Ausstand
Dispositiv
- Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Publikation der vorliegenden Zwischenverfügung unter Angabe der Geschäftsnummer C 2846/2013 zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN CH54 0900 0000 3021 7609-6; SWIFT-Code: POFICHBEXXX) zu überweisen.
- Diese Zwischenverfügung geht an: - den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2846/2013 Zwischenverfügung vom 13. März 2014 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, unbekannten Aufenthalts, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Ausstandsbegehren im Verfahren C-1537/2013. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Februar 2013 über A._______ ein unbefristetes Einreiseverbot verhängte und ihm die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung bekannt gab, dass A._______ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 21. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er sich mit derselben Eingabe gegen eine Verfügung der Migrationsbehörde des Kantons Zürich vom 27. Juli 2012 wandte, mit welcher die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigert und seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet wurde, dass er in seiner Rechtsmitteleingabe weiterhin um Wiederherstellung der zuvor von der Vorinstanz entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte (Art. 55 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]), dass der zuständige Instruktionsrichter dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 5. April 2013 abwies, zum einen, weil er das öffentliche Interesse an der sofortigen Wirksamkeit der Fernhaltemassnahme höher einschätzte als das private Interesse des Beschwerdeführers an der Wahrung seiner familiären Kontakte, zum andern, weil er angesichts der Visumspflicht des Beschwerdeführers dessen Mehraufwand für künftige Gesuche um Suspensionen des Einreiseverbots als verhältnismässig erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2013 u.a. den Ausstand des zuständigen Instruktionsrichters verlangt, dass der mit dem Verfahren C-1537/2013 befasste Instruktionsrichter in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2013 die Abweisung des Ausstandsbegehrens beantragt, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Mai 2013 die Gelegenheit erhielt, sich zur Stellungnahme des Instruktionsrichters zu äussern, hiervon innerhalb der ihm eingeräumten Frist aber keinen Gebrauch gemacht hat, und zieht in Erwägung, dass die Bestimmungen der Art. 34 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) über den Ausstand von Gerichtspersonen für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gelten (Art. 38 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass eine Partei gemäss Art. 36 BGG den Ausstand einer Gerichtsperson schriftlich verlangen kann, sobald sie von einem Ausstandsgrund nach Art. 34 Abs. 1 BGG Kenntnis erhält, dass sich die abgelehnte Gerichtsperson zu den vorgebrachten Ausstandsgründen zu äussern hat (Art. 36 Abs. 2 BGG) und im Bestreitungsfalle die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand entscheidet (Art. 37 Abs. 1 BGG), dass der Gesuchsteller zur Begründung seines Begehrens vorbringt, der Instruktionsrichter habe den massgeblichen Sachverhalt unvollständig bzw. unzutreffend festgestellt und hieraus die falschen und seine Interessen missachtenden Schlussfolgerungen gezogen, dass davon ausgehend allein der als allgemeiner Auffangtatbestand konzipierte Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG in Betracht kommt, dass nach dieser Bestimmung Gerichtspersonen in den Ausstand treten, wenn sie aus anderen (als den unter Bst. a bis d genannten) Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter, befangen sein könnten, dass die Partei zur Ablehnung einer Gerichtsperson gestützt auf den Ausstandsgrund des Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG nicht deren tatsächliche Befangenheit nachweisen muss, dass es vielmehr genügt, wenn die Partei Umstände glaubhaft macht, die bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein der Befangenheit begründen können (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG, vgl. BGE 134 I 20 E. 4.2), dass der zum Nachteil eines Beschwerdeführers gefällte Zwischenentscheid eines Instruktionsrichters kein Umstand ist, der auf eine Befangenheit der Gerichtsperson schliessen lässt (vgl. BVGE 2007/5 E. 3.6), dass dies erst recht gilt, wenn der Zwischenentscheid die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels betrifft, da - anders als bei Zwischenentscheiden über die Gewährung unentgeltlicher Rechtpflege - keine Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels erfolgt (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7.3), dass es zu den Voraussetzungen eines rechtsstaatlichen Verfahrens gehört, vor dem eigentlichen Sachentscheid prozessuale Anordnungen treffen zu können, und dass schon von daher die bei der Anordnung bzw. Verweigerung vorsorglicher Massnahmen gestellte Prognose den Richter nicht künftig bindet (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7.1 und 3.7.3), dass somit prinzipiell von der richterlichen Unvoreingenommenheit auszugehen ist, dass selbst ein richterlicher Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache nicht genügen, um auf eine mögliche Befangenheit der Gerichtsperson schliessen zu können, dass vielmehr weitere Anhaltspunkte hinzu kommen müssen, die bei objektiver Betrachtungsweise das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Gerichtsperson als begründet erscheinen lassen (BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen), dass sich solche Anhaltspunkte nur dann ergeben können, wenn Rechtsfehler auf fehlende Distanz und Neutralität der Gerichtsperson bzw. auf eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten hindeuten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2 mit Hinweisen), dass der mit dem Verfahren C-1537/2013 befasste Instruktionsrichter in der Zwischenverfügung vom 5. April 2013 eine Abwägung der sich gegen-überstehenden öffentlichen und privaten Interessen vornahm und im Ergebnis die vom Beschwerdeführer beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abwies, dass seine Erwägungen lediglich der rechtlichen Einschätzung des Beschwerdeführers zuwiderlaufen, aber in keinem Punkt die Möglichkeit seiner Befangenheit erkennen lassen, dass es im Verfahren C-1537/2013 lediglich um die am 15. Februar 2013 verfügte Fernhaltemassnahme geht, nicht aber um die rechtskräftige Verfügung des Migrationsamtes Zürich vom 27. Juli 2012, mit der die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigert und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet wurde, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten aufenthaltsrechtlichen - und daher vom Instruktionsrichter nicht berücksichtigten - Gesichtspunkte daher ebenfalls keinen Anlass geben, dessen Befangenheit anzunehmen, dass das Ausstandsbegehren somit als unbegründet abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens entsprechend seinem Ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Haft am 18. Juni 2013 die Schweiz verlassen hat, dass er die an ihn mit Zwischenverfügung vom 5. April 2013 gerichtete Aufforderung, zuvor eine Zustellungsdomizil in der Schweiz zu benennen, ignoriert hat, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführer unbekannt ist, weshalb ihm dieser Entscheid - wie in der Zwischenverfügung vom 5. April 2013 in Aussicht gestellt - durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen ist (vgl. Art. 36 Bst. a VwVG). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Publikation der vorliegenden Zwischenverfügung unter Angabe der Geschäftsnummer C 2846/2013 zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN CH54 0900 0000 3021 7609-6; SWIFT-Code: POFICHBEXXX) zu überweisen.
3. Diese Zwischenverfügung geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Versand: