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C-541/2011

C-541/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-05-16 · Deutsch CH

Zuteilung zu den Prämientarifen

Sachverhalt

A. Die A._______ AG mit Sitz in B._______ (im Folgenden: A._______ AG oder Beschwerdeführerin) hat gemäss Auszug aus dem Zentralen Firmenindex (vgl. www.zefiz.ch; zuletzt abgerufen am 8. März 2013) folgenden Zweck: "...". Die A._______ AG ist als Betrieb des Bauhauptgewerbes der Klasse 41 A des Prämientarifs zugeteilt; dieser Tarif wurde ab 1995 mehrmals angepasst (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [im Folgenden: Suva oder Vorinstanz] 4 bis 50). B. Anlässlich eines am 24. September 2010 erfolgten Kundenbesuchs der Suva bei der A._______ AG wurde dieser die am 17. September 2010 erstellte Einreihungsverfügung, welche die Festlegung der Prämiensätze für die obligatorische Unfallversicherung ab dem 1. Januar 2011 beinhaltete, persönlich übergeben (act. 51 und 52). Nachdem die A._______ AG mündlich eine Einsprache erwogen hatte (act. 52), ging diese - datiert vom 14. Oktober 2010 - am 15. Oktober 2010 bei der Suva ein (act. 55). Darin wurde betreffend die Betriebsunfallversicherung (im Folgenden auch: BUV) beantragt, der Fall C._______ sei in der Berechnung der neuen Prämie nicht zu berücksichtigen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Jahr 2009 sei dieser Mitarbeiter tödlich verunglückt. Aufgrund der Sachlage liege zu 100 % ein Fremdverschulden vor. Die Suva habe gegenüber dem Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeughalters eine Regressforderung zu stellen. Gemäss der Aussage der Suva werde der Eingang einer Regresszahlung erst ab dem Jahr des Eingangs angerechnet. Somit müsste die A._______ AG trotz Fremdverschulden während mehreren Jahren - im besten Fall für mindestens ein Jahr - höhere Prämien bezahlen. Hinsichtlich der Nichtbetriebsunfallversicherung (im Folgenden auch: NBUV) wurde der Antrag gestellt, die laufenden Rentenfälle aus dem Jahr 2004 und 2006 seien zu überprüfen und die Prämien zu senken. Bezüglich dieses Begehrens wurde ausgeführt, die Rentenfälle seien regelmässig einer Überprüfung zu unterziehen, damit allfällige Belastungen reduziert werden könnten. C. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2010 wies die Suva die Einsprache der A._______ AG vom 14. Oktober 2010 ab (act. 64). Zur Begründung wurde betreffend die BUV zusammengefasst ausgeführt, Regressfälle seien mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. So sei nicht zum vornherein sicher, ob der haftpflichtige Dritte überhaupt belangt werden könne. Falls auf diesen zurückgegriffen werden könne, sei nicht sicher, ob die Höhe der Zahlung dem Aufwand entspreche und wann die Zahlung geleistet werde. Aus diesen Gründen könnten Regresseinnahmen nur dann in die Prämienbemessung Eingang finden, wenn sie effektiv bei der Suva eingetroffen seien. Im vorliegenden Fall seien die Ansprüche an den Vertreter der zuständigen Versicherung gestellt worden. Hinsichtlich der NBUV wurde weiter vorgebracht, die materielle Richtigkeit der ausgerichteten Leistungen könne im Rahmen eines Prämienstreits nicht zum Verfahrensgegenstand gemacht werden. Die Abwicklung im Unfall Nr. (...) sei jedoch intern nochmals überprüft und festgestellt worden, dass diese mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang stünde. D. Gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 21. Dezember 2010 erhob die A._______ AG beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 17. Januar 2011 Beschwerde und beantragte im Zusammenhang mit der BUV, dass im Fall C._______ die mutmassliche Regresszahlung in der Berechnung der neuen Prämie berücksichtigt und der Prämiensatz entsprechend nach unten angepasst werde (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Jahr 2009 sei der Mitarbeiter C._______ tödlich verunglückt, was die Prämien massiv belaste. Es liege zu 100 % ein Fremdverschulden vor. Die Suva könne gegenüber dem Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeughalters eine Regressforderung stellen, was sie offenbar auch getan habe. Die A._______ AG müsste aufgrund der Ausführungen der Suva während mehreren Jahren - im besten Fall für mindestens ein Jahr - höhere Prämien bezahlen, obwohl Fremdverschulden vorliege. Im vorliegenden Fall sei der Regress nicht mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Mit Schreiben vom 22. September 2009 bestätige die Sachversicherung den Abschluss ihrer Regressforderung zu 100 % durch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Demzufolge sei die Schuldfrage klar geregelt und einem zügigen Abschluss der Regressforderung sollte nichts im Wege stehen. Es könne nicht das Risiko des Versicherungsnehmers sein, wie schnell die Suva agiere und den Fall vorwärts treibe. E. In ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 5). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, betreffend den Betriebsteil A der Beschwerdeführerin gelange das Prämienmodell Erfahrungstarifierung (ET) 03 zur Anwendung. Das Ausmass, in welchem in diesem Modell die Versicherungsergebnisse des Betriebs berücksichtigt würden, werde durch die Risikokredibilität angegeben. Der Betriebsteil A der Beschwerdeführerin habe in der Berufsunfallversicherung eine Risikokredibilität von 69 % (Verfügung vom 17. September 2010), was bedeute, dass sich der Risikosatz, welcher der Prämienbemessung zugrunde liege, zu 69 % aus den Ergebnissen des Betriebs und zu 31 % aus jenen der Risikogemeinschaft zusammensetze. Anders als in den Bonus-Malus-Systemen, in welchen die Regressfälle nur bei der Ermittlung des Basissatzes mit einbezogen würden, würden sie im Modell ET 03 somit auch beim betriebseigenen Aufwand berücksichtigt. Würde diese Aufwandposition im ET 03 bei der Prämienkalkulation ausgenommen, würden sich Betriebe mit einer hohen Risikokredibilität nur zu einem geringen Teil am Aufwand der Regressfälle beteiligen. Demgegenüber hätte die Risikogemeinschaft die gesamten übrigen Kosten zu tragen. Dies sei aber gerade nicht der Gedanke, welcher dem ET 03 zu Grunde liege, denn in diesem gehe es darum, dass Grossbetriebe für ihr Risiko in einem hohen Mass selbst aufkommen. Je grösser aber die Risikogerechtigkeit sei, desto geringer sei die Solidarität. Die bei der Suva im Zusammenhang mit Regressfällen eingehenden Zahlungen würden dem Betrieb gutgeschrieben. Bis zum Eingang der Zahlungen und im Umfang der nicht gedeckten Regressforderungen werde der Regressfall bei der Prämienbemessung des Betriebs im Rahmen von dessen Risikokredibilität jedoch berücksichtigt. Die Suva bemühe sich, auch in ihrem eigenen Interesse, Regressfälle so schnell wie möglich abzuwickeln. Dies gelte auch für den Regressfall der Beschwerdeführerin. Wie interne Abklärungen ergeben hätten, habe der Fall mit dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers aber noch nicht abschliessend geregelt werden können. Zusammenfassend werde festgehalten, dass der Regressfall (...) bei der Prämienbemessung des Betriebsteils A der Beschwerdeführerin zu Recht berücksichtigt worden sei. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2011 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 6 und 7); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 9). G. In ihrer Replik vom 25. März 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest (B-act. 8). Zur Begründung führte sie unter anderem aus, es werde als erwiesen erachtet, dass die Schuldfrage klar sei, ansonsten der Sachversicherer den Schaden nicht so rasch hätte abschliessen können. Wenn keine erhebliche Unsicherheit bestehe, dass das Geld aus dem Regress eingehen werde, so bestehe auch nicht die Gefahr, dass die Solidarität der Risikogemeinschaft in Anspruch genommen werde. Basierend auf dieser Ausgangslage hätte die Suva bereits ab September 2009 die Möglichkeit gehabt, sich mit dem Regress auseinanderzusetzen. Erstaunlicherweise habe erst am 26. August 2010 ein Gespräch stattgefunden und die Fragen zur möglichen Lohnentwicklung seien am 16. September 2010 beantwortet worden. Aufgrund der Anwendung des Tarifs ET 03 habe die Suva keinerlei Interesse an einer raschen Abwicklung einer Regressforderung, da sie, je länger das Verfahren dauere, desto mehr Prämien kassiere. Es gäbe verschiedene Möglichkeiten, die Tarifanwendung der Suva auf eine faire, partnerschaftliche Ebene zu bringen: Entweder werde ein Zahlungseingang aus einem Regress rückwirkend angerechnet und zurückliegende Jahre effektiv neu veranlagt, oder eine Regressforderung der Suva werde unter klaren Schuldverhältnissen in der Tarifberechnung sofort bei Erstbeurteilung im Schadenjahr berücksichtigt. Es wäre möglich, gemäss Rechtsbegehren vorzugehen, auch wenn das heute offenbar nicht der Praxis der Suva entspreche. H. In ihrer Duplik vom 2. Mai 2011 beantragte die Suva weiterhin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 11). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Unsicherheiten in einem Regressfall bestünden auch darin, ob die Höhe der Regresszahlung dem Aufwand entspreche. Dies könne erst beurteilt werden, wenn der Anspruch auf die Leistungen erlösche, bei einer Rente an den überlebenden Ehegatten beispielsweise bei dessen Wiederverheiratung oder Tod. Im Weiteren handle es sich bei den von der Beschwerdeführerin angeführten Dokumenten mit Ausnahme des Schreibens des Sachversicherers nicht um Regresserledigungen, sondern um Leistungsabrechnungen. Dass der Sachversicherer den Regress mit dem Haftpflichtversicherer eher habe regeln können, erstaune nicht, da der Sachschaden einerseits wesentlich geringer sei als der Versorgerschaden und andererseits vollumfänglich bekannt sein dürfte. Weil das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen und der Direktschaden der Hinterbliebenen noch nicht beziffert worden seien, sei der Schadenregulierer nicht zum Abschluss des Regresses bereit. Die Suva könne diese Bereitschaft nicht beeinflussen, und ein Zivilprozess vermöchte die Sache kaum zu beschleunigen. Dass der Regress noch nicht habe abgeschlossen werden können, habe somit nicht die Suva zu vertreten. Indessen sei seitens des Schadenregulierers am 31. Dezember 2010 eine Akontozahlung von Fr. 130'000.- geleistet worden. Davon seien Fr. 30'000.- der AHV und Fr. 100'000.- der Suva zugewiesen worden; dieser Betrag werde der Beschwerdeführerin in der Risikostatistik 2011 gutgeschrieben. I. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Mai 2011 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 12). J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife ist in Art. 109 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ausdrücklich geregelt und vorliegend gegeben.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des Einspracheentscheides vom 21. Dezember 2010 ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, sind sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt worden, weshalb auf die Beschwerde vom 17. Januar 2011 einzutreten ist.

E. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Suva vom 21. Dezember 2010 (act. 64). Streitig und zu prüfen ist, ob der Regressfall (...) bei der Prämienbemessung des Betriebsteils A der Beschwerdeführerin zu Recht berücksichtigt worden ist.

E. 1.5.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).

E. 1.5.2 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3, BGE 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch Yvo Hangartner, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 319 ff.; Reto Feller/Markus Müller, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.).

E. 1.5.3 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es im Rahmen der konkreten Normenkontrolle die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen. Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein; in der Regel lediglich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) unvereinbar ist, dem Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V 344 E. 4a; RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine bestimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskutabel erscheint, im Kontext des Tarifs trotzdem nicht zu beanstanden ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 240/03 vom 2. Juni 2004, E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf deshalb nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BVGE 2007/27 E. 3.2; Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung [im Folgenden: Rekurskommission] vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 3).

E. 1.5.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 348).

E. 2 Zunächst sind die bei der Prämientarifgestaltung und der Einreihung der Betriebe in diesen Tarif zu beachtenden wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen und massgebenden Grundsätze wiederzugeben.

E. 2.1 Gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest. Laut Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung.

E. 2.2 Die Prämienzuschläge für Verwaltungskosten dienen der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen, einschliesslich der nicht der Heilbehandlung dienenden Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter wie Rechts-, Beratungs- und Begutachtungskosten (Art. 114 Abs. 1 UVV). Gemäss Art. 115 Abs. 1 UVV werden die Prämien - unter Vorbehalt der in den Bst. a bis d genannten Abweichungen - auf dem versicherten Verdienst im Sinne von Art. 22 Abs. 1 und 2 UVV erhoben. Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Aufgrund der Risikoerfahrungen kann die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Die Betriebe oder Betriebsteile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien). Die Risikogemeinschaften der BUV bestehen bei der SUVA aus Klassen, Unterklassen und Unterklassenteilen (Art. 13 Abs. 1 des ab 1. Januar 2011 gültigen Prämientarifs der Suva, [Reglement des Verwaltungsrats der Suva vom 14. November 2008 betreffend die Einreihungsregeln zur Prämienbemessung in der obligatorischen Unfallversicherung {im Folgenden: Einreihungsregeln 2011}]). Klassen sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der langfristigen Finanzierung Unterklassen desselben Wirtschaftszweigs zusammengefasst werden (Abs. 2). Unterklassen sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der statistischen Auswertung Unterklassenteile derselben Branchen zusammengefasst werden (Abs. 3). Unterklassenteile sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der Prämienbemessung gleichartige Betriebe und Betriebsteile mit gleichartigem Unfallrisiko zusammengefasst werden (Abs. 4). Als Risikoeinheit gelten Betriebe, Betriebsteile und Prämienkonzerne (Art. 7 Abs. 1 der Einreihungsregeln 2011). Die Prämienbemessung erfolgt für jede Risikoeinheit separat (Art. 7 Abs. 2 der Einreihungsregeln 2011). Jedem Unterklassenteil wird im BUV-Grundtarif ein Prämiensatz als sogenannter Basissatz zugeteilt (vgl. Art. 13 Abs. 5 der Einreihungsregeln 2011). Ein Betrieb wird grundsätzlich zum Basissatz im Prämientarif eingereiht, wenn nicht das Bonus-Malus-System (BMS) oder die Erfahrungstarifierung (ET) zur Anwendung kommt. Insbesondere neu bei der SUVA versicherte sowie kleinere Betriebe, bei welchen die Risikoerfahrungen infolge mangelnder Versicherungsdauer fehlen oder diese wegen mangelnder Grösse nicht aussagekräftig sind, werden zum Basissatz eingereiht. Die Suva stellt für die verschiedenen Kundensegmente geeignete Prämienmodelle zur Verfügung. Für Betriebe, welche eine ausreichende statistische Grösse aufweisen, wendet sie Prämienmodelle mit Erfahrungstarifierung an (Art. 19 der Einreihungsregeln). Massgebend für die Bestimmung des anwendbaren Prämienmodells ist die Basisprämie einer Risikoeinheit. Diese berechnet sich aus der Lohnsumme der Risikoeinheit innerhalb der letzten sechs Jahre und dem Basissatz im Bemessungsjahr (Art. 20 der Einreihungsregeln). In der BUV berechnet sich der Nettoprämiensatz bei einer durchschnittlichen Basisprämie zwischen Fr. 5'000 und Fr. 300'000 pro Jahr nach dem BMS 03. Sinkt die Basisprämie einer nach dem BMS 03 eingereihten Risikoeinheit unter 80 % der unteren Grenze, wird sie zum Basissatz eingereiht (Art. 22 Abs. 1 der Einreihungsregeln). Ab einer durchschnittlichen Basisprämie von Fr. 300'000.- pro Jahr je Versicherungszweig gelangt sowohl in der BUV als auch in der NBUV die ET 03 zur Anwendung (Art. 23 Abs. 1 der Einreihungsregeln). Gelangt auf eine Risikoeinheit in einem Versicherungszweig (BUV/NBUV) das ET 03 zur Anwendung, wird im anderen Versicherungszweig ab einer durchschnittlichen Basisprämie von Fr. 100'000.- pro Jahr ebenfalls das ET 03 angewendet (Art. 23 Abs. 2 der Einreihungsregeln).

E. 2.3 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vorgesehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip verlangt, dass die Suva einerseits keine Gewinne aus dem Versicherungsgeschäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein soll. Neben diesen im Gesetz explizit geregelten Prinzipien müssen sich die Versicherer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grundsätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen. Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität. Demnach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versicherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der Verwaltungsökonomie zu beachten (Urteil der Rekurskommission vom 28. Juni 1996, publiziert in VPB 61.23A_I, E. 4d), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden. Das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit sind einander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögliche Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grundsätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt wird; es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer nicht identischer Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zuteilung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten (BVGE 2007/27 E. 5.6).

E. 2.4 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu entsprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 2.5 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Übrigen festgestellt, dass im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot und das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko feststellen, so gebietet dieser Unterschied, diese Betriebsart ungleich zu behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinweisen), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist.

E. 3 Die A._______ AG ist in einen Betriebsteil A, D._______, und einen Betriebsteil B, E._______, eingeteilt. Der Betriebsteil A ist unbestrittenermassen als Betrieb des Bauhauptgewerbes der Klasse 41 A des Prämientarifs zugeteilt. Die Vorinstanz brachte bei der Beschwerdeführerin sodann das Prämienmodell ET 03 zur Anwendung, was unter den Parteien ebenfalls nicht strittig ist und sich mit Blick auf die Verfügung vom 17. September 2010 (act. 51) sowie die Beilage "BUV 2011 Einreihung nach ET 03" und Art. 19, 20 und 23 der ab 1. Januar 2011 gültigen Einreihungsregeln (Beilage zu B-act. 5) auch nicht beanstanden lässt. Nachfolgend ist jedoch zu prüfen, ob die Vorinstanz die BUV-Prämien für das Jahr 2011 insbesondere mit Blick auf den Regressfall (...) korrekt bemessen hat.

E. 3.1 Die Vorinstanz begründete den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid insbesondere damit, dass Regresseinnahmen nur dann Eingang in die Prämienbemessung fänden, wenn sie effektiv bei der Suva eingetroffen seien (act. 64). Vernehmlassungsweise gab sie dann am 4. März 2011 verschiedene Bestimmungen der Einreihungsregeln 2011 wieder (B-act. 5).

E. 3.2 Im ET werden für die Prämienbemessung die individuellen Risikoerfahrungen der Betriebe im Umfang ihrer Risikokredibilität und ihrer Amortisationskredibilität mitberücksichtigt (Art. 39 Abs. 1 der Einreihungsregeln). Die Risikokredibilität berechnet sich aus der Nettoprämie der vergangenen fünf Jahre dividiert durch die Nettoprämie der vergangenen fünf Jahre plus Fr. 1'500'000.- (Art. 39 Abs. 2 der Einreihungsregeln). Gemäss Beilage 4 zur Verfügung der Suva vom 17. September 2010 (act. 51) beträgt die Risikokredibilität für den Betriebsteil A der Beschwerdeführerin in der BUV 69 %, was gemäss den unbeanstandet gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz in deren Vernehmlassung vom 4. März 2011 bedeutet, dass sich der Risikosatz, welcher der Prämienbemessung zu Grunde liegt, zu 69 % aus den Ergebnissen des Betriebs und zu 31 % aus jenen der Risikogemeinschaft zusammensetzt. Massgebend für die Bestimmung der mit einem Betrieb gemachten Risikoerfahrungen sind gemäss Art. 39 Abs. 3 der Einreihungsregeln der während einer Beobachtungsperiode von 15 Jahren entstandene Aufwand für sämtliche Leistungen inklusive der Rückstellungen für die erwarteten zukünftigen Kosten. Das Mass für den Aufwand ist der Risikosatz, welcher in Prozenten der Lohnsumme angegeben wird (vgl. Art. 39 Abs. 5 der Einreihungsregeln). Gemäss Art. 39 Abs. 4 der Einreihungsregeln werden die im Zusammenhang mit Regressfällen eingehenden Zahlungen dem Betrieb gutgeschrieben.

E. 3.3.1 Die Vorinstanz legte in ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2011 dar, dass Regressfälle deshalb in die Aufwandbetrachtung mit einbezogen würden, weil die Suva den Versicherten auch in solchen Fällen sämtliche im UVG vorgesehenen Leistungen schulde und ihr die entstandenen und zukünftigen Kosten meist erst nach einer gewissen Zeit oder nur teilweise erstattet würden. Die in einem Regressfall angefallenen Kosten stellten daher einen Teil des betrieblichen Risikos dar, auch wenn Drittverschulden vorliege. Diese Argumentation der Suva ist ohne Weiteres nachvollziehbar und zu schützen. Dies gilt auch für die weiteren Erklärungen der Vorinstanz hinsichtlich des - dem Prämienmodell Erfahrungstarifierung ET 03 zu Grunde liegenden - Gedankens.

E. 3.3.2 Die Praxis der Suva, wonach der Regressfall bei der Prämienbemessung des Betriebs im Rahmen von dessen Risikokredibilität bis zum Eingang der Zahlungen und im Umfang der nicht gedeckten Regressforderungen berücksichtigt wird, lässt sich - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - nicht beanstanden. Das Vorgehen der Suva ist in Art. 39 Abs. 4 der Einreihungsregeln in diesem Sinne geregelt und von objektiven Überlegungen getragen (vgl. E. 1.5.3 hiervor); durch diese Vorgehensweise sind sowohl das Gleichbehandlungsgebot als auch das Willkürverbot resp. die Prämienbemessungsgrundsätze beachtet worden (vgl. E. 2.3 und 2.4 hiervor). Daraus folgt, dass die Vorinstanz den Regressfall (...) bei der Prämienbemessung des Betriebsteils A zu Recht berücksichtigt hat.

E. 3.3.3 Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 25. März 2011 (B-act. 8) gemachten Ausführungen vermögen am Ergebnis nichts zu ändern. Die Vorinstanz legte duplicando am 2. Mai 2011 einlässlich dar, dass die Unsicherheiten in einem Regressfall nicht nur darin bestehen, ob der haftpflichtige Dritte belangt werden kann, sondern auch, ob die Höhe der Regresszahlung dem Aufwand entspricht und wann die Zahlung geleistet wird. Weiter leuchtet ein, dass der Sachversicherer den Regress mit dem Haftpflichtversicherer aufgrund der Geringfügigkeit des Schadens am Fahrzeug "F._______" (B-act. 8 Beilage 4) eher hatte regeln können als die Suva den Regressfall. Aus der Tatsache, dass der Ehefrau des verstorbenen Mitarbeiters die Todesfallleistung aus der beruflichen Vorsorge (B-act. 8 Beilage 2) sowie das Todesfallkapital aus der UVG-Zusatzversicherung (B-act. 8 Beilage 3) bereits ausbezahlt worden sind, kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, da der BVG- und UVG-Versicherer zum Schadensabschluss bereit war; dies im Gegensatz zum Schadenregulierer, welcher den Regress nicht abschliessen wollte, da das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen und der Direktschaden der Hinterbliebenen noch nicht beziffert worden war. Hinzuzufügen bleibt, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Suva und zwischen dieser und der Haftpflichtversicherung resp. dem Schadenregulierer verschiedene Rechtsverhältnisse bestehen. Dieser Umstand rechtfertigt es, dass die Forderung der Suva gegenüber Dritten im Rahmen der Berechnung der Risikokredibilität bzw. des Prämientarifs der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werden und keinen Eingriff in die Suva-Praxis rechtfertigen kann.

E. 3.4 Im Sinne eines obiter dictum ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass es mit Blick auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Duplik vom 2. Mai 2011 zutrifft, dass diese aufgrund der dargelegten Gründe (anhängiges Strafverfahren, fehlende Bezifferung des Direktschadens der Hinterbliebenen) den Nichtabschluss des Regresses nicht zu vertreten hat. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den ihr aus einer Akontozahlung des Schadenregulierers zugewiesenen Betrag in der Höhe von Fr. 100'000.- der Beschwerdeführerin in der Risikostatistik 2011 gutgeschrieben hat.

E. 4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Einspracheentscheid der Suva vom 21. Dezember 2010 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. Januar 2011 abzuweisen ist.

E. 5 Es ist schliesslich noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden.

E. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 2'000.- festzulegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

E. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-541/2011 Urteil vom 16. Mai 2013 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______ AG, Schweiz, Beschwerdeführerin, gegen SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz . Gegenstand Einreihung im Prämientarif 2011. Sachverhalt: A. Die A._______ AG mit Sitz in B._______ (im Folgenden: A._______ AG oder Beschwerdeführerin) hat gemäss Auszug aus dem Zentralen Firmenindex (vgl. www.zefiz.ch; zuletzt abgerufen am 8. März 2013) folgenden Zweck: "...". Die A._______ AG ist als Betrieb des Bauhauptgewerbes der Klasse 41 A des Prämientarifs zugeteilt; dieser Tarif wurde ab 1995 mehrmals angepasst (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [im Folgenden: Suva oder Vorinstanz] 4 bis 50). B. Anlässlich eines am 24. September 2010 erfolgten Kundenbesuchs der Suva bei der A._______ AG wurde dieser die am 17. September 2010 erstellte Einreihungsverfügung, welche die Festlegung der Prämiensätze für die obligatorische Unfallversicherung ab dem 1. Januar 2011 beinhaltete, persönlich übergeben (act. 51 und 52). Nachdem die A._______ AG mündlich eine Einsprache erwogen hatte (act. 52), ging diese - datiert vom 14. Oktober 2010 - am 15. Oktober 2010 bei der Suva ein (act. 55). Darin wurde betreffend die Betriebsunfallversicherung (im Folgenden auch: BUV) beantragt, der Fall C._______ sei in der Berechnung der neuen Prämie nicht zu berücksichtigen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Jahr 2009 sei dieser Mitarbeiter tödlich verunglückt. Aufgrund der Sachlage liege zu 100 % ein Fremdverschulden vor. Die Suva habe gegenüber dem Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeughalters eine Regressforderung zu stellen. Gemäss der Aussage der Suva werde der Eingang einer Regresszahlung erst ab dem Jahr des Eingangs angerechnet. Somit müsste die A._______ AG trotz Fremdverschulden während mehreren Jahren - im besten Fall für mindestens ein Jahr - höhere Prämien bezahlen. Hinsichtlich der Nichtbetriebsunfallversicherung (im Folgenden auch: NBUV) wurde der Antrag gestellt, die laufenden Rentenfälle aus dem Jahr 2004 und 2006 seien zu überprüfen und die Prämien zu senken. Bezüglich dieses Begehrens wurde ausgeführt, die Rentenfälle seien regelmässig einer Überprüfung zu unterziehen, damit allfällige Belastungen reduziert werden könnten. C. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2010 wies die Suva die Einsprache der A._______ AG vom 14. Oktober 2010 ab (act. 64). Zur Begründung wurde betreffend die BUV zusammengefasst ausgeführt, Regressfälle seien mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. So sei nicht zum vornherein sicher, ob der haftpflichtige Dritte überhaupt belangt werden könne. Falls auf diesen zurückgegriffen werden könne, sei nicht sicher, ob die Höhe der Zahlung dem Aufwand entspreche und wann die Zahlung geleistet werde. Aus diesen Gründen könnten Regresseinnahmen nur dann in die Prämienbemessung Eingang finden, wenn sie effektiv bei der Suva eingetroffen seien. Im vorliegenden Fall seien die Ansprüche an den Vertreter der zuständigen Versicherung gestellt worden. Hinsichtlich der NBUV wurde weiter vorgebracht, die materielle Richtigkeit der ausgerichteten Leistungen könne im Rahmen eines Prämienstreits nicht zum Verfahrensgegenstand gemacht werden. Die Abwicklung im Unfall Nr. (...) sei jedoch intern nochmals überprüft und festgestellt worden, dass diese mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang stünde. D. Gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 21. Dezember 2010 erhob die A._______ AG beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 17. Januar 2011 Beschwerde und beantragte im Zusammenhang mit der BUV, dass im Fall C._______ die mutmassliche Regresszahlung in der Berechnung der neuen Prämie berücksichtigt und der Prämiensatz entsprechend nach unten angepasst werde (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Jahr 2009 sei der Mitarbeiter C._______ tödlich verunglückt, was die Prämien massiv belaste. Es liege zu 100 % ein Fremdverschulden vor. Die Suva könne gegenüber dem Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeughalters eine Regressforderung stellen, was sie offenbar auch getan habe. Die A._______ AG müsste aufgrund der Ausführungen der Suva während mehreren Jahren - im besten Fall für mindestens ein Jahr - höhere Prämien bezahlen, obwohl Fremdverschulden vorliege. Im vorliegenden Fall sei der Regress nicht mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Mit Schreiben vom 22. September 2009 bestätige die Sachversicherung den Abschluss ihrer Regressforderung zu 100 % durch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Demzufolge sei die Schuldfrage klar geregelt und einem zügigen Abschluss der Regressforderung sollte nichts im Wege stehen. Es könne nicht das Risiko des Versicherungsnehmers sein, wie schnell die Suva agiere und den Fall vorwärts treibe. E. In ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 5). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, betreffend den Betriebsteil A der Beschwerdeführerin gelange das Prämienmodell Erfahrungstarifierung (ET) 03 zur Anwendung. Das Ausmass, in welchem in diesem Modell die Versicherungsergebnisse des Betriebs berücksichtigt würden, werde durch die Risikokredibilität angegeben. Der Betriebsteil A der Beschwerdeführerin habe in der Berufsunfallversicherung eine Risikokredibilität von 69 % (Verfügung vom 17. September 2010), was bedeute, dass sich der Risikosatz, welcher der Prämienbemessung zugrunde liege, zu 69 % aus den Ergebnissen des Betriebs und zu 31 % aus jenen der Risikogemeinschaft zusammensetze. Anders als in den Bonus-Malus-Systemen, in welchen die Regressfälle nur bei der Ermittlung des Basissatzes mit einbezogen würden, würden sie im Modell ET 03 somit auch beim betriebseigenen Aufwand berücksichtigt. Würde diese Aufwandposition im ET 03 bei der Prämienkalkulation ausgenommen, würden sich Betriebe mit einer hohen Risikokredibilität nur zu einem geringen Teil am Aufwand der Regressfälle beteiligen. Demgegenüber hätte die Risikogemeinschaft die gesamten übrigen Kosten zu tragen. Dies sei aber gerade nicht der Gedanke, welcher dem ET 03 zu Grunde liege, denn in diesem gehe es darum, dass Grossbetriebe für ihr Risiko in einem hohen Mass selbst aufkommen. Je grösser aber die Risikogerechtigkeit sei, desto geringer sei die Solidarität. Die bei der Suva im Zusammenhang mit Regressfällen eingehenden Zahlungen würden dem Betrieb gutgeschrieben. Bis zum Eingang der Zahlungen und im Umfang der nicht gedeckten Regressforderungen werde der Regressfall bei der Prämienbemessung des Betriebs im Rahmen von dessen Risikokredibilität jedoch berücksichtigt. Die Suva bemühe sich, auch in ihrem eigenen Interesse, Regressfälle so schnell wie möglich abzuwickeln. Dies gelte auch für den Regressfall der Beschwerdeführerin. Wie interne Abklärungen ergeben hätten, habe der Fall mit dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers aber noch nicht abschliessend geregelt werden können. Zusammenfassend werde festgehalten, dass der Regressfall (...) bei der Prämienbemessung des Betriebsteils A der Beschwerdeführerin zu Recht berücksichtigt worden sei. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2011 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 6 und 7); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 9). G. In ihrer Replik vom 25. März 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest (B-act. 8). Zur Begründung führte sie unter anderem aus, es werde als erwiesen erachtet, dass die Schuldfrage klar sei, ansonsten der Sachversicherer den Schaden nicht so rasch hätte abschliessen können. Wenn keine erhebliche Unsicherheit bestehe, dass das Geld aus dem Regress eingehen werde, so bestehe auch nicht die Gefahr, dass die Solidarität der Risikogemeinschaft in Anspruch genommen werde. Basierend auf dieser Ausgangslage hätte die Suva bereits ab September 2009 die Möglichkeit gehabt, sich mit dem Regress auseinanderzusetzen. Erstaunlicherweise habe erst am 26. August 2010 ein Gespräch stattgefunden und die Fragen zur möglichen Lohnentwicklung seien am 16. September 2010 beantwortet worden. Aufgrund der Anwendung des Tarifs ET 03 habe die Suva keinerlei Interesse an einer raschen Abwicklung einer Regressforderung, da sie, je länger das Verfahren dauere, desto mehr Prämien kassiere. Es gäbe verschiedene Möglichkeiten, die Tarifanwendung der Suva auf eine faire, partnerschaftliche Ebene zu bringen: Entweder werde ein Zahlungseingang aus einem Regress rückwirkend angerechnet und zurückliegende Jahre effektiv neu veranlagt, oder eine Regressforderung der Suva werde unter klaren Schuldverhältnissen in der Tarifberechnung sofort bei Erstbeurteilung im Schadenjahr berücksichtigt. Es wäre möglich, gemäss Rechtsbegehren vorzugehen, auch wenn das heute offenbar nicht der Praxis der Suva entspreche. H. In ihrer Duplik vom 2. Mai 2011 beantragte die Suva weiterhin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 11). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Unsicherheiten in einem Regressfall bestünden auch darin, ob die Höhe der Regresszahlung dem Aufwand entspreche. Dies könne erst beurteilt werden, wenn der Anspruch auf die Leistungen erlösche, bei einer Rente an den überlebenden Ehegatten beispielsweise bei dessen Wiederverheiratung oder Tod. Im Weiteren handle es sich bei den von der Beschwerdeführerin angeführten Dokumenten mit Ausnahme des Schreibens des Sachversicherers nicht um Regresserledigungen, sondern um Leistungsabrechnungen. Dass der Sachversicherer den Regress mit dem Haftpflichtversicherer eher habe regeln können, erstaune nicht, da der Sachschaden einerseits wesentlich geringer sei als der Versorgerschaden und andererseits vollumfänglich bekannt sein dürfte. Weil das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen und der Direktschaden der Hinterbliebenen noch nicht beziffert worden seien, sei der Schadenregulierer nicht zum Abschluss des Regresses bereit. Die Suva könne diese Bereitschaft nicht beeinflussen, und ein Zivilprozess vermöchte die Sache kaum zu beschleunigen. Dass der Regress noch nicht habe abgeschlossen werden können, habe somit nicht die Suva zu vertreten. Indessen sei seitens des Schadenregulierers am 31. Dezember 2010 eine Akontozahlung von Fr. 130'000.- geleistet worden. Davon seien Fr. 30'000.- der AHV und Fr. 100'000.- der Suva zugewiesen worden; dieser Betrag werde der Beschwerdeführerin in der Risikostatistik 2011 gutgeschrieben. I. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Mai 2011 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 12). J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife ist in Art. 109 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ausdrücklich geregelt und vorliegend gegeben. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des Einspracheentscheides vom 21. Dezember 2010 ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, sind sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt worden, weshalb auf die Beschwerde vom 17. Januar 2011 einzutreten ist. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Suva vom 21. Dezember 2010 (act. 64). Streitig und zu prüfen ist, ob der Regressfall (...) bei der Prämienbemessung des Betriebsteils A der Beschwerdeführerin zu Recht berücksichtigt worden ist. 1.5 1.5.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). 1.5.2 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3, BGE 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch Yvo Hangartner, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 319 ff.; Reto Feller/Markus Müller, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.). 1.5.3 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es im Rahmen der konkreten Normenkontrolle die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen. Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein; in der Regel lediglich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) unvereinbar ist, dem Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V 344 E. 4a; RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine bestimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskutabel erscheint, im Kontext des Tarifs trotzdem nicht zu beanstanden ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 240/03 vom 2. Juni 2004, E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf deshalb nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BVGE 2007/27 E. 3.2; Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung [im Folgenden: Rekurskommission] vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 3). 1.5.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 348).

2. Zunächst sind die bei der Prämientarifgestaltung und der Einreihung der Betriebe in diesen Tarif zu beachtenden wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen und massgebenden Grundsätze wiederzugeben. 2.1 Gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest. Laut Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung. 2.2 Die Prämienzuschläge für Verwaltungskosten dienen der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen, einschliesslich der nicht der Heilbehandlung dienenden Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter wie Rechts-, Beratungs- und Begutachtungskosten (Art. 114 Abs. 1 UVV). Gemäss Art. 115 Abs. 1 UVV werden die Prämien - unter Vorbehalt der in den Bst. a bis d genannten Abweichungen - auf dem versicherten Verdienst im Sinne von Art. 22 Abs. 1 und 2 UVV erhoben. Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Aufgrund der Risikoerfahrungen kann die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Die Betriebe oder Betriebsteile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien). Die Risikogemeinschaften der BUV bestehen bei der SUVA aus Klassen, Unterklassen und Unterklassenteilen (Art. 13 Abs. 1 des ab 1. Januar 2011 gültigen Prämientarifs der Suva, [Reglement des Verwaltungsrats der Suva vom 14. November 2008 betreffend die Einreihungsregeln zur Prämienbemessung in der obligatorischen Unfallversicherung {im Folgenden: Einreihungsregeln 2011}]). Klassen sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der langfristigen Finanzierung Unterklassen desselben Wirtschaftszweigs zusammengefasst werden (Abs. 2). Unterklassen sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der statistischen Auswertung Unterklassenteile derselben Branchen zusammengefasst werden (Abs. 3). Unterklassenteile sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der Prämienbemessung gleichartige Betriebe und Betriebsteile mit gleichartigem Unfallrisiko zusammengefasst werden (Abs. 4). Als Risikoeinheit gelten Betriebe, Betriebsteile und Prämienkonzerne (Art. 7 Abs. 1 der Einreihungsregeln 2011). Die Prämienbemessung erfolgt für jede Risikoeinheit separat (Art. 7 Abs. 2 der Einreihungsregeln 2011). Jedem Unterklassenteil wird im BUV-Grundtarif ein Prämiensatz als sogenannter Basissatz zugeteilt (vgl. Art. 13 Abs. 5 der Einreihungsregeln 2011). Ein Betrieb wird grundsätzlich zum Basissatz im Prämientarif eingereiht, wenn nicht das Bonus-Malus-System (BMS) oder die Erfahrungstarifierung (ET) zur Anwendung kommt. Insbesondere neu bei der SUVA versicherte sowie kleinere Betriebe, bei welchen die Risikoerfahrungen infolge mangelnder Versicherungsdauer fehlen oder diese wegen mangelnder Grösse nicht aussagekräftig sind, werden zum Basissatz eingereiht. Die Suva stellt für die verschiedenen Kundensegmente geeignete Prämienmodelle zur Verfügung. Für Betriebe, welche eine ausreichende statistische Grösse aufweisen, wendet sie Prämienmodelle mit Erfahrungstarifierung an (Art. 19 der Einreihungsregeln). Massgebend für die Bestimmung des anwendbaren Prämienmodells ist die Basisprämie einer Risikoeinheit. Diese berechnet sich aus der Lohnsumme der Risikoeinheit innerhalb der letzten sechs Jahre und dem Basissatz im Bemessungsjahr (Art. 20 der Einreihungsregeln). In der BUV berechnet sich der Nettoprämiensatz bei einer durchschnittlichen Basisprämie zwischen Fr. 5'000 und Fr. 300'000 pro Jahr nach dem BMS 03. Sinkt die Basisprämie einer nach dem BMS 03 eingereihten Risikoeinheit unter 80 % der unteren Grenze, wird sie zum Basissatz eingereiht (Art. 22 Abs. 1 der Einreihungsregeln). Ab einer durchschnittlichen Basisprämie von Fr. 300'000.- pro Jahr je Versicherungszweig gelangt sowohl in der BUV als auch in der NBUV die ET 03 zur Anwendung (Art. 23 Abs. 1 der Einreihungsregeln). Gelangt auf eine Risikoeinheit in einem Versicherungszweig (BUV/NBUV) das ET 03 zur Anwendung, wird im anderen Versicherungszweig ab einer durchschnittlichen Basisprämie von Fr. 100'000.- pro Jahr ebenfalls das ET 03 angewendet (Art. 23 Abs. 2 der Einreihungsregeln). 2.3 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vorgesehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip verlangt, dass die Suva einerseits keine Gewinne aus dem Versicherungsgeschäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein soll. Neben diesen im Gesetz explizit geregelten Prinzipien müssen sich die Versicherer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grundsätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen. Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität. Demnach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versicherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der Verwaltungsökonomie zu beachten (Urteil der Rekurskommission vom 28. Juni 1996, publiziert in VPB 61.23A_I, E. 4d), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden. Das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit sind einander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögliche Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grundsätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt wird; es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer nicht identischer Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zuteilung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten (BVGE 2007/27 E. 5.6). 2.4 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu entsprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.5 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Übrigen festgestellt, dass im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot und das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko feststellen, so gebietet dieser Unterschied, diese Betriebsart ungleich zu behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinweisen), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist.

3. Die A._______ AG ist in einen Betriebsteil A, D._______, und einen Betriebsteil B, E._______, eingeteilt. Der Betriebsteil A ist unbestrittenermassen als Betrieb des Bauhauptgewerbes der Klasse 41 A des Prämientarifs zugeteilt. Die Vorinstanz brachte bei der Beschwerdeführerin sodann das Prämienmodell ET 03 zur Anwendung, was unter den Parteien ebenfalls nicht strittig ist und sich mit Blick auf die Verfügung vom 17. September 2010 (act. 51) sowie die Beilage "BUV 2011 Einreihung nach ET 03" und Art. 19, 20 und 23 der ab 1. Januar 2011 gültigen Einreihungsregeln (Beilage zu B-act. 5) auch nicht beanstanden lässt. Nachfolgend ist jedoch zu prüfen, ob die Vorinstanz die BUV-Prämien für das Jahr 2011 insbesondere mit Blick auf den Regressfall (...) korrekt bemessen hat. 3.1 Die Vorinstanz begründete den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid insbesondere damit, dass Regresseinnahmen nur dann Eingang in die Prämienbemessung fänden, wenn sie effektiv bei der Suva eingetroffen seien (act. 64). Vernehmlassungsweise gab sie dann am 4. März 2011 verschiedene Bestimmungen der Einreihungsregeln 2011 wieder (B-act. 5). 3.2 Im ET werden für die Prämienbemessung die individuellen Risikoerfahrungen der Betriebe im Umfang ihrer Risikokredibilität und ihrer Amortisationskredibilität mitberücksichtigt (Art. 39 Abs. 1 der Einreihungsregeln). Die Risikokredibilität berechnet sich aus der Nettoprämie der vergangenen fünf Jahre dividiert durch die Nettoprämie der vergangenen fünf Jahre plus Fr. 1'500'000.- (Art. 39 Abs. 2 der Einreihungsregeln). Gemäss Beilage 4 zur Verfügung der Suva vom 17. September 2010 (act. 51) beträgt die Risikokredibilität für den Betriebsteil A der Beschwerdeführerin in der BUV 69 %, was gemäss den unbeanstandet gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz in deren Vernehmlassung vom 4. März 2011 bedeutet, dass sich der Risikosatz, welcher der Prämienbemessung zu Grunde liegt, zu 69 % aus den Ergebnissen des Betriebs und zu 31 % aus jenen der Risikogemeinschaft zusammensetzt. Massgebend für die Bestimmung der mit einem Betrieb gemachten Risikoerfahrungen sind gemäss Art. 39 Abs. 3 der Einreihungsregeln der während einer Beobachtungsperiode von 15 Jahren entstandene Aufwand für sämtliche Leistungen inklusive der Rückstellungen für die erwarteten zukünftigen Kosten. Das Mass für den Aufwand ist der Risikosatz, welcher in Prozenten der Lohnsumme angegeben wird (vgl. Art. 39 Abs. 5 der Einreihungsregeln). Gemäss Art. 39 Abs. 4 der Einreihungsregeln werden die im Zusammenhang mit Regressfällen eingehenden Zahlungen dem Betrieb gutgeschrieben. 3.3 3.3.1 Die Vorinstanz legte in ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2011 dar, dass Regressfälle deshalb in die Aufwandbetrachtung mit einbezogen würden, weil die Suva den Versicherten auch in solchen Fällen sämtliche im UVG vorgesehenen Leistungen schulde und ihr die entstandenen und zukünftigen Kosten meist erst nach einer gewissen Zeit oder nur teilweise erstattet würden. Die in einem Regressfall angefallenen Kosten stellten daher einen Teil des betrieblichen Risikos dar, auch wenn Drittverschulden vorliege. Diese Argumentation der Suva ist ohne Weiteres nachvollziehbar und zu schützen. Dies gilt auch für die weiteren Erklärungen der Vorinstanz hinsichtlich des - dem Prämienmodell Erfahrungstarifierung ET 03 zu Grunde liegenden - Gedankens. 3.3.2 Die Praxis der Suva, wonach der Regressfall bei der Prämienbemessung des Betriebs im Rahmen von dessen Risikokredibilität bis zum Eingang der Zahlungen und im Umfang der nicht gedeckten Regressforderungen berücksichtigt wird, lässt sich - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - nicht beanstanden. Das Vorgehen der Suva ist in Art. 39 Abs. 4 der Einreihungsregeln in diesem Sinne geregelt und von objektiven Überlegungen getragen (vgl. E. 1.5.3 hiervor); durch diese Vorgehensweise sind sowohl das Gleichbehandlungsgebot als auch das Willkürverbot resp. die Prämienbemessungsgrundsätze beachtet worden (vgl. E. 2.3 und 2.4 hiervor). Daraus folgt, dass die Vorinstanz den Regressfall (...) bei der Prämienbemessung des Betriebsteils A zu Recht berücksichtigt hat. 3.3.3 Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 25. März 2011 (B-act. 8) gemachten Ausführungen vermögen am Ergebnis nichts zu ändern. Die Vorinstanz legte duplicando am 2. Mai 2011 einlässlich dar, dass die Unsicherheiten in einem Regressfall nicht nur darin bestehen, ob der haftpflichtige Dritte belangt werden kann, sondern auch, ob die Höhe der Regresszahlung dem Aufwand entspricht und wann die Zahlung geleistet wird. Weiter leuchtet ein, dass der Sachversicherer den Regress mit dem Haftpflichtversicherer aufgrund der Geringfügigkeit des Schadens am Fahrzeug "F._______" (B-act. 8 Beilage 4) eher hatte regeln können als die Suva den Regressfall. Aus der Tatsache, dass der Ehefrau des verstorbenen Mitarbeiters die Todesfallleistung aus der beruflichen Vorsorge (B-act. 8 Beilage 2) sowie das Todesfallkapital aus der UVG-Zusatzversicherung (B-act. 8 Beilage 3) bereits ausbezahlt worden sind, kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, da der BVG- und UVG-Versicherer zum Schadensabschluss bereit war; dies im Gegensatz zum Schadenregulierer, welcher den Regress nicht abschliessen wollte, da das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen und der Direktschaden der Hinterbliebenen noch nicht beziffert worden war. Hinzuzufügen bleibt, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Suva und zwischen dieser und der Haftpflichtversicherung resp. dem Schadenregulierer verschiedene Rechtsverhältnisse bestehen. Dieser Umstand rechtfertigt es, dass die Forderung der Suva gegenüber Dritten im Rahmen der Berechnung der Risikokredibilität bzw. des Prämientarifs der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werden und keinen Eingriff in die Suva-Praxis rechtfertigen kann. 3.4 Im Sinne eines obiter dictum ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass es mit Blick auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Duplik vom 2. Mai 2011 zutrifft, dass diese aufgrund der dargelegten Gründe (anhängiges Strafverfahren, fehlende Bezifferung des Direktschadens der Hinterbliebenen) den Nichtabschluss des Regresses nicht zu vertreten hat. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den ihr aus einer Akontozahlung des Schadenregulierers zugewiesenen Betrag in der Höhe von Fr. 100'000.- der Beschwerdeführerin in der Risikostatistik 2011 gutgeschrieben hat.

4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Einspracheentscheid der Suva vom 21. Dezember 2010 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. Januar 2011 abzuweisen ist.

5. Es ist schliesslich noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 2'000.- festzulegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: