Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenversicherung, Kinderrenten, Verfügung der IVSTA vom 7. Oktober 2020, Revisionsgesuch nach Art. 66 Abs. 2 lit. b VwVG vom 6. April 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-1642/2022
U r t e i l v o m 1 9 . J u l i 2 0 2 2 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener. Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Matthias Lüthi, Rechtsanwalt, Mühlebachstrasse 173, Postfach, 8034 Zürich, Gesuchstellerin, Gegen B._______, (Deutschland), vertreten durch Dr. iur. Markus Wick, Rechtsanwalt, Gesuchsgegner, IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Kinderrenten, Verfügung der IVSTA vom 7. Oktober 2020, Revisionsgesuch nach Art. 45 VGG vom 18. Mai 2022.
C-1642/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von B._______ (nachfolgend: Gesuchsgegner), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Mar- kus Wick, mit Urteil C-165/2021 vom 25. März 2022 in dem Sinne gutge- heissen hat, dass es die angefochtene Verfügung der IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) vom 7. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über die Auszah- lung der Kinderrenten neu verfüge (Dispositiv-Ziff. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuchsgegner und der zum Be- schwerdeverfahren beigeladenen A._______ (nachfolgend: Gesuchstelle- rin), vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Lüthi, zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von je Fr. 2'000.- zugesprochen hat (Dispositiv- Ziff. 3 und 4), dass der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin das Bundesverwaltungsge- richt mit telefonischer Mitteilung vom 6. April 2022, schriftlich bestätigt mit Eingabe vom 18. Mai 2022, darauf hingewiesen hat, dass er entgegen den Erwägungen im genannten Urteil C-165/2021 eine Kostennote eingereicht habe, dass das Bundesverwaltungsgericht die Einreichung der entsprechenden Kostennote offenkundig übersehen hat, dass der Instruktionsrichter die Parteien mit Verfügung vom 19. April 2022 darüber orientiert hat, dass das Bundesverwaltungsgericht den Hinweis auf die eingereichte Kostennote vom 6. April 2022 als Revisionsbegehren zu den Akten nehme und dieses prüfen werde, nachdem das genannte Urteil in formelle Rechtskraft erwachsen sei, dass der Instruktionsrichter der Gesuchstellerin zudem einerseits Gelegen- heit gegeben hat, bis zum 24. Mai 2022 zur vorgesehenen Erledigungsart eine Stellungnahme abzugeben, und anderseits die Eingabe der Gesuch- stellerin im Beschwerdeverfahren C-165/2021 vom 7. Dezember 2021 samt Kostennote an den Gesuchsgegner übermittelt hat, dass die Gesuchstellerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. Mai 2022 zur Angelegenheit Stellung bezogen und eine Honorarnote für das Revisionsverfahren eingereicht hat,
C-1642/2022 Seite 3 dass der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter des Gesuchsgegners eine Kopie der Eingabe der Gesuchstellerin vom 18. Mai 2022 übermittelt und ihm Gelegenheit gegeben hat, seine Honorarnote für das Verfahren C-165/2021 und das Verfahren C-1642/2022 bis zum 22. Juni 2022 einzu- reichen (Verfügung vom 23. Mai 2022), dass der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners dem Bundesverwaltungs- gericht mit Eingabe vom 2. Juni 2022 die Honorarnoten für die Verfahren C-165/2021 und C-1642/2022 übermittelt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig ist (Art. 45 VGG; vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36), dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-165/2021 vom 25. März 2022 in Rechtskraft erwachsen ist, dass die begründete Eingabe der Gesuchstellerin vom 18. Mai 2022 als Begehren um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-165/2021 vom 25. März 2022 zu qualifizieren ist (s. auch telefonische Mitteilung des Rechtsvertreters vom 6. April 2022), dass für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss gelten (Art. 45 VGG), dass gemäss Art. 121 BGG die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn einer der in Art. 121 - 123 BGG genannten Revisionsgründe beim Bundesverwaltungsgericht form- und fristgerecht geltend gemacht werden, dass die Revision demnach verlangt werden kann, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind (Bst. a), das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weni- ger als die Gegenpartei anerkannt hat (Bst. b), einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Bst. c) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Bst. d), dass nach der Rechtsprechung unter den Begriff des Versehens im Sinne von Art. 121 Bst. d Tatsachen zu verstehen sind, die zu einer anderen Ent- scheidung führen, weshalb nur Versehen berücksichtigt werden, die erheb- lich und aktenkundig sind (DOMINIK VOCK, in: Spühler und andere
C-1642/2022 Seite 4 [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 121 BGG), dass es sich bei der von der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren C-165/2021 eingereichten Honorarnote um eine aktenkundige, erhebliche Tatsache handelt, welche versehentlich unberücksichtigt geblieben ist, dass die vom Rechtsvertreter der Gesuchstellerin eingereichte Kostennote mit einem Honoraraufwand von Fr. 2'673.90 (= Fr. 2'508.- [= 11.40 h à Fr. 220.-/h] + Fr. 165.90 [Barauslagen]; Beilage zu BVGer act. 34; C-165/2021) noch als angemessen zu bewerten ist, dass auch die vom Rechtsvertreter des Gesuchsgegners eingereichte Kos- tennote mit einem Honoraraufwand von Fr. 2'926.50 (= Fr. 2'742.67 + Fr. 183.80) noch als angemessen einzustufen ist, dass rechtsprechungsgemäss keine Mehrwertsteuer geschuldet ist, wenn die Dienstleistung – wie hier – für im Ausland wohnende Klienten erbracht worden ist (Urteile des BVGer C-5889/2012 vom 28. September 2015 E. 4.2 mit Hinweis auf Art.1 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]; C-6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2), dass Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des BVGer C-165/2021 vom 25. März 2022 folglich aufzuheben ist und dem Gesuchsgegner eine Parteientschä- digung von Fr. 2'926.50 (inkl. Barauslagen) zulasten der Vorinstanz zuzu- sprechen ist, dass überdies Dispositiv-Ziff. 4 Urteils des BVGer C-165/2021 vom
25. März 2022 aufzuheben ist und der Gesuchstellerin eine Parteientschä- digung von Fr. 2'673.90 (inkl. Barauslagen) zulasten der Vorinstanz zuzu- sprechen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten für das Revisions- verfahren zu erheben sind und der Gesuchstellerin sowie dem Gesuchs- gegner eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten ist (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE), dass die Gesuchstellerin für das Revisionsverfahren einen Honorarauf- wand von Fr. 340.70 (Honorar von Fr. 330.- + Barauslagen von Fr. 10.70; exkl. MWSt) und der Gesuchsgegner einen solchen von Fr. 323.95 (Hono- rar von Fr. 304.35 + Barauslagen von Fr. 19.60; exkl. MWSt) geltend ma- chen,
C-1642/2022 Seite 5 dass diese Kostennoten noch als angemessen einzustufen sind und die Gesuchstellerin demnach mit Fr. 340.70 (exkl. MWSt) und der Gesuchs- gegner mit Fr. 323.95 (exkl. MWSt) für das Revisionsverfahren aus der Ge- richtskasse zu entschädigen sind.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des Urteils des BVGer C-165/2021 vom 25. März 2022 werden aufgehoben. 2. Der Gesuchstellerin wird für das Verfahren C-165/2021 eine Parteientschä- digung von Fr. 2'673.90 und dem Gesuchsgegner eine solche von Fr. 2'926.50 zulasten der Vorinstanz zugesprochen. 3. Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Für das Revisionsverfahren werden der Gesuchstellerin Fr. 340.70 und dem Gesuchsgegner Fr. 323.95 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, den Gesuchsgegner, die Vorin- stanz und das BSV.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
C-1642/2022 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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