Zuteilung zu den Prämientarifen
Sachverhalt
A. Die A._______ AG (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) bezweckt unter anderem (...; vgl. www.zefix.ch; zuletzt aufgerufen am 10. Mai 2017). B. Das Personal der Versicherten ist seit dem 21. Februar 2011 bei der B._______ AG (im Folgenden: B._______ oder Vorinstanz) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen (im Folgenden: BU bzw. NBU) obligatorisch unfallversichert. Gemäss entsprechender Police vom 22./23. Februar 2011 ist die Beschwerdeführerin in der Berufsunfallversicherung (im Folgenden: BUV) in der Klasse 19 Stufe 03 und in der Nichtberufsunfallversicherung (im Folgenden: NBUV) in der Klasse 13 Unterklasse 03 eingeteilt, und die Prämie beläuft sich in der BUV auf 1.98 perthousand und in der NBUV auf 12.28 perthousand der Jahreslohnsumme (Akten [im Folgenden: act.] der B._______ 4). C. Mit einem im Oktober 2012 verfassten Schreiben teilte die B._______ der Versicherten mit, die Risikoprämie würde sich per 1. Januar 2013 nicht verändern (act. 6). Im Oktober 2013 erfolgte seitens der B._______ die Information, dass sich die Endprämien ab dem 1. Januar 2014 auf 1.92 perthousand (BUV) und 11.90 perthousand (NBUV) belaufen würden (act. 8). D. Im Oktober 2015 gelangte die B._______ erneut an die Versicherte und teilte dieser mit, in der obligatorischen Unfallversicherung sei in den letzten Jahren durch die gestiegene Lebenserwartung sowie der Zunahme der Behandlungskosten eine Kostensteigerung eingetreten. Kostenhemmend wirke demgegenüber eine generelle Abnahme der Schadenfallzahlen. Aufgrund dieser Feststellungen seien die Prämien per 1. Januar 2016 neu berechnet worden. Die Endprämiensätze lägen neu in der BUV bei 6.39 perthousand und in der NBUV bei 17.38 perthousand (act. 12). Die hiergegen mit Eingabe vom 24. November 2015 erhobene Einsprache (act. 13) wies die B._______ mit Entscheid vom 23. Dezember 2015 ab (act. 14). E. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Süsskind und Fürsprecher Rolf P. Steinegger, mit Eingabe vom 29. Januar 2016 entsprechend der Rechtsmittelbelehrung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erheben. Mit Urteil vom 2. Februar 2016 trat dieses Gericht auf die Beschwerde vom 29. Januar 2016 nicht ein und übermittelte diese sowie die entsprechenden Unterlagen nach Eintritt der Rechtskraft jenes Urteils an das Bundesverwaltungsgericht (act. 19; act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1 und 7). F. In der Beschwerde vom 29. Januar 2016 liess die Versicherte beantragen, der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 sowie die Verfügung vom Oktober 2015 seien aufzuheben. Von einer Prämienerhöhung per 1. Januar 2016 sei Abstand zu nehmen. Eventualiter sei die Prämienanpassung auf ein angemessenes Mass zu reduzieren (B-act. 4). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die sehr summarisch gehaltene Begründung der B._______ in der als Verfügung zu betrachtenden Ankündigung vermöge eine Erhöhung der BUV-Prämie auf mehr als das Dreifache und der NBUV-Prämie um 46 % nicht zu rechtfertigen. Auch der Einspracheentscheid gebe keinen weitergehenden Aufschluss über die Gründe und Notwendigkeit des verordneten Prämienaufschlags. Die Hintergründe der massiven Prämienerhöhung blieben völlig im Dunkeln. Die Vorinstanz erweise sich angesichts der vorangegangenen Prämiensenkungen als absolut unglaubwürdig und widersprüchlich. Sie habe die Notwendigkeit der Prämienerhöhung an sich wie auch von deren Ausmass nachzuweisen und könne sich nicht einfach hinter dem weiten Ermessensspielraum, der den UVG-Versicherern bei der Festlegung der Risikoklassen- und -stufen eingeräumt werde, verschanzen. Gelinge ihr dieser Beweis nicht, so sei auf die verfügte Prämienanpassung zu verzichten oder sie sei auf ein nachvollziehbares, vernünftiges Mass zurückzunehmen. Es könne in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass ohne die Prämienerhöhung die künftigen Leistungen nicht mehr kostendeckend hätten erbracht werden können. Der sehr gute individuelle Schadenverlauf der Beschwerdeführerin spreche jedenfalls eine andere Sprache. So habe die B._______ überhaupt erstmals im Jahre 2015 Leistungen erbringen müssen. Bis ins Jahr 2014 sei die Police schadenfrei gewesen. Wenn sich schon die Beschwerdeführerin nicht mehr mittels einer Kündigung der Prämienerhöhung entziehen könne, so müsse umso mehr von der Vorinstanz verlangt werden, lediglich Prämienerhöhungen anzuordnen, welche sie überzeugend zu begründen vermöge. Das von der Vorinstanz an den Tag gelegte intransparente Verhalten dürfe auf keinen Fall geduldet werden. G. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2016 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 5 und 6); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 8). H. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 12). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, im Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 sei ausführlich begründet worden, warum die Prämienerhöhung erfolgt und wie diese zustande gekommen sei. Der Endprämiensatz bemesse sich aufgrund der Erfahrung der Risikogemeinschaft. Die Beschwerdeführerin sei als Kolonialwaren-Detailhandelsbetrieb klassifiziert. Gemäss UVG-Tarif der C._______ würden für derartige Betriebe die Gefahrenklassen 19 (BUV) und 13 (NBUV) gelten. Im Rahmen des Ermessens habe die Vorinstanz im Bereich der BUV die Stufe 3 und im Bereich der NBUV die Unterklasse 3 festgelegt. Die Endprämiensätze seien somit unterhalb der von der C._______ vorgegebenen (Basis-)Endprämiensätze gewesen. Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 habe das BAG gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass die Nettoprämien jeder Risikoklasse aufgrund von Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) und Art. 113 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) ungefähr den Risikoprämien entsprechen sollten. Die Vorinstanz habe das Schreiben des BAG sowie die Neugestaltung des UVG-Tarifs der C._______ per 1. Januar 2016 zum Anlass genommen, die Prämiensätze sämtlicher bei ihr versicherten Betriebe zu überprüfen, anzupassen und auch mit den Anforderungen des BAG in Einklang zu bringen. Die Endprämiensätze seien somit an die von der C._______ vorgegebenen (Basis-)Endprämiensätze angepasst worden. Die Beschwerdeführerin verbleibe weiterhin in der Kategorie der Kolonialwaren-Detailhandelsbetriebe. Solche seien per 1. Januar 2016 neu in die Gefahrenklassen 190 (BUV) und 396 (NBUV) eingereiht worden. Bei diesen Betrieben hätten die (Basis-)Endprämiensätze nicht geändert. Bei den BU sei dieser bei unverändert bei 6.5 perthousand und bei der NBU bei 17.68 perthousand verblieben. Aufgrund der Vorgaben des BAG sei bei der Beschwerdeführerin eine Anpassung der Endprämiensätze unter Anwendung des Systems der Basisprämie nötig gewesen. Der für die Beschwerdeführerin geltende Endprämiensatz habe 2015 unterhalb der (Basis-)Endprämie der Risikogemeinschaft der Kolonialwaren-Detailhandelsbetriebe gelegen. In Übereinstimmung mit den Vorgaben des BAG sei dieser erhöht worden. Damit die Prämiensätze der Beschwerdeführerin an die vorgegebenen Endprämiensätze hätten angenähert werden können, hätten bei ihr die Stufen (BUV) resp. die Unterklassen (NBUV) erhöht werden müssen. Bei der Beschwerdeführerin sei bei den BU ein neuer Endprämiensatz von 6.39 perthousand (Erhöhung von Stufe 3 auf Stufe 10) und bei den NBU ein solcher von 17.38 perthousand (Erhöhung von Unterklasse 9 [recte: 3] auf Unterklasse 10) festgelegt worden. Aufgrund der Anwendung des Systems der Basisprämie, bei dem die Risikogemeinschaft massgebend sei, seien die Schadenfallzahlen nicht von Belang. Weiter listete die Vorinstanz die Zusammensetzung der Endprämiensätze in der BUV und NBUV per 1. Januar 2016 auf und führte weiter aus, die Prämienerhöhung sei ausreichend und nachvollziehbar begründet worden. Die Vorinstanz habe sich nicht intransparent verhalten. Sie habe die Prämienerhöhung rechtzeitig - d.h. mindestens zwei Monate vor der Vertragsänderung - mitgeteilt (Art. 113 Abs. 3 UVV und Art. 1 der Vertragsbestimmungen zur Versicherung gemäss UVG). Mit der Anwendung des vereinbarten Typenvertrags sei die Kündigungsmöglichkeit bei Erhöhung der Prämie ausserhalb der ordentlichen Kündigungsfrist wegbedungen worden. Die Durchführung der Prämienerhöhung sei vorliegend im Einklang mit den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen erfolgt. I. In ihrer Replik vom 28. Juli 2016 liess die Beschwerdeführerin bis auf den Eventualantrag an den Rechtsbegehren festhalten und zusammengefasst was folgt ausführen (B-act. 15): Sie beanstande neu die Heraufsetzung der Prämienzuschläge (namentlich des Verwaltungskostenzuschlags und des Unfallverhütungsbeitrages). Hierzu habe sie sich erst nach Einsicht in die Vernehmlassung und die dazugehörigen Unterlagen veranlasst gesehen. Die Beschwerdeführerin sei sich bewusst, dass diese Rüge streng genommen nicht in den Kompetenzbereich des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 109 Bst. b UVG falle (Urteil des BVGer C-919/2008 vom 24. März 2010 E. 4). Angesichts verfahrensökonomischer Gesichtspunkte sowie aufgrund des Grundsatzes der Kompetenzattraktion sei es jedoch geboten, dass sich das urteilende Gericht sämtlichen Aspekten dieses Falles widme. Mit der Einführung des UVG-Tarifs 01.2016 hätten sich die Durchschnittsprämien für den Kolonialwaren-Detailhandel nur wenig verändert. Für die Stufe 10 belaufe sich der BUV-Prämiensatz nach wie vor auf 6.15 perthousand. Hinsichtlich der Unterklasse 10 werde der NBUV-Prämiensatz neu auf 17.68 perthousand veranschlagt gegenüber noch 18.63 perthousand laut altem Tarif 2014. Die von der Vorinstanz auferlegte horrende Prämienerhöhung lasse sich damit nicht auf die Einführung des neuen Tarifs zurückführen. Zudem lasse sie sich nicht mit der gestiegenen Lebenserwartung und der Zunahme der Behandlungskosten begründen. Diese behaupteten höheren Schadenaufwendungen hätten sich im Tarif der Risikogemeinschaft, welcher die Beschwerdeführerin zugeteilt worden sei, preiserhöhend niederschlagen müssen. Dies aber sei eben gerade nicht der Fall gewesen; vielmehr treffe das Gegenteil zu. Die NBUV-Tarifprämie für die Risikoklasse der Kolonialwaren-Detailhandelsbetriebe sei im neuen Tarif 2016 im Vergleich zum alten Tarif 2014 tiefer angesetzt worden. Es sei der Vorinstanz insoweit zuzustimmen, als die Beschwerdeführerin für eine Erfahrungstarifierung nicht in Betracht komme. Es sei damit im Grundsatz der Durchschnittswert der Risikogemeinschaft massgebend. Der bisherige ausgezeichnete Schadenverlauf vermöge an sich keine Rolle zu spielen. Immerhin könne die Vor-instanz nicht argumentieren, ein schlechter Schadenverlauf hätte sie dazu veranlasst, die in der Police gewährten Preisabschläge wiedererwägungsweise rückgängig zu machen. Allerdings sei sie darauf zu behaften, dass sie beim Abschluss des Vertrags Preisnachlässe im Gewand von unter den Durchschnittswerten liegenden Stufen bzw. Unterklassen gewährt habe. Über die Gründe dieser aussertariflichen Rabatte schweige sich die Vor-instanz weitgehend aus. Sie führe dazu lediglich an, es habe eine Ermessenseinstufung stattgefunden. Die Rabatte könnten während der Vertragslaufzeit von der Vorinstanz nicht - jedenfalls nicht ohne ausreichende Gründe, welche hier nicht vorlägen - gegen den Willen der Beschwerdeführerin aufgehoben werden. Auf alle Fälle liege es nicht im Belieben eines UVG-Versicherers, aussertariflich gewährte Preisreduktionen einseitig aufzuheben. Hierzu müsste analog der Rechtspraxis zum Widerruf von Verwaltungsverfügungen ein Revisions- bzw. Wiedererwägungsgrund gegeben sein. Ein solcher sei jedoch in casu nicht ersichtlich. Die Verhältnisse hätten sich seit dem Vertragsschluss in keiner Weise geändert. Der Vor-instanz sei es deshalb verwehrt, die sog. "clausula rebus sic stantibus" anzurufen. Vom zwischenzeitlichen Eintritt einer gravierenden Äquivalenzstörung könne keine Rede sein. Ein einseitiges Gestaltungsrecht, die aussertariflich gewährten Prämienrabatte während der Laufzeit des Vertrags zurückzunehmen, habe sich die Beschwerdegegnerin nicht vorbehalten lassen. Indem sie dennoch zu diesem Mittel greife, habe sie Vertragsbruch begangen. Weiter tauge das Schreiben des BAG vom 26. Februar 2015 nicht als Begründung für die angefochtene Prämienerhöhung. Die Aufsichtsbehörde habe offenbar festgestellt, dass in gewissen Risikoklassen zu tiefe Prämien erhoben worden seien, was mit den Prämien aus anderen Risikoklassen ausgeglichen worden sei. Inwiefern dies auf die Gefahrenklasse Kolonialwaren-Detailhandel zutreffen solle, bleibe völlig offen. Selbst dann, wenn die Aufsichtsbehörde die Vorinstanz angewiesen hätte, aussertarifliche, aufgrund eines geschäftspolitischen Entscheids gewährte Rabatte zu korrigieren und tarifgemässe Durchschnittsprämien zu verlangen, könnte das nicht als zureichender Grund für einen Verstoss gegen die Vertragstreue dienen. Die einseitig per 1. Januar 2016 verfügte Prämienerhöhung lasse sich - so das Fazit - durch nichts rechtfertigen. J. In ihrer Duplik vom 14. September 2016 hielt die Vorinstanz an ihren Rechtsbegehren und sämtlichen Ausführungen in der Vernehmlassung vom 27. Juni 2016 fest (B-act. 17). Zur Begründung machte sie zusammengefasst geltend, eine Anpassung während der Vertragsdauer sei zulässig gewesen. In Ziff. 1 der Vertragsbestimmungen zur Versicherung gemäss UVG werde erwähnt, dass eine Prämienanpassung zulässig sei, wenn der Prämientarif ändere. Vorliegend habe mit der Neugestaltung des UVG-Tarifs der C._______ per 1. Januar 2016 der Prämientarif geändert. Damit sei eine Anpassung des Prämiensatzes während der festen Vertragsdauer zulässig gewesen. Weiter gehe man mit der Beschwerdeführerin einig, dass es aus verfahrensökonomischen Gründen Sinn mache, wenn sich das angerufene Gericht mit sämtlichen Aspekten der vorliegenden Streitsache befasse. Das Bundesverwaltungsgericht besitze eine volle Kognition. Das bedeute, dass eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - was vorliegend ausdrücklich bestritten werde - geheilt werden könne. Die Vorinstanz sei berechtigt gewesen, eine Anpassung der Prämiensätze vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin sei vor 2016 unter den (Basis-)Endprämiensätzen gelegen. Diese Tatsache habe zu einer Angleichung der Endprämiensätze an die (Basis-)Endprämiensätze der Risikogemeinschaft berechtigt. Zudem müsse ergänzt werden, dass sich der BUV-Endprämiensatz bei Stufe 10 auf 6.50 perthousand belaufe und nicht auf 6.15 perthousand, wie von der Beschwerdeführerin erwähnt. Der NBUV-Endprämiensatz verbleibe im Vergleich zu 2014 bei 17.68 perthousand. Allerdings sei dieser Endprämiensatz erst bei der Unterklasse 10 erreicht worden (vorher Unterklasse 9). Richtig sei, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin bei Vertragsbeginn unterhalb der (Basis-)Endprämiensätze eingereiht habe. Daraus lasse sich aber kein unbefristeter Vertrauensschutz für die Zukunft ableiten. Der Vorinstanz müsse es aufgrund der Änderung der Verhältnisse und ihres Ermessensspielraums möglich sein, Anpassungen der Prämiensätze für die Zukunft vorzunehmen. Vorliegend sei sie aufgrund der Vorgaben des BAG und der Neugestaltung des UVG-Tarifs der C._______ gehalten gewesen, die Prämiensätze der Betriebe zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Nur aufgrund der Prämienanpassung sei gewährleistet, dass zwischen den Prämieneinnahmen und den Kosten bei allfälligen Schadenfällen ein Gleichgewicht bestehe. Aufgrund der Vorgaben des BAG sowie der Neugestaltung des UVG-Tarifs der C._______ per 1. Januar 2016 hätten die Prämiensätze überprüft werden dürfen. Die Überprüfung habe ergeben, dass der ursprüngliche Einreihungsentscheid einer Änderung bedurft habe. In diesem Sinne seien die Voraussetzungen einer Wiedererwägung vorliegend gegeben. Eine Anpassung der Prämiensätze an die Risikogemeinschaft sei notwendig und somit zulässig gewesen. Eine Belassung der Prämiensätze auf dem Stand von 2015 wäre für die Vorinstanz nicht zumutbar gewesen. Eine gravierende Äquivalenzstörung wäre die Folge gewesen. In diesem Sinne seien die Voraussetzungen der "clausula rebus sic stantibus" erfüllt. Eine Anpassung an die (Basis-)Nettoprämiensätze der Kolonialwaren-Detailhandelsbetriebe sei aufgrund des Schreibens des BAG vom 26. Februar 2015 unumgänglich gewesen. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, eine Erhöhung der übrigen Prämienbestandteile sei nicht zulässig gewesen, ziele ins Leere. Es müsse mit Nachdruck bestritten werden, dass die angefochtene Verfügung und der Einspracheentscheid nichtig seien. Sollte das Gericht wider Erwarten einen inhaltlichen Mangel feststellen, müsse entgegnet werden, dass ein solcher nur die Anfechtbarkeit der Verfügung zur Folge habe. K. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. September 2016 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 18). L. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweismittel der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die B._______ ist als zugelassene Unfallversicherung mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut und als solche eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG.
E. 1.2 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife ist in Art. 109 Bst. b UVG ausdrücklich geregelt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 23. Dezember 2015, in welchem sie die Verfügung vom Oktober 2015 bestätigt, mit welcher die Beschwerdeführerin in neue Gefahrenklassen, Stufen und Unterklassen eingereiht und der Endprämiensatz neu festgesetzt wurde. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Streitsache zuständig.
E. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
E. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 in besonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Sie ist deshalb zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.5.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 und 22a Abs. 1 Bst. c VwVG; vgl. auch Art. 60 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. c und 39 Abs. 2 ATSG). Da auch der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- rechtzeitig überwiesen wurde, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
E. 1.5.2 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es im Rahmen der konkreten Normenkontrolle die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen (vgl. E. 1.2 hiervor). Was die konkrete Festsetzung der Prämie und die Verletzung von Vertragsrecht betrifft, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung dieser Rügen nicht zuständig, weshalb diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Urteile des BVGer C-1362/2016 vom 23. März 2017 E. 1.2 und C-1363/2016 vom 19. Juni 2017 E. 1.2 mit Hinweis auf Urteil des BGer U 18/03 vom 20. November 2003 E. 4.3.2).
E. 1.6 Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet demnach die Neueinreihung in den Prämientarif. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin ist streitig und zu prüfen, ob für die Neueinreihung und der damit verbundenen Prämienerhöhung ausreichende und nachvollziehbare Gründe vorliegen resp. ob die Vorinstanz die Notwendigkeit und das Ausmass der Prämienerhöhung in rechtsgenüglicher Weise nachgewiesen hat. Nicht streitig und nicht zu prüfen ist die vertragliche Regelung, wonach dem Versicherten im Falle einer Kündigung nach Art. 92 Abs. 5 UVG kein Kündigungsrecht vor Vertragsablauf zusteht (vgl. zur Abgrenzung E. 1.5.2 hiervor).
E. 1.7 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheides beanstanden (Art. 49 VwVG). Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch YVO HANGARTNER, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, 2005, S. 319 ff.; FELLER/MÜLLER, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.). Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; BGE 138 II 77 E. 6.4). Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 348).
E. 2 Zunächst sind die für die Einreihung von Betrieben wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen, massgebenden Grundsätze sowie die massgeblichen Tarifbestimmungen wiederzugeben.
E. 2.1 Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rechnungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien (Art. 89 Abs. 1 UVG).
E. 2.2 Gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest. Laut Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung. Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden (Art. 92 Abs. 6 UVG).
E. 2.3 Die Prämienzuschläge für Verwaltungskosten dienen der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen, einschliesslich der nicht der Heilbehandlung dienenden Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter wie Rechts-, Beratungs- und Begutachtungskosten (Art. 92 Abs. 7 UVG; Art. 114 Abs. 1 UVV). Gemäss Art. 115 Abs. 1 UVV werden die Prämien - unter Vorbehalt der in den Bst. a bis d genannten Abweichungen - auf dem versicherten Verdienst im Sinne von Art. 22 Abs. 1 und 2 UVV erhoben.
E. 2.4 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 UVV). Die Betriebe oder Betriebsteile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien).
E. 2.5 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vorgesehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip verlangt, dass die Suva und die weiteren an der obligatorischen Unfallversicherung beteiligten Versicherer einerseits keine Gewinne aus dem Versicherungsgeschäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein soll. Neben diesen im Gesetz explizit geregelten Prinzipien müssen sich die Versicherer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grundsätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen. Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität. Demnach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versicherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der Verwaltungsökonomie zu beachten (Urteile des BVGer C-541/2011 vom 16. Mai 2013 E. 2.3 und C-539/2009 vom 20. August 2012 E. 3.4.1 mit Hinweisen), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden.
E. 2.6 Das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit sind einander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögliche Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grund-sätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt wird; es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer nicht identischer Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zuteilung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten (BVGE 2007/27 E. 5.6).
E. 2.7 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu entsprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht (vormals Eidg. Versicherungsgericht EVG) hat im Übrigen festgestellt, dass im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot und das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko feststellen, so gebietet dieser Unterschied, diese Betriebsart ungleich zu behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinweisen), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist.
E. 2.8 Laut dem hier anwendbaren Prämientarif der C._______, gültig ab dem 1. Januar 2016 (act. 15) werden die Betriebe sowohl in der BUV als auch in der NBUV in Gefahrenklassen des Tarifs eingereiht. In der BUV erfolgt alsdann eine Einreihung in Gefahrenstufen, in der NBUV eine Einreihung in Unterklassen. Eine nachträgliche höhere Einstufung in eine andere Gefahrenstufe ist bei Kleinbetrieben (ohne Erfahrungstarifierung) in der BUV und in der NBUV aufgrund von Sanierungen möglich (S. 4, 5). In Bst. C (Prämientarif; S. 9 ff.) wird die Berechnung der Prämiensätze in der BUV und der NBUV (BU/NBU-Klassen, Nettoprämiensätze, Verwaltungskostenzusätze, Bruttoprämiensätze, Unfallverhütungsbeiträge, Prämienzuschlä-ge für Teuerungszulagen und Endprämiensätze) beschrieben. Laut Bst. D (S. 15 f.) können Kleinbetriebe bei schlechtem Verlauf des Versicherungszweigs saniert, d.h. in eine BU-Stufe bzw. eine NBU-Unterklasse höher als 10 eingereiht werden. Dabei wird empfohlen, die nachstehenden Regeln anzuwenden. Weiter wird in Bst. D unter anderem der Rhythmus der Erfahrungstarifierung, die Beobachtungsperiode und die Kalkulation beschreiben (S. 16 f.). Im Anhang zum Tarif werden u. a. fiktive Berechnungsbeispiele dargestellt (S. 18 f.). Für die Beschwerdeführerin als Kleinbetrieb kommt die unter dem Bst. D beschriebene Erfahrungstarifierung nicht zur Anwendung, da die entsprechend beschriebenen Limiten nicht erreicht wurden.
E. 3 Betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. Dezember 2015 zufolge unzulänglicher Begründung ist festzuhalten, dass Nichtigkeit nur unter ganz bestimmten eng umschriebenen Vorrausetzungen anzunehmen ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine fehlerhafte Verfügung nach Art. 5 Abs. 1 VwVG nur ausnahmsweise nichtig, wenn der Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist; zudem darf die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet sein. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Nur ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Mängel führen zur Nichtigkeit (BGE 138 III 49 E. 4.4.3 S. 56; Urteil des BGer 9C_320/2014 vom 29. Januar 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Als nichtig wäre namentlich eine Verfügung anzusehen, die einen unmöglichen Inhalt hat, bei der die Fehlerhaftigkeit an ihr selbst zum Ausdruck kommt, bei tatsächlicher Unmöglichkeit des Vollzugs oder wenn sie unklar oder unbestimmt ist (Urteil des BGer 5P.178/2003 vom 2. Juni 2003 E. 3.2). Eine unzureichende Begründung der Verfügung stellt aber keinen Nichtigkeitsgrund dar (vgl. Urteil des BGer 2A.61/2006 vom 2. März 2006 E. 2.2, Urteil des BVGer C-7527/2014 vom 12. August 2015 E. 2.2). Die mangelnde explizite Aufteilung der Prämienbestandteile und die fehlende Begründung für die Erhöhung führen demnach nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. Dezember 2015.
E. 4.1 Am 1. Januar 2016 setzte die C._______ einen neuen Tarif in Kraft (act. 15) und ersetzte damit ihren Tarif vom 1. Januar 2014 (act. 9). Im neuen Tarif wurde der Kolonialwaren-Detailhandel neu in die Gefahrenklasse 190 für BU und 396 für NBU eingeteilt (act. 17). Die Vorinstanz übernahm die durch die C._______ erfolgte Einreihung des Beschwerdeführers in die Gefahrenklassen. Gleichzeitig per 1. Januar 2016 hat die Vorinstanz den Betrieb neu in die Stufe 10 für BU und in die Unterklasse 10 für NBU - dem Durchschnittswert - eingereiht. Es erfolgten somit neu ab dem 1. Januar 2016 Erhöhungen in der BUV um 7 Stufen und in der NBUV 1 Unterklasse, was eine massive Erhöhung des Prämiensatzes zur Folge hatte.
E. 4.2.1 Die Vorinstanz begründete diese Erhöhung in der Verfügung mit der gestiegenen Lebenserwartung und mit der Zunahme der Behandlungskosten (act. 12). In ihrem Einspracheentscheid (act. 14) begründet sie die Erhöhung mit dem neuen Tarif und mit der Erfahrung der Risikogemeinschaft (die Beschwerdeführerin ist ein Kleinbetrieb) und damit, dass die Zahl und die Kosten der Unfälle Zufallsschwankungen unterworfen seien, weshalb für die Ermittlung des mutmasslichen künftigen Risikos der Mehrzahl der Betriebe zwangsläufig weitgehend auf die Erfahrungen mit der Gesamtheit der in der Risikogemeinschaft zusammengefassten Risikoeinheiten abgestellt werden müsse. Als weiteren Grund für die Erhöhung führte die Vor-instanz an, ohne eine solche wären die Prämien für allfällige zukünftige Leistungen nicht mehr kostendeckend gewesen (vgl. Ziffern 10 bis 12 des Einspracheentscheides). In der Vernehmlassung und in der Duplik verwies die Vorinstanz erneut auf den neuen Tarif der C._______ (act. 15) sowie auf ein Schreiben des BAG vom 26. Februar 2015 (act. 11), welche beide Anlass geboten hätten, die Prämiensätze aller bei ihr versicherten Betriebe zu überprüfen, anzupassen und auch mit den Anforderungen des BAG in Einklang zu bringen (B-act. 12 Ziffer 11 und 12; B-act. 17 Ziff. 8). Die Überprüfung habe ergeben, dass der ursprüngliche Einreihungsentscheid einer Änderung bedurft habe. In diesem Sinne seien auch die Voraussetzungen einer Wiedererwägung vorliegend gegeben. Eine Anpassung der Prämiensätze an die Risikogemeinschaft sei notwendig und somit zulässig gewesen (B-act. 17 Ziffer 9, 13 und 16). Schliesslich machte die Vorinstanz auch in der Duplik vom 14. September 2016 noch geltend, die Prämienerhöhung sei - unter Geltendmachung der clausula rebus sic stantibus - auf den neuen Tarif zurückzuführen (B-act. 17 Ziffer 18).
E. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin liess geltend machen, die Erhöhung der Prämie lasse sich nicht mit der Einführung des neuen Tarifs der C._______ und mit der gestiegenen Lebenserwartung sowie der Zunahme der Behandlungskosten der Risikogemeinschaft begründen. Die behaupteten höheren Schadenaufwendungen hätten sich im Tarif der Risikogemeinschaft, welcher die Beschwerdeführerin zugeteilt worden sei, niederschlagen müssen, was eben nicht der Fall gewesen sei. Vielmehr treffe das Gegenteil zu: Die NBU-Tarifprämie für die Risikoklasse der Kolonialwaren-Detailhandelsbetriebe sei im neuen Tarif 2016 im Vergleich zum alten Tarif 2014 tiefer angesetzt worden. Schliesslich liess die Beschwerdeführerin ausführen, für sie als Kleinbetrieb falle zwar unbestrittenermassen eine Erfahrungstarifierung ausser Betracht, sodass im Grundsatz auf den Durchschnittswert der entsprechenden Risikogemeinschaft abzustellen sei. Dieser werde durch die Stufe respektive Unterklasse 10 repräsentiert. Der bisherige ausgezeichnete Schadenverlauf vermöge infolgedessen an sich keine Rolle zu spielen (BVGer act. 9 S. 10 und 11 und act. 15 S. 10 und 13; B-act. 15 Ziffer 5).
E. 4.2.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Gefahrenklassifikation des Tarifs neuen Nummern (190 in der BUV [vorher 019], 396 in der NBUV [vorher 013]) zugeteilt wurde (act. 12). Der Endprämiensatz in der BUV veränderte sich nicht und blieb auf 6.50 perthousand in der Stufe 10 (act. 10 und 16). Der Endprämiensatz in der NBUV verminderte sich von 18.63 perthousand auf 17.68 perthousand in der Unterklasse 10 (act. 9 und 15 [S. 11 und 12]; der in act. 10 ausgewiesene Satz von 17.68 perthousand bezieht sich auf die Unterklasse 9 [vgl. auch B-act. 17 S. 4 Ziffer 10.]). Inwieweit sich die Vor-instanz unter diesen Umständen bei der Neueinreihung, verbunden mit einer massiven Prämienerhöhung, auf den Tarif berufen will, kann deshalb nicht rechtsgenüglich nachvollzogen werden. In den Akten finden sich schliesslich auch keine Hinweise dafür, dass sich die von der Vorinstanz geltend gemachte gestiegene Lebenserwartung oder die geltend gemachte Zunahme der Behandlungskosten im Prämientarif der C._______ in der Risikogemeinschaft Kolonialwaren-Detailhandelsbetriebe niedergeschlagen hätte. Insgesamt lässt sich die Neueinreihung bzw. die Prämienerhöhung gestützt auf die clausula rebus sic stantibus nicht mit dem neuen Tarif begründen resp. ist die Prämienerhöhung nicht rechtsgenüglich nachvollziehbar.
E. 4.2.4 Soweit die Vorinstanz die Prämienerhöhung in ihrem Einspracheentscheid mit der Erfahrung der Risikogemeinschaft und demnach mit einer Änderung des Risikos - respektive in ihrer Duplik mit einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse - begründet, ist ihr entgegen zu halten, dass laut Tarif das Risiko der Risikogemeinschaft Kolonialwaren-Detailhandelsbetriebe" in der BUV gleichgeblieben und in der NBUV gar gesunken ist (vgl. E. 5.2.3 hiervor). Spezifische Tatsachen oder Verhältnisse, welche aufgrund einer wesentlichen Risikoänderung eine Erhöhung der Stufe (BUV) respektive der Unterklasse (NBUV) zu rechtfertigen vermöchten, werden von der Vorinstanz nicht substantiiert vorgebracht oder gar nachgewiesen und sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. Die "Branchenerfahrung mit der Risikogemeinschaft" nach dem Vertragsschluss und die nachträgliche Prämienerhöhung sind damit nicht nachvollziehbar begründet und überdies auch nicht belegt. Die Neueinreihung erweist sich demnach als rechtswidrig (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-1362/2016 E. 5.5.2). Unerheblich bleibt deshalb, dass in einem von Art. 92 Abs. 5 UVG erfassten Fall kein Kündigungsrecht vorliegen würde.
E. 4.3.1 Weiter liess die Beschwerdeführerin rügen, aus dem Schreiben des BAG vom 26. Februar 2015 (act. 11) lasse sich für die vorliegende Streitsache nichts ableiten; dieses tauge nicht als Begründung für die angefochtene Prämienerhöhung. Selbst wenn das BAG die Vorinstanz angewiesen hätte, aussertariflich gewährte Rabatte zu korrigieren und tarifgemässe Durchschnittsprämien zu verlangen, könnte dies nicht als Grund für einen Verstoss gegen die Vertragstreue dienen. Es sei nicht Aufgabe des BAG, gesellschaftsindividuelle UVG-Prämientarife zu genehmigen (B-act. 15).
E. 4.3.2 Die Vorinstanz macht dazu geltend, dieser Aussage der Beschwerdeführerin müsse widersprochen werden. Das BAG habe die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 26. Februar 2015 aufgefordert, die Risikoprämeine so festzulegen, dass sie den Nettoprämien der Risikoklasse entsprächen. Eine Anpassung sei vorliegend unumgänglich gewesen. Zudem sei der UVG-Tarif der C._______ sehr wohl von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden (B-act. 17 Ziff. 20 und 22).
E. 4.3.3 Im Schreiben des BAG wurde die Vorinstanz aufgefordert, die Nettoprämiensätze des Tarifs so festzulegen, dass keine systematische Querfinanzierung zwischen Risikoklassen entstehe (act. 11). Soweit dieses Schreiben lesbar und nicht geschwärzt ist, ist ihm keine Anweisung zu entnehmen, die Einreihung der Beschwerdeführerin und die entsprechenden Prämiensätze einseitig anzupassen.
E. 4.4.1 Weiter liess die Beschwerdeführerin vorbringen, die Vorinstanz sei darauf zu behaften, dass sie beim Abschluss des Vertrages Preisnachlässe im Gewand von unter den Durchschnittswerten liegenden Stufen respektive Unterklassen festgelegt habe. Über die Gründe dieser aussertariflichen Rabatte schweige sich die Vorinstanz weitgehend aus (B-act. 15 Ziff. 5).
E. 4.4.2 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, sie sei berechtigt gewesen, eine Anpassung der Prämiensätze vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin sei vor 2016 unter den (Basis)-Endprämiensätzen für Berufs- und Nichtberufsunfälle der Risikogemeinschaft der Kolonialwaren-Detailhandelsbetriebe gelegen. Diese Tatsache habe zur einer Angleichung der Endprämiensätze der Beschwerdeführerin an die (Basis-)Endprämiensätze dieser Risikogemeinschaft berechtigt. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin bei Vertragsbeginn unterhalb der (Basis-)Endprämiensätze der Risikogemeinschaft der Kolonialwaren-Detailhandelsbetriebe eingereiht habe, lasse sich kein unbefristeter Vertrauensschutz für die Zukunft ableiten.
E. 4.4.3 Betreffend die Ausführungen der Vorinstanz, es habe bei Vertragsbeginn eine Einreihung unterhalb der (Basis-)Endprämiensätze der Risikogemeinschaft der Kolonialwaren-Detailhandelsbetriebe stattgefunden und daraus lasse sich kein unbefristeter Vertrauensschutz ableiten, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die ursprüngliche Einreihung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses rechtskonform und unter Wahrung der einschlägigen Prinzipien der Gegenseitigkeit und Risikogerechtigkeit zustande gekommen ist. Ferner geht es davon aus, dass sie sich bei der ursprünglichen Einreihung - im Rahmen des ihr zustehenden grossen Ermessens - auf objektive Kriterien gestützt hat (vgl. dazu Urteil des BVGer C-1362/2016 E. 5.6). Konkrete Hinweise, welche auf eine ursprünglich fehlerhafte Einreihung schliessen liessen, sind auch aus den Akten nicht ersichtlich und werden von der Vorinstanz denn auch nicht substantiiert geltend gemacht. Konkrete Zahlen oder Daten, welche eine ursprünglich falsche Einreihung in der Risikogruppe Kolonialwaren-Detailhandelsbetriebe belegen würden und auf welche sich die Vorinstanz bei Notwendigkeit der Neueinreihung im konkreten Fall stützen könnte, sind ebenfalls keine aktenkundig. Damit hat die Vorinstanz nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Neueinreihung im Sinne des Einspracheentscheids vom 23. Dezember 2015 (bzw. der Verfügung vom Oktober 2015) gegeben sind. Auf Art. 92 Abs. 5 UVG kann sich die Vorinstanz im Falle einer ursprünglichen Falscheinreihung nicht berufen, sondern nur bei einer - vorliegend nicht ausgewiesenen - notwendigen neuen Einreihung.
E. 5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz die Neueinreihung nicht nachvollziehbar begründet hat. Zudem wird die Verschlechterung des Risikos der Risikogemeinschaft zwar behauptet - einerseits nach Vertragsabschluss, andererseits schon bei Vertragsabschluss bestehend - aber nicht belegt. Deshalb kann sich die Vorinstanz bei der Neueinreihung auch nicht auf Buchstabe D ("Erfahrungstarifierung") Ziffer 1.2 des Tarifs (act. 15 S. 15; vgl. E. 2.8 hiervor) stützen, wonach kleinere, nicht der Erfahrungstarifierung unterliegende Betriebe bei schlechtem Verlauf des betreffenden Versicherungszweigs saniert werden dürfen. Die Neueinreihung der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2016 ist insgesamt rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine einseitige Vertragsänderung liegen nicht vor. Der Einspracheentscheid ist damit ersatzlos aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine nähere Prüfung der im Zusammenhang mit der Erhöhung der Prämienbestandteile (Verwaltungskostenzuschlag etc.) vorgebrachten Rüge. Festzuhalten bleibt, dass sich die Vorinstanz rechtsprechungsgemäss (BGE 131 V 431 E. 6) nicht auf Art. 113 Abs. 3 UVV beziehungsweise Art. 92 Abs. 5 UVG stützen kann, wenn sie die übrigen Prämienbestandteile erhöhen will. Schliesslich braucht mit Blick auf das vorliegende Ergebnis auch der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf der Verletzung von Treu und Glauben im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) nicht mehr geprüft zu werden (vgl. zum Ganzen auch Urteile des BVGer C-1362/2016 und C-1363/2016 E. 5.7/5.5 und 6).
E. 6 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Infolge Gutheissung der Beschwerde sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- ist ihr nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 6.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist die Parteientschädigung - auch mit Blick auf die in den sehr ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren C-1362/2016 und C-1363/2016 zugesprochene Parteientschädigung von je Fr. 4'000.- - im vorliegenden Verfahren auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die unterliegende Vorinstanz als Bundesbehörde hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde vom 29. Januar 2016 wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 wird aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Zahlungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Gesundheit, Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1365/2016 Urteil vom 24. August 2017 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Schweiz, vertreten durch Dr. Marcel Süsskind, Rechtsanwalt, Steinegger Rechtsanwälte, Hirschengraben 2, Postfach 8364, 3001 Bern, und vertreten durch Rolf P. Steinegger, Fürsprecher, Steinegger Rechtsanwälte, Hirschengraben 2, Postfach 8364, 3001 Bern, Beschwerdeführerin, gegen B._______ AG, Schweiz, Vorinstanz. Gegenstand Unfallversicherung, Zuteilung zu den Prämientarifen, Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015. Sachverhalt: A. Die A._______ AG (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) bezweckt unter anderem (...; vgl. www.zefix.ch; zuletzt aufgerufen am 10. Mai 2017). B. Das Personal der Versicherten ist seit dem 21. Februar 2011 bei der B._______ AG (im Folgenden: B._______ oder Vorinstanz) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen (im Folgenden: BU bzw. NBU) obligatorisch unfallversichert. Gemäss entsprechender Police vom 22./23. Februar 2011 ist die Beschwerdeführerin in der Berufsunfallversicherung (im Folgenden: BUV) in der Klasse 19 Stufe 03 und in der Nichtberufsunfallversicherung (im Folgenden: NBUV) in der Klasse 13 Unterklasse 03 eingeteilt, und die Prämie beläuft sich in der BUV auf 1.98 perthousand und in der NBUV auf 12.28 perthousand der Jahreslohnsumme (Akten [im Folgenden: act.] der B._______ 4). C. Mit einem im Oktober 2012 verfassten Schreiben teilte die B._______ der Versicherten mit, die Risikoprämie würde sich per 1. Januar 2013 nicht verändern (act. 6). Im Oktober 2013 erfolgte seitens der B._______ die Information, dass sich die Endprämien ab dem 1. Januar 2014 auf 1.92 perthousand (BUV) und 11.90 perthousand (NBUV) belaufen würden (act. 8). D. Im Oktober 2015 gelangte die B._______ erneut an die Versicherte und teilte dieser mit, in der obligatorischen Unfallversicherung sei in den letzten Jahren durch die gestiegene Lebenserwartung sowie der Zunahme der Behandlungskosten eine Kostensteigerung eingetreten. Kostenhemmend wirke demgegenüber eine generelle Abnahme der Schadenfallzahlen. Aufgrund dieser Feststellungen seien die Prämien per 1. Januar 2016 neu berechnet worden. Die Endprämiensätze lägen neu in der BUV bei 6.39 perthousand und in der NBUV bei 17.38 perthousand (act. 12). Die hiergegen mit Eingabe vom 24. November 2015 erhobene Einsprache (act. 13) wies die B._______ mit Entscheid vom 23. Dezember 2015 ab (act. 14). E. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Süsskind und Fürsprecher Rolf P. Steinegger, mit Eingabe vom 29. Januar 2016 entsprechend der Rechtsmittelbelehrung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erheben. Mit Urteil vom 2. Februar 2016 trat dieses Gericht auf die Beschwerde vom 29. Januar 2016 nicht ein und übermittelte diese sowie die entsprechenden Unterlagen nach Eintritt der Rechtskraft jenes Urteils an das Bundesverwaltungsgericht (act. 19; act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1 und 7). F. In der Beschwerde vom 29. Januar 2016 liess die Versicherte beantragen, der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 sowie die Verfügung vom Oktober 2015 seien aufzuheben. Von einer Prämienerhöhung per 1. Januar 2016 sei Abstand zu nehmen. Eventualiter sei die Prämienanpassung auf ein angemessenes Mass zu reduzieren (B-act. 4). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die sehr summarisch gehaltene Begründung der B._______ in der als Verfügung zu betrachtenden Ankündigung vermöge eine Erhöhung der BUV-Prämie auf mehr als das Dreifache und der NBUV-Prämie um 46 % nicht zu rechtfertigen. Auch der Einspracheentscheid gebe keinen weitergehenden Aufschluss über die Gründe und Notwendigkeit des verordneten Prämienaufschlags. Die Hintergründe der massiven Prämienerhöhung blieben völlig im Dunkeln. Die Vorinstanz erweise sich angesichts der vorangegangenen Prämiensenkungen als absolut unglaubwürdig und widersprüchlich. Sie habe die Notwendigkeit der Prämienerhöhung an sich wie auch von deren Ausmass nachzuweisen und könne sich nicht einfach hinter dem weiten Ermessensspielraum, der den UVG-Versicherern bei der Festlegung der Risikoklassen- und -stufen eingeräumt werde, verschanzen. Gelinge ihr dieser Beweis nicht, so sei auf die verfügte Prämienanpassung zu verzichten oder sie sei auf ein nachvollziehbares, vernünftiges Mass zurückzunehmen. Es könne in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass ohne die Prämienerhöhung die künftigen Leistungen nicht mehr kostendeckend hätten erbracht werden können. Der sehr gute individuelle Schadenverlauf der Beschwerdeführerin spreche jedenfalls eine andere Sprache. So habe die B._______ überhaupt erstmals im Jahre 2015 Leistungen erbringen müssen. Bis ins Jahr 2014 sei die Police schadenfrei gewesen. Wenn sich schon die Beschwerdeführerin nicht mehr mittels einer Kündigung der Prämienerhöhung entziehen könne, so müsse umso mehr von der Vorinstanz verlangt werden, lediglich Prämienerhöhungen anzuordnen, welche sie überzeugend zu begründen vermöge. Das von der Vorinstanz an den Tag gelegte intransparente Verhalten dürfe auf keinen Fall geduldet werden. G. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2016 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 5 und 6); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 8). H. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 12). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, im Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 sei ausführlich begründet worden, warum die Prämienerhöhung erfolgt und wie diese zustande gekommen sei. Der Endprämiensatz bemesse sich aufgrund der Erfahrung der Risikogemeinschaft. Die Beschwerdeführerin sei als Kolonialwaren-Detailhandelsbetrieb klassifiziert. Gemäss UVG-Tarif der C._______ würden für derartige Betriebe die Gefahrenklassen 19 (BUV) und 13 (NBUV) gelten. Im Rahmen des Ermessens habe die Vorinstanz im Bereich der BUV die Stufe 3 und im Bereich der NBUV die Unterklasse 3 festgelegt. Die Endprämiensätze seien somit unterhalb der von der C._______ vorgegebenen (Basis-)Endprämiensätze gewesen. Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 habe das BAG gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass die Nettoprämien jeder Risikoklasse aufgrund von Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) und Art. 113 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) ungefähr den Risikoprämien entsprechen sollten. Die Vorinstanz habe das Schreiben des BAG sowie die Neugestaltung des UVG-Tarifs der C._______ per 1. Januar 2016 zum Anlass genommen, die Prämiensätze sämtlicher bei ihr versicherten Betriebe zu überprüfen, anzupassen und auch mit den Anforderungen des BAG in Einklang zu bringen. Die Endprämiensätze seien somit an die von der C._______ vorgegebenen (Basis-)Endprämiensätze angepasst worden. Die Beschwerdeführerin verbleibe weiterhin in der Kategorie der Kolonialwaren-Detailhandelsbetriebe. Solche seien per 1. Januar 2016 neu in die Gefahrenklassen 190 (BUV) und 396 (NBUV) eingereiht worden. Bei diesen Betrieben hätten die (Basis-)Endprämiensätze nicht geändert. Bei den BU sei dieser bei unverändert bei 6.5 perthousand und bei der NBU bei 17.68 perthousand verblieben. Aufgrund der Vorgaben des BAG sei bei der Beschwerdeführerin eine Anpassung der Endprämiensätze unter Anwendung des Systems der Basisprämie nötig gewesen. Der für die Beschwerdeführerin geltende Endprämiensatz habe 2015 unterhalb der (Basis-)Endprämie der Risikogemeinschaft der Kolonialwaren-Detailhandelsbetriebe gelegen. In Übereinstimmung mit den Vorgaben des BAG sei dieser erhöht worden. Damit die Prämiensätze der Beschwerdeführerin an die vorgegebenen Endprämiensätze hätten angenähert werden können, hätten bei ihr die Stufen (BUV) resp. die Unterklassen (NBUV) erhöht werden müssen. Bei der Beschwerdeführerin sei bei den BU ein neuer Endprämiensatz von 6.39 perthousand (Erhöhung von Stufe 3 auf Stufe 10) und bei den NBU ein solcher von 17.38 perthousand (Erhöhung von Unterklasse 9 [recte: 3] auf Unterklasse 10) festgelegt worden. Aufgrund der Anwendung des Systems der Basisprämie, bei dem die Risikogemeinschaft massgebend sei, seien die Schadenfallzahlen nicht von Belang. Weiter listete die Vorinstanz die Zusammensetzung der Endprämiensätze in der BUV und NBUV per 1. Januar 2016 auf und führte weiter aus, die Prämienerhöhung sei ausreichend und nachvollziehbar begründet worden. Die Vorinstanz habe sich nicht intransparent verhalten. Sie habe die Prämienerhöhung rechtzeitig - d.h. mindestens zwei Monate vor der Vertragsänderung - mitgeteilt (Art. 113 Abs. 3 UVV und Art. 1 der Vertragsbestimmungen zur Versicherung gemäss UVG). Mit der Anwendung des vereinbarten Typenvertrags sei die Kündigungsmöglichkeit bei Erhöhung der Prämie ausserhalb der ordentlichen Kündigungsfrist wegbedungen worden. Die Durchführung der Prämienerhöhung sei vorliegend im Einklang mit den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen erfolgt. I. In ihrer Replik vom 28. Juli 2016 liess die Beschwerdeführerin bis auf den Eventualantrag an den Rechtsbegehren festhalten und zusammengefasst was folgt ausführen (B-act. 15): Sie beanstande neu die Heraufsetzung der Prämienzuschläge (namentlich des Verwaltungskostenzuschlags und des Unfallverhütungsbeitrages). Hierzu habe sie sich erst nach Einsicht in die Vernehmlassung und die dazugehörigen Unterlagen veranlasst gesehen. Die Beschwerdeführerin sei sich bewusst, dass diese Rüge streng genommen nicht in den Kompetenzbereich des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 109 Bst. b UVG falle (Urteil des BVGer C-919/2008 vom 24. März 2010 E. 4). Angesichts verfahrensökonomischer Gesichtspunkte sowie aufgrund des Grundsatzes der Kompetenzattraktion sei es jedoch geboten, dass sich das urteilende Gericht sämtlichen Aspekten dieses Falles widme. Mit der Einführung des UVG-Tarifs 01.2016 hätten sich die Durchschnittsprämien für den Kolonialwaren-Detailhandel nur wenig verändert. Für die Stufe 10 belaufe sich der BUV-Prämiensatz nach wie vor auf 6.15 perthousand. Hinsichtlich der Unterklasse 10 werde der NBUV-Prämiensatz neu auf 17.68 perthousand veranschlagt gegenüber noch 18.63 perthousand laut altem Tarif 2014. Die von der Vorinstanz auferlegte horrende Prämienerhöhung lasse sich damit nicht auf die Einführung des neuen Tarifs zurückführen. Zudem lasse sie sich nicht mit der gestiegenen Lebenserwartung und der Zunahme der Behandlungskosten begründen. Diese behaupteten höheren Schadenaufwendungen hätten sich im Tarif der Risikogemeinschaft, welcher die Beschwerdeführerin zugeteilt worden sei, preiserhöhend niederschlagen müssen. Dies aber sei eben gerade nicht der Fall gewesen; vielmehr treffe das Gegenteil zu. Die NBUV-Tarifprämie für die Risikoklasse der Kolonialwaren-Detailhandelsbetriebe sei im neuen Tarif 2016 im Vergleich zum alten Tarif 2014 tiefer angesetzt worden. Es sei der Vorinstanz insoweit zuzustimmen, als die Beschwerdeführerin für eine Erfahrungstarifierung nicht in Betracht komme. Es sei damit im Grundsatz der Durchschnittswert der Risikogemeinschaft massgebend. Der bisherige ausgezeichnete Schadenverlauf vermöge an sich keine Rolle zu spielen. Immerhin könne die Vor-instanz nicht argumentieren, ein schlechter Schadenverlauf hätte sie dazu veranlasst, die in der Police gewährten Preisabschläge wiedererwägungsweise rückgängig zu machen. Allerdings sei sie darauf zu behaften, dass sie beim Abschluss des Vertrags Preisnachlässe im Gewand von unter den Durchschnittswerten liegenden Stufen bzw. Unterklassen gewährt habe. Über die Gründe dieser aussertariflichen Rabatte schweige sich die Vor-instanz weitgehend aus. Sie führe dazu lediglich an, es habe eine Ermessenseinstufung stattgefunden. Die Rabatte könnten während der Vertragslaufzeit von der Vorinstanz nicht - jedenfalls nicht ohne ausreichende Gründe, welche hier nicht vorlägen - gegen den Willen der Beschwerdeführerin aufgehoben werden. Auf alle Fälle liege es nicht im Belieben eines UVG-Versicherers, aussertariflich gewährte Preisreduktionen einseitig aufzuheben. Hierzu müsste analog der Rechtspraxis zum Widerruf von Verwaltungsverfügungen ein Revisions- bzw. Wiedererwägungsgrund gegeben sein. Ein solcher sei jedoch in casu nicht ersichtlich. Die Verhältnisse hätten sich seit dem Vertragsschluss in keiner Weise geändert. Der Vor-instanz sei es deshalb verwehrt, die sog. "clausula rebus sic stantibus" anzurufen. Vom zwischenzeitlichen Eintritt einer gravierenden Äquivalenzstörung könne keine Rede sein. Ein einseitiges Gestaltungsrecht, die aussertariflich gewährten Prämienrabatte während der Laufzeit des Vertrags zurückzunehmen, habe sich die Beschwerdegegnerin nicht vorbehalten lassen. Indem sie dennoch zu diesem Mittel greife, habe sie Vertragsbruch begangen. Weiter tauge das Schreiben des BAG vom 26. Februar 2015 nicht als Begründung für die angefochtene Prämienerhöhung. Die Aufsichtsbehörde habe offenbar festgestellt, dass in gewissen Risikoklassen zu tiefe Prämien erhoben worden seien, was mit den Prämien aus anderen Risikoklassen ausgeglichen worden sei. Inwiefern dies auf die Gefahrenklasse Kolonialwaren-Detailhandel zutreffen solle, bleibe völlig offen. Selbst dann, wenn die Aufsichtsbehörde die Vorinstanz angewiesen hätte, aussertarifliche, aufgrund eines geschäftspolitischen Entscheids gewährte Rabatte zu korrigieren und tarifgemässe Durchschnittsprämien zu verlangen, könnte das nicht als zureichender Grund für einen Verstoss gegen die Vertragstreue dienen. Die einseitig per 1. Januar 2016 verfügte Prämienerhöhung lasse sich - so das Fazit - durch nichts rechtfertigen. J. In ihrer Duplik vom 14. September 2016 hielt die Vorinstanz an ihren Rechtsbegehren und sämtlichen Ausführungen in der Vernehmlassung vom 27. Juni 2016 fest (B-act. 17). Zur Begründung machte sie zusammengefasst geltend, eine Anpassung während der Vertragsdauer sei zulässig gewesen. In Ziff. 1 der Vertragsbestimmungen zur Versicherung gemäss UVG werde erwähnt, dass eine Prämienanpassung zulässig sei, wenn der Prämientarif ändere. Vorliegend habe mit der Neugestaltung des UVG-Tarifs der C._______ per 1. Januar 2016 der Prämientarif geändert. Damit sei eine Anpassung des Prämiensatzes während der festen Vertragsdauer zulässig gewesen. Weiter gehe man mit der Beschwerdeführerin einig, dass es aus verfahrensökonomischen Gründen Sinn mache, wenn sich das angerufene Gericht mit sämtlichen Aspekten der vorliegenden Streitsache befasse. Das Bundesverwaltungsgericht besitze eine volle Kognition. Das bedeute, dass eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - was vorliegend ausdrücklich bestritten werde - geheilt werden könne. Die Vorinstanz sei berechtigt gewesen, eine Anpassung der Prämiensätze vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin sei vor 2016 unter den (Basis-)Endprämiensätzen gelegen. Diese Tatsache habe zu einer Angleichung der Endprämiensätze an die (Basis-)Endprämiensätze der Risikogemeinschaft berechtigt. Zudem müsse ergänzt werden, dass sich der BUV-Endprämiensatz bei Stufe 10 auf 6.50 perthousand belaufe und nicht auf 6.15 perthousand, wie von der Beschwerdeführerin erwähnt. Der NBUV-Endprämiensatz verbleibe im Vergleich zu 2014 bei 17.68 perthousand. Allerdings sei dieser Endprämiensatz erst bei der Unterklasse 10 erreicht worden (vorher Unterklasse 9). Richtig sei, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin bei Vertragsbeginn unterhalb der (Basis-)Endprämiensätze eingereiht habe. Daraus lasse sich aber kein unbefristeter Vertrauensschutz für die Zukunft ableiten. Der Vorinstanz müsse es aufgrund der Änderung der Verhältnisse und ihres Ermessensspielraums möglich sein, Anpassungen der Prämiensätze für die Zukunft vorzunehmen. Vorliegend sei sie aufgrund der Vorgaben des BAG und der Neugestaltung des UVG-Tarifs der C._______ gehalten gewesen, die Prämiensätze der Betriebe zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Nur aufgrund der Prämienanpassung sei gewährleistet, dass zwischen den Prämieneinnahmen und den Kosten bei allfälligen Schadenfällen ein Gleichgewicht bestehe. Aufgrund der Vorgaben des BAG sowie der Neugestaltung des UVG-Tarifs der C._______ per 1. Januar 2016 hätten die Prämiensätze überprüft werden dürfen. Die Überprüfung habe ergeben, dass der ursprüngliche Einreihungsentscheid einer Änderung bedurft habe. In diesem Sinne seien die Voraussetzungen einer Wiedererwägung vorliegend gegeben. Eine Anpassung der Prämiensätze an die Risikogemeinschaft sei notwendig und somit zulässig gewesen. Eine Belassung der Prämiensätze auf dem Stand von 2015 wäre für die Vorinstanz nicht zumutbar gewesen. Eine gravierende Äquivalenzstörung wäre die Folge gewesen. In diesem Sinne seien die Voraussetzungen der "clausula rebus sic stantibus" erfüllt. Eine Anpassung an die (Basis-)Nettoprämiensätze der Kolonialwaren-Detailhandelsbetriebe sei aufgrund des Schreibens des BAG vom 26. Februar 2015 unumgänglich gewesen. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, eine Erhöhung der übrigen Prämienbestandteile sei nicht zulässig gewesen, ziele ins Leere. Es müsse mit Nachdruck bestritten werden, dass die angefochtene Verfügung und der Einspracheentscheid nichtig seien. Sollte das Gericht wider Erwarten einen inhaltlichen Mangel feststellen, müsse entgegnet werden, dass ein solcher nur die Anfechtbarkeit der Verfügung zur Folge habe. K. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. September 2016 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 18). L. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweismittel der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die B._______ ist als zugelassene Unfallversicherung mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut und als solche eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG. 1.2 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife ist in Art. 109 Bst. b UVG ausdrücklich geregelt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 23. Dezember 2015, in welchem sie die Verfügung vom Oktober 2015 bestätigt, mit welcher die Beschwerdeführerin in neue Gefahrenklassen, Stufen und Unterklassen eingereiht und der Endprämiensatz neu festgesetzt wurde. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Streitsache zuständig. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 in besonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Sie ist deshalb zur Beschwerde legitimiert. 1.5 1.5.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 und 22a Abs. 1 Bst. c VwVG; vgl. auch Art. 60 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. c und 39 Abs. 2 ATSG). Da auch der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- rechtzeitig überwiesen wurde, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.5.2 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es im Rahmen der konkreten Normenkontrolle die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen (vgl. E. 1.2 hiervor). Was die konkrete Festsetzung der Prämie und die Verletzung von Vertragsrecht betrifft, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung dieser Rügen nicht zuständig, weshalb diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Urteile des BVGer C-1362/2016 vom 23. März 2017 E. 1.2 und C-1363/2016 vom 19. Juni 2017 E. 1.2 mit Hinweis auf Urteil des BGer U 18/03 vom 20. November 2003 E. 4.3.2). 1.6 Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet demnach die Neueinreihung in den Prämientarif. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin ist streitig und zu prüfen, ob für die Neueinreihung und der damit verbundenen Prämienerhöhung ausreichende und nachvollziehbare Gründe vorliegen resp. ob die Vorinstanz die Notwendigkeit und das Ausmass der Prämienerhöhung in rechtsgenüglicher Weise nachgewiesen hat. Nicht streitig und nicht zu prüfen ist die vertragliche Regelung, wonach dem Versicherten im Falle einer Kündigung nach Art. 92 Abs. 5 UVG kein Kündigungsrecht vor Vertragsablauf zusteht (vgl. zur Abgrenzung E. 1.5.2 hiervor). 1.7 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheides beanstanden (Art. 49 VwVG). Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch YVO HANGARTNER, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, 2005, S. 319 ff.; FELLER/MÜLLER, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.). Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; BGE 138 II 77 E. 6.4). Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 348).
2. Zunächst sind die für die Einreihung von Betrieben wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen, massgebenden Grundsätze sowie die massgeblichen Tarifbestimmungen wiederzugeben. 2.1 Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rechnungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien (Art. 89 Abs. 1 UVG). 2.2 Gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest. Laut Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung. Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden (Art. 92 Abs. 6 UVG). 2.3 Die Prämienzuschläge für Verwaltungskosten dienen der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen, einschliesslich der nicht der Heilbehandlung dienenden Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter wie Rechts-, Beratungs- und Begutachtungskosten (Art. 92 Abs. 7 UVG; Art. 114 Abs. 1 UVV). Gemäss Art. 115 Abs. 1 UVV werden die Prämien - unter Vorbehalt der in den Bst. a bis d genannten Abweichungen - auf dem versicherten Verdienst im Sinne von Art. 22 Abs. 1 und 2 UVV erhoben. 2.4 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 UVV). Die Betriebe oder Betriebsteile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien). 2.5 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vorgesehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip verlangt, dass die Suva und die weiteren an der obligatorischen Unfallversicherung beteiligten Versicherer einerseits keine Gewinne aus dem Versicherungsgeschäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein soll. Neben diesen im Gesetz explizit geregelten Prinzipien müssen sich die Versicherer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grundsätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen. Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität. Demnach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versicherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der Verwaltungsökonomie zu beachten (Urteile des BVGer C-541/2011 vom 16. Mai 2013 E. 2.3 und C-539/2009 vom 20. August 2012 E. 3.4.1 mit Hinweisen), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden. 2.6 Das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit sind einander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögliche Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grund-sätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt wird; es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer nicht identischer Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zuteilung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten (BVGE 2007/27 E. 5.6). 2.7 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu entsprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht (vormals Eidg. Versicherungsgericht EVG) hat im Übrigen festgestellt, dass im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot und das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko feststellen, so gebietet dieser Unterschied, diese Betriebsart ungleich zu behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinweisen), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist. 2.8 Laut dem hier anwendbaren Prämientarif der C._______, gültig ab dem 1. Januar 2016 (act. 15) werden die Betriebe sowohl in der BUV als auch in der NBUV in Gefahrenklassen des Tarifs eingereiht. In der BUV erfolgt alsdann eine Einreihung in Gefahrenstufen, in der NBUV eine Einreihung in Unterklassen. Eine nachträgliche höhere Einstufung in eine andere Gefahrenstufe ist bei Kleinbetrieben (ohne Erfahrungstarifierung) in der BUV und in der NBUV aufgrund von Sanierungen möglich (S. 4, 5). In Bst. C (Prämientarif; S. 9 ff.) wird die Berechnung der Prämiensätze in der BUV und der NBUV (BU/NBU-Klassen, Nettoprämiensätze, Verwaltungskostenzusätze, Bruttoprämiensätze, Unfallverhütungsbeiträge, Prämienzuschlä-ge für Teuerungszulagen und Endprämiensätze) beschrieben. Laut Bst. D (S. 15 f.) können Kleinbetriebe bei schlechtem Verlauf des Versicherungszweigs saniert, d.h. in eine BU-Stufe bzw. eine NBU-Unterklasse höher als 10 eingereiht werden. Dabei wird empfohlen, die nachstehenden Regeln anzuwenden. Weiter wird in Bst. D unter anderem der Rhythmus der Erfahrungstarifierung, die Beobachtungsperiode und die Kalkulation beschreiben (S. 16 f.). Im Anhang zum Tarif werden u. a. fiktive Berechnungsbeispiele dargestellt (S. 18 f.). Für die Beschwerdeführerin als Kleinbetrieb kommt die unter dem Bst. D beschriebene Erfahrungstarifierung nicht zur Anwendung, da die entsprechend beschriebenen Limiten nicht erreicht wurden.
3. Betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. Dezember 2015 zufolge unzulänglicher Begründung ist festzuhalten, dass Nichtigkeit nur unter ganz bestimmten eng umschriebenen Vorrausetzungen anzunehmen ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine fehlerhafte Verfügung nach Art. 5 Abs. 1 VwVG nur ausnahmsweise nichtig, wenn der Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist; zudem darf die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet sein. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Nur ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Mängel führen zur Nichtigkeit (BGE 138 III 49 E. 4.4.3 S. 56; Urteil des BGer 9C_320/2014 vom 29. Januar 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Als nichtig wäre namentlich eine Verfügung anzusehen, die einen unmöglichen Inhalt hat, bei der die Fehlerhaftigkeit an ihr selbst zum Ausdruck kommt, bei tatsächlicher Unmöglichkeit des Vollzugs oder wenn sie unklar oder unbestimmt ist (Urteil des BGer 5P.178/2003 vom 2. Juni 2003 E. 3.2). Eine unzureichende Begründung der Verfügung stellt aber keinen Nichtigkeitsgrund dar (vgl. Urteil des BGer 2A.61/2006 vom 2. März 2006 E. 2.2, Urteil des BVGer C-7527/2014 vom 12. August 2015 E. 2.2). Die mangelnde explizite Aufteilung der Prämienbestandteile und die fehlende Begründung für die Erhöhung führen demnach nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. Dezember 2015. 4. 4.1 Am 1. Januar 2016 setzte die C._______ einen neuen Tarif in Kraft (act. 15) und ersetzte damit ihren Tarif vom 1. Januar 2014 (act. 9). Im neuen Tarif wurde der Kolonialwaren-Detailhandel neu in die Gefahrenklasse 190 für BU und 396 für NBU eingeteilt (act. 17). Die Vorinstanz übernahm die durch die C._______ erfolgte Einreihung des Beschwerdeführers in die Gefahrenklassen. Gleichzeitig per 1. Januar 2016 hat die Vorinstanz den Betrieb neu in die Stufe 10 für BU und in die Unterklasse 10 für NBU - dem Durchschnittswert - eingereiht. Es erfolgten somit neu ab dem 1. Januar 2016 Erhöhungen in der BUV um 7 Stufen und in der NBUV 1 Unterklasse, was eine massive Erhöhung des Prämiensatzes zur Folge hatte. 4.2 4.2.1 Die Vorinstanz begründete diese Erhöhung in der Verfügung mit der gestiegenen Lebenserwartung und mit der Zunahme der Behandlungskosten (act. 12). In ihrem Einspracheentscheid (act. 14) begründet sie die Erhöhung mit dem neuen Tarif und mit der Erfahrung der Risikogemeinschaft (die Beschwerdeführerin ist ein Kleinbetrieb) und damit, dass die Zahl und die Kosten der Unfälle Zufallsschwankungen unterworfen seien, weshalb für die Ermittlung des mutmasslichen künftigen Risikos der Mehrzahl der Betriebe zwangsläufig weitgehend auf die Erfahrungen mit der Gesamtheit der in der Risikogemeinschaft zusammengefassten Risikoeinheiten abgestellt werden müsse. Als weiteren Grund für die Erhöhung führte die Vor-instanz an, ohne eine solche wären die Prämien für allfällige zukünftige Leistungen nicht mehr kostendeckend gewesen (vgl. Ziffern 10 bis 12 des Einspracheentscheides). In der Vernehmlassung und in der Duplik verwies die Vorinstanz erneut auf den neuen Tarif der C._______ (act. 15) sowie auf ein Schreiben des BAG vom 26. Februar 2015 (act. 11), welche beide Anlass geboten hätten, die Prämiensätze aller bei ihr versicherten Betriebe zu überprüfen, anzupassen und auch mit den Anforderungen des BAG in Einklang zu bringen (B-act. 12 Ziffer 11 und 12; B-act. 17 Ziff. 8). Die Überprüfung habe ergeben, dass der ursprüngliche Einreihungsentscheid einer Änderung bedurft habe. In diesem Sinne seien auch die Voraussetzungen einer Wiedererwägung vorliegend gegeben. Eine Anpassung der Prämiensätze an die Risikogemeinschaft sei notwendig und somit zulässig gewesen (B-act. 17 Ziffer 9, 13 und 16). Schliesslich machte die Vorinstanz auch in der Duplik vom 14. September 2016 noch geltend, die Prämienerhöhung sei - unter Geltendmachung der clausula rebus sic stantibus - auf den neuen Tarif zurückzuführen (B-act. 17 Ziffer 18). 4.2.2 Die Beschwerdeführerin liess geltend machen, die Erhöhung der Prämie lasse sich nicht mit der Einführung des neuen Tarifs der C._______ und mit der gestiegenen Lebenserwartung sowie der Zunahme der Behandlungskosten der Risikogemeinschaft begründen. Die behaupteten höheren Schadenaufwendungen hätten sich im Tarif der Risikogemeinschaft, welcher die Beschwerdeführerin zugeteilt worden sei, niederschlagen müssen, was eben nicht der Fall gewesen sei. Vielmehr treffe das Gegenteil zu: Die NBU-Tarifprämie für die Risikoklasse der Kolonialwaren-Detailhandelsbetriebe sei im neuen Tarif 2016 im Vergleich zum alten Tarif 2014 tiefer angesetzt worden. Schliesslich liess die Beschwerdeführerin ausführen, für sie als Kleinbetrieb falle zwar unbestrittenermassen eine Erfahrungstarifierung ausser Betracht, sodass im Grundsatz auf den Durchschnittswert der entsprechenden Risikogemeinschaft abzustellen sei. Dieser werde durch die Stufe respektive Unterklasse 10 repräsentiert. Der bisherige ausgezeichnete Schadenverlauf vermöge infolgedessen an sich keine Rolle zu spielen (BVGer act. 9 S. 10 und 11 und act. 15 S. 10 und 13; B-act. 15 Ziffer 5). 4.2.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Gefahrenklassifikation des Tarifs neuen Nummern (190 in der BUV [vorher 019], 396 in der NBUV [vorher 013]) zugeteilt wurde (act. 12). Der Endprämiensatz in der BUV veränderte sich nicht und blieb auf 6.50 perthousand in der Stufe 10 (act. 10 und 16). Der Endprämiensatz in der NBUV verminderte sich von 18.63 perthousand auf 17.68 perthousand in der Unterklasse 10 (act. 9 und 15 [S. 11 und 12]; der in act. 10 ausgewiesene Satz von 17.68 perthousand bezieht sich auf die Unterklasse 9 [vgl. auch B-act. 17 S. 4 Ziffer 10.]). Inwieweit sich die Vor-instanz unter diesen Umständen bei der Neueinreihung, verbunden mit einer massiven Prämienerhöhung, auf den Tarif berufen will, kann deshalb nicht rechtsgenüglich nachvollzogen werden. In den Akten finden sich schliesslich auch keine Hinweise dafür, dass sich die von der Vorinstanz geltend gemachte gestiegene Lebenserwartung oder die geltend gemachte Zunahme der Behandlungskosten im Prämientarif der C._______ in der Risikogemeinschaft Kolonialwaren-Detailhandelsbetriebe niedergeschlagen hätte. Insgesamt lässt sich die Neueinreihung bzw. die Prämienerhöhung gestützt auf die clausula rebus sic stantibus nicht mit dem neuen Tarif begründen resp. ist die Prämienerhöhung nicht rechtsgenüglich nachvollziehbar. 4.2.4 Soweit die Vorinstanz die Prämienerhöhung in ihrem Einspracheentscheid mit der Erfahrung der Risikogemeinschaft und demnach mit einer Änderung des Risikos - respektive in ihrer Duplik mit einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse - begründet, ist ihr entgegen zu halten, dass laut Tarif das Risiko der Risikogemeinschaft Kolonialwaren-Detailhandelsbetriebe" in der BUV gleichgeblieben und in der NBUV gar gesunken ist (vgl. E. 5.2.3 hiervor). Spezifische Tatsachen oder Verhältnisse, welche aufgrund einer wesentlichen Risikoänderung eine Erhöhung der Stufe (BUV) respektive der Unterklasse (NBUV) zu rechtfertigen vermöchten, werden von der Vorinstanz nicht substantiiert vorgebracht oder gar nachgewiesen und sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. Die "Branchenerfahrung mit der Risikogemeinschaft" nach dem Vertragsschluss und die nachträgliche Prämienerhöhung sind damit nicht nachvollziehbar begründet und überdies auch nicht belegt. Die Neueinreihung erweist sich demnach als rechtswidrig (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-1362/2016 E. 5.5.2). Unerheblich bleibt deshalb, dass in einem von Art. 92 Abs. 5 UVG erfassten Fall kein Kündigungsrecht vorliegen würde. 4.3 4.3.1 Weiter liess die Beschwerdeführerin rügen, aus dem Schreiben des BAG vom 26. Februar 2015 (act. 11) lasse sich für die vorliegende Streitsache nichts ableiten; dieses tauge nicht als Begründung für die angefochtene Prämienerhöhung. Selbst wenn das BAG die Vorinstanz angewiesen hätte, aussertariflich gewährte Rabatte zu korrigieren und tarifgemässe Durchschnittsprämien zu verlangen, könnte dies nicht als Grund für einen Verstoss gegen die Vertragstreue dienen. Es sei nicht Aufgabe des BAG, gesellschaftsindividuelle UVG-Prämientarife zu genehmigen (B-act. 15). 4.3.2 Die Vorinstanz macht dazu geltend, dieser Aussage der Beschwerdeführerin müsse widersprochen werden. Das BAG habe die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 26. Februar 2015 aufgefordert, die Risikoprämeine so festzulegen, dass sie den Nettoprämien der Risikoklasse entsprächen. Eine Anpassung sei vorliegend unumgänglich gewesen. Zudem sei der UVG-Tarif der C._______ sehr wohl von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden (B-act. 17 Ziff. 20 und 22). 4.3.3 Im Schreiben des BAG wurde die Vorinstanz aufgefordert, die Nettoprämiensätze des Tarifs so festzulegen, dass keine systematische Querfinanzierung zwischen Risikoklassen entstehe (act. 11). Soweit dieses Schreiben lesbar und nicht geschwärzt ist, ist ihm keine Anweisung zu entnehmen, die Einreihung der Beschwerdeführerin und die entsprechenden Prämiensätze einseitig anzupassen. 4.4 4.4.1 Weiter liess die Beschwerdeführerin vorbringen, die Vorinstanz sei darauf zu behaften, dass sie beim Abschluss des Vertrages Preisnachlässe im Gewand von unter den Durchschnittswerten liegenden Stufen respektive Unterklassen festgelegt habe. Über die Gründe dieser aussertariflichen Rabatte schweige sich die Vorinstanz weitgehend aus (B-act. 15 Ziff. 5). 4.4.2 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, sie sei berechtigt gewesen, eine Anpassung der Prämiensätze vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin sei vor 2016 unter den (Basis)-Endprämiensätzen für Berufs- und Nichtberufsunfälle der Risikogemeinschaft der Kolonialwaren-Detailhandelsbetriebe gelegen. Diese Tatsache habe zur einer Angleichung der Endprämiensätze der Beschwerdeführerin an die (Basis-)Endprämiensätze dieser Risikogemeinschaft berechtigt. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin bei Vertragsbeginn unterhalb der (Basis-)Endprämiensätze der Risikogemeinschaft der Kolonialwaren-Detailhandelsbetriebe eingereiht habe, lasse sich kein unbefristeter Vertrauensschutz für die Zukunft ableiten. 4.4.3 Betreffend die Ausführungen der Vorinstanz, es habe bei Vertragsbeginn eine Einreihung unterhalb der (Basis-)Endprämiensätze der Risikogemeinschaft der Kolonialwaren-Detailhandelsbetriebe stattgefunden und daraus lasse sich kein unbefristeter Vertrauensschutz ableiten, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die ursprüngliche Einreihung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses rechtskonform und unter Wahrung der einschlägigen Prinzipien der Gegenseitigkeit und Risikogerechtigkeit zustande gekommen ist. Ferner geht es davon aus, dass sie sich bei der ursprünglichen Einreihung - im Rahmen des ihr zustehenden grossen Ermessens - auf objektive Kriterien gestützt hat (vgl. dazu Urteil des BVGer C-1362/2016 E. 5.6). Konkrete Hinweise, welche auf eine ursprünglich fehlerhafte Einreihung schliessen liessen, sind auch aus den Akten nicht ersichtlich und werden von der Vorinstanz denn auch nicht substantiiert geltend gemacht. Konkrete Zahlen oder Daten, welche eine ursprünglich falsche Einreihung in der Risikogruppe Kolonialwaren-Detailhandelsbetriebe belegen würden und auf welche sich die Vorinstanz bei Notwendigkeit der Neueinreihung im konkreten Fall stützen könnte, sind ebenfalls keine aktenkundig. Damit hat die Vorinstanz nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Neueinreihung im Sinne des Einspracheentscheids vom 23. Dezember 2015 (bzw. der Verfügung vom Oktober 2015) gegeben sind. Auf Art. 92 Abs. 5 UVG kann sich die Vorinstanz im Falle einer ursprünglichen Falscheinreihung nicht berufen, sondern nur bei einer - vorliegend nicht ausgewiesenen - notwendigen neuen Einreihung.
5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz die Neueinreihung nicht nachvollziehbar begründet hat. Zudem wird die Verschlechterung des Risikos der Risikogemeinschaft zwar behauptet - einerseits nach Vertragsabschluss, andererseits schon bei Vertragsabschluss bestehend - aber nicht belegt. Deshalb kann sich die Vorinstanz bei der Neueinreihung auch nicht auf Buchstabe D ("Erfahrungstarifierung") Ziffer 1.2 des Tarifs (act. 15 S. 15; vgl. E. 2.8 hiervor) stützen, wonach kleinere, nicht der Erfahrungstarifierung unterliegende Betriebe bei schlechtem Verlauf des betreffenden Versicherungszweigs saniert werden dürfen. Die Neueinreihung der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2016 ist insgesamt rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine einseitige Vertragsänderung liegen nicht vor. Der Einspracheentscheid ist damit ersatzlos aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine nähere Prüfung der im Zusammenhang mit der Erhöhung der Prämienbestandteile (Verwaltungskostenzuschlag etc.) vorgebrachten Rüge. Festzuhalten bleibt, dass sich die Vorinstanz rechtsprechungsgemäss (BGE 131 V 431 E. 6) nicht auf Art. 113 Abs. 3 UVV beziehungsweise Art. 92 Abs. 5 UVG stützen kann, wenn sie die übrigen Prämienbestandteile erhöhen will. Schliesslich braucht mit Blick auf das vorliegende Ergebnis auch der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf der Verletzung von Treu und Glauben im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) nicht mehr geprüft zu werden (vgl. zum Ganzen auch Urteile des BVGer C-1362/2016 und C-1363/2016 E. 5.7/5.5 und 6).
6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Infolge Gutheissung der Beschwerde sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- ist ihr nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist die Parteientschädigung - auch mit Blick auf die in den sehr ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren C-1362/2016 und C-1363/2016 zugesprochene Parteientschädigung von je Fr. 4'000.- - im vorliegenden Verfahren auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die unterliegende Vorinstanz als Bundesbehörde hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde vom 29. Januar 2016 wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 wird aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Zahlungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit, Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: