- ist ihr zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenso wenig Kosten aufzuerlegen.

E. 5.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, sodann ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), der Vorinstanz ebenso wenig (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 23. Februar 2024 aufgehoben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Vera Häne Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1662/2024 Urteil vom 24. August 2026 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Vera Häne. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz. Gegenstand Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG(Verfügung vom 23. Februar 2024). Sachverhalt: A. A.a Am 10. November 2023 meldete die Ausgleichskasse des Kantons B._______ (nachfolgend: AK B.______) der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz), die Liegenschaft C._______, sei seit dem 1. Januar 2022 Mitglied der AK B._______. Mit Lohnbescheinigung für das Jahr 2022 sei für D._______ ein Lohn von total Fr. 5'500.- für die Monate Oktober bis Dezember deklariert worden. Auf Aufforderung hin, den Nachweis über den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung zuzustellen, sei durch den Arbeitgeber mitgeteilt worden, die Sonderzahlung im Jahr 2022 sei einmalig gewesen und es bestehe kein Arbeitsvertrag mit D._______. Es werde um Prüfung eines allfälligen Anschlusses gebeten (Akten der Stiftung Auffangeinrichtung BVG [nachfolgend: BV-act.] 1). A.b Die Stiftung forderte die Liegenschaft C._______ am 21. November 2023 auf, sofern dem BVG unterstellte Arbeitnehmende beschäftigt werden, diese innerhalb von zwei Monaten einer im Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und ihr eine Kopie der rechtsgültig unterzeichneten, per 1. Oktober 2022 gültigen Anschlussvereinbarung zukommen zu lassen. Falls kein BVG-pflichtiges Personal beschäftigt werde, sei eine entsprechende Bestätigung der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einzureichen (BV-act. 2). A.c Mit Schreiben vom 1. Dezember 2012 führte die Beschwerdeführerin aus, es handle sich um den einzigen Fall, in dem an eine Mieterin ein Betrag ausbezahlt worden sei. Ein nebenamtlicher Hauswart sei seit Jahren angestellt (BV-act. 3). A.d Mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 (adressiert an die Liegenschaft C._______) teilte die Auffangeinrichtung mit, dass gemäss Lohnbescheinigung 2022 ein BVG-pflichtiger Lohn an D._______ ausbezahlt worden sei, womit der Arbeitgeber verpflichtet sei, sich rückwirkend einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Falls keine Vorsorgepflicht bestehe, seien die entsprechenden Nachweise einzureichen. Ansonsten sei eine Kopie des Anschlussvertrages, gültig per Oktober 2022, einzureichen. Sollten die Unterlagen nicht bis am 7. Februar 2024 vorliegen, werde die Liegenschaft C._______ gemäss Art. 60 Abs. 2 lit. a BVG bei der Auffangeinrichtung zwangsweise angeschlossen, wobei aufgrund des Anschlussverfahrens Kosten von mindestens Fr. 1'075.- entständen (BV-act. 4). B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 schloss die Auffangeinrichtung die Liegenschaft C._______, rückwirkend per 1. Oktober 2022 zwangsweise an die Auffangeinrichtung an (Anschluss Nr. E._______; Dispositiv Ziff. 1). Weiter wurde festgehalten, dass die Rechte und Pflichten aus dem Anschluss sich aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen ergäben, die zusammen mit dem Kostenreglement Bestandteile dieser Verfügung seien (Dispositiv Ziff. II.; Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1, Beilage). C. C.a Hiergegen erhoben die Geschäftsleitung und der Inhaber der A._______, F._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), mit Eingabe vom 14. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, ihre Einsprache sei gutzuheissen und die zugestellte Verfügung sei «abzusetzen» (BVGer-act. 1). C.b Der mit Zwischenverfügung vom 19. März 2024 bei der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wurde am 2. Mai 2024 zuhanden der Gerichtskasse geleistet (BVGer-act. 2-5). C.c Mit nach einmaliger Fristerstreckung (BVGer-act. 7 f.) eingereichter Vernehmlassung vom 12. Juli 2024 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen (BVGer-act. 9). C.d Mit Replik vom 21. Juli 2024 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Anträgen fest (BVGer-act. 11). C.e Mit Eingabe vom 23. August 2024 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik und hielt an ihren Anträgen und Ausführungen gemäss Vernehmlassung fest (BVGer-act. 13). C.f Mit Verfügung vom 17. August 2024 wurde der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen. C.g Mit Spontaneingabe vom 28. März 2025 wurde im Namen der Beschwerdeführerin bzw. im Namen von F._______, «in Vertr.: Frau D._______», mitgeteilt, F._______, Eigentümer des Wohn-/Geschäftshauses G._______, habe die Liegenschaft aus Krankheitsgründen per 1. Februar 2025 verkaufen müssen. Man nehme an, dass die pendente Beschwerdesache vom 24. August 2024 abgeschrieben werden könne (BVGer-act. 15). C.h Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2025 zur Spontaneingabe teilte die Vorinstanz im Wesentlichen mit, beim Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen neuen Eigentümer gingen die bestehenden Arbeitsverhältnisse von Gesetzes wegen auf den Erwerber über, sofern die Arbeitnehmer nicht den Übergang ablehnten. Der bisherige und der neue Arbeitgeber würden solidarisch für vor dem Betriebsübergang fällig gewordene Ansprüche der Arbeitnehmer haften. Damit stehe die Frage, ob der Zwangsanschluss zu Recht erfolgt sei, weiterhin im Raum, weshalb das Beschwerdeverfahren nicht abgeschrieben werden könne, sondern ein materieller Entscheid gefällt werden müsse (BVGer-act. 19). C.i Mit Verfügung vom 12. Juni 2025 wurde der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen erneut geschlossen. D. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, da diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. a und Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]) und sie somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (vgl. Art. 54 Abs. 4 BVG und Art. 33 Bst. h VGG). Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 11. April 2023 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 14. März 2024 frist- und formgerecht Beschwerde erhoben. Als Adressat ist sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, sind sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft gemäss Art. 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn - wie vorliegend - nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit. 3. 3.1 3.1.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Grenzbetrag wird vom Bundesrat gemäss Art. 9 BVG periodisch angepasst und betrug im Jahr 2022 Fr. 21'510.- bzw. im Jahr 2023 Fr. 22'050.- (Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BVG und den jeweils gültig gewesenen Fassungen von Art. 5 BVV 2). Der Jahreslohn entspricht grundsätzlich dem massgebenden Lohn nach dem AHVG (SR 831.10). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen (Art. 7 Abs. 2 BVG; zu den Ausnahmen vgl. Art. 3 BVV 2). Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4 BVG). Ausgenommen von der obligatorischen Versicherung sind unter anderem Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten (sofern kein Fall von Art. 1k BVV 2 vorliegt) sowie Arbeitnehmende, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1j Abs. 1 Bst. b und c BVV 2). In der beruflichen Vorsorge sind die Begriffe Arbeitnehmer, Selbständigerwerbender und Arbeitgeber im Sinne des AHV-Rechts zu verstehen (BGE 135 I 28 E. 5.3.1). Für die Versicherungsunterstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG) ist analog - wie für die Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge - der massgebende Lohn nach AHVG heranzuziehen. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Die Auffangeinrichtung hat bei der Festsetzung der zu versichernden Löhne auf die Angaben der AHV-Ausgleichskasse abzustellen (vgl. Urteile des BVGer C-6221/2014 vom 17. August 2015 E. 4.3 und C-6976/2013 vom 29. April 2015 E. 4.3). 3.2 3.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BVG). 3.2.2 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG). 3.2.3 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung dieser Aufgabe Verfügungen erlassen (vgl. Urteile des BVGer C-3068/2020 vom 4. August 2021 E. 3.2.2, A-5687/2016 vom 6. April 2017 E. 2.4.2, A-1046/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 2.7, je mit Hinweisen). 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434; nachfolgend: Verordnung Auffangeinrichtung) erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten im Kostenreglement der Auffangeinrichtung (in der seit 1. Januar 2022 betreffend die Verfügung vom 23. Februar 2024 geltenden Fassung). Dieses Reglement bildet auch im vorliegenden Fall integrierenden Bestandteil der Zwangsanschlussverfügung. 3.3.2 Eine Auferlegung der Kosten für die Zwangsanschlussverfügung ist dann gerechtfertigt, wenn der Zwangsanschluss im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Vorinstanz nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht angeordnet wurde (vgl. Urteil des BVGer C-3068/2020 vom 4. August 2021, E. 3.4, m.H.). Dabei liegt es weder an der Ausgleichskasse noch an der Vorinstanz, Nachforschungen zu veranlassen, ob und gegebenenfalls mit welcher Vorsorgeeinrichtung bereits ein Anschlussvertrag bestehen könnte (Urteil des BVGer C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 5.3 m.H.). Im Rahmen der Überprüfung des Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung ist die Arbeitgeberin primär der zuständigen Ausgleichskasse gegenüber verpflichtet, alle für die Überprüfung ihres Anschlusses notwendigen Auskünfte zu erteilen (Art. 9 Abs. 1 BVV 2). Letztere meldet die Arbeitgeberin gegebenenfalls zum Anschluss an die Auffangeinrichtung (Art. 9 Abs. 3 BVV 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG). Eröffnet die Auffangeinrichtung als Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 60 Abs. 1 BVG in der Folge ein Zwangsanschlussverfahren, so ist die Arbeitgeberin auch ihr gegenüber verpflichtet, alle sachdienlichen Angaben zur Durchführung des Zwangsanschlusses - welcher zu den gesetzlichen Aufgaben der Vorinstanz gehört - zu erteilen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG und Art. 10 BVV 2). Es besteht demnach eine grundsätzliche Pflicht der Arbeitgeberin, an der Feststellung des Sachverhalts betreffend Durchführung der beruflichen Vorsorge mitzuwirken (Urteile des BVGer C-3601/2022 E. 6.3 m.H.).

4. Streitig und zu prüfen ist, ob der Zwangsanschluss durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob D._______ im Jahr 2022 eine von ihrem Arbeitgeber bzw. von ihrer Arbeitgeberin obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmerin nach Art. 11 BVG war. 4.1 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde zusammengefasst im Wesentlichen aus, als im Jahr 2021 der bisherige Hauswart mit seiner Familie weggezogen sei, habe während einiger Monate keine nebenamtliche Hauswart-Lösung bestanden. Im Herbst 2021 habe es ausgerechnet bereits im November/Dezember sehr viel Schnee gegeben. Im Oktober/November sei sehr viel Laub heruntergefallen. Die Verwaltung der Liegenschaft G._______ habe per Rundschreiben die Mieterschaft aufgefordert, beim Verräumen vom Laub und Schnee selbst Hand anzulegen, damit versicherungstechnisch alles okay sei. Ebenfalls hätten sich für die Hausreinigung Mieterinnen gemeldet. Einzelne Bewohner/Innen hätten geholfen und die Verwaltung habe diesen die Stunden gemäss Arbeitsrapport, die sie gearbeitet hätten, bezahlt. Am 1. Januar 2022 habe der neue nebenamtliche Hauswart Herr H._______ die Unterhalts-/Reinigungs-Arbeiten übernommen. Wegen der einmalig erhöhten Lohnabrechnungen 2021 resp. 2022 sei die Weisung erteilt worden, ein BVG einzurichten, obwohl die Jahresmindestlöhne von Fr. 21'510.- resp. Fr. 22'050.- bei Weitem nie erreicht worden seien (BVGer-act. 1). In seiner Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, der nebenamtliche Hauswart habe wegen eines Streits seine Arbeiten nicht mehr ausgeführt und es hätten sich freiwillige Hausbewohnerinnen angeboten, die Hauswartsarbeiten zu einem «günstigen» Lohnansatz zu erledigen, wobei es vor allem ums «Lauben» und die Schneeräumung auf dem Liegenschaftsareal gegangen sei. Ausgerechnet in dieser Zeit habe es ziemlich viel Schnee gegeben. D._______ (Mieterin des Coiffeur-Salons) sei vorbildlich gewesen und habe viele Arbeiten rings ums Haus (und auch die Hausreinigung) erledigt. Die Situation habe eine einmalige «Soll-Entschädigung» von Fr. 5'500.- ergeben. Gegen Ende des Jahres 2022 habe man eine nebenamtliche Hauswarts-Lösung mit Herrn I._______ vereinbart und die Arbeitseinsätze von Seiten der Mieter seien nicht mehr nötig gewesen (BVGer-act. 11). 4.2 Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, sie sei in Bezug auf die Ermittlung des massgebenden Lohnes im konkreten Fall jeweils an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskassen gebunden und müsse darauf abstellen. Gemäss Schreiben der AK B._______ vom 10. November 2023 sei für das Jahr 2022 für D._______ ein Lohn von total Fr. 5'500.- für die Monate Oktober bis Dezember deklariert worden. Sei ein Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gelte als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen. Rechne man in casu den deklarierten Lohn (Oktober-Dezember 2022) von Fr. 5'500.- auf das Jahr hoch, so ergebe dies ein Jahreseinkommen von Fr. 22'000.-. Im Jahr 2022 habe die Eintrittsschwelle für die obligatorische berufliche Vorsorge Fr. 21'510.- betragen. Obwohl die Eintrittsschwelle hier nur knapp überschritten worden sei, habe sie keinen Ermessenspielraum. Des Weiteren mache die Beschwerdeführerin in casu auch keine Ausnahme von der Versicherungspflicht geltend. Sie lege keine Gründe dar, dass D._______ lediglich nebenberuflich tätig gewesen oder einen befristeten Arbeitsvertrag eingegangen sei. Auch aus den Akten seien keine Hinweise oder Belege diesbezüglich ersichtlich. Weiter genüge für eine Anschlusspflicht der Arbeitgeberin die Beschäftigung eines einzigen Arbeitnehmers, welcher die Voraussetzungen für die obligatorische berufliche Versicherung erfülle. Der Zwangsanschluss sei somit zu Recht erfolgt (BVGer-act. 9). 4.3 Aus den Akten ergibt sich im Weiteren Folgendes: 4.3.1 Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, im letzten Geschäftsjahr (somit 2022) habe Frau D._______ in der Hauswart-Ferienzeit geholfen, die Blumenbehälter zu wässern und im Oktober geholfen, das viele Laub einzusammeln. Die Sonderzahlung an Frau D._______ sei im Jahr 2022 einmalig gewesen. Sie habe keinen Arbeitsvertrag «mit uns» (E-Mail vom 12. Mai 2023; BV-act. 1 S. 15). Es sei ein Einzelfall gewesen, in welchem einer Mieterin für Leistungen im Jahr 2022 ein Betrag ausbezahlt worden sei. Man habe seit Jahren einen nebenamtlichen Hauswart angestellt, welcher für ein ordentliches Haus sorge. Eine Zahlung weiterer Löhne sei nicht beabsichtigt (Schreiben vom 1. Dezember 2023; BV-act. 3). 4.3.2 Gemäss «Lohndeklaration für Hausangestellte und Hauswartung 2022» an die Ausgleichskasse vom 15. Dezember 2022 wurde betreffend D._______ eine beitragspflichtige Lohnsumme von Fr. 5'500.- deklariert. Dabei wurden hinsichtlich der Beitragsdauer keine Daten erfasst, sondern der Vermerk «Pauschalzahlung» angebracht (BV-act. 1, Beilage). Für das Jahr 2023 wurde für D._______ eine Pauschalzahlung im Betrag von Fr. 1'800.- angegeben (BV-act. 6). 4.4 Wenn die Vorinstanz somit festhält, für D._______ sei für die Monate Oktober bis Dezember des Jahres 2022 ein Lohn von total Fr. 5'500.- deklariert worden, welcher auf das Jahr hochzurechnen sei, womit sich ein Jahreseinkommen von Fr. 22'000.- ergebe und die Eintrittsschwelle für die obligatorische berufliche Vorsorge von Fr. 21'510.- knapp überschritten sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass D._______ während des Jahres 2022 für die Beschwerdeführerin tätig war. So werden neben der Laub- und Schneeräumung, auch Blumenbehälter-Wässern in der Ferienzeit des Hauswarts ausgeführt, Arbeiten rings ums Haus und auch die Hausreinigung. Weiter wird als Entschädigung für diese Arbeiten ausdrücklich eine Pauschalzahlung für das ganze Jahr 2022 deklariert im Gesamtbetrag von Fr. 5'500.-. Unter diesen Umständen kann festgehalten werden, dass die Zahlung von Fr. 5'500.- mithin nicht ausschliesslich die Monate Oktober bis Dezember 2022 betraf, wovon die Vorinstanz unzutreffend ausgeht, auch wenn in diesem Zeitraum die Laub- und Schneeräumung grösstenteils anfiel. Vielmehr ist gestützt auf die Aktenlage von Tätigkeiten im Bereich Hauswartung auszugehen, die übers Jahr hinweg anfielen (Blumenwässern, Arbeiten ums Haus, Hausreinigung). Die Beschwerdeführerin macht mithin nachvollziehbar geltend, dass sich die Lohnsumme von Fr. 5'500.- nicht ausschliesslich auf die Monate Oktober bis November 2022 bezieht. Damit ist es im vorliegenden Fall nicht zutreffend, von einem hochgerechneten Jahreslohn von Fr. 22'000.- für das Jahr 2022 bzw. einer Überschreitung der Eintrittsschwelle von Fr. 21'510.- auszugehen (bereits bei Annahme, dass die erwähnten Tätigkeiten verteilt auf vier statt drei Monate ausgeübt wurden, würde die Eintrittsschwelle bei einer Hochrechnung nicht überschritten werden). Nachdem der einzige weitere Mitarbeitende (Hauswart) im Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 gemäss Deklaration an die Ausgleichkasse ein Einkommen von insgesamt Fr. 5'440.- bezog, beschäftigte die Beschwerdeführerin während der fraglichen Periode folglich kein versicherungspflichtiges Personal und musste sich daher während dieser Zeitspanne auch keiner registrierten Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Die Voraussetzungen für die Anschlusspflicht der Beschwerdeführerin per 1. Oktober 2022 sind somit nicht erfüllt. 4.5 Nachdem kein versicherungspflichtiges Personal beschäftigt wurde, ist der ab 1. Oktober 2022 verfügte Zwangsanschluss in Gutheissung der Beschwerde vollumfänglich aufzuheben.

5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Ausgangsgemäss sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- ist ihr zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenso wenig Kosten aufzuerlegen. 5.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, sodann ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), der Vorinstanz ebenso wenig (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 23. Februar 2024 aufgehoben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Vera Häne Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: