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C-1367/2016

C-1367/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-23 · Deutsch CH

Zuteilung zu den Prämientarifen

Sachverhalt

A. Der Verein A._______ ist in den Bereichen persönliche Beratung, Fach- und Projektberatung, Sprach- und Alphabetisierungskurse, Integrationskurse sowie der Ausbildung für interkulturelle Dolmetscher (Intercultura) tätig. Er setzt sich zielgruppenorientiert für die Integration von Migrantinnen und Migranten ein und engagiert sich für eine verstärkte Partizipation der ausländischen Bevölkerung sowie einen besseren Zugang zu bestehenden Ressourcen und Strukturen (vgl. Statuten [B-Beilage 2]). B. Die Mitarbeitenden des Vereins A._______ sind seit dem 1. Januar 2013 bei der B._______ AG (nachfolgend: B._______ AG oder Vorinstanz) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen (nachfolgend: BU bzw. NBU) obligatorisch unfallversichert. Gemäss Versicherungspolice vom 13. Juni 2013 (B-Beilage 4) ist der Verein A._______ in der Berufsunfallversicherung (BUV) in der Klasse 76 Stufe 8 und in der Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) in der Klasse 11 Unterklasse 7 eingeteilt. Die Prämie beläuft sich in der BUV auf 1,71perthousand und in der NBUV auf 10,40perthousand der Jahreslohnsumme. C. Mit einem im Oktober 2013 verfassten Schreiben (B-Beilage 6) teilte die B._______ AG dem Verein A._______ mit, die Risikoprämie werde sich dank des guten Schadenverlaufs nicht erhöhen. Es gebe jedoch eine Anpassung beim Umlagebeitrag für Teuerungszulagen, so dass sich die Endprämien per 1. Januar 2014 auf 1,68perthousand (BUV) und 10,24perthousand (NBUV) belaufen würden. D. Im Oktober 2015 (vgl. B-Beilage 7) gelangte die B._______ AG erneut an den Verein A._______ und teilte ihm mit, in der obligatorischen Unfallversicherung sei in den letzten Jahren durch die gestiegene Lebenserwartung sowie der Zunahme der Behandlungskosten eine Kostensteigerung eingetreten. Kostenhemmend wirke demgegenüber eine generelle Abnahme der Schadenfallzahlen. Aufgrund dieser Feststellungen seien die Prämien per 1. Januar 2016 neu berechnet worden. Die Endprämiensätze lägen neu in der BUV bei 2,12perthousand und in der NBUV bei 12,04perthousand. Die B._______ AG teilte den Verein A._______ in der BUV neu in die Klasse 760 Stufe 10 und in der NBUV in die Klasse 102 Stufe 10 ein. E. Gegen die im Oktober 2015 angekündigte Prämienerhöhung erhob der Verein A._______, vertreten durch die fairsicherungsberatung ag, mit Schreiben vom 24. November 2015 Einsprache bei der B._______ (B-Beilage 8). F. Mit Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 (B-Beilage 1) wies die B._______ die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, sie stütze sich zur Berechnung der Tarife auf die Angaben der C._______ ab. Diese habe per 1. Januar 2016 eine neue Einteilung der Gefahren-Klassen festgelegt und die Prämiensätze der Gefahren-Klassen angepasst. Vorliegend müsse die Erfahrung der Risikogemeinschaft berücksichtigt werden, da der Verein A._______ ein Kleinbetrieb sei und demzufolge nicht nur auf dessen Erfahrungen abzustellen sei. Dies führe zu einer für alle Betriebe der betreffenden Risikogemeinschaft einheitlichen, von zufallsartigen Risikoschwankungen unbeeinflussten Durchschnittsprämie. Die Branchenerfahrung mit der Risikogemeinschaft habe zur Folge, dass für den Verein A._______ per 1. Januar 2016 sowohl eine neue BU-Stufe als auch eine NBU-Unterklasse festgelegt werden müsse. G. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 erhob der Verein A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Fürsprecher Rolf P. Steinegger und Rechtsanwalt Dr. Marcel Süsskind, mit Eingabe vom 28. Januar 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Mit Urteil vom 2. Februar 2016 (BVGer-act. 1) trat dieses auf die Beschwerde vom 28. Januar 2016 nicht ein und übermittelte die Beschwerdeschrift sowie die entsprechenden Beilagen am 15. März 2016 (nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 2. Februar 2016) an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVGer-act. 2). H. In ihrer Beschwerde vom 28. Januar 2016 beantragte der Beschwerdeführer, der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 sowie die Verfügung vom Oktober 2015 seien aufzuheben. Von einer Prämienerhöhung per 1. Januar 2016 sei Abstand zu nehmen. Eventualiter sei die Prämienanpassung auf ein angemessenes Mass zu reduzieren. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die sehr summarisch gehaltene Begründung der Vorinstanz vermöge eine Erhöhung der BU-Prämie um 26% (von 1,68perthousand auf 2,12perthousand) und der NBU-Prämie um 18% (von 10,24perthousand auf 12,04perthousand) nicht zu rechtfertigen. Auch der Einspracheentscheid gebe keinen weitergehenden Aufschluss über die Gründe und Notwendigkeit des verordneten Prämienaufschlags. Die Hintergründe der massiven Prämienerhöhung blieben völlig im Dunkeln. Die Vorinstanz erweise sich angesichts der vorangegangenen Prämiensenkungen als absolut unglaubwürdig und widersprüchlich. Sie habe die Notwendigkeit der Prämienerhöhung an sich wie auch deren Ausmass nachzuweisen und könne sich nicht einfach hinter dem weiten Ermessensspielraum, der den UVG-Versicherern bei der Festlegung der Risikoklassen- und -stufen eingeräumt werde, verschanzen. Gelinge ihr dieser Beweis nicht, so sei auf die verfügte Prämienanpassung zu verzichten oder sie sei auf ein nachvollziehbares, vernünftiges Mass zurückzunehmen. Es könne in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass ohne die Prämienerhöhung die künftigen Leistungen nicht mehr kostendeckend hätten erbracht werden können. Der sehr gute individuelle Schadenverlauf des Beschwerdeführers spreche jedenfalls eine andere Sprache. Mit Bezug auf die Jahre 2013 bis 2015 lasse sich für den Beschwerdeführer ein Rendement von 60,5% ermitteln (Schadenaufkommen inklusive Rückstellungen von total Fr. 31'597.- im Verhältnis zum Prämientotal von Fr. 52'189.-. Auch wenn man den Vergleich mit der bisherigen Risiko- oder Nettoprämie von 1,26perthousand (BU) bzw. 7,98perthousand (NBU) anstelle, ergebe sich immer noch ein günstiges Schadenrendement von 75%. Schliesslich, so der Beschwerdeführer, sei die Prämienanpassung sehr spät, nämlich erst am 27. Oktober 2015 eröffnet worden. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht mehr die Möglichkeit gehabt, den Versicherungsvertrag per 31. Dezember 2015 aufzulösen. Wenn er sich der Prämienerhöhung nicht mehr mittels einer Kündigung entziehen könne, dann müsse von der Vorinstanz umso mehr verlangt werden, sich strikte auf Prämienerhöhungen zu beschränken, deren Gründe sie einleuchtend und überzeugend zu belegen vermöge. Das von der Vorinstanz an den Tag gelegte intransparente Verhalten dürfe auf keinen Fall geduldet werden. I. Der mit Zwischenverfügung vom 1. April 2016 (BVGer-act. 4) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- ist am 21. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen (BVGer-act. 6). J. Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2016 (BVGer-act. 10) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, im Einspracheentscheid sei ausführlich begründet worden, warum die Prämienerhöhung erfolgt und wie diese zustande gekommen sei. Der Endprämiensatz bemesse sich aufgrund der Erfahrung der Risikogemeinschaft. Der Beschwerdeführer sei als Schule privat (ohne Sportschule) klassifiziert (Risiko Nr.8361.02) und gemäss UVG-Tarif der C._______ (Ausgabe 01.2014) würden für derartige Betriebe die Gefahren-Klassen 76 (BU) und 11 (NBU) gelten. Im Rahmen ihres Ermessens habe sie den Beschwerdeführer im Bereich Berufsunfall der Stufe 8 und im Bereich Nichtberufsunfall der Unterklasse 7 zugewiesen. Die Endprämiensätze seien somit unterhalb der von der C._______ vorgegebenen (Basis-)Endprämiensätze gewesen. Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 habe das BAG gegenüber der Vorinstanz ausgeführt, dass die Nettoprämien jeder Risikoklasse aufgrund von Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) und Art. 113 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) ungefähr den Risikoprämien entsprechen sollten. Die Vorinstanz habe das Schreiben des BAG sowie die Neugestaltung des UVG-Tarifs der C._______ per 1. Januar 2016 (Ausgabe 01.2016) zum Anlass genommen, die Prämiensätze sämtlicher bei ihr versicherten Betriebe zu überprüfen, anzupassen und auch mit den Anforderungen des BAG in Einklang zu bringen. Die Endprämiensätze seien somit an die von der C._______ vorgegebenen (Basis-)Endprämiensätze angepasst worden. Der Beschwerdeführer verbleibe weiterhin in der Kategorie Schule privat (ohne Sportschule). Die Schulen privat seien per 1. Januar 2016 neu in die Gefahren-Klassen 760 (BU) und 102 (NBU) eingereiht worden. Bei der Kategorie Schule privat (ohne Sportschule) hätten sich die (Basis-)Endprämiensätze nicht geändert. Bei der BUV sei dieser unverändert bei 2,12perthousand und bei der NBUV unverändert bei 12,04perthousand verblieben. Aufgrund der Vorgaben des BAG sei beim Beschwerdeführer eine Anpassung der Endprämiensätze unter Anwendung des Systems der Basisprämie nötig gewesen. Der für den Beschwerdeführer geltende Endprämiensatz habe 2015 unterhalb der (Basis-)Endprämie der Risikogemeinschaft Schulen privat (ohne Sportschule) gelegen. In Übereinstimmung mit den Vorgaben des BAG sei dieser erhöht worden. Damit der Beschwerdeführer die vorgegebenen Endprämiensätze für Schulen privat (ohne Sportschule) erreichen konnte, hätten bei ihm die Stufen (BUV) respektive die Unterklassen (NBUV) erhöht werden müssen. Beim Beschwerdeführer sei bei der BUV ein neuer Endprämiensatz von 2,12perthousand (Erhöhung von Stufe 8 auf Stufe 10) und bei der NBUV sei ein neuer Prämiensatz von 12,04perthousand (Erhöhung von Unterklasse 7 auf Unterklasse 10) festgelegt worden. Aufgrund der Anwendung des Systems der Basisprämie, bei dem die Risikogemeinschaft massgebend sei, seien die Schadenfallzahlen des Beschwerdeführers nicht von Belang. Weiter listete die Vorinstanz die Zusammensetzung der Endprämiensätze in der BUV und NBUV per 1. Januar 2016 auf und führte aus, die Prämienerhöhung sei ausreichend und nachvollziehbar begründet worden. Sie habe sich nicht intransparent verhalten. Sie habe die Prämienerhöhung dem Beschwerdeführer rechtzeitig, das heisst mindestens zwei Monate vor der Vertragsänderung, mitgeteilt. Mit der Anwendung des vereinbarten Typenvertrags sei die Kündigungsmöglichkeit bei Erhöhung der Prämie ausserhalb der ordentlichen Kündigungsfrist wegbedungen worden. Die Durchführung der Prämienerhöhung sei vorliegend im Einklang mit den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen erfolgt. K. Mit Replik vom 14. Juli 2016 (BVGer-act. 12) hielt der Beschwerdeführer mit Ausnahme des Eventualantrags an den Rechtsbegehren fest. Er beanstande neu die Heraufsetzung der Prämienzuschläge (namentlich des Verwaltungskostenzuschlags und des Unfallverhütungsbeitrages). Hierzu habe er sich erst nach Einsicht in die Vernehmlassung und die dazugehörigen Unterlagen veranlasst gesehen. Er sei sich bewusst, dass diese Rüge streng genommen nicht in den Kompetenzbereich des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 109 lit. b UVG falle (Urteil des BVGer C-919/2008 vom 24. März 2010 E. 4). Angesichts verfahrensökonomischer Gesichtspunkte sowie aufgrund des Grundsatzes der Kompetenzattraktion sei es jedoch geboten, dass sich das urteilende Gericht sämtlichen Aspekten dieses Falles widme. Zur Begründung führte er aus, die von der Vorinstanz auferlegte signifikante Prämienerhöhung lasse sich nicht auf die Einführung eines neuen Tarifes zurückführen. Jedenfalls lasse sie sich nicht mit der gestiegenen Lebenserwartung und der Zunahme der Behandlungskosten begründen. Diese behaupteten höheren Schadenaufwendungen hätten sich im Tarif der Risikogemeinschaft, welcher der Beschwerdeführer zugeteilt worden sei, preiserhöhend niederschlagen müssen. Dies aber sei eben gerade nicht der Fall gewesen. Es sei der Vorinstanz insoweit zuzustimmen, als der Beschwerdeführer für eine Erfahrungstarifierung nicht in Betracht komme. Es sei damit im Grundsatz der Durchschnittswert der Risikogemeinschaft massgebend. Der bisherige ausgezeichnete Schadenverlauf vermöge an sich keine Rolle zu spielen. Immerhin könne die Vorinstanz nicht argumentieren, ein schlechter Schadenverlauf hätte sie dazu veranlasst, die in der Police gewährten Preisabschläge wiedererwägungsweise rückgängig zu machen. Allerdings sei sie darauf zu behaften, dass sie beim Abschluss des Vertrags Preisnachlässe im Gewand von unter den Durchschnittswerten liegenden Stufen bzw. Unterklassen gewährt habe. Über die Gründe dieser aussertariflichen Rabatte schweige sich die Vorinstanz weitgehend aus. Sie führe dazu lediglich an, es habe eine Ermessenseinstufung stattgefunden. Die Rabatte könnten während der Vertragslaufzeit von der Vorinstanz nicht - jedenfalls nicht ohne ausreichende Gründe, welche hier nicht vorlägen - gegen den Willen des Beschwerdeführers aufgehoben werden. Hierzu müsste analog der Rechtspraxis zum Widerruf von Verwaltungsverfügungen ein Revisions- bzw. Wiedererwägungsgrund gegeben sein. Ein solcher sei jedoch in casu nicht ersichtlich. Die Verhältnisse hätten sich seit dem Vertragsschluss in keiner Weise geändert. Der Vorinstanz sei es deshalb verwehrt, die sog. "clausula rebus sic stantibus" anzurufen. Vom zwischenzeitlichen Eintritt einer gravierenden Äquivalenzstörung könne keine Rede sein. Ein einseitiges Gestaltungsrecht, die aussertariflich gewährten Prämienrabatte während der Laufzeit des Vertrags zurückzunehmen, habe sich die Vorinstanz nicht vorbehalten lassen. Indem sie dennoch zu diesem Mittel greife, habe sie Vertragsbruch begangen. Weiter tauge das Schreiben des BAG vom 26. Februar 2015 nicht als Begründung für die angefochtene Prämienerhöhung. Die Aufsichtsbehörde habe offenbar festgestellt, dass in gewissen Risikoklassen zu tiefe Prämien erhoben worden seien, was mit den Prämien aus anderen Risikoklassen ausgeglichen worden sei. Inwiefern dies auf die Gefahrenklasse Schule privat (ohne Sportschule) zutreffen solle, bleibe völlig offen. Selbst dann, wenn die Aufsichtsbehörde die Vorinstanz angewiesen hätte, aussertarifliche, aufgrund eines geschäftspolitischen Entscheids gewährte Rabatte zu korrigieren und tarifgemässe Durchschnittsprämien zu verlangen, könnte das nicht als zureichender Grund für einen Verstoss gegen die Vertragstreue dienen. Die einseitig per 1. Januar 2016 verfügte Prämienerhöhung lasse sich durch nichts rechtfertigen. L. Mit Duplik vom 19. September 2016 (BVGer-act. 14) hielt die Vorinstanz an ihren Rechtsbegehren und an sämtlichen Ausführungen in der Vernehmlassung fest. Zur Begründung machte sie zusammengefasst geltend, eine Anpassung während der Vertragsdauer sei zulässig gewesen. In Ziff. 1 der Vertragsbestimmungen zur Versicherung gemäss UVG werde erwähnt, dass eine Prämienanpassung zulässig sei, wenn der Prämientarif ändere. Vorliegend habe mit der Neugestaltung des UVG-Tarifs der C._______ per 1. Januar 2016 der Prämientarif geändert. Damit sei eine Anpassung des Prämiensatzes während der festen Vertragsdauer zulässig gewesen. Weiter gehe man mit dem Beschwerdeführer einig, dass es aus verfahrensökonomischen Gründen Sinn mache, wenn sich das angerufene Gericht mit sämtlichen Aspekten der vorliegenden Streitsache befasse. Das Bundesverwaltungsgericht besitze eine volle Kognition. Das bedeute, dass eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - was vorliegend ausdrücklich bestritten werde - geheilt werden könne. Die Vorinstanz sei berechtigt gewesen, eine Anpassung der Prämiensätze vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei vor 2016 unter den (Basis-)Endprämiensätzen gelegen. Diese Tatsache habe zu einer Angleichung der Endprämiensätze an die (Basis-)Endprämiensätze der Risikogemeinschaft berechtigt. Richtig sei, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer bei Vertragsbeginn unterhalb der (Basis-)Endprämiensätze eingereiht habe. Daraus lasse sich aber kein unbefristeter Vertrauensschutz für die Zukunft ableiten. Der Vorinstanz müsse es aufgrund der Änderung der Verhältnisse und ihres Ermessensspielraums möglich sein, Anpassungen der Prämiensätze für die Zukunft vorzunehmen. Vorliegend sei sie aufgrund der Vorgaben des BAG und der Neugestaltung des UVG-Tarifs der C._______ gehalten gewesen, die Prämiensätze der Betriebe zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Nur aufgrund der Prämienanpassung sei gewährleistet, dass zwischen den Prämieneinnahmen und den Kosten bei allfälligen Schadenfällen ein Gleichgewicht bestehe. Aufgrund der Vorgaben des BAG sowie der Neugestaltung des UVG-Tarifs der C._______ per 1. Januar 2016 hätten die Prämiensätze überprüft werden dürfen. Die Überprüfung habe ergeben, dass der ursprüngliche Einreihungsentscheid einer Änderung bedurft habe. In diesem Sinne seien die Voraussetzungen einer Wiedererwägung vorliegend gegeben. Eine Anpassung der Prämiensätze an die Risikogemeinschaft sei notwendig und somit zulässig gewesen. Eine Belassung der Prämiensätze auf dem Stand von 2015 wäre für die Vorinstanz nicht zumutbar gewesen. Eine gravierende Äquivalenzstörung wäre die Folge gewesen. In diesem Sinne seien die Voraussetzungen der "clausula rebus sic stantibus" erfüllt. Eine Anpassung an die (Basis-)Nettoprämiensätze der Risikoklasse Schule privat (ohne Sportschule) sei aufgrund des Schreibens des BAG vom 26. Februar 2015 unumgänglich gewesen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, eine Erhöhung der übrigen Prämienbestandteile sei nicht zulässig gewesen, ziele ins Leere. Es müsse mit Nachdruck bestritten werden, dass die angefochtene Verfügung und der Einspracheentscheid nichtig seien. Sollte das Gericht wider Erwarten einen inhaltlichen Mangel feststellen, müsse entgegnet werden, dass ein solcher nur die Anfechtbarkeit der Verfügung zur Folge habe. M. Mit Eingabe vom 29. September 2016 (BVGer-act. 16) äusserte sich der Beschwerdeführer zur Duplik wie folgt: Es treffe zwar zu, dass eine Prämienerhöhung bei einer Änderung des Prämientarifs gemäss Ziffer 1 der Vertragsbestimmungen zulässig sei, und es sei korrekt, dass die Vorinstanz ihren UVG-Tarif per 2016 neu gestaltet habe. Indessen hätten sich die Prämiensätze für die Risikoklasse des Beschwerdeführers nicht geändert, so dass sich die Vorinstanz nicht auf den entsprechenden Passus berufen könne. Ferner sei der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer keinen unbefristeten Vertrauensschutz mit Bezug auf die unterhalb der Basisprämiensätze erfolgte Einstufung geniesse. Solange jedoch das eingegangene Vertragsverhältnis in Kraft und nicht gekündigt worden sei, obsiege der Vertrauensschutz des Beschwerdeführers auf Weitergeltung der gewährten Rabatte gegenüber dem Bestreben der Vorinstanz, unter Verzicht auf geschäftspolitisch motivierte Rabatte tarifgemässe Prämien zu verlangen. N. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die B._______ ist als zugelassene Unfallversicherung mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut und als solche eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 lit. h VGG.

E. 1.2 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife ist in Art. 109 lit. b UVG ausdrücklich geregelt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 23. Dezember 2015, in welchem sie die Verfügung vom Oktober 2015 bestätigt, mit welcher der Beschwerdeführer in neue Gefahrenklassen, Stufen und Unterklassen eingereiht und der Endprämiensatz neu festgesetzt wurde. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Streitsache zuständig.

E. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 in besonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist deshalb zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.5.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 lit. c und Art. 39 Abs. 2 ATSG). Da auch der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- rechtzeitig überwiesen wurde, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

E. 1.5.2 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es im Rahmen der konkreten Normenkontrolle die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen (vgl. E. 1.2 hiervor). Was die konkrete Festsetzung der Prämie und die Verletzung von Vertragsrecht betrifft, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung dieser Rügen nicht zuständig, weshalb diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Urteile des BVGer C-1362/2016 vom 23. März 2017 E. 1.2 und C-1363/2016 vom 19. Juni 2017 E. 1.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts [BGer] U 18/03 vom 20. November 2003 E. 4.3.2).

E. 1.5.3 Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet demnach die Neueinreihung in den Prämientarif. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers ist streitig und zu prüfen, ob für die Neueinreihung und der damit verbundenen Prämienerhöhung ausreichende und nachvollziehbare Gründe vorliegen resp. ob die Vorinstanz die Notwendigkeit und das Ausmass der Prämienerhöhung in rechtsgenüglicher Weise nachgewiesen hat. Nicht streitig und nicht zu prüfen ist die vertragliche Regelung, wonach dem Versicherten im Falle einer Kündigung nach Art. 92 Abs. 5 UVG kein Kündigungsrecht vor Vertragsablauf zusteht (vgl. zur Abgrenzung E. 1.5.2 hiervor).

E. 1.5.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheides beanstanden (Art. 49 VwVG). Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch Yvo Hangartner, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, 2005, S. 319 ff.; Feller/Müller, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.). Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; BGE 138 II 77 E. 6.4). Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 348).

E. 2 Zunächst sind die für die Einreihung von Betrieben wichtigsten gesetzli-chen Bestimmungen, massgebenden Grundsätze sowie die massgebli-chen Tarifbestimmungen wiederzugeben.

E. 2.1 Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rechnungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien (Art. 89 Abs. 1 UVG).

E. 2.2 Gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest. Laut Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung. Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden (Art. 92 Abs. 6 UVG).

E. 2.3 Die Prämienzuschläge für Verwaltungskosten dienen der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen, einschliesslich der nicht der Heilbehandlung dienenden Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter wie Rechts-, Beratungs- und Begutachtungskosten (Art. 92 Abs. 7 UVG; Art. 114 Abs. 1 UVV). Gemäss Art. 115 Abs. 1 UVV werden die Prämien - unter Vorbehalt der in den lit. a bis d genannten Abweichungen - auf dem versicherten Verdienst im Sinne von Art. 22 Abs. 1 und 2 UVV erhoben.

E. 2.4 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 UVV). Die Betriebe oder Betriebsteile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien).

E. 2.5 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vorgesehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip verlangt, dass die Suva und die weiteren an der obligatorischen Unfallversicherung beteiligten Versicherer einerseits keine Gewinne aus dem Versicherungsgeschäft erzielen, andererseits finanziell autonom sein sollen. Neben diesen im Gesetz explizit geregelten Prinzipien müssen sich die Versicherer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grundsätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen. Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität. Demnach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versicherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der Verwaltungsökonomie zu beachten (Urteile des BVGer C-541/2011 vom 16. Mai 2013 E. 2.3 und C-539/2009 vom 20. August 2012 E. 3.4.1 mit Hinweisen), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden.

E. 2.6 Das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit sind einander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögliche Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grundsätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt wird; es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer nicht identischer Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zuteilung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten (BVGE 2007/27 E. 5.6).

E. 2.7 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu entsprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht (vormals Eidg. Versicherungsgericht EVG) hat im Übrigen festgestellt, dass im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot und das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko feststellen, so gebietet dieser Unterschied, diese Betriebsart ungleich zu behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinweisen), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist.

E. 2.8 Laut dem hier anwendbaren Prämientarif der C._______, gültig ab dem 1. Januar 2016 ([Vorinstanz] act. 18) werden die Betriebe sowohl in der BUV als auch in der NBUV in Gefahrenklassen des Tarifs eingereiht. In der BUV erfolgt alsdann eine Einreihung in Gefahrenstufen, in der NBUV eine Einreihung in Unterklassen. Eine nachträgliche höhere Einstufung in eine andere Gefahrenstufe ist bei Kleinbetrieben (ohne Erfahrungstarifierung) in der BUV und in der NBUV aufgrund von Sanierungen möglich (S. 4, 5). In Bst. C (Prämientarif; S. 9 ff.) wird die Berechnung der Prämiensätze in der BUV und der NBUV (BU/NBU-Klassen, Nettoprämiensätze, Verwaltungskostenzusätze, Bruttoprämiensätze, Unfallverhütungsbeiträge, Prämienzuschläge für Teuerungszulagen und Endprämiensätze) beschrieben. Laut Bst. D (S. 15 f.) können Kleinbetriebe bei schlechtem Verlauf des Versicherungszweigs saniert, d.h. in eine BU-Stufe bzw. eine NBU-Unterklasse höher als 10 eingereiht werden. Dabei wird empfohlen, die nachstehenden Regeln anzuwenden. Weiter wird in Bst. D unter anderem der Rhythmus der Erfahrungstarifierung, die Beobachtungsperiode und die Kalkulation beschreiben (S. 16 f.). Im Anhang zum Tarif werden u. a. fiktive Berechnungsbeispiele dargestellt (S. 18 f.). Für den Beschwerdeführer als Kleinbetrieb kommt die unter Bst. D beschriebene Erfahrungstarifierung nicht zur Anwendung, da die entsprechend beschriebenen Limiten nicht erreicht wurden.

E. 3 Betreffend die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. Dezember 2015 zufolge unzulänglicher Begründung ist festzuhalten, dass Nichtigkeit nur unter ganz bestimmten eng umschriebenen Vorausetzungen anzunehmen ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine fehlerhafte Verfügung nach Art. 5 Abs. 1 VwVG nur ausnahmsweise nichtig, wenn der Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist; zudem darf die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet sein. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Nur ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Mängel führen zur Nichtigkeit (BGE 138 III 49 E. 4.4.3 S. 56; Urteil des BGer 9C_320/2014 vom 29. Januar 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Als nichtig wäre namentlich eine Verfügung anzusehen, die einen unmöglichen Inhalt hat, bei der die Fehlerhaftigkeit an ihr selbst zum Ausdruck kommt, bei tatsächlicher Unmöglichkeit des Vollzugs oder wenn sie unklar oder unbestimmt ist (Urteil des BGer 5P.178/2003 vom 2. Juni 2003 E. 3.2). Eine unzureichende Begründung der Verfügung stellt aber keinen Nichtigkeitsgrund dar (vgl. Urteil des BGer 2A.61/2006 vom 2. März 2006 E. 2.2, Urteil des BVGer C-7527/2014 vom 12. August 2015 E. 2.2). Die mangelnde explizite Aufteilung der Prämienbestandteile und die fehlende Begründung für die Erhöhung führen demnach nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. Dezember 2015.

E. 4.1 Per 1. Januar 2016 setzte die C._______ einen neuen Tarif in Kraft und ersetzte damit ihren Tarif vom 1. Januar 2014 (act. 9). Im neuen Tarif wurden die Schulen privat (ohne Sportschule) durch die C._______ in die Klasse 760 (BUV) und Klasse 102 (NBUV) eingereiht. Die Vorinstanz übernahm die durch die C._______ erfolgte Einreihung des Beschwerdeführers in die Gefahrenklassen. Gleichzeitig hat die Vorinstanz den Betrieb per 1. Januar 2016 neu in die Stufe 10 für BU und in die Unterklasse 10 für NBU - dem Durchschnittswert - eingereiht. Es erfolgten somit neu ab dem 1. Januar 2016 Erhöhungen in der BUV um 2 Stufen und in der NBUV um 3 Unterklassen, was zur Folge hatte, dass sich der Endprämiensatz beim Beschwerdeführer per 1. Januar 2016 von 1,68perthousand auf 2,12perthousand (BUV) respektive von 10,24perthousand auf 12,04perthousand erhöhte.

E. 4.2.1 Die Vorinstanz begründete diese Erhöhung in der Verfügung mit der gestiegenen Lebenserwartung und mit der Zunahme der Behandlungskosten. In ihrem Einspracheentscheid begründete sie die Erhöhung mit dem neuen Tarif und mit der Erfahrung der Risikogemeinschaft (beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Kleinbetrieb) und damit, dass die Zahl und die Kosten der Unfälle Zufallsschwankungen unterworfen seien, weshalb für die Ermittlung des mutmasslichen künftigen Risikos der Mehrzahl der Betriebe zwangsläufig weitgehend auf die Erfahrungen mit der Gesamtheit der in der Risikogemeinschaft zusammengefassten Risikoeinheiten abgestellt werden müsse. Als weiteren Grund für die Erhöhung führte die Vorinstanz an, ohne eine solche wären die Prämien für allfällige zukünftige Leistungen nicht mehr kostendeckend gewesen. In der Vernehmlassung und in der Duplik verwies die Vorinstanz erneut auf den neuen Tarif der C._______ sowie auf ein Schreiben des BAG vom 26. Februar 2015, welche beide Anlass geboten hätten, die Prämiensätze aller bei ihr versicherten Betriebe zu überprüfen, anzupassen und auch mit den Anforderungen des BAG in Einklang zu bringen. Die Überprüfung habe ergeben, dass der ursprüngliche Einreihungsentscheid einer Änderung bedurft habe. In diesem Sinne seien auch die Voraussetzungen einer Wiedererwägung vorliegend gegeben. Eine Anpassung der Prämiensätze an die Risikogemeinschaft sei notwendig und somit zulässig gewesen. Schliesslich machte die Vorinstanz auch in der Duplik vom 19. September 2016 noch geltend, die Prämienerhöhung sei - unter Geltendmachung der clausula rebus sic stantibus - auf den neuen Tarif zurückzuführen.

E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Erhöhung der Prämie lasse sich nicht mit der Einführung des neuen Tarifs der C._______ und mit der gestiegenen Lebenserwartung sowie der Zunahme der Behandlungskosten der Risikogemeinschaft begründen. Die behaupteten höheren Schadenaufwendungen hätten sich im Tarif der Risikogemeinschaft, welcher der Beschwerdeführer zugeteilt worden sei, niederschlagen müssen, was eben nicht der Fall gewesen sei.

E. 4.2.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Gefahrenklassifikation des Tarifs neuen Nummern (760 in der BUV [vorher 76], 102 in der NBUV [vorher 11]) zugeteilt wurde. Der Endprämiensatz blieb sowohl in der BUV als auch in der NBUV gleich und blieb - bezogen auf die Stufe 10 respektive Unterklasse 10 - bei 2,12perthousand (BUV) respektive 12,04perthousand (NBUV). Inwieweit sich die Vorinstanz unter diesen Umständen bei der Neueinreihung, verbunden mit einer massiven Prämienerhöhung, auf den Tarif berufen will, kann deshalb nicht rechtsgenüglich nachvollzogen werden. In den Akten finden sich schliesslich auch keine Hinweise dafür, dass sich die von der Vorinstanz geltend gemachte gestiegene Lebenserwartung oder die geltend gemachte Zunahme der Behandlungskosten im Prämientarif der C._______ in der Risikogemeinschaft Schule privat (ohne Sportschule) niedergeschlagen hätte. Insgesamt lässt sich die Neueinreihung bzw. die Prämienerhöhung gestützt auf die clausula rebus sic stantibus nicht mit dem neuen Tarif begründen respektive ist die Prämienerhöhung nicht rechtsgenüglich nachvollziehbar.

E. 4.2.4 Soweit die Vorinstanz die Prämienerhöhung in ihrem Einspracheentscheid mit der Erfahrung der Risikogemeinschaft und demnach mit einer Änderung des Risikos - respektive in ihrer Duplik mit einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse - begründet, ist ihr entgegenzuhalten, dass laut Tarif das Risiko der Risikogemeinschaft Schule privat (ohne Sportschule) sowohl in der BUV als auch in der NBUV gleichgeblieben ist. Spezifische Tatsachen oder Verhältnisse, welche aufgrund einer wesentlichen Risikoänderung eine Erhöhung der Stufe (BUV) respektive der Unterklasse (NBUV) zu rechtfertigen vermöchten, werden von der Vorinstanz nicht substantiiert vorgebracht oder gar nachgewiesen und sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. Die "Branchenerfahrung mit der Risikogemeinschaft" nach dem Vertragsschluss und die nachträgliche Prämienerhöhung sind damit nicht nachvollziehbar begründet und überdies auch nicht belegt. Die Neueinreihung erweist sich demnach als rechtswidrig (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-1362/2016 vom 23. März 2017 E. 5.5.2). Unerheblich bleibt deshalb, dass in einem von Art. 92 Abs. 5 UVG erfassten Fall kein Kündigungsrecht vorliegen würde.

E. 4.3.1 Weiter rügte der Beschwerdeführer, aus dem Schreiben des BAG vom 26. Februar 2015 lasse sich für die vorliegende Streitsache nichts ableiten; dieses tauge nicht als Begründung für die angefochtene Prämienerhöhung. Selbst wenn das BAG die Vorinstanz angewiesen hätte, aussertariflich gewährte Rabatte zu korrigieren und tarifgemässe Durchschnittsprämien zu verlangen, könnte dies nicht als Grund für einen Verstoss gegen die Vertragstreue dienen. Es sei nicht Aufgabe des BAG, gesellschaftsindividuelle UVG-Prämientarife zu genehmigen.

E. 4.3.2 Die Vorinstanz machte dazu geltend, dieser Aussage des Beschwerdeführers müsse widersprochen werden. Das BAG habe die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 26. Februar 2015 aufgefordert, die Risikoprämien so festzulegen, dass sie den Nettoprämien der Risikoklasse entsprächen. Eine Anpassung sei vorliegend unumgänglich gewesen. Zudem sei der UVG-Tarif der C._______ sehr wohl von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden.

E. 4.3.3 Im Schreiben des BAG wurde die Vorinstanz aufgefordert, die Nettoprämiensätze des Tarifs so festzulegen, dass keine systematische Querfinanzierung zwischen Risikoklassen entstehe. Soweit dieses Schreiben lesbar und nicht geschwärzt ist, ist ihm keine Anweisung zu entnehmen, die Einreihung des Beschwerdeführers und die entsprechenden Prämiensätze einseitig anzupassen.

E. 4.4.1 Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz sei darauf zu behaften, dass sie beim Abschluss des Vertrages Preisnachlässe im Gewand von unter den Durchschnittswerten liegenden Stufen respektive Unterklassen festgelegt habe. Über die Gründe dieser aussertariflichen Rabatte schweige sich die Vorinstanz weitgehend aus.

E. 4.4.2 Die Vorinstanz wendete dagegen ein, sie sei berechtigt gewesen, eine Anpassung der Prämiensätze vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei vor 2016 unter den (Basis)-Endprämiensätzen für Berufs- und Nichtberufsunfälle der Risikogemeinschaft Schule privat (ohne Sportschule) gelegen. Diese Tatsache habe zur einer Angleichung der Endprämiensätze des Beschwerdeführers an die (Basis-)Endprämiensätze dieser Risikogemeinschaft berechtigt. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer bei Vertragsbeginn unterhalb der (Basis-)Endprämiensätze der Risikogemeinschaft Schule privat (ohne Sportschule) eingereiht habe, lasse sich kein unbefristeter Vertrauensschutz für die Zukunft ableiten.

E. 4.4.3 Betreffend die Ausführungen der Vorinstanz, es habe bei Vertragsbeginn eine Einreihung unterhalb der (Basis-)Endprämiensätze der Risikogemeinschaft stattgefunden und daraus lasse sich kein unbefristeter Vertrauensschutz ableiten, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die ursprüngliche Einreihung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses rechtskonform und unter Wahrung der einschlägigen Prinzipien der Gegenseitigkeit und Risikogerechtigkeit zustande gekommen ist. Ferner geht es davon aus, dass sie sich bei der ursprünglichen Einreihung - im Rahmen des ihr zustehenden grossen Ermessens - auf objektive Kriterien gestützt hat (vgl. dazu Urteil des BVGer C-1362/2016 vom 23. März 2017 E. 5.6). Konkrete Hinweise, welche auf eine ursprünglich fehlerhafte Einreihung schliessen liessen, sind auch aus den Akten nicht ersichtlich und werden von der Vorinstanz denn auch nicht substantiiert geltend gemacht. Konkrete Zahlen oder Daten, welche eine ursprünglich falsche Einreihung in der Risikogruppe Schule privat (ohne Sportschule) belegen würden und auf welche sich die Vorinstanz bei Notwendigkeit der Neueinreihung im konkreten Fall stützen könnte, sind ebenfalls keine aktenkundig. Damit hat die Vorinstanz nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Neueinreihung im Sinne des Einspracheentscheids vom 23. Dezember 2015 (bzw. der Verfügung vom Oktober 2015) gegeben sind. Auf Art. 92 Abs. 5 UVG kann sich die Vorinstanz im Falle einer ursprünglichen Falscheinreihung nicht berufen, sondern nur bei einer - vorliegend nicht ausgewiesenen - notwendigen neuen Einreihung.

E. 5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz die Neueinreihung nicht nachvollziehbar begründet hat. Zudem wird die Verschlechterung des Risikos der Risikogemeinschaft zwar behauptet - einerseits nach Vertragsabschluss, andererseits schon bei Vertragsabschluss bestehend - aber nicht belegt. Deshalb kann sich die Vorinstanz bei der Neueinreihung auch nicht auf Buchstabe D ("Erfahrungstarifierung") Ziffer 1.2 des Tarifs stützen, wonach kleinere, nicht der Erfahrungstarifierung unterliegende Betriebe bei schlechtem Verlauf des betreffenden Versicherungszweigs saniert werden dürfen. Die Neueinreihung des Beschwerdeführers per 1. Januar 2016 ist insgesamt rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine einseitige Vertragsänderung liegen nicht vor. Der Einspracheentscheid ist damit ersatzlos aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine nähere Prüfung der im Zusammenhang mit der Erhöhung der Prämienbestandteile (Verwaltungskostenzuschlag etc.) vorgebrachten Rüge. Festzuhalten bleibt, dass sich die Vorinstanz rechtsprechungsgemäss (BGE 131 V 431 E. 6) nicht auf Art. 113 Abs. 3 UVV beziehungsweise Art. 92 Abs. 5 UVG stützen kann, wenn sie die übrigen Prämienbestandteile erhöhen will. Schliesslich braucht mit Blick auf das vorliegende Ergebnis auch der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Verletzung von Treu und Glauben im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) nicht mehr geprüft zu werden (vgl. zum Ganzen auch Urteile des BVGer C-1362/2016 vom 23. März 2017 und C-1363/2016 vom 19. Juni 2017 E. 5.7/5.5 und 6).

E. 6 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Infolge Gutheissung der Beschwerde sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 6.2 Dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist die Parteientschädigung - auch mit Blick auf die in den sehr ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren C-1362/2016 und C-1363/2016 zugesprochene Parteientschädigung von je Fr. 4'000.- - im vorliegenden Verfahren auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (vgl. Urteil C-1365/2016 vom 24. August 2017 E. 6.2). Der unterliegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde vom 28. Januar 2016 wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 sowie die Verfügung von Oktober 2015 werden aufgehoben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
  3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Gesundheit, Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1367/2016 Urteil vom 23. November 2018 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien Verein A._______, vertreten durch Dr. Marcel Süsskind, Rechtsanwalt, und durch Rolf P. Steinegger, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen B._______ AG, Vorinstanz. Gegenstand Unfallversicherung, Zuteilung zu den Prämientarifen, Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015. Sachverhalt: A. Der Verein A._______ ist in den Bereichen persönliche Beratung, Fach- und Projektberatung, Sprach- und Alphabetisierungskurse, Integrationskurse sowie der Ausbildung für interkulturelle Dolmetscher (Intercultura) tätig. Er setzt sich zielgruppenorientiert für die Integration von Migrantinnen und Migranten ein und engagiert sich für eine verstärkte Partizipation der ausländischen Bevölkerung sowie einen besseren Zugang zu bestehenden Ressourcen und Strukturen (vgl. Statuten [B-Beilage 2]). B. Die Mitarbeitenden des Vereins A._______ sind seit dem 1. Januar 2013 bei der B._______ AG (nachfolgend: B._______ AG oder Vorinstanz) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen (nachfolgend: BU bzw. NBU) obligatorisch unfallversichert. Gemäss Versicherungspolice vom 13. Juni 2013 (B-Beilage 4) ist der Verein A._______ in der Berufsunfallversicherung (BUV) in der Klasse 76 Stufe 8 und in der Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) in der Klasse 11 Unterklasse 7 eingeteilt. Die Prämie beläuft sich in der BUV auf 1,71perthousand und in der NBUV auf 10,40perthousand der Jahreslohnsumme. C. Mit einem im Oktober 2013 verfassten Schreiben (B-Beilage 6) teilte die B._______ AG dem Verein A._______ mit, die Risikoprämie werde sich dank des guten Schadenverlaufs nicht erhöhen. Es gebe jedoch eine Anpassung beim Umlagebeitrag für Teuerungszulagen, so dass sich die Endprämien per 1. Januar 2014 auf 1,68perthousand (BUV) und 10,24perthousand (NBUV) belaufen würden. D. Im Oktober 2015 (vgl. B-Beilage 7) gelangte die B._______ AG erneut an den Verein A._______ und teilte ihm mit, in der obligatorischen Unfallversicherung sei in den letzten Jahren durch die gestiegene Lebenserwartung sowie der Zunahme der Behandlungskosten eine Kostensteigerung eingetreten. Kostenhemmend wirke demgegenüber eine generelle Abnahme der Schadenfallzahlen. Aufgrund dieser Feststellungen seien die Prämien per 1. Januar 2016 neu berechnet worden. Die Endprämiensätze lägen neu in der BUV bei 2,12perthousand und in der NBUV bei 12,04perthousand. Die B._______ AG teilte den Verein A._______ in der BUV neu in die Klasse 760 Stufe 10 und in der NBUV in die Klasse 102 Stufe 10 ein. E. Gegen die im Oktober 2015 angekündigte Prämienerhöhung erhob der Verein A._______, vertreten durch die fairsicherungsberatung ag, mit Schreiben vom 24. November 2015 Einsprache bei der B._______ (B-Beilage 8). F. Mit Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 (B-Beilage 1) wies die B._______ die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, sie stütze sich zur Berechnung der Tarife auf die Angaben der C._______ ab. Diese habe per 1. Januar 2016 eine neue Einteilung der Gefahren-Klassen festgelegt und die Prämiensätze der Gefahren-Klassen angepasst. Vorliegend müsse die Erfahrung der Risikogemeinschaft berücksichtigt werden, da der Verein A._______ ein Kleinbetrieb sei und demzufolge nicht nur auf dessen Erfahrungen abzustellen sei. Dies führe zu einer für alle Betriebe der betreffenden Risikogemeinschaft einheitlichen, von zufallsartigen Risikoschwankungen unbeeinflussten Durchschnittsprämie. Die Branchenerfahrung mit der Risikogemeinschaft habe zur Folge, dass für den Verein A._______ per 1. Januar 2016 sowohl eine neue BU-Stufe als auch eine NBU-Unterklasse festgelegt werden müsse. G. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 erhob der Verein A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Fürsprecher Rolf P. Steinegger und Rechtsanwalt Dr. Marcel Süsskind, mit Eingabe vom 28. Januar 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Mit Urteil vom 2. Februar 2016 (BVGer-act. 1) trat dieses auf die Beschwerde vom 28. Januar 2016 nicht ein und übermittelte die Beschwerdeschrift sowie die entsprechenden Beilagen am 15. März 2016 (nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 2. Februar 2016) an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVGer-act. 2). H. In ihrer Beschwerde vom 28. Januar 2016 beantragte der Beschwerdeführer, der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 sowie die Verfügung vom Oktober 2015 seien aufzuheben. Von einer Prämienerhöhung per 1. Januar 2016 sei Abstand zu nehmen. Eventualiter sei die Prämienanpassung auf ein angemessenes Mass zu reduzieren. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die sehr summarisch gehaltene Begründung der Vorinstanz vermöge eine Erhöhung der BU-Prämie um 26% (von 1,68perthousand auf 2,12perthousand) und der NBU-Prämie um 18% (von 10,24perthousand auf 12,04perthousand) nicht zu rechtfertigen. Auch der Einspracheentscheid gebe keinen weitergehenden Aufschluss über die Gründe und Notwendigkeit des verordneten Prämienaufschlags. Die Hintergründe der massiven Prämienerhöhung blieben völlig im Dunkeln. Die Vorinstanz erweise sich angesichts der vorangegangenen Prämiensenkungen als absolut unglaubwürdig und widersprüchlich. Sie habe die Notwendigkeit der Prämienerhöhung an sich wie auch deren Ausmass nachzuweisen und könne sich nicht einfach hinter dem weiten Ermessensspielraum, der den UVG-Versicherern bei der Festlegung der Risikoklassen- und -stufen eingeräumt werde, verschanzen. Gelinge ihr dieser Beweis nicht, so sei auf die verfügte Prämienanpassung zu verzichten oder sie sei auf ein nachvollziehbares, vernünftiges Mass zurückzunehmen. Es könne in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass ohne die Prämienerhöhung die künftigen Leistungen nicht mehr kostendeckend hätten erbracht werden können. Der sehr gute individuelle Schadenverlauf des Beschwerdeführers spreche jedenfalls eine andere Sprache. Mit Bezug auf die Jahre 2013 bis 2015 lasse sich für den Beschwerdeführer ein Rendement von 60,5% ermitteln (Schadenaufkommen inklusive Rückstellungen von total Fr. 31'597.- im Verhältnis zum Prämientotal von Fr. 52'189.-. Auch wenn man den Vergleich mit der bisherigen Risiko- oder Nettoprämie von 1,26perthousand (BU) bzw. 7,98perthousand (NBU) anstelle, ergebe sich immer noch ein günstiges Schadenrendement von 75%. Schliesslich, so der Beschwerdeführer, sei die Prämienanpassung sehr spät, nämlich erst am 27. Oktober 2015 eröffnet worden. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht mehr die Möglichkeit gehabt, den Versicherungsvertrag per 31. Dezember 2015 aufzulösen. Wenn er sich der Prämienerhöhung nicht mehr mittels einer Kündigung entziehen könne, dann müsse von der Vorinstanz umso mehr verlangt werden, sich strikte auf Prämienerhöhungen zu beschränken, deren Gründe sie einleuchtend und überzeugend zu belegen vermöge. Das von der Vorinstanz an den Tag gelegte intransparente Verhalten dürfe auf keinen Fall geduldet werden. I. Der mit Zwischenverfügung vom 1. April 2016 (BVGer-act. 4) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- ist am 21. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen (BVGer-act. 6). J. Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2016 (BVGer-act. 10) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, im Einspracheentscheid sei ausführlich begründet worden, warum die Prämienerhöhung erfolgt und wie diese zustande gekommen sei. Der Endprämiensatz bemesse sich aufgrund der Erfahrung der Risikogemeinschaft. Der Beschwerdeführer sei als Schule privat (ohne Sportschule) klassifiziert (Risiko Nr.8361.02) und gemäss UVG-Tarif der C._______ (Ausgabe 01.2014) würden für derartige Betriebe die Gefahren-Klassen 76 (BU) und 11 (NBU) gelten. Im Rahmen ihres Ermessens habe sie den Beschwerdeführer im Bereich Berufsunfall der Stufe 8 und im Bereich Nichtberufsunfall der Unterklasse 7 zugewiesen. Die Endprämiensätze seien somit unterhalb der von der C._______ vorgegebenen (Basis-)Endprämiensätze gewesen. Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 habe das BAG gegenüber der Vorinstanz ausgeführt, dass die Nettoprämien jeder Risikoklasse aufgrund von Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) und Art. 113 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) ungefähr den Risikoprämien entsprechen sollten. Die Vorinstanz habe das Schreiben des BAG sowie die Neugestaltung des UVG-Tarifs der C._______ per 1. Januar 2016 (Ausgabe 01.2016) zum Anlass genommen, die Prämiensätze sämtlicher bei ihr versicherten Betriebe zu überprüfen, anzupassen und auch mit den Anforderungen des BAG in Einklang zu bringen. Die Endprämiensätze seien somit an die von der C._______ vorgegebenen (Basis-)Endprämiensätze angepasst worden. Der Beschwerdeführer verbleibe weiterhin in der Kategorie Schule privat (ohne Sportschule). Die Schulen privat seien per 1. Januar 2016 neu in die Gefahren-Klassen 760 (BU) und 102 (NBU) eingereiht worden. Bei der Kategorie Schule privat (ohne Sportschule) hätten sich die (Basis-)Endprämiensätze nicht geändert. Bei der BUV sei dieser unverändert bei 2,12perthousand und bei der NBUV unverändert bei 12,04perthousand verblieben. Aufgrund der Vorgaben des BAG sei beim Beschwerdeführer eine Anpassung der Endprämiensätze unter Anwendung des Systems der Basisprämie nötig gewesen. Der für den Beschwerdeführer geltende Endprämiensatz habe 2015 unterhalb der (Basis-)Endprämie der Risikogemeinschaft Schulen privat (ohne Sportschule) gelegen. In Übereinstimmung mit den Vorgaben des BAG sei dieser erhöht worden. Damit der Beschwerdeführer die vorgegebenen Endprämiensätze für Schulen privat (ohne Sportschule) erreichen konnte, hätten bei ihm die Stufen (BUV) respektive die Unterklassen (NBUV) erhöht werden müssen. Beim Beschwerdeführer sei bei der BUV ein neuer Endprämiensatz von 2,12perthousand (Erhöhung von Stufe 8 auf Stufe 10) und bei der NBUV sei ein neuer Prämiensatz von 12,04perthousand (Erhöhung von Unterklasse 7 auf Unterklasse 10) festgelegt worden. Aufgrund der Anwendung des Systems der Basisprämie, bei dem die Risikogemeinschaft massgebend sei, seien die Schadenfallzahlen des Beschwerdeführers nicht von Belang. Weiter listete die Vorinstanz die Zusammensetzung der Endprämiensätze in der BUV und NBUV per 1. Januar 2016 auf und führte aus, die Prämienerhöhung sei ausreichend und nachvollziehbar begründet worden. Sie habe sich nicht intransparent verhalten. Sie habe die Prämienerhöhung dem Beschwerdeführer rechtzeitig, das heisst mindestens zwei Monate vor der Vertragsänderung, mitgeteilt. Mit der Anwendung des vereinbarten Typenvertrags sei die Kündigungsmöglichkeit bei Erhöhung der Prämie ausserhalb der ordentlichen Kündigungsfrist wegbedungen worden. Die Durchführung der Prämienerhöhung sei vorliegend im Einklang mit den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen erfolgt. K. Mit Replik vom 14. Juli 2016 (BVGer-act. 12) hielt der Beschwerdeführer mit Ausnahme des Eventualantrags an den Rechtsbegehren fest. Er beanstande neu die Heraufsetzung der Prämienzuschläge (namentlich des Verwaltungskostenzuschlags und des Unfallverhütungsbeitrages). Hierzu habe er sich erst nach Einsicht in die Vernehmlassung und die dazugehörigen Unterlagen veranlasst gesehen. Er sei sich bewusst, dass diese Rüge streng genommen nicht in den Kompetenzbereich des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 109 lit. b UVG falle (Urteil des BVGer C-919/2008 vom 24. März 2010 E. 4). Angesichts verfahrensökonomischer Gesichtspunkte sowie aufgrund des Grundsatzes der Kompetenzattraktion sei es jedoch geboten, dass sich das urteilende Gericht sämtlichen Aspekten dieses Falles widme. Zur Begründung führte er aus, die von der Vorinstanz auferlegte signifikante Prämienerhöhung lasse sich nicht auf die Einführung eines neuen Tarifes zurückführen. Jedenfalls lasse sie sich nicht mit der gestiegenen Lebenserwartung und der Zunahme der Behandlungskosten begründen. Diese behaupteten höheren Schadenaufwendungen hätten sich im Tarif der Risikogemeinschaft, welcher der Beschwerdeführer zugeteilt worden sei, preiserhöhend niederschlagen müssen. Dies aber sei eben gerade nicht der Fall gewesen. Es sei der Vorinstanz insoweit zuzustimmen, als der Beschwerdeführer für eine Erfahrungstarifierung nicht in Betracht komme. Es sei damit im Grundsatz der Durchschnittswert der Risikogemeinschaft massgebend. Der bisherige ausgezeichnete Schadenverlauf vermöge an sich keine Rolle zu spielen. Immerhin könne die Vorinstanz nicht argumentieren, ein schlechter Schadenverlauf hätte sie dazu veranlasst, die in der Police gewährten Preisabschläge wiedererwägungsweise rückgängig zu machen. Allerdings sei sie darauf zu behaften, dass sie beim Abschluss des Vertrags Preisnachlässe im Gewand von unter den Durchschnittswerten liegenden Stufen bzw. Unterklassen gewährt habe. Über die Gründe dieser aussertariflichen Rabatte schweige sich die Vorinstanz weitgehend aus. Sie führe dazu lediglich an, es habe eine Ermessenseinstufung stattgefunden. Die Rabatte könnten während der Vertragslaufzeit von der Vorinstanz nicht - jedenfalls nicht ohne ausreichende Gründe, welche hier nicht vorlägen - gegen den Willen des Beschwerdeführers aufgehoben werden. Hierzu müsste analog der Rechtspraxis zum Widerruf von Verwaltungsverfügungen ein Revisions- bzw. Wiedererwägungsgrund gegeben sein. Ein solcher sei jedoch in casu nicht ersichtlich. Die Verhältnisse hätten sich seit dem Vertragsschluss in keiner Weise geändert. Der Vorinstanz sei es deshalb verwehrt, die sog. "clausula rebus sic stantibus" anzurufen. Vom zwischenzeitlichen Eintritt einer gravierenden Äquivalenzstörung könne keine Rede sein. Ein einseitiges Gestaltungsrecht, die aussertariflich gewährten Prämienrabatte während der Laufzeit des Vertrags zurückzunehmen, habe sich die Vorinstanz nicht vorbehalten lassen. Indem sie dennoch zu diesem Mittel greife, habe sie Vertragsbruch begangen. Weiter tauge das Schreiben des BAG vom 26. Februar 2015 nicht als Begründung für die angefochtene Prämienerhöhung. Die Aufsichtsbehörde habe offenbar festgestellt, dass in gewissen Risikoklassen zu tiefe Prämien erhoben worden seien, was mit den Prämien aus anderen Risikoklassen ausgeglichen worden sei. Inwiefern dies auf die Gefahrenklasse Schule privat (ohne Sportschule) zutreffen solle, bleibe völlig offen. Selbst dann, wenn die Aufsichtsbehörde die Vorinstanz angewiesen hätte, aussertarifliche, aufgrund eines geschäftspolitischen Entscheids gewährte Rabatte zu korrigieren und tarifgemässe Durchschnittsprämien zu verlangen, könnte das nicht als zureichender Grund für einen Verstoss gegen die Vertragstreue dienen. Die einseitig per 1. Januar 2016 verfügte Prämienerhöhung lasse sich durch nichts rechtfertigen. L. Mit Duplik vom 19. September 2016 (BVGer-act. 14) hielt die Vorinstanz an ihren Rechtsbegehren und an sämtlichen Ausführungen in der Vernehmlassung fest. Zur Begründung machte sie zusammengefasst geltend, eine Anpassung während der Vertragsdauer sei zulässig gewesen. In Ziff. 1 der Vertragsbestimmungen zur Versicherung gemäss UVG werde erwähnt, dass eine Prämienanpassung zulässig sei, wenn der Prämientarif ändere. Vorliegend habe mit der Neugestaltung des UVG-Tarifs der C._______ per 1. Januar 2016 der Prämientarif geändert. Damit sei eine Anpassung des Prämiensatzes während der festen Vertragsdauer zulässig gewesen. Weiter gehe man mit dem Beschwerdeführer einig, dass es aus verfahrensökonomischen Gründen Sinn mache, wenn sich das angerufene Gericht mit sämtlichen Aspekten der vorliegenden Streitsache befasse. Das Bundesverwaltungsgericht besitze eine volle Kognition. Das bedeute, dass eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - was vorliegend ausdrücklich bestritten werde - geheilt werden könne. Die Vorinstanz sei berechtigt gewesen, eine Anpassung der Prämiensätze vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei vor 2016 unter den (Basis-)Endprämiensätzen gelegen. Diese Tatsache habe zu einer Angleichung der Endprämiensätze an die (Basis-)Endprämiensätze der Risikogemeinschaft berechtigt. Richtig sei, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer bei Vertragsbeginn unterhalb der (Basis-)Endprämiensätze eingereiht habe. Daraus lasse sich aber kein unbefristeter Vertrauensschutz für die Zukunft ableiten. Der Vorinstanz müsse es aufgrund der Änderung der Verhältnisse und ihres Ermessensspielraums möglich sein, Anpassungen der Prämiensätze für die Zukunft vorzunehmen. Vorliegend sei sie aufgrund der Vorgaben des BAG und der Neugestaltung des UVG-Tarifs der C._______ gehalten gewesen, die Prämiensätze der Betriebe zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Nur aufgrund der Prämienanpassung sei gewährleistet, dass zwischen den Prämieneinnahmen und den Kosten bei allfälligen Schadenfällen ein Gleichgewicht bestehe. Aufgrund der Vorgaben des BAG sowie der Neugestaltung des UVG-Tarifs der C._______ per 1. Januar 2016 hätten die Prämiensätze überprüft werden dürfen. Die Überprüfung habe ergeben, dass der ursprüngliche Einreihungsentscheid einer Änderung bedurft habe. In diesem Sinne seien die Voraussetzungen einer Wiedererwägung vorliegend gegeben. Eine Anpassung der Prämiensätze an die Risikogemeinschaft sei notwendig und somit zulässig gewesen. Eine Belassung der Prämiensätze auf dem Stand von 2015 wäre für die Vorinstanz nicht zumutbar gewesen. Eine gravierende Äquivalenzstörung wäre die Folge gewesen. In diesem Sinne seien die Voraussetzungen der "clausula rebus sic stantibus" erfüllt. Eine Anpassung an die (Basis-)Nettoprämiensätze der Risikoklasse Schule privat (ohne Sportschule) sei aufgrund des Schreibens des BAG vom 26. Februar 2015 unumgänglich gewesen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, eine Erhöhung der übrigen Prämienbestandteile sei nicht zulässig gewesen, ziele ins Leere. Es müsse mit Nachdruck bestritten werden, dass die angefochtene Verfügung und der Einspracheentscheid nichtig seien. Sollte das Gericht wider Erwarten einen inhaltlichen Mangel feststellen, müsse entgegnet werden, dass ein solcher nur die Anfechtbarkeit der Verfügung zur Folge habe. M. Mit Eingabe vom 29. September 2016 (BVGer-act. 16) äusserte sich der Beschwerdeführer zur Duplik wie folgt: Es treffe zwar zu, dass eine Prämienerhöhung bei einer Änderung des Prämientarifs gemäss Ziffer 1 der Vertragsbestimmungen zulässig sei, und es sei korrekt, dass die Vorinstanz ihren UVG-Tarif per 2016 neu gestaltet habe. Indessen hätten sich die Prämiensätze für die Risikoklasse des Beschwerdeführers nicht geändert, so dass sich die Vorinstanz nicht auf den entsprechenden Passus berufen könne. Ferner sei der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer keinen unbefristeten Vertrauensschutz mit Bezug auf die unterhalb der Basisprämiensätze erfolgte Einstufung geniesse. Solange jedoch das eingegangene Vertragsverhältnis in Kraft und nicht gekündigt worden sei, obsiege der Vertrauensschutz des Beschwerdeführers auf Weitergeltung der gewährten Rabatte gegenüber dem Bestreben der Vorinstanz, unter Verzicht auf geschäftspolitisch motivierte Rabatte tarifgemässe Prämien zu verlangen. N. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die B._______ ist als zugelassene Unfallversicherung mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut und als solche eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 lit. h VGG. 1.2 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife ist in Art. 109 lit. b UVG ausdrücklich geregelt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 23. Dezember 2015, in welchem sie die Verfügung vom Oktober 2015 bestätigt, mit welcher der Beschwerdeführer in neue Gefahrenklassen, Stufen und Unterklassen eingereiht und der Endprämiensatz neu festgesetzt wurde. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Streitsache zuständig. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). 1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 in besonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist deshalb zur Beschwerde legitimiert. 1.5 1.5.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 lit. c und Art. 39 Abs. 2 ATSG). Da auch der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- rechtzeitig überwiesen wurde, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.5.2 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es im Rahmen der konkreten Normenkontrolle die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen (vgl. E. 1.2 hiervor). Was die konkrete Festsetzung der Prämie und die Verletzung von Vertragsrecht betrifft, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung dieser Rügen nicht zuständig, weshalb diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Urteile des BVGer C-1362/2016 vom 23. März 2017 E. 1.2 und C-1363/2016 vom 19. Juni 2017 E. 1.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts [BGer] U 18/03 vom 20. November 2003 E. 4.3.2). 1.5.3 Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet demnach die Neueinreihung in den Prämientarif. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers ist streitig und zu prüfen, ob für die Neueinreihung und der damit verbundenen Prämienerhöhung ausreichende und nachvollziehbare Gründe vorliegen resp. ob die Vorinstanz die Notwendigkeit und das Ausmass der Prämienerhöhung in rechtsgenüglicher Weise nachgewiesen hat. Nicht streitig und nicht zu prüfen ist die vertragliche Regelung, wonach dem Versicherten im Falle einer Kündigung nach Art. 92 Abs. 5 UVG kein Kündigungsrecht vor Vertragsablauf zusteht (vgl. zur Abgrenzung E. 1.5.2 hiervor). 1.5.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheides beanstanden (Art. 49 VwVG). Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch Yvo Hangartner, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, 2005, S. 319 ff.; Feller/Müller, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.). Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; BGE 138 II 77 E. 6.4). Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 348).

2. Zunächst sind die für die Einreihung von Betrieben wichtigsten gesetzli-chen Bestimmungen, massgebenden Grundsätze sowie die massgebli-chen Tarifbestimmungen wiederzugeben. 2.1 Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rechnungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien (Art. 89 Abs. 1 UVG). 2.2 Gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest. Laut Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung. Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden (Art. 92 Abs. 6 UVG). 2.3 Die Prämienzuschläge für Verwaltungskosten dienen der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen, einschliesslich der nicht der Heilbehandlung dienenden Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter wie Rechts-, Beratungs- und Begutachtungskosten (Art. 92 Abs. 7 UVG; Art. 114 Abs. 1 UVV). Gemäss Art. 115 Abs. 1 UVV werden die Prämien - unter Vorbehalt der in den lit. a bis d genannten Abweichungen - auf dem versicherten Verdienst im Sinne von Art. 22 Abs. 1 und 2 UVV erhoben. 2.4 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 UVV). Die Betriebe oder Betriebsteile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien). 2.5 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vorgesehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip verlangt, dass die Suva und die weiteren an der obligatorischen Unfallversicherung beteiligten Versicherer einerseits keine Gewinne aus dem Versicherungsgeschäft erzielen, andererseits finanziell autonom sein sollen. Neben diesen im Gesetz explizit geregelten Prinzipien müssen sich die Versicherer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grundsätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen. Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität. Demnach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versicherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der Verwaltungsökonomie zu beachten (Urteile des BVGer C-541/2011 vom 16. Mai 2013 E. 2.3 und C-539/2009 vom 20. August 2012 E. 3.4.1 mit Hinweisen), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden. 2.6 Das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit sind einander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögliche Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grundsätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt wird; es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer nicht identischer Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zuteilung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten (BVGE 2007/27 E. 5.6). 2.7 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu entsprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht (vormals Eidg. Versicherungsgericht EVG) hat im Übrigen festgestellt, dass im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot und das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko feststellen, so gebietet dieser Unterschied, diese Betriebsart ungleich zu behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinweisen), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist. 2.8 Laut dem hier anwendbaren Prämientarif der C._______, gültig ab dem 1. Januar 2016 ([Vorinstanz] act. 18) werden die Betriebe sowohl in der BUV als auch in der NBUV in Gefahrenklassen des Tarifs eingereiht. In der BUV erfolgt alsdann eine Einreihung in Gefahrenstufen, in der NBUV eine Einreihung in Unterklassen. Eine nachträgliche höhere Einstufung in eine andere Gefahrenstufe ist bei Kleinbetrieben (ohne Erfahrungstarifierung) in der BUV und in der NBUV aufgrund von Sanierungen möglich (S. 4, 5). In Bst. C (Prämientarif; S. 9 ff.) wird die Berechnung der Prämiensätze in der BUV und der NBUV (BU/NBU-Klassen, Nettoprämiensätze, Verwaltungskostenzusätze, Bruttoprämiensätze, Unfallverhütungsbeiträge, Prämienzuschläge für Teuerungszulagen und Endprämiensätze) beschrieben. Laut Bst. D (S. 15 f.) können Kleinbetriebe bei schlechtem Verlauf des Versicherungszweigs saniert, d.h. in eine BU-Stufe bzw. eine NBU-Unterklasse höher als 10 eingereiht werden. Dabei wird empfohlen, die nachstehenden Regeln anzuwenden. Weiter wird in Bst. D unter anderem der Rhythmus der Erfahrungstarifierung, die Beobachtungsperiode und die Kalkulation beschreiben (S. 16 f.). Im Anhang zum Tarif werden u. a. fiktive Berechnungsbeispiele dargestellt (S. 18 f.). Für den Beschwerdeführer als Kleinbetrieb kommt die unter Bst. D beschriebene Erfahrungstarifierung nicht zur Anwendung, da die entsprechend beschriebenen Limiten nicht erreicht wurden.

3. Betreffend die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. Dezember 2015 zufolge unzulänglicher Begründung ist festzuhalten, dass Nichtigkeit nur unter ganz bestimmten eng umschriebenen Vorausetzungen anzunehmen ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine fehlerhafte Verfügung nach Art. 5 Abs. 1 VwVG nur ausnahmsweise nichtig, wenn der Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist; zudem darf die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet sein. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Nur ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Mängel führen zur Nichtigkeit (BGE 138 III 49 E. 4.4.3 S. 56; Urteil des BGer 9C_320/2014 vom 29. Januar 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Als nichtig wäre namentlich eine Verfügung anzusehen, die einen unmöglichen Inhalt hat, bei der die Fehlerhaftigkeit an ihr selbst zum Ausdruck kommt, bei tatsächlicher Unmöglichkeit des Vollzugs oder wenn sie unklar oder unbestimmt ist (Urteil des BGer 5P.178/2003 vom 2. Juni 2003 E. 3.2). Eine unzureichende Begründung der Verfügung stellt aber keinen Nichtigkeitsgrund dar (vgl. Urteil des BGer 2A.61/2006 vom 2. März 2006 E. 2.2, Urteil des BVGer C-7527/2014 vom 12. August 2015 E. 2.2). Die mangelnde explizite Aufteilung der Prämienbestandteile und die fehlende Begründung für die Erhöhung führen demnach nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. Dezember 2015. 4. 4.1 Per 1. Januar 2016 setzte die C._______ einen neuen Tarif in Kraft und ersetzte damit ihren Tarif vom 1. Januar 2014 (act. 9). Im neuen Tarif wurden die Schulen privat (ohne Sportschule) durch die C._______ in die Klasse 760 (BUV) und Klasse 102 (NBUV) eingereiht. Die Vorinstanz übernahm die durch die C._______ erfolgte Einreihung des Beschwerdeführers in die Gefahrenklassen. Gleichzeitig hat die Vorinstanz den Betrieb per 1. Januar 2016 neu in die Stufe 10 für BU und in die Unterklasse 10 für NBU - dem Durchschnittswert - eingereiht. Es erfolgten somit neu ab dem 1. Januar 2016 Erhöhungen in der BUV um 2 Stufen und in der NBUV um 3 Unterklassen, was zur Folge hatte, dass sich der Endprämiensatz beim Beschwerdeführer per 1. Januar 2016 von 1,68perthousand auf 2,12perthousand (BUV) respektive von 10,24perthousand auf 12,04perthousand erhöhte. 4.2 4.2.1 Die Vorinstanz begründete diese Erhöhung in der Verfügung mit der gestiegenen Lebenserwartung und mit der Zunahme der Behandlungskosten. In ihrem Einspracheentscheid begründete sie die Erhöhung mit dem neuen Tarif und mit der Erfahrung der Risikogemeinschaft (beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Kleinbetrieb) und damit, dass die Zahl und die Kosten der Unfälle Zufallsschwankungen unterworfen seien, weshalb für die Ermittlung des mutmasslichen künftigen Risikos der Mehrzahl der Betriebe zwangsläufig weitgehend auf die Erfahrungen mit der Gesamtheit der in der Risikogemeinschaft zusammengefassten Risikoeinheiten abgestellt werden müsse. Als weiteren Grund für die Erhöhung führte die Vorinstanz an, ohne eine solche wären die Prämien für allfällige zukünftige Leistungen nicht mehr kostendeckend gewesen. In der Vernehmlassung und in der Duplik verwies die Vorinstanz erneut auf den neuen Tarif der C._______ sowie auf ein Schreiben des BAG vom 26. Februar 2015, welche beide Anlass geboten hätten, die Prämiensätze aller bei ihr versicherten Betriebe zu überprüfen, anzupassen und auch mit den Anforderungen des BAG in Einklang zu bringen. Die Überprüfung habe ergeben, dass der ursprüngliche Einreihungsentscheid einer Änderung bedurft habe. In diesem Sinne seien auch die Voraussetzungen einer Wiedererwägung vorliegend gegeben. Eine Anpassung der Prämiensätze an die Risikogemeinschaft sei notwendig und somit zulässig gewesen. Schliesslich machte die Vorinstanz auch in der Duplik vom 19. September 2016 noch geltend, die Prämienerhöhung sei - unter Geltendmachung der clausula rebus sic stantibus - auf den neuen Tarif zurückzuführen. 4.2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Erhöhung der Prämie lasse sich nicht mit der Einführung des neuen Tarifs der C._______ und mit der gestiegenen Lebenserwartung sowie der Zunahme der Behandlungskosten der Risikogemeinschaft begründen. Die behaupteten höheren Schadenaufwendungen hätten sich im Tarif der Risikogemeinschaft, welcher der Beschwerdeführer zugeteilt worden sei, niederschlagen müssen, was eben nicht der Fall gewesen sei. 4.2.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Gefahrenklassifikation des Tarifs neuen Nummern (760 in der BUV [vorher 76], 102 in der NBUV [vorher 11]) zugeteilt wurde. Der Endprämiensatz blieb sowohl in der BUV als auch in der NBUV gleich und blieb - bezogen auf die Stufe 10 respektive Unterklasse 10 - bei 2,12perthousand (BUV) respektive 12,04perthousand (NBUV). Inwieweit sich die Vorinstanz unter diesen Umständen bei der Neueinreihung, verbunden mit einer massiven Prämienerhöhung, auf den Tarif berufen will, kann deshalb nicht rechtsgenüglich nachvollzogen werden. In den Akten finden sich schliesslich auch keine Hinweise dafür, dass sich die von der Vorinstanz geltend gemachte gestiegene Lebenserwartung oder die geltend gemachte Zunahme der Behandlungskosten im Prämientarif der C._______ in der Risikogemeinschaft Schule privat (ohne Sportschule) niedergeschlagen hätte. Insgesamt lässt sich die Neueinreihung bzw. die Prämienerhöhung gestützt auf die clausula rebus sic stantibus nicht mit dem neuen Tarif begründen respektive ist die Prämienerhöhung nicht rechtsgenüglich nachvollziehbar. 4.2.4 Soweit die Vorinstanz die Prämienerhöhung in ihrem Einspracheentscheid mit der Erfahrung der Risikogemeinschaft und demnach mit einer Änderung des Risikos - respektive in ihrer Duplik mit einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse - begründet, ist ihr entgegenzuhalten, dass laut Tarif das Risiko der Risikogemeinschaft Schule privat (ohne Sportschule) sowohl in der BUV als auch in der NBUV gleichgeblieben ist. Spezifische Tatsachen oder Verhältnisse, welche aufgrund einer wesentlichen Risikoänderung eine Erhöhung der Stufe (BUV) respektive der Unterklasse (NBUV) zu rechtfertigen vermöchten, werden von der Vorinstanz nicht substantiiert vorgebracht oder gar nachgewiesen und sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. Die "Branchenerfahrung mit der Risikogemeinschaft" nach dem Vertragsschluss und die nachträgliche Prämienerhöhung sind damit nicht nachvollziehbar begründet und überdies auch nicht belegt. Die Neueinreihung erweist sich demnach als rechtswidrig (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-1362/2016 vom 23. März 2017 E. 5.5.2). Unerheblich bleibt deshalb, dass in einem von Art. 92 Abs. 5 UVG erfassten Fall kein Kündigungsrecht vorliegen würde. 4.3 4.3.1 Weiter rügte der Beschwerdeführer, aus dem Schreiben des BAG vom 26. Februar 2015 lasse sich für die vorliegende Streitsache nichts ableiten; dieses tauge nicht als Begründung für die angefochtene Prämienerhöhung. Selbst wenn das BAG die Vorinstanz angewiesen hätte, aussertariflich gewährte Rabatte zu korrigieren und tarifgemässe Durchschnittsprämien zu verlangen, könnte dies nicht als Grund für einen Verstoss gegen die Vertragstreue dienen. Es sei nicht Aufgabe des BAG, gesellschaftsindividuelle UVG-Prämientarife zu genehmigen. 4.3.2 Die Vorinstanz machte dazu geltend, dieser Aussage des Beschwerdeführers müsse widersprochen werden. Das BAG habe die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 26. Februar 2015 aufgefordert, die Risikoprämien so festzulegen, dass sie den Nettoprämien der Risikoklasse entsprächen. Eine Anpassung sei vorliegend unumgänglich gewesen. Zudem sei der UVG-Tarif der C._______ sehr wohl von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden. 4.3.3 Im Schreiben des BAG wurde die Vorinstanz aufgefordert, die Nettoprämiensätze des Tarifs so festzulegen, dass keine systematische Querfinanzierung zwischen Risikoklassen entstehe. Soweit dieses Schreiben lesbar und nicht geschwärzt ist, ist ihm keine Anweisung zu entnehmen, die Einreihung des Beschwerdeführers und die entsprechenden Prämiensätze einseitig anzupassen. 4.4 4.4.1 Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz sei darauf zu behaften, dass sie beim Abschluss des Vertrages Preisnachlässe im Gewand von unter den Durchschnittswerten liegenden Stufen respektive Unterklassen festgelegt habe. Über die Gründe dieser aussertariflichen Rabatte schweige sich die Vorinstanz weitgehend aus. 4.4.2 Die Vorinstanz wendete dagegen ein, sie sei berechtigt gewesen, eine Anpassung der Prämiensätze vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei vor 2016 unter den (Basis)-Endprämiensätzen für Berufs- und Nichtberufsunfälle der Risikogemeinschaft Schule privat (ohne Sportschule) gelegen. Diese Tatsache habe zur einer Angleichung der Endprämiensätze des Beschwerdeführers an die (Basis-)Endprämiensätze dieser Risikogemeinschaft berechtigt. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer bei Vertragsbeginn unterhalb der (Basis-)Endprämiensätze der Risikogemeinschaft Schule privat (ohne Sportschule) eingereiht habe, lasse sich kein unbefristeter Vertrauensschutz für die Zukunft ableiten. 4.4.3 Betreffend die Ausführungen der Vorinstanz, es habe bei Vertragsbeginn eine Einreihung unterhalb der (Basis-)Endprämiensätze der Risikogemeinschaft stattgefunden und daraus lasse sich kein unbefristeter Vertrauensschutz ableiten, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die ursprüngliche Einreihung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses rechtskonform und unter Wahrung der einschlägigen Prinzipien der Gegenseitigkeit und Risikogerechtigkeit zustande gekommen ist. Ferner geht es davon aus, dass sie sich bei der ursprünglichen Einreihung - im Rahmen des ihr zustehenden grossen Ermessens - auf objektive Kriterien gestützt hat (vgl. dazu Urteil des BVGer C-1362/2016 vom 23. März 2017 E. 5.6). Konkrete Hinweise, welche auf eine ursprünglich fehlerhafte Einreihung schliessen liessen, sind auch aus den Akten nicht ersichtlich und werden von der Vorinstanz denn auch nicht substantiiert geltend gemacht. Konkrete Zahlen oder Daten, welche eine ursprünglich falsche Einreihung in der Risikogruppe Schule privat (ohne Sportschule) belegen würden und auf welche sich die Vorinstanz bei Notwendigkeit der Neueinreihung im konkreten Fall stützen könnte, sind ebenfalls keine aktenkundig. Damit hat die Vorinstanz nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Neueinreihung im Sinne des Einspracheentscheids vom 23. Dezember 2015 (bzw. der Verfügung vom Oktober 2015) gegeben sind. Auf Art. 92 Abs. 5 UVG kann sich die Vorinstanz im Falle einer ursprünglichen Falscheinreihung nicht berufen, sondern nur bei einer - vorliegend nicht ausgewiesenen - notwendigen neuen Einreihung.

5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz die Neueinreihung nicht nachvollziehbar begründet hat. Zudem wird die Verschlechterung des Risikos der Risikogemeinschaft zwar behauptet - einerseits nach Vertragsabschluss, andererseits schon bei Vertragsabschluss bestehend - aber nicht belegt. Deshalb kann sich die Vorinstanz bei der Neueinreihung auch nicht auf Buchstabe D ("Erfahrungstarifierung") Ziffer 1.2 des Tarifs stützen, wonach kleinere, nicht der Erfahrungstarifierung unterliegende Betriebe bei schlechtem Verlauf des betreffenden Versicherungszweigs saniert werden dürfen. Die Neueinreihung des Beschwerdeführers per 1. Januar 2016 ist insgesamt rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine einseitige Vertragsänderung liegen nicht vor. Der Einspracheentscheid ist damit ersatzlos aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine nähere Prüfung der im Zusammenhang mit der Erhöhung der Prämienbestandteile (Verwaltungskostenzuschlag etc.) vorgebrachten Rüge. Festzuhalten bleibt, dass sich die Vorinstanz rechtsprechungsgemäss (BGE 131 V 431 E. 6) nicht auf Art. 113 Abs. 3 UVV beziehungsweise Art. 92 Abs. 5 UVG stützen kann, wenn sie die übrigen Prämienbestandteile erhöhen will. Schliesslich braucht mit Blick auf das vorliegende Ergebnis auch der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Verletzung von Treu und Glauben im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) nicht mehr geprüft zu werden (vgl. zum Ganzen auch Urteile des BVGer C-1362/2016 vom 23. März 2017 und C-1363/2016 vom 19. Juni 2017 E. 5.7/5.5 und 6).

6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Infolge Gutheissung der Beschwerde sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist die Parteientschädigung - auch mit Blick auf die in den sehr ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren C-1362/2016 und C-1363/2016 zugesprochene Parteientschädigung von je Fr. 4'000.- - im vorliegenden Verfahren auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (vgl. Urteil C-1365/2016 vom 24. August 2017 E. 6.2). Der unterliegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde vom 28. Januar 2016 wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 sowie die Verfügung von Oktober 2015 werden aufgehoben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.

3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Gesundheit, Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: