Rentenanspruch
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Februar 2013 wird bestätigt.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. ______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Februar 2013 wird bestätigt.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref.-Nr. ______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1687/2013 Urteil vom 20. September 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien X._______, Zustelladresse: Z._______, vertreten durch lic. iur. Aliu Xhemajl, Str. Kaqaniku 19/1, XZ-10000 Prishtina , Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Neuanmeldung nach Einstellung der Rente, Verfügung IVSTA vom 27. Februar 2013. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass sich der in Kosovo lebende, am 14. April 1967 geborene und kosovarische Staatsangehörige X._______ mit Datum vom 3. Januar 2012 (Vorakten 222) zum Bezug einer Invalidenrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erneut angemeldet hat, nachdem zuvor die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, Vorinstanz) mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. September 2010, gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-177/2008 vom 12. März 2010 sowie auf das Urteil des Bundesgerichts 87C_387/2010 vom 18. Juni 2010, die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente revisionsweise bis zum 31. Januar 2008 befristet hat, weil keine rentenbegründende Invalidität mehr vorlag (Vorakten 205), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Februar 2013 erklärte nicht in der Lage zu sein, das neue Leistungsbegehren zu prüfen (Vorakten 293) mit der Begründung, X._______ habe nicht glaubhaft machen können, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe, und selbst bei Feststellung des Anspruchs mangels Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Schweiz keine Leistungen ausbezahlt werden könnten, da die Schweiz das mit dem früheren Jugoslawien abgeschlossene Abkommen über Sozialversicherung von 1962 und die dazugehörende Verwaltungsvereinbarung von 1963 in Bezug auf den Kosovo per 31. März 2010 gekündigt habe, dass X._______ (Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung am 26. März 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (act. 1) und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2013 aufforderungsgemäss eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnet hat (act. 3), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2013 (act. 5) die Abweisung der Beschwerde beantragt, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 21. August 2013 (act. 9) an seiner Beschwerde und den gestellten Anträgen festhält, dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, sowie gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ergibt, dass die Eintretensvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind (vgl. Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-fahren [VwVG, SR 172.021]), dass Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die AHV/IV geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG), dass die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung ein Jahr betrug; gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung beträgt die Mindestbeitragsdauer drei [volle] Jahre (vgl. 5. IV-Revision [AS 2007 5129 und AS 2007 5155]), dass gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) wenn eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wird eine Neuanmeldung nur geprüft wird, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität seit der letzten Beurteilung (vgl. BGE 130 V 71) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat, dass ausländische Staatsangehörige jedoch nur anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht (Art. 6 Abs. 2 IVG, i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10), dass gemäss BGE 139 V 263 das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden ist, und nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dieser Statuswechsel einerseits Auswirkungen auf die Anspruchsvoraussetzungen (versicherungsmässige Voraussetzungen) hat und andererseits dazu führt, dass Renten der Invalidenversicherung von Staatsangehörigen des Kosovo, die für den Zeitraum nach dem 31. März 2010 zugesprochen werden, gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IVG nicht mehr ins Ausland exportierbar sind (Urteil BGer 8C_109/2013 vom 8. Juli 2013 E. 6.1), dass in Bezug auf den relevanten Anknüpfungszeitpunkt für die Gültigkeit des genannten Sozialversicherungsabkommens auf den Moment der Entstehung des Rentenanspruchs abzustellen ist (Urteil BGer 8C_109/2013, a.a.O., E. 6.2), dass vorliegend die Einstellung der Rente am 17. September 2010 und die neue Anmeldung am 3. Januar 2012 erfolgte, weshalb ein allfälliger neuer Rentenanspruch in jedem Fall nach dem 30. März 2010 hätte eintreten können und das Sozialversicherungsabkommen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten kosovarischer Staatsangehöriger ist und in Kosovo wohnt, dass der Beschwerdeführer somit die Voraussetzungen eines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nicht erfüllt und, wie von der Vorinstanz zu Recht erkannt, bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf eine Rente der IV hat, dass sich daher mangels Erfüllen der versicherungsmässigen Voraussetzungen erübrigt materiell zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Neuanmeldung erfüllt sind, dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet, daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 85bis Abs. 3 AHVG) und die vorinstanzliche Verfügung vom 27. Februar 2013 zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 400.- festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden, dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario), dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Februar 2013 wird bestätigt.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. ______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: