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C-1603/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-15 · Deutsch CH

Marktüberwachung | Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Swiss Sport Integrity vom 15. November 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-1603/2023

U r t e i l v o m 5 . A p r i l 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, (…), Beschwerdeführerin,

gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Swiss Sport Integrity vom 15. November 2022.

C-1603/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Vorinstanz) mit Vor- bescheid (gegebenenfalls Verfügung) vom 15. November 2022 über die Einziehung und Vernichtung von 540 Tabletten DHEA Natrol entschied und A._______ im Rahmen dieses Vorbescheides Gelegenheit gab, sich bis zum 5. Dezember 2022 mit einer Stellungnahme an die Vorinstanz zu wen- den, wobei sie ihr erklärte, dass der Vorbescheid nach Ablauf dieser Frist in die Rechtsform einer Verfügung erwachse (BVGer-act. 2 Beilage 2), dass A._______ sich mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 (Poststempel) an die Vorinstanz wandte und dieser sinngemäss mitteilte, dass sie nichts gegen die Einziehung und Vernichtung der bestellten Tabletten einwende, dass sie jedoch die Gebühr von Fr. 400.-- nicht nachvollziehen könne und ihr diese unverhältnismässig hoch erscheine, weshalb sie die Vorinstanz darum ersuche, die Höhe der Gebühr nochmals wohlwollend zu prüfen und allenfalls herabzusetzen, dass A._______ die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 8. Dezember 2022 des Weiteren darauf hinwies, dass «dieses Schreiben (…) keine Einspra- che im Sinne eines Rechtsmittels (darstelle) und (…) somit keine weiteren Gebühren nach sich ziehen (solle)» (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz A._______ mit E-Mail vom 15. Februar 2023 kontak- tierte, ihr den Eingang ihres zuvor genannten Schreibens bestätigte und sie darauf hinwies, dass die Frist zur Stellungnahme bei der Vorinstanz zwar abgelaufen sei, ihr Schreiben sich aber innerhalb der Frist für eine Beschwerde befinde, washalb sie (die Vorinstanz) ohne Gegenbericht von A._______ bis zum 22. Februar 2023 davon ausgehe, dass A._______ eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen wolle und das Dossier deshalb danach ans Gericht weitergeleitet werde (BVGer- act. 2, Beilage 4), dass sich A._______ bis zum 22. Februar 2023 nicht mehr vernehmen liess und die Vorinstanz ihr Schreiben vom 8. Dezember 2022, einschliesslich einer Kopie der Verfügung vom 15. November 2022 und des E-Mails vom

15. Februar 2023, am 22. März 2023 ans Bundesverwaltungsgericht wei- terleitete (BVGer-act. 2, inkl. Beilagen), dass die Instruktionsrichterin A._______ mit Zwischenverfügung vom

24. März 2023 darauf hinwies, dass aus den dem Gericht vorliegenden Ak- ten der Beschwerdewille von A._______ nicht klar hervorgehe, und sie

C-1603/2023 Seite 3 deshalb aufforderte, innert Frist mitzuteilen, ob sie mit ihrem Schreiben vom 8. Dezember 2022 Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 15. November 2022 beim Bundesverwaltungsgericht erheben wolle, ansonsten auf die Eingaben vom 8. Dezember 2022 nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3), dass A._______ mit Eingabe vom 30. März 2023 mitteilte, dass sie – wie bereits mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 an die Vorinstanz ausdrück- lich erwähnt – kein Rechtsmittel und somit auch keine Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 15. November 2022 ergreifen wolle und sich von der Vorinstanz lediglich eine gewisse Kulanz erhofft habe, wobei sie nun hoffe, dass mit der Involvierung des Bundesverwaltungsgerichts keine weiteren Gebühren anfallen würden (BVGer-act. 6), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetze- ses vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Behörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Ver- nichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgeset- zes [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6302/2013 vom 14. Septem- ber 2015 [in BVGE 2015/46 nicht publizierte] E. 1.2), dass – damit überhaupt von einer Beschwerde gesprochen werden kann – eine individualisierte Person gegenüber einer bestimmten Verfügung den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekunden muss; fehlt es hieran, so ist gar kein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden (BGE 117 Ia 126 E. 5c und BGE 116 V 353 E. 2b), dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach

C-1603/2023 Seite 4 ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass A._______ in ihrer Eingabe vom 30. März 2021 erklärt hat, dass sie keine Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 15. November 2022 erheben wolle, weshalb vorliegend mangels Beschwerdewille im ein- zelrichterlichen Verfahren (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) auf das von der Vorinstanz am 22. März 2023 ans Bundesverwaltungsgericht weitergelei- tete Schreiben von A._______ vom 8. Dezember 2022 nicht (als Be- schwerde) einzutreten ist, dass in Art. 5 VwVG definiert ist, was als Verfügung gilt, wobei sämtlichen Verfügungen – mit Ausnahme von Zwischenverfügungen – gemein ist, dass sie ein Verfahren abschliessen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAY- SER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.5), dass eine Zwischenverfügung sich von einer Endverfügung dadurch unter- scheidet, dass sie das Verfahren vor der mit der Streitsache befassten In- stanz nicht abschliesst, sondern nur einen Schritt auf dem Weg zur Verfah- renserledigung darstellt, und zwar gleichgültig, ob sie eine Verfahrensfrage oder eine Frage des materiellen Rechts zum Gegenstand hat (MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O, Rz. 2.41), dass das In-Aussicht-Stellen einer Verfügung noch keine Verfügung dar- stellt und damit keine Rechtswirkung erzeugt, die Rechtsverbindlichkeit vielmehr erst von der in der Zukunft liegenden Verfügung ausgeht (WALD- MANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Ver- waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 5 N 99 f.), dass die Behörde die Parteien anzuhören hat bevor sie verfügt (Art. 30 VwVG; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), dass Art. 30 Abs. 2 VwVG regelt, wann ausnahmsweise auf die vorgängige Anhörung verzichtet werden kann, das fehlerhafte Entscheide nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichtig sind, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft ge- fährdet wird (sog. Evidenztheorie),

C-1603/2023 Seite 5 dass als Nichtigkeitsgründe vorab funktionelle und sachliche Unzuständig- keit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Be- tracht fallen, dass die Nichtigkeit eines Entscheides von sämtlichen rechtsanwenden- den Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten ist (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2, 138 II 501 E. 3.1; BVGE 2015/15 E. 2.5.2), und eine nichtige Ver- fügung keine Rechtswirkungen entfaltet, weshalb sie auch nicht Anfech- tungsobjekt sein kann, womit auf die Beschwerde gegen eine nichtige Ver- fügung nicht einzutreten ist, wobei die Nichtigkeit im Dispositiv festzustel- len ist (BGE 132 II 342 E. 2.3; BVGE 2015/15 E. 2.5.1), dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. November 2022 – so- weit ersichtlich – erstmals das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Mass- nahme der Einziehung und Vernichtung der benannten Dopingmittel sowie zur Kostenauferlegung gewährt worden ist (Art. 30 Abs. 1 VwVG), dass es sich beim Schreiben vom 15. November 2022 daher nicht um eine vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, sondern um einen vor Bundesverwaltungsgericht nicht anfechtba- ren Vorbescheid handelt (vgl. Urteil des BVGer C-5280/2022 vom 13. De- zember 2022), dass ein nichtanfechtbarer Vorbescheid nicht ohne Weiteres durch Fristab- lauf zu einer anfechtbaren Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG werden kann, mithin das Verfahren vor der Vorinstanz formell noch nicht abge- schlossen worden ist, weshalb es an einer vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügung mangelt, dass es sich bei der Eingabe von A._______ vom 8. Dezember 2022 dem- nach sowie auch angesichts der darin gemachten Ausführungen, die Vo- rinstanz möge die Höhe der mit der Verfügung vom 15. November 2022 erhobenen Gebühr nochmals wohlwollend prüfen und gegebenenfalls her- absetzen gar nicht um eine Beschwerde gegen eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, sondern um eine – allenfalls verspätete – Stellungnahme zum Vorbescheid vom 15. November 2022 handelt, weshalb auch aus die- sem Grund nicht auf diese Eingabe im einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG einzutreten wäre, dass die Eingabe von A._______ vom 8. Dezember 2022 demzufolge an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung zurückzuüberweisen ist (vgl. Art. 8 VwVG),

C-1603/2023 Seite 6 dass für das vorliegende Verfahren auf die Auferlegung von Verfahrens- kosten zu verzichten ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst. b des Regle- ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass weder der nicht anwaltlich vertretenen A._______ noch der Vo- rinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 VGKE, Art. 7 Abs. 4 VGKE).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-1603/2023 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe von A._______ vom 8. Dezember 2022, das von der Vo- rinstanz am 22. März 2023 ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe von A._______ vom 8. Dezember 2022 wird an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung zurücküberwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das De- partement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS.

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Monique Schnell Luchsinger

C-1603/2023 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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