Rentenanspruch
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), geboren am (...) 1967, Staatsangehöriger von Serbien, arbeitete von 1987 bis September 1993 als Sommelier in einem Saison-Arbeitsverhältnis in der Schweiz. Im Oktober 1992 verletzte er sich bei einem Treppensturz. B. Am 16. September 1994 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 28. November 1997 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons C._______ ab September 1994 eine halbe und ab dem 1. Dezember 1996 eine ganze Invalidenrente zu (Vorakten [nachfolgend: IV-act] 4, 31). C. C.a Ende 2000 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz und nahm Wohnsitz in Kosovo (IV-act. 41). C.b Mit Verfügung vom 6. Mai 2004 hob die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) die Rente im Rahmen eines Revisionsverfahrens zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht per 1. Juli 2004 auf (IV-act. 106). Die Einsprache des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2004 wies die IVSTA mit Entscheid vom 19. August 2004 ab (IV-act. 113). C.c Eine dagegen bei der vormaligen eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für im Ausland wohnhafte Personen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 21. April 2006 insoweit gutgeheissen, als die Sache zu neuem Entscheid an die IVSTA zurückgewiesen wurde (IV-act. 125). C.d Mit Verfügung vom 28. November 2007 hob die IVSTA die Rente gestützt auf neu eingeholte ärztliche Berichte erneut mit Wirkung ab 1. Juli 2004 auf (IV-act. 199). C.e Die gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde hiess dieses mit Urteil C-177/2008 vom 12. März 2010 teilweise gut und wies die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer vom 1. Juli 2004 bis 31. Januar 2008 nachträglich eine ganze Rente auszurichten (IV-act. 233). C.f Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 18. Juni 2010 im Verfahren 8C_387/2010 nicht ein mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigen könne, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung beruhend seien und die Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen (IV-act. 231). D. D.a Am 27. Juni 2012 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IVSTA trat mit Verfügung vom 27. Februar 2013 auf das Gesuch nicht ein (IV-act. 253, 318). D.b Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies mit Urteil vom 20. September 2013 im Verfahren C-1687/2013 die Beschwerde ab (IV-act. 330). D.c Auf ein Gesuch um Revision des Urteils C-1687/2013 vom 20. September 2013 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Mai 2014 im Verfahren C-1125/2014 zufolge verspäteter Einreichung nicht ein (IV-act. 333, 336). E. E.a Der Beschwerdeführer meldete sich am 18. Dezember 2014 ein weiteres Mal zum Bezug einer Invalidenrente an. Die IVSTA trat mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 auf das Leistungsgesuch nicht ein (IV-act. 382). E.b Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. November 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei sein Anspruch auf eine volle Rente anzuerkennen, da er seit dem 1. Dezember 2008 erwerbsunfähig sei. E.c Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren C-7165/2015 vom 25. August 2017 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Dies mit der Begründung, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt habe, dass die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung respektive eine dadurch bedingte erhebliche Veränderung des Grades der Invalidität nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die Vorinstanz sei zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 18. Dezember 2014 eingetreten (IV-act. 409). E.d Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde beim Bundesgericht trat dieses mit Urteil vom 17. Oktober 2017 im Verfahren 8C_689/2017 nicht ein (IV-act. 412). F. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 9. Februar 2018 im Verfahren 8F_14/2017 trat dieses auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers betreffend Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2017 im Verfahren 8C_689/2017 nicht ein (IV-act. 416). G. G.a Der Beschwerdeführer meldete sich am 28. Dezember 2018 erneut zum Bezug von Invalidenleistungen bei der IVSTA an. Diese trat mit Verfügung vom 6. März 2019 einerseits auf das Revisionsgesuch sowie auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und teilte andererseits dem Beschwerdeführer mit, dass es das Gesuch als formloses Leistungsbegehren entgegennehme, jedoch das Eintreten auf ein erneutes Leistungsgesuch noch vorbehalten bleibe (B-act. 1 Beilage 1.1). G.b Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. März 2019 (Postaufgabe: 2. April 2019) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, die Verfügung vom 6. März 2019 sei aufzuheben, es sei sein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente seit 1. Februar 2008 anzuerkennen. Es seien ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung - unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu gewähren (B-act. 1). G.c Mit Stellungnahme vom 3. Juli 2019 hielt die Vorinstanz an den Ausführungen in der Verfügung vom 6. März 2019 fest. Sie hielt fest, dass weder eine Revision noch eine Wiedererwägung in Frage komme. Die nachträglich eingereichten Arztzeugnisse vom 30. Mai sowie 1. Juni 2018 seien im Rahmen eines neuen Leistungsgesuches zu berücksichtigen (B-act. 10). G.d Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert das «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» auszufüllen und einzureichen sowie einen in einem kantonalen Anwaltsregister in der Schweiz eingetragenen Anwalt zu bezeichnen (B-act. 6). Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das am 27. Mai 2019 eingereichte Gesuch zu vervollständigen, was der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. September 2019 innert der erstreckten Frist nachholte (B-act. 11; 18; 19). G.e Mit Schreiben vom 3. September 2019 teilt die Rechtsvertreterin Flore Primault mit, dass sie die Vertretung des Beschwerdeführers übernommen habe (B-act. 17). G.f Mit Replik vom 4. Oktober 2019 teilte der Beschwerdeführer sinngemäss mit, er habe Anspruch auf Invalidenleistungen, da sich sein Gesundheitszustand seit 2008 verschlechtert habe. Ausserdem habe er der Vorinstanz nicht nur zwei Arztberichte, sondern viele weitere medizinische Akten zugestellt. Ausserdem entziehe er das Mandat an seine Rechtsvertreterin Flore Primault und ernenne seinen bisherigen Anwalt, Aliu Xhemajl, Kosovo, als seinen Rechtsvertreter (B-act. 20). G.g Mit Duplik vom 22. November 2019 teilte die Vorinstanz mit, dass sie an den bisherigen Ausführungen festhalte (B-act. 22). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Berücksichtigung der nachfolgenden Einschränkungen einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 6. März 2019, mit welcher die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch und das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und eine Entgegennahme der Eingabe vom 28. Dezember 2018 als formloses Leistungsgesuch bestätigte. Streitgegenstand kann lediglich die Frage bilden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten ist (vgl. E. 6). Nicht Gegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist (vgl. E. 8). Nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist ausserdem die materielle Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers, welche im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen ist. Diese wurde sodann von der Vorinstanz auch erst in Aussicht gestellt (vgl. E. 7; BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteil des BGer 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 1).
E. 3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 6. März 2019 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
E. 4 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wohnt in Serbien. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (Sozialversicherungsabkommen; SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien) neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Seit 1. Januar 2019 ist das Abkommen vom 11. Oktober 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über Soziale Sicherheit (Sozialversicherungsabkommen Serbien und Montenegro, SR 0.831.109.682.1) in Kraft. Für serbische Staatsangehörige findet dieses in der Folge Anwendung. Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens bezieht sich gemäss Art. 2 in der Schweiz unter anderem auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung. Nach Art. 4 des Sozialversicherungsabkommens Serbien und Montenegro sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung aufgrund des schweizerischen Rechts.
E. 5.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz ihrer Aktenführungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist.
E. 5.2 Die Aktenführungspflicht der Verwaltung ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers (vgl. Art. 26 ff. VwVG), welches einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und BGE 130 II 473 E. 4.1 S. 477). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte insbesondere, durch eine übersichtlich geordnete Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen. Die Aktenführungspflicht ist aber auch für die Gerichte von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten die Gefahr eines unrichtigen - wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen - Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Für die dem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts unterstellten Versicherer wurde in Art. 46 ATSG die Aktenführungspflicht auf Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer machte bereits im Verfahren C-7165/2015 geltend, die Vorinstanz habe ihre Aktenführungspflicht verletzt. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2017 hielt dieses fest, dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen des Schriftenwechsels bereits habe äussern und den Anspruch auf das rechtliche Gehör vollumfänglich habe wahrnehmen können. Es erweise sich als gerechtfertigt, die festgestellte Gehörsverletzung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als geheilt zu betrachten (Urteil des BVGer C-7165/2015 vom 25. August 2017, E. 5.4). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde beim Bundesgericht trat dieses mit Urteil vom 17. Oktober 2017 im Verfahren 8C_689/2017 nicht ein (IV-act. 412). Mit Urteil des Bundesgerichtes vom 9. Februar 2018 im Verfahren 8F_14/2017 trat dieses auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers betreffend Urteil des Bundesgerichtes vom 17. Oktober 2017 im Verfahren 8C_689/2017 nicht ein (IV-act. 416). Das Urteil vom 25. August 2017 im Verfahren C-7165/2015 ist damit in Rechtskraft erwachsen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Grundsatz der abgeurteilten Sache (res iudicata) bezüglich der Aktenführungspflicht zum Tragen kommt.
E. 5.4 Eine solche ist zu bejahen, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den glei-chen Sachverhalt abermals zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 125 III 241 E. 1 Ingress mit Hinweisen). Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist (BGE 121 III 474 E. 4a mit Hinweisen). Durch die Anerkennung der materiellen Rechtskraft soll den Parteien verwehrt bleiben, über den gleichen Streitge-genstand beliebig wieder ein neues ordentlichen Verfahren in Gang zu set-zen. Auf ein derartiges nochmaliges Gesuch oder Rechtsmittel ist in der Folge mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Liegt eine res iudicata vor, ist ein neues Prozessverfahren über den nämlichen Streitgegenstand und damit eine erneute gerichtliche Beurteilung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Die materielle Rechtskraft beziehungsweise die Rechtsbeständigkeit schneidet diesfalls vielmehr die Möglichkeit ab, den Streit wiederum aufzugreifen. Die Identität der Streitsache ist dagegen zu verneinen, wenn zwar aus dem gleichen Grund wie im Vorprozess geklagt wird, aber erhebliche Tatsachen geltend gemacht werden, die seitdem eingetreten, also neu sind und den Anspruch in der nunmehr eingeklagten Form erst entstehen liessen (vgl. Urteile des BGer 9C_527/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.1; 8C_79/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen).
E. 5.5 Gestützt auf diese Rechtslage ergibt sich Folgendes: Soweit das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. August 2017 im Verfahren C-7165/2015 rechtskräftig über die Frage der Aktenführungspflicht entschieden hat, bleibt vorliegend kein Raum für eine nochmalige Prüfung derselben Sache. Auf den Antrag kann demnach nicht eingetreten werden, soweit es sich um eine bereits abgeurteilte Sache handelt.
E. 5.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe die Aktenführungspflicht seit dem 8. Oktober 2015 bis zur angefochtenen Verfügung vom 6. März 2019 verletzt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine konkreten Ausführungen zur Verletzung der Aktenführungspflicht macht, sondern sich damit begnügt, zahlreiche Arztberichte aufzuführen, welche eine Arbeitsunfähigkeit belegen, und darauf hinweist, diese seien nicht richtig von der Vorinstanz gewürdigt worden. Dabei handelt es sich folglich um eine Beanstandung der Würdigung der Arztberichte. Es ist festzuhalten, dass die Rüge, soweit sie sich auf bereits aktenkundige oder für die früheren Verfahren relevante Arztberichte bezieht, hier nicht zu prüfen ist (vgl. E. 6 und 8), und die Vorinstanz die Prüfung einer Neuanmeldung und damit die Frage nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes erst in Aussicht gestellt hat und noch nicht darüber verfügt worden ist. Deshalb kann die Rüge nicht gehört werden, soweit darauf einzutreten ist (vgl. Ziff. 2).
E. 5.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerde bezüglich Geltendmachung der Verletzung der Aktenführungspflicht abgewiesen wird, soweit darauf eingetreten wird.
E. 6.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen in Revision gezogen werden, wenn die beschwerdeführende Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 327; 110 V 138 E. 2 S. 141; Urteil des BGer 9C_385/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Eine unzutreffende Sachverhaltswürdigung muss die Folge der Unkenntnis oder des Fehlens des Beweises von entscheidwesentlichen Tatsachen sein (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358 mit Hinweisen; Urteil des BGer 9C_589/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.2 in fine). Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel und dient nicht einfach der Weiterführung des Verfahrens. Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies gilt ganz besonders, wenn im Revisionsverfahren mit angeblich neu entdeckten Beweismitteln bereits im Hauptverfahren aufgestellte Behauptungen belegt werden sollen, die vom Gericht aufgrund eines aufwändigen Beweisverfahrens als unzutreffend erachtet wurden. Entsprechend hat der Gesuchsteller im Revisionsgesuch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte (Urteil des BGer 8C_523/2012 vom 7. November 2012, E. 3.3.1). Art. 53 Abs. 1 ATSG ordnet keine Revisionsfristen. Es ist davon auszugehen, dass die in Art. 67 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG enthaltene Regelung massgebend ist. Diese stellt nicht nur einen allgemeinen Grundsatz dar; vielmehr ist die entsprechende Regelung nach Art. 55 Abs. 1 ATSG ohnehin massgebend. Es ist mithin eine relative 90-tägige Frist zu beachten, welche mit der Entdeckung des Revisionsgrunds zu laufen beginnt; zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entscheids einsetzt (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 53 Rz 38).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien folgende Arztberichte und medizinischen Dokumente nicht berücksichtigt worden (in chronologischer Reihenfolge): Arztbericht vom 6. Juli 2007 von Dr. D._______, Orthopädie und Traumatologie (B-act. 20 Beilage 20.10, IV-act. 171) Arztbericht vom 11. Juli 2007 von Dr. E._______, Neurochirurgie (B-act. 20 Beilage 20.11, IV-act. 172) Arztbericht vom 3. August 2007 von Dr. F._______, Orthopädie und Traumatologie (B-act. 20 Beilage 20.9, IV-act. 169) Arztbericht vom 26. Dezember 2007 von Ass. Dr. G._______, Neuropsychiatrie (B-act. 1 Beilage 1.30, IV-act. 290 S. 6) Arztbericht vom 29. Mai 2008 von Dr. D._______, Orthopädie und Traumatologie (B-act. 20 Beilage 20.13, IV-act. 211) Arztbericht vom 15. August 2008 von Dr. D._______, Orthopädie und Traumatologie (B-act. 20 Beilage 20.16, IV-act. 220) Arztbericht vom 9. Januar 2009 von Dr. H._______, Orthopädische Chirurgie, Klinik I._______ (B-act. 20 Beilage 20.17, IV-act. 220) Arztbericht vom 21. Januar 2009 von Dr. J._______, Neuropsychiatrie, Klinik K._______ (B-act. 1 Beilage 1.29, IV-act. 220 S. 2 und 15) Arztbericht vom 5. März 2009 von Dr. J._______, Neuropsychiatrie, Klinik K._______ (B-act. 1 Beilage 1.28) Arztbericht vom 30. April 2009 von Dr. J._______, Neuropsychiater (B-act. 20 Beilage 20.14, IV-act. 220) Arztbericht vom 17. September 2009 von Dr. L._______, Klinik K._______ (B-act. 1 Beilage 1.27) Arztbericht vom 20. April 2011 von Dr. med. M._______, Klinik N._______, Radiologische Diagnostik, Kernspintomographie des rechten Kniegelenks (B-act. 1 Beilage 1.24, IV-act. 237 S. 15) Arztbericht vom 20. April 2011 von Dr. med. M._______, Klinik N._______, Radiologische Diagnostik, Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule (B-act. 1 Beilage 1.25, IV-act. 237 S. 16) Arztbericht vom 20. April 2011 von Dr. med. M._______, Klinik N._______, Radiologische Diagnostik, Kernspintomographie der Halswirbelsäule (B-act. 1 Beilage 1.26, IV-act. 237 S. 17) Arztbericht vom 4. Mai 2011 von Dr. O._______, Klinik P._______, Institut de Radiologie (B-act. 1 Beilage 1.20, IV-act. 244) Arztbericht vom 24. Mai 2011 von Dr. Q._______, Psychiatrie, Klinik P._______ (B-act. 20 Beilage 20.18, IV-act. 242) Arztbericht vom 11. August 2011 von Mr.Sc. Dr. O._______, Klinik P._______, Institut de Radiologie (B-act. 1 Beilage 1.21, IV-act. 243) Arztbericht vom 23. September 2011 von Dr. F._______, Orthopädie und Traumatologie (B-act. 20 Beilage 20.19, IV-act. 245) Arztbericht vom 4. Oktober 2012 von Dr. D._______, Orthopädie und Traumatologie (B-act. 20 Beilage 20.23, IV-act. 262) Arztbericht vom 18. November 2011 von Dr. D._______, Orthopädie und Traumatologie (B-act. 20 Beilage 20.20, IV-act. 246) Arztbericht vom 25. November 2011 von Dr. D._______, Orthopädie und Traumatologie (B-act. 1 Beilage 1.16, IV-act. 290 S. 1ff.) Arztbericht vom 6. Dezember 2011 von Dr. J._______, Neuropsychiatrie, Klinik K._______ (B-act. 1 Beilage 1.23, IV-act. 239) Arztbericht vom 10. Mai 2012 von Prof. Dr. R._______, Rheumatologie (B.act. 20 Beilage 20.22, IV-act. 256) Arztbericht vom 19. März 2013 von Ass. Dr. J._______, Neuropsychiatrie, Klinik I._______ (B-act. 1 Beilage 1.22, IV-act. 322) Arztbericht vom 6. August 2013 von Dr. F._______, Orthopädie und Traumatologie, Spital S._______ (B-act. 1 Beilage 1.15) Arztbericht vom 3. März 2014 von Prof. Dr. T._______, dr. sc. Med, Rheumatologie (B-act. 1 Beilage 1.14, IV-act. 345 S. 15 und 5) Arztbericht vom 3. Dezember 2014, U._______ (B-act. 20 Beilage 20.24, IV-act. 362) Arztbericht vom 10. Februar 2015 von Dr. V._______, Ambulanca Specialistike Kardiologjike (B-act. 1 Beilage 1.19, IV-act. 387) Arztbericht vom 10. Februar 2015 von Dr. V._______, W._______ (B-act. 1 Beilage 1.19, IV-act. 350 S. 1ff.) Mikrobiologischer Bericht vom 4. August 2015 des Spital X._______ (B-act. 1 Beilage 1.13) Arztbericht vom 5. August 2015 von Dr. Y._______, Orthopädie (B-act. 1 Beilage 1.11; IV-act. 379) Bei den geltend gemachten Dokumenten handelt es sich vorwiegend um Arztberichte, welche bereits im Verfahren C-7165/2015 vom 25. August 2017 bekannt waren und Teil der IV-Akten sind (in chronologischer Reihenfolge: IV-act. 171, 172, 169, 290, 211, 220, 237, 244, 242, 243, 255, 262, 246, 290, 239, 256, 322, 345, 362, 387, 350, 379). Nicht in den IV-Akten enthalten sind vier vom Beschwerdeführer eingereichte Dokumente (B-act. 1 Beilagen 1.28, 1.27, 1.15, 1.13). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, warum er die Beweismittel im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht habe beibringen können. Hinzukommt, dass die Dokumente von Institutionen (Spital S._______, Spital X._______ und Klinik K._______) oder von Ärzten (Dr. J._______, Dr. V._______) ausgestellt worden sind, von denen in den IV-Akten bereits zahlreiche Dokumente enthalten sind, und diese auch zeitlich nahe an den neu eingereichten Dokumenten liegen (vgl. IV-act. 392 und 394 des Spital X._______, act. 237 S. 19, 240 der Klinik K._______, act. 278 und 279 des Spital S._______). Es ist auch aus diesen Gründen nicht nachvollziehbar, weshalb die neuen Dokumente nicht bereits in den früheren Verfahren haben geltend gemacht werden können. Eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG fällt somit ausser Betracht. Es kann somit auch offenbleiben, ob die 90-tägige Frist zur Einhaltung der Geltendmachung einer prozessualen Revision eingehalten ist.
E. 7 Im Verfahren C-7165/2015 vom 25. August 2017 wurde der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt der Verfügung am 8. Oktober 2015 geprüft. Die medizinischen Dokumente, welche den Zeitraum nach der Verfügung vom 8. Oktober 2015 betreffen, sind im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen (vgl. E. 2). Dazu gehören folgende vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente (in chronologischer Reihenfolge): Arztbericht vom 10. Februar 2016 von Dr. V._______, Ambulanca Specialistike Kardiologjike (B-act. 1 Beilage 1.18) Arztbericht vom 12. Februar 2016 von Prof. Dr. Z._______, Innere Medizin und Gastroenterologie, Spital X._______ (B-act. 1 Beilage 1.12) EKG-Bericht vom 30. Mai 2018 von Dr. Aa._______, Kardiologie (B-act. 1 Beilage 1.17) Arztbericht vom 1. Juni 2018 von Dr. V._______, Ambulanca Specialistike Kardiologjike (B-act. 1 Beilage 1.17) Arztbericht vom 10. August 2018 von Dr. Y._______, Orthopädie, Traumatologie (B-act. 20 Beilage 20.2) Arztbericht vom 15. November 2018 von Prof. Dr. R._______, Rheumatologie (B-act. 1 Beilage 1.10) Arztbericht vom 22. November 2018 von Dr. Y._______, Orthopädie (B-act. 1 Beilage 1.9) Arztbericht vom 5. Dezember 2018 von Dr. Q._______, Psychiatrie (B-act. 1 Beilage 1.8) Auf diese Dokumente ist daher vorliegend nicht näher einzugehen und auf die anstehende Prüfung durch die Vorinstanz zu verweisen.
E. 8.1 Der Entscheid über ein Wiedererwägungsgesuch stellt einen - grundsätzlich einer gerichtlichen Überprüfung unterstehenden - Anfechtungsgegenstand dar. Soweit der Versicherungsträger auf ein Wiedererwägungsbegehren nicht eingetreten ist (was aufgrund des ihm zustehenden Ermessens zulässig ist), wird durch die bisherige Rechtsprechung eine Anfechtung ausgeschlossen. Diese Rechtsprechung ist auch im Anwendungsbereich von Art. 53 Abs. 2 ATSG bestätigt worden, wobei offengelassen wurde, ob der Versicherungsträger bezüglich des Nichteintretens eine Verfügung zu erlassen hat oder nicht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015 Art. 53 Rz. 73).
E. 8.2 Die Vorinstanz ist im vorliegenden Verfahren auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (vgl. B-act. 1 Beilage 1) und eine Anfechtung ist daher ausgeschlossen. Auf die entsprechenden Beschwerderügen ist nicht einzutreten.
E. 9.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde hinsichtlich der Geltendmachung der Verletzung der Aktenführungspflicht abgewiesen wird, soweit darauf eingetreten wird. Bezüglich der Beanstandung des Nichteintretens auf das Wiedererwägungsgesuch wird nicht eingetreten. Schliesslich fällt auch eine prozessuale Revision ausser Betracht, nachdem der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, warum er die Beweismittel im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht habe beibringen können. Auf das Revisionsbegehren ist daher nicht einzutreten. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die noch zu prüfenden Beweismittel und diesbezüglichen Rügen werden an die Vorinstanz zur Prüfung einer Neuanmeldung überwiesen (vgl. E. 7).
E. 9.2 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VGG) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die vorinstanzliche Verfügung vom 6. März 2019 ist zu bestätigen.
E. 10 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer hat mit Beschwerde vom 28. März 2019 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (B-act. 1). Wie soeben dargelegt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie als aussichtslos bezeichnet werden muss (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Demzufolge ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
E. 10.2 Die Verfahrenskosten können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall werden keine Verfahrenskosten erhoben. Weiter wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Je eine Kopie der Beschwerde inkl. Beilagen (B-act. 1) und der Replik inkl. Beilagen (B-act. 20) geht an die Vorinstanz zur Prüfung im Rahmen der Neuanmeldung.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen in Kopie: Beschwerde vom 28. März 2019 inkl. Beilagen und Replik vom 4. Oktober 2019 inkl. Beilagen) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tatjana Bont Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1567/2019 Urteil vom 22. Januar 2020 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont. Parteien A._______, (Serbien), Zustelladresse: c/o B._______, vertreten durch lic. iur. Xhemajl Aliu, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Beschwerdeführer im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand IV, Neuanmeldung; Verfügung der IVSTA vom 6. März 2019. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), geboren am (...) 1967, Staatsangehöriger von Serbien, arbeitete von 1987 bis September 1993 als Sommelier in einem Saison-Arbeitsverhältnis in der Schweiz. Im Oktober 1992 verletzte er sich bei einem Treppensturz. B. Am 16. September 1994 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 28. November 1997 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons C._______ ab September 1994 eine halbe und ab dem 1. Dezember 1996 eine ganze Invalidenrente zu (Vorakten [nachfolgend: IV-act] 4, 31). C. C.a Ende 2000 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz und nahm Wohnsitz in Kosovo (IV-act. 41). C.b Mit Verfügung vom 6. Mai 2004 hob die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) die Rente im Rahmen eines Revisionsverfahrens zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht per 1. Juli 2004 auf (IV-act. 106). Die Einsprache des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2004 wies die IVSTA mit Entscheid vom 19. August 2004 ab (IV-act. 113). C.c Eine dagegen bei der vormaligen eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für im Ausland wohnhafte Personen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 21. April 2006 insoweit gutgeheissen, als die Sache zu neuem Entscheid an die IVSTA zurückgewiesen wurde (IV-act. 125). C.d Mit Verfügung vom 28. November 2007 hob die IVSTA die Rente gestützt auf neu eingeholte ärztliche Berichte erneut mit Wirkung ab 1. Juli 2004 auf (IV-act. 199). C.e Die gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde hiess dieses mit Urteil C-177/2008 vom 12. März 2010 teilweise gut und wies die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer vom 1. Juli 2004 bis 31. Januar 2008 nachträglich eine ganze Rente auszurichten (IV-act. 233). C.f Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 18. Juni 2010 im Verfahren 8C_387/2010 nicht ein mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigen könne, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung beruhend seien und die Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen (IV-act. 231). D. D.a Am 27. Juni 2012 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IVSTA trat mit Verfügung vom 27. Februar 2013 auf das Gesuch nicht ein (IV-act. 253, 318). D.b Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies mit Urteil vom 20. September 2013 im Verfahren C-1687/2013 die Beschwerde ab (IV-act. 330). D.c Auf ein Gesuch um Revision des Urteils C-1687/2013 vom 20. September 2013 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Mai 2014 im Verfahren C-1125/2014 zufolge verspäteter Einreichung nicht ein (IV-act. 333, 336). E. E.a Der Beschwerdeführer meldete sich am 18. Dezember 2014 ein weiteres Mal zum Bezug einer Invalidenrente an. Die IVSTA trat mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 auf das Leistungsgesuch nicht ein (IV-act. 382). E.b Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. November 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei sein Anspruch auf eine volle Rente anzuerkennen, da er seit dem 1. Dezember 2008 erwerbsunfähig sei. E.c Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren C-7165/2015 vom 25. August 2017 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Dies mit der Begründung, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt habe, dass die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung respektive eine dadurch bedingte erhebliche Veränderung des Grades der Invalidität nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die Vorinstanz sei zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 18. Dezember 2014 eingetreten (IV-act. 409). E.d Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde beim Bundesgericht trat dieses mit Urteil vom 17. Oktober 2017 im Verfahren 8C_689/2017 nicht ein (IV-act. 412). F. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 9. Februar 2018 im Verfahren 8F_14/2017 trat dieses auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers betreffend Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2017 im Verfahren 8C_689/2017 nicht ein (IV-act. 416). G. G.a Der Beschwerdeführer meldete sich am 28. Dezember 2018 erneut zum Bezug von Invalidenleistungen bei der IVSTA an. Diese trat mit Verfügung vom 6. März 2019 einerseits auf das Revisionsgesuch sowie auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und teilte andererseits dem Beschwerdeführer mit, dass es das Gesuch als formloses Leistungsbegehren entgegennehme, jedoch das Eintreten auf ein erneutes Leistungsgesuch noch vorbehalten bleibe (B-act. 1 Beilage 1.1). G.b Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. März 2019 (Postaufgabe: 2. April 2019) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, die Verfügung vom 6. März 2019 sei aufzuheben, es sei sein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente seit 1. Februar 2008 anzuerkennen. Es seien ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung - unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu gewähren (B-act. 1). G.c Mit Stellungnahme vom 3. Juli 2019 hielt die Vorinstanz an den Ausführungen in der Verfügung vom 6. März 2019 fest. Sie hielt fest, dass weder eine Revision noch eine Wiedererwägung in Frage komme. Die nachträglich eingereichten Arztzeugnisse vom 30. Mai sowie 1. Juni 2018 seien im Rahmen eines neuen Leistungsgesuches zu berücksichtigen (B-act. 10). G.d Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert das «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» auszufüllen und einzureichen sowie einen in einem kantonalen Anwaltsregister in der Schweiz eingetragenen Anwalt zu bezeichnen (B-act. 6). Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das am 27. Mai 2019 eingereichte Gesuch zu vervollständigen, was der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. September 2019 innert der erstreckten Frist nachholte (B-act. 11; 18; 19). G.e Mit Schreiben vom 3. September 2019 teilt die Rechtsvertreterin Flore Primault mit, dass sie die Vertretung des Beschwerdeführers übernommen habe (B-act. 17). G.f Mit Replik vom 4. Oktober 2019 teilte der Beschwerdeführer sinngemäss mit, er habe Anspruch auf Invalidenleistungen, da sich sein Gesundheitszustand seit 2008 verschlechtert habe. Ausserdem habe er der Vorinstanz nicht nur zwei Arztberichte, sondern viele weitere medizinische Akten zugestellt. Ausserdem entziehe er das Mandat an seine Rechtsvertreterin Flore Primault und ernenne seinen bisherigen Anwalt, Aliu Xhemajl, Kosovo, als seinen Rechtsvertreter (B-act. 20). G.g Mit Duplik vom 22. November 2019 teilte die Vorinstanz mit, dass sie an den bisherigen Ausführungen festhalte (B-act. 22). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Berücksichtigung der nachfolgenden Einschränkungen einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 6. März 2019, mit welcher die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch und das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und eine Entgegennahme der Eingabe vom 28. Dezember 2018 als formloses Leistungsgesuch bestätigte. Streitgegenstand kann lediglich die Frage bilden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten ist (vgl. E. 6). Nicht Gegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist (vgl. E. 8). Nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist ausserdem die materielle Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers, welche im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen ist. Diese wurde sodann von der Vorinstanz auch erst in Aussicht gestellt (vgl. E. 7; BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteil des BGer 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 1).
3. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 6. März 2019 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 4. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wohnt in Serbien. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (Sozialversicherungsabkommen; SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien) neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Seit 1. Januar 2019 ist das Abkommen vom 11. Oktober 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über Soziale Sicherheit (Sozialversicherungsabkommen Serbien und Montenegro, SR 0.831.109.682.1) in Kraft. Für serbische Staatsangehörige findet dieses in der Folge Anwendung. Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens bezieht sich gemäss Art. 2 in der Schweiz unter anderem auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung. Nach Art. 4 des Sozialversicherungsabkommens Serbien und Montenegro sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung aufgrund des schweizerischen Rechts. 5. 5.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz ihrer Aktenführungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist. 5.2 Die Aktenführungspflicht der Verwaltung ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers (vgl. Art. 26 ff. VwVG), welches einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und BGE 130 II 473 E. 4.1 S. 477). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte insbesondere, durch eine übersichtlich geordnete Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen. Die Aktenführungspflicht ist aber auch für die Gerichte von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten die Gefahr eines unrichtigen - wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen - Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Für die dem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts unterstellten Versicherer wurde in Art. 46 ATSG die Aktenführungspflicht auf Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2). 5.3 Der Beschwerdeführer machte bereits im Verfahren C-7165/2015 geltend, die Vorinstanz habe ihre Aktenführungspflicht verletzt. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2017 hielt dieses fest, dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen des Schriftenwechsels bereits habe äussern und den Anspruch auf das rechtliche Gehör vollumfänglich habe wahrnehmen können. Es erweise sich als gerechtfertigt, die festgestellte Gehörsverletzung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als geheilt zu betrachten (Urteil des BVGer C-7165/2015 vom 25. August 2017, E. 5.4). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde beim Bundesgericht trat dieses mit Urteil vom 17. Oktober 2017 im Verfahren 8C_689/2017 nicht ein (IV-act. 412). Mit Urteil des Bundesgerichtes vom 9. Februar 2018 im Verfahren 8F_14/2017 trat dieses auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers betreffend Urteil des Bundesgerichtes vom 17. Oktober 2017 im Verfahren 8C_689/2017 nicht ein (IV-act. 416). Das Urteil vom 25. August 2017 im Verfahren C-7165/2015 ist damit in Rechtskraft erwachsen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Grundsatz der abgeurteilten Sache (res iudicata) bezüglich der Aktenführungspflicht zum Tragen kommt. 5.4 Eine solche ist zu bejahen, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den glei-chen Sachverhalt abermals zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 125 III 241 E. 1 Ingress mit Hinweisen). Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist (BGE 121 III 474 E. 4a mit Hinweisen). Durch die Anerkennung der materiellen Rechtskraft soll den Parteien verwehrt bleiben, über den gleichen Streitge-genstand beliebig wieder ein neues ordentlichen Verfahren in Gang zu set-zen. Auf ein derartiges nochmaliges Gesuch oder Rechtsmittel ist in der Folge mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Liegt eine res iudicata vor, ist ein neues Prozessverfahren über den nämlichen Streitgegenstand und damit eine erneute gerichtliche Beurteilung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Die materielle Rechtskraft beziehungsweise die Rechtsbeständigkeit schneidet diesfalls vielmehr die Möglichkeit ab, den Streit wiederum aufzugreifen. Die Identität der Streitsache ist dagegen zu verneinen, wenn zwar aus dem gleichen Grund wie im Vorprozess geklagt wird, aber erhebliche Tatsachen geltend gemacht werden, die seitdem eingetreten, also neu sind und den Anspruch in der nunmehr eingeklagten Form erst entstehen liessen (vgl. Urteile des BGer 9C_527/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.1; 8C_79/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). 5.5 Gestützt auf diese Rechtslage ergibt sich Folgendes: Soweit das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. August 2017 im Verfahren C-7165/2015 rechtskräftig über die Frage der Aktenführungspflicht entschieden hat, bleibt vorliegend kein Raum für eine nochmalige Prüfung derselben Sache. Auf den Antrag kann demnach nicht eingetreten werden, soweit es sich um eine bereits abgeurteilte Sache handelt. 5.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe die Aktenführungspflicht seit dem 8. Oktober 2015 bis zur angefochtenen Verfügung vom 6. März 2019 verletzt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine konkreten Ausführungen zur Verletzung der Aktenführungspflicht macht, sondern sich damit begnügt, zahlreiche Arztberichte aufzuführen, welche eine Arbeitsunfähigkeit belegen, und darauf hinweist, diese seien nicht richtig von der Vorinstanz gewürdigt worden. Dabei handelt es sich folglich um eine Beanstandung der Würdigung der Arztberichte. Es ist festzuhalten, dass die Rüge, soweit sie sich auf bereits aktenkundige oder für die früheren Verfahren relevante Arztberichte bezieht, hier nicht zu prüfen ist (vgl. E. 6 und 8), und die Vorinstanz die Prüfung einer Neuanmeldung und damit die Frage nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes erst in Aussicht gestellt hat und noch nicht darüber verfügt worden ist. Deshalb kann die Rüge nicht gehört werden, soweit darauf einzutreten ist (vgl. Ziff. 2). 5.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerde bezüglich Geltendmachung der Verletzung der Aktenführungspflicht abgewiesen wird, soweit darauf eingetreten wird. 6. 6.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen in Revision gezogen werden, wenn die beschwerdeführende Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 327; 110 V 138 E. 2 S. 141; Urteil des BGer 9C_385/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Eine unzutreffende Sachverhaltswürdigung muss die Folge der Unkenntnis oder des Fehlens des Beweises von entscheidwesentlichen Tatsachen sein (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358 mit Hinweisen; Urteil des BGer 9C_589/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.2 in fine). Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel und dient nicht einfach der Weiterführung des Verfahrens. Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies gilt ganz besonders, wenn im Revisionsverfahren mit angeblich neu entdeckten Beweismitteln bereits im Hauptverfahren aufgestellte Behauptungen belegt werden sollen, die vom Gericht aufgrund eines aufwändigen Beweisverfahrens als unzutreffend erachtet wurden. Entsprechend hat der Gesuchsteller im Revisionsgesuch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte (Urteil des BGer 8C_523/2012 vom 7. November 2012, E. 3.3.1). Art. 53 Abs. 1 ATSG ordnet keine Revisionsfristen. Es ist davon auszugehen, dass die in Art. 67 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG enthaltene Regelung massgebend ist. Diese stellt nicht nur einen allgemeinen Grundsatz dar; vielmehr ist die entsprechende Regelung nach Art. 55 Abs. 1 ATSG ohnehin massgebend. Es ist mithin eine relative 90-tägige Frist zu beachten, welche mit der Entdeckung des Revisionsgrunds zu laufen beginnt; zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entscheids einsetzt (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 53 Rz 38). 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien folgende Arztberichte und medizinischen Dokumente nicht berücksichtigt worden (in chronologischer Reihenfolge): Arztbericht vom 6. Juli 2007 von Dr. D._______, Orthopädie und Traumatologie (B-act. 20 Beilage 20.10, IV-act. 171) Arztbericht vom 11. Juli 2007 von Dr. E._______, Neurochirurgie (B-act. 20 Beilage 20.11, IV-act. 172) Arztbericht vom 3. August 2007 von Dr. F._______, Orthopädie und Traumatologie (B-act. 20 Beilage 20.9, IV-act. 169) Arztbericht vom 26. Dezember 2007 von Ass. Dr. G._______, Neuropsychiatrie (B-act. 1 Beilage 1.30, IV-act. 290 S. 6) Arztbericht vom 29. Mai 2008 von Dr. D._______, Orthopädie und Traumatologie (B-act. 20 Beilage 20.13, IV-act. 211) Arztbericht vom 15. August 2008 von Dr. D._______, Orthopädie und Traumatologie (B-act. 20 Beilage 20.16, IV-act. 220) Arztbericht vom 9. Januar 2009 von Dr. H._______, Orthopädische Chirurgie, Klinik I._______ (B-act. 20 Beilage 20.17, IV-act. 220) Arztbericht vom 21. Januar 2009 von Dr. J._______, Neuropsychiatrie, Klinik K._______ (B-act. 1 Beilage 1.29, IV-act. 220 S. 2 und 15) Arztbericht vom 5. März 2009 von Dr. J._______, Neuropsychiatrie, Klinik K._______ (B-act. 1 Beilage 1.28) Arztbericht vom 30. April 2009 von Dr. J._______, Neuropsychiater (B-act. 20 Beilage 20.14, IV-act. 220) Arztbericht vom 17. September 2009 von Dr. L._______, Klinik K._______ (B-act. 1 Beilage 1.27) Arztbericht vom 20. April 2011 von Dr. med. M._______, Klinik N._______, Radiologische Diagnostik, Kernspintomographie des rechten Kniegelenks (B-act. 1 Beilage 1.24, IV-act. 237 S. 15) Arztbericht vom 20. April 2011 von Dr. med. M._______, Klinik N._______, Radiologische Diagnostik, Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule (B-act. 1 Beilage 1.25, IV-act. 237 S. 16) Arztbericht vom 20. April 2011 von Dr. med. M._______, Klinik N._______, Radiologische Diagnostik, Kernspintomographie der Halswirbelsäule (B-act. 1 Beilage 1.26, IV-act. 237 S. 17) Arztbericht vom 4. Mai 2011 von Dr. O._______, Klinik P._______, Institut de Radiologie (B-act. 1 Beilage 1.20, IV-act. 244) Arztbericht vom 24. Mai 2011 von Dr. Q._______, Psychiatrie, Klinik P._______ (B-act. 20 Beilage 20.18, IV-act. 242) Arztbericht vom 11. August 2011 von Mr.Sc. Dr. O._______, Klinik P._______, Institut de Radiologie (B-act. 1 Beilage 1.21, IV-act. 243) Arztbericht vom 23. September 2011 von Dr. F._______, Orthopädie und Traumatologie (B-act. 20 Beilage 20.19, IV-act. 245) Arztbericht vom 4. Oktober 2012 von Dr. D._______, Orthopädie und Traumatologie (B-act. 20 Beilage 20.23, IV-act. 262) Arztbericht vom 18. November 2011 von Dr. D._______, Orthopädie und Traumatologie (B-act. 20 Beilage 20.20, IV-act. 246) Arztbericht vom 25. November 2011 von Dr. D._______, Orthopädie und Traumatologie (B-act. 1 Beilage 1.16, IV-act. 290 S. 1ff.) Arztbericht vom 6. Dezember 2011 von Dr. J._______, Neuropsychiatrie, Klinik K._______ (B-act. 1 Beilage 1.23, IV-act. 239) Arztbericht vom 10. Mai 2012 von Prof. Dr. R._______, Rheumatologie (B.act. 20 Beilage 20.22, IV-act. 256) Arztbericht vom 19. März 2013 von Ass. Dr. J._______, Neuropsychiatrie, Klinik I._______ (B-act. 1 Beilage 1.22, IV-act. 322) Arztbericht vom 6. August 2013 von Dr. F._______, Orthopädie und Traumatologie, Spital S._______ (B-act. 1 Beilage 1.15) Arztbericht vom 3. März 2014 von Prof. Dr. T._______, dr. sc. Med, Rheumatologie (B-act. 1 Beilage 1.14, IV-act. 345 S. 15 und 5) Arztbericht vom 3. Dezember 2014, U._______ (B-act. 20 Beilage 20.24, IV-act. 362) Arztbericht vom 10. Februar 2015 von Dr. V._______, Ambulanca Specialistike Kardiologjike (B-act. 1 Beilage 1.19, IV-act. 387) Arztbericht vom 10. Februar 2015 von Dr. V._______, W._______ (B-act. 1 Beilage 1.19, IV-act. 350 S. 1ff.) Mikrobiologischer Bericht vom 4. August 2015 des Spital X._______ (B-act. 1 Beilage 1.13) Arztbericht vom 5. August 2015 von Dr. Y._______, Orthopädie (B-act. 1 Beilage 1.11; IV-act. 379) Bei den geltend gemachten Dokumenten handelt es sich vorwiegend um Arztberichte, welche bereits im Verfahren C-7165/2015 vom 25. August 2017 bekannt waren und Teil der IV-Akten sind (in chronologischer Reihenfolge: IV-act. 171, 172, 169, 290, 211, 220, 237, 244, 242, 243, 255, 262, 246, 290, 239, 256, 322, 345, 362, 387, 350, 379). Nicht in den IV-Akten enthalten sind vier vom Beschwerdeführer eingereichte Dokumente (B-act. 1 Beilagen 1.28, 1.27, 1.15, 1.13). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, warum er die Beweismittel im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht habe beibringen können. Hinzukommt, dass die Dokumente von Institutionen (Spital S._______, Spital X._______ und Klinik K._______) oder von Ärzten (Dr. J._______, Dr. V._______) ausgestellt worden sind, von denen in den IV-Akten bereits zahlreiche Dokumente enthalten sind, und diese auch zeitlich nahe an den neu eingereichten Dokumenten liegen (vgl. IV-act. 392 und 394 des Spital X._______, act. 237 S. 19, 240 der Klinik K._______, act. 278 und 279 des Spital S._______). Es ist auch aus diesen Gründen nicht nachvollziehbar, weshalb die neuen Dokumente nicht bereits in den früheren Verfahren haben geltend gemacht werden können. Eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG fällt somit ausser Betracht. Es kann somit auch offenbleiben, ob die 90-tägige Frist zur Einhaltung der Geltendmachung einer prozessualen Revision eingehalten ist. 7. Im Verfahren C-7165/2015 vom 25. August 2017 wurde der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt der Verfügung am 8. Oktober 2015 geprüft. Die medizinischen Dokumente, welche den Zeitraum nach der Verfügung vom 8. Oktober 2015 betreffen, sind im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen (vgl. E. 2). Dazu gehören folgende vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente (in chronologischer Reihenfolge): Arztbericht vom 10. Februar 2016 von Dr. V._______, Ambulanca Specialistike Kardiologjike (B-act. 1 Beilage 1.18) Arztbericht vom 12. Februar 2016 von Prof. Dr. Z._______, Innere Medizin und Gastroenterologie, Spital X._______ (B-act. 1 Beilage 1.12) EKG-Bericht vom 30. Mai 2018 von Dr. Aa._______, Kardiologie (B-act. 1 Beilage 1.17) Arztbericht vom 1. Juni 2018 von Dr. V._______, Ambulanca Specialistike Kardiologjike (B-act. 1 Beilage 1.17) Arztbericht vom 10. August 2018 von Dr. Y._______, Orthopädie, Traumatologie (B-act. 20 Beilage 20.2) Arztbericht vom 15. November 2018 von Prof. Dr. R._______, Rheumatologie (B-act. 1 Beilage 1.10) Arztbericht vom 22. November 2018 von Dr. Y._______, Orthopädie (B-act. 1 Beilage 1.9) Arztbericht vom 5. Dezember 2018 von Dr. Q._______, Psychiatrie (B-act. 1 Beilage 1.8) Auf diese Dokumente ist daher vorliegend nicht näher einzugehen und auf die anstehende Prüfung durch die Vorinstanz zu verweisen. 8. 8.1 Der Entscheid über ein Wiedererwägungsgesuch stellt einen - grundsätzlich einer gerichtlichen Überprüfung unterstehenden - Anfechtungsgegenstand dar. Soweit der Versicherungsträger auf ein Wiedererwägungsbegehren nicht eingetreten ist (was aufgrund des ihm zustehenden Ermessens zulässig ist), wird durch die bisherige Rechtsprechung eine Anfechtung ausgeschlossen. Diese Rechtsprechung ist auch im Anwendungsbereich von Art. 53 Abs. 2 ATSG bestätigt worden, wobei offengelassen wurde, ob der Versicherungsträger bezüglich des Nichteintretens eine Verfügung zu erlassen hat oder nicht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015 Art. 53 Rz. 73). 8.2 Die Vorinstanz ist im vorliegenden Verfahren auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (vgl. B-act. 1 Beilage 1) und eine Anfechtung ist daher ausgeschlossen. Auf die entsprechenden Beschwerderügen ist nicht einzutreten. 9. 9.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde hinsichtlich der Geltendmachung der Verletzung der Aktenführungspflicht abgewiesen wird, soweit darauf eingetreten wird. Bezüglich der Beanstandung des Nichteintretens auf das Wiedererwägungsgesuch wird nicht eingetreten. Schliesslich fällt auch eine prozessuale Revision ausser Betracht, nachdem der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, warum er die Beweismittel im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht habe beibringen können. Auf das Revisionsbegehren ist daher nicht einzutreten. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die noch zu prüfenden Beweismittel und diesbezüglichen Rügen werden an die Vorinstanz zur Prüfung einer Neuanmeldung überwiesen (vgl. E. 7). 9.2 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VGG) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die vorinstanzliche Verfügung vom 6. März 2019 ist zu bestätigen. 10. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 10.1 Der Beschwerdeführer hat mit Beschwerde vom 28. März 2019 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (B-act. 1). Wie soeben dargelegt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie als aussichtslos bezeichnet werden muss (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Demzufolge ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. 10.2 Die Verfahrenskosten können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall werden keine Verfahrenskosten erhoben. Weiter wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Je eine Kopie der Beschwerde inkl. Beilagen (B-act. 1) und der Replik inkl. Beilagen (B-act. 20) geht an die Vorinstanz zur Prüfung im Rahmen der Neuanmeldung.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen in Kopie: Beschwerde vom 28. März 2019 inkl. Beilagen und Replik vom 4. Oktober 2019 inkl. Beilagen)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tatjana Bont Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: