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C-1590/2011

C-1590/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-08-18 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Anfang Dezember 2010 beantragte die aus Nigeria stammende B._______ (geb. 1983, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Abuja die Erteilung eines Schengenvisums für die Dauer von 14 Tagen. Als Zweck der beabsichtig­ten Reise gab sie an, die im Kanton St. Gallen wohnhafte Schweizerbürgerin O._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) besuchen zu wollen. B. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 wies die Schweizervertretung den Visums­antrag ab (vgl. Art. 6 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezem­ber 2005 [AuG, SR 142.20]). Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 6. Januar 2011 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG beim Bundesamt für Migration (BFM) frist- und formgerecht Einsprache. C. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen bei der Gastge­berin er­gänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weiter­geleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache am 24. Februar 2011 ab. Dies im We­sentlichen mit der Begrün­dung, die anstandslose und fristgerechte Wie­derausreise nach ei­nem Be­suchsaufenthalt könne nicht als gesichert be­trachtet werden. Die Ge­suchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschen­den Verhält­nisse ein anhal­tend starker Zu­wanderungsdruck festzustellen sei. Bei der Eingeladenen handle es sich um eine junge, unverheiratete Person ohne feste Arbeitsstelle und ohne regelmässiges Einkommen. Ihr oblägen somit im Heimatland keine besonderen beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. März 2011 beantragt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vor-instanzli­chen Ver­fü­gung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an die Gesuchstellerin. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, sie kenne die Eingeladene und ihre Familie seit mehreren Jahren von Besuchen in Nigeria her. Als Gastgeberin garantiere sie für die fristgerechte Wiederausreise ihrer Bekannten, die im Heimatland ihren Verlobten sowie ihre Tochter zurücklasse. Der Eingabe beigelegt waren unter anderem Kopien des Geburtsscheines der Tochter sowie eine Quittung bezüglich der von der Gastgeberin abgegebenen Verpflichtungserklärung. E. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2011 spricht sich die Vor­instanz für die Ab­weisung der Be­schwerde aus. Die unverheiratete Gesuchstellerin sei Mutter eines zweijährigen Kindes und arbeite gemäss ihren Angaben als Verkäuferin. Entsprechende Nachweise hinsichtlich eines festen Arbeitsverhältnisses oder zwingender beruflicher Verpflichtungen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit hätten jedoch nicht vorgelegt werden können. F. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 12. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen und entsprechende Beweismittel nachzureichen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er­wägun­gen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge­gen Verfü­gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Ertei­lung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In die­ser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs­gericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerdever­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge­mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge­bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grund­sätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeit­punkt seines Ent­scheides (vgl. E. 1.2 des Ur­teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003, teilweise publiziert in BGE 129 II 215; BGE 135 II 369 E. 3.3).

E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Ein­reise noch gewährt es einen besonderen An­spruch auf Erteilung ei­nes Vi­sums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staa­ten auch - grund­sätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän­dern die Ein­reise zu ges­tatten. Vorbehältlich völkerrechtli­cher Ver­pflichtungen han­delt es sich da­bei um einen autonomen Ent­scheid (vgl. Bot­schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

E. 4 Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assozi­ierungs­abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 AuG).

E. 5.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Mo­na­ten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Vi­sum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Euro­päischen Parlaments und des Ra­tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über­schreiten der Grenzen durch Per­sonen [nachfolgend: Schengener Grenzko­dex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Ver­ordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Ra­tes vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchfüh­rung des Überein­kommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Vi­sum für einen länger­fristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).

E. 5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Ver­ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültig­keitsdauer des beantrag­ten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako­dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge­schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die in­nere Sicherheit, die öffentliche Gesund­heit oder die internationalen Bezie­hungen eines Mitgliedstaats dar­stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 5.3 Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schen­genraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefäl­len ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt wer­den. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Mög­lichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver­pflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visa­kodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

E. 5.4 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staats­angehörige beim Über­schreiten der Aussen­grenzen der Schen­gen-Mitgliedstaaten im Besitze ei­nes Vi­sums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7, zum vollstän­digen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Nigeria zu diesen Staaten zählt, unter­liegt die Gesuchstellerin der Visums­pflicht.

E. 6.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensum-stände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche In-teressenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 6.2 Die wirtschaftliche Lage Nigerias, des bevölkerungsreichsten Landes Af­rikas, hat sich zwar in den letzten Jahren deutlich verbessert. Relativiert wird dieser Erfolg aber durch die seit Anfang 2006 im öl­reichen Niger-Delta entfachten und mit erheblicher Gewalt und Kriminalität einher­ge­henden Unruhen, welche zu einge­schränkten Öl- und Gasförder­quoten ge­führt haben und dadurch auch das weit­gehend vom Rohöl­export abhän­gige Wirtschaftswachstum brem­sen. Die Unruhen sind ebenfalls mit der Grund für eine Ver­schlechterung der ohnehin un­zureichenden inlän­dischen Energiever­sorgung. Als Haupthinderungs­grund für die wirt­schaftliche Entwicklung gilt aller­dings die mangel­hafte Infrastruktur des Lan­des, die breiten Be­völkerungsschichten schwierige ökonomische und so­ziale Lebens­bedingungen beschert und mehr als die Hälfte der Bevöl­ke­rung in extremer Armut (weniger als 1 USD/Tag) leben lässt. Auch wenn Präsi­dent Yar' Adua, von Mai 2007 bis Mai 2010 amtierendes Staats­ober­haupt und gleichzeiti­ger Regierungschef, darum bemüht war, die Reformpoli­tik seines Vor­gängers Obasanjo fortzusetzen und auf die ge­nann­ten Heraus­forderungen einzugehen, hat die Implemen­tie­rung von kon­kreten Massnah­men erst seit kurzem begonnen. Nach dem Tode von Präsident Yar' Adua hat der neue Präsident Jonathan - ehemals Vizepräsi­dent - angekundigt, seinerseits den Reformen und der wirtschaftlichen Entwicklung verpflichtet zu sein (Quelle: Deutsches Auswär­tiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Über­sicht > Nigeria > Wirtschaft und Innenpolitik, Stand je März 2011, be­sucht im August 2011; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7466/2010 vom 7. März 2011 E. 8.2.1. und C-7095/2008 vom 8. Septem­ber 2010 E. 7.2., je mit Hinweisen). Angesichts des mit solchen Mass­nah­men ver­bundenen Kosten­aufwands können grosse Teile der Be­völkerung mit­telfristig nicht mit günstigeren Lebens­bedingungen rechnen, wohl auch deshalb nicht, weil die welt­weite Finanz- und Wirtschaftskrise bis auf Weite­res erhebliche Aus­wirkungen auf die von den Öleinnahmen ab­hängi­gen Staatsausgaben haben dürfte.

E. 6.3 Vor diesem Hintergrund besteht erfahrungsgemäss häufig der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich vor allem bei jüngeren Men­schen manifestiert. Ein bestehendes soziales Be­ziehungsnetz (Ver­wandte oder Bekannte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Aus­wanderungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Mög­lichkeit zu ver­hindern, dass Gesuchsteller ihre An­wesenheit in der Schweiz - entge­gen der ursprünglichen Absichts­erklärung - dazu nutzen, ein Asylge­such einzureichen oder die frist­gerechte Wiederaus­reise auf an­dere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Personen aus Nigeria im Jahre 2009 mit 1'786 Gesuchen (+80.8% gegenüber dem Vorjahr) die grösste Gruppe von Asylsu­chenden stell­ten. Auch im Jahre 2010 war mit 1'969 Gesuchen (+10.2% gegenüber dem Vorjahr) erneut Nige­ria wichtigstes Herkunftsland; dies, obwohl nigerianische Asylsu­chende kaum Aussicht haben, in der Schweiz Asyl zu erhalten (vgl. kom­mentierte Asylstatistiken 2009 und 2010 des BFM, S. 3 und 10, im Inter­net unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Zahlen und Fakten > Asyl­statistik > Jahresstatistiken).

E. 6.4 Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederaus­reise zu schliessen. Es gilt somit, über die Situation im Herkunftsland hin­aus, ebenfalls die weiteren Umstände des Einzelfalles zu würdigen, wie dies die Vorinstanz denn auch getan hat. Namentlich können berufliche, ge­sellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose für eine an­standslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Ge­suchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen ha­ben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund ent­sprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Be­suchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.

E. 7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine ledige, 28-jährige Frau, welche in Benin-City, einer Millionenstadt im Süden Nigerias, lebt. Auf den ersten Blick könnte der Umstand, dass sie für die Dauer ihres Be­suchsaufenthaltes in der Schweiz ihre zweijährige Tochter sowie ihren Verlobten in der Heimat zurücklassen würde, durchaus für eine gewisse Verwurzelung sprechen. Andererseits zeigt die Erfahrung, dass zurückblei­bende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter politi­scher bzw. wirtschaftlicher Verhältnisse regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirt­schaftlich effizienter unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können. Dass der Zuwanderungsdruck von Personen aus Nigeria in gros­sem Ausmass anhält, wurde bereits erwähnt und von der Beschwerdeführe­rin denn auch nicht in Frage gestellt.

E. 7.2 Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse bieten keine besondere Ge­währ für eine fristgerechte Wiederausreise. Im Visumsantrag gab die Ge­suchstellerin hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit an, sie sei Händlerin ("tra­der"), ohne konkretere Angaben zu ihrer Erwerbstätigkeit zu machen. Auch die Gastgeberin hielt anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens ge­genüber der kantonalen Migrationsbehörde einzig fest, die Eingeladene sei als Hausfrau und Verkäuferin tätig. Welchen Lohn die Gesuchstellerin mit ihrer aktuellen (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit erzielt, kann den Akten nicht entnommen werden; entsprechende Arbeitsverträge oder allfällige Einkom­mensbelege, welche die geltend gemachten beruflichen Bindun­gen der Eingeladenen in Nigeria zweifelsfrei nachgewiesen hätten, wur­den von den Beteiligten nicht vorgewiesen. Vor diesem Hintergrund er­scheint fraglich, ob die Gesuchstellerin tatsächlich über eine massgebli­che berufliche Verankerung bzw. eine gesicherte wirtschaftliche Existenz in ihrem Heimatland verfügt, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wie­derausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz entscheidend herabsetzen könnte. Infolgedessen müssen die Beteuerungen auf Be­schwerdeebene, wonach die Eingeladene rechtzeitig in ihr Heimatland zu­rückkehren werde, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden.

E. 7.3 Gemäss den vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinrei­chend gewährleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu ei­ner gesi­cherten Feststel­lung verdichten; sie genügt jedoch, um die Er­teilung einer Einreise­bewilligung, auf welche ohnehin kein Rechts­anspruch besteht, abzu­lehnen. An der Richtigkeit der obgenannten Einschätzung ändert auch die Tat­sa­che nichts, dass die Beschwerdeführerin die rechtzeitige Rückkehr ih­res Gastes zugesichert hat. Die Integrität der Beschwerdeführerin in ihrer Ei­gen­schaft als Gastgeberin wird auch gar nicht in Zweifel gezogen. Indes­sen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wie­deraus­reise nicht so sehr die Einstellung und die Ab­sichten der Gastge­be­rin, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinrei­chend Ge­währ für eine fristgerechte und anstandslo­se Wiederausreise zu bie­ten. Mit der Unter­zeichnung einer Garantieerklärung kann die Gastgeberin zwar für ge­wisse finanzielle Risi­ken (Lebensunter­halts­kosten während des Be­suchs­aufenthaltes, allfäl­lige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückrei­sekosten) Garantie leisten, nicht aber - man­gels rechtlicher und fak­tischer Durchsetzbar­keit - für ein be­stimmtes Ver­halten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Auch die weiteren Ausführungen der Beschwer­deführerin sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abwei­chenden, rechtlichen Würdigung zu gelangen.

E. 8 Aus den dargelegten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vor­in­stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be­stim­mungen entsprechend gewichtete und der Gesuch­stellerin die Ein­reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis recht­mässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuwei­sen.

E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unter­liegende Be­schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver­fahrenskos­ten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kos­ten und Entschädigungen vor dem Bun­desverwaltungs­ge­richt [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin aufer­legt. Sie werden mit dem am 28. März 2011 geleisteten Kostenvor­schuss gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Ausländeramt des Kantons St. Gallen Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1590/2011 Urteil vom 18. August 2011 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien O._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf B._______. Sachverhalt: A. Anfang Dezember 2010 beantragte die aus Nigeria stammende B._______ (geb. 1983, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Abuja die Erteilung eines Schengenvisums für die Dauer von 14 Tagen. Als Zweck der beabsichtig­ten Reise gab sie an, die im Kanton St. Gallen wohnhafte Schweizerbürgerin O._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) besuchen zu wollen. B. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 wies die Schweizervertretung den Visums­antrag ab (vgl. Art. 6 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezem­ber 2005 [AuG, SR 142.20]). Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 6. Januar 2011 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG beim Bundesamt für Migration (BFM) frist- und formgerecht Einsprache. C. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen bei der Gastge­berin er­gänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weiter­geleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache am 24. Februar 2011 ab. Dies im We­sentlichen mit der Begrün­dung, die anstandslose und fristgerechte Wie­derausreise nach ei­nem Be­suchsaufenthalt könne nicht als gesichert be­trachtet werden. Die Ge­suchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschen­den Verhält­nisse ein anhal­tend starker Zu­wanderungsdruck festzustellen sei. Bei der Eingeladenen handle es sich um eine junge, unverheiratete Person ohne feste Arbeitsstelle und ohne regelmässiges Einkommen. Ihr oblägen somit im Heimatland keine besonderen beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. März 2011 beantragt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vor-instanzli­chen Ver­fü­gung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an die Gesuchstellerin. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, sie kenne die Eingeladene und ihre Familie seit mehreren Jahren von Besuchen in Nigeria her. Als Gastgeberin garantiere sie für die fristgerechte Wiederausreise ihrer Bekannten, die im Heimatland ihren Verlobten sowie ihre Tochter zurücklasse. Der Eingabe beigelegt waren unter anderem Kopien des Geburtsscheines der Tochter sowie eine Quittung bezüglich der von der Gastgeberin abgegebenen Verpflichtungserklärung. E. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2011 spricht sich die Vor­instanz für die Ab­weisung der Be­schwerde aus. Die unverheiratete Gesuchstellerin sei Mutter eines zweijährigen Kindes und arbeite gemäss ihren Angaben als Verkäuferin. Entsprechende Nachweise hinsichtlich eines festen Arbeitsverhältnisses oder zwingender beruflicher Verpflichtungen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit hätten jedoch nicht vorgelegt werden können. F. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 12. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen und entsprechende Beweismittel nachzureichen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er­wägun­gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge­gen Verfü­gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Ertei­lung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In die­ser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs­gericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerdever­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge­mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge­bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grund­sätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeit­punkt seines Ent­scheides (vgl. E. 1.2 des Ur­teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003, teilweise publiziert in BGE 129 II 215; BGE 135 II 369 E. 3.3).

3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Ein­reise noch gewährt es einen besonderen An­spruch auf Erteilung ei­nes Vi­sums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staa­ten auch - grund­sätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän­dern die Ein­reise zu ges­tatten. Vorbehältlich völkerrechtli­cher Ver­pflichtungen han­delt es sich da­bei um einen autonomen Ent­scheid (vgl. Bot­schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

4. Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assozi­ierungs­abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 AuG). 5. 5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Mo­na­ten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Vi­sum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Euro­päischen Parlaments und des Ra­tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über­schreiten der Grenzen durch Per­sonen [nachfolgend: Schengener Grenzko­dex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Ver­ordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Ra­tes vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchfüh­rung des Überein­kommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Vi­sum für einen länger­fristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]). 5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Ver­ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültig­keitsdauer des beantrag­ten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako­dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge­schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die in­nere Sicherheit, die öffentliche Gesund­heit oder die internationalen Bezie­hungen eines Mitgliedstaats dar­stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 5.3. Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schen­genraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefäl­len ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt wer­den. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Mög­lichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver­pflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visa­kodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5.4. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staats­angehörige beim Über­schreiten der Aussen­grenzen der Schen­gen-Mitgliedstaaten im Besitze ei­nes Vi­sums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7, zum vollstän­digen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Nigeria zu diesen Staaten zählt, unter­liegt die Gesuchstellerin der Visums­pflicht. 6. 6.1. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensum-stände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche In-teressenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6.2. Die wirtschaftliche Lage Nigerias, des bevölkerungsreichsten Landes Af­rikas, hat sich zwar in den letzten Jahren deutlich verbessert. Relativiert wird dieser Erfolg aber durch die seit Anfang 2006 im öl­reichen Niger-Delta entfachten und mit erheblicher Gewalt und Kriminalität einher­ge­henden Unruhen, welche zu einge­schränkten Öl- und Gasförder­quoten ge­führt haben und dadurch auch das weit­gehend vom Rohöl­export abhän­gige Wirtschaftswachstum brem­sen. Die Unruhen sind ebenfalls mit der Grund für eine Ver­schlechterung der ohnehin un­zureichenden inlän­dischen Energiever­sorgung. Als Haupthinderungs­grund für die wirt­schaftliche Entwicklung gilt aller­dings die mangel­hafte Infrastruktur des Lan­des, die breiten Be­völkerungsschichten schwierige ökonomische und so­ziale Lebens­bedingungen beschert und mehr als die Hälfte der Bevöl­ke­rung in extremer Armut (weniger als 1 USD/Tag) leben lässt. Auch wenn Präsi­dent Yar' Adua, von Mai 2007 bis Mai 2010 amtierendes Staats­ober­haupt und gleichzeiti­ger Regierungschef, darum bemüht war, die Reformpoli­tik seines Vor­gängers Obasanjo fortzusetzen und auf die ge­nann­ten Heraus­forderungen einzugehen, hat die Implemen­tie­rung von kon­kreten Massnah­men erst seit kurzem begonnen. Nach dem Tode von Präsident Yar' Adua hat der neue Präsident Jonathan - ehemals Vizepräsi­dent - angekundigt, seinerseits den Reformen und der wirtschaftlichen Entwicklung verpflichtet zu sein (Quelle: Deutsches Auswär­tiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Über­sicht > Nigeria > Wirtschaft und Innenpolitik, Stand je März 2011, be­sucht im August 2011; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7466/2010 vom 7. März 2011 E. 8.2.1. und C-7095/2008 vom 8. Septem­ber 2010 E. 7.2., je mit Hinweisen). Angesichts des mit solchen Mass­nah­men ver­bundenen Kosten­aufwands können grosse Teile der Be­völkerung mit­telfristig nicht mit günstigeren Lebens­bedingungen rechnen, wohl auch deshalb nicht, weil die welt­weite Finanz- und Wirtschaftskrise bis auf Weite­res erhebliche Aus­wirkungen auf die von den Öleinnahmen ab­hängi­gen Staatsausgaben haben dürfte. 6.3. Vor diesem Hintergrund besteht erfahrungsgemäss häufig der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich vor allem bei jüngeren Men­schen manifestiert. Ein bestehendes soziales Be­ziehungsnetz (Ver­wandte oder Bekannte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Aus­wanderungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Mög­lichkeit zu ver­hindern, dass Gesuchsteller ihre An­wesenheit in der Schweiz - entge­gen der ursprünglichen Absichts­erklärung - dazu nutzen, ein Asylge­such einzureichen oder die frist­gerechte Wiederaus­reise auf an­dere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Personen aus Nigeria im Jahre 2009 mit 1'786 Gesuchen (+80.8% gegenüber dem Vorjahr) die grösste Gruppe von Asylsu­chenden stell­ten. Auch im Jahre 2010 war mit 1'969 Gesuchen (+10.2% gegenüber dem Vorjahr) erneut Nige­ria wichtigstes Herkunftsland; dies, obwohl nigerianische Asylsu­chende kaum Aussicht haben, in der Schweiz Asyl zu erhalten (vgl. kom­mentierte Asylstatistiken 2009 und 2010 des BFM, S. 3 und 10, im Inter­net unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Zahlen und Fakten > Asyl­statistik > Jahresstatistiken). 6.4. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederaus­reise zu schliessen. Es gilt somit, über die Situation im Herkunftsland hin­aus, ebenfalls die weiteren Umstände des Einzelfalles zu würdigen, wie dies die Vorinstanz denn auch getan hat. Namentlich können berufliche, ge­sellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose für eine an­standslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Ge­suchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen ha­ben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund ent­sprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Be­suchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 7. 7.1. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine ledige, 28-jährige Frau, welche in Benin-City, einer Millionenstadt im Süden Nigerias, lebt. Auf den ersten Blick könnte der Umstand, dass sie für die Dauer ihres Be­suchsaufenthaltes in der Schweiz ihre zweijährige Tochter sowie ihren Verlobten in der Heimat zurücklassen würde, durchaus für eine gewisse Verwurzelung sprechen. Andererseits zeigt die Erfahrung, dass zurückblei­bende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter politi­scher bzw. wirtschaftlicher Verhältnisse regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirt­schaftlich effizienter unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können. Dass der Zuwanderungsdruck von Personen aus Nigeria in gros­sem Ausmass anhält, wurde bereits erwähnt und von der Beschwerdeführe­rin denn auch nicht in Frage gestellt. 7.2. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse bieten keine besondere Ge­währ für eine fristgerechte Wiederausreise. Im Visumsantrag gab die Ge­suchstellerin hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit an, sie sei Händlerin ("tra­der"), ohne konkretere Angaben zu ihrer Erwerbstätigkeit zu machen. Auch die Gastgeberin hielt anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens ge­genüber der kantonalen Migrationsbehörde einzig fest, die Eingeladene sei als Hausfrau und Verkäuferin tätig. Welchen Lohn die Gesuchstellerin mit ihrer aktuellen (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit erzielt, kann den Akten nicht entnommen werden; entsprechende Arbeitsverträge oder allfällige Einkom­mensbelege, welche die geltend gemachten beruflichen Bindun­gen der Eingeladenen in Nigeria zweifelsfrei nachgewiesen hätten, wur­den von den Beteiligten nicht vorgewiesen. Vor diesem Hintergrund er­scheint fraglich, ob die Gesuchstellerin tatsächlich über eine massgebli­che berufliche Verankerung bzw. eine gesicherte wirtschaftliche Existenz in ihrem Heimatland verfügt, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wie­derausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz entscheidend herabsetzen könnte. Infolgedessen müssen die Beteuerungen auf Be­schwerdeebene, wonach die Eingeladene rechtzeitig in ihr Heimatland zu­rückkehren werde, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. 7.3. Gemäss den vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinrei­chend gewährleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu ei­ner gesi­cherten Feststel­lung verdichten; sie genügt jedoch, um die Er­teilung einer Einreise­bewilligung, auf welche ohnehin kein Rechts­anspruch besteht, abzu­lehnen. An der Richtigkeit der obgenannten Einschätzung ändert auch die Tat­sa­che nichts, dass die Beschwerdeführerin die rechtzeitige Rückkehr ih­res Gastes zugesichert hat. Die Integrität der Beschwerdeführerin in ihrer Ei­gen­schaft als Gastgeberin wird auch gar nicht in Zweifel gezogen. Indes­sen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wie­deraus­reise nicht so sehr die Einstellung und die Ab­sichten der Gastge­be­rin, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinrei­chend Ge­währ für eine fristgerechte und anstandslo­se Wiederausreise zu bie­ten. Mit der Unter­zeichnung einer Garantieerklärung kann die Gastgeberin zwar für ge­wisse finanzielle Risi­ken (Lebensunter­halts­kosten während des Be­suchs­aufenthaltes, allfäl­lige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückrei­sekosten) Garantie leisten, nicht aber - man­gels rechtlicher und fak­tischer Durchsetzbar­keit - für ein be­stimmtes Ver­halten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Auch die weiteren Ausführungen der Beschwer­deführerin sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abwei­chenden, rechtlichen Würdigung zu gelangen.

8. Aus den dargelegten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vor­in­stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be­stim­mungen entsprechend gewichtete und der Gesuch­stellerin die Ein­reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis recht­mässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuwei­sen.

9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unter­liegende Be­schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver­fahrenskos­ten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kos­ten und Entschädigungen vor dem Bun­desverwaltungs­ge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin aufer­legt. Sie werden mit dem am 28. März 2011 geleisteten Kostenvor­schuss gleicher Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Ausländeramt des Kantons St. Gallen Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: