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C-1125/2014

C-1125/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-05-12 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

E. 2 Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28. April 2014 geht zur Kenntnis an den Gesuchsteller.

E. 3 Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- verrechnet. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 200.- ist nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem Gesuchsteller zurückzuerstatten.

E. 4 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 5 Dieses Urteil geht an:

- den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehm­lassung der Vorinstanz vom 28. April 2014 zur Kenntnis)

- die Vorinstanz

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28. April 2014 geht zur Kenntnis an den Gesuchsteller.
  3. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- verrechnet. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 200.- ist nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem Gesuchsteller zurückzuerstatten.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehm­lassung der Vorinstanz vom 28. April 2014 zur Kenntnis) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1125/2014 Urteil vom 12. Mai 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien S._______, Kosovo, Zustelladresse: B._______, vertreten durch Y._______ , Gesuchsteller, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Gesuch um Revision des Urteils C-1687/2013 vom 20. September 2013 betreffend Neuanmeldung nach Einstellung der Rente, Verfügung IVSTA vom 27. Februar 2013. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 27. Februar 2013 erklärte, nicht in der Lage zu sein, das neue Leistungsbegehren von S._______, geboren am (_______), zu prüfen (Vorakten 293 im Verfahren C-1687/2013) mit der Begründung, S._______ habe nicht glaubhaft machen können, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe, und selbst bei Feststellung des Anspruchs mangels Wohnsitz von S._______ in der Schweiz keine Leistungen ausbezahlt werden könnten, da die Schweiz das mit dem früheren Jugoslawien abgeschlossene Abkommen über Sozialversicherung von 1962 und die dazugehörende Verwaltungsvereinbarung von 1963 in Bezug auf den Kosovo per 31. März 2010 gekündigt habe, dass eine dagegen erhobene Beschwerde von S._______ vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-1687/2013 vom 20. September 2013 abgewiesen wurde (act. 1/5), dass S._______ (nachfolgend Gesuchsteller) mit Eingabe vom 28. Februar 2014 (act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Revision des Urteils C-1687/2013 vom 20. September 2013 einreichte, mit der Begründung er besitze entgegen dem Urteil die serbische Staatsangehörigkeit, was aus dem biometrischen Pass und der Wohnsitzbestätigung der Stadt Leskovac ersichtlich sei, dass der mit Zwischenverfügung vom 13. März 2014 (act. 4) einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- am 31. März 2014 bei der Gerichtskasse einging (act. 7), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2014 (act. 8) beantragte, das Revisionsgesuch sei abzuweisen, bzw. darauf sei nicht einzutreten, dass für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss gelten (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass gemäss Art. 121 BGG die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn einer der in Art. 121 - 123 BGG genannten Revisionsgründe beim Bundesverwaltungsgericht form- und fristgerecht geltend gemacht werden, dass die Revision demnach verlangt werden kann, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind (Bst. a), das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat (Bst. b), einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Bst. c) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Bst. d), dass die Revision gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zudem verlangt werden kann, wenn in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass die vom Gesuchsteller geltend gemachte serbische Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt des Urteils vom 20. September 2013 nicht aktenkundig war und wie zu zeigen sein wird, offenbleiben kann, ob diesbezüglich ein Revisionsgrund vorliegt, dass gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ein Revisionsgesuch aus anderen als die in Bst. a-c aufgeführten, hier aber nicht geltend gemachten Gründen innert 90 Tagen einzureichen ist, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2013 am 12. November 2013 am Postschalter von A._______, der Ehefrau von B._______, entgegengenommen wurde (act. 21 im Verfahren C-1687/2013), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. April 2013 als Zustelladresse, B._______, angab (act. 3 im Verfahren C-1687/2013) und das Urteil vom 20. September 2013 somit rechtsgültig eröffnet wurde, dass mithin die Frist von 90 Tagen zur Einreichung des Revisionsgesuches am 13. November 2013 zu laufen begann und am Mittwoch, den 26. Februar 2014, endete, dass das Revisionsgesuch vom 28. Februar 2014 (Postaufgabe) verspätet erfolgte und auf das Gesuch wegen offensichtlicher Unzulässigkeit somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG, nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass die Verfahrenskosten auf Fr. 200.- festgelegt werden (Art. 2 des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- zu verrechnen sind und der Restbetrag in Höhe von Fr. 200.- dem Gesuchsteller nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass weder dem Gesuchsteller noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE), dass dem Gesuchsteller ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28. April 2014 zur Kenntnis zuzustellen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28. April 2014 geht zur Kenntnis an den Gesuchsteller.

3. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- verrechnet. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 200.- ist nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem Gesuchsteller zurückzuerstatten.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehm­lassung der Vorinstanz vom 28. April 2014 zur Kenntnis)

- die Vorinstanz

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: