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F-7964/2015

F-7964/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-08-29 · Deutsch CH

nach Auflösung der Familiengemeinschaft

Sachverhalt

A. A._______ wurde 1971 in der Türkei geboren. Eigenen Angaben zufolge besuchte sie dort fünf Jahre die Primarschule, half dann im Haushalt ihrer Eltern, heiratete 1994 ihren ersten Ehemann, brachte 1996 einen Sohn zur Welt und wurde 2006 geschieden. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass sie nach ihrer Scheidung wieder bei ihren Eltern lebte, in einem Immobilienbüro arbeitete und dort ihren späteren zweiten Ehemann B._______, einen Schweizer Bürger türkischer Abstammung, kennenlernte (zu Vorstehendem: Aufnahmebericht vom 27. März 2014 der Psychiatrischen Dienste Spital X._______ [nachfolgend: Spital X._______]; Vorakten S. 279). B. Die Hochzeit mit B._______ fand am 12. Dezember 2010 statt. Am 19. März 2011 folgte A._______ ihrem Ehemann im Familiennachzug in die Schweiz. Während eines Aufenthalts in der Türkei liessen sich die Ehegatten am 15. Mai 2013 scheiden, kehrten anschliessend wieder in die Schweiz zurück und setzten ihr Zusammenleben in der bisherigen gemeinsamen Wohnung bis Ende Februar 2014 fort (zu Vorstehendem: S. 2 der angefochtenen Verfügung). Danach, am 6. März 2014, fand die Beschwerdeführerin Unterkunft im Frauenhaus Y._______ (vgl. Bericht des Frauenhauses Y._______ vom 14. April 2014 [Vorakten S. 84]). C. Am 6. Februar 2014 beantragte A._______ die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wobei sie auf dem entsprechenden Formular als Zivilstand verheiratet ankreuzte (Vorakten S. 113). Der Migrationsdienst der Stadt Thun erklärte sich mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einverstanden und unterbreitete der Vorinstanz hierzu am 16. Januar 2015 seinen Antrag auf Zustimmung (Vorakten S. 30 ff.) Das SEM zog deren Verweigerung in Betracht und gewährte A._______ dazu am 19. Mai 2015 das rechtliche Gehör (Vorakten S. 157 f.). In diesem Rahmen machte A._______ mit Eingabe vom 16. Juli 2015 geltend, sie sei während des gesamten ehelichen Zusammenlebens Opfer ehelicher Gewalt gewesen und habe deshalb aufgrund von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG (SR 142.20) einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Die am 15. Mai 2013 in der Türkei ausgesprochene Scheidung habe ihr Ehemann erzwungen. Dieser habe ihr zugesichert, dass die Scheidung in der Schweiz nicht gültig sei, was sie ihm auch geglaubt habe. Ihre endgültige Trennung sei erst am 24./25. Februar 2014 erfolgt (zu Vorstehendem: Vorakten S. 170 ff.). D. Mit Verfügung vom 5. November 2015 hat die Vorinstanz die von kantonaler Seite beantragte Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert und A._______ aus der Schweiz weggewiesen. Zur Begründung führt sie aus, mangels dreijährigen ehelichen Zusammenlebens in der Schweiz bestehe kein Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG. Auf einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG könne sich die Gesuchstellerin aber auch nicht berufen. Sie habe in ihrer Stellungnahme von 16. Juli 2015 zwar ausführlich geschildert, was alles sie während der Zeit des Zusammenlebens mit B.________ habe erleiden müssen und sogar den Begriff "mehrjährige Folter" verwendet. Angesichts dessen mute es aber seltsam an, dass sie nach der am 15. Mai 2013 in der Türkei erfolgten Scheidung in die Schweiz zurückkehrt sei und noch bis Ende Februar 2014 bei ihrem Ex-Ehemann gelebt habe. Letzteres spreche gegen die Intensität der behaupteten häuslichen Gewalt. Abgesehen davon, so die Vorinstanz weiter, deute ein einziger aktenkundigen Vorfall - ein Meldeformular der Regionalpolizei Thun vom 8. März 2014 - auf Differenzen der (geschiedenen) Ehegatten hin, bevor die Gesuchstellerin aus der eheliche Wohnung ausgezogen sei. Diese habe gegen ihren Ex-Ehemann zunächst vergewaltigungsähnliche Vorwürfe erhoben, bei einer Einvernahme aber erheblich relativiert. Gegen B._______ sei sodann ein Strafbefehl wegen einfacher Körperverletzung, Drohung und Tätlichkeiten ergangen; auf seine Einsprache hin sei er aber in der Hauptverhandlung am 22. Oktober 2014 freigesprochen worden. Dass die Gesuchstellerin Opfer ehelicher Gewalt im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 2 AuG geworden sei, erscheine nach alledem nicht hinreichend glaubhaft. In ihrem Falle sei auch von ihrer Wiedereingliederung im Heimatstaat auszugehen, habe sie dort doch den Grossteil ihres Lebens verbracht und könne sich auch jetzt, mit 44 Jahren, noch beruflich eingliedern. Die von ihr geltend gemachten psychischen Probleme stünden einer Eingliederung nicht entgegen, verfüge die Türkei doch - auch bei der Behandlung von psychischen Erkrankungen - über ein funktionierendes Gesundheitssystem. Es seien keine Anhaltspukte ersichtlich, welche eine ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 18 - 30 AuG rechtfertigten. Insbesondere seien die Voraussetzungen einer Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG nicht erfüllt, namentlich mangels ausserordentlicher Integration bzw. vertiefter Beziehungen zur Schweiz. Die Gesuchstellerin könne, abgesehen davon, dass sie hier leben möchte, keine besonderen, gegen ihre Rückkehr sprechenden Umstände dartun. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung als möglich, zulässig und zumutbar zu erachten. E. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 erhob A._______ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei die Verfügung vom 5. November 2015 aufzuheben und ihr die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Verbeiständung zu gewähren. In ihrer Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin - wie bereits im Rahmen des ihr von der Vorinstanz gewährten rechtlichen Gehörs - geltend, sie habe während ihrer Ehe unter erheblicher häuslicher Gewalt gelitten und daher einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AuG. Zum Beleg der behaupteten und in ausführlichen Einzelheiten beschriebenen häuslichen Gewalt hat sie verschiedene Beweismittel, datierend ab 14. April 2014, bezeichnet (Beschwerde Art. 2 [S. 3]). Die Vorinstanz, so die Beschwerdeführerin, gehe angesichts dieser Beweismittel zu Unrecht davon aus, dass keine häusliche Gewalt vorgelegen habe. Wegen der Lügen ihres Ex-Ehemannes dürfe ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie nach der Scheidung in der Türkei an den Fortbestand der Ehe in der Schweiz geglaubt und weiterhin mit ihm zusammengelebt habe. Daraus dürfe ihr auch im Hinblick auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung kein Nachteil erwachsen (Beschwerde Art. 5 [S. 10 Mitte]). Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, es könne ihr nicht zugemutet werden, in ihr Heimatland zurückzukehren. Sie leide, wie sich aus den vorliegenden ärztlichen Berichten ergebe, unter psychischen Problemen. Ausserdem habe ihr Bruder damit gedroht, sie umzubringen, weshalb sie bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthaft um ihr Leben fürchten müsste. Zudem wäre ihre Situation als zweifach geschiedene Frau im ländlichen Umfeld unzumutbar, würde sie dort doch geächtet und sozial isoliert (Beschwerde Art. 5 [S. 10 Mitte - S. 11 Mitte]). Sie, die Beschwerdeführerin, habe schliesslich auch eine beträchtliche Integrationsleistung vorzuweisen. Mit dem Einritt ins Frauenhaus habe sie begonnen, die deutsche Sprache zu lernen. Ausserdem sei sie seit November 2014 teilzeitlich als Pflegemutter tätig. Sie habe sich immer an die schweizerische Rechtsordnung gehalten und sei schuldenfrei (Beschwerde Art. 5 [S. 11 Mitte - S. 12 Mitte]). F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht die hinreichenden Erfolgsaussichten der Beschwerde verneint und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung abgewiesen. Das gegen diesen Entscheid erhobene Rechtsmittel hat das Bundesgericht mit Urteil vom 22. April 2016 als offensichtlich unbegründet abgewiesen. G. Die Beschwerdeführerin selbst wandte sich am 23. Juni 2016 an das Gericht und legte ihre Situation dar. H. Am 8. Juli 2016 hat die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Dienste Spital X._______ vom 5. Juli 2016 zu den Akten gereicht. I. In ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2016 hat die Vorinstanz unter Hinweis auf den Inhalt ihrer Verfügung die Abweisung der Beschwerde beantragt. J. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Replik vom 21. Oktober 2016 auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen und ausdrücklich daran festgehalten.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Vom SEM erlassene Verfügungen, welche die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Anordnung der Wegweisung betreffen, sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

E. 1.3 Gegen den vorliegenden Entscheid könnte eine Beschwerde nur insoweit erhoben werden, als damit ein Anspruch auf Bewilligungerteilung dargelegt würde (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten ist u.a. die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung Art. 99 AuG den Bundesrat ermächtigt.

E. 3.2 Aus dieser Ermächtigung resultiert Art. 85 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201), der die Zuständigkeit für zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorbescheide dem SEM überträgt. Dessen Zuständigkeit ergibt sich sowohl aus dem ursprünglichen Wortlaut von Art. 85 VZAE (AS 2007 5497, 5526) als auch aus der am 1. September 2015 in Kraft getretenen abgeänderten Fassung. Diese verweist auf die ebenfalls am 1. September 2015 in Kraft getretene Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (SR 142.201.1), deren Art. 4 Bst. d für die hier vorliegende Konstellation einschlägig ist. Gemäss Art. 86 Abs. 1 VZAE kann das SEM die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton verweigern oder mit Bedingungen verbinden.

E. 4.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Solche Gründe können namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG; Art. 77 Abs. 2 VZAE).

E. 4.2 Die Vorinstanz ist zurecht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mangels dreijähriger - in der Schweiz gelebter - ehelicher Gemeinschaft keinen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG herleiten kann. Die Beschwerdeführerin hat dies auch nicht in Abrede gestellt und beruft sich daher allein auf wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b bzw. Abs. 2 AuG, insbesondere darauf, dass sie während ihrer Ehe Opfer ehelicher Gewalt geworden und ihr die Rückkehr in ihr Heimatland nicht mehr zuzumuten sei.

E. 4.3 Der durch Art. 50 Abs. 2 AuG spezifizierte wichtige Grund der häuslichen Gewalt verfolgt eine sich aus dem Verfassungs- und Konventionsrecht ergebende Schutzfunktion. Er soll bewirken, dass der gewaltbetroffenen Person durch die Auflösung der Ehe keine ausländerrechtlichen Nachteile entstehen, wenn deren Fortführung bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr zumutbar erscheint (zu Vorstehendem: BGE 138 II 229 E. 3.2.2 m.H.). Die Anforderungen an die Intensität und den Nachweis der ehelichen Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG sind hoch, wobei für die betroffene Person eine weitreichende Mitwirkungspflicht gemäss Art. 77 Abs. 5 VZAE besteht. Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen, beispielsweise durch Arztberichte, psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte von Fachstellen (vgl. auch Art. 77 Abs. 6 VZAE). Die Systematik der Misshandlung und die daraus entstehende subjektive Belastung muss objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt oder abgeurteilt wurde, ist nicht zwangsläufig erforderlich (vgl. Urteil des BVGer C-2387/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 6.2). Auf jeden Fall setzt der nacheheliche Härtefall voraus, dass das gewalttätige Verhalten während der Ehe stattfand.

E. 4.4 Im vorliegenden Fall geht es nicht nur darum, ob die von der Beschwerdeführerin behaupteten Übergriffe ihres Partners eine dem Begriff der ehelichen Gewalt genügende Intensität aufwiesen, sondern auch darum, ob sie diese Übergriffe während der gemeinsamen Ehejahre zu erleiden hatte.

E. 4.4.1 Wie bereits gegenüber der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin auch in ihrer Rechtsmitteleingabe ausführlich verschiedenste Misshandlungen durch ihren Ehemann geschildert und diese als "mehrjährige Folter" bezeichnet (vgl. Eingabe an die Vorinstanz vom 16. Juli 2015 [Vorakten S. 174] und Beschwerde Art. 3 [S. 5 Mitte]). Auf die Einzelheiten ihrer Schilderungen ist allerdings nicht weiter einzugehen, da sich aus den Akten lediglich ein einzelner Anhaltspunkt für ein gewalttätiges Verhalten ihres Ehemannes - und zwar nach Beendigung ihrer Ehe - ergibt. Aktenkundig ist, dass die Ex-Ehegatten im Februar 2014 einen heftigen Streit hatten, der die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2014 zur Erstattung einer Strafanzeige veranlasste (Vorakten S. 188). Im Verlauf ihrer polizeilichen Einvernahme als Opfer gab sie an, ihr Ex-Ehemann habe sie nach vorerst verbalem Streit weggeschubst, dann mit beiden Händen am Hals festgehalten und auch kurz zugedrückt; dabei sei ihr übel geworden (Vorakten S. 195). Die Frage, ob es früher zu Gewalttätigkeiten gekommen sei, verneinte sie; sie habe ansonsten nur psychische Gewalt erlebt (Vorakten S. 194). Gegen B._______ erging infolgedessen am 9. Juli 2014 ein Strafbefehl wegen einfacher Körperverletzung, Drohung und Tätlichkeiten (Vorakten S. 227). Seine dagegen erhobene Einsprache führte zur Eröffnung einer Hauptverhandlung, in welcher die Beschwerdeführerin als Zeugin die in der polizeilichen Einvernahme geschilderten Vorkommnisse bestätigte (Vorakten S. 299) und welche mit einem Freispruch endete (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2014 [Vorakten S. 291]).

E. 4.4.2 Für den Zeitraum der bis zum 15. Mai 2013 dauernden Ehe der Beschwerdeführerin sind keine auf häusliche Gewalt hindeutenden Vorkommnisse aktenkundig. Die von ihr benannten Beweismittel - der Bericht des Frauenhauses vom 14. April 2014 (Vorakten S. 83 f.), der Arztbericht vom 12. Juni 2015 (Vorakten S. 166 ff.) sowie der am 8. Juli 2016 zu den Akten gereichte Arztbericht vom 5. Juli 2016 - belegen die behauptete Gewalttätigkeit nicht, basieren sie doch nur auf den nachträglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin. Diese muss sich entgegenhalten lassen, die Anwendung körperlicher Gewalt durch B._______ - abgesehen von dem am 28. Februar 2014 angezeigten Vorfall - ausdrücklich verneint zu haben. Sie kann sich im jetzigen Verfahren, wo mit dem Verbleib in der Schweiz andere Interessen als im Strafverfahren auf dem Spiel stehen, nicht darauf berufen, dass ihre eheliche Situation doch anders als dort geschildert gewesen sei. Dass die Beschwerdeführerin unter dem Verhalten ihres Partners gelitten hat, soll nicht bestritten werden; der auf ihr während des Zusammenlebens lastende Druck kann jedoch nicht als systematische und hinreichend schwere Misshandlung betrachtet und unter den Begriff der ehelichen Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG subsumiert werden. Aus diesem Grund ist auf die Erhebung weiterer Beweise und insbesondere das beantragte Parteiverhör zu verzichten.

E. 4.5 Fraglich bleibt, ob die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Herkunftsland stark gefährdet erscheint und damit der in Art. 50 Abs. 2 AuG zuletzt genannte Härtefallgrund für die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung sprechen könnte. In diesem Fall müsste der Verlust des Anwesenheitsrechts eine erhebliche Intensität der Konsequenzen auf ihr Privat-und Familienleben haben (vgl. BGE 139 II 393 E. 6 und BGE 138 II 229 E. 3.1 am Ende). Die Beschwerdeführerin hat sowohl in ihrer Rechtsmitteleingabe als auch beim vorherigen rechtlichen Gehör (Vorakten S. 171) geltend gemacht, ihr sei die Rückkehr ins Heimatland aufgrund der heutigen gesellschaftlichen Verhältnisse nicht mehr zuzumuten. Als zweifach geschiedene Frau in einem ländlichen Umfeld würde sie geächtet und sozial isoliert. Ausserdem müsse sie dort um ihr Leben fürchten. Ihr Bruder habe gedroht, sie umzubringen, weil sie die Familienehre und die islamischen Verhaltensregeln verletzt habe.

E. 4.5.1 Dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Scheidung von B._______ ihr Leben bedroht sieht, ist objektiv nicht nachvollziehbar: Zum einen hatte sie, bevor sie ihren zweiten Ehemann kennenlernte, in der Türkei bereits eine erste Scheidung hinter sich, hatte dann bei ihren Eltern gewohnt und einen Beruf ausgeübt. Zum anderen ist sie im Frühjahr 2013 zwecks Durchführung ihrer zweiten Ehescheidung vorübergehend - und offensichtlich ohne jegliche familiäre Bedenken - in die Türkei zurückgekehrt. Es ist auch ansonsten nicht erkennbar, warum ihre dortige Wiedereingliederung stark gefährdet sein sollte, hat doch die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz im März 2011 rund 40 Jahre in der Türkei gelebt und ist mit den dortigen Verhältnissen vertraut.

E. 4.5.2 Auch die unter Art. 31 Abs. 1 Bst. a - g VZAE aufgeführten Kriterien, die bei der Prüfung wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG mitzuberücksichtigen sind, führen bei der Beschwerdeführerin nicht zur Bejahung eines Härtefalles (vgl. Urteil des BGer 2C_552/2015 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). Insbesondere sind die aufgrund ihres Vorbringens zunächst relevant erscheinenden Auslegungskriterien der Integration (Bst. a) und des Gesundheitszustandes (Bst. f) in ihrem Falle nicht ausschlaggebend.

E. 4.5.2.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihre Integrationsbemühungen, u.a. den in Angriff genommenen Deutschkurs, beruft, ist festzustellen, dass diese Bemühungen nicht entscheidend ist Gewicht fallen. Dass die Beschwerdeführerin, wie behauptet, eine Teilzeittätigkeit als Pflegemutter ausübt, ist nicht belegt bzw. aktenkundig; auch im Grundlagenbudget zur Sozialhilfe für den Monat Dezember 2015 (Beschwerde-Beilage 4) werden keine beruflichen Einkünfte erwähnt. Jedenfalls würde selbst eine gelungene Integration für sich allein nicht ausreichen, um wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz bejahen zu können (vgl. Blaise Vuille/Claudine Schenk, L'article 14 alinéa 2 de la loi sur l'asile et la notion d'intégration, in: Cesla Amarelle [Hrsg.], L'intégration des étrangers à l'épreuve du droit suisse, Bern 2012, S. 121 f.). Vielmehr müsste sich eine so enge Beziehung zur Schweiz entwickelt haben, dass der betroffenen Person nicht mehr zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben (vgl. Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 82 f.; vgl. auch BVGE 2007/45 E. 4.2 und BGE 130 II 39 E. 3). Die insoweit erforderliche Verknüpfung von Integration (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE) und Unmöglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE) ist im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben.

E. 4.5.2.2 Die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin und ihre möglicherweise immer noch bestehende Behandlungsbedürftigkeit schränken ihre Gesundheit nicht derart ein, dass sie wichtige Gründe für die Verlängerung des Aufenthaltsrechts darstellen könnten. Der in den Akten enthaltene ärztliche Bericht der Spital X._______ vom 12. Juni 2015 (Vorakten S. 278) diagnostiziert bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung nach häuslichen Gewalterfahrungen (ICD-10 F43.1) sowie eine mittelgradig bis schwer depressive Episode ohne psychotische Symptome bei rezidivierend depressiver Störung (ICD-10 F33.2). Der im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht der Spital X.________ vom 5. Juli 2016 stellt darüberhinausgehend fest, dass A._______ am 27. Juni 2016 wegen schwerer depressiver Symptomatik mit psychotischen Symptomen und Suizidalität ins (...) habe eingeliefert werden müssen. Für die Folgezeit wurden keine ärztlichen Unterlagen mehr eingereicht. Sollten die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin fortbestehen, so ist darauf hinzuweisen, dass in der Türkei die medizinische Versorgung, auch im psychiatrischen Bereich, grundsätzlich gewährleistet ist und in jeglicher Hinsicht EU-Standards entspricht. Behandelt werden insbesondere auch psychische Erkrankungen wie etwa die eines posttraumatischen Belastungssyndroms oder einer depressiven Störung mit Suizidgefahr (vgl. Urteil des BVGer C-1600/2010 vom 18. Dezember 2013 E. 8.3.2.2 m.H.). Dass die Türkei über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, hat auch die Vorinstanz betont. Sie hat weiterhin darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin dort grundsätzlich - und trotz ihrer psychischen Leiden - wieder einer Berufstätigkeit nachgehen könnte. Auch diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden, ist doch der Rechtsmitteleingabe zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin trotz ihrer psychischen Probleme als arbeitsfähig einschätzt (vgl. Beschwerde Art. 5 [S. 12 oben]).

E. 4.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Wiedereingliederung in ihrem Heimatland gelingen wird. Dass die wirtschaftlichen Verhältnisse und die soziale Absicherung in der Schweiz für sie vorteilhafter wären, fällt nicht ins Gewicht. Die Lebenssituation, die sie in der Türkei vorfinden wird, ist ihr vertraut und keinesfalls schlechter als die der übrigen Wohnbevölkerung.

E. 5 Die Beschwerdeführerin besitzt somit keinen sich aus Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG ergebenden Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 - 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere wäre in diesem Rahmen auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht gekommen, denn die insoweit ebenfalls massgeblichen Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE wurden bereits in den obigen Erwägungen verneint. Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden.

E. 6.1 Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat die Beschwerdeführerin die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG) und das BFM gestützt darauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen.

E. 6.2 Im vorliegenden Fall ist die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs unbestritten. Der Vollzug der Wegweisung ist auch als zulässig zu erachten, da nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in die Türkei eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen könnte.

E. 6.3 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe. Derartigen existenzbedrohenden Umständen wäre die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nicht ausgesetzt. Auf allenfalls bestehende gesundheitliche bzw. psychische Probleme bei der Durchführung des Wegweisungsvollzugs kann mit entsprechenden Massnahmen - beispielsweise durch Mitgabe eines Medikamentenvorrats - Rücksicht genommen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu erachten.

E. 7 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Eine Parteientschädigung steht ihr aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Dispositiv nächste Seite

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...]) - den Migrationsdienst der Stadt Thun (Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82, Art. 83 Bst. c Ziff. 2, 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7964/2015 Urteil vom 29. August 2017 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Eduard Müller, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Sachverhalt: A. A._______ wurde 1971 in der Türkei geboren. Eigenen Angaben zufolge besuchte sie dort fünf Jahre die Primarschule, half dann im Haushalt ihrer Eltern, heiratete 1994 ihren ersten Ehemann, brachte 1996 einen Sohn zur Welt und wurde 2006 geschieden. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass sie nach ihrer Scheidung wieder bei ihren Eltern lebte, in einem Immobilienbüro arbeitete und dort ihren späteren zweiten Ehemann B._______, einen Schweizer Bürger türkischer Abstammung, kennenlernte (zu Vorstehendem: Aufnahmebericht vom 27. März 2014 der Psychiatrischen Dienste Spital X._______ [nachfolgend: Spital X._______]; Vorakten S. 279). B. Die Hochzeit mit B._______ fand am 12. Dezember 2010 statt. Am 19. März 2011 folgte A._______ ihrem Ehemann im Familiennachzug in die Schweiz. Während eines Aufenthalts in der Türkei liessen sich die Ehegatten am 15. Mai 2013 scheiden, kehrten anschliessend wieder in die Schweiz zurück und setzten ihr Zusammenleben in der bisherigen gemeinsamen Wohnung bis Ende Februar 2014 fort (zu Vorstehendem: S. 2 der angefochtenen Verfügung). Danach, am 6. März 2014, fand die Beschwerdeführerin Unterkunft im Frauenhaus Y._______ (vgl. Bericht des Frauenhauses Y._______ vom 14. April 2014 [Vorakten S. 84]). C. Am 6. Februar 2014 beantragte A._______ die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wobei sie auf dem entsprechenden Formular als Zivilstand verheiratet ankreuzte (Vorakten S. 113). Der Migrationsdienst der Stadt Thun erklärte sich mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einverstanden und unterbreitete der Vorinstanz hierzu am 16. Januar 2015 seinen Antrag auf Zustimmung (Vorakten S. 30 ff.) Das SEM zog deren Verweigerung in Betracht und gewährte A._______ dazu am 19. Mai 2015 das rechtliche Gehör (Vorakten S. 157 f.). In diesem Rahmen machte A._______ mit Eingabe vom 16. Juli 2015 geltend, sie sei während des gesamten ehelichen Zusammenlebens Opfer ehelicher Gewalt gewesen und habe deshalb aufgrund von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG (SR 142.20) einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Die am 15. Mai 2013 in der Türkei ausgesprochene Scheidung habe ihr Ehemann erzwungen. Dieser habe ihr zugesichert, dass die Scheidung in der Schweiz nicht gültig sei, was sie ihm auch geglaubt habe. Ihre endgültige Trennung sei erst am 24./25. Februar 2014 erfolgt (zu Vorstehendem: Vorakten S. 170 ff.). D. Mit Verfügung vom 5. November 2015 hat die Vorinstanz die von kantonaler Seite beantragte Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert und A._______ aus der Schweiz weggewiesen. Zur Begründung führt sie aus, mangels dreijährigen ehelichen Zusammenlebens in der Schweiz bestehe kein Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG. Auf einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG könne sich die Gesuchstellerin aber auch nicht berufen. Sie habe in ihrer Stellungnahme von 16. Juli 2015 zwar ausführlich geschildert, was alles sie während der Zeit des Zusammenlebens mit B.________ habe erleiden müssen und sogar den Begriff "mehrjährige Folter" verwendet. Angesichts dessen mute es aber seltsam an, dass sie nach der am 15. Mai 2013 in der Türkei erfolgten Scheidung in die Schweiz zurückkehrt sei und noch bis Ende Februar 2014 bei ihrem Ex-Ehemann gelebt habe. Letzteres spreche gegen die Intensität der behaupteten häuslichen Gewalt. Abgesehen davon, so die Vorinstanz weiter, deute ein einziger aktenkundigen Vorfall - ein Meldeformular der Regionalpolizei Thun vom 8. März 2014 - auf Differenzen der (geschiedenen) Ehegatten hin, bevor die Gesuchstellerin aus der eheliche Wohnung ausgezogen sei. Diese habe gegen ihren Ex-Ehemann zunächst vergewaltigungsähnliche Vorwürfe erhoben, bei einer Einvernahme aber erheblich relativiert. Gegen B._______ sei sodann ein Strafbefehl wegen einfacher Körperverletzung, Drohung und Tätlichkeiten ergangen; auf seine Einsprache hin sei er aber in der Hauptverhandlung am 22. Oktober 2014 freigesprochen worden. Dass die Gesuchstellerin Opfer ehelicher Gewalt im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 2 AuG geworden sei, erscheine nach alledem nicht hinreichend glaubhaft. In ihrem Falle sei auch von ihrer Wiedereingliederung im Heimatstaat auszugehen, habe sie dort doch den Grossteil ihres Lebens verbracht und könne sich auch jetzt, mit 44 Jahren, noch beruflich eingliedern. Die von ihr geltend gemachten psychischen Probleme stünden einer Eingliederung nicht entgegen, verfüge die Türkei doch - auch bei der Behandlung von psychischen Erkrankungen - über ein funktionierendes Gesundheitssystem. Es seien keine Anhaltspukte ersichtlich, welche eine ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 18 - 30 AuG rechtfertigten. Insbesondere seien die Voraussetzungen einer Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG nicht erfüllt, namentlich mangels ausserordentlicher Integration bzw. vertiefter Beziehungen zur Schweiz. Die Gesuchstellerin könne, abgesehen davon, dass sie hier leben möchte, keine besonderen, gegen ihre Rückkehr sprechenden Umstände dartun. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung als möglich, zulässig und zumutbar zu erachten. E. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 erhob A._______ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei die Verfügung vom 5. November 2015 aufzuheben und ihr die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Verbeiständung zu gewähren. In ihrer Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin - wie bereits im Rahmen des ihr von der Vorinstanz gewährten rechtlichen Gehörs - geltend, sie habe während ihrer Ehe unter erheblicher häuslicher Gewalt gelitten und daher einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AuG. Zum Beleg der behaupteten und in ausführlichen Einzelheiten beschriebenen häuslichen Gewalt hat sie verschiedene Beweismittel, datierend ab 14. April 2014, bezeichnet (Beschwerde Art. 2 [S. 3]). Die Vorinstanz, so die Beschwerdeführerin, gehe angesichts dieser Beweismittel zu Unrecht davon aus, dass keine häusliche Gewalt vorgelegen habe. Wegen der Lügen ihres Ex-Ehemannes dürfe ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie nach der Scheidung in der Türkei an den Fortbestand der Ehe in der Schweiz geglaubt und weiterhin mit ihm zusammengelebt habe. Daraus dürfe ihr auch im Hinblick auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung kein Nachteil erwachsen (Beschwerde Art. 5 [S. 10 Mitte]). Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, es könne ihr nicht zugemutet werden, in ihr Heimatland zurückzukehren. Sie leide, wie sich aus den vorliegenden ärztlichen Berichten ergebe, unter psychischen Problemen. Ausserdem habe ihr Bruder damit gedroht, sie umzubringen, weshalb sie bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthaft um ihr Leben fürchten müsste. Zudem wäre ihre Situation als zweifach geschiedene Frau im ländlichen Umfeld unzumutbar, würde sie dort doch geächtet und sozial isoliert (Beschwerde Art. 5 [S. 10 Mitte - S. 11 Mitte]). Sie, die Beschwerdeführerin, habe schliesslich auch eine beträchtliche Integrationsleistung vorzuweisen. Mit dem Einritt ins Frauenhaus habe sie begonnen, die deutsche Sprache zu lernen. Ausserdem sei sie seit November 2014 teilzeitlich als Pflegemutter tätig. Sie habe sich immer an die schweizerische Rechtsordnung gehalten und sei schuldenfrei (Beschwerde Art. 5 [S. 11 Mitte - S. 12 Mitte]). F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht die hinreichenden Erfolgsaussichten der Beschwerde verneint und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung abgewiesen. Das gegen diesen Entscheid erhobene Rechtsmittel hat das Bundesgericht mit Urteil vom 22. April 2016 als offensichtlich unbegründet abgewiesen. G. Die Beschwerdeführerin selbst wandte sich am 23. Juni 2016 an das Gericht und legte ihre Situation dar. H. Am 8. Juli 2016 hat die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Dienste Spital X._______ vom 5. Juli 2016 zu den Akten gereicht. I. In ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2016 hat die Vorinstanz unter Hinweis auf den Inhalt ihrer Verfügung die Abweisung der Beschwerde beantragt. J. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Replik vom 21. Oktober 2016 auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen und ausdrücklich daran festgehalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Verfügungen, welche die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Anordnung der Wegweisung betreffen, sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 1.3 Gegen den vorliegenden Entscheid könnte eine Beschwerde nur insoweit erhoben werden, als damit ein Anspruch auf Bewilligungerteilung dargelegt würde (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten ist u.a. die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung Art. 99 AuG den Bundesrat ermächtigt. 3.2 Aus dieser Ermächtigung resultiert Art. 85 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201), der die Zuständigkeit für zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorbescheide dem SEM überträgt. Dessen Zuständigkeit ergibt sich sowohl aus dem ursprünglichen Wortlaut von Art. 85 VZAE (AS 2007 5497, 5526) als auch aus der am 1. September 2015 in Kraft getretenen abgeänderten Fassung. Diese verweist auf die ebenfalls am 1. September 2015 in Kraft getretene Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (SR 142.201.1), deren Art. 4 Bst. d für die hier vorliegende Konstellation einschlägig ist. Gemäss Art. 86 Abs. 1 VZAE kann das SEM die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton verweigern oder mit Bedingungen verbinden. 4. 4.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Solche Gründe können namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG; Art. 77 Abs. 2 VZAE). 4.2 Die Vorinstanz ist zurecht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mangels dreijähriger - in der Schweiz gelebter - ehelicher Gemeinschaft keinen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG herleiten kann. Die Beschwerdeführerin hat dies auch nicht in Abrede gestellt und beruft sich daher allein auf wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b bzw. Abs. 2 AuG, insbesondere darauf, dass sie während ihrer Ehe Opfer ehelicher Gewalt geworden und ihr die Rückkehr in ihr Heimatland nicht mehr zuzumuten sei. 4.3 Der durch Art. 50 Abs. 2 AuG spezifizierte wichtige Grund der häuslichen Gewalt verfolgt eine sich aus dem Verfassungs- und Konventionsrecht ergebende Schutzfunktion. Er soll bewirken, dass der gewaltbetroffenen Person durch die Auflösung der Ehe keine ausländerrechtlichen Nachteile entstehen, wenn deren Fortführung bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr zumutbar erscheint (zu Vorstehendem: BGE 138 II 229 E. 3.2.2 m.H.). Die Anforderungen an die Intensität und den Nachweis der ehelichen Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG sind hoch, wobei für die betroffene Person eine weitreichende Mitwirkungspflicht gemäss Art. 77 Abs. 5 VZAE besteht. Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen, beispielsweise durch Arztberichte, psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte von Fachstellen (vgl. auch Art. 77 Abs. 6 VZAE). Die Systematik der Misshandlung und die daraus entstehende subjektive Belastung muss objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt oder abgeurteilt wurde, ist nicht zwangsläufig erforderlich (vgl. Urteil des BVGer C-2387/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 6.2). Auf jeden Fall setzt der nacheheliche Härtefall voraus, dass das gewalttätige Verhalten während der Ehe stattfand. 4.4 Im vorliegenden Fall geht es nicht nur darum, ob die von der Beschwerdeführerin behaupteten Übergriffe ihres Partners eine dem Begriff der ehelichen Gewalt genügende Intensität aufwiesen, sondern auch darum, ob sie diese Übergriffe während der gemeinsamen Ehejahre zu erleiden hatte. 4.4.1 Wie bereits gegenüber der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin auch in ihrer Rechtsmitteleingabe ausführlich verschiedenste Misshandlungen durch ihren Ehemann geschildert und diese als "mehrjährige Folter" bezeichnet (vgl. Eingabe an die Vorinstanz vom 16. Juli 2015 [Vorakten S. 174] und Beschwerde Art. 3 [S. 5 Mitte]). Auf die Einzelheiten ihrer Schilderungen ist allerdings nicht weiter einzugehen, da sich aus den Akten lediglich ein einzelner Anhaltspunkt für ein gewalttätiges Verhalten ihres Ehemannes - und zwar nach Beendigung ihrer Ehe - ergibt. Aktenkundig ist, dass die Ex-Ehegatten im Februar 2014 einen heftigen Streit hatten, der die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2014 zur Erstattung einer Strafanzeige veranlasste (Vorakten S. 188). Im Verlauf ihrer polizeilichen Einvernahme als Opfer gab sie an, ihr Ex-Ehemann habe sie nach vorerst verbalem Streit weggeschubst, dann mit beiden Händen am Hals festgehalten und auch kurz zugedrückt; dabei sei ihr übel geworden (Vorakten S. 195). Die Frage, ob es früher zu Gewalttätigkeiten gekommen sei, verneinte sie; sie habe ansonsten nur psychische Gewalt erlebt (Vorakten S. 194). Gegen B._______ erging infolgedessen am 9. Juli 2014 ein Strafbefehl wegen einfacher Körperverletzung, Drohung und Tätlichkeiten (Vorakten S. 227). Seine dagegen erhobene Einsprache führte zur Eröffnung einer Hauptverhandlung, in welcher die Beschwerdeführerin als Zeugin die in der polizeilichen Einvernahme geschilderten Vorkommnisse bestätigte (Vorakten S. 299) und welche mit einem Freispruch endete (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2014 [Vorakten S. 291]). 4.4.2 Für den Zeitraum der bis zum 15. Mai 2013 dauernden Ehe der Beschwerdeführerin sind keine auf häusliche Gewalt hindeutenden Vorkommnisse aktenkundig. Die von ihr benannten Beweismittel - der Bericht des Frauenhauses vom 14. April 2014 (Vorakten S. 83 f.), der Arztbericht vom 12. Juni 2015 (Vorakten S. 166 ff.) sowie der am 8. Juli 2016 zu den Akten gereichte Arztbericht vom 5. Juli 2016 - belegen die behauptete Gewalttätigkeit nicht, basieren sie doch nur auf den nachträglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin. Diese muss sich entgegenhalten lassen, die Anwendung körperlicher Gewalt durch B._______ - abgesehen von dem am 28. Februar 2014 angezeigten Vorfall - ausdrücklich verneint zu haben. Sie kann sich im jetzigen Verfahren, wo mit dem Verbleib in der Schweiz andere Interessen als im Strafverfahren auf dem Spiel stehen, nicht darauf berufen, dass ihre eheliche Situation doch anders als dort geschildert gewesen sei. Dass die Beschwerdeführerin unter dem Verhalten ihres Partners gelitten hat, soll nicht bestritten werden; der auf ihr während des Zusammenlebens lastende Druck kann jedoch nicht als systematische und hinreichend schwere Misshandlung betrachtet und unter den Begriff der ehelichen Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG subsumiert werden. Aus diesem Grund ist auf die Erhebung weiterer Beweise und insbesondere das beantragte Parteiverhör zu verzichten. 4.5 Fraglich bleibt, ob die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Herkunftsland stark gefährdet erscheint und damit der in Art. 50 Abs. 2 AuG zuletzt genannte Härtefallgrund für die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung sprechen könnte. In diesem Fall müsste der Verlust des Anwesenheitsrechts eine erhebliche Intensität der Konsequenzen auf ihr Privat-und Familienleben haben (vgl. BGE 139 II 393 E. 6 und BGE 138 II 229 E. 3.1 am Ende). Die Beschwerdeführerin hat sowohl in ihrer Rechtsmitteleingabe als auch beim vorherigen rechtlichen Gehör (Vorakten S. 171) geltend gemacht, ihr sei die Rückkehr ins Heimatland aufgrund der heutigen gesellschaftlichen Verhältnisse nicht mehr zuzumuten. Als zweifach geschiedene Frau in einem ländlichen Umfeld würde sie geächtet und sozial isoliert. Ausserdem müsse sie dort um ihr Leben fürchten. Ihr Bruder habe gedroht, sie umzubringen, weil sie die Familienehre und die islamischen Verhaltensregeln verletzt habe. 4.5.1 Dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Scheidung von B._______ ihr Leben bedroht sieht, ist objektiv nicht nachvollziehbar: Zum einen hatte sie, bevor sie ihren zweiten Ehemann kennenlernte, in der Türkei bereits eine erste Scheidung hinter sich, hatte dann bei ihren Eltern gewohnt und einen Beruf ausgeübt. Zum anderen ist sie im Frühjahr 2013 zwecks Durchführung ihrer zweiten Ehescheidung vorübergehend - und offensichtlich ohne jegliche familiäre Bedenken - in die Türkei zurückgekehrt. Es ist auch ansonsten nicht erkennbar, warum ihre dortige Wiedereingliederung stark gefährdet sein sollte, hat doch die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz im März 2011 rund 40 Jahre in der Türkei gelebt und ist mit den dortigen Verhältnissen vertraut. 4.5.2 Auch die unter Art. 31 Abs. 1 Bst. a - g VZAE aufgeführten Kriterien, die bei der Prüfung wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG mitzuberücksichtigen sind, führen bei der Beschwerdeführerin nicht zur Bejahung eines Härtefalles (vgl. Urteil des BGer 2C_552/2015 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). Insbesondere sind die aufgrund ihres Vorbringens zunächst relevant erscheinenden Auslegungskriterien der Integration (Bst. a) und des Gesundheitszustandes (Bst. f) in ihrem Falle nicht ausschlaggebend. 4.5.2.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihre Integrationsbemühungen, u.a. den in Angriff genommenen Deutschkurs, beruft, ist festzustellen, dass diese Bemühungen nicht entscheidend ist Gewicht fallen. Dass die Beschwerdeführerin, wie behauptet, eine Teilzeittätigkeit als Pflegemutter ausübt, ist nicht belegt bzw. aktenkundig; auch im Grundlagenbudget zur Sozialhilfe für den Monat Dezember 2015 (Beschwerde-Beilage 4) werden keine beruflichen Einkünfte erwähnt. Jedenfalls würde selbst eine gelungene Integration für sich allein nicht ausreichen, um wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz bejahen zu können (vgl. Blaise Vuille/Claudine Schenk, L'article 14 alinéa 2 de la loi sur l'asile et la notion d'intégration, in: Cesla Amarelle [Hrsg.], L'intégration des étrangers à l'épreuve du droit suisse, Bern 2012, S. 121 f.). Vielmehr müsste sich eine so enge Beziehung zur Schweiz entwickelt haben, dass der betroffenen Person nicht mehr zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben (vgl. Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 82 f.; vgl. auch BVGE 2007/45 E. 4.2 und BGE 130 II 39 E. 3). Die insoweit erforderliche Verknüpfung von Integration (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE) und Unmöglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE) ist im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben. 4.5.2.2 Die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin und ihre möglicherweise immer noch bestehende Behandlungsbedürftigkeit schränken ihre Gesundheit nicht derart ein, dass sie wichtige Gründe für die Verlängerung des Aufenthaltsrechts darstellen könnten. Der in den Akten enthaltene ärztliche Bericht der Spital X._______ vom 12. Juni 2015 (Vorakten S. 278) diagnostiziert bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung nach häuslichen Gewalterfahrungen (ICD-10 F43.1) sowie eine mittelgradig bis schwer depressive Episode ohne psychotische Symptome bei rezidivierend depressiver Störung (ICD-10 F33.2). Der im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht der Spital X.________ vom 5. Juli 2016 stellt darüberhinausgehend fest, dass A._______ am 27. Juni 2016 wegen schwerer depressiver Symptomatik mit psychotischen Symptomen und Suizidalität ins (...) habe eingeliefert werden müssen. Für die Folgezeit wurden keine ärztlichen Unterlagen mehr eingereicht. Sollten die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin fortbestehen, so ist darauf hinzuweisen, dass in der Türkei die medizinische Versorgung, auch im psychiatrischen Bereich, grundsätzlich gewährleistet ist und in jeglicher Hinsicht EU-Standards entspricht. Behandelt werden insbesondere auch psychische Erkrankungen wie etwa die eines posttraumatischen Belastungssyndroms oder einer depressiven Störung mit Suizidgefahr (vgl. Urteil des BVGer C-1600/2010 vom 18. Dezember 2013 E. 8.3.2.2 m.H.). Dass die Türkei über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, hat auch die Vorinstanz betont. Sie hat weiterhin darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin dort grundsätzlich - und trotz ihrer psychischen Leiden - wieder einer Berufstätigkeit nachgehen könnte. Auch diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden, ist doch der Rechtsmitteleingabe zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin trotz ihrer psychischen Probleme als arbeitsfähig einschätzt (vgl. Beschwerde Art. 5 [S. 12 oben]). 4.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Wiedereingliederung in ihrem Heimatland gelingen wird. Dass die wirtschaftlichen Verhältnisse und die soziale Absicherung in der Schweiz für sie vorteilhafter wären, fällt nicht ins Gewicht. Die Lebenssituation, die sie in der Türkei vorfinden wird, ist ihr vertraut und keinesfalls schlechter als die der übrigen Wohnbevölkerung.

5. Die Beschwerdeführerin besitzt somit keinen sich aus Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG ergebenden Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 - 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere wäre in diesem Rahmen auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht gekommen, denn die insoweit ebenfalls massgeblichen Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE wurden bereits in den obigen Erwägungen verneint. Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden. 6. 6.1 Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat die Beschwerdeführerin die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG) und das BFM gestützt darauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. 6.2 Im vorliegenden Fall ist die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs unbestritten. Der Vollzug der Wegweisung ist auch als zulässig zu erachten, da nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in die Türkei eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen könnte. 6.3 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe. Derartigen existenzbedrohenden Umständen wäre die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nicht ausgesetzt. Auf allenfalls bestehende gesundheitliche bzw. psychische Probleme bei der Durchführung des Wegweisungsvollzugs kann mit entsprechenden Massnahmen - beispielsweise durch Mitgabe eines Medikamentenvorrats - Rücksicht genommen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu erachten.

7. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Eine Parteientschädigung steht ihr aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...])

- den Migrationsdienst der Stadt Thun (Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82, Art. 83 Bst. c Ziff. 2, 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: