Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2002 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein zweites Asylgesuch vom 16. Dezember 1996 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies die gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2002 erhobene Beschwerde mit Urteil vom3. Dezember 2004 ab, woraufhin die Verfügung in Rechtskraft erwuchs. B. Mit Eingabe vom 4. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer beim BFM um Wiedererwägung des negativen Asylentscheids vom 3. Dezember 2002 im Vollzugspunkt ersuchen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in der forensischen Psychiatrie der Klinik B._______, wo er seit November 2005 untergebracht sei, grosse Fortschritte gemacht. Er spreche gut Schweizerdeutsch und habe sich mit guten Leistungen in seine Arbeitsgruppe eingefügt. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass er schwer psychisch krank sei. Er werde lebenslänglich Medikamente und ein geeignetes Umfeld benötigen, um normal leben zu können. Die beteiligten Ärzte und Sozialarbeiter, sein Vorgesetzter bei der Arbeit, seine Angehörigen und die Rechtsvertreterin selbst seien der Meinung, dass eine Wegweisung die positive Entwicklung zerstören und schlimmstenfalls ins Gegenteil verkehren könnte. Eine Rückkehr in die Türkei würde den Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation bringen. Er würde dadurch in eine schwerwiegende persönliche Notlage gemäss Art. 14a Abs. 4bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) geraten. Eine Rückführung sei unzumutbar, weil sie einen schwerwiegenden Härtefall und eine Verletzung von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bedeuten würde. Deshalb werde eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. Als Beweismittel wurden folgende Beweismittel eingereicht:
- der Jahresbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik C._______ vom 22. September 2011,
- die Verfügung des Amts für Justizvollzug, Kanton C._______, vom11. Oktober 2011 hinsichtlich Weiterführung der stationären Behand-lung gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB,
- das Protokoll des seitens der Rechtsvertreterin mit dem Bruder des Beschwerdeführers geführten Gesprächs vom 21. November 2011,
- ein Bericht seines Vorgesetzten bei der Arbeit in der Stiftung D._______ vom 13. Dezember 2011 und
- ein Arztbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik C._______ vom6. Februar 2012 C. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 - eröffnet am 11. Oktober 2012 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab, stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 3. Dezember 2002 fest, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Das BFM führte insbesondere aus, in casu seien die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erfüllt. Der Beschwerdeführer sei aufgrund verschiedener Delikte, mit denen er unter anderem die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet habe, zu einer Haftstrafe von 35 Monaten verurteilt worden, welche zugunsten einer Massnahme in einer geschlossenen Institution der forensischen Abteilung der psychiatrischen Universitätsklinik C._______ aufgeschoben worden sei. Angesichts dessen lehne das Bundesamt die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ab. Im Weiteren werde darauf hingewiesen, dass den Erkenntnissen des BFM zufolge das psychiatrische Krankheitsbild des Beschwerdeführers auch in der Türkei, wo die medizinische Versorgung generell gewährleistet sei, behandelt werden könne. Zwar sei es möglich, dass in der Türkei allenfalls keine so spezifische medizinische und sozialtherapeutische Einrichtung wie die Stiftung D._______ vorhanden sei. Dass dort eine medizinische oder sozialtherapeutische Behandlung nicht gleich hoch spezialisiert sei wie in der Schweiz spreche nicht grundsätzlich gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Daneben gelte es auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Türkei noch einen grösseren Familienverband habe, der ihn aufnehmen und ihm bei seiner Reintegration behilflich sein könne. Es sei seinen Eltern darüber hinaus zumutbar, die Wiedereingliederung ihres Sohnes in der Türkei mit für schweizerische Verhältnisse geringen, in der Türkei jedoch ausreichenden Geldbeträgen, finanziell zu unterstützen. Da unter anderem der Bruder des Beschwerdeführers und zahlreiche andere Familienmitglieder noch in der Türkei lebten, könne schliesslich auch nicht von einer Verletzung von Art. 8 EMRK gesprochen werden. D. Mit Eingabe vom 9. November 2012 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und/oder unzumutbar erscheine. Der Beschwerde sei bezüglich des Wegweisungsvollzugs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dementsprechend sei das Migrationsamt anzuweisen, von sämtlichen Massnahmen abzusehen. Dem Beschwerdeführer sei ein Ausweis auszustellen, mit dem er sich im aktuellen Stadium der Massnahme, wo der Ausgangs-Radius mit therapeutischer Absicht schrittweise erweitert werde, im öffentlichen Raum ohne Angst bewegen könne. Die erstinstanzliche Verfahrensgebühr von Fr. 600.- sei aufzuheben. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden eine Kopie des bereits beim BFM eingereichten Protokolls vom 21. November 2011 und eine Zusammenfassung der am 2. November 2012 im Schweizer Fernsehen ausgestrahlten Sendung Arena ins Recht gelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2012 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung nicht aus, wies die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Anweisung des Migrationsamts, von sämtlichen Massnahmen abzusehen, ab und teilte dem Beschwerdeführer mit, er habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Im Weiteren trat er auf den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises nicht ein, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 3. Dezember 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- einzuzahlen. F. Der Kostenvorschuss wurde am 30. November 2012 fristgerecht einbezahlt. G. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2012 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht den Antrag, die Zwischenverfügung vom16. November 2012 sei bezüglich Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Aufnahme aus humanitären Gründen in Wiedererwägung zu ziehen. Eventualiter wurde beantragt, die Vorinstanz sei vom Gericht zu verpflichten, ein klares, adäquates Konzept für eine Rückführung des Beschwerdeführers vorzulegen und auch umzusetzen. Als Beilagen wurden ein Beleg betreffend Zahlung des Kostenvorschusses und eine Kopie des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. E._______, (...), vom 4. März 2004 zu den Akten gereicht.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
E. 5 Das BFM hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist auf das Gesuch eingetreten. Angesichts dessen, dass sich das Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung richten, hat das Bundesverwaltungsgericht in casu einzig zu prüfen, ob seit Rechtskraft der ursprünglichen vorinstanzlichen Verfügung vom 3. Dezember 2002 eine massgebende Veränderung der Sachlage besteht, die hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs zu einem anderen Ergebnis führen könnte.
E. 6.1 In der Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, die Entwicklung des Beschwerdeführers während der langjährigen und offenbar erfolgreichen Therapie rechtfertige die Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz. Ihm tue sein deliktisches Handeln aufrichtig leid. Die Rückführung in sein Heimatland würde die Bemühungen seiner Ärzte und Betreuer zweifellos zunichtemachen, wodurch Art. 3 EMRK verletzt würde. Ausserdem stelle die unbedingte, lebenslängliche Ausweisung eines als Jugendlicher straffällig gewordenen Mannes, dessen Kernfamilie in der Schweiz lebe, und der die vergangenen 17 Jahre hier verbracht habe, eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar. Dem Beschwerdeführer sei durch den langen Aufenthalt in der Klinik B._______ und der Stiftung D._______ die Schweizer Kultur inzwischen fast näher als die türkisch/kurdische. Er spreche fliessend und akzentlos Schweizerdeutsch.
E. 6.2 Mit Eingabe vom 2. Dezember 2012 wurde im Wesentlichen auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2012 verwiesen und diesbezüglich geltend gemacht, es sei unzumutbar, einen chronisch (oder chronifiziert) paranoid Schizophrenie-Kranken ohne begleitende Massnahmen beziehungsweise ohne gesicherte Ankunftssituation im Heimatland, abgeklärte Möglichkeiten eines Klinikaufenthalts, eine geschützte Lebenssituation und ein effektives sowie geeignetes familiäres und soziales, unterstützendes Umfeld, zu repatriieren. Die Zwischenverfügung erwecke den Anschein, dass ein Schizophrenie-Kranker für seine Delinquenz, welche, wie sich erst viel später herausgestellt habe, von seiner chronisch (chronifizierten) paranoiden Schizophrenie herrühre, mit der Wegweisung bestraft würde. Eine Erklärung für das krankhafte Verhalten des Beschwerdeführers sei nunmehr erwiesen und das Gericht werde ersucht, lediglich die Zumutbarkeit im Sinne eines überwiegenden persönlichen Interesses zu prüfen. So müsse sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich in einer geeigneten Institution Aufnahme finde und dass für eine adäquate Medikation gesorgt sei. Es sei anzunehmen, dass er vom Moment seiner Ankunft an sich selbst überlassen sei oder allenfalls den für die Lösung seiner Probleme nicht fähigen Verwandten. Auf seine weiteren, sich in der Türkei befindlichen Familienangehörigen sei kein Verlass. Er selber sei nicht in der Lage, Hilfe und allenfalls eine geeignete Klinik zu finden, wo Aufenthalt und medikamentöse Behandlung garantiert wären. Ausserdem befinde sich sein soziales Netzwerk (Eltern und älteste Schwester) im Sinne von Art. 8 EMRK in der Schweiz und nicht in der Türkei.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 7.2 Art. 83 Abs. 7 AuG zählt in Bst. a-c die Voraussetzungen abschliessend auf, bei deren Vorliegen eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG nicht verfügt respektive - gestützt auf Art. 84 Abs. 3 AuG - eine bereits rechtskräftig angeordnete vorläufige Aufnahme aufgehoben wird und demnach die vorläufige Aufnahme nicht angeordnet respektive aufgehoben wird, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a), wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder wenn sie die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verschuldet hat (Bst. c). Dabei stimmen die Bestimmungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG inhaltlich im Wesentlichen mit denjenigen von Art. 62 Bst. b und c AuG überein, welche die allgemeinen Voraussetzungen des Widerrufs von Bewilligungen oder anderen Verfügungen nach diesem Gesetz regeln. Von einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62 Bst. b AuG - und damit auch von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG - ist gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr auszugehen (BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5), dies unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C.515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1).
E. 7.3 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das im Wiedererwägungsgesuch vom 4. Mai 2012 zitierte ANAG per 1. Januar 2008 aufgehoben und durch das AuG ersetzt wurde. In Anwendung vonArt. 14a Abs. 4bis des aANAG konnte das BFM die vorläufige Aufnahme verfügen, sofern der Vollzug der Wegweisung für den Asylsuchenden zu einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3 des damaligen aAsylG führte. Eine schwerwiegende persönliche Notlage konnte nur vorliegen, wenn noch kein rechtskräftiger Entscheid hinsichtlich Asyl, Wegweisung und Wegweisungsvollzug ergangen war. Demnach blieb eine entsprechende Prüfung im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens - insbesondere aufgrund eines Wiedererwägungsgesuchs, in welchem eine massgebliche Veränderung der Sachlage geltend gemacht wurde - von vornherein ausgeschlossen, da diesfalls die Voraussetzung, dass noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war, nicht erfüllt war (vgl. Grundsatzentscheid EMARK 2001 Nr. 20 E. 3.g S. 166 f.). Wäre das ANAG beziehungsweise wären die erwähnten Gesetzesbestimmungen heute noch in Kraft, ergibt sich nach dem Gesagten, dass der vorliegend wiedererwägungsweise gestellte Antrag auf Erteilung der vorläufigen Aufnahme zwar formell korrekt wäre, das BFM darauf jedoch nicht hätte eintreten dürfen, da die Verfügung vom 3. Dezember 2002 mit Urteil vom3. Dezember 2004 in Rechtskraft erwuchs. Anzumerken bleibt, dass heute bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden kann, nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insb. Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG) nicht mehr in Kraft sind.
E. 8 Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, lässt der aktuelle Stand der Akten keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung entscheidrelevant veränderte Sachlage erkennen, welche zu einem Bleiberecht in der Schweiz führen könnte.
E. 8.1 Zunächst ist vor dem Hintergrund, wonach der Beschwerdeführer mit Urteil des Jugendgerichts C._______ vom 7. Juli 2004 des mehrfachen Raubes und Diebstahls, der Gehilfenschaft zu Vergewaltigung und Freiheitsberaubung, des Betruges, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Sachbeschädigung, Nötigung und Amtsanmassung sowie des wiederholten Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit 35 Monaten Gefängnis bestraft wurde, festzustellen, dass das BFM eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht nicht verfügt hat. Diesbezüglich gilt es darauf hinzuweisen, dass bereits die vormals zuständige ARK die Anwendung von Art. 14a Abs. 6 aANAG (geltendes Recht: Art. 83 Abs. 7 AuG) aufgrund des deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers als gerechtfertigt erachtete und infolgedessen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 14aAbs. 4 aANAG (geltendes Recht: Art. 83 Abs. 4 AuG) nicht in Betracht zog (vgl. das in Rechtskraft erwachsene Urteil vom 3. Dezember 2004,E. 12.3.).
E. 8.2 Die auf Beschwerdeebene geäusserten Einwände vermögen insgesamt zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen.
E. 8.2.1 Gemäss dem Jahresbericht vom 22. September 2011 und dem Arztbericht vom 6. Februar 2012 der Psychiatrischen Universitätsklinik C._______ leidet der Beschwerdeführer an einer chronisch-paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0). Diese Erkrankung ist zwar zweifellos zu bedauern, stellt jedoch selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, falls im Heimatland der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre, zumal die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung vonArt. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43, 44, BeschwerdeNr. 26565/05; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände sind in casu nicht ersichtlich, umso weniger, als die erwähnte Krankheit nicht lebensbedrohlich ist. Der Umstand, wonach es in der Türkei möglicherweise keine mit der Stiftung D._______ vergleichbare Institution gibt, spricht nach dem Gesagten nicht gegen einen Wegweisungsvollzug. Auch die während der Therapie erreichte Entwicklung des Beschwerdeführers, seine Reue und Integration vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen.
E. 8.2.2 Den Akten zufolge leben noch der älteste Bruder sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers in der Türkei, weshalb davon auszugehen ist, er verfüge dort über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Eine Wegweisung verstösst vor diesem Hintergrund auch nicht gegen Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Der Umstand, dass sich seine Eltern und die älteste Schwester in der Schweiz aufhalten, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2007/32 festgehalten, die Behörde müsse bei der Anwendung vonArt. 14a Abs. 6 aANAG (geltendes Recht: Art. 83 Abs. 7 AuG) das Verhältnismässigkeitsprinzip respektieren und in Berücksichtigung aller Umstände eine Interessenabwägung vornehmen. Diesbezüglich habe sie dem privaten Interesse des Ausländers am Fortbestand der vorläufigen Aufnahme das öffentliche Interesse am Widerruf dieses Status gegenüberzustellen (vgl. a.a.O., E. 3.2 S. 386). Diese Rechtsprechung kann vorliegend analog herangezogen werden, weshalb nachfolgend im Sinne einer Zumutbarkeitsprüfung zu untersuchen ist, ob die an Art. 83 Abs. 7 AuG anknüpfende Nichtgewährung der vorläufigen Aufnahme in casueine verhältnismässige Massnahme darstellt.
E. 8.2.3.1 Vor dem Hintergrund der geltend gemachten und ärztlich bestätigten psychischen Erkrankung gilt es abzuklären, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr im Heimatland mit einer angemessenen medizinischen Versorgung rechnen kann. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge ist eine Behandlung psychischer Probleme auch in der Türkei möglich. So basiert die medizinische Versorgung gerade im psychiatrischen Bereich in ausgeprägter Weise auf staatlichen Spitälern und medizinischen Einrichtungen unterschiedlicher Grösse. Die höchste medizinische Stufe, die Universitätskliniken, können grundsätzlich alle Erkrankungen behandeln. Psychiatrische "Kleinkliniken" bieten erste Konsultationen an und verschreiben Medikamente zum Gratisbezug in staatlichen Apotheken. Quartierspitäler in grösseren Städten, Regionalspitäler und Universitätskliniken verfügen über spezialisierte Abteilungen, auch für stationäre Aufenthalte. Es besteht ein Überweisungssystem. Stationäre Behandlungsmöglichkeiten (für einige Monate) bestehen auf den psychiatrischen Stationen in allgemeinen Krankenhäusern. In F._______ gibt es ein staatliches Krankenhaus mit einer psychiatrischen Abteilung. Zudem gibt es fünf so genannte "Depot-Krankenhäuser" für längerfristige und/oder stationäre Aufenthalte. Das heisst, dort werden psychisch kranke Menschen in speziellen staatlichen psychiatrischen Krankenhäusern untergebracht. Von F._______ aus befinden sich die nächstgelegenen "Depot-Krankenhäuser" in G._______, einer vom letzten Wohnsitz des Beschwerdeführers (H._______ [Provinz G._______]) nicht allzu weit entfernten Stadt, und in I._______/J._______. Die Behandlung findet vorwiegend auf einer medikamentösen Grundlage statt. Die Versorgung mit Medikamenten ist garantiert, solange die Patienten versichert sind oder selber für die Kosten aufkommen können. Zumindest in der Klinik I._______/J._______ sind auch weitergehende Therapie-Formen möglich. Was die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen (und Medikamente) anbelangt, ist festzustellen, dass allenfalls mittellosen Personen der Erwerb einer "grünen Karte" (yesil kart) offensteht, welche zur kostenlosen Gesundheitsbehandlung berechtigt.
E. 8.2.3.2 Angesichts dieser Umstände erweist sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar. Die vorliegend infrage stehende Erkrankung steht einer Wegweisung nicht entgegen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass eine angemessene medizinische Betreuung des Beschwerdeführers auch in der Türkei gewährleistet ist. Ausserdem hat er die Möglichkeit, nötigenfalls medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, das BFM zusätzlich zu verpflichten, ein klares, adäquates Konzept für die Rückführung des Beschwerdeführers vorzulegen und umzusetzen. Der entsprechende Eventualantrag wird abgelehnt.
E. 8.2.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Gründe darzutun, weshalb die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 3. Dezember 2002 in Wiedererwägung gezogen werden sollte. Die Ablehnung des Gesuchs vom 4. Mai 2012 und damit die gestützt auf Art. 17b Abs. 1 AsylG erhobene Gebühr erweisen sich infolgedessen als rechtens, weshalb der Antrag, die erstinstanzliche Verfahrensgebühr sei aufzuheben, abgewiesen wird. Vor diesem Hintergrund kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und in der Eingabe vom 2. Dezember 2012 sowie auf die Beweismittel einzugehen, da dies zu keiner anderen Betrachtungsweise führen würde.
E. 8.2.5 Abschliessend wird darauf hingewiesen, dass der Wegweisungsvollzug bis zur Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Massnahmenvollzug sistiert bleibt (vgl. dazu Art. 70 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201], wonach im Falle eines Straf- oder Massnahmenvollzugs die bisherige ausländerrechtliche Bewilligung bis zur Entlassung aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug gültig bleibt). Infolgedessen hat der Beschwerdeführer die Schweiz nach Beendigung des Massnahmenvollzugs zu verlassen. Dies trifft umso mehr zu, als sein Anwesenheitsverhältnis bereits im rechtskräftigen Urteil vom 3. Dezember 2004 negativ geregelt wurde (Nichtanordnung der vorläufigen Aufnahme).
E. 9 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 30. November 2012 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 30. November 2012 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5865/2012 Urteil vom 21. März 2013 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Edith Hofmann, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wiedererwägung; Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2012 / N _______. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2002 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein zweites Asylgesuch vom 16. Dezember 1996 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies die gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2002 erhobene Beschwerde mit Urteil vom3. Dezember 2004 ab, woraufhin die Verfügung in Rechtskraft erwuchs. B. Mit Eingabe vom 4. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer beim BFM um Wiedererwägung des negativen Asylentscheids vom 3. Dezember 2002 im Vollzugspunkt ersuchen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in der forensischen Psychiatrie der Klinik B._______, wo er seit November 2005 untergebracht sei, grosse Fortschritte gemacht. Er spreche gut Schweizerdeutsch und habe sich mit guten Leistungen in seine Arbeitsgruppe eingefügt. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass er schwer psychisch krank sei. Er werde lebenslänglich Medikamente und ein geeignetes Umfeld benötigen, um normal leben zu können. Die beteiligten Ärzte und Sozialarbeiter, sein Vorgesetzter bei der Arbeit, seine Angehörigen und die Rechtsvertreterin selbst seien der Meinung, dass eine Wegweisung die positive Entwicklung zerstören und schlimmstenfalls ins Gegenteil verkehren könnte. Eine Rückkehr in die Türkei würde den Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation bringen. Er würde dadurch in eine schwerwiegende persönliche Notlage gemäss Art. 14a Abs. 4bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) geraten. Eine Rückführung sei unzumutbar, weil sie einen schwerwiegenden Härtefall und eine Verletzung von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bedeuten würde. Deshalb werde eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. Als Beweismittel wurden folgende Beweismittel eingereicht:
- der Jahresbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik C._______ vom 22. September 2011,
- die Verfügung des Amts für Justizvollzug, Kanton C._______, vom11. Oktober 2011 hinsichtlich Weiterführung der stationären Behand-lung gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB,
- das Protokoll des seitens der Rechtsvertreterin mit dem Bruder des Beschwerdeführers geführten Gesprächs vom 21. November 2011,
- ein Bericht seines Vorgesetzten bei der Arbeit in der Stiftung D._______ vom 13. Dezember 2011 und
- ein Arztbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik C._______ vom6. Februar 2012 C. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 - eröffnet am 11. Oktober 2012 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab, stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 3. Dezember 2002 fest, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Das BFM führte insbesondere aus, in casu seien die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erfüllt. Der Beschwerdeführer sei aufgrund verschiedener Delikte, mit denen er unter anderem die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet habe, zu einer Haftstrafe von 35 Monaten verurteilt worden, welche zugunsten einer Massnahme in einer geschlossenen Institution der forensischen Abteilung der psychiatrischen Universitätsklinik C._______ aufgeschoben worden sei. Angesichts dessen lehne das Bundesamt die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ab. Im Weiteren werde darauf hingewiesen, dass den Erkenntnissen des BFM zufolge das psychiatrische Krankheitsbild des Beschwerdeführers auch in der Türkei, wo die medizinische Versorgung generell gewährleistet sei, behandelt werden könne. Zwar sei es möglich, dass in der Türkei allenfalls keine so spezifische medizinische und sozialtherapeutische Einrichtung wie die Stiftung D._______ vorhanden sei. Dass dort eine medizinische oder sozialtherapeutische Behandlung nicht gleich hoch spezialisiert sei wie in der Schweiz spreche nicht grundsätzlich gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Daneben gelte es auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Türkei noch einen grösseren Familienverband habe, der ihn aufnehmen und ihm bei seiner Reintegration behilflich sein könne. Es sei seinen Eltern darüber hinaus zumutbar, die Wiedereingliederung ihres Sohnes in der Türkei mit für schweizerische Verhältnisse geringen, in der Türkei jedoch ausreichenden Geldbeträgen, finanziell zu unterstützen. Da unter anderem der Bruder des Beschwerdeführers und zahlreiche andere Familienmitglieder noch in der Türkei lebten, könne schliesslich auch nicht von einer Verletzung von Art. 8 EMRK gesprochen werden. D. Mit Eingabe vom 9. November 2012 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und/oder unzumutbar erscheine. Der Beschwerde sei bezüglich des Wegweisungsvollzugs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dementsprechend sei das Migrationsamt anzuweisen, von sämtlichen Massnahmen abzusehen. Dem Beschwerdeführer sei ein Ausweis auszustellen, mit dem er sich im aktuellen Stadium der Massnahme, wo der Ausgangs-Radius mit therapeutischer Absicht schrittweise erweitert werde, im öffentlichen Raum ohne Angst bewegen könne. Die erstinstanzliche Verfahrensgebühr von Fr. 600.- sei aufzuheben. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden eine Kopie des bereits beim BFM eingereichten Protokolls vom 21. November 2011 und eine Zusammenfassung der am 2. November 2012 im Schweizer Fernsehen ausgestrahlten Sendung Arena ins Recht gelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2012 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung nicht aus, wies die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Anweisung des Migrationsamts, von sämtlichen Massnahmen abzusehen, ab und teilte dem Beschwerdeführer mit, er habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Im Weiteren trat er auf den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises nicht ein, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 3. Dezember 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- einzuzahlen. F. Der Kostenvorschuss wurde am 30. November 2012 fristgerecht einbezahlt. G. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2012 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht den Antrag, die Zwischenverfügung vom16. November 2012 sei bezüglich Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Aufnahme aus humanitären Gründen in Wiedererwägung zu ziehen. Eventualiter wurde beantragt, die Vorinstanz sei vom Gericht zu verpflichten, ein klares, adäquates Konzept für eine Rückführung des Beschwerdeführers vorzulegen und auch umzusetzen. Als Beilagen wurden ein Beleg betreffend Zahlung des Kostenvorschusses und eine Kopie des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. E._______, (...), vom 4. März 2004 zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
5. Das BFM hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist auf das Gesuch eingetreten. Angesichts dessen, dass sich das Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung richten, hat das Bundesverwaltungsgericht in casu einzig zu prüfen, ob seit Rechtskraft der ursprünglichen vorinstanzlichen Verfügung vom 3. Dezember 2002 eine massgebende Veränderung der Sachlage besteht, die hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs zu einem anderen Ergebnis führen könnte. 6. 6.1 In der Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, die Entwicklung des Beschwerdeführers während der langjährigen und offenbar erfolgreichen Therapie rechtfertige die Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz. Ihm tue sein deliktisches Handeln aufrichtig leid. Die Rückführung in sein Heimatland würde die Bemühungen seiner Ärzte und Betreuer zweifellos zunichtemachen, wodurch Art. 3 EMRK verletzt würde. Ausserdem stelle die unbedingte, lebenslängliche Ausweisung eines als Jugendlicher straffällig gewordenen Mannes, dessen Kernfamilie in der Schweiz lebe, und der die vergangenen 17 Jahre hier verbracht habe, eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar. Dem Beschwerdeführer sei durch den langen Aufenthalt in der Klinik B._______ und der Stiftung D._______ die Schweizer Kultur inzwischen fast näher als die türkisch/kurdische. Er spreche fliessend und akzentlos Schweizerdeutsch. 6.2 Mit Eingabe vom 2. Dezember 2012 wurde im Wesentlichen auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2012 verwiesen und diesbezüglich geltend gemacht, es sei unzumutbar, einen chronisch (oder chronifiziert) paranoid Schizophrenie-Kranken ohne begleitende Massnahmen beziehungsweise ohne gesicherte Ankunftssituation im Heimatland, abgeklärte Möglichkeiten eines Klinikaufenthalts, eine geschützte Lebenssituation und ein effektives sowie geeignetes familiäres und soziales, unterstützendes Umfeld, zu repatriieren. Die Zwischenverfügung erwecke den Anschein, dass ein Schizophrenie-Kranker für seine Delinquenz, welche, wie sich erst viel später herausgestellt habe, von seiner chronisch (chronifizierten) paranoiden Schizophrenie herrühre, mit der Wegweisung bestraft würde. Eine Erklärung für das krankhafte Verhalten des Beschwerdeführers sei nunmehr erwiesen und das Gericht werde ersucht, lediglich die Zumutbarkeit im Sinne eines überwiegenden persönlichen Interesses zu prüfen. So müsse sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich in einer geeigneten Institution Aufnahme finde und dass für eine adäquate Medikation gesorgt sei. Es sei anzunehmen, dass er vom Moment seiner Ankunft an sich selbst überlassen sei oder allenfalls den für die Lösung seiner Probleme nicht fähigen Verwandten. Auf seine weiteren, sich in der Türkei befindlichen Familienangehörigen sei kein Verlass. Er selber sei nicht in der Lage, Hilfe und allenfalls eine geeignete Klinik zu finden, wo Aufenthalt und medikamentöse Behandlung garantiert wären. Ausserdem befinde sich sein soziales Netzwerk (Eltern und älteste Schwester) im Sinne von Art. 8 EMRK in der Schweiz und nicht in der Türkei. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.2 Art. 83 Abs. 7 AuG zählt in Bst. a-c die Voraussetzungen abschliessend auf, bei deren Vorliegen eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG nicht verfügt respektive - gestützt auf Art. 84 Abs. 3 AuG - eine bereits rechtskräftig angeordnete vorläufige Aufnahme aufgehoben wird und demnach die vorläufige Aufnahme nicht angeordnet respektive aufgehoben wird, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a), wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder wenn sie die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verschuldet hat (Bst. c). Dabei stimmen die Bestimmungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG inhaltlich im Wesentlichen mit denjenigen von Art. 62 Bst. b und c AuG überein, welche die allgemeinen Voraussetzungen des Widerrufs von Bewilligungen oder anderen Verfügungen nach diesem Gesetz regeln. Von einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62 Bst. b AuG - und damit auch von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG - ist gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr auszugehen (BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5), dies unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C.515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). 7.3 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das im Wiedererwägungsgesuch vom 4. Mai 2012 zitierte ANAG per 1. Januar 2008 aufgehoben und durch das AuG ersetzt wurde. In Anwendung vonArt. 14a Abs. 4bis des aANAG konnte das BFM die vorläufige Aufnahme verfügen, sofern der Vollzug der Wegweisung für den Asylsuchenden zu einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3 des damaligen aAsylG führte. Eine schwerwiegende persönliche Notlage konnte nur vorliegen, wenn noch kein rechtskräftiger Entscheid hinsichtlich Asyl, Wegweisung und Wegweisungsvollzug ergangen war. Demnach blieb eine entsprechende Prüfung im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens - insbesondere aufgrund eines Wiedererwägungsgesuchs, in welchem eine massgebliche Veränderung der Sachlage geltend gemacht wurde - von vornherein ausgeschlossen, da diesfalls die Voraussetzung, dass noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war, nicht erfüllt war (vgl. Grundsatzentscheid EMARK 2001 Nr. 20 E. 3.g S. 166 f.). Wäre das ANAG beziehungsweise wären die erwähnten Gesetzesbestimmungen heute noch in Kraft, ergibt sich nach dem Gesagten, dass der vorliegend wiedererwägungsweise gestellte Antrag auf Erteilung der vorläufigen Aufnahme zwar formell korrekt wäre, das BFM darauf jedoch nicht hätte eintreten dürfen, da die Verfügung vom 3. Dezember 2002 mit Urteil vom3. Dezember 2004 in Rechtskraft erwuchs. Anzumerken bleibt, dass heute bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden kann, nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insb. Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG) nicht mehr in Kraft sind.
8. Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, lässt der aktuelle Stand der Akten keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung entscheidrelevant veränderte Sachlage erkennen, welche zu einem Bleiberecht in der Schweiz führen könnte. 8.1 Zunächst ist vor dem Hintergrund, wonach der Beschwerdeführer mit Urteil des Jugendgerichts C._______ vom 7. Juli 2004 des mehrfachen Raubes und Diebstahls, der Gehilfenschaft zu Vergewaltigung und Freiheitsberaubung, des Betruges, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Sachbeschädigung, Nötigung und Amtsanmassung sowie des wiederholten Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit 35 Monaten Gefängnis bestraft wurde, festzustellen, dass das BFM eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht nicht verfügt hat. Diesbezüglich gilt es darauf hinzuweisen, dass bereits die vormals zuständige ARK die Anwendung von Art. 14a Abs. 6 aANAG (geltendes Recht: Art. 83 Abs. 7 AuG) aufgrund des deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers als gerechtfertigt erachtete und infolgedessen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 14aAbs. 4 aANAG (geltendes Recht: Art. 83 Abs. 4 AuG) nicht in Betracht zog (vgl. das in Rechtskraft erwachsene Urteil vom 3. Dezember 2004,E. 12.3.). 8.2 Die auf Beschwerdeebene geäusserten Einwände vermögen insgesamt zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. 8.2.1 Gemäss dem Jahresbericht vom 22. September 2011 und dem Arztbericht vom 6. Februar 2012 der Psychiatrischen Universitätsklinik C._______ leidet der Beschwerdeführer an einer chronisch-paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0). Diese Erkrankung ist zwar zweifellos zu bedauern, stellt jedoch selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, falls im Heimatland der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre, zumal die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung vonArt. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43, 44, BeschwerdeNr. 26565/05; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände sind in casu nicht ersichtlich, umso weniger, als die erwähnte Krankheit nicht lebensbedrohlich ist. Der Umstand, wonach es in der Türkei möglicherweise keine mit der Stiftung D._______ vergleichbare Institution gibt, spricht nach dem Gesagten nicht gegen einen Wegweisungsvollzug. Auch die während der Therapie erreichte Entwicklung des Beschwerdeführers, seine Reue und Integration vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen. 8.2.2 Den Akten zufolge leben noch der älteste Bruder sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers in der Türkei, weshalb davon auszugehen ist, er verfüge dort über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Eine Wegweisung verstösst vor diesem Hintergrund auch nicht gegen Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Der Umstand, dass sich seine Eltern und die älteste Schwester in der Schweiz aufhalten, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2007/32 festgehalten, die Behörde müsse bei der Anwendung vonArt. 14a Abs. 6 aANAG (geltendes Recht: Art. 83 Abs. 7 AuG) das Verhältnismässigkeitsprinzip respektieren und in Berücksichtigung aller Umstände eine Interessenabwägung vornehmen. Diesbezüglich habe sie dem privaten Interesse des Ausländers am Fortbestand der vorläufigen Aufnahme das öffentliche Interesse am Widerruf dieses Status gegenüberzustellen (vgl. a.a.O., E. 3.2 S. 386). Diese Rechtsprechung kann vorliegend analog herangezogen werden, weshalb nachfolgend im Sinne einer Zumutbarkeitsprüfung zu untersuchen ist, ob die an Art. 83 Abs. 7 AuG anknüpfende Nichtgewährung der vorläufigen Aufnahme in casueine verhältnismässige Massnahme darstellt. 8.2.3.1 Vor dem Hintergrund der geltend gemachten und ärztlich bestätigten psychischen Erkrankung gilt es abzuklären, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr im Heimatland mit einer angemessenen medizinischen Versorgung rechnen kann. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge ist eine Behandlung psychischer Probleme auch in der Türkei möglich. So basiert die medizinische Versorgung gerade im psychiatrischen Bereich in ausgeprägter Weise auf staatlichen Spitälern und medizinischen Einrichtungen unterschiedlicher Grösse. Die höchste medizinische Stufe, die Universitätskliniken, können grundsätzlich alle Erkrankungen behandeln. Psychiatrische "Kleinkliniken" bieten erste Konsultationen an und verschreiben Medikamente zum Gratisbezug in staatlichen Apotheken. Quartierspitäler in grösseren Städten, Regionalspitäler und Universitätskliniken verfügen über spezialisierte Abteilungen, auch für stationäre Aufenthalte. Es besteht ein Überweisungssystem. Stationäre Behandlungsmöglichkeiten (für einige Monate) bestehen auf den psychiatrischen Stationen in allgemeinen Krankenhäusern. In F._______ gibt es ein staatliches Krankenhaus mit einer psychiatrischen Abteilung. Zudem gibt es fünf so genannte "Depot-Krankenhäuser" für längerfristige und/oder stationäre Aufenthalte. Das heisst, dort werden psychisch kranke Menschen in speziellen staatlichen psychiatrischen Krankenhäusern untergebracht. Von F._______ aus befinden sich die nächstgelegenen "Depot-Krankenhäuser" in G._______, einer vom letzten Wohnsitz des Beschwerdeführers (H._______ [Provinz G._______]) nicht allzu weit entfernten Stadt, und in I._______/J._______. Die Behandlung findet vorwiegend auf einer medikamentösen Grundlage statt. Die Versorgung mit Medikamenten ist garantiert, solange die Patienten versichert sind oder selber für die Kosten aufkommen können. Zumindest in der Klinik I._______/J._______ sind auch weitergehende Therapie-Formen möglich. Was die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen (und Medikamente) anbelangt, ist festzustellen, dass allenfalls mittellosen Personen der Erwerb einer "grünen Karte" (yesil kart) offensteht, welche zur kostenlosen Gesundheitsbehandlung berechtigt. 8.2.3.2 Angesichts dieser Umstände erweist sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar. Die vorliegend infrage stehende Erkrankung steht einer Wegweisung nicht entgegen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass eine angemessene medizinische Betreuung des Beschwerdeführers auch in der Türkei gewährleistet ist. Ausserdem hat er die Möglichkeit, nötigenfalls medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, das BFM zusätzlich zu verpflichten, ein klares, adäquates Konzept für die Rückführung des Beschwerdeführers vorzulegen und umzusetzen. Der entsprechende Eventualantrag wird abgelehnt. 8.2.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Gründe darzutun, weshalb die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 3. Dezember 2002 in Wiedererwägung gezogen werden sollte. Die Ablehnung des Gesuchs vom 4. Mai 2012 und damit die gestützt auf Art. 17b Abs. 1 AsylG erhobene Gebühr erweisen sich infolgedessen als rechtens, weshalb der Antrag, die erstinstanzliche Verfahrensgebühr sei aufzuheben, abgewiesen wird. Vor diesem Hintergrund kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und in der Eingabe vom 2. Dezember 2012 sowie auf die Beweismittel einzugehen, da dies zu keiner anderen Betrachtungsweise führen würde. 8.2.5 Abschliessend wird darauf hingewiesen, dass der Wegweisungsvollzug bis zur Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Massnahmenvollzug sistiert bleibt (vgl. dazu Art. 70 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201], wonach im Falle eines Straf- oder Massnahmenvollzugs die bisherige ausländerrechtliche Bewilligung bis zur Entlassung aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug gültig bleibt). Infolgedessen hat der Beschwerdeführer die Schweiz nach Beendigung des Massnahmenvollzugs zu verlassen. Dies trifft umso mehr zu, als sein Anwesenheitsverhältnis bereits im rechtskräftigen Urteil vom 3. Dezember 2004 negativ geregelt wurde (Nichtanordnung der vorläufigen Aufnahme).
9. Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 30. November 2012 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 30. November 2012 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: