Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin die Türkei am 25. Januar 2008 und gelangte durch ihr unbekannte Länder am 30. Januar 2008 illegal in die Schweiz. Hier stellte sie am 31. Januar 2008 ein Asylgesuch. Am 5. Februar 2008 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 19. März 2008 wurde die Beschwerdeführerin direkt zu ihren Asylgründen angehört. Am 24. August 2009 fand eine ergänzende Anhörung durch das BFM statt. Zu ihrer Person machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens und stamme aus dem Dorf C._______ bei D._______ im Osten der Türkei. Ungefähr seit dem Jahre 2003 lebe sie zusammen mit ihren Geschwistern in E._______. A.b. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe aus einer früheren Beziehung einen Sohn, welcher im Jahr 1993 zur Welt gekommen sei und bei ihrer Mutter in C._______ lebe. Der Vater des Jungen habe sich vor vielen Jahren von ihr getrennt und lebe heute in England. Im Jahr 2005 habe sie sich in E._______ nach Brauch verheiratet. Dieser Mann sei psychisch krank und gewalttätig gewesen. Er habe früher sogar ein Tötungsdelikt begangen, er habe seinen Schwager erwürgt, und sei deshalb in Haft gewesen. Die ersten fünf oder sechs Monate nach der Heirat sei noch alles in Ordnung gewesen. Danach habe ihr Ehemann begonnen, sie wiederholt zu schlagen und sie gegen ihren Willen zu sexuellen Handlungen zu zwingen. Im April 2007 sei sie von ihrem Ehemann davongelaufen, weil er sie in einem Pokerspiel einem Mann angeboten habe und sie mit diesem habe schlafen müssen. Sie habe sich zu ihrer Freundin begeben, wo sie versteckt gelebt habe. Sie habe jedoch erfahren, dass ihr Ehemann sie suche. Aus Angst, von jemanden erkannt zu werden, habe sie schliesslich im Januar 2008 die Türkei verlassen. Sie sei in einem Lastwagen versteckt auf ihr unbekannten Wegen in die Schweiz gelangt. A.c. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 reichte die Beschwerdeführerin ihre türkische Identitätskarte im Original, ausgestellt am 7. Oktober 2009, zu den Akten. B. B.a. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2009 - eröffnet am 29. Oktober 2009 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. B.b. Die Beschwerdeführerin habe im Wesentlichen geltend gemacht, ihr Heimatland aufgrund der wiederholten gewalttätigen Übergriffe ihres Ehemannes, der sie auch zu sexuellen Handlungen und sogar mit fremden Männern gezwungen habe, verlassen zu haben. Ohne diese sicher belastenden Ereignisse bagatellisieren zu wollen, sei doch festzuhalten, dass es sich hierbei um Übergriffe einer Drittperson handle, gegen die die Beschwerdeführerin den Schutz der heimatlichen Behörden hätte in Anspruch nehmen können. Es gebe in der Türkei und insbesondere in E._______ Institutionen oder Anwälte, die die Beschwerdeführerin bei ihrem Vorgehen gegen ihren Ehemann hätten unterstützen können. Die Tatsache, dass es sich bei ihrem Ehemann um eine Person mit Vorbestrafung wegen eines Tötungsdeliktes handle, lasse es um so wahrscheinlicher erscheinen, dass die Behörden die Beschwerdeführerin unterstützt hätten. Gemäss ihren eigenen Angaben habe sie sich jedoch weder an die zuständigen Polizeibehörden noch an einen Anwalt oder Frauenorganisationen um Hilfe gewandt (Akten der Vorinstanz A1/10 S. 7 und A11/13 S. 7). Da grundsätzlich von der Schutzwillig- und Schutzfähigkeit der türkischen Behörden auszugehen sei, würden sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant erweisen. C. C.a. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. November 2009 liess die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz beantragen. Es sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und das BFM sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihr eine amtliche Anwältin beizuordnen und es sei von einem Kostenvorschuss abzusehen. C.b. Zur Begründung bezog sie sich auf den Grundsatzentscheid der ehemaligen Asylrekurskommission (ARK) vom 8. Juni 2006 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK 2006/Nr. 18]), auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5101/2006 vom 11. Februar 2009 sowie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg (Urteil Opuz vs. Turkey, Nr. 33401/02 vom 9. Juni 2009). Mit EMARK 2006/ Nr. 18 sei in der Schweizer Asylpraxis ein Wechsel von der Zurechenbarkeitstheorie zur Schutztheorie eingeleitet worden. Demnach sei erforderlich, dass eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung stehe. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5101/2006 vom 11. Februar 2009 sei festzustellen, dass die seit dem Jahre 2001 unternommenen Reformschritte zur Annäherung an die Aufnahmebedingungen in der EU nicht zu verkennen seien, es sei jedoch nicht zu übersehen, dass ein eigentlicher Bewusstseinswandel in der türkischen Gesellschaft und in den Reihen der Sicherheitskräfte nicht stattgefunden habe. Im Urteil Urteil Opuz vs. Turkey, Nr. 33401/02 vom 9. Juni 2009 habe der EGMR die türkischen Behörden zur Zahlung einer Genugtuung im Betrag von 30'000 Euro an eine Frau verurteilt, die der türkische Staat so wenig wie ihre Mutter ausreichend gegen einen gewalttätigen Ehemann habe schützen können. Vor dem Hintergrund des angerufenen Gerichts und den Erkenntnissen des EGMR in Strassburg könne nicht davon ausgegangen werden, dass die türkischen Behörden willens und in der Lage gewesen wären, der Beschwerdeführerin ausreichend Schutz gegen die massive Gewalt, welche ihr Ehemann gegen sie ausgeübt habe, zu gewähren. Im Weiteren gebe es auch keine Hinweise darauf, dass die türkischen Behörden bei einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführerin ihr den erforderlichen Schutz bieten könnten. Die Gewalt könne zwar nicht dem türkischen Staat zugerechnet werden, in Anwendung der nun geltenden Schutztheorie müsse jedoch festgestellt werden, dass die türkischen Behörden weder schutzwillig, noch schutzfähig seien. Die Beschwerdeführerin sei während längerer Zeit massiver Gewalt durch ihren Ehemann ausgesetzt gewesen. Diese Gewaltanwendungen seien derart intensiv gewesen, dass sie ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten. Die Intensität der Verfolgung sei somit ebenfalls gegeben. Im Weiteren sei die Verfolgung gezielt und an das Geschlecht der Beschwerdeführerin angeknüpft gewesen, so dass sich ohne Weiteres ein Verfolgungsmotiv ergebe. Die erlittene Gewalt sei für den Entschluss der Beschwerdeführerin, die Türkei zu verlassen, kausal und ebenfalls in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang gewesen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei angesichts der Anstrengungen, welche deren Ehemann jeweils unternommen habe, um die Beschwerdeführerin wieder zu finden, auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin erfülle somit alle Elemente des Flüchtlingsbegriffes im Sinne von Art. 3 AsylG. Sie sei somit als Flüchtling anzuerkennen. Da keine Asylausschlussgründe ersichtlich seien, sei ihr zudem Asyl zu gewähren. Bezüglich des Eventualbegehrens wurde unter anderem erneut auf das in der Beschwerde bereits zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5101/2006 vom 11. Februar 2009 verwiesen. Demzufolge erscheine die Gewährung eines wirksamen Schutzes durch die Behörden ausgeschlossen, wenn die Gefahr von Dritten ausgehe. Die Misshandlungen müssten eine gewisse Intensität erreichen und es müsse eine konkrete Gefahr ("real risk") vorliegen, dass die betroffene Person solchen Beeinträchtigungen auch wirklich ausgesetzt werde. Aus den Ausführungen in der Beschwerde gehe hervor, dass die türkischen Behörden einer Frau, welcher bei der Wegweisung in die Türkei erneut häusliche Gewalt drohe, nicht den genügenden Schutz bieten könne und wolle. Der wirksame Schutz durch die türkischen Behörden müsse verneint werden. Die Beschwerdeführerin sei körperlich massiv malträtiert und wiederholt vergewaltigt worden. Die erlittene Gewalt weise somit ohne Weiteres die durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geforderte Intensität auf. Der Beschwerdeführerin stehe auch kein zumutbarer alternativer Rückkehrort zur Verfügung. Sie verfüge über wenig Bildung und keine ökonomischen Ressourcen. Als alleinstehende Frau wäre sie darauf angewiesen, sich an ihre Familienangehörigen zu wenden und bei diesen unterzukommen. Dort wäre es jedoch für ihren gewalttätigen Ehemann ein Leichtes sie ausfindig zu machen. Es bestehe somit die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr in die Türkei von ihrem Ehemann gefunden werden könnte und wiederum seinen Gewalttätigkeiten ausgesetzt wäre. Das Vorliegen eines zumutbaren alternativen Rückkehrortes muss somit verneint werden. Der Eingabe lag ein ärztlicher Bericht vom 18. November 2009 des Hausarztes der Beschwerdeführerin bei, gemäss dem bei der Beschwerdeführerin ein hochgradiger Verdacht auf das Bestehen einer Posttraumatische Belastungsstörung nach den Übergriffen durch ihren Ehemann vorliege. Deshalb sei die Beschwerdeführerin bei den Universitätspsychiatrischen Diensten (UPD) in F._______ angemeldet worden. Zu den körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin gehören unter anderem eine gestörte Magen-Darm-Funktion, Herzrasen, Menstruationsprobleme, eine Siccasymptomatik beider Augen und Kopfschmerzsyndrome. Das Blutbild lasse zudem eine Reizthrombozytose mit chronisch minim erhöhten CRP bei persistierendem Nikotinabusus erkennen. Zur Behandlung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sei der Einsatz eines schlaffördernden, antidepressiven/anxiolytischen Medikaments (Trittico 100 mg 1x1) vorgesehen, dessen Dosis im Verlauf der Behandlung angepasst werde. Ferner sei eine Behandlung durch die UPD vorgesehen sowie regelmässige zweiwöchentliche Konsultationen durch ihren Hausarzt, respektive gemäss Symptomen beziehungsweise Beschwerdekomplexen. Abschliessend hielt der Hausarzt fest, er habe bereits am 7. September 2009 für das BFM ein ärztlichen Bericht verfasst. Damals habe er aus allgemeinmedizinischer Sicht keine Einwände gegen eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat bestätigen können, allerdings mit der Einschränkung beziehungsweise der eingeschränkten Beurteilbarkeit bezüglich psychiatrischer Grunderkrankungen seinerseits. Auch habe er eine klare Bemerkung zu Papier gegeben, dass eine gesamte Einschätzung der Situation nur durch eine Stellungnahme eines Psychiaters zu obigen Fragen möglich sei. Offensichtlich sei man diesem Ansinnen nicht nachgekommen. D. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2009 liess die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung gleichen Datums nachreichen. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2009 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde antragsgemäss verzichtete. Hingegen wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. F. Mit Eingabe vom 11. Januar 2010 liess die Beschwerdeführerin eine Bestätigung vom 8. Januar 2010 zu den Akten reichen, wonach sie seit dem 6. Januar 2010 beim UPD in Behandlung sei. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei indiziert, die Beschwerdeführerin werde beim UPD weiter behandelt. Der Eingabe lag ferner eine Entbindungserklärung der behandelnden beziehungsweise begutachtenden Psychotherapeuten von der Schweigepflicht vom 6. Januar 2010 bei. Die Beschwerdeführerin stellte ausserdem einen ausführlichen ärztlichen Bericht in Aussicht. G. Mit Eingabe vom 19. Juli 2010 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin den in Aussicht gestellten ausführlichen ärztlichen Bericht ins Recht legen. Der Eingabe lag eine Entbindungserklärung der behandelnden beziehungsweise begutachtenden Psychotherapeuten von der Schweigepflicht vom 25. Januar 2010 bei. H. H.a. Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Auch die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin nun in psychiatrischer Behandlung befinde, vermöge ihre Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen lassen. In der Türkei und insbesondere in E._______, wo die Beschwerdeführerin herkomme, seien die notwendigen medizinischen Infrastrukturen zur Behandlung psychischer Probleme durchaus gegeben. H.b. Mit Replik vom 17. August 2010 führte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin unter anderem aus, die Diagnose der Posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund der erlebten häuslichen Gewalt unterstreiche die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin. Deshalb stelle der eingereichte Arztbericht ein gewichtiges Beweismittel dar.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin aht am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, Walter Stöckli , Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
E. 4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
E. 4.3.1 Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 32 E. 8 351 ff., Walter Stöckli, a.a.O. Rz. 11.11). Dies ist etwa der Fall, wenn in Ländern mit weit verbreiteten traditionell-konservativen Wertvorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl. Urteil D-4289/2006 vom 11. September 2008 E. 6.4).
E. 4.3.2 Es stellt sich im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Misshandlungen und Vergewaltigungen, somit die Frage, ob sie in der Türkei seitens der Behörden und Institutionen Schutz erlangen kann oder ob sie auf internationalen Schutz - der lediglich subsidiär zur Anwendung kommt - angewiesen ist (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f.).
E. 4.4 Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Türkei in den vergangenen Jahren kontinuierlich Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen im Allgemeinen sowie im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord unternommen hat. So trat im Jahre 1998 das Familienschutzgesetz Nr. 4320 in Kraft, welches im Jahre 2007 ergänzt wurde und auf Gewaltprävention, Opferschutz sowie Bestrafung von Übergriffen abzielt. Zu diesem Zweck wurden 166 Familiengerichte eingerichtet, von denen derzeit 157 operationell sind; der Zugang zu diesen Gerichten ist für die klagende Partei kostenlos, wie im Übrigen auch die Vollstreckung eines allfälligen Urteils. Mit einer entsprechenden Revision des türkischen Strafgesetzbuches wurden im Jahre 2004 zudem die Strafrahmen von Straftaten gegen Frauen erhöht und gleichzeitig die früher bestehenden Strafmilderungsgründe in Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben; gemäss Art. 82 des Strafgesetzbuches gilt Ehrenmord nunmehr als qualifiziertes Tötungsdelikt, welches mit lebenslänglicher Gefängnisstrafe zu ahnden ist. Das Gemeindegesetz Nr. 5393 verpflichtet sodann jede Gemeinde mit über 50'000 Einwohnern zum Aufbau von Schutzeinrichtungen für Frauen und Kinder (vgl. dazu UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Turkey, 20. Oktober 2009, S. 118-135, mit Hinweisen auf weitere Quellen). In Nachachtung dieser neuen gesetzlichen Bestimmungen kam es seither einerseits verschiedentlich zu Verurteilungen von Männern, welche sich eines Ehrverbrechens schuldig gemacht hatten; so wurden beispielsweise im Jahre 2007 durch Gerichte in Istanbul und Diyarbakir lebenslange Freiheitsstrafen wegen Ehrenmorden verhängt (vgl. U.S. Department of State, Turkey, Country Report on Human Rights Practices 2007, 11. März 2008). Andererseits wurden etliche Frauenhäuser eingerichtet - so betreibt das SHCEK (Sosyal Hizmetler ve Cocuk Esirgeme Kurumu = Generaldirektorat für Soziale Dienste und Kinderschutz) derzeit 23 solche Unterkünfte und hat die Errichtung von weiteren zehn Häusern in Aussicht gestellt - und im Oktober 2007 zusätzlich eine von der EU finanziell unterstützte Telefon-Hotline installiert, welche Anrufe von bedrohten Frauen entgegennimmt und die Opfer innerfamiliärer Gewalt an die zuständige Polizeistelle verweist sowie Anwälte und psychologische Fachpersonen vermittelt (vgl. UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Turkey, 29. August 2008, S. 150, Rz. 22.47 und S. 160, Rz. 22.86). Daneben sind auch verschiedene spezifische Nichtregierungsorganisationen um eine Verbesserung der Stellung der Frau sowie um Unterstützung und Gewährung von Schutz an Opfer innerfamiliärer Gewalt bemüht (vgl. UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Turkey, 29. August 2008, S. 162, Rz. 22.93, und S. 163 f., Rz. 22.99); sie arbeiten nach eigenen Angaben gut mit den staatlichen Stellen und den Polizeibehörden zusammen (vgl. U.S. Department of State, Turkey, Country Report on Human Rights Practices 2007, 11. März 2008), Kapitel "women"; vgl. auch Necla Kelek, Bittersüsse Heimat, Bericht aus dem Inneren der Türkei, Köln 2008, S. 123, wonach die in Diyarbakir domizilierte Frauenrechtsorganisation Ka-Mer mit Hilfe der Polizei und der Staatsanwaltschaft besonders gefährdete Frauen, in deren Fällen keine Vermittlung mit den sie verfolgenden Verwandten möglich ist, unter einer neuen Identität an einem anderen Ort in der Türkei ansiedelt). Schliesslich unterhält auch die Zeitung "Hurriyet" - in Kooperation mit staatlichen Stellen und teilweise finanziert von der EU - eine rund um die Uhr zugängliche, von sieben Psychologen und zwei Anwälten besetzte Telefon-Hotline (vgl. UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Turkey, 29. August 2008, S. 151, Rz. 22.49).
E. 4.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass bei den türkischen Behörden in den vergangenen Jahren ein Umdenken in Bezug auf frauenspezifische Schutzanliegen begonnen hat und erste entsprechende Einrichtungen geschaffen wurden; daneben bieten auch verschiedene nichtstaatliche Stellen betroffenen Frauen Unterstützung. Auch wenn die Umsetzung der staatlichen Programme nur langsam vorankommt und das Phänomen innerfamiliärer Gewalt bis hin zu Ehrenmorden nach wie vor virulent ist (vgl. dazu Amnesty International, Jahresberichte 2008 und 2009), ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht in einer ausweglosen Situation befindet, mithin auf eine unter dem Sicherheitsaspekt valable innerstaatliche Fluchtalternative zurückgreifen kann; daran können auch der von ihr eingereichte Zeitungsartikel sowie die von ihr angeführten Urteile nichts ändern, zumal diesen ein anderer Sachverhalt zu Grunde liegt, der mit demjenigen im vorliegenden Fall nicht verglichen werden kann. Im vorliegenden Fall kommt zudem hinzu, dass sich die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge gar nie an die türkischen Behörden gewandt hat (vgl. A1/10 S. 7; A11/13 S. 7), weshalb diesen weder mangelnder Schutzwille noch mangelnde Schutzfähigkeit vorgeworfen werden kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen demnach den Anforderungen an eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Aufgrund der Akten ist zwar davon auszugehen, dass sie zumindest vorderhand - Vermittlungsbemühungen mit ihrem Ehemann haben bis jetzt nicht stattgefunden - ihrem Ehemann aus dem Weg gehen wird, was zu gewissen Einschränkungen in ihrer Lebensführung führt, da sie nicht in ihre Herkunftsregion zurückkehren kann. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei den zuständigen Stellen um Unterstützung nachsuchen kann und auch - wie schon in der Vergangenheit - bei einem Teil ihrer Verwandtschaft beziehungsweise ihrem Freundeskreis (vgl. A11/13 S. 9, wonach sich die Beschwerdeführerin zwei Tage bei ihrer Schwester und sechs Monate bei ihrer Freundin G._______ aufgehalten hat) weiterhin Rückhalt finden wird, sodass sie sich nicht in einer Bedrohungssituation wiederfinden wird, der sie nur durch Aufenthalt in einem Drittstaat entgehen kann.
E. 4.6 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das BFM hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.5 Es bestehen vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten würden, die Beschwerdeführerin gerate aufgrund der allgemeinen Situation in der Türkei bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. In der Türkei besteht keine Situation generalisierender Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile davon erstrecken würde. Einer Rückkehr der Beschwerdeführerin stehen auch keine überwiegenden individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur entgegen. Das BFM hat in seiner Vernehmlassung vom 29. Juli 2010 festgehalten, die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung befinde, vermöge ihre Weisung nicht als unzumutbar erscheinen lassen, da sich in der Türkei und insbesondere in E._______ die notwendigen medizinischen Strukturen zur Behandlung psychischer Probleme durchaus gegeben seien. Dieser Einschätzung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-204/2009. März 2010 E.7). In der Türkei sind landesweit, insbesondere aber in E._______, sowohl psychiatrische Einrichtungen, ausgebildetes Fachpersonal und Psychopharmaka vorhanden, so dass die Beschwerdeführerin allfällige psychische Probleme angemessen behandeln lassen kann. Die geltend gemachten körperlichen Beschwerden stellen gemäss den eingereichten Arztzeugnissen vom 7. September 2009 sowie vom 18. November 2009 kein Wegweisungshindernis dar. Auch hier ist davon auszugehen, dass diese im Heimatland der Beschwerdeführerin behandelbar sind. Die 46-jährige Beschwerdeführerin wird nach ihrer Rückkehr entgegen den in der Beschwerde geäusserten Befürchtungen nicht auf sich allein gestellt sein. Sie wird seitens der ihr wohl gesinnten Verwandten und ihrer Freundinnen eine gewisse Unterstützung finden und sich an die zuständigen Behörden beziehungsweise an eine Nichtregierungsorganisation wenden können, bei denen sie ebenfalls Beratung und Unterstützung finden wird. Sie bezeichnet das Türkische als ihre Muttersprache und verfügt über die Voraussetzungen, sich mit Unterstützung mittelfristig eine Existenz aufzubauen (vgl. A1710 S. 3 F. 8). Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, begründen im Übrigen keine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin nicht als unzumutbar.
E. 6.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG haben auf Antrag hin diejenigen Personen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Die Beschwerdeführerin stellte mit der Beschwerde den Antrag, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die von der Beschwerdeführerin gestellten Begehren erscheinen im Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe nicht aussichtslos und sie ist bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
E. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 1 VwVG ist deshalb gutzuheissen und es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7450/2009 Urteil vom 29. Juni 2011 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Laura Rossi, c/o Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2009 / N _______. Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin die Türkei am 25. Januar 2008 und gelangte durch ihr unbekannte Länder am 30. Januar 2008 illegal in die Schweiz. Hier stellte sie am 31. Januar 2008 ein Asylgesuch. Am 5. Februar 2008 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 19. März 2008 wurde die Beschwerdeführerin direkt zu ihren Asylgründen angehört. Am 24. August 2009 fand eine ergänzende Anhörung durch das BFM statt. Zu ihrer Person machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens und stamme aus dem Dorf C._______ bei D._______ im Osten der Türkei. Ungefähr seit dem Jahre 2003 lebe sie zusammen mit ihren Geschwistern in E._______. A.b. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe aus einer früheren Beziehung einen Sohn, welcher im Jahr 1993 zur Welt gekommen sei und bei ihrer Mutter in C._______ lebe. Der Vater des Jungen habe sich vor vielen Jahren von ihr getrennt und lebe heute in England. Im Jahr 2005 habe sie sich in E._______ nach Brauch verheiratet. Dieser Mann sei psychisch krank und gewalttätig gewesen. Er habe früher sogar ein Tötungsdelikt begangen, er habe seinen Schwager erwürgt, und sei deshalb in Haft gewesen. Die ersten fünf oder sechs Monate nach der Heirat sei noch alles in Ordnung gewesen. Danach habe ihr Ehemann begonnen, sie wiederholt zu schlagen und sie gegen ihren Willen zu sexuellen Handlungen zu zwingen. Im April 2007 sei sie von ihrem Ehemann davongelaufen, weil er sie in einem Pokerspiel einem Mann angeboten habe und sie mit diesem habe schlafen müssen. Sie habe sich zu ihrer Freundin begeben, wo sie versteckt gelebt habe. Sie habe jedoch erfahren, dass ihr Ehemann sie suche. Aus Angst, von jemanden erkannt zu werden, habe sie schliesslich im Januar 2008 die Türkei verlassen. Sie sei in einem Lastwagen versteckt auf ihr unbekannten Wegen in die Schweiz gelangt. A.c. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 reichte die Beschwerdeführerin ihre türkische Identitätskarte im Original, ausgestellt am 7. Oktober 2009, zu den Akten. B. B.a. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2009 - eröffnet am 29. Oktober 2009 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. B.b. Die Beschwerdeführerin habe im Wesentlichen geltend gemacht, ihr Heimatland aufgrund der wiederholten gewalttätigen Übergriffe ihres Ehemannes, der sie auch zu sexuellen Handlungen und sogar mit fremden Männern gezwungen habe, verlassen zu haben. Ohne diese sicher belastenden Ereignisse bagatellisieren zu wollen, sei doch festzuhalten, dass es sich hierbei um Übergriffe einer Drittperson handle, gegen die die Beschwerdeführerin den Schutz der heimatlichen Behörden hätte in Anspruch nehmen können. Es gebe in der Türkei und insbesondere in E._______ Institutionen oder Anwälte, die die Beschwerdeführerin bei ihrem Vorgehen gegen ihren Ehemann hätten unterstützen können. Die Tatsache, dass es sich bei ihrem Ehemann um eine Person mit Vorbestrafung wegen eines Tötungsdeliktes handle, lasse es um so wahrscheinlicher erscheinen, dass die Behörden die Beschwerdeführerin unterstützt hätten. Gemäss ihren eigenen Angaben habe sie sich jedoch weder an die zuständigen Polizeibehörden noch an einen Anwalt oder Frauenorganisationen um Hilfe gewandt (Akten der Vorinstanz A1/10 S. 7 und A11/13 S. 7). Da grundsätzlich von der Schutzwillig- und Schutzfähigkeit der türkischen Behörden auszugehen sei, würden sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant erweisen. C. C.a. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. November 2009 liess die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz beantragen. Es sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und das BFM sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihr eine amtliche Anwältin beizuordnen und es sei von einem Kostenvorschuss abzusehen. C.b. Zur Begründung bezog sie sich auf den Grundsatzentscheid der ehemaligen Asylrekurskommission (ARK) vom 8. Juni 2006 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK 2006/Nr. 18]), auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5101/2006 vom 11. Februar 2009 sowie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg (Urteil Opuz vs. Turkey, Nr. 33401/02 vom 9. Juni 2009). Mit EMARK 2006/ Nr. 18 sei in der Schweizer Asylpraxis ein Wechsel von der Zurechenbarkeitstheorie zur Schutztheorie eingeleitet worden. Demnach sei erforderlich, dass eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung stehe. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5101/2006 vom 11. Februar 2009 sei festzustellen, dass die seit dem Jahre 2001 unternommenen Reformschritte zur Annäherung an die Aufnahmebedingungen in der EU nicht zu verkennen seien, es sei jedoch nicht zu übersehen, dass ein eigentlicher Bewusstseinswandel in der türkischen Gesellschaft und in den Reihen der Sicherheitskräfte nicht stattgefunden habe. Im Urteil Urteil Opuz vs. Turkey, Nr. 33401/02 vom 9. Juni 2009 habe der EGMR die türkischen Behörden zur Zahlung einer Genugtuung im Betrag von 30'000 Euro an eine Frau verurteilt, die der türkische Staat so wenig wie ihre Mutter ausreichend gegen einen gewalttätigen Ehemann habe schützen können. Vor dem Hintergrund des angerufenen Gerichts und den Erkenntnissen des EGMR in Strassburg könne nicht davon ausgegangen werden, dass die türkischen Behörden willens und in der Lage gewesen wären, der Beschwerdeführerin ausreichend Schutz gegen die massive Gewalt, welche ihr Ehemann gegen sie ausgeübt habe, zu gewähren. Im Weiteren gebe es auch keine Hinweise darauf, dass die türkischen Behörden bei einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführerin ihr den erforderlichen Schutz bieten könnten. Die Gewalt könne zwar nicht dem türkischen Staat zugerechnet werden, in Anwendung der nun geltenden Schutztheorie müsse jedoch festgestellt werden, dass die türkischen Behörden weder schutzwillig, noch schutzfähig seien. Die Beschwerdeführerin sei während längerer Zeit massiver Gewalt durch ihren Ehemann ausgesetzt gewesen. Diese Gewaltanwendungen seien derart intensiv gewesen, dass sie ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten. Die Intensität der Verfolgung sei somit ebenfalls gegeben. Im Weiteren sei die Verfolgung gezielt und an das Geschlecht der Beschwerdeführerin angeknüpft gewesen, so dass sich ohne Weiteres ein Verfolgungsmotiv ergebe. Die erlittene Gewalt sei für den Entschluss der Beschwerdeführerin, die Türkei zu verlassen, kausal und ebenfalls in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang gewesen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei angesichts der Anstrengungen, welche deren Ehemann jeweils unternommen habe, um die Beschwerdeführerin wieder zu finden, auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin erfülle somit alle Elemente des Flüchtlingsbegriffes im Sinne von Art. 3 AsylG. Sie sei somit als Flüchtling anzuerkennen. Da keine Asylausschlussgründe ersichtlich seien, sei ihr zudem Asyl zu gewähren. Bezüglich des Eventualbegehrens wurde unter anderem erneut auf das in der Beschwerde bereits zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5101/2006 vom 11. Februar 2009 verwiesen. Demzufolge erscheine die Gewährung eines wirksamen Schutzes durch die Behörden ausgeschlossen, wenn die Gefahr von Dritten ausgehe. Die Misshandlungen müssten eine gewisse Intensität erreichen und es müsse eine konkrete Gefahr ("real risk") vorliegen, dass die betroffene Person solchen Beeinträchtigungen auch wirklich ausgesetzt werde. Aus den Ausführungen in der Beschwerde gehe hervor, dass die türkischen Behörden einer Frau, welcher bei der Wegweisung in die Türkei erneut häusliche Gewalt drohe, nicht den genügenden Schutz bieten könne und wolle. Der wirksame Schutz durch die türkischen Behörden müsse verneint werden. Die Beschwerdeführerin sei körperlich massiv malträtiert und wiederholt vergewaltigt worden. Die erlittene Gewalt weise somit ohne Weiteres die durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geforderte Intensität auf. Der Beschwerdeführerin stehe auch kein zumutbarer alternativer Rückkehrort zur Verfügung. Sie verfüge über wenig Bildung und keine ökonomischen Ressourcen. Als alleinstehende Frau wäre sie darauf angewiesen, sich an ihre Familienangehörigen zu wenden und bei diesen unterzukommen. Dort wäre es jedoch für ihren gewalttätigen Ehemann ein Leichtes sie ausfindig zu machen. Es bestehe somit die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr in die Türkei von ihrem Ehemann gefunden werden könnte und wiederum seinen Gewalttätigkeiten ausgesetzt wäre. Das Vorliegen eines zumutbaren alternativen Rückkehrortes muss somit verneint werden. Der Eingabe lag ein ärztlicher Bericht vom 18. November 2009 des Hausarztes der Beschwerdeführerin bei, gemäss dem bei der Beschwerdeführerin ein hochgradiger Verdacht auf das Bestehen einer Posttraumatische Belastungsstörung nach den Übergriffen durch ihren Ehemann vorliege. Deshalb sei die Beschwerdeführerin bei den Universitätspsychiatrischen Diensten (UPD) in F._______ angemeldet worden. Zu den körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin gehören unter anderem eine gestörte Magen-Darm-Funktion, Herzrasen, Menstruationsprobleme, eine Siccasymptomatik beider Augen und Kopfschmerzsyndrome. Das Blutbild lasse zudem eine Reizthrombozytose mit chronisch minim erhöhten CRP bei persistierendem Nikotinabusus erkennen. Zur Behandlung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sei der Einsatz eines schlaffördernden, antidepressiven/anxiolytischen Medikaments (Trittico 100 mg 1x1) vorgesehen, dessen Dosis im Verlauf der Behandlung angepasst werde. Ferner sei eine Behandlung durch die UPD vorgesehen sowie regelmässige zweiwöchentliche Konsultationen durch ihren Hausarzt, respektive gemäss Symptomen beziehungsweise Beschwerdekomplexen. Abschliessend hielt der Hausarzt fest, er habe bereits am 7. September 2009 für das BFM ein ärztlichen Bericht verfasst. Damals habe er aus allgemeinmedizinischer Sicht keine Einwände gegen eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat bestätigen können, allerdings mit der Einschränkung beziehungsweise der eingeschränkten Beurteilbarkeit bezüglich psychiatrischer Grunderkrankungen seinerseits. Auch habe er eine klare Bemerkung zu Papier gegeben, dass eine gesamte Einschätzung der Situation nur durch eine Stellungnahme eines Psychiaters zu obigen Fragen möglich sei. Offensichtlich sei man diesem Ansinnen nicht nachgekommen. D. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2009 liess die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung gleichen Datums nachreichen. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2009 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde antragsgemäss verzichtete. Hingegen wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. F. Mit Eingabe vom 11. Januar 2010 liess die Beschwerdeführerin eine Bestätigung vom 8. Januar 2010 zu den Akten reichen, wonach sie seit dem 6. Januar 2010 beim UPD in Behandlung sei. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei indiziert, die Beschwerdeführerin werde beim UPD weiter behandelt. Der Eingabe lag ferner eine Entbindungserklärung der behandelnden beziehungsweise begutachtenden Psychotherapeuten von der Schweigepflicht vom 6. Januar 2010 bei. Die Beschwerdeführerin stellte ausserdem einen ausführlichen ärztlichen Bericht in Aussicht. G. Mit Eingabe vom 19. Juli 2010 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin den in Aussicht gestellten ausführlichen ärztlichen Bericht ins Recht legen. Der Eingabe lag eine Entbindungserklärung der behandelnden beziehungsweise begutachtenden Psychotherapeuten von der Schweigepflicht vom 25. Januar 2010 bei. H. H.a. Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Auch die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin nun in psychiatrischer Behandlung befinde, vermöge ihre Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen lassen. In der Türkei und insbesondere in E._______, wo die Beschwerdeführerin herkomme, seien die notwendigen medizinischen Infrastrukturen zur Behandlung psychischer Probleme durchaus gegeben. H.b. Mit Replik vom 17. August 2010 führte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin unter anderem aus, die Diagnose der Posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund der erlebten häuslichen Gewalt unterstreiche die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin. Deshalb stelle der eingereichte Arztbericht ein gewichtiges Beweismittel dar. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin aht am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, Walter Stöckli , Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 4.3. 4.3.1. Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 32 E. 8 351 ff., Walter Stöckli, a.a.O. Rz. 11.11). Dies ist etwa der Fall, wenn in Ländern mit weit verbreiteten traditionell-konservativen Wertvorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl. Urteil D-4289/2006 vom 11. September 2008 E. 6.4). 4.3.2. Es stellt sich im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Misshandlungen und Vergewaltigungen, somit die Frage, ob sie in der Türkei seitens der Behörden und Institutionen Schutz erlangen kann oder ob sie auf internationalen Schutz - der lediglich subsidiär zur Anwendung kommt - angewiesen ist (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f.). 4.4. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Türkei in den vergangenen Jahren kontinuierlich Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen im Allgemeinen sowie im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord unternommen hat. So trat im Jahre 1998 das Familienschutzgesetz Nr. 4320 in Kraft, welches im Jahre 2007 ergänzt wurde und auf Gewaltprävention, Opferschutz sowie Bestrafung von Übergriffen abzielt. Zu diesem Zweck wurden 166 Familiengerichte eingerichtet, von denen derzeit 157 operationell sind; der Zugang zu diesen Gerichten ist für die klagende Partei kostenlos, wie im Übrigen auch die Vollstreckung eines allfälligen Urteils. Mit einer entsprechenden Revision des türkischen Strafgesetzbuches wurden im Jahre 2004 zudem die Strafrahmen von Straftaten gegen Frauen erhöht und gleichzeitig die früher bestehenden Strafmilderungsgründe in Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben; gemäss Art. 82 des Strafgesetzbuches gilt Ehrenmord nunmehr als qualifiziertes Tötungsdelikt, welches mit lebenslänglicher Gefängnisstrafe zu ahnden ist. Das Gemeindegesetz Nr. 5393 verpflichtet sodann jede Gemeinde mit über 50'000 Einwohnern zum Aufbau von Schutzeinrichtungen für Frauen und Kinder (vgl. dazu UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Turkey, 20. Oktober 2009, S. 118-135, mit Hinweisen auf weitere Quellen). In Nachachtung dieser neuen gesetzlichen Bestimmungen kam es seither einerseits verschiedentlich zu Verurteilungen von Männern, welche sich eines Ehrverbrechens schuldig gemacht hatten; so wurden beispielsweise im Jahre 2007 durch Gerichte in Istanbul und Diyarbakir lebenslange Freiheitsstrafen wegen Ehrenmorden verhängt (vgl. U.S. Department of State, Turkey, Country Report on Human Rights Practices 2007, 11. März 2008). Andererseits wurden etliche Frauenhäuser eingerichtet - so betreibt das SHCEK (Sosyal Hizmetler ve Cocuk Esirgeme Kurumu = Generaldirektorat für Soziale Dienste und Kinderschutz) derzeit 23 solche Unterkünfte und hat die Errichtung von weiteren zehn Häusern in Aussicht gestellt - und im Oktober 2007 zusätzlich eine von der EU finanziell unterstützte Telefon-Hotline installiert, welche Anrufe von bedrohten Frauen entgegennimmt und die Opfer innerfamiliärer Gewalt an die zuständige Polizeistelle verweist sowie Anwälte und psychologische Fachpersonen vermittelt (vgl. UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Turkey, 29. August 2008, S. 150, Rz. 22.47 und S. 160, Rz. 22.86). Daneben sind auch verschiedene spezifische Nichtregierungsorganisationen um eine Verbesserung der Stellung der Frau sowie um Unterstützung und Gewährung von Schutz an Opfer innerfamiliärer Gewalt bemüht (vgl. UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Turkey, 29. August 2008, S. 162, Rz. 22.93, und S. 163 f., Rz. 22.99); sie arbeiten nach eigenen Angaben gut mit den staatlichen Stellen und den Polizeibehörden zusammen (vgl. U.S. Department of State, Turkey, Country Report on Human Rights Practices 2007, 11. März 2008), Kapitel "women"; vgl. auch Necla Kelek, Bittersüsse Heimat, Bericht aus dem Inneren der Türkei, Köln 2008, S. 123, wonach die in Diyarbakir domizilierte Frauenrechtsorganisation Ka-Mer mit Hilfe der Polizei und der Staatsanwaltschaft besonders gefährdete Frauen, in deren Fällen keine Vermittlung mit den sie verfolgenden Verwandten möglich ist, unter einer neuen Identität an einem anderen Ort in der Türkei ansiedelt). Schliesslich unterhält auch die Zeitung "Hurriyet" - in Kooperation mit staatlichen Stellen und teilweise finanziert von der EU - eine rund um die Uhr zugängliche, von sieben Psychologen und zwei Anwälten besetzte Telefon-Hotline (vgl. UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Turkey, 29. August 2008, S. 151, Rz. 22.49). 4.5. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass bei den türkischen Behörden in den vergangenen Jahren ein Umdenken in Bezug auf frauenspezifische Schutzanliegen begonnen hat und erste entsprechende Einrichtungen geschaffen wurden; daneben bieten auch verschiedene nichtstaatliche Stellen betroffenen Frauen Unterstützung. Auch wenn die Umsetzung der staatlichen Programme nur langsam vorankommt und das Phänomen innerfamiliärer Gewalt bis hin zu Ehrenmorden nach wie vor virulent ist (vgl. dazu Amnesty International, Jahresberichte 2008 und 2009), ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht in einer ausweglosen Situation befindet, mithin auf eine unter dem Sicherheitsaspekt valable innerstaatliche Fluchtalternative zurückgreifen kann; daran können auch der von ihr eingereichte Zeitungsartikel sowie die von ihr angeführten Urteile nichts ändern, zumal diesen ein anderer Sachverhalt zu Grunde liegt, der mit demjenigen im vorliegenden Fall nicht verglichen werden kann. Im vorliegenden Fall kommt zudem hinzu, dass sich die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge gar nie an die türkischen Behörden gewandt hat (vgl. A1/10 S. 7; A11/13 S. 7), weshalb diesen weder mangelnder Schutzwille noch mangelnde Schutzfähigkeit vorgeworfen werden kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen demnach den Anforderungen an eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Aufgrund der Akten ist zwar davon auszugehen, dass sie zumindest vorderhand - Vermittlungsbemühungen mit ihrem Ehemann haben bis jetzt nicht stattgefunden - ihrem Ehemann aus dem Weg gehen wird, was zu gewissen Einschränkungen in ihrer Lebensführung führt, da sie nicht in ihre Herkunftsregion zurückkehren kann. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei den zuständigen Stellen um Unterstützung nachsuchen kann und auch - wie schon in der Vergangenheit - bei einem Teil ihrer Verwandtschaft beziehungsweise ihrem Freundeskreis (vgl. A11/13 S. 9, wonach sich die Beschwerdeführerin zwei Tage bei ihrer Schwester und sechs Monate bei ihrer Freundin G._______ aufgehalten hat) weiterhin Rückhalt finden wird, sodass sie sich nicht in einer Bedrohungssituation wiederfinden wird, der sie nur durch Aufenthalt in einem Drittstaat entgehen kann. 4.6. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das BFM hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.5. Es bestehen vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten würden, die Beschwerdeführerin gerate aufgrund der allgemeinen Situation in der Türkei bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. In der Türkei besteht keine Situation generalisierender Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile davon erstrecken würde. Einer Rückkehr der Beschwerdeführerin stehen auch keine überwiegenden individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur entgegen. Das BFM hat in seiner Vernehmlassung vom 29. Juli 2010 festgehalten, die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung befinde, vermöge ihre Weisung nicht als unzumutbar erscheinen lassen, da sich in der Türkei und insbesondere in E._______ die notwendigen medizinischen Strukturen zur Behandlung psychischer Probleme durchaus gegeben seien. Dieser Einschätzung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-204/2009. März 2010 E.7). In der Türkei sind landesweit, insbesondere aber in E._______, sowohl psychiatrische Einrichtungen, ausgebildetes Fachpersonal und Psychopharmaka vorhanden, so dass die Beschwerdeführerin allfällige psychische Probleme angemessen behandeln lassen kann. Die geltend gemachten körperlichen Beschwerden stellen gemäss den eingereichten Arztzeugnissen vom 7. September 2009 sowie vom 18. November 2009 kein Wegweisungshindernis dar. Auch hier ist davon auszugehen, dass diese im Heimatland der Beschwerdeführerin behandelbar sind. Die 46-jährige Beschwerdeführerin wird nach ihrer Rückkehr entgegen den in der Beschwerde geäusserten Befürchtungen nicht auf sich allein gestellt sein. Sie wird seitens der ihr wohl gesinnten Verwandten und ihrer Freundinnen eine gewisse Unterstützung finden und sich an die zuständigen Behörden beziehungsweise an eine Nichtregierungsorganisation wenden können, bei denen sie ebenfalls Beratung und Unterstützung finden wird. Sie bezeichnet das Türkische als ihre Muttersprache und verfügt über die Voraussetzungen, sich mit Unterstützung mittelfristig eine Existenz aufzubauen (vgl. A1710 S. 3 F. 8). Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, begründen im Übrigen keine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin nicht als unzumutbar. 6.6. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. 8.1. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG haben auf Antrag hin diejenigen Personen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Die Beschwerdeführerin stellte mit der Beschwerde den Antrag, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die von der Beschwerdeführerin gestellten Begehren erscheinen im Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe nicht aussichtslos und sie ist bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. 8.2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 1 VwVG ist deshalb gutzuheissen und es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: