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C-1600/2010

C-1600/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2013-12-18 · Deutsch CH

Schwerwiegender persönlicher Härtefall

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein im Jahre 1958 geborener türkischer Staatsangehöriger, reiste am 28. Mai 1987 in die Schweiz ein, wo er am 1. Juni 1987 erstmals um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 7. Dezember 1987 wies der damals zuständige Delegierte für das Flüchtlingswesen (DFW) dieses Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gegen diese Verfügung wurde mit Eingabe vom 7. Januar 1988 Beschwerde erhoben. Am 4. September 1989 heiratete der Beschwerdeführer eine schweizerische Staatsangehörige und verzichtete am 21. November 1989 auf die Ausübung des Beschwerderechts gegen die Verfügung des DFW vom 7. Dezember 1987, worauf der damals zuständige Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements mit Entscheid vom 4. Dezember 1989 die Beschwerde als durch Rückzug erledigt abschrieb. Mit Vollzugsmeldung vom 21. Dezember 1989 teilte die Fremdenpolizei des Kantons B._______ dem DFW mit, dem Beschwerdeführer sei eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. B. Nach der Scheidung der Ehe reiste der Beschwerdeführer am 31. Oktober 1994 nach Brasilien aus. Der aus dieser Ehe stammende Sohn (geb. 7. März 1991) wurde gemäss Urteil des Bezirksgerichts C._______ vom3. Mai 1994 unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt. C. Am 10. November 1994 heiratete der Beschwerdeführer eine brasilianische Staatsangehörige und hielt sich fortan mit Aufenthaltsbewilligung in Brasilien auf. Aus dieser Ehe ging am 9. August 1995 eine Tochter hervor. Im Jahr 2001 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. D. Eigenen Angaben zufolge hielt sich der Beschwerdeführer bis zum Februar 1996 in Brasilien auf, bevor er sich in die Niederlande begab, wo er während rund drei Jahren als Asylsuchender verweilte. Abklärungen des früheren Bundesamts für Flüchtlinge (BFF) ergaben, dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 1997 in Deutschland ein Asylgesuch einreichte, welches im Mai 1997 abgelehnt wurde, worauf die deutschen Behörden im Jahr 1998 den Wegweisungsvollzug in die Niederlande anordneten. Nachdem das in den Niederlanden gestellte Asylgesuch letztinstanzlich abgelehnt worden war, gelangte der Beschwerdeführer am 16. Mai 1999 von Deutschland herkommend erneut in die Schweiz, wo er am 21. Mai 1999 sein zweites Asylgesuch einreichte. Da die deutschen Behörden sich am 1. Juli 1999 zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit erklärten, ordnete das BFF mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 1999 die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland an. Die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12. März 2001 gut und wies das BFF an, das Asylverfahren in materieller Hinsicht weiterzuführen. E. Mit Verfügung vom 11. April 2002 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 21. Mai 1999 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Mit Eingabe vom 14. Mai 2002 wurde gegen diese Verfügung bei der ARK Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 23. März 2005, soweit die Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wurde sie als gegenstandslos geworden abgeschrieben und im Asylpunkt rechtskräftig abgewiesen. Die ARK führte insbesondere aus, der Beschwerdeführer sei Vater eines unter der elterlichen Sorge und Obhut der Mutter lebenden Sohnes, welcher über das Schweizer Bürgerrecht verfüge. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,SR 0.101) könne nicht grundsätzlich verneint werden. Damit sei indessen noch nicht gesagt, dass sämtliche Voraussetzungen zur Verwirklichung des Anspruchs tatsächlich erfüllt seien und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei. Dies werde vielmehr von den zuständigen ausländerrechtlichen Behörden abschliessend zu beurteilen sein. F. Mit Eingabe vom 17. Februar 2005 liess der Beschwerdeführer durch seinen früheren Rechtsvertreter gestützt auf Art. 8 EMRK bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einreichen mit der hauptsächlichen Begründung, er habe zu seinem in der Schweiz lebenden Sohn, welcher über das Schweizer Bürgerrecht verfüge, regelmässigen Kontakt und entrichte auch Alimente. G. Am 21. September 2009 unterbreitete die zuständige kantonale Behörde dem BFM einen Antrag auf Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles. Diesbezüglich wurde ausgeführt, angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer die kantonalen Kriterien im Rahmen von Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfülle und Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch nicht greife, werde das Bundesamt gebeten, dem Beschwerdeführer aufgrund von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im Übrigen sei der Sohn des Beschwerdeführers bei Einreichung des Gesuchs vom 17. Februar 2005 noch minderjährig gewesen. H. H.a Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 teilte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter mit, sie erwäge, die Zustimmung zur Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Als Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer falle nicht mehr in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, zumal sein Sohn inzwischen volljährig sei und ein entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis nicht ersichtlich sei. Seine berufliche und soziale Integration erscheine offensichtlich nicht so aussergewöhnlich, dass sie zu einer besonderen Verwurzelung - die eine Rückkehr in seine Heimat unzumutbar machen würde - geführt hätte. Auch die gesundheitlichen Gebrechen erwiesen sich nicht als dergestalt, dass eine Rückkehr in die Türkei unmöglich wäre. Gründe, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden, seien keine ersichtlich. H.b In der Stellungnahme vom 8. Januar 2010 liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, aufgrund seiner langen Abwesenheit von der Türkei sei eine Desintegration in den dortigen Verhältnissen weit fortgeschritten. Er verfüge über kein Beziehungsnetz und die Verhältnisse seien ihm fremd geworden. Hinzu komme seine schwere psychische Erkrankung, wegen der er nach wie vor in psychiatrischer Behandlung stehe und welche aufgrund der Art und Schwere eine lebenslängliche Behandlung notwendig mache. Da diese Erkrankung stark mit in der Türkei erlittener Traumatisierung zusammenhänge, werde dort eine Behandlung nicht mit einer guten Prognose ohne Gefährdung für seine Gesundheit durchgeführt werden können. Ausserdem stehe er weiterhin in engem Kontakt zu seinem Sohn. Diese Beziehung sei für beide von erheblicher Bedeutung, so dass Art. 8 EMRK tangiert werde. I. Mit Verfügung vom 3. Februar 2010 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung erachtete sie als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Mit Eingabe vom 15. März 2010 wurde gegen die Verfügung des BFM vom 3. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragt, es sei dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten seines ersten und zweiten Asylverfahrens in der Schweiz zu gewähren. Nach gewährter Einsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung (Dispositiv Ziffer 3) aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Das BFM sei anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung (Dispositiv Ziffer 3) aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Das BFM sei anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Anwalt als amtlicher Anwalt beizuordnen. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen, respektive zur Bestimmung des amtlichen Honorars. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Zwischenverfügungen vom 20. April 2010 und 28. Juni 2010 forderte die vormals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, die Einsicht in die vorinstanzlichen Akten direkt beim BFM zu beantragen. L. Mit Eingabe vom 20. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer unter anderem Arztberichte aus den Jahren 2006, 2007 und 2010 ins Recht legen. M. Mit Eingabe vom 16. August 2010 wurde eine Beschwerdeergänzung nachgereicht und insbesondere gerügt, der nunmehr dargelegte Sachverhalt, aus welchem sich eine asylrelevante Gefährdung ergebe, sei vom BFM nicht abgeklärt worden. Alleine deswegen rechtfertige es sich, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das BFM zurückzuweisen, oder zumindest die Flüchtlingseigenschaft, die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.Auf den Inhalt der Beschwerdeergänzung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. N. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2010 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. O. O.a In ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Rechtsmitteleingabe enthalte insgesamt keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen könnten. Die auf Beschwerdeebene neu eingereichten ärztlichen Beweismittel vermöchten den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erscheinen zu lassen. Dass die geltend gemachten gesundheitlichen Gebrechen des Beschwerdeführers in der Türkei nicht behandelbar seien, werde auch von der Rechtsvertretung nicht behauptet. O.b Mit Replik vom 5. November 2010 liess der Beschwerdeführer insbesondere geltend machen, im Sinne einer korrekten Mandatsführung sei es zwingend notwendig, sowohl im Verfahren vor dem BFM als auch in demjenigen vor dem Bundesverwaltungsgericht auf das Bestehen von Gründen zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft oder der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu verweisen und entsprechende Anträge zu stellen. Damit könne bei einer sich allfällig ergebenden Notwendigkeit für die Einreichung eines neuen Asylgesuchs der Argumentation entgegengetreten werden, diese Gründe seien nicht rechtzeitig vorgebracht worden. Auf die weitere Begründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. P. Mit Eingaben vom 5. April 2011 und 26. Juli 2011 reichte der Rechtsvertreter weitere Arztberichte und medizinische Unterlagen nach. Q. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er seinem Rechtsvertreter das Mandat gekündigt habe. R. R.a Mit Verfügung vom 28. Februar 2012 gab das Bundesverwaltungsgericht dem BFM Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Schreiben der Sozialen Dienste D._______ vom 20. Januar 2012, worin Ausführungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemacht wurden. R.b In der Vernehmlassung vom 22. Mai 2012 beantragte die Vorinstanz erneut die Abweisung der Beschwerde und legte insbesondere dar, sie gehe weiterhin vom Bestehen einer adäquaten Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland aus. Der Wegweisungsvollzug werde nach wie vor als durchführbar erachtet. S. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 zeigte der neu mandatierte Rechtsvertreter dem Gericht die Mandatsübernahme an. T. T.a Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2013 forderte der neu zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichtes auf. T.b Mit Eingabe vom 4. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer Arztberichte von Dr. med. E._______ vom 27. Mai 2013, von Dr. med. F._______ vom 10. März 2013 und des G._______, Universitätsklinik für (...) vom 8. Februar 2013 und 23. Oktober 2012 sowie eine aktuelle Sozialhilfebe-stätigung vom 13. Mai 2013 ins Recht legen. Hinsichtlich des Gesundheitszustands wurde im Wesentlichen erneut geltend gemacht, die schweren medizinischen Beeinträchtigungen stünden einer Wegweisung entgegen. U. Mit Schreiben vom 26. November 2013 forderte der zuständige Instruktionsrichter den aktuellen und den vormaligen Rechtsvertreter zur Einreichung einer detaillierten Kostennote auf. Mit Eingaben vom 27. November 2013 und 29. November 2013 wurden die entsprechenden Kostennoten beigebracht. V. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Dazu zählt auch die Vorinstanz, die mit der Zustimmungsverweigerung und Wegweisung eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

E. 2 Der Streitgegenstand (in casu die Verfügung des BFM) kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten (vgl. André Moser, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 52 N 3 m.H.a. BGE 131 II 200 E. 3.2; Urteile des BundesverwaltungsgerichtsA-1536/2006 und A-1537/2006 vom 16. Juni 2008 E. 1.4.1). Neue Begehren sind unzulässig, wobei als neu solche Anträge zu verstehen sind, die nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren. In Bezug auf die Anfechtung einer erstinstanzlichen Verfügung bedeutet dies, dass sich der Streitgegenstand innerhalb der Regelungsmaterie des Beschwerdeobjekts halten muss (vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1611 S. 435). Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war lediglich die Prüfung des kantonalen Antrags vom 21. September 2009 auf Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (gestützt auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2005 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) und die Wegweisung (vgl. Wortlaut der Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Verfügung des BFM vom 3. Februar 2010). Somit erweisen sich die auf Beschwerdeebene gestellten Eventualanträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung als unzulässig. Darauf ist dementsprechend nicht einzutreten.

E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 4 Die Vorinstanz hat in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung zwar den Antrag der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn auf Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung inhaltlich unter anderem unter dem Blickwinkel verschiedener Härtefallkriterien geprüft, jedoch teilweise die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen nicht vollständig angeführt. Dies führt indes nicht zu einer Benachteiligung des Beschwerdeführers, zumal das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen anwendet. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren der Parteien nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003, BVGE 2012/21 E. 5.1, Pierre Moor/Etienne Poltier, Droit administratif, vol. II: Les actes administratifs et leur contrôle, 3. Aufl.,Bern 2011, Ziff. 2.2.6.5, S. 300f.).

E. 5 Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 2 AuG richtet sich das Verfahren mit dem Inkrafttreten des AuG nach neuem Recht. Als Teil des formellen Rechts umfasst das Verfahrensrecht diejenigen Bestimmungen, die das Zustandekommen und die Anfechtung von Verfügungen regeln (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1611), wozu unter anderem auch Zuständigkeitsnormen zu zählen sind (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 38). Dementsprechend bestimmt sich die zuständige Behörde zur Erteilung bzw. Verweigerung einer Bewilligung sowie zur Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen - auch für bereits hängige Verfahren - seit dem 1. Januar 2008 grundsätzlich nach neuem Recht. Die Anwendung von neuem Verfahrensrecht auf pendente Angelegenheiten gilt denn auch nicht als Rückwirkung im eigentlichen Sinn (vgl. BGE 113 Ia 412 E. 6 S. 425, Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 340).

E. 6 Vorliegend muss zunächst festgestellt werden, dass die kantonale Migrationsbehörde in ihrem Antrag vom 21. September 2009 fälschlicherweise von einem Anwendungsfall von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG (Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen wegen schwerwiegendem persönlichem Härtefall) ausgegangen ist. Diesbezüglich ist auf den in diesem Zusammenhang massgebenden Art. 14 Abs. 1 AsylG zu verweisen, welcher den sogenannten Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens beinhaltet.In ihrer im Zeitpunkt des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 17. Februar 2005 geltenden Fassung (Asylgesetz vom 26. Juni 1998, Stand 30. November 2004) besagte die Bestimmung von Art. 14 Abs. 1 AsylG, es könne vom Zeitpunkt der Einreichung eines Asylgesuchs bis zur Ausreise nach seiner rechtskräftigen Ablehnung oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung eingeleitet werden, sofern kein Anspruch darauf bestehe. Da in casu das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 17. Februar 2005 noch hängig war, hätte sich die Migrationsbehörde in ihrem Antrag nicht auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG stützen dürfen. Da das BFM infolgedessen das Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK geprüft hat, hat sich das Bundesverwaltungsgericht seinerseits nachfolgend einzig zur Frage zu äussern, ob der Beschwerdeführer aus Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.

E. 7 Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, ausser die ausländische Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

E. 7.1 Der Beschwerdeführer verfügte ursprünglich aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizerin über einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des ehemaligen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs 2 zum AuG]), welcher mit der Scheidung jedoch erloschen ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG). Es gilt daher zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls wegen seines Sohnes, der als Schweizer Bürger hierzulande über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt, gestützt auf den in Art. 8 Abs. 1 EMRK statuierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz ableiten kann. Der Familienbegriff gemäss Art. 8 EMRK erfasst über die Kernfamilie (Beziehungen zwischen Ehepartnern sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern) hinausgehend auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können. Allerdings setzt im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung - grundsätzlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.). Vorliegend ist festzustellen, dass der inzwischen volljährige Sohn des Beschwerdeführers nicht (mehr) zur Kernfamilie gehört. Im Weiteren kann weder von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung noch von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer selber angab, er habe in der Schweiz keine familiären Beziehungen mehr und weder seine ehemalige Ehefrau noch der gemeinsame Sohn seien bereit, eine Beziehung zu ihm zu pflegen (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. März 2012 an das Bundesverwaltungsgericht, Akte 25). Angesichts dessen steht Art. 8 Abs. 1 EMRK (im Blickwinkel des Rechts auf Achtung des Familienlebens) einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat nicht entgegen, weshalb der in der Stellungnahme vom 8. Januar 2010 vertretenen Argumentation, die Beziehung zwischen Vater und Sohn sei für beide von erheblicher Bedeutung, so dass Art. 8 EMRK tangiert werde, die Grundlage entzogen ist.

E. 7.2 Sodann ist vorliegend zu prüfen, ob sich allenfalls aus dem weiteren in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerten Anspruch auf Achtung des Privatlebens ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz ableiten lässt. Eine Berufung auf den Schutz des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK zwecks Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung kommt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur unter ganz restriktiven Bedingungen in Betracht. So muss die ausländische Person in der Schweiz in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht besonders intensive Beziehungen pflegen, welche über eine gewöhnliche Integration hinausgehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_323/2013 vom 19. April 2013 E. 2.3 und 2C_75/2011 vom 6. April 2011 E. 1.1.2 / E. 3.1, je mit Hinweis aufBGE 130 II 281). Solche derart intensiven Beziehungen sind vorliegend nicht ersichtlich. Den Akten ist zunächst zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anfänglich in der Gastronomie arbeitete, seit seiner erneuten Einreise im Jahr 1999 jedoch keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging und bis Ende August 2009 mit Fr. 118'907.45 von der Fürsorge unterstützt wurde (vgl. angefochtene Verfügung, S. 7). Dass diese Fürsorgeabhängigkeit nach wie vor anhält, ergibt sich aus der aktuellen Sozialhilfebestätigung vom 13. Mai 2013. Von einer beruflichen Integration, welche zu einer besonderen Verwurzelung in der Schweiz geführt hätte, kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Auch das in der Beschwerdeschrift vom 15. März 2010 geltend gemachte Vorbringen, der Beschwerdeführer habe die deutsche Sprache bis zum Hochschulniveau erlernt und dementsprechend auch ein Nachdiplomstudium im Bereich der (...) in Angriff nehmen können, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz derart enge Beziehungen geknüpft hat, dass von ihm nicht verlangt werden könnte, in sein Heimatland zurückzukehren. Der Beschwerdeführer reiste im Mai 1987 erstmals in die Schweiz ein, wo er um Asyl nachsuchte. Nach der Scheidung von seiner Schweizer Ehefrau verliess er das Land im Jahr 1994 und hielt sich in der Folge in Brasilien und den Niederlanden auf. Im Jahr 1999 kam er erneut in die Schweiz, wo er ein zweites Asylgesuch einreichte und seither lebt. Insgesamt ergibt sich damit hierzulande zwar eine Aufenthaltsdauer von21 Jahren, doch muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Beschwerdeführer erst als 29jähriger Erwachsener erstmals in die Schweiz gekommen ist, mithin in der Türkei aufgewachsen ist und den grössten Teil seines Lebens, welcher für die Sozialisierung wichtige Phasen umfasst, dort verbracht hat. Die Rückkehr in sein Heimatland erscheint unter diesem Gesichtspunkt nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die türkische Kultur, die dortigen Gepflogenheiten und die Sprache nach wie vor vertraut sind. Mit den Aufenthalten in Brasilien und den Niederlanden hat er im Übrigen eine gewisse Flexibilität gezeigt, welche ihm eine Wiedereingliederung im Heimatland erleichtern dürfte. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder aus dem Bundesrecht noch aus staatsvertraglichen Bestimmungen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. Das BFM hat seine Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert.

E. 8 Als Folge der Verweigerung seiner Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung hat das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügt. Es ist nunmehr zu prüfen, ob allfällige Hindernisse einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen (Art. 83 Abs. 2-4 AuG) und der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 1 AuG vorläufig aufzunehmen ist. Dabei gilt die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung. Sie tritt neben die Wegweisung, deren Bestand sie nicht antastet, sondern vielmehr voraussetzt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-616/2006 vom 12. November 2007 E. 5.1, C-603/2006 vom 27. Juni 2007 E. 4 [mit Hinweisen]).

E. 8.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz - beispielsweise jene der EMRK oder des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) - einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).

E. 8.2 Einer Rückkehr stehen vorliegend unbestrittenermassen keine technischen Hindernisse im Wege, weshalb der Wegweisungsvollzug als möglich zu erachten ist. Sodann ist auf das zweite Asylverfahren zu verweisen, in welchem rechtskräftig festgestellt wurde, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (vgl. Urteil der ARK vom23. März 2005). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement, welches nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, kann demnach in casu keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat erweist sich somit auch unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig. Im Weiteren wurde in der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des vormals zuständigen BFF vom 11. April 2002 festgehalten, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 -127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Den eingereichten aktuellen Arztberichten zufolge leidet der Beschwerdeführer an verschiedenen gesundheitlichen Problemen physischer und psychischer Natur. Es handelt sich dabei um eine paranoide Schizophrenie, ein depressives Zustandsbild, eine posttraumatische Belastungsstörung, ein Meningeom WHO Grad II rechts frontal (gutartiger Hirntumor), eine Diskushernie der Halswirbelsäule und eine degenerative Veränderung der unteren Wirbelsäule. Diese Erkrankungen sind zwar zweifellos zu bedauern, stellen jedoch selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, falls im Heimatland der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre, zumal die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43, 44, Beschwerde Nr. 26565/05; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich, umso weniger, als die erwähnten Krankheiten nicht lebensbedrohlich sind. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass es sich um einen gutartigen Hirntumor handelt, dessen Behandlung gemäss dem Arztbericht vom 27. Mai 2013 den psychischen Zustand wie auch die Gehirnleistungen sehr eindrucksvoll verbessert hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, bestehen für die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers auch in der Türkei medizinische Behandlungsmöglichkeiten (vgl. E. 8.3.2.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung gemäss den völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Konkret gefährdet im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG sind in erster Linie Gewaltflüchtlinge, das heisst Personen, welche Unruhen, Bürger-kriegssituationen und allgemeiner Missachtung der Menschenrechte entfliehen wollen, ohne bereits individuell verfolgt zu sein. Ferner findet die Bestimmung Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten können. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen dagegen keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu begründen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b S. 157 f. und EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 148 f. jeweils mit Hinweisen).

E. 8.3.1 In der Türkei besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre, besteht demnach nicht. Weder die herrschende politische Lage noch andere allgemeine Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung in seinen Heimatstaat.

E. 8.3.2 Darüber hinaus ist zu prüfen, ob allfällige individuelle Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat sprechen.

E. 8.3.2.1 Gemäss den vorliegenden Akten wurden beim Beschwerdeführer verschiedene gesundheitliche Probleme diagnostiziert (vgl. E. 8.2). Gründe überwiegend medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Zielland der Wegweisung nicht erhältlich. Dabei ist nicht entscheidend, ob die medizinische Versorgung im Heimatland einem Vergleich mit schweizerischen Standards standhalten würde. Massgebend ist vielmehr, ob die unzureichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten vor Ort innerhalb kurzer Zeit und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes erwarten lassen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2276/2007 vom 24. November 2007 E. 8.2 und D-4765/2006 vom 13. Juni 2007 E. 5.10).

E. 8.3.2.2 Was die erwähnten medizinischen Beschwerden anbelangt, ist festzustellen, dass das türkische Gesundheitssystem sowohl staatliche als auch private medizinische Einrichtungen beinhaltet, wobei die meisten öffentlichen und privaten Krankenhäuser, die in den grösseren Städten der Türkei zu finden sind, über eine vollständige Ausstattung verfügen. Krankenhäuser, die über keine ausreichende Ausstattung verfügen, verlegen die Patienten in besser ausgerüstete Einrichtungen in der Umgebung. Die medizinische Versorgung ist grundsätzlich gewährleistet. In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, auch leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standards entsprechen. Die medizinische Versorgung basiert gerade im psychiatrischen Bereich in ausgeprägter Weise auf staatlichen Spitälern und medizinischen Einrichtungen unterschiedlicher Grösse. Die Versorgung mit Medikamenten ist garantiert, solange die Patienten versichert sind oder selber für die Kosten aufkommen können. Das türkische Gesundheitswesen garantiert psychisch kranken Menschen den Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen. Behandlungen psychischer Erkrankungen, etwa eines posttraumatischen Belastungssyndroms (PTBS) oder einer depressiven Störung mit Suizidgefahr, werden auch in der Türkei durchgeführt. Die Behandlung einer paranoiden Schizophrenie ist in Istanbul und anderen grösseren Städten in allen Krankenhäusern mit einer Abteilung für Psychiatrie möglich. Zu erwähnen ist insbesondere die staatliche psychiatrische Klinik in Bakirköy/Istanbul, welche sowohl ambulante als auch stationäre Behandlung anbietet. Weil die Klinik auch als Ausbildungszentrum dient, ist sie besser ausgerüstet und verfügt über mehr Möglichkeiten für Therapien. Eine grosse Auswahl an neuroleptischer Depotmedikation ist in der Türkei ebenfalls vorhanden (vgl. zur Behandlung psychischer Probleme in der Türkei auch beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2170/2013 vom 19. August 2013 E. 10.3.3, D-5865/2012 vom 21. März 2013 E. 8.2.3.1, D-5797/2012 vom 12. März 2013 E. 12.5.3, D-7450/2009 vom 29. Juni 2011 E. 6.5). Wie sich aus einem früheren Bericht der Psychiatrischen Dienste Solothurn vom 5. Juni 2012 ergibt, soll der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt selbst- und fremdgefährdet sowie ausserstande gewesen sein, selbständig für sich zu sorgen und seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Sollte dieser Zustand auch heute noch andauern, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Türkei ebenfalls Unterstützung erhalten wird. So kann er sich beispielsweise an die Institution für Soziale Dienstleistungen und den Schutz von Kindern wenden, welche zuständig ist für die Belange von Gruppen mit besonderen Bedürfnissen sowie für Gruppen mit wirtschaftlichen und sozialen Problemen. Die Einrichtung versucht, bei der Problemlösung behilflich zu sein und die Lebenssituation zu verbessern. Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass eine angemessene medizinische Betreuung und Unterstützung des Beschwerdeführers auch in der Türkei gewährleistet ist. Ausserdem hat er die Möglichkeit, nötigenfalls medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).Insgesamt ergibt sich somit, dass auch die Gesundheitssituation des Beschwerdeführers einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht.

E. 8.3.2.3 Im Weiteren sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Heimatland aus anderen persönlichen Gründen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Sollte ihm der Aufbau einer neuen Existenz aufgrund seines Gesundheitszustands erschwert sein, wird es ihm beispielsweise offenstehen, sich an die Institution für Soziale Dienstleistungen und den Schutz von Kindern zu wenden. Vor dem Hintergrund, dass er in der Türkei aufgewachsen ist und einen grossen Teil seines Lebens dort verbracht hat, ist zudem davon auszugehen, dass er mit diesem Umfeld nach wie vor vertraut ist. Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, es sei ihm mit seiner Ausgangslage (unter anderem lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz, Alter) nicht möglich, sich im Herkunftsland wieder einzugliedern, kann somit nicht gehört werden. Ausserdem wird lediglich behauptet, nicht jedoch belegt, dass er seit dem ersten Asylverfahren keinen Kontakt mehr zu seinen türkischen Familienangehörigen hat, weshalb auch vom Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes ausgegangen werden darf, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein kann.

E. 8.3.3 Angesichts aller Umstände ist der Wegweisungsvollzug übereinstimmend mit dem BFM auch als zumutbar zu bezeichnen.

E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Somit fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 10.1 Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 2. September 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist er von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 10.2 Dem mit Eingabe vom 4. Juni 2013 gestellten Gesuch des aktuellen Rechtsvertreters um Beiordnung als amtlicher Anwalt und Entlassung des vormaligen Rechtsvertreters aus dem amtlichen Mandat wird entsprochen.

E. 10.2.1 Gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sind für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte die Art. 8 - 11 (Parteientschädigung) sinngemäss anwendbar.

E. 10.2.2 Der vormalige Rechtsvertreter (Rechtsanwalt Gabriel Püntener, [...]) weist in seiner Kostennote vom 29. November 2013 einen zeitlichen Vertretungsaufwand von 35.40 Std. zu einem Ansatz von Fr. 240.- (total Fr. 8'496.-) sowie Auslagen von Fr. 109.60 aus, was einem Gesamtbetrag von Fr. 9'294.05 (inkl. 8% MWST) entspricht. Dieser geltend gemachte Aufwand erscheint als nicht vollumfänglich angemessen, da sich die auf Beschwerdeebene gestellten Eventualanträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung als unzulässig erwiesen haben (vgl. E. 2 des vorliegenden Urteils). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet demnach unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 - 11 VGKE) eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen und 8% MWST) als angemessen. Der aktuelle Rechtsvertreter (Rechtsanwalt Daniel Gehrig, [...]) weist in seiner Kostennote vom 27. November 2013 einen zeitlichen Vertretungsaufwand von 3 Std. 15 Min. zu einem Ansatz von Fr. 250.- (total Fr. 812.50) sowie Auslagen von Fr. 31.- aus, was einem Gesamtbetrag von Fr. 910.95 (inkl. 8% MWST) entspricht. Für die anwaltschaftlichen Bemühungen ist aufgrund der eingereichten Kostennote, welche unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 -11 VGKE) als angemessen erachtet wird, eine Entschädigung in der Höhe des Gesamtbetrags auszurichten. Für das Honorar besteht eine Rückerstattungspflicht gemäss den Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 4 VwVG. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Für seine anwaltschaftlichen Bemühungen wird Rechtsanwalt Gabriel Püntener, (...), eine Entschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
  4. Für seine anwaltschaftlichen Bemühungen wird Rechtsanwalt Daniel Gehrig, (...), eine Entschädigung von Fr. 910.95 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref.-Nr. N _______ retour) - das Amt für öffentliche Sicherheit, Asylbüro, Solothurn (Akten [...] retour) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1600/2010 Urteil vom 18. Dezember 2013 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, vertreten durch Daniel Gehrig, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein im Jahre 1958 geborener türkischer Staatsangehöriger, reiste am 28. Mai 1987 in die Schweiz ein, wo er am 1. Juni 1987 erstmals um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 7. Dezember 1987 wies der damals zuständige Delegierte für das Flüchtlingswesen (DFW) dieses Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gegen diese Verfügung wurde mit Eingabe vom 7. Januar 1988 Beschwerde erhoben. Am 4. September 1989 heiratete der Beschwerdeführer eine schweizerische Staatsangehörige und verzichtete am 21. November 1989 auf die Ausübung des Beschwerderechts gegen die Verfügung des DFW vom 7. Dezember 1987, worauf der damals zuständige Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements mit Entscheid vom 4. Dezember 1989 die Beschwerde als durch Rückzug erledigt abschrieb. Mit Vollzugsmeldung vom 21. Dezember 1989 teilte die Fremdenpolizei des Kantons B._______ dem DFW mit, dem Beschwerdeführer sei eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. B. Nach der Scheidung der Ehe reiste der Beschwerdeführer am 31. Oktober 1994 nach Brasilien aus. Der aus dieser Ehe stammende Sohn (geb. 7. März 1991) wurde gemäss Urteil des Bezirksgerichts C._______ vom3. Mai 1994 unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt. C. Am 10. November 1994 heiratete der Beschwerdeführer eine brasilianische Staatsangehörige und hielt sich fortan mit Aufenthaltsbewilligung in Brasilien auf. Aus dieser Ehe ging am 9. August 1995 eine Tochter hervor. Im Jahr 2001 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. D. Eigenen Angaben zufolge hielt sich der Beschwerdeführer bis zum Februar 1996 in Brasilien auf, bevor er sich in die Niederlande begab, wo er während rund drei Jahren als Asylsuchender verweilte. Abklärungen des früheren Bundesamts für Flüchtlinge (BFF) ergaben, dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 1997 in Deutschland ein Asylgesuch einreichte, welches im Mai 1997 abgelehnt wurde, worauf die deutschen Behörden im Jahr 1998 den Wegweisungsvollzug in die Niederlande anordneten. Nachdem das in den Niederlanden gestellte Asylgesuch letztinstanzlich abgelehnt worden war, gelangte der Beschwerdeführer am 16. Mai 1999 von Deutschland herkommend erneut in die Schweiz, wo er am 21. Mai 1999 sein zweites Asylgesuch einreichte. Da die deutschen Behörden sich am 1. Juli 1999 zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit erklärten, ordnete das BFF mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 1999 die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland an. Die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12. März 2001 gut und wies das BFF an, das Asylverfahren in materieller Hinsicht weiterzuführen. E. Mit Verfügung vom 11. April 2002 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 21. Mai 1999 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Mit Eingabe vom 14. Mai 2002 wurde gegen diese Verfügung bei der ARK Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 23. März 2005, soweit die Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wurde sie als gegenstandslos geworden abgeschrieben und im Asylpunkt rechtskräftig abgewiesen. Die ARK führte insbesondere aus, der Beschwerdeführer sei Vater eines unter der elterlichen Sorge und Obhut der Mutter lebenden Sohnes, welcher über das Schweizer Bürgerrecht verfüge. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,SR 0.101) könne nicht grundsätzlich verneint werden. Damit sei indessen noch nicht gesagt, dass sämtliche Voraussetzungen zur Verwirklichung des Anspruchs tatsächlich erfüllt seien und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei. Dies werde vielmehr von den zuständigen ausländerrechtlichen Behörden abschliessend zu beurteilen sein. F. Mit Eingabe vom 17. Februar 2005 liess der Beschwerdeführer durch seinen früheren Rechtsvertreter gestützt auf Art. 8 EMRK bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einreichen mit der hauptsächlichen Begründung, er habe zu seinem in der Schweiz lebenden Sohn, welcher über das Schweizer Bürgerrecht verfüge, regelmässigen Kontakt und entrichte auch Alimente. G. Am 21. September 2009 unterbreitete die zuständige kantonale Behörde dem BFM einen Antrag auf Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles. Diesbezüglich wurde ausgeführt, angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer die kantonalen Kriterien im Rahmen von Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfülle und Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch nicht greife, werde das Bundesamt gebeten, dem Beschwerdeführer aufgrund von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im Übrigen sei der Sohn des Beschwerdeführers bei Einreichung des Gesuchs vom 17. Februar 2005 noch minderjährig gewesen. H. H.a Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 teilte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter mit, sie erwäge, die Zustimmung zur Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Als Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer falle nicht mehr in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, zumal sein Sohn inzwischen volljährig sei und ein entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis nicht ersichtlich sei. Seine berufliche und soziale Integration erscheine offensichtlich nicht so aussergewöhnlich, dass sie zu einer besonderen Verwurzelung - die eine Rückkehr in seine Heimat unzumutbar machen würde - geführt hätte. Auch die gesundheitlichen Gebrechen erwiesen sich nicht als dergestalt, dass eine Rückkehr in die Türkei unmöglich wäre. Gründe, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden, seien keine ersichtlich. H.b In der Stellungnahme vom 8. Januar 2010 liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, aufgrund seiner langen Abwesenheit von der Türkei sei eine Desintegration in den dortigen Verhältnissen weit fortgeschritten. Er verfüge über kein Beziehungsnetz und die Verhältnisse seien ihm fremd geworden. Hinzu komme seine schwere psychische Erkrankung, wegen der er nach wie vor in psychiatrischer Behandlung stehe und welche aufgrund der Art und Schwere eine lebenslängliche Behandlung notwendig mache. Da diese Erkrankung stark mit in der Türkei erlittener Traumatisierung zusammenhänge, werde dort eine Behandlung nicht mit einer guten Prognose ohne Gefährdung für seine Gesundheit durchgeführt werden können. Ausserdem stehe er weiterhin in engem Kontakt zu seinem Sohn. Diese Beziehung sei für beide von erheblicher Bedeutung, so dass Art. 8 EMRK tangiert werde. I. Mit Verfügung vom 3. Februar 2010 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung erachtete sie als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Mit Eingabe vom 15. März 2010 wurde gegen die Verfügung des BFM vom 3. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragt, es sei dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten seines ersten und zweiten Asylverfahrens in der Schweiz zu gewähren. Nach gewährter Einsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung (Dispositiv Ziffer 3) aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Das BFM sei anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung (Dispositiv Ziffer 3) aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Das BFM sei anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Anwalt als amtlicher Anwalt beizuordnen. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen, respektive zur Bestimmung des amtlichen Honorars. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Zwischenverfügungen vom 20. April 2010 und 28. Juni 2010 forderte die vormals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, die Einsicht in die vorinstanzlichen Akten direkt beim BFM zu beantragen. L. Mit Eingabe vom 20. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer unter anderem Arztberichte aus den Jahren 2006, 2007 und 2010 ins Recht legen. M. Mit Eingabe vom 16. August 2010 wurde eine Beschwerdeergänzung nachgereicht und insbesondere gerügt, der nunmehr dargelegte Sachverhalt, aus welchem sich eine asylrelevante Gefährdung ergebe, sei vom BFM nicht abgeklärt worden. Alleine deswegen rechtfertige es sich, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das BFM zurückzuweisen, oder zumindest die Flüchtlingseigenschaft, die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.Auf den Inhalt der Beschwerdeergänzung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. N. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2010 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. O. O.a In ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Rechtsmitteleingabe enthalte insgesamt keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen könnten. Die auf Beschwerdeebene neu eingereichten ärztlichen Beweismittel vermöchten den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erscheinen zu lassen. Dass die geltend gemachten gesundheitlichen Gebrechen des Beschwerdeführers in der Türkei nicht behandelbar seien, werde auch von der Rechtsvertretung nicht behauptet. O.b Mit Replik vom 5. November 2010 liess der Beschwerdeführer insbesondere geltend machen, im Sinne einer korrekten Mandatsführung sei es zwingend notwendig, sowohl im Verfahren vor dem BFM als auch in demjenigen vor dem Bundesverwaltungsgericht auf das Bestehen von Gründen zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft oder der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu verweisen und entsprechende Anträge zu stellen. Damit könne bei einer sich allfällig ergebenden Notwendigkeit für die Einreichung eines neuen Asylgesuchs der Argumentation entgegengetreten werden, diese Gründe seien nicht rechtzeitig vorgebracht worden. Auf die weitere Begründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. P. Mit Eingaben vom 5. April 2011 und 26. Juli 2011 reichte der Rechtsvertreter weitere Arztberichte und medizinische Unterlagen nach. Q. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er seinem Rechtsvertreter das Mandat gekündigt habe. R. R.a Mit Verfügung vom 28. Februar 2012 gab das Bundesverwaltungsgericht dem BFM Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Schreiben der Sozialen Dienste D._______ vom 20. Januar 2012, worin Ausführungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemacht wurden. R.b In der Vernehmlassung vom 22. Mai 2012 beantragte die Vorinstanz erneut die Abweisung der Beschwerde und legte insbesondere dar, sie gehe weiterhin vom Bestehen einer adäquaten Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland aus. Der Wegweisungsvollzug werde nach wie vor als durchführbar erachtet. S. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 zeigte der neu mandatierte Rechtsvertreter dem Gericht die Mandatsübernahme an. T. T.a Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2013 forderte der neu zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichtes auf. T.b Mit Eingabe vom 4. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer Arztberichte von Dr. med. E._______ vom 27. Mai 2013, von Dr. med. F._______ vom 10. März 2013 und des G._______, Universitätsklinik für (...) vom 8. Februar 2013 und 23. Oktober 2012 sowie eine aktuelle Sozialhilfebe-stätigung vom 13. Mai 2013 ins Recht legen. Hinsichtlich des Gesundheitszustands wurde im Wesentlichen erneut geltend gemacht, die schweren medizinischen Beeinträchtigungen stünden einer Wegweisung entgegen. U. Mit Schreiben vom 26. November 2013 forderte der zuständige Instruktionsrichter den aktuellen und den vormaligen Rechtsvertreter zur Einreichung einer detaillierten Kostennote auf. Mit Eingaben vom 27. November 2013 und 29. November 2013 wurden die entsprechenden Kostennoten beigebracht. V. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Dazu zählt auch die Vorinstanz, die mit der Zustimmungsverweigerung und Wegweisung eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

2. Der Streitgegenstand (in casu die Verfügung des BFM) kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten (vgl. André Moser, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 52 N 3 m.H.a. BGE 131 II 200 E. 3.2; Urteile des BundesverwaltungsgerichtsA-1536/2006 und A-1537/2006 vom 16. Juni 2008 E. 1.4.1). Neue Begehren sind unzulässig, wobei als neu solche Anträge zu verstehen sind, die nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren. In Bezug auf die Anfechtung einer erstinstanzlichen Verfügung bedeutet dies, dass sich der Streitgegenstand innerhalb der Regelungsmaterie des Beschwerdeobjekts halten muss (vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1611 S. 435). Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war lediglich die Prüfung des kantonalen Antrags vom 21. September 2009 auf Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (gestützt auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2005 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) und die Wegweisung (vgl. Wortlaut der Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Verfügung des BFM vom 3. Februar 2010). Somit erweisen sich die auf Beschwerdeebene gestellten Eventualanträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung als unzulässig. Darauf ist dementsprechend nicht einzutreten.

3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

4. Die Vorinstanz hat in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung zwar den Antrag der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn auf Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung inhaltlich unter anderem unter dem Blickwinkel verschiedener Härtefallkriterien geprüft, jedoch teilweise die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen nicht vollständig angeführt. Dies führt indes nicht zu einer Benachteiligung des Beschwerdeführers, zumal das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen anwendet. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren der Parteien nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003, BVGE 2012/21 E. 5.1, Pierre Moor/Etienne Poltier, Droit administratif, vol. II: Les actes administratifs et leur contrôle, 3. Aufl.,Bern 2011, Ziff. 2.2.6.5, S. 300f.).

5. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 2 AuG richtet sich das Verfahren mit dem Inkrafttreten des AuG nach neuem Recht. Als Teil des formellen Rechts umfasst das Verfahrensrecht diejenigen Bestimmungen, die das Zustandekommen und die Anfechtung von Verfügungen regeln (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1611), wozu unter anderem auch Zuständigkeitsnormen zu zählen sind (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 38). Dementsprechend bestimmt sich die zuständige Behörde zur Erteilung bzw. Verweigerung einer Bewilligung sowie zur Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen - auch für bereits hängige Verfahren - seit dem 1. Januar 2008 grundsätzlich nach neuem Recht. Die Anwendung von neuem Verfahrensrecht auf pendente Angelegenheiten gilt denn auch nicht als Rückwirkung im eigentlichen Sinn (vgl. BGE 113 Ia 412 E. 6 S. 425, Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 340).

6. Vorliegend muss zunächst festgestellt werden, dass die kantonale Migrationsbehörde in ihrem Antrag vom 21. September 2009 fälschlicherweise von einem Anwendungsfall von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG (Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen wegen schwerwiegendem persönlichem Härtefall) ausgegangen ist. Diesbezüglich ist auf den in diesem Zusammenhang massgebenden Art. 14 Abs. 1 AsylG zu verweisen, welcher den sogenannten Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens beinhaltet.In ihrer im Zeitpunkt des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 17. Februar 2005 geltenden Fassung (Asylgesetz vom 26. Juni 1998, Stand 30. November 2004) besagte die Bestimmung von Art. 14 Abs. 1 AsylG, es könne vom Zeitpunkt der Einreichung eines Asylgesuchs bis zur Ausreise nach seiner rechtskräftigen Ablehnung oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung eingeleitet werden, sofern kein Anspruch darauf bestehe. Da in casu das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 17. Februar 2005 noch hängig war, hätte sich die Migrationsbehörde in ihrem Antrag nicht auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG stützen dürfen. Da das BFM infolgedessen das Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK geprüft hat, hat sich das Bundesverwaltungsgericht seinerseits nachfolgend einzig zur Frage zu äussern, ob der Beschwerdeführer aus Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.

7. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, ausser die ausländische Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 7.1 Der Beschwerdeführer verfügte ursprünglich aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizerin über einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des ehemaligen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs 2 zum AuG]), welcher mit der Scheidung jedoch erloschen ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG). Es gilt daher zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls wegen seines Sohnes, der als Schweizer Bürger hierzulande über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt, gestützt auf den in Art. 8 Abs. 1 EMRK statuierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz ableiten kann. Der Familienbegriff gemäss Art. 8 EMRK erfasst über die Kernfamilie (Beziehungen zwischen Ehepartnern sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern) hinausgehend auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können. Allerdings setzt im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung - grundsätzlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.). Vorliegend ist festzustellen, dass der inzwischen volljährige Sohn des Beschwerdeführers nicht (mehr) zur Kernfamilie gehört. Im Weiteren kann weder von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung noch von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer selber angab, er habe in der Schweiz keine familiären Beziehungen mehr und weder seine ehemalige Ehefrau noch der gemeinsame Sohn seien bereit, eine Beziehung zu ihm zu pflegen (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. März 2012 an das Bundesverwaltungsgericht, Akte 25). Angesichts dessen steht Art. 8 Abs. 1 EMRK (im Blickwinkel des Rechts auf Achtung des Familienlebens) einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat nicht entgegen, weshalb der in der Stellungnahme vom 8. Januar 2010 vertretenen Argumentation, die Beziehung zwischen Vater und Sohn sei für beide von erheblicher Bedeutung, so dass Art. 8 EMRK tangiert werde, die Grundlage entzogen ist. 7.2 Sodann ist vorliegend zu prüfen, ob sich allenfalls aus dem weiteren in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerten Anspruch auf Achtung des Privatlebens ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz ableiten lässt. Eine Berufung auf den Schutz des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK zwecks Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung kommt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur unter ganz restriktiven Bedingungen in Betracht. So muss die ausländische Person in der Schweiz in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht besonders intensive Beziehungen pflegen, welche über eine gewöhnliche Integration hinausgehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_323/2013 vom 19. April 2013 E. 2.3 und 2C_75/2011 vom 6. April 2011 E. 1.1.2 / E. 3.1, je mit Hinweis aufBGE 130 II 281). Solche derart intensiven Beziehungen sind vorliegend nicht ersichtlich. Den Akten ist zunächst zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anfänglich in der Gastronomie arbeitete, seit seiner erneuten Einreise im Jahr 1999 jedoch keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging und bis Ende August 2009 mit Fr. 118'907.45 von der Fürsorge unterstützt wurde (vgl. angefochtene Verfügung, S. 7). Dass diese Fürsorgeabhängigkeit nach wie vor anhält, ergibt sich aus der aktuellen Sozialhilfebestätigung vom 13. Mai 2013. Von einer beruflichen Integration, welche zu einer besonderen Verwurzelung in der Schweiz geführt hätte, kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Auch das in der Beschwerdeschrift vom 15. März 2010 geltend gemachte Vorbringen, der Beschwerdeführer habe die deutsche Sprache bis zum Hochschulniveau erlernt und dementsprechend auch ein Nachdiplomstudium im Bereich der (...) in Angriff nehmen können, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz derart enge Beziehungen geknüpft hat, dass von ihm nicht verlangt werden könnte, in sein Heimatland zurückzukehren. Der Beschwerdeführer reiste im Mai 1987 erstmals in die Schweiz ein, wo er um Asyl nachsuchte. Nach der Scheidung von seiner Schweizer Ehefrau verliess er das Land im Jahr 1994 und hielt sich in der Folge in Brasilien und den Niederlanden auf. Im Jahr 1999 kam er erneut in die Schweiz, wo er ein zweites Asylgesuch einreichte und seither lebt. Insgesamt ergibt sich damit hierzulande zwar eine Aufenthaltsdauer von21 Jahren, doch muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Beschwerdeführer erst als 29jähriger Erwachsener erstmals in die Schweiz gekommen ist, mithin in der Türkei aufgewachsen ist und den grössten Teil seines Lebens, welcher für die Sozialisierung wichtige Phasen umfasst, dort verbracht hat. Die Rückkehr in sein Heimatland erscheint unter diesem Gesichtspunkt nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die türkische Kultur, die dortigen Gepflogenheiten und die Sprache nach wie vor vertraut sind. Mit den Aufenthalten in Brasilien und den Niederlanden hat er im Übrigen eine gewisse Flexibilität gezeigt, welche ihm eine Wiedereingliederung im Heimatland erleichtern dürfte. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder aus dem Bundesrecht noch aus staatsvertraglichen Bestimmungen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. Das BFM hat seine Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert.

8. Als Folge der Verweigerung seiner Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung hat das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügt. Es ist nunmehr zu prüfen, ob allfällige Hindernisse einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen (Art. 83 Abs. 2-4 AuG) und der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 1 AuG vorläufig aufzunehmen ist. Dabei gilt die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung. Sie tritt neben die Wegweisung, deren Bestand sie nicht antastet, sondern vielmehr voraussetzt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-616/2006 vom 12. November 2007 E. 5.1, C-603/2006 vom 27. Juni 2007 E. 4 [mit Hinweisen]). 8.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz - beispielsweise jene der EMRK oder des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) - einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). 8.2 Einer Rückkehr stehen vorliegend unbestrittenermassen keine technischen Hindernisse im Wege, weshalb der Wegweisungsvollzug als möglich zu erachten ist. Sodann ist auf das zweite Asylverfahren zu verweisen, in welchem rechtskräftig festgestellt wurde, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (vgl. Urteil der ARK vom23. März 2005). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement, welches nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, kann demnach in casu keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat erweist sich somit auch unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig. Im Weiteren wurde in der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des vormals zuständigen BFF vom 11. April 2002 festgehalten, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 -127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Den eingereichten aktuellen Arztberichten zufolge leidet der Beschwerdeführer an verschiedenen gesundheitlichen Problemen physischer und psychischer Natur. Es handelt sich dabei um eine paranoide Schizophrenie, ein depressives Zustandsbild, eine posttraumatische Belastungsstörung, ein Meningeom WHO Grad II rechts frontal (gutartiger Hirntumor), eine Diskushernie der Halswirbelsäule und eine degenerative Veränderung der unteren Wirbelsäule. Diese Erkrankungen sind zwar zweifellos zu bedauern, stellen jedoch selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, falls im Heimatland der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre, zumal die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43, 44, Beschwerde Nr. 26565/05; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich, umso weniger, als die erwähnten Krankheiten nicht lebensbedrohlich sind. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass es sich um einen gutartigen Hirntumor handelt, dessen Behandlung gemäss dem Arztbericht vom 27. Mai 2013 den psychischen Zustand wie auch die Gehirnleistungen sehr eindrucksvoll verbessert hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, bestehen für die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers auch in der Türkei medizinische Behandlungsmöglichkeiten (vgl. E. 8.3.2.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung gemäss den völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Konkret gefährdet im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG sind in erster Linie Gewaltflüchtlinge, das heisst Personen, welche Unruhen, Bürger-kriegssituationen und allgemeiner Missachtung der Menschenrechte entfliehen wollen, ohne bereits individuell verfolgt zu sein. Ferner findet die Bestimmung Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten können. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen dagegen keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu begründen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b S. 157 f. und EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 148 f. jeweils mit Hinweisen). 8.3.1 In der Türkei besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre, besteht demnach nicht. Weder die herrschende politische Lage noch andere allgemeine Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung in seinen Heimatstaat. 8.3.2 Darüber hinaus ist zu prüfen, ob allfällige individuelle Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat sprechen. 8.3.2.1 Gemäss den vorliegenden Akten wurden beim Beschwerdeführer verschiedene gesundheitliche Probleme diagnostiziert (vgl. E. 8.2). Gründe überwiegend medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Zielland der Wegweisung nicht erhältlich. Dabei ist nicht entscheidend, ob die medizinische Versorgung im Heimatland einem Vergleich mit schweizerischen Standards standhalten würde. Massgebend ist vielmehr, ob die unzureichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten vor Ort innerhalb kurzer Zeit und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes erwarten lassen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2276/2007 vom 24. November 2007 E. 8.2 und D-4765/2006 vom 13. Juni 2007 E. 5.10). 8.3.2.2 Was die erwähnten medizinischen Beschwerden anbelangt, ist festzustellen, dass das türkische Gesundheitssystem sowohl staatliche als auch private medizinische Einrichtungen beinhaltet, wobei die meisten öffentlichen und privaten Krankenhäuser, die in den grösseren Städten der Türkei zu finden sind, über eine vollständige Ausstattung verfügen. Krankenhäuser, die über keine ausreichende Ausstattung verfügen, verlegen die Patienten in besser ausgerüstete Einrichtungen in der Umgebung. Die medizinische Versorgung ist grundsätzlich gewährleistet. In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, auch leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standards entsprechen. Die medizinische Versorgung basiert gerade im psychiatrischen Bereich in ausgeprägter Weise auf staatlichen Spitälern und medizinischen Einrichtungen unterschiedlicher Grösse. Die Versorgung mit Medikamenten ist garantiert, solange die Patienten versichert sind oder selber für die Kosten aufkommen können. Das türkische Gesundheitswesen garantiert psychisch kranken Menschen den Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen. Behandlungen psychischer Erkrankungen, etwa eines posttraumatischen Belastungssyndroms (PTBS) oder einer depressiven Störung mit Suizidgefahr, werden auch in der Türkei durchgeführt. Die Behandlung einer paranoiden Schizophrenie ist in Istanbul und anderen grösseren Städten in allen Krankenhäusern mit einer Abteilung für Psychiatrie möglich. Zu erwähnen ist insbesondere die staatliche psychiatrische Klinik in Bakirköy/Istanbul, welche sowohl ambulante als auch stationäre Behandlung anbietet. Weil die Klinik auch als Ausbildungszentrum dient, ist sie besser ausgerüstet und verfügt über mehr Möglichkeiten für Therapien. Eine grosse Auswahl an neuroleptischer Depotmedikation ist in der Türkei ebenfalls vorhanden (vgl. zur Behandlung psychischer Probleme in der Türkei auch beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2170/2013 vom 19. August 2013 E. 10.3.3, D-5865/2012 vom 21. März 2013 E. 8.2.3.1, D-5797/2012 vom 12. März 2013 E. 12.5.3, D-7450/2009 vom 29. Juni 2011 E. 6.5). Wie sich aus einem früheren Bericht der Psychiatrischen Dienste Solothurn vom 5. Juni 2012 ergibt, soll der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt selbst- und fremdgefährdet sowie ausserstande gewesen sein, selbständig für sich zu sorgen und seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Sollte dieser Zustand auch heute noch andauern, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Türkei ebenfalls Unterstützung erhalten wird. So kann er sich beispielsweise an die Institution für Soziale Dienstleistungen und den Schutz von Kindern wenden, welche zuständig ist für die Belange von Gruppen mit besonderen Bedürfnissen sowie für Gruppen mit wirtschaftlichen und sozialen Problemen. Die Einrichtung versucht, bei der Problemlösung behilflich zu sein und die Lebenssituation zu verbessern. Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass eine angemessene medizinische Betreuung und Unterstützung des Beschwerdeführers auch in der Türkei gewährleistet ist. Ausserdem hat er die Möglichkeit, nötigenfalls medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).Insgesamt ergibt sich somit, dass auch die Gesundheitssituation des Beschwerdeführers einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. 8.3.2.3 Im Weiteren sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Heimatland aus anderen persönlichen Gründen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Sollte ihm der Aufbau einer neuen Existenz aufgrund seines Gesundheitszustands erschwert sein, wird es ihm beispielsweise offenstehen, sich an die Institution für Soziale Dienstleistungen und den Schutz von Kindern zu wenden. Vor dem Hintergrund, dass er in der Türkei aufgewachsen ist und einen grossen Teil seines Lebens dort verbracht hat, ist zudem davon auszugehen, dass er mit diesem Umfeld nach wie vor vertraut ist. Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, es sei ihm mit seiner Ausgangslage (unter anderem lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz, Alter) nicht möglich, sich im Herkunftsland wieder einzugliedern, kann somit nicht gehört werden. Ausserdem wird lediglich behauptet, nicht jedoch belegt, dass er seit dem ersten Asylverfahren keinen Kontakt mehr zu seinen türkischen Familienangehörigen hat, weshalb auch vom Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes ausgegangen werden darf, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein kann. 8.3.3 Angesichts aller Umstände ist der Wegweisungsvollzug übereinstimmend mit dem BFM auch als zumutbar zu bezeichnen. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Somit fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 10. 10.1 Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 2. September 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist er von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.2 Dem mit Eingabe vom 4. Juni 2013 gestellten Gesuch des aktuellen Rechtsvertreters um Beiordnung als amtlicher Anwalt und Entlassung des vormaligen Rechtsvertreters aus dem amtlichen Mandat wird entsprochen. 10.2.1 Gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sind für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte die Art. 8 - 11 (Parteientschädigung) sinngemäss anwendbar. 10.2.2 Der vormalige Rechtsvertreter (Rechtsanwalt Gabriel Püntener, [...]) weist in seiner Kostennote vom 29. November 2013 einen zeitlichen Vertretungsaufwand von 35.40 Std. zu einem Ansatz von Fr. 240.- (total Fr. 8'496.-) sowie Auslagen von Fr. 109.60 aus, was einem Gesamtbetrag von Fr. 9'294.05 (inkl. 8% MWST) entspricht. Dieser geltend gemachte Aufwand erscheint als nicht vollumfänglich angemessen, da sich die auf Beschwerdeebene gestellten Eventualanträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung als unzulässig erwiesen haben (vgl. E. 2 des vorliegenden Urteils). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet demnach unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 - 11 VGKE) eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen und 8% MWST) als angemessen. Der aktuelle Rechtsvertreter (Rechtsanwalt Daniel Gehrig, [...]) weist in seiner Kostennote vom 27. November 2013 einen zeitlichen Vertretungsaufwand von 3 Std. 15 Min. zu einem Ansatz von Fr. 250.- (total Fr. 812.50) sowie Auslagen von Fr. 31.- aus, was einem Gesamtbetrag von Fr. 910.95 (inkl. 8% MWST) entspricht. Für die anwaltschaftlichen Bemühungen ist aufgrund der eingereichten Kostennote, welche unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 -11 VGKE) als angemessen erachtet wird, eine Entschädigung in der Höhe des Gesamtbetrags auszurichten. Für das Honorar besteht eine Rückerstattungspflicht gemäss den Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 4 VwVG. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Für seine anwaltschaftlichen Bemühungen wird Rechtsanwalt Gabriel Püntener, (...), eine Entschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.

4. Für seine anwaltschaftlichen Bemühungen wird Rechtsanwalt Daniel Gehrig, (...), eine Entschädigung von Fr. 910.95 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref.-Nr. N _______ retour)

- das Amt für öffentliche Sicherheit, Asylbüro, Solothurn (Akten [...] retour) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: