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C-1537/2013

C-1537/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-11-04 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein 1975 geborener Staatsangehö­riger der Dominikanischen Republik, verheiratete sich im August 2000 mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau. Gestützt darauf gelangte er im Mai 2001 in die Schweiz und erhielt im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge regelmässig verlängert wurde; letztmals bis zum 11. Mai 2012. Aus der Ehe gingen drei gemeinsame Kinder hervor (geboren 2001, 2004 bzw. 2011). B. Während der Dauer seines Aufenthaltes in der Schweiz trat der Beschwerdeführer wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Mit Strafbefehl der Bezirksstaatsanwaltschaft Zürich vom 13. August 2001 wurde er wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren) verurteilt. Der Strafrichter sah als erstellt an, dass der Beschwerdeführer am 6. August 2001 17 Portionen Kokain mit einem Gesamtgewicht von ca. 4,5 Gramm auf sich getragen habe mit der Absicht, diese zu verkaufen, und dass er versucht habe, sich einer Polizeikontrolle zu entziehen. Zudem habe er wiederholt Kokain konsumiert (Akten der Migrationsbehörde des Kantons Zürich [MA ZH act.] 8). Diese Straftat führte am 19. September 2001 zu einer ersten Verwarnung durch die Migrationsbehörde des Kantons Zürich (MA ZH act. 9). Mit Strafbefehl der Bezirksstaatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 3. März 2004 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt. Der bedingte Strafvollzug wurde ihm versagt. Der Strafrichter sah als erstellt an, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Juli und August 2003 wiederholt Kokain in Mengen von 3,5 bis 5 Gramm gekauft, portioniert und weiterverkauft habe (MA ZH act. 13). Der ebenfalls von der Bezirksstaatsanwaltschaft II des Kantons Zürich am 2. März 2004 verfügte Widerruf des mit Strafbefehl der Bezirksstaatsanwaltschaft Zürich vom 13. August 2001 gewährten bedingten Strafvollzugs wurde auf Einsprache hin vom Bezirksgericht Zürich in einer Verfügung vom 16. Juni 2004 aufgehoben und die Probezeit wurde um ein weiteres Jahr verlängert (MA ZH act. 14 und 15). Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 1. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Entwendung zum Gebrauch, Verletzung von Verkehrsregeln sowie Fahrens ohne Führerausweis) und wegen Fälschung von Ausweisen schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren) verurteilt (MA ZH act. 19). Letzterwähnte Urteile führten am 19. Januar 2005 zu einer weiteren Verwarnung des Beschwerdeführers durch die Migrationsbehörde des Kantons Zürich (MA ZH act. 20). Mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 8. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer der mehrfachen schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Übertretung dieses Gesetzes, der Gefährdung des Lebens, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeit sowie der Gewalt und Drohung gegen Beamte schuldig gesprochen und (in teilweisem Zusatz zum Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 1. Dezember 2004) zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Auf Berufung hin bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen in einem Urteil vom 9. November 2011 den vor­instanzlichen Schuldspruch und die ausgesprochene Busse, reduzierte aber die Freiheitsstrafe auf drei Jahre (unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 18 Monate). Auch das zweitinstanzliche Gericht sah als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2004 bei einer von Dritten organisierten Kokainlieferung aus Kolumbien (versteckt in hunderten von Bananenkisten) mitgeholfen hatte, die Ware aus- und umzuladen und dafür Fr. 10'000.- bezog. Das Gericht erachtete zudem als erstellt, dass der Beschwerdeführer mit zwei Mittätern vereinbart hatte, den Verkauf von zwei Kilogramm Kokain aus einer im März 2008 erfolgten Lieferung zu übernehmen. Weiter wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer regelmässig Kokain konsumiere, sowie dass er am 8. Mai 2008 im Verlaufe einer Auseinandersetzung seine Ehefrau geschlagen und gewürgt, sich anschliessend einer Verhaftung widersetzt und dabei einen Polizisten verletzt habe. Am 30. August 2009 schliesslich habe der Beschwerdeführer in einer Bar eine Drittperson attackiert, ihr Bier über den Kopf geschüttet und ins Gesicht geschlagen, so dass das Opfer zu Boden gestürzt sei und sich dabei nebst einer Rissquetschwunde eine Hirnerschütterung zugezogen habe (MA ZH act. 58). Am 30. Januar 2012 erging durch Urteil des Ministerio pubblico des Kantons Tessin (als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 9. November 2011) eine Freiheits­strafe von 120 Tagen wegen Entwendung zum Gebrauch und einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 26. Oktober 2011 (MA ZH act. 67). C. Die bisherige Straffälligkeit und eine massive, über lange Jahre hinweg bestandene Sozialhilfeabhängigkeit führten dazu, dass die Migrationsbehörde des Kantons Zürich in einer Verfügung vom 27. Juli 2012 dem Beschwerdeführer eine Verlängerung seiner Auf­enthaltsbewilligung verweigerte und ihn aus der Schweiz weg wies (MA ZH act. 70). Der Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. D. Das Bundesamt für Migration (BFM; seit 01.01.2015 Staatssekretariat für Migration SEM) verfügte über den Beschwerdeführer auf Antrag der kantonalen Migrationsbehörde hin und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 15. Februar 2013 ein Einreiseverbot von unbestimmter Dauer. Gleichzeitig ordnete die Vorinstanz eine Ausschreibung der Mass­nahme im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begrün­dung der Fernhaltemassnahme nahm die Vorinstanz Bezug auf die abgeurteilte Delinquenz des Beschwerdeführers. Sein Verschulden wiege schwer und es könne ihm aus ausländerrechtlicher Sicht keine gute Prognose gestellt werden. Vielmehr sei von einem schweren Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG auszugehen. Demgegenüber könnten die geltend gemachten familiären Interessen nicht ausschlaggebend sein. Zum einen habe seine Familie den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, wiederholt und schwer zu delinquieren. Zum anderen hätten auch diese Familienangehörigen in grossem Umfang Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe beansprucht und könnten deshalb nicht als integriert gelten. E. Am 21. März 2013 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerde­führer mit einer Rechtsmitteleingabe an das Bun­desverwaltungsgericht. Er beantragt darin, es sei sowohl von aufenthaltsbeendenden Massnahmen wie auch von einem Einreiseverbot abzusehen. In Bezug auf letzteren Antrag brachte der Beschwerdeführer sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einer aktuellen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, lägen doch die von ihm begangenen Straftaten bereits Jahre zurück und habe er sich seither wohl verhalten. Die zuletzt abgeurteilten Delikte seien situationsbedingt zustande gekommen. So habe er sich am Handel mit Kokain beteiligt, um seine eigene (inzwischen überwundene) Sucht zu finanzieren. Der Übergriff auf einen Polizisten bei seiner Verhaftung sei geschehen, weil er alkoholisiert gewesen und trotz seines Asthmaleidens mit einem Pfefferspray attackiert worden sei. Im Übrigen sei ihm von den Straf- und Strafvollzugsbehörden eine günstige Prognose gestellt worden; dies ergebe sich unter anderem aus der Gewährung des (teilweise) bedingten Strafvollzuges und der Unterbringung in einer offenen Strafanstalt, aber auch aus der Gewährung von Urlaub während des unbedingt angeordneten Strafvollzuges. Was die gegen ihn ergangenen Vorstrafen betreffe, so seien diese grösstenteils verjährt und gelöscht; sie dürften ihm zur Begründung einer Administrativmassnahme nicht mehr entgegengehalten werden. Schliesslich und endlich verletze die Vor­instanz mit der angeordneten Fernhaltemassnahme seinen Anspruch auf Wahrung des Familienlebens. F. Ein vom Beschwerdeführer im Nachgang zu einer Zwischenverfügung am 15. Mai 2013 gestelltes, gegen den Instruktionsrichter gerichtetes Ausstandsbegehren wurde vom Bundesverwaltungsgericht in einer Zwischen­verfü­gung vom 13. März 2014 abgewiesen (Ausstandsverfahren C-2846/2013). G. Am 18. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug entlassen und noch gleichentags in die Dominikanische Republik ausgeschafft (MA ZH act. 88 und 89). Sein seitheriger Aufenthaltsort ist nicht bekannt und eine Zustelladresse in der Schweiz wurde trotz entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mitgeteilt. H. Am 24. April 2013 erhoben die Sozialen Dienste der Stadt Zürich Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau wegen Verdachts auf Sozialhilfebetrug (MA ZH act. 92). Den Beiden wurde seitens der Anzeigeerstatterin vorgeworfen, zwischen Mai 2001 und April 2013 Sozialhilfe in der Höhe von insgesamt Fr. 612'155.95 bezogen und dabei ein zeitweise erzieltes Erwerbseinkommen und die zeitweise Landesabwesenheit ihrer Kinder pflichtwidrig nicht deklariert zu haben. Das solchermassen eingeleitete Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl in Bezug auf den Beschwerdeführer wegen dessen Landesabwesenheit mit einer Verfügung vom 3. März 2014 sistiert (MA ZH act. 93). I. In einer ersten Vernehmlassung vom 10. April 2014 schloss die Vor­instanz auf Abweisung der Beschwerde. J. Im Nachgang zu einer Änderung in der Rechtsprechung zur Frage der Befristung von Einreiseverboten (BVGE 2014/20) vom Bundesverwaltungsgericht zur ergänzenden Stellungnahme eingeladen, zog die Vor­instanz die angefochtene Verfügung am 12. November 2014 teilweise in Widererwägung und legte das vormals unbefristete Einreiseverbot auf eine Dauer von fünfzehn Jahren fest. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM bzw. SEM, mit denen ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) verhängt wird, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie sich gegen die vorinstanzliche Verfügung richtet (Art. 50 und 52 VwVG). Was hingegen den Antrag 1.1 des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmittelschrift vom 21. März 2013 betrifft, wonach "von allfälligen Massnahmen der Beendigung meines Aufenthaltes abzusehen" sei, kann darauf - wie vom Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung vom 5. April 2013 bereits mitgeteilt - mangels sachlicher und funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Denn Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein sollen. Rechtliche Aspekte, über welche die erstinstanzliche Behörde nicht entschieden hat und über die sie nicht entscheiden musste, darf die zweite Instanz nicht beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.208; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N 404). Die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz erfolgte in Beachtung der bundesrechtlichen Kompetenzordnung durch die Migrationsbehörde des Kantons Zürich (vgl. dazu grundlegend Art. 40 AuG). Diese Verfügung wäre rechtsmittelweise auf dem kantonalen Rechtsmittelweg anzufechten gewesen, worauf der Beschwerdeführer aber verzichtete.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit­sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser­heblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be­gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder ab­weisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegen ausländische Personen verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Des Weiteren kann es gegen solche Personen ein Einreiseverbot verhängen, wenn sie Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus­geht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Wie bereits erwähnt, hat das Bundesverwaltungsgericht unlängst entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG ergehen, stets auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen (vgl. BVGE 2014/20). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einrei­severbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüberge­hend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).

E. 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf­fentlichen Ordnung und Sicherheit (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an bereits verwirklichtes Fehlverhalten des Betroffe­nen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf die anderen Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesge­richts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezial­prävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alter­nativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sin­ne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergan­gene Verhalten des Betroffenen abstützen muss.

E. 3.3 Für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist das vom Beschwerdeführer sinngemäss angerufene Verwertungsverbot von Art. 369 Abs. 7 StGB insofern zu relativieren, als es den Migrationsbehörden nicht verwehrt ist, strafrechtlich relevante Daten, die sich in ihren Akten befinden oder ihnen anderweitig bekannt sind bzw. werden, selbst nach deren Löschung im Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens des Ausländers während seiner gesamten Anwesenheit in der Schweiz einzubeziehen (Urteil des BGer 2C_784/2009 vom 25. Mai 2010 E. 3.4 mit Hinweisen).

E. 3.4 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutz­güter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfü­gungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE).

E. 3.5 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität) oder aus einer zunehmend schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legalprognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar 2015 E. 6.1 m.H.).

E. 4.1 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im Schengener Informationssystems (SIS II) zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1-58]).

E. 4.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur Einreise- und Aufent­haltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-239]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verord­nung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheits­gebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verord­nung).

E. 5.1 Dass das von der Vorinstanz ursprünglich verhängte, unbefristete Einreiseverbot sich nicht mit Bundesrecht vereinbaren lässt, wurde bereits angedeutet. Gemäss dem zitierten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5819/2012 vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) ist jedes Einreiseverbot, das sich auf Art. 67 Abs. 1 und 2 AuG stützt - und damit auch die angefochtene Fernhaltemassnahme - zwingend zu befristen. Ihre im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wiedererwägungsweise auf fünfzehn Jahre befristete Fernhaltemassnahme begründet die Vor­instanz mit einer vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG. Demzufolge sieht sie sich an die grundsätzliche Begrenzung eines Einreiseverbots auf fünf Jahre Dauer, wie sie von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG vorgesehen wird, nicht gebunden. Ob diese Beurteilung vor Art. 67 Abs. 3 AuG standhält, ist nachfolgend zu prüfen.

E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer hat zwischen August 2001 und Juli 2010 bzw. November 2011 fünf Strafurteile erwirkt. Nach zwei einschlägigen Vorstrafen wegen Handels mit bzw. Konsums von Kokain musste er mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 8. Juli 2010 bzw. des Kantonsgerichts St. Gallen vom 9. November 2011 erneut, diesmal wegen mehrfachen, teilweise schweren Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Rechenschaft gezogen werden. Die Strafrichter sahen als erstellt an, dass der Beschwerdeführer im Mai 2004 bei einer ersten von insgesamt vier bandenmässig organisierten Kokainlieferungen in die Schweiz (in einer grossen Anzahl Bananen-Kisten eingearbeitetes hochwertiges Kokain von einem Reinheitsgrad zwischen 75,2% und 88,5% und einem Gesamtgewicht von zwischen 140 und 180 Kilogramm) mithalf, die Ware aus- und umzuladen. Weiter sahen die Richter auch als erstellt an, dass der (selbst regelmässig Kokain konsumierende) Beschwerdeführer mit zwei anderen am Drogenring Beteiligten vereinbart hatte, von einer weiteren, im März 2008 in die Schweiz eingeführten Kokainlieferung (ca. 8,5 Kilogramm mit einem Reinheitsgrad von 65,6%) ein bis zwei Kilogramm zu verkaufen und den Erlös unter ihnen aufzuteilen (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 9. November 2011, S. 3 ff., [MA ZH act. 58]). Hinzu kamen Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens, mehrfacher einfacher Körperverletzung sowie mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Beamte. Diese Delikte ereigneten sich am 8. Mai 2008 bzw. 30. August 2009 und richteten sich gegen die Ehefrau, einen Polizisten und eine Drittperson (Urteil des Kantonsgerichts, a.a.O., [MA ZH act. 58]).

E. 5.1.2 Das zweitinstanzliche Strafgericht erwog in seinem Urteil zur Verschuldensfrage, die vier vom Drogenring realisierten Kokainlieferungen und die dabei eingeführte Menge an Betäubungsmitteln seien gestützt auf das von Frei/Ranzoni (Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 11/95, S. 1439 ff.) entwickelte Modell als internationaler Grosshandel zu betrachten. Dazu habe der Beschwerdeführer seinen Beitrag geleistet und sich der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht. Er habe jedoch nur bei einer Gelegenheit geholfen und über keinerlei Entscheidungsbefugnisse verfügt, sondern bloss eine untergeordnete Charge versehen. Zudem sei er nur während kurzer Zeit mit den Betäubungsmitteln in Kontakt gekommen. Entsprechend habe er sich bloss der Gehilfenschaft strafbar gemacht. Im Vergleich zu ihm höhergestellten Mitgliedern des Drogenrings habe der Beschwerdeführer auch eine bedeutend geringere Entschädigung erhalten. Er habe aber ebenfalls aus rein finanziellen Gründen gehandelt. Insgesamt erweise sich für das Tatverschulden im Zusammenhang mit der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch die Mithilfe beim Aus- und Umladen der ersten Lieferung von Bananenkisten eine Einsatzstrafe von zwei Jahren als angemessen. In diesem Strafmass sei die Betäubungsmittelsucht des Beschwerdeführers berücksichtigt. Dies gelte auch für die schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch das Anstalten treffen zum Verkauf von ein bis zwei Kilogramm Kokain, die der Beschwerdeführer durch zwei Beteiligte hätte geliefert erhalten sollen. Der eigentliche Verkauf des Kokains habe zwar nicht unmittelbar bevorgestanden, doch habe der Beschwerdeführer durch sein Verhalten seinen deliktischen Willen hinreichend zum Ausdruck gebracht. Angesichts dessen sei eine Erhöhung der Einsatzstrafe um rund ein Jahr angezeigt. Hinzu komme eine Erhöhung wegen der am 8. Mai 2008 und 30. August 2009 begangenen Delikte. Der Beschwerdeführer habe dabei ein beträchtliches Gewaltpotential und eine geringe Frustrationstoleranz offenbart. Seine Ehefrau habe er auch dann noch traktiert, als sie bereits am Boden gelegen habe. Entsprechend wiege sein Verschulden schwer und es sei eine Straferhöhung von ca. eineinhalb Jahren angemessen. Hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte habe sich der Beschwerdeführer aber geständnisbereit gezeigt, was ihm strafmindernd im Umfang eines Jahres anzurechnen sei. In diesem Sinne sei auch die vom Beschwerdeführer nicht zu verantwortende lange Verfahrensdauer und insbesondere ein gutes Nachtatverhalten zu berücksichtigen. Es sei ihm eine weitere Reduktion der Strafe um ein halbes Jahr zu gewähren (Urteil des Kantonsgerichts a.a.O. S. 5 f. [MA ZH act. 58]).

E. 5.2 Es bedarf keiner näheren Begründung, dass insbesondere das letzt­erwähnte Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Betäubungsmittel- und Gewaltdelikten als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG zu werten ist. Einen weiteren Fernhaltegrund (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) hat der Beschwerdeführer mit seiner fortwährenden Sozialhilfeabhängigkeit gesetzt. Das Ehepaar musste offenbar ab seiner Heirat im August 2000 unterstützt werden, der Beschwerdeführer nur gerade während einer Periode zwischen Mai 2008 und September 2009 nicht, als er die eheliche Wohnung vorübergehend verlassen hatte (Auskunft des Sozialzentrums Albisriederhaus vom 6. Oktober 2009 [MA ZH act. 45]). Die für die ganze Familie geleistete Sozialhilfe belief sich bis zur Einreichung der Strafanzeige wegen Unterstützungsbetrugs im April 2013 auf Fr. 612'155.95 (Überweisung der Kantonspolizei Zürich an die Staatsanwaltschaft vom 3. Oktober 2013 [MA ZH act. 92]).

E. 5.3 Es kann auch nicht in Abrede gestellt werden, dass vom Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Verurteilung im Juli 2010 nicht nur eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG ausging, sondern dass diese Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG schwerwiegend war. Der Beschwerdeführer hatte im Zeitraum zwischen August 2001 und März 2008 wiederholt und mit steigender Intensität gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen. Hinzu kamen Gewaltdelikte. Beide Bereiche gelten wegen der Hochwertigkeit der betroffenen Rechtsgüter als besonders sensibel. Entsprechend ist selbst ein geringes Restrisiko weiterer Störungen nicht in Kauf zu nehmen. Drogenhandel und körperliche Gewalt gehören denn auch zu denjenigen Anlasstaten, die gemäss Art. 121 BV zum Verlust des Aufenthaltsrechts und der Verhängung eines langjährigen Einreiseverbots führen sollen (in Bezug auf Drogenhandel vgl. etwa BGE 139 I 145 E. 2.5, 31 E. 2.3, 16 E. 2.2 je m. H.).

E. 5.4 Zu prüfen ist des Weiteren, ob auch heute noch von einer im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden muss. Der Beschwerdeführer behauptet, die abgeurteilten Straftaten hätten mit einer schweren Kokainabhängigkeit zusammen gehangen und lägen mittlerweile sieben bis zehn Jahre zurück. Seither habe er sich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Er habe das Unrecht seiner Taten eingesehen. Die Straf- und Strafvollzugsbehörden hätten ihm eine gute Legalprognose gestellt, was sich unter anderem aus dem ihm teilweise gewährten bedingten Strafvollzug und während der Hafterstehung aus gewissen Erleichterungen im Haftregime (Unterbringung in einer offenen Strafanstalt, Gewährung von Urlaub) ergebe. Aus der vorstehenden Prozessgeschichte (Bst. B) zu schliessen, trifft die Darstellungsweise des Beschwerdeführers nicht zu. Er wurde letztmals am 30. Januar 2012 - wenn auch nicht wegen eines Delikts im Betäubungsmittelbereich - zu einer Freiheitsstrafe von immerhin vier Monaten verurteilt. Tritt hinzu, dass Umstände wie eine Geständigkeit im Strafverfahren oder auch die (teilweise) Gewährung des bedingten Strafvollzugs und von Erleichterungen im unbedingt angeordneten Strafvollzug bei der Prüfung ausländerrechtlicher Massnahmen in aller Regel nicht ausschlaggebend sind. Denn die Geständigkeit eines Beschuldigten kann genauso gut taktische Gründe haben und die strafrechtliche Prüfung, ob einem Täter der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, folgt anderen, weniger strengen Regeln als die ausländerrechtliche Gefahrenprognose (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). Aus spezifisch ausländerrechtlicher Perspektive ist entscheidend, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im Juni 2013 in sein Heimatland ausgeschafft wurde und über seine seitherige Lebensgestaltung nichts aktenkundig ist. Doch selbst wenn er sich in der Zwischenzeit noch hier aufhalten würde und sein Wohlverhalten ausgewiesen wäre, wäre ein solcher Zeitraum angesichts der Schwere seines strafrechtlichen Fehlverhaltens zu kurz bemessen, um die vormals gegebene qualifizierte Gefährdungslage schon entscheidend relativieren zu können.

E. 5.5 Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer (nebst demjenigen einer ausgeprägten Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) nicht nur den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG gesetzt hat. Darüber hinaus liegt gegen ihn auch zum heutigen Zeitpunkt der qualifizierte Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG vor. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf daher ohne Verletzung von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG die Dauer von fünf Jahren übersteigen.

E. 6 Es bleibt zu prüfen, ob das Einreiseverbot in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Im Vordergrund steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten (Art. 96 AuG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.).

E. 6.1 Vom Beschwerdeführer geht, wie weiter oben ausgeführt wurde, nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in besonders sensitiven Bereichen aus. Dementsprechend erheblich ist das öffentliche Interesse an seiner längerfristigen Fernhaltung (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f. mit Hinweis; Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts C-2681/2010 vom 6. Mai 2011 E. 5.4 mit Hinweis).

E. 6.2 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdefüh­rers ist aber auch in subjektiver Hinsicht als erheblich zu gewichten. Der Be­schwerdeführer hat nach dem bisher Gesagten in ernsthafter Weise im Bereich des Drogenhandels delinquiert und konnte da­rin nur durch seine Festnahme gestoppt werden. Zu relativieren ist diese Delinquenz immerhin insofern, als der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der bandenmässigen Tatbegehung nur zeitweise aktiv war und nur eine untergeordnete Stellung einnahm. Erschwerend fällt andererseits ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer auch widerholt Delikte gegen Leib und Leben begangen hat und über lange Jahre hinweg sozialhilfeabhängig war.

E. 6.3 Den öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung stellt der Beschwerdeführer sein privates Interesse an möglichst ungehinderten persönlichen Kontakten zu seinen in der Schweiz lebenden drei Kindern entgegen.

E. 6.3.1 In diesem Sachzusammenhang gilt vorab zu bedenken, dass es in der vorliegenden Streitsache nicht um ein Aufenthaltsrecht geht (darüber wurde bereits rechtskräftig befunden), sondern einzig und allein um eine Fernhaltemassnahme. Die Frage lautet, ob die durch die Fernhaltemassnahme bewirkte zusätzliche Erschwernis des Privat- und Familienlebens vor den Garantien von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält.

E. 6.3.2 Vor dem Hintergrund der wiederholten schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers wäre selbst dann, wenn von einem relevanten Eingriff in die genannten Garantien auszugehen wäre, ein solcher gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt zu qualifizieren. Das deliktische Fehlverhalten des Beschwerdeführers erreicht zweifellos die erforderliche Schwere, um einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben zu begründen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3593/2009 vom 18. Juni 2012 E. 7.3 mit Hinweisen). Die Verhängung einer langjährigen Fernhaltemassnahme ist daher auch vor dem Hintergrund von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13. BV nicht zu beanstanden.

E. 6.3.3 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass durch die über den Beschwerdeführer verhängte Fernhaltemassnahme Einreisen in die Schweiz nicht von vornherein absolut verunmöglicht werden. Vielmehr besteht die Möglichkeit, aus wichtigen Gründen die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Wenn auch solche Bewilligungen aus naheliegenden Gründen in aller Regel nur bei Vorliegen triftiger Gründe und für kurze Zeit erteilt werden, so kann den Interessen des Beschwerdeführers damit doch in genügender Weise Rechnung getragen werden.

E. 6.3.4 Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Interessen bereits dadurch relativiert werden, als dass es seiner Ehefrau und den drei Kindern unbenommen ist, ihm in das gemeinsame Heimatland zu folgen und dort ein Familienleben zu realisieren. Sowohl der Beschwerdeführer wie auch dessen Ehefrau sind beide in der Dominikanischen Republik geboren und mit den Lebensgewohnheiten ihres gemeinsamen Heimatlandes wohlvertraut. Die Pflege familiären Zusammenlebens setzt daher weder die Möglichkeit einer ständigen Anwesenheit noch beliebiger Einreisen in die Schweiz vor­aus, sondern kann problemlos auch in der Dominikanischen Republik verwirklicht werden (in diesem Sinne auch: Verfügung der Migrationsbehörde des Kantons Zürich vom 27. Juli 2012, E. 4.e [MA ZH act. 70]).

E. 6.3.5 Dennoch ist bei der Interessenabwägung nicht ohne jede Bedeutung, dass der Beschwerdeführer während gut 13 Jahren in der Schweiz lebte und seine Ehefrau und die drei Kinder (allesamt minderjährig) nach wie vor hier leben. Während in Bezug auf die Eheleute nicht mehr von einer intakten Beziehung ausgegangen werden kann (die Ehefrau befasste sich offenbar im Herbst 2013 mit den Vorbereitungen für eine Scheidung [MA ZH act. 92] und der Beschwerdeführer leitet in seinen Rechtsmitteleingaben aus seiner Ehe keine besonderen Ansprüche ab), scheint das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern bis zum Zeitpunkt der erzwungenen Ausreise intakt gewesen zu sein. Da die Kinder immer noch sozialhilfeabhängig sein dürften, sind ihre Möglichkeiten zur Verwirklichung von Reisen ins Heimatland des Vaters wahrscheinlich entsprechend eingeschränkt. Das Kindeswohl, insbesondere das Interesse der Kinder, mit beiden Elternteilen Kontakte pflegen zu können, ist aber im Rahmen der Interessenabwägung ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt (BVGE 2014/20, E. 8.3.6).

E. 6.3.6 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das - von der Vorinstanz wiedererwägungsweise auf fünfzehn Jahre befristete - Einreiseverbot dem Grundsatz nach zwar zu bestätigen ist, die angeordnete Dauer jedoch in Berücksichtigung aller relevanten Beurteilungselemente nicht verhältnismässig und angemessen erscheint. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als angezeigt, die Regelhöchstdauer von 15 Jahren nicht voll auszuschöpfen, vielmehr das Einreiseverbot auf 12 Jahre zu befristen. Damit wird den auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen hinreichend Rechnung getragen.

E. 7 Nicht zu beanstanden (und vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt) ist die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung des Einreiseverbotes im SIS II (vgl. E. 4).

E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das angefochtene Einreiseverbot Bundesrecht verletzt, soweit es 12 Jahre überschreitet (Art. 49 VwVG). Es ist daher auf dieses Mass zu reduzieren, d.h. bis zum 14. Februar 2025 zu befristen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

E. 9 Nachdem der Beschwerdeführer den vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5. April 2013 erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- innert Frist einbezahlt hatte, ersuchte er mit einer Eingabe vom 15. Mai 2013 gleichwohl noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Gestalt einer Befreiung von der Pflicht zur Tragung allfälliger Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 9.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die er­forderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Pflicht zur Bezahlung allfälliger Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Als bedürftig im Sinne des Gesetzes gelten dabei Personen, die nicht in der Lage sind, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel be­anspruchen müssten, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202 E. 3.b S. 205). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesam­ten wirtschaftlichen Situation des Rechtssuchenden (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2 f. Mit Hinweisen). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt der Partei (Ur­teil des Bundesgerichts 2A.502/2006 vom 4. Januar 2007 E. 4.1).

E. 9.2 Das Begehren des Beschwerdeführers wurde - nach Abschluss des Ausstandsverfahrens - mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2014 in den Endentscheid verwiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer auf die Obliegenheit hingewiesen, die behauptete Prozessarmut in rechtsgenüglicher Weise offenzulegen. Dieser Aufforderung leistete der Beschwerdeführer jedoch keine Folge. Entsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.

E. 9.3 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei teilweisem Unterliegen werden die Kosten ermässigt. Sowohl dadurch, dass die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 15. Februar 2013 zurückgekommen ist und die Fernhaltemassnahme auf 15 Jahre befristet hat wie auch dadurch, dass das Bundesverwaltungsgericht die nunmehr befristete Dauer des Einreiseverbots auf 12 Jahre reduziert, ist der Beschwerdeführer als teilweise obsiegende Partei anzusehen und sind die Verfahrenskosten entsprechend zu ermässigen.

E. 9.4 Eine - im Umfang des Obsiegens zu bemessende - Parteientschädigung ist demgegenüber nicht auszurichten, da dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer offensichtlich keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).

E. 10 In Ermangelung einer Zustelladresse in der Schweiz ist das Urteil in der Sache dem Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt zu eröff­nen (Art. 11b Abs. 1 und Art. 36 Bst. b VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis zum 14. Februar 2025 befristet.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab­gewie­sen.
  3. Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 800.- in Rechnung gestellt und von dem im Umfang von Fr. 1'000.- geleisteten Kostenvorschuss in Abzug gebracht. Die Differenz von Fr. 200.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. [...]) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (Beilage: Dossier ZH [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1537/2013 Urteil vom 4. November 2015 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. Parteien X._______, zurzeit unbekannten Aufenthalts, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1975 geborener Staatsangehö­riger der Dominikanischen Republik, verheiratete sich im August 2000 mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau. Gestützt darauf gelangte er im Mai 2001 in die Schweiz und erhielt im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge regelmässig verlängert wurde; letztmals bis zum 11. Mai 2012. Aus der Ehe gingen drei gemeinsame Kinder hervor (geboren 2001, 2004 bzw. 2011). B. Während der Dauer seines Aufenthaltes in der Schweiz trat der Beschwerdeführer wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Mit Strafbefehl der Bezirksstaatsanwaltschaft Zürich vom 13. August 2001 wurde er wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren) verurteilt. Der Strafrichter sah als erstellt an, dass der Beschwerdeführer am 6. August 2001 17 Portionen Kokain mit einem Gesamtgewicht von ca. 4,5 Gramm auf sich getragen habe mit der Absicht, diese zu verkaufen, und dass er versucht habe, sich einer Polizeikontrolle zu entziehen. Zudem habe er wiederholt Kokain konsumiert (Akten der Migrationsbehörde des Kantons Zürich [MA ZH act.] 8). Diese Straftat führte am 19. September 2001 zu einer ersten Verwarnung durch die Migrationsbehörde des Kantons Zürich (MA ZH act. 9). Mit Strafbefehl der Bezirksstaatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 3. März 2004 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt. Der bedingte Strafvollzug wurde ihm versagt. Der Strafrichter sah als erstellt an, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Juli und August 2003 wiederholt Kokain in Mengen von 3,5 bis 5 Gramm gekauft, portioniert und weiterverkauft habe (MA ZH act. 13). Der ebenfalls von der Bezirksstaatsanwaltschaft II des Kantons Zürich am 2. März 2004 verfügte Widerruf des mit Strafbefehl der Bezirksstaatsanwaltschaft Zürich vom 13. August 2001 gewährten bedingten Strafvollzugs wurde auf Einsprache hin vom Bezirksgericht Zürich in einer Verfügung vom 16. Juni 2004 aufgehoben und die Probezeit wurde um ein weiteres Jahr verlängert (MA ZH act. 14 und 15). Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 1. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Entwendung zum Gebrauch, Verletzung von Verkehrsregeln sowie Fahrens ohne Führerausweis) und wegen Fälschung von Ausweisen schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren) verurteilt (MA ZH act. 19). Letzterwähnte Urteile führten am 19. Januar 2005 zu einer weiteren Verwarnung des Beschwerdeführers durch die Migrationsbehörde des Kantons Zürich (MA ZH act. 20). Mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 8. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer der mehrfachen schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Übertretung dieses Gesetzes, der Gefährdung des Lebens, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeit sowie der Gewalt und Drohung gegen Beamte schuldig gesprochen und (in teilweisem Zusatz zum Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 1. Dezember 2004) zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Auf Berufung hin bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen in einem Urteil vom 9. November 2011 den vor­instanzlichen Schuldspruch und die ausgesprochene Busse, reduzierte aber die Freiheitsstrafe auf drei Jahre (unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 18 Monate). Auch das zweitinstanzliche Gericht sah als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2004 bei einer von Dritten organisierten Kokainlieferung aus Kolumbien (versteckt in hunderten von Bananenkisten) mitgeholfen hatte, die Ware aus- und umzuladen und dafür Fr. 10'000.- bezog. Das Gericht erachtete zudem als erstellt, dass der Beschwerdeführer mit zwei Mittätern vereinbart hatte, den Verkauf von zwei Kilogramm Kokain aus einer im März 2008 erfolgten Lieferung zu übernehmen. Weiter wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer regelmässig Kokain konsumiere, sowie dass er am 8. Mai 2008 im Verlaufe einer Auseinandersetzung seine Ehefrau geschlagen und gewürgt, sich anschliessend einer Verhaftung widersetzt und dabei einen Polizisten verletzt habe. Am 30. August 2009 schliesslich habe der Beschwerdeführer in einer Bar eine Drittperson attackiert, ihr Bier über den Kopf geschüttet und ins Gesicht geschlagen, so dass das Opfer zu Boden gestürzt sei und sich dabei nebst einer Rissquetschwunde eine Hirnerschütterung zugezogen habe (MA ZH act. 58). Am 30. Januar 2012 erging durch Urteil des Ministerio pubblico des Kantons Tessin (als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 9. November 2011) eine Freiheits­strafe von 120 Tagen wegen Entwendung zum Gebrauch und einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 26. Oktober 2011 (MA ZH act. 67). C. Die bisherige Straffälligkeit und eine massive, über lange Jahre hinweg bestandene Sozialhilfeabhängigkeit führten dazu, dass die Migrationsbehörde des Kantons Zürich in einer Verfügung vom 27. Juli 2012 dem Beschwerdeführer eine Verlängerung seiner Auf­enthaltsbewilligung verweigerte und ihn aus der Schweiz weg wies (MA ZH act. 70). Der Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. D. Das Bundesamt für Migration (BFM; seit 01.01.2015 Staatssekretariat für Migration SEM) verfügte über den Beschwerdeführer auf Antrag der kantonalen Migrationsbehörde hin und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 15. Februar 2013 ein Einreiseverbot von unbestimmter Dauer. Gleichzeitig ordnete die Vorinstanz eine Ausschreibung der Mass­nahme im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begrün­dung der Fernhaltemassnahme nahm die Vorinstanz Bezug auf die abgeurteilte Delinquenz des Beschwerdeführers. Sein Verschulden wiege schwer und es könne ihm aus ausländerrechtlicher Sicht keine gute Prognose gestellt werden. Vielmehr sei von einem schweren Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG auszugehen. Demgegenüber könnten die geltend gemachten familiären Interessen nicht ausschlaggebend sein. Zum einen habe seine Familie den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, wiederholt und schwer zu delinquieren. Zum anderen hätten auch diese Familienangehörigen in grossem Umfang Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe beansprucht und könnten deshalb nicht als integriert gelten. E. Am 21. März 2013 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerde­führer mit einer Rechtsmitteleingabe an das Bun­desverwaltungsgericht. Er beantragt darin, es sei sowohl von aufenthaltsbeendenden Massnahmen wie auch von einem Einreiseverbot abzusehen. In Bezug auf letzteren Antrag brachte der Beschwerdeführer sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einer aktuellen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, lägen doch die von ihm begangenen Straftaten bereits Jahre zurück und habe er sich seither wohl verhalten. Die zuletzt abgeurteilten Delikte seien situationsbedingt zustande gekommen. So habe er sich am Handel mit Kokain beteiligt, um seine eigene (inzwischen überwundene) Sucht zu finanzieren. Der Übergriff auf einen Polizisten bei seiner Verhaftung sei geschehen, weil er alkoholisiert gewesen und trotz seines Asthmaleidens mit einem Pfefferspray attackiert worden sei. Im Übrigen sei ihm von den Straf- und Strafvollzugsbehörden eine günstige Prognose gestellt worden; dies ergebe sich unter anderem aus der Gewährung des (teilweise) bedingten Strafvollzuges und der Unterbringung in einer offenen Strafanstalt, aber auch aus der Gewährung von Urlaub während des unbedingt angeordneten Strafvollzuges. Was die gegen ihn ergangenen Vorstrafen betreffe, so seien diese grösstenteils verjährt und gelöscht; sie dürften ihm zur Begründung einer Administrativmassnahme nicht mehr entgegengehalten werden. Schliesslich und endlich verletze die Vor­instanz mit der angeordneten Fernhaltemassnahme seinen Anspruch auf Wahrung des Familienlebens. F. Ein vom Beschwerdeführer im Nachgang zu einer Zwischenverfügung am 15. Mai 2013 gestelltes, gegen den Instruktionsrichter gerichtetes Ausstandsbegehren wurde vom Bundesverwaltungsgericht in einer Zwischen­verfü­gung vom 13. März 2014 abgewiesen (Ausstandsverfahren C-2846/2013). G. Am 18. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug entlassen und noch gleichentags in die Dominikanische Republik ausgeschafft (MA ZH act. 88 und 89). Sein seitheriger Aufenthaltsort ist nicht bekannt und eine Zustelladresse in der Schweiz wurde trotz entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mitgeteilt. H. Am 24. April 2013 erhoben die Sozialen Dienste der Stadt Zürich Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau wegen Verdachts auf Sozialhilfebetrug (MA ZH act. 92). Den Beiden wurde seitens der Anzeigeerstatterin vorgeworfen, zwischen Mai 2001 und April 2013 Sozialhilfe in der Höhe von insgesamt Fr. 612'155.95 bezogen und dabei ein zeitweise erzieltes Erwerbseinkommen und die zeitweise Landesabwesenheit ihrer Kinder pflichtwidrig nicht deklariert zu haben. Das solchermassen eingeleitete Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl in Bezug auf den Beschwerdeführer wegen dessen Landesabwesenheit mit einer Verfügung vom 3. März 2014 sistiert (MA ZH act. 93). I. In einer ersten Vernehmlassung vom 10. April 2014 schloss die Vor­instanz auf Abweisung der Beschwerde. J. Im Nachgang zu einer Änderung in der Rechtsprechung zur Frage der Befristung von Einreiseverboten (BVGE 2014/20) vom Bundesverwaltungsgericht zur ergänzenden Stellungnahme eingeladen, zog die Vor­instanz die angefochtene Verfügung am 12. November 2014 teilweise in Widererwägung und legte das vormals unbefristete Einreiseverbot auf eine Dauer von fünfzehn Jahren fest. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM bzw. SEM, mit denen ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) verhängt wird, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie sich gegen die vorinstanzliche Verfügung richtet (Art. 50 und 52 VwVG). Was hingegen den Antrag 1.1 des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmittelschrift vom 21. März 2013 betrifft, wonach "von allfälligen Massnahmen der Beendigung meines Aufenthaltes abzusehen" sei, kann darauf - wie vom Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung vom 5. April 2013 bereits mitgeteilt - mangels sachlicher und funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Denn Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein sollen. Rechtliche Aspekte, über welche die erstinstanzliche Behörde nicht entschieden hat und über die sie nicht entscheiden musste, darf die zweite Instanz nicht beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.208; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N 404). Die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz erfolgte in Beachtung der bundesrechtlichen Kompetenzordnung durch die Migrationsbehörde des Kantons Zürich (vgl. dazu grundlegend Art. 40 AuG). Diese Verfügung wäre rechtsmittelweise auf dem kantonalen Rechtsmittelweg anzufechten gewesen, worauf der Beschwerdeführer aber verzichtete. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit­sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser­heblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be­gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder ab­weisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegen ausländische Personen verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Des Weiteren kann es gegen solche Personen ein Einreiseverbot verhängen, wenn sie Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus­geht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Wie bereits erwähnt, hat das Bundesverwaltungsgericht unlängst entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG ergehen, stets auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen (vgl. BVGE 2014/20). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einrei­severbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüberge­hend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf­fentlichen Ordnung und Sicherheit (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an bereits verwirklichtes Fehlverhalten des Betroffe­nen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf die anderen Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesge­richts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezial­prävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alter­nativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sin­ne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergan­gene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. 3.3 Für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist das vom Beschwerdeführer sinngemäss angerufene Verwertungsverbot von Art. 369 Abs. 7 StGB insofern zu relativieren, als es den Migrationsbehörden nicht verwehrt ist, strafrechtlich relevante Daten, die sich in ihren Akten befinden oder ihnen anderweitig bekannt sind bzw. werden, selbst nach deren Löschung im Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens des Ausländers während seiner gesamten Anwesenheit in der Schweiz einzubeziehen (Urteil des BGer 2C_784/2009 vom 25. Mai 2010 E. 3.4 mit Hinweisen). 3.4 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutz­güter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfü­gungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). 3.5 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität) oder aus einer zunehmend schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legalprognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar 2015 E. 6.1 m.H.). 4. 4.1 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im Schengener Informationssystems (SIS II) zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1-58]). 4.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur Einreise- und Aufent­haltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-239]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verord­nung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheits­gebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verord­nung). 5. 5.1 Dass das von der Vorinstanz ursprünglich verhängte, unbefristete Einreiseverbot sich nicht mit Bundesrecht vereinbaren lässt, wurde bereits angedeutet. Gemäss dem zitierten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5819/2012 vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) ist jedes Einreiseverbot, das sich auf Art. 67 Abs. 1 und 2 AuG stützt - und damit auch die angefochtene Fernhaltemassnahme - zwingend zu befristen. Ihre im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wiedererwägungsweise auf fünfzehn Jahre befristete Fernhaltemassnahme begründet die Vor­instanz mit einer vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG. Demzufolge sieht sie sich an die grundsätzliche Begrenzung eines Einreiseverbots auf fünf Jahre Dauer, wie sie von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG vorgesehen wird, nicht gebunden. Ob diese Beurteilung vor Art. 67 Abs. 3 AuG standhält, ist nachfolgend zu prüfen. 5.1.1 Der Beschwerdeführer hat zwischen August 2001 und Juli 2010 bzw. November 2011 fünf Strafurteile erwirkt. Nach zwei einschlägigen Vorstrafen wegen Handels mit bzw. Konsums von Kokain musste er mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 8. Juli 2010 bzw. des Kantonsgerichts St. Gallen vom 9. November 2011 erneut, diesmal wegen mehrfachen, teilweise schweren Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Rechenschaft gezogen werden. Die Strafrichter sahen als erstellt an, dass der Beschwerdeführer im Mai 2004 bei einer ersten von insgesamt vier bandenmässig organisierten Kokainlieferungen in die Schweiz (in einer grossen Anzahl Bananen-Kisten eingearbeitetes hochwertiges Kokain von einem Reinheitsgrad zwischen 75,2% und 88,5% und einem Gesamtgewicht von zwischen 140 und 180 Kilogramm) mithalf, die Ware aus- und umzuladen. Weiter sahen die Richter auch als erstellt an, dass der (selbst regelmässig Kokain konsumierende) Beschwerdeführer mit zwei anderen am Drogenring Beteiligten vereinbart hatte, von einer weiteren, im März 2008 in die Schweiz eingeführten Kokainlieferung (ca. 8,5 Kilogramm mit einem Reinheitsgrad von 65,6%) ein bis zwei Kilogramm zu verkaufen und den Erlös unter ihnen aufzuteilen (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 9. November 2011, S. 3 ff., [MA ZH act. 58]). Hinzu kamen Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens, mehrfacher einfacher Körperverletzung sowie mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Beamte. Diese Delikte ereigneten sich am 8. Mai 2008 bzw. 30. August 2009 und richteten sich gegen die Ehefrau, einen Polizisten und eine Drittperson (Urteil des Kantonsgerichts, a.a.O., [MA ZH act. 58]). 5.1.2 Das zweitinstanzliche Strafgericht erwog in seinem Urteil zur Verschuldensfrage, die vier vom Drogenring realisierten Kokainlieferungen und die dabei eingeführte Menge an Betäubungsmitteln seien gestützt auf das von Frei/Ranzoni (Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 11/95, S. 1439 ff.) entwickelte Modell als internationaler Grosshandel zu betrachten. Dazu habe der Beschwerdeführer seinen Beitrag geleistet und sich der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht. Er habe jedoch nur bei einer Gelegenheit geholfen und über keinerlei Entscheidungsbefugnisse verfügt, sondern bloss eine untergeordnete Charge versehen. Zudem sei er nur während kurzer Zeit mit den Betäubungsmitteln in Kontakt gekommen. Entsprechend habe er sich bloss der Gehilfenschaft strafbar gemacht. Im Vergleich zu ihm höhergestellten Mitgliedern des Drogenrings habe der Beschwerdeführer auch eine bedeutend geringere Entschädigung erhalten. Er habe aber ebenfalls aus rein finanziellen Gründen gehandelt. Insgesamt erweise sich für das Tatverschulden im Zusammenhang mit der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch die Mithilfe beim Aus- und Umladen der ersten Lieferung von Bananenkisten eine Einsatzstrafe von zwei Jahren als angemessen. In diesem Strafmass sei die Betäubungsmittelsucht des Beschwerdeführers berücksichtigt. Dies gelte auch für die schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch das Anstalten treffen zum Verkauf von ein bis zwei Kilogramm Kokain, die der Beschwerdeführer durch zwei Beteiligte hätte geliefert erhalten sollen. Der eigentliche Verkauf des Kokains habe zwar nicht unmittelbar bevorgestanden, doch habe der Beschwerdeführer durch sein Verhalten seinen deliktischen Willen hinreichend zum Ausdruck gebracht. Angesichts dessen sei eine Erhöhung der Einsatzstrafe um rund ein Jahr angezeigt. Hinzu komme eine Erhöhung wegen der am 8. Mai 2008 und 30. August 2009 begangenen Delikte. Der Beschwerdeführer habe dabei ein beträchtliches Gewaltpotential und eine geringe Frustrationstoleranz offenbart. Seine Ehefrau habe er auch dann noch traktiert, als sie bereits am Boden gelegen habe. Entsprechend wiege sein Verschulden schwer und es sei eine Straferhöhung von ca. eineinhalb Jahren angemessen. Hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte habe sich der Beschwerdeführer aber geständnisbereit gezeigt, was ihm strafmindernd im Umfang eines Jahres anzurechnen sei. In diesem Sinne sei auch die vom Beschwerdeführer nicht zu verantwortende lange Verfahrensdauer und insbesondere ein gutes Nachtatverhalten zu berücksichtigen. Es sei ihm eine weitere Reduktion der Strafe um ein halbes Jahr zu gewähren (Urteil des Kantonsgerichts a.a.O. S. 5 f. [MA ZH act. 58]). 5.2 Es bedarf keiner näheren Begründung, dass insbesondere das letzt­erwähnte Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Betäubungsmittel- und Gewaltdelikten als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG zu werten ist. Einen weiteren Fernhaltegrund (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) hat der Beschwerdeführer mit seiner fortwährenden Sozialhilfeabhängigkeit gesetzt. Das Ehepaar musste offenbar ab seiner Heirat im August 2000 unterstützt werden, der Beschwerdeführer nur gerade während einer Periode zwischen Mai 2008 und September 2009 nicht, als er die eheliche Wohnung vorübergehend verlassen hatte (Auskunft des Sozialzentrums Albisriederhaus vom 6. Oktober 2009 [MA ZH act. 45]). Die für die ganze Familie geleistete Sozialhilfe belief sich bis zur Einreichung der Strafanzeige wegen Unterstützungsbetrugs im April 2013 auf Fr. 612'155.95 (Überweisung der Kantonspolizei Zürich an die Staatsanwaltschaft vom 3. Oktober 2013 [MA ZH act. 92]). 5.3 Es kann auch nicht in Abrede gestellt werden, dass vom Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Verurteilung im Juli 2010 nicht nur eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG ausging, sondern dass diese Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG schwerwiegend war. Der Beschwerdeführer hatte im Zeitraum zwischen August 2001 und März 2008 wiederholt und mit steigender Intensität gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen. Hinzu kamen Gewaltdelikte. Beide Bereiche gelten wegen der Hochwertigkeit der betroffenen Rechtsgüter als besonders sensibel. Entsprechend ist selbst ein geringes Restrisiko weiterer Störungen nicht in Kauf zu nehmen. Drogenhandel und körperliche Gewalt gehören denn auch zu denjenigen Anlasstaten, die gemäss Art. 121 BV zum Verlust des Aufenthaltsrechts und der Verhängung eines langjährigen Einreiseverbots führen sollen (in Bezug auf Drogenhandel vgl. etwa BGE 139 I 145 E. 2.5, 31 E. 2.3, 16 E. 2.2 je m. H.). 5.4 Zu prüfen ist des Weiteren, ob auch heute noch von einer im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden muss. Der Beschwerdeführer behauptet, die abgeurteilten Straftaten hätten mit einer schweren Kokainabhängigkeit zusammen gehangen und lägen mittlerweile sieben bis zehn Jahre zurück. Seither habe er sich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Er habe das Unrecht seiner Taten eingesehen. Die Straf- und Strafvollzugsbehörden hätten ihm eine gute Legalprognose gestellt, was sich unter anderem aus dem ihm teilweise gewährten bedingten Strafvollzug und während der Hafterstehung aus gewissen Erleichterungen im Haftregime (Unterbringung in einer offenen Strafanstalt, Gewährung von Urlaub) ergebe. Aus der vorstehenden Prozessgeschichte (Bst. B) zu schliessen, trifft die Darstellungsweise des Beschwerdeführers nicht zu. Er wurde letztmals am 30. Januar 2012 - wenn auch nicht wegen eines Delikts im Betäubungsmittelbereich - zu einer Freiheitsstrafe von immerhin vier Monaten verurteilt. Tritt hinzu, dass Umstände wie eine Geständigkeit im Strafverfahren oder auch die (teilweise) Gewährung des bedingten Strafvollzugs und von Erleichterungen im unbedingt angeordneten Strafvollzug bei der Prüfung ausländerrechtlicher Massnahmen in aller Regel nicht ausschlaggebend sind. Denn die Geständigkeit eines Beschuldigten kann genauso gut taktische Gründe haben und die strafrechtliche Prüfung, ob einem Täter der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, folgt anderen, weniger strengen Regeln als die ausländerrechtliche Gefahrenprognose (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). Aus spezifisch ausländerrechtlicher Perspektive ist entscheidend, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im Juni 2013 in sein Heimatland ausgeschafft wurde und über seine seitherige Lebensgestaltung nichts aktenkundig ist. Doch selbst wenn er sich in der Zwischenzeit noch hier aufhalten würde und sein Wohlverhalten ausgewiesen wäre, wäre ein solcher Zeitraum angesichts der Schwere seines strafrechtlichen Fehlverhaltens zu kurz bemessen, um die vormals gegebene qualifizierte Gefährdungslage schon entscheidend relativieren zu können. 5.5 Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer (nebst demjenigen einer ausgeprägten Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) nicht nur den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG gesetzt hat. Darüber hinaus liegt gegen ihn auch zum heutigen Zeitpunkt der qualifizierte Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG vor. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf daher ohne Verletzung von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG die Dauer von fünf Jahren übersteigen.

6. Es bleibt zu prüfen, ob das Einreiseverbot in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Im Vordergrund steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten (Art. 96 AuG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.). 6.1 Vom Beschwerdeführer geht, wie weiter oben ausgeführt wurde, nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in besonders sensitiven Bereichen aus. Dementsprechend erheblich ist das öffentliche Interesse an seiner längerfristigen Fernhaltung (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f. mit Hinweis; Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts C-2681/2010 vom 6. Mai 2011 E. 5.4 mit Hinweis). 6.2 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdefüh­rers ist aber auch in subjektiver Hinsicht als erheblich zu gewichten. Der Be­schwerdeführer hat nach dem bisher Gesagten in ernsthafter Weise im Bereich des Drogenhandels delinquiert und konnte da­rin nur durch seine Festnahme gestoppt werden. Zu relativieren ist diese Delinquenz immerhin insofern, als der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der bandenmässigen Tatbegehung nur zeitweise aktiv war und nur eine untergeordnete Stellung einnahm. Erschwerend fällt andererseits ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer auch widerholt Delikte gegen Leib und Leben begangen hat und über lange Jahre hinweg sozialhilfeabhängig war. 6.3 Den öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung stellt der Beschwerdeführer sein privates Interesse an möglichst ungehinderten persönlichen Kontakten zu seinen in der Schweiz lebenden drei Kindern entgegen. 6.3.1 In diesem Sachzusammenhang gilt vorab zu bedenken, dass es in der vorliegenden Streitsache nicht um ein Aufenthaltsrecht geht (darüber wurde bereits rechtskräftig befunden), sondern einzig und allein um eine Fernhaltemassnahme. Die Frage lautet, ob die durch die Fernhaltemassnahme bewirkte zusätzliche Erschwernis des Privat- und Familienlebens vor den Garantien von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält. 6.3.2 Vor dem Hintergrund der wiederholten schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers wäre selbst dann, wenn von einem relevanten Eingriff in die genannten Garantien auszugehen wäre, ein solcher gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt zu qualifizieren. Das deliktische Fehlverhalten des Beschwerdeführers erreicht zweifellos die erforderliche Schwere, um einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben zu begründen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3593/2009 vom 18. Juni 2012 E. 7.3 mit Hinweisen). Die Verhängung einer langjährigen Fernhaltemassnahme ist daher auch vor dem Hintergrund von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13. BV nicht zu beanstanden. 6.3.3 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass durch die über den Beschwerdeführer verhängte Fernhaltemassnahme Einreisen in die Schweiz nicht von vornherein absolut verunmöglicht werden. Vielmehr besteht die Möglichkeit, aus wichtigen Gründen die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Wenn auch solche Bewilligungen aus naheliegenden Gründen in aller Regel nur bei Vorliegen triftiger Gründe und für kurze Zeit erteilt werden, so kann den Interessen des Beschwerdeführers damit doch in genügender Weise Rechnung getragen werden. 6.3.4 Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Interessen bereits dadurch relativiert werden, als dass es seiner Ehefrau und den drei Kindern unbenommen ist, ihm in das gemeinsame Heimatland zu folgen und dort ein Familienleben zu realisieren. Sowohl der Beschwerdeführer wie auch dessen Ehefrau sind beide in der Dominikanischen Republik geboren und mit den Lebensgewohnheiten ihres gemeinsamen Heimatlandes wohlvertraut. Die Pflege familiären Zusammenlebens setzt daher weder die Möglichkeit einer ständigen Anwesenheit noch beliebiger Einreisen in die Schweiz vor­aus, sondern kann problemlos auch in der Dominikanischen Republik verwirklicht werden (in diesem Sinne auch: Verfügung der Migrationsbehörde des Kantons Zürich vom 27. Juli 2012, E. 4.e [MA ZH act. 70]). 6.3.5 Dennoch ist bei der Interessenabwägung nicht ohne jede Bedeutung, dass der Beschwerdeführer während gut 13 Jahren in der Schweiz lebte und seine Ehefrau und die drei Kinder (allesamt minderjährig) nach wie vor hier leben. Während in Bezug auf die Eheleute nicht mehr von einer intakten Beziehung ausgegangen werden kann (die Ehefrau befasste sich offenbar im Herbst 2013 mit den Vorbereitungen für eine Scheidung [MA ZH act. 92] und der Beschwerdeführer leitet in seinen Rechtsmitteleingaben aus seiner Ehe keine besonderen Ansprüche ab), scheint das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern bis zum Zeitpunkt der erzwungenen Ausreise intakt gewesen zu sein. Da die Kinder immer noch sozialhilfeabhängig sein dürften, sind ihre Möglichkeiten zur Verwirklichung von Reisen ins Heimatland des Vaters wahrscheinlich entsprechend eingeschränkt. Das Kindeswohl, insbesondere das Interesse der Kinder, mit beiden Elternteilen Kontakte pflegen zu können, ist aber im Rahmen der Interessenabwägung ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt (BVGE 2014/20, E. 8.3.6). 6.3.6 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das - von der Vorinstanz wiedererwägungsweise auf fünfzehn Jahre befristete - Einreiseverbot dem Grundsatz nach zwar zu bestätigen ist, die angeordnete Dauer jedoch in Berücksichtigung aller relevanten Beurteilungselemente nicht verhältnismässig und angemessen erscheint. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als angezeigt, die Regelhöchstdauer von 15 Jahren nicht voll auszuschöpfen, vielmehr das Einreiseverbot auf 12 Jahre zu befristen. Damit wird den auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen hinreichend Rechnung getragen.

7. Nicht zu beanstanden (und vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt) ist die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung des Einreiseverbotes im SIS II (vgl. E. 4).

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das angefochtene Einreiseverbot Bundesrecht verletzt, soweit es 12 Jahre überschreitet (Art. 49 VwVG). Es ist daher auf dieses Mass zu reduzieren, d.h. bis zum 14. Februar 2025 zu befristen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

9. Nachdem der Beschwerdeführer den vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5. April 2013 erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- innert Frist einbezahlt hatte, ersuchte er mit einer Eingabe vom 15. Mai 2013 gleichwohl noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Gestalt einer Befreiung von der Pflicht zur Tragung allfälliger Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die er­forderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Pflicht zur Bezahlung allfälliger Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Als bedürftig im Sinne des Gesetzes gelten dabei Personen, die nicht in der Lage sind, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel be­anspruchen müssten, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202 E. 3.b S. 205). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesam­ten wirtschaftlichen Situation des Rechtssuchenden (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2 f. Mit Hinweisen). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt der Partei (Ur­teil des Bundesgerichts 2A.502/2006 vom 4. Januar 2007 E. 4.1). 9.2 Das Begehren des Beschwerdeführers wurde - nach Abschluss des Ausstandsverfahrens - mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2014 in den Endentscheid verwiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer auf die Obliegenheit hingewiesen, die behauptete Prozessarmut in rechtsgenüglicher Weise offenzulegen. Dieser Aufforderung leistete der Beschwerdeführer jedoch keine Folge. Entsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. 9.3 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei teilweisem Unterliegen werden die Kosten ermässigt. Sowohl dadurch, dass die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 15. Februar 2013 zurückgekommen ist und die Fernhaltemassnahme auf 15 Jahre befristet hat wie auch dadurch, dass das Bundesverwaltungsgericht die nunmehr befristete Dauer des Einreiseverbots auf 12 Jahre reduziert, ist der Beschwerdeführer als teilweise obsiegende Partei anzusehen und sind die Verfahrenskosten entsprechend zu ermässigen. 9.4 Eine - im Umfang des Obsiegens zu bemessende - Parteientschädigung ist demgegenüber nicht auszurichten, da dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer offensichtlich keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).

10. In Ermangelung einer Zustelladresse in der Schweiz ist das Urteil in der Sache dem Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt zu eröff­nen (Art. 11b Abs. 1 und Art. 36 Bst. b VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis zum 14. Februar 2025 befristet.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab­gewie­sen.

3. Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 800.- in Rechnung gestellt und von dem im Umfang von Fr. 1'000.- geleisteten Kostenvorschuss in Abzug gebracht. Die Differenz von Fr. 200.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt)

- die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. [...])

- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Beilage: Dossier ZH [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand: