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C-7466/2010

C-7466/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-07 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. A._______ (nigerianischer Staatsangehöriger, geboren am 8. Juni 1988; nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte am 2. Juni 2010 bei der schweizerischen Botschaft in Abuja ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner Mutter und deren Ehegatten in der Schweiz. Für die Kosten würden - gemäss einem Begleitschreiben vom 23. Mai 2010 an die Botschaft - in erster Linie sein Stiefvater (Beschwerdeführer) aber auch seine Mutter aufkommen. Mit Verfügung vom 17. Juni 2010 verweigerte die schweizerische Vertretung im Ausland die Erteilung der nachgesuchten Einreisebewilligung. B. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz - nachdem der betroffene Kanton Luzern zu weiteren Abklärungen und zur Stellungnahme aufgefordert worden war - mit Verfügung vom 23. September 2010 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Wiederausreise des Gesuchstellers könne aufgrund der wirtschaftlichen und soziokulturellen Situation im Herkunftsland sowie wegen der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers nicht als gesichert angesehen werden. Im Weiteren wies das BFM darauf hin, der Gastgeber erfülle wegen offener Betreibungen und Steuerausständen das Kriterium der genügenden finanziellen Mittel, mit welchen er versichere, für den Aufenthalt des Gesuchstellers aufzukommen, nicht. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Oktober 2010 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Ausserdem stellt er das Rechtsbegehren um Rückerstattung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 150.--. Der Beschwerdeführer macht zur Frage der gesicherten Wiederausreise neben beruflichen, schulischen und familiären Verpflichtungen des Gesuchstellers im Heimatland auch dessen vertiefte Beziehung und Tätigkeit in der lokalen Kirche geltend. Schliesslich erachtet er es als inakzeptabel, welche Schlussfolgerungen die Vorinstanz aus den bestehenden Steuerausständen ohne Berücksichtigung der Zahlungen im Steuerjahr 2009 ziehe und begründet eine der offenen Betreibungen mit der komplexen güterrechtlichen Auseinandersetzung mit seiner Ex-Gattin, die sich über vier Jahre erstreckt habe. In der Zwischenzeit habe er diese Angelegenheit aussergerichtlich mittels vereinbarten quartalsweisen Zahlungen regeln können. Zum Nachweis der Einkommensverhältnisse und der finanziellen Situation waren der Rechtsmitteleingabe eine Lohnabrechnung, ein Buchhaltungsfragment sowie ein Betreibungsregisterauszug mit Kommentar beigelegt. D. Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2010 hält die Vorinstanz fest, sie erachte inzwischen die finanziellen Mittel für den Besuchsaufenthalt als gesichert, beantragt dennoch - unter erneutem Verweis auf die übrigen Verweigerungsgründe - die Abweisung der Beschwerde. E. Die Beschwerdeführer machten vom gewährten Recht zur Stellungnahme (Replik) innert angesetzter Frist keinen Gebrauch. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein­reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur­teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und form­gerechte Beschwerde ist einzu­treten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge­mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge­bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grund­sätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent­scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur­teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Ein­reise noch gewährt es einen besonderen An­spruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staa­ten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus­ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver­pflichtungen handelt es sich da­bei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E.1.1 mit Hinweisen).

E. 4 Die inlän­dischen Bestim­mun­gen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assozi­ierungs­abkommen keine abwei­chenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundes­gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän­derin­nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchs­tens drei Mo­naten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt be­rechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Ver­ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visum­erteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Ver­ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Euro­päischen Parlaments und des Ra­tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über­schreiten der Gren­zen durch Per­sonen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Überein­kommens von Schengen und der Ver­ordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen länger­fristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).

E. 5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres be­ab­sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über aus­reichende finan­ziel­le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Ver­ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Euro­pä­ischen Parlaments und des Ra­tes vom 13. Juli 2009 über einen Visa­kodex der Gemeinschaft [nach­folgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültig­keitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schen­gener Infor­mations­system (SIS) zur Einreise­verweige­rung ausge­schrieben sein und keine Ge­fahr für die öffentliche Ord­nung, die inne­re Sicher­heit, die öf­fent­liche Gesund­heit oder die inter­nationalen Be­ziehungen eines Mit­glied­staats dar­stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 6 Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schen­gen­raum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Grün­den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver­pflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

E. 7 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staats­angehörige beim Überschreiten der Aussen­grenzen der Schen­gen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Vi­sums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Nigeria zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Ge­suchsteller der Visumpflicht.

E. 8 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an den Ge­suchsteller mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erschei­ne nicht gesichert. Dabei bezog sie sich im Wesentlichen auf die schwierige Situation im Herkunftsstaat sowie die fehlenden persönlichen Verpflichtungen des Gesuchstellers im Heimatland. Die Vorinstanz zog daraus den Schluss, dass des­halb die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nicht gesi­chert sei und erhebliche Zweifel am Aufent­haltszweck bestünden.

E. 8.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss das Verhalten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Falle einer Einreise in der Schweiz beurteilt werden. Da es sich um ein zu­künftiges Verhalten handelt, lassen sich dazu in der Regel keine ge­sicherten Feststellungen sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen.

E. 8.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Gesuch­stellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise un­günstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu be­gegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreise­bewilligung in Einklang steht.

E. 8.2.1 Die wirtschaftliche Lage Nigerias, des bevölkerungsreichsten Landes Afrikas, hat sich zwar in den letzten Jahren deutlich ver­bessert. Relativiert wird dieser Erfolg aber durch die seit Anfang 2006 im öl­reichen Niger-Delta entfachten und mit erheblicher Gewalt und Kriminalität einher­gehenden Unruhen, welche zu einer Reduktion der Öl- und Gasförder­quoten geführt haben und dadurch auch das weit­gehend vom Rohöl­export abhängige Wirtschaftswachstum brem­sen. Die Unruhen sind ebenfalls mit der Grund für eine Ver­schlechterung der ohnehin un­zureichenden inländischen Energiever­sorgung. Als Haupthinderungs­grund für die wirtschaftliche Entwicklung gilt aller­dings die mangel­hafte Infrastruktur des Landes, die breiten Be­völkerungsschichten schwierige ökonomische und soziale Lebens­bedingungen beschert und mehr als die Hälfte der Bevöl­kerung in extremer Armut (weniger als 1 USD/Tag) leben lässt. Auch wenn Präsi­dent Yar' Adua, von Mai 2007 bis zu seinem Tode anfangs Mai 2010 amtierendes Staatsoberhaupt und gleichzeiti­ger Regierungschef, darum bemüht war, die Reformpoli­tik seines Vor­gängers Obasanjo fortzusetzen und auf die genann­ten Heraus­forderungen einzugehen, hat die Implemen­tie­rung von kon­kreten Massnah­men erst seit kurzem begonnen. Nach dem Tode von Präsident Yar' Adua hat der neue Präsident Jonathan - ehemals Vizepräsident - angekündigt, seiner­seits den Reformen und der wirtschaftlichen Entwicklung verpflichtet zu sein (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Länder, Reisen und Sicherheit > Nigeria > Rubriken Wirt­schaft und Innenpolitik, Stand September 2010, be­sucht am 20. Februar 2011; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3573/2009 vom 22. September 2010 E. 6.3.2). Angesichts des mit solchen Mass­nahmen ver­bundenen Kosten­aufwands können grosse Teile der Be­völkerung mit­telfristig nicht mit günstigeren Lebens­bedingungen rechnen, wohl auch deshalb nicht, weil die welt­weite Finanz- und Wirtschaftskrise bis auf Weiteres erhebliche Aus­wir­kungen auf die von den Öleinnahmen ab­hängigen Staatsausgaben haben dürfte.

E. 8.2.2 Vor einem Hintergrund wie dem aufgezeigten besteht er­fahrungsgemäss häufig der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich vor allem bei jüngeren und ungebundenen Menschen manifestiert. Ein bestehendes soziales Be­ziehungsnetz (Ver­wandte oder Freunde) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Aus­wanderungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Mög­lichkeit zu ver­hindern, dass Ge­suchsteller ihre An­wesenheit in der Schweiz - entge­gen der ursprüng­lichen Absichts­erklärung - dazu nutzen, ein Asylge­such einzureichen oder die frist­gerechte Wiederaus­reise auf andere Weise zu umgehen. Im Falle Nigerias spiegelt sich die schwierige Lage im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Personen aus diesem Staat im Jahre 2009 mit 1'786 Gesuchen die grösste Gruppe von Asylsu­chenden stell­ten. Auch im Jahr 2010 war mit 1'969 Gesuchen (+10.2% gegenüber dem Vorjahr) erneut Nigeria wichtigstes Herkunftsland; dies obwohl nigerianische Asylsuchende kaum Aussicht haben, in der Schweiz Asyl zu erhalten (Quelle: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Zahlen und Fakten > Asyl­statistik > Jahresstatistiken > kommentierte Asylstatistik 2009 S. 3, sowie kommentierte Asylstatistik 4. Quartal 2010, S. 6).

E. 8.2.3 Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland des Ge­suchstellers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch ein­schätzte.

E. 8.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuch­steller oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere beruf­liche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederaus­reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuch­stellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun­gen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch ein­geschätzt werden.

E. 8.4 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen bald 23-jährigen, ledigen und kinderlosen Mann. Laut vorinstanzlichen Akten ist er noch nie ins Ausland gereist und steht derzeit in keinem festen Arbeits­verhältnis. Gemäss eigenen Angaben (vgl. Antragsformular für Schengenvisum) soll der Gesuchsteller Student sein. Nach Aussagen des Gastgebers sowie der Schweizer Vertretung in Abuja absolviert der Gesuchsteller eine schulische Grundausbildung in seinem Heimatland und arbeitet nebenbei an diversen Aushilfestellen. Der Be­schwerdeführer behauptet, der Gesuch­steller werde nach seinem Besuchsaufenthalt seine schulische Ausbildung in Nigeria fort­setzen und weiterhin seinen Lebensunterhalt mit Aushilfestellen finanzieren. Es fehlen entsprechende Beweismittel wie Bankkontoauszüge. Die geschilderten wirtschaftlichen Verhältnisse bieten somit keine Gewähr für eine Wiederausreise.

E. 8.5 Die Schweizer Auslandvertretung konnte keinerlei familiäre Bindungen vor Ort feststellen. Eigentliche Verpflichtungen per­sönlicher oder familiärer Natur, welche die Prognose einer fristgerech­ten und an­standslosen Wiederausreise be­günstigen könnten, sind somit nicht ersichtlich. Das in diesem Zusammenhang durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Engagement des Gesuchstellers in der lokalen Kirche (vgl. Beleg Nr. 1), erfüllt das Kriterium einer persönlichen Verpflichtung nicht. Dem eingereichten Empfehlungsschreiben kommt lediglich Gefälligkeitscharakter zu; besondere Funktionen oder Aufgaben nennt es nicht. Vielmehr bestehen aufgrund der familiären Umstände in der Schweiz - die Frau des Beschwerdeführers ist die Mutter des Gesuchstellers - und der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts (3 Monate) berechtigte Zweifel, ob der Gesuchsteller wirklich fristgerecht nach Nigeria zurückkehren wird, was gegen die Erteilung eines Einreise­visums spricht.

E. 8.6 Insgesamt sind daher weder in den familiären noch beruflichen und damit wirt­schaftlichen Verhältnissen des Gesuchstelle­rs Gegebenheiten erkennbar, die eine Emigration als unwahr­scheinlich erachten lassen.

E. 9 Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstands­lose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufent­halt besteht. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf die, wie erwähnt, ohnehin kein Rechts­anspruch besteht - abzulehnen. An dieser Beurteilung ver­mögen auch die vom Beschwerdeführer abgegebenen Zusiche­rungen nichts zu ändern. Diese sind rechtlich nicht verbindlich und wären faktisch auch nicht durchsetzbar, da es nicht um finanzielle Risiken geht, sondern um ein bestimmtes Verhalten des Gesuchstellers (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Schliesslich bietet auch ein Rückflugticket nicht die notwendige Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise; es kann storniert oder umgewandelt werden, letztlich gar ungenutzt bleiben.

E. 10 Die vorliegende Konstellation spricht auch nicht für eine Visum­erteilung aus humanitären Gründen, ist doch keine dringende Not­wendigkeit für einen Familienbesuch ersichtlich.

E. 11 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er­gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, womit auch dem Antrag um Rückerstattung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten nicht stattgegeben werden kann.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Be­schwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­des­verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 26. November 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten ZEMIS 16.381.275-3 retour) - das Migrationsamt des Kantons Luzern (ad LU 551'237) in Kopie. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Jürg Tiefenthal Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7466/2010 Urteil vom 7. März 2011 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Jürg Tiefenthal. Parteien P._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Einreisebewilligung. Sachverhalt: A. A._______ (nigerianischer Staatsangehöriger, geboren am 8. Juni 1988; nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte am 2. Juni 2010 bei der schweizerischen Botschaft in Abuja ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner Mutter und deren Ehegatten in der Schweiz. Für die Kosten würden - gemäss einem Begleitschreiben vom 23. Mai 2010 an die Botschaft - in erster Linie sein Stiefvater (Beschwerdeführer) aber auch seine Mutter aufkommen. Mit Verfügung vom 17. Juni 2010 verweigerte die schweizerische Vertretung im Ausland die Erteilung der nachgesuchten Einreisebewilligung. B. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz - nachdem der betroffene Kanton Luzern zu weiteren Abklärungen und zur Stellungnahme aufgefordert worden war - mit Verfügung vom 23. September 2010 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Wiederausreise des Gesuchstellers könne aufgrund der wirtschaftlichen und soziokulturellen Situation im Herkunftsland sowie wegen der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers nicht als gesichert angesehen werden. Im Weiteren wies das BFM darauf hin, der Gastgeber erfülle wegen offener Betreibungen und Steuerausständen das Kriterium der genügenden finanziellen Mittel, mit welchen er versichere, für den Aufenthalt des Gesuchstellers aufzukommen, nicht. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Oktober 2010 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Ausserdem stellt er das Rechtsbegehren um Rückerstattung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 150.--. Der Beschwerdeführer macht zur Frage der gesicherten Wiederausreise neben beruflichen, schulischen und familiären Verpflichtungen des Gesuchstellers im Heimatland auch dessen vertiefte Beziehung und Tätigkeit in der lokalen Kirche geltend. Schliesslich erachtet er es als inakzeptabel, welche Schlussfolgerungen die Vorinstanz aus den bestehenden Steuerausständen ohne Berücksichtigung der Zahlungen im Steuerjahr 2009 ziehe und begründet eine der offenen Betreibungen mit der komplexen güterrechtlichen Auseinandersetzung mit seiner Ex-Gattin, die sich über vier Jahre erstreckt habe. In der Zwischenzeit habe er diese Angelegenheit aussergerichtlich mittels vereinbarten quartalsweisen Zahlungen regeln können. Zum Nachweis der Einkommensverhältnisse und der finanziellen Situation waren der Rechtsmitteleingabe eine Lohnabrechnung, ein Buchhaltungsfragment sowie ein Betreibungsregisterauszug mit Kommentar beigelegt. D. Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2010 hält die Vorinstanz fest, sie erachte inzwischen die finanziellen Mittel für den Besuchsaufenthalt als gesichert, beantragt dennoch - unter erneutem Verweis auf die übrigen Verweigerungsgründe - die Abweisung der Beschwerde. E. Die Beschwerdeführer machten vom gewährten Recht zur Stellungnahme (Replik) innert angesetzter Frist keinen Gebrauch. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein­reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur­teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und form­gerechte Beschwerde ist einzu­treten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge­mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge­bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grund­sätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent­scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur­teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Ein­reise noch gewährt es einen besonderen An­spruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staa­ten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus­ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver­pflichtungen handelt es sich da­bei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E.1.1 mit Hinweisen).

4. Die inlän­dischen Bestim­mun­gen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assozi­ierungs­abkommen keine abwei­chenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundes­gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän­derin­nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5. 5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchs­tens drei Mo­naten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt be­rechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Ver­ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visum­erteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Ver­ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Euro­päischen Parlaments und des Ra­tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über­schreiten der Gren­zen durch Per­sonen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Überein­kommens von Schengen und der Ver­ordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen länger­fristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]). 5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres be­ab­sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über aus­reichende finan­ziel­le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Ver­ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Euro­pä­ischen Parlaments und des Ra­tes vom 13. Juli 2009 über einen Visa­kodex der Gemeinschaft [nach­folgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültig­keitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schen­gener Infor­mations­system (SIS) zur Einreise­verweige­rung ausge­schrieben sein und keine Ge­fahr für die öffentliche Ord­nung, die inne­re Sicher­heit, die öf­fent­liche Gesund­heit oder die inter­nationalen Be­ziehungen eines Mit­glied­staats dar­stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

6. Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schen­gen­raum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Grün­den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver­pflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

7. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staats­angehörige beim Überschreiten der Aussen­grenzen der Schen­gen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Vi­sums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Nigeria zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Ge­suchsteller der Visumpflicht.

8. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an den Ge­suchsteller mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erschei­ne nicht gesichert. Dabei bezog sie sich im Wesentlichen auf die schwierige Situation im Herkunftsstaat sowie die fehlenden persönlichen Verpflichtungen des Gesuchstellers im Heimatland. Die Vorinstanz zog daraus den Schluss, dass des­halb die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nicht gesi­chert sei und erhebliche Zweifel am Aufent­haltszweck bestünden. 8.1. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss das Verhalten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Falle einer Einreise in der Schweiz beurteilt werden. Da es sich um ein zu­künftiges Verhalten handelt, lassen sich dazu in der Regel keine ge­sicherten Feststellungen sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen. 8.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Gesuch­stellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise un­günstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu be­gegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreise­bewilligung in Einklang steht. 8.2.1. Die wirtschaftliche Lage Nigerias, des bevölkerungsreichsten Landes Afrikas, hat sich zwar in den letzten Jahren deutlich ver­bessert. Relativiert wird dieser Erfolg aber durch die seit Anfang 2006 im öl­reichen Niger-Delta entfachten und mit erheblicher Gewalt und Kriminalität einher­gehenden Unruhen, welche zu einer Reduktion der Öl- und Gasförder­quoten geführt haben und dadurch auch das weit­gehend vom Rohöl­export abhängige Wirtschaftswachstum brem­sen. Die Unruhen sind ebenfalls mit der Grund für eine Ver­schlechterung der ohnehin un­zureichenden inländischen Energiever­sorgung. Als Haupthinderungs­grund für die wirtschaftliche Entwicklung gilt aller­dings die mangel­hafte Infrastruktur des Landes, die breiten Be­völkerungsschichten schwierige ökonomische und soziale Lebens­bedingungen beschert und mehr als die Hälfte der Bevöl­kerung in extremer Armut (weniger als 1 USD/Tag) leben lässt. Auch wenn Präsi­dent Yar' Adua, von Mai 2007 bis zu seinem Tode anfangs Mai 2010 amtierendes Staatsoberhaupt und gleichzeiti­ger Regierungschef, darum bemüht war, die Reformpoli­tik seines Vor­gängers Obasanjo fortzusetzen und auf die genann­ten Heraus­forderungen einzugehen, hat die Implemen­tie­rung von kon­kreten Massnah­men erst seit kurzem begonnen. Nach dem Tode von Präsident Yar' Adua hat der neue Präsident Jonathan - ehemals Vizepräsident - angekündigt, seiner­seits den Reformen und der wirtschaftlichen Entwicklung verpflichtet zu sein (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Länder, Reisen und Sicherheit > Nigeria > Rubriken Wirt­schaft und Innenpolitik, Stand September 2010, be­sucht am 20. Februar 2011; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3573/2009 vom 22. September 2010 E. 6.3.2). Angesichts des mit solchen Mass­nahmen ver­bundenen Kosten­aufwands können grosse Teile der Be­völkerung mit­telfristig nicht mit günstigeren Lebens­bedingungen rechnen, wohl auch deshalb nicht, weil die welt­weite Finanz- und Wirtschaftskrise bis auf Weiteres erhebliche Aus­wir­kungen auf die von den Öleinnahmen ab­hängigen Staatsausgaben haben dürfte. 8.2.2. Vor einem Hintergrund wie dem aufgezeigten besteht er­fahrungsgemäss häufig der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich vor allem bei jüngeren und ungebundenen Menschen manifestiert. Ein bestehendes soziales Be­ziehungsnetz (Ver­wandte oder Freunde) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Aus­wanderungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Mög­lichkeit zu ver­hindern, dass Ge­suchsteller ihre An­wesenheit in der Schweiz - entge­gen der ursprüng­lichen Absichts­erklärung - dazu nutzen, ein Asylge­such einzureichen oder die frist­gerechte Wiederaus­reise auf andere Weise zu umgehen. Im Falle Nigerias spiegelt sich die schwierige Lage im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Personen aus diesem Staat im Jahre 2009 mit 1'786 Gesuchen die grösste Gruppe von Asylsu­chenden stell­ten. Auch im Jahr 2010 war mit 1'969 Gesuchen (+10.2% gegenüber dem Vorjahr) erneut Nigeria wichtigstes Herkunftsland; dies obwohl nigerianische Asylsuchende kaum Aussicht haben, in der Schweiz Asyl zu erhalten (Quelle: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Zahlen und Fakten > Asyl­statistik > Jahresstatistiken > kommentierte Asylstatistik 2009 S. 3, sowie kommentierte Asylstatistik 4. Quartal 2010, S. 6). 8.2.3. Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland des Ge­suchstellers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch ein­schätzte. 8.3. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuch­steller oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere beruf­liche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederaus­reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuch­stellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun­gen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch ein­geschätzt werden. 8.4. Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen bald 23-jährigen, ledigen und kinderlosen Mann. Laut vorinstanzlichen Akten ist er noch nie ins Ausland gereist und steht derzeit in keinem festen Arbeits­verhältnis. Gemäss eigenen Angaben (vgl. Antragsformular für Schengenvisum) soll der Gesuchsteller Student sein. Nach Aussagen des Gastgebers sowie der Schweizer Vertretung in Abuja absolviert der Gesuchsteller eine schulische Grundausbildung in seinem Heimatland und arbeitet nebenbei an diversen Aushilfestellen. Der Be­schwerdeführer behauptet, der Gesuch­steller werde nach seinem Besuchsaufenthalt seine schulische Ausbildung in Nigeria fort­setzen und weiterhin seinen Lebensunterhalt mit Aushilfestellen finanzieren. Es fehlen entsprechende Beweismittel wie Bankkontoauszüge. Die geschilderten wirtschaftlichen Verhältnisse bieten somit keine Gewähr für eine Wiederausreise. 8.5. Die Schweizer Auslandvertretung konnte keinerlei familiäre Bindungen vor Ort feststellen. Eigentliche Verpflichtungen per­sönlicher oder familiärer Natur, welche die Prognose einer fristgerech­ten und an­standslosen Wiederausreise be­günstigen könnten, sind somit nicht ersichtlich. Das in diesem Zusammenhang durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Engagement des Gesuchstellers in der lokalen Kirche (vgl. Beleg Nr. 1), erfüllt das Kriterium einer persönlichen Verpflichtung nicht. Dem eingereichten Empfehlungsschreiben kommt lediglich Gefälligkeitscharakter zu; besondere Funktionen oder Aufgaben nennt es nicht. Vielmehr bestehen aufgrund der familiären Umstände in der Schweiz - die Frau des Beschwerdeführers ist die Mutter des Gesuchstellers - und der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts (3 Monate) berechtigte Zweifel, ob der Gesuchsteller wirklich fristgerecht nach Nigeria zurückkehren wird, was gegen die Erteilung eines Einreise­visums spricht. 8.6. Insgesamt sind daher weder in den familiären noch beruflichen und damit wirt­schaftlichen Verhältnissen des Gesuchstelle­rs Gegebenheiten erkennbar, die eine Emigration als unwahr­scheinlich erachten lassen.

9. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstands­lose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufent­halt besteht. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf die, wie erwähnt, ohnehin kein Rechts­anspruch besteht - abzulehnen. An dieser Beurteilung ver­mögen auch die vom Beschwerdeführer abgegebenen Zusiche­rungen nichts zu ändern. Diese sind rechtlich nicht verbindlich und wären faktisch auch nicht durchsetzbar, da es nicht um finanzielle Risiken geht, sondern um ein bestimmtes Verhalten des Gesuchstellers (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Schliesslich bietet auch ein Rückflugticket nicht die notwendige Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise; es kann storniert oder umgewandelt werden, letztlich gar ungenutzt bleiben.

10. Die vorliegende Konstellation spricht auch nicht für eine Visum­erteilung aus humanitären Gründen, ist doch keine dringende Not­wendigkeit für einen Familienbesuch ersichtlich.

11. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er­gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, womit auch dem Antrag um Rückerstattung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten nicht stattgegeben werden kann.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Be­schwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­des­verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 26. November 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten ZEMIS 16.381.275-3 retour)

- das Migrationsamt des Kantons Luzern (ad LU 551'237) in Kopie. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Jürg Tiefenthal Versand: