Freiwillige Versicherung
Sachverhalt
A. A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), geboren am ... 1962, ist Auslandschweizer mit Wohnsitz in Brasilien. Er trat per 1. April 1993 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) bei (Akten der Schweizerische Ausgleichskasse SAK [im Folgenden: act.] 4 f.). Am 1. Februar 1994 meldet er sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (act. 8). B. Mit Verfügung vom 21. August 1995 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente ab 1. November 1994 zu (act. 45). Zugleich wurden für seine Ehefrau eine Zusatzrente und für seine drei Kinder Kinderrenten gesprochen. Mit Verfügung vom 27. August 2004 wurde die ganze Invalidenrente per 1. November 2004 durch eine Dreiviertelsrente ersetzt (act. 63). C. Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 legte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (im Folgenden: Vorinstanz) den Beitrag des Beschwerdeführers an die freiwillige AHV/IV für das Jahr 2010 auf Fr. 936.60 fest (act. 117). Nach Ablauf der Zahlungsfrist erfolgte am 31. August 2011 eine erste Mahnung (act. 118) und am 31. Oktober 2011 eine zweite Mahnung (act. 119). Darin wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass die Nichtbezahlung des AHV/IV-Beitrags zum Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung führe. Trotzdem blieb die Zahlung in der Folge aus. Daher schloss die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Januar 2012 gemäss ihrer Ankündigung aus der freiwilligen Versicherung aus (act. 120). D. Am 25. März 2012 unterzeichnete der Beschwerdeführer seine Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung des AHV/IV-Bei-trags 2011. Das ausgefüllte Formular ging am 2. April 2012 bei der Vorinstanz ein (act. 121). E. Mit Schreiben vom 20. April 2012 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz sinngemäss, sie solle den AHV/IV-Beitrag 2012 direkt von der Invalidenrente abziehen (act. 122). F. Daraufhin teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. September 2012 mit, dass dies nicht möglich sei, nachdem er mit Verfügung vom 19. Januar 2012 aus der freiwilligen AHV/IV ausgeschlossen worden sei (act. 124). G. Eine diesbezügliche Nachfrage des Beschwerdeführers an den Generalkonsul der EDA-Vertretung Sao Paulo mit E-Mail vom 8. Oktober 2012 (act. 126; deutsche Übersetzung BVGer act. 17) wurde offenbar an die Vorinstanz weitergeleitet. Die Vorinstanz nahm die Nachfrage unter Berücksichtigung der schriftlichen Eingabe vom 4. Dezember 2012 (act. 128) als Einsprache gegen die Ausschlussverfügung entgegen. Mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2013 beschloss die Vorinstanz Nichteintreten auf die Einsprache (act. 129). Zur Begründung wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, die Einsprache vom 8. Oktober 2012 sei nicht rechtzeitig erhoben worden. H. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Februar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1; deutsche Übersetzung BVGer act. 4). Er beantragte darin die Fortführung der Verrechnung des AHV/IV-Beitrags mit der Invalidenrente. Eine entsprechende Verrechnung habe seit 1999 stattgefunden. Nun sei sie ohne Ankündigung und Widerspruchsmöglichkeit eingestellt worden. Bereits früher habe es deswegen Probleme mit der Vorinstanz gegeben. Sinngemäss beantragte der Beschwerdeführer, er wolle die freiwillige Versicherung weiterführen. I. In der Vernehmlassung vom 17. September 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 12). Die Einsprache gegen die Ausschlussverfügung sei nicht innerhalb von dreissig Tagen nach deren Eröffnung erhoben worden. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 17. Januar 2013 und wurde dem Beschwerdeführer postalisch an seine Adresse in Brasilien zugestellt. Die Beschwerde vom 12. Februar 2013 (Poststempel 18. Februar 2013) ging am 1. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde unbestrittenermassen innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheids und somit fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG). Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung und wurde vom Beschwerdeführer unterzeichnet. Die Ausfertigung des angefochtenen Einspracheentscheids und weitere Beweismittel wurden beigelegt. Die Beschwerde wurde damit formgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten (vgl. aber die nachfolgende Erwägung 4).
E. 2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (E. 2.1 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
E. 3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3).
E. 3.1 Das Sozialversicherungsverfahren der Verwaltung richtet sich nach Art. 34 ff. ATSG (Art. 3 Bst. dbis VwVG i.V. mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 AHVG).
E. 3.2 Da zwischen der Schweiz und Brasilien kein Abkommen im Bereich des Sozialversicherungsrechts besteht und der Beschwerdeführer schweizerischer Staatsangehöriger ist, kommt das schweizerische Recht zur Anwendung.
E. 3.3 Gemäss Art. 5 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige AHV/IV (VFV, SR 831.111) sind die Versicherten gehalten, der Auslandvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen. Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Art. 13 VFV regelt die Voraussetzungen des Ausschlusses. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Ausschluss bedrohte Versicherte muss daher genau wissen, wie er den Ausschluss abwenden kann (BGE 117 V 97 E. 2c, bestätigt mit Urteil H 224/04 vom 28. April 2005 E. 4.3).
E. 4 Der Anfechtungsgegenstand und damit die Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung bzw. durch den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Vorliegend ist das Anfechtungsobjekt der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2013 (act. 129), mit welchem die Vorinstanz auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Im Folgenden ist daher einzig die Frage zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Nicht zum Streitgegenstand gehört demgegenüber die Frage, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat und ob die Verrechnung des AHV/IV-Beitrags mit der Invalidenrente möglich und zulässig ist. Soweit der Beschwerdeführer die Fortführung der freiwilligen Versicherung und der Verrechnung beantragt, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden.
E. 5 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Januar 2012 sei erst am 8. Oktober 2012 (act. 126) bzw. am 4. Dezember 2012 (act. 128) und damit nicht fristgerecht im Sinne von Art. 52 ATSG eingereicht worden. Die Rechtslage bezüglich Eröffnung und Anfechtbarkeit einer Verfügung stellt sich folgendermassen dar:
E. 5.1 Nach Art. 52 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Die nach Tagen berechnete, mitteilungsbedürftige Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung an die Partei folgenden Tag zu laufen (Art. 38 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 VwVG). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihres Vertreters vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endigt die Frist am nächsten Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Frist für eine schriftliche Eingabe ist gewahrt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG).
E. 5.2 Damit eine Verfügung überhaupt wirksam werden kann, bedarf es der Eröffnung, der Bekanntgabe des Inhalts an die Verfügungsadressaten. Die nicht eröffnete Verfügung vermag keine Rechtswirkung zu entfalten (vgl. Jürg Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, St. Gallen 1994, S. 10). Unter Eröffnung der Verfügung ist die gehörige Bekanntgabe der Verfügung zu verstehen. Dies geschieht bei mittelbarer Bekanntgabe, d. h. bei Abwesenheit des Verfügungsadressaten, durch individuelle Zustellung der Verfügung an dessen Zustelladresse. Der Vorgang der Zustellung ist lediglich Teilhandlung des Eröffnungsvorgangs (vgl. Stadelwieser, a.a.O., S. 12).
E. 5.3 Massgebend für die ordnungsgemässe Eröffnung ist das Datum der Zustellung. Eine Sendung gilt grundsätzlich in dem Moment als zugestellt, in welchem sie dem Adressaten tatsächlich übergeben wird. Gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz genügt allerdings, wenn sie in den Machtbereich der betreffenden Person gelangt, indem sie etwa von einer anderen empfangsberechtigten Person entgegengenommen wird (BGE 122 III 316 E. 4b); effektive Kenntnisnahme oder gar Lektüre ist nicht vorausgesetzt (BGE 109 Ia 15 E. 4; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1514/2006 vom 14. Februar 2008, E. 2.3 und 2.4).
E. 5.4 Gemäss Rechtsprechung obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz, den Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verwaltungsverfügung zu erbringen (BGE 136 V 295 E. 5.9, BGE 124 V 400 E. 2a, BGE 117 V 261 E. 3b und BGE 103 V 65 E. 2a; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 123). Die Feststellung von Tatsachen, welche für die (den Fristenlauf auslösende) Eröffnung der Verfügung erheblich sind, erfolgt mit Blick auf die Eigenheiten der Massenverwaltung anhand des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b; s. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6346/2008 vom 18. Mai 2010 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Dieser Beweis kann praktisch vor allem mit einem förmlichen Zustellnachweis erbracht werden (vgl. Urteil des BGer 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1) und wird in der Regel durch postalischen Versand der Verfügung/Urteile als Gerichtsurkunde oder in anderer Weise gegen Empfangsbestätigung erbracht (vgl. Urteil des BGer 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3 mit Hinweisen). Da die verfügende Behörde die materielle Beweislast hinsichtlich der Zustellung sowie ihres Zeitpunktes trägt, ist im Zweifel grundsätzlich auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (BGE 124 V 400 E. 2a). Wollte man aber in einem solchen Fall den Angaben des Empfängers die Glaubwürdigkeit absprechen, wäre hinsichtlich der Zustellungsfrage Beweislosigkeit anzunehmen, deren Folge die Vorinstanz zu tragen hat (BGE 122 I 97 E. 3, BGE 117 V 261 E. 3c und BGE 114 III 51 E. 3c je mit weiteren Hinweisen; s. auch Urteil des Bundesgerichts H 170/06 vom 28. Juni 2007 E. 4.2.2).
E. 5.5 Auch die fehlerhaft eröffnete Verfügung kann rechtsbeständig werden, nämlich dann, wenn der Verwaltungsakt nicht innert vernünftiger Frist seit jenem Zeitpunkt in Frage gestellt wird, da der Verfügungsadressat Kenntnis vom Verfügungsinhalt hat. Der Zeitraum der vernünftigen Frist, innert der das Zuwarten berücksichtigt wird, bemisst sich praxisgemäss nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, wobei vor allem darauf abgestellt wird, ob der von der fehlerhaften Verfügungseröffnung Betroffene Anlass hatte, sich bei der Verwaltung nach dem Verfügungserlass zu erkundigen (Entscheid C 168/00 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 13. Februar 2001, E. 3b, sowie Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 10 f. zu Art. 38 mit weiteren Hinweisen).
E. 6 Seit der Beschwerdeführer am 27. März 1993 seine Beitrittserklärung zur freiwilligen AHV/IV unterzeichnet hat (act. 4), ist es zwischen ihm und der Vorinstanz verschiedentlich zu Problemen im Postverkehr gekommen. In diesem Zusammenhang fällt beispielsweise auf, dass die verlangten Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigungen gemäss den Mitteilungen der Vorinstanz vom 28. Dezember 2001 (act. 57), 6. Januar 2003 (act. 61), 29. November 2003 (act. 62), 27. Dezember 2004 (act. 40) und 3. Dezember 2009 (act. 89) nicht zurückgesendet wurden, was jeweils zur vorübergehenden Einstellung der Rentenzahlungen führte. Auch die Einkommens- und Vermögenserklärung für 2008 und 2009 musste gemäss Mitteilung der Vorinstanz vom 9. März 2009 (act. 84) und vom 4. März 2010 (act. 92) wiederholt gemahnt werden.
E. 6.1 Nachdem der Beschwerdeführer den für 2010 verfügten AHV/IV-Bei-trag von Fr. 936.60 nicht fristgerecht einbezahlt hatte, wurde er von der Vorinstanz am 31. August 2011 (act. 118) und am 31. Oktober 2011 (act. 119) schriftlich gemahnt. Die zweite Mahnung wurde mit eingeschriebener Post verschickt. In der Folge hat die Vorinstanz die Ausschlussverfügung vom 19. Januar 2012 (act. 120) ebenfalls mit eingeschriebener Post an die Adresse des Beschwerdeführers in Brasilien versandt. In den vorhandenen Unterlagen findet sich indessen gleichwohl kein Beleg dafür, ob und gegebenenfalls wann die Ausschlussverfügung dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist. Auch mit der Vernehmlassung vom 17. September 2013 (BVGer act. 12) wurde kein Beleg über die Zustellung beigebracht. Die Zustellung der Ausschlussverfügung wird vom Beschwerdeführer implizit bestritten. Aus seiner Darlegung im E-Mail vom 8. Oktober 2012 (act. 126; deutsche Übersetzung BVGer act. 17) ergibt sich zumindest sinngemäss, dass er erst durch das Schreiben der Vorinstanz vom 25. September 2012 (act. 124) vom Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung Kenntnis erhalten hat.
E. 6.2 Die Darlegung des Beschwerdeführers erscheint in Anbetracht der bestehenden Aktenlage plausibel. Für die nicht erfolgte Zustellung spricht zunächst der Umstand, dass er der Vorinstanz Ende März 2012 und somit nach Erlass der Ausschlussverfügung vom 19. Januar 2012 eine ausgefüllte Erklärung über sein Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung des AHV/IV-Beitrags 2011 hat zukommen lassen (act. 121). Dabei ist der Beschwerdeführer offensichtlich davon ausgegangen, er sei wie bis anhin der freiwilligen Versicherung angeschlossen. Danach ersuchte er die Vorinstanz mit Schreiben vom 20. April 2012 (act. 122) um Verrechnung des AHV/IV-Beitrags 2012 mit seiner Invalidenrente, wie er dies in den Vorjahren regelmässig getan hat. Diese Eingabe ist ein weiteres Indiz dafür, dass ihm der Versicherungsausschluss zum damaligen Zeitpunkt noch nicht eröffnet worden war. Aufgrund der bestehenden Aktenlage liegt im Ergebnis Beweislosigkeit bezüglich der Zustellungsfrage vor.
E. 6.3 Infolge der Beweislosigkeit bezüglich der Zustellungsfrage ist auf die Darstellung des Beschwerdeführers abzustellen, wonach er erst mit dem Schreiben vom 25. September 2012 über den Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV unterrichtet wurde (vgl. die Erwägung 5.4 hiervor). Mit dem Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung wegen unvollständiger Bezahlung des AHV/IV-Beitrags soll verhindert werden, dass die Verwaltung die Beitragsforderungen im Ausland mit erheblichem administrativem Aufwand auf rechtlichem Weg eintreiben muss. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass mit dem Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung ein schwerwiegender Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person vorgenommen wird, da diese danach der freiwilligen Versicherung lebenslang nicht mehr beitreten kann (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 149/05 vom 7. September 2006 E. 3.3.2). Vor diesem Hintergrund darf von der Vorinstanz erwartet werden, dass sie den Empfang der eingeschriebenen Mahnung mit der Androhung des Versicherungsausschlusses ebenso wie den Empfang der Ausschlussverfügung mit einer entsprechenden Empfangsbestätigung beweisen kann (vgl. Art. 13 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 VFV). Unter den konkreten Umständen wird das Ausschlussverfahren zu wiederholen sein.
E. 7 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme des Verfügungsinhalts innert vernünftiger Frist reagiert hat. Die Nachfrage des Beschwerdeführers mit dem E-Mail vom 8. Oktober 2012 (act. 126 und BVGer act. 17), die von der Vorinstanz als Einsprache entgegen genommen wurde, steht in einem direkten Zusammenhang mit dem Schreiben vom 25. September 2012 (act. 124). Sie erfolgte innert dreissig Tagen und damit innerhalb einer vernünftigen Frist. Die schriftliche Eingabe mit Unterschrift vom 4. Dezember 2012 (Poststempel vom 7. Dezember 2012; act. 128), zu welcher der Beschwerdeführer im Sinne einer Verbesserung der Einsprache mit einem E-Mail vom 30. November 2012 (act. 128) aufgefordert worden war, erfolgte ebenso innerhalb der gesetzten Frist von dreissig Tagen. Unter diesen Vorzeichen ist die Einsprache gegen die Ausschlussverfügung als rechtzeitig zu betrachten, schliesslich darf der betroffenen Person aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG; vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2009, Rz. 40 ff. zu Art. 49 mit weiteren Hinweisen, siehe auch BGE 112 V 87 f.). Folglich wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, auf die Einsprache einzutreten und einen materiellen Einspracheentscheid zu fällen. Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist zu Unrecht ergangen.
E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aus den Vorakten und Verfahrensakten nicht hervorgeht, ob und gegebenenfalls wann die Ausschlussverfügung vom 19. Januar 2012 dem Beschwerdeführer eröffnet wurde. Die Vorinstanz kann die Zustellung der ersten und zweiten Mahnung sowie der Ausschlussverfügung nicht nachweisen. Aufgrund der bestehenden Aktenlage ist zu Gunsten des Beschwerdeführers anzunehmen, dass er erst durch das Schreiben der Vorinstanz vom 25. September 2012 vom Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung erfahren hat. Er reagierte in der Folge innert vernünftiger Frist und erhob Einsprache gegen den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung. Die Vorinstanz wäre daher verpflichtet gewesen, einen materiellen Entscheid zu fällen. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen und der Nichteintretensentscheid vom 17. Januar 2013 ist aufzuheben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese zur Einsprache vom 8. Oktober 2012 einen materiellen Entscheid fällt. Bei der Prüfung des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung wird die Vorinstanz insbesondere zu beachten haben, dass der Beschwerdeführer wiederholt angeboten hat, die ausstehende AHV/IV-Prämie für die freiwillige Versicherung mit seinen IV-Rentenleis-tungen zu verrechnen. Damit hat der Beschwerdeführer seine grundsätzliche Zahlungsbereitschaft bekundet. Dieser Umstand ist gerade mit Blick auf die Verhältnismässigkeit des strittigen Versicherungsausschlusses nicht ausser Acht zu lassen.
E. 9 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist überdies keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2013 wird aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie zur Einsprache vom 8. Oktober 2012 einen materiellen Entscheid fällt.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Eröffnung auf diplomatischem Weg) - die Vorinstanz (Ref-Nr.______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1068/2013 Urteil vom 4. Mai 2014 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand AHV, Freiwillige Versicherung, Einspracheentscheid vom 17. Januar 2013. Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), geboren am ... 1962, ist Auslandschweizer mit Wohnsitz in Brasilien. Er trat per 1. April 1993 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) bei (Akten der Schweizerische Ausgleichskasse SAK [im Folgenden: act.] 4 f.). Am 1. Februar 1994 meldet er sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (act. 8). B. Mit Verfügung vom 21. August 1995 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente ab 1. November 1994 zu (act. 45). Zugleich wurden für seine Ehefrau eine Zusatzrente und für seine drei Kinder Kinderrenten gesprochen. Mit Verfügung vom 27. August 2004 wurde die ganze Invalidenrente per 1. November 2004 durch eine Dreiviertelsrente ersetzt (act. 63). C. Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 legte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (im Folgenden: Vorinstanz) den Beitrag des Beschwerdeführers an die freiwillige AHV/IV für das Jahr 2010 auf Fr. 936.60 fest (act. 117). Nach Ablauf der Zahlungsfrist erfolgte am 31. August 2011 eine erste Mahnung (act. 118) und am 31. Oktober 2011 eine zweite Mahnung (act. 119). Darin wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass die Nichtbezahlung des AHV/IV-Beitrags zum Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung führe. Trotzdem blieb die Zahlung in der Folge aus. Daher schloss die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Januar 2012 gemäss ihrer Ankündigung aus der freiwilligen Versicherung aus (act. 120). D. Am 25. März 2012 unterzeichnete der Beschwerdeführer seine Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung des AHV/IV-Bei-trags 2011. Das ausgefüllte Formular ging am 2. April 2012 bei der Vorinstanz ein (act. 121). E. Mit Schreiben vom 20. April 2012 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz sinngemäss, sie solle den AHV/IV-Beitrag 2012 direkt von der Invalidenrente abziehen (act. 122). F. Daraufhin teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. September 2012 mit, dass dies nicht möglich sei, nachdem er mit Verfügung vom 19. Januar 2012 aus der freiwilligen AHV/IV ausgeschlossen worden sei (act. 124). G. Eine diesbezügliche Nachfrage des Beschwerdeführers an den Generalkonsul der EDA-Vertretung Sao Paulo mit E-Mail vom 8. Oktober 2012 (act. 126; deutsche Übersetzung BVGer act. 17) wurde offenbar an die Vorinstanz weitergeleitet. Die Vorinstanz nahm die Nachfrage unter Berücksichtigung der schriftlichen Eingabe vom 4. Dezember 2012 (act. 128) als Einsprache gegen die Ausschlussverfügung entgegen. Mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2013 beschloss die Vorinstanz Nichteintreten auf die Einsprache (act. 129). Zur Begründung wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, die Einsprache vom 8. Oktober 2012 sei nicht rechtzeitig erhoben worden. H. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Februar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1; deutsche Übersetzung BVGer act. 4). Er beantragte darin die Fortführung der Verrechnung des AHV/IV-Beitrags mit der Invalidenrente. Eine entsprechende Verrechnung habe seit 1999 stattgefunden. Nun sei sie ohne Ankündigung und Widerspruchsmöglichkeit eingestellt worden. Bereits früher habe es deswegen Probleme mit der Vorinstanz gegeben. Sinngemäss beantragte der Beschwerdeführer, er wolle die freiwillige Versicherung weiterführen. I. In der Vernehmlassung vom 17. September 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 12). Die Einsprache gegen die Ausschlussverfügung sei nicht innerhalb von dreissig Tagen nach deren Eröffnung erhoben worden. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 17. Januar 2013 und wurde dem Beschwerdeführer postalisch an seine Adresse in Brasilien zugestellt. Die Beschwerde vom 12. Februar 2013 (Poststempel 18. Februar 2013) ging am 1. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde unbestrittenermassen innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheids und somit fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG). Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung und wurde vom Beschwerdeführer unterzeichnet. Die Ausfertigung des angefochtenen Einspracheentscheids und weitere Beweismittel wurden beigelegt. Die Beschwerde wurde damit formgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten (vgl. aber die nachfolgende Erwägung 4).
2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (E. 2.1 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). 3.1 Das Sozialversicherungsverfahren der Verwaltung richtet sich nach Art. 34 ff. ATSG (Art. 3 Bst. dbis VwVG i.V. mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 AHVG). 3.2 Da zwischen der Schweiz und Brasilien kein Abkommen im Bereich des Sozialversicherungsrechts besteht und der Beschwerdeführer schweizerischer Staatsangehöriger ist, kommt das schweizerische Recht zur Anwendung. 3.3 Gemäss Art. 5 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige AHV/IV (VFV, SR 831.111) sind die Versicherten gehalten, der Auslandvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen. Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Art. 13 VFV regelt die Voraussetzungen des Ausschlusses. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Ausschluss bedrohte Versicherte muss daher genau wissen, wie er den Ausschluss abwenden kann (BGE 117 V 97 E. 2c, bestätigt mit Urteil H 224/04 vom 28. April 2005 E. 4.3).
4. Der Anfechtungsgegenstand und damit die Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung bzw. durch den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Vorliegend ist das Anfechtungsobjekt der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2013 (act. 129), mit welchem die Vorinstanz auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Im Folgenden ist daher einzig die Frage zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Nicht zum Streitgegenstand gehört demgegenüber die Frage, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat und ob die Verrechnung des AHV/IV-Beitrags mit der Invalidenrente möglich und zulässig ist. Soweit der Beschwerdeführer die Fortführung der freiwilligen Versicherung und der Verrechnung beantragt, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden.
5. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Januar 2012 sei erst am 8. Oktober 2012 (act. 126) bzw. am 4. Dezember 2012 (act. 128) und damit nicht fristgerecht im Sinne von Art. 52 ATSG eingereicht worden. Die Rechtslage bezüglich Eröffnung und Anfechtbarkeit einer Verfügung stellt sich folgendermassen dar: 5.1 Nach Art. 52 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Die nach Tagen berechnete, mitteilungsbedürftige Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung an die Partei folgenden Tag zu laufen (Art. 38 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 VwVG). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihres Vertreters vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endigt die Frist am nächsten Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Frist für eine schriftliche Eingabe ist gewahrt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 5.2 Damit eine Verfügung überhaupt wirksam werden kann, bedarf es der Eröffnung, der Bekanntgabe des Inhalts an die Verfügungsadressaten. Die nicht eröffnete Verfügung vermag keine Rechtswirkung zu entfalten (vgl. Jürg Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, St. Gallen 1994, S. 10). Unter Eröffnung der Verfügung ist die gehörige Bekanntgabe der Verfügung zu verstehen. Dies geschieht bei mittelbarer Bekanntgabe, d. h. bei Abwesenheit des Verfügungsadressaten, durch individuelle Zustellung der Verfügung an dessen Zustelladresse. Der Vorgang der Zustellung ist lediglich Teilhandlung des Eröffnungsvorgangs (vgl. Stadelwieser, a.a.O., S. 12). 5.3 Massgebend für die ordnungsgemässe Eröffnung ist das Datum der Zustellung. Eine Sendung gilt grundsätzlich in dem Moment als zugestellt, in welchem sie dem Adressaten tatsächlich übergeben wird. Gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz genügt allerdings, wenn sie in den Machtbereich der betreffenden Person gelangt, indem sie etwa von einer anderen empfangsberechtigten Person entgegengenommen wird (BGE 122 III 316 E. 4b); effektive Kenntnisnahme oder gar Lektüre ist nicht vorausgesetzt (BGE 109 Ia 15 E. 4; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1514/2006 vom 14. Februar 2008, E. 2.3 und 2.4). 5.4 Gemäss Rechtsprechung obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz, den Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verwaltungsverfügung zu erbringen (BGE 136 V 295 E. 5.9, BGE 124 V 400 E. 2a, BGE 117 V 261 E. 3b und BGE 103 V 65 E. 2a; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 123). Die Feststellung von Tatsachen, welche für die (den Fristenlauf auslösende) Eröffnung der Verfügung erheblich sind, erfolgt mit Blick auf die Eigenheiten der Massenverwaltung anhand des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b; s. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6346/2008 vom 18. Mai 2010 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Dieser Beweis kann praktisch vor allem mit einem förmlichen Zustellnachweis erbracht werden (vgl. Urteil des BGer 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1) und wird in der Regel durch postalischen Versand der Verfügung/Urteile als Gerichtsurkunde oder in anderer Weise gegen Empfangsbestätigung erbracht (vgl. Urteil des BGer 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3 mit Hinweisen). Da die verfügende Behörde die materielle Beweislast hinsichtlich der Zustellung sowie ihres Zeitpunktes trägt, ist im Zweifel grundsätzlich auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (BGE 124 V 400 E. 2a). Wollte man aber in einem solchen Fall den Angaben des Empfängers die Glaubwürdigkeit absprechen, wäre hinsichtlich der Zustellungsfrage Beweislosigkeit anzunehmen, deren Folge die Vorinstanz zu tragen hat (BGE 122 I 97 E. 3, BGE 117 V 261 E. 3c und BGE 114 III 51 E. 3c je mit weiteren Hinweisen; s. auch Urteil des Bundesgerichts H 170/06 vom 28. Juni 2007 E. 4.2.2). 5.5 Auch die fehlerhaft eröffnete Verfügung kann rechtsbeständig werden, nämlich dann, wenn der Verwaltungsakt nicht innert vernünftiger Frist seit jenem Zeitpunkt in Frage gestellt wird, da der Verfügungsadressat Kenntnis vom Verfügungsinhalt hat. Der Zeitraum der vernünftigen Frist, innert der das Zuwarten berücksichtigt wird, bemisst sich praxisgemäss nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, wobei vor allem darauf abgestellt wird, ob der von der fehlerhaften Verfügungseröffnung Betroffene Anlass hatte, sich bei der Verwaltung nach dem Verfügungserlass zu erkundigen (Entscheid C 168/00 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 13. Februar 2001, E. 3b, sowie Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 10 f. zu Art. 38 mit weiteren Hinweisen).
6. Seit der Beschwerdeführer am 27. März 1993 seine Beitrittserklärung zur freiwilligen AHV/IV unterzeichnet hat (act. 4), ist es zwischen ihm und der Vorinstanz verschiedentlich zu Problemen im Postverkehr gekommen. In diesem Zusammenhang fällt beispielsweise auf, dass die verlangten Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigungen gemäss den Mitteilungen der Vorinstanz vom 28. Dezember 2001 (act. 57), 6. Januar 2003 (act. 61), 29. November 2003 (act. 62), 27. Dezember 2004 (act. 40) und 3. Dezember 2009 (act. 89) nicht zurückgesendet wurden, was jeweils zur vorübergehenden Einstellung der Rentenzahlungen führte. Auch die Einkommens- und Vermögenserklärung für 2008 und 2009 musste gemäss Mitteilung der Vorinstanz vom 9. März 2009 (act. 84) und vom 4. März 2010 (act. 92) wiederholt gemahnt werden. 6.1 Nachdem der Beschwerdeführer den für 2010 verfügten AHV/IV-Bei-trag von Fr. 936.60 nicht fristgerecht einbezahlt hatte, wurde er von der Vorinstanz am 31. August 2011 (act. 118) und am 31. Oktober 2011 (act. 119) schriftlich gemahnt. Die zweite Mahnung wurde mit eingeschriebener Post verschickt. In der Folge hat die Vorinstanz die Ausschlussverfügung vom 19. Januar 2012 (act. 120) ebenfalls mit eingeschriebener Post an die Adresse des Beschwerdeführers in Brasilien versandt. In den vorhandenen Unterlagen findet sich indessen gleichwohl kein Beleg dafür, ob und gegebenenfalls wann die Ausschlussverfügung dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist. Auch mit der Vernehmlassung vom 17. September 2013 (BVGer act. 12) wurde kein Beleg über die Zustellung beigebracht. Die Zustellung der Ausschlussverfügung wird vom Beschwerdeführer implizit bestritten. Aus seiner Darlegung im E-Mail vom 8. Oktober 2012 (act. 126; deutsche Übersetzung BVGer act. 17) ergibt sich zumindest sinngemäss, dass er erst durch das Schreiben der Vorinstanz vom 25. September 2012 (act. 124) vom Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung Kenntnis erhalten hat. 6.2 Die Darlegung des Beschwerdeführers erscheint in Anbetracht der bestehenden Aktenlage plausibel. Für die nicht erfolgte Zustellung spricht zunächst der Umstand, dass er der Vorinstanz Ende März 2012 und somit nach Erlass der Ausschlussverfügung vom 19. Januar 2012 eine ausgefüllte Erklärung über sein Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung des AHV/IV-Beitrags 2011 hat zukommen lassen (act. 121). Dabei ist der Beschwerdeführer offensichtlich davon ausgegangen, er sei wie bis anhin der freiwilligen Versicherung angeschlossen. Danach ersuchte er die Vorinstanz mit Schreiben vom 20. April 2012 (act. 122) um Verrechnung des AHV/IV-Beitrags 2012 mit seiner Invalidenrente, wie er dies in den Vorjahren regelmässig getan hat. Diese Eingabe ist ein weiteres Indiz dafür, dass ihm der Versicherungsausschluss zum damaligen Zeitpunkt noch nicht eröffnet worden war. Aufgrund der bestehenden Aktenlage liegt im Ergebnis Beweislosigkeit bezüglich der Zustellungsfrage vor. 6.3 Infolge der Beweislosigkeit bezüglich der Zustellungsfrage ist auf die Darstellung des Beschwerdeführers abzustellen, wonach er erst mit dem Schreiben vom 25. September 2012 über den Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV unterrichtet wurde (vgl. die Erwägung 5.4 hiervor). Mit dem Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung wegen unvollständiger Bezahlung des AHV/IV-Beitrags soll verhindert werden, dass die Verwaltung die Beitragsforderungen im Ausland mit erheblichem administrativem Aufwand auf rechtlichem Weg eintreiben muss. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass mit dem Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung ein schwerwiegender Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person vorgenommen wird, da diese danach der freiwilligen Versicherung lebenslang nicht mehr beitreten kann (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 149/05 vom 7. September 2006 E. 3.3.2). Vor diesem Hintergrund darf von der Vorinstanz erwartet werden, dass sie den Empfang der eingeschriebenen Mahnung mit der Androhung des Versicherungsausschlusses ebenso wie den Empfang der Ausschlussverfügung mit einer entsprechenden Empfangsbestätigung beweisen kann (vgl. Art. 13 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 VFV). Unter den konkreten Umständen wird das Ausschlussverfahren zu wiederholen sein.
7. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme des Verfügungsinhalts innert vernünftiger Frist reagiert hat. Die Nachfrage des Beschwerdeführers mit dem E-Mail vom 8. Oktober 2012 (act. 126 und BVGer act. 17), die von der Vorinstanz als Einsprache entgegen genommen wurde, steht in einem direkten Zusammenhang mit dem Schreiben vom 25. September 2012 (act. 124). Sie erfolgte innert dreissig Tagen und damit innerhalb einer vernünftigen Frist. Die schriftliche Eingabe mit Unterschrift vom 4. Dezember 2012 (Poststempel vom 7. Dezember 2012; act. 128), zu welcher der Beschwerdeführer im Sinne einer Verbesserung der Einsprache mit einem E-Mail vom 30. November 2012 (act. 128) aufgefordert worden war, erfolgte ebenso innerhalb der gesetzten Frist von dreissig Tagen. Unter diesen Vorzeichen ist die Einsprache gegen die Ausschlussverfügung als rechtzeitig zu betrachten, schliesslich darf der betroffenen Person aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG; vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2009, Rz. 40 ff. zu Art. 49 mit weiteren Hinweisen, siehe auch BGE 112 V 87 f.). Folglich wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, auf die Einsprache einzutreten und einen materiellen Einspracheentscheid zu fällen. Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist zu Unrecht ergangen.
8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass aus den Vorakten und Verfahrensakten nicht hervorgeht, ob und gegebenenfalls wann die Ausschlussverfügung vom 19. Januar 2012 dem Beschwerdeführer eröffnet wurde. Die Vorinstanz kann die Zustellung der ersten und zweiten Mahnung sowie der Ausschlussverfügung nicht nachweisen. Aufgrund der bestehenden Aktenlage ist zu Gunsten des Beschwerdeführers anzunehmen, dass er erst durch das Schreiben der Vorinstanz vom 25. September 2012 vom Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung erfahren hat. Er reagierte in der Folge innert vernünftiger Frist und erhob Einsprache gegen den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung. Die Vorinstanz wäre daher verpflichtet gewesen, einen materiellen Entscheid zu fällen. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen und der Nichteintretensentscheid vom 17. Januar 2013 ist aufzuheben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese zur Einsprache vom 8. Oktober 2012 einen materiellen Entscheid fällt. Bei der Prüfung des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung wird die Vorinstanz insbesondere zu beachten haben, dass der Beschwerdeführer wiederholt angeboten hat, die ausstehende AHV/IV-Prämie für die freiwillige Versicherung mit seinen IV-Rentenleis-tungen zu verrechnen. Damit hat der Beschwerdeführer seine grundsätzliche Zahlungsbereitschaft bekundet. Dieser Umstand ist gerade mit Blick auf die Verhältnismässigkeit des strittigen Versicherungsausschlusses nicht ausser Acht zu lassen.
9. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist überdies keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2013 wird aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie zur Einsprache vom 8. Oktober 2012 einen materiellen Entscheid fällt.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Eröffnung auf diplomatischem Weg)
- die Vorinstanz (Ref-Nr.______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: