Rentenanspruch
Sachverhalt
A. Die am 4. Oktober 1952 geborene, verheiratete schweizerische Staatsangehörige F._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) war während den Jahren 1973 bis 2000 in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete dementsprechend die obligatorischen Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) [IV act. 108]. Im Jahr 2001 verlegte die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz nach Kanada, wo sie bis Mai 2006 im Gastgewerbe arbeitete. Seither hat die Beschwerdeführerin - gemäss eigenen Angaben aus gesundheitlichen Gründen - nicht mehr gearbeitet (vgl. IV act. 17). B. Mit Formular vom 30. August 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) zum Leistungsbezug an (Posteingang: 10. September 2007). Sie machte geltend, seit Februar 2005 aufgrund von Arthrose und Arthritis in den Gelenken und im Rücken arbeitsunfähig zu sein (IV act. 8). Zur Prüfung des Rentenanspruchs nahm die Vorinstanz in der Folge verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten. Mit Verfügung vom 4. November 2009 verneinte sie einen Rentenanspruch und wies das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab (IV act. 104). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Im März 2010 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein neues IV-Antragsformular, worauf ihr die Vorinstanz mit Schreiben vom 5. März 2010 mitteilte, dass eine erneute Prüfung ihres Rentenanspruchs nur erfolge, wenn glaubhaft gemacht werde, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe (IV act. 105 f.). Am 19. Oktober 2010 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz einen Arztbericht von Dr. med. M._______, Facharzt Rheumatologie und Innere Medizin, vom 7. August 2010, einen Bericht der Röntgenuntersuchung vom 18. Oktober 2010 sowie die Formulare "Bath Ankylosing Spondylitis Disease Activity Index" (BASDAI; dient der Erfassung der Krankheitsaktivität bei Morbus-Bechterew-Patienten) und "Health Assessment Questionnaire" (HAQ; Gesundheitsbeurteilungsfragebogen) ein (IV act. 107). Am 28. Oktober 2010 legte sie zusätzlich noch einen weiteren Arztbericht von Dr. med. M._______ vom 3. Mai 2009 ins Recht (IV act. 110). Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 11. Januar 2011 nicht auf das neue Rentengesuch der Beschwerdeführerin ein (IV act. 115). Sie begründete dies damit, dass eine rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf die Stellungnahme von Dr. med. B._______, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation, des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Vorinstanz (RAD) vom 12. November 2010 ab (IV act. 111). D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Februar 2011 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Wiederaufnahme ihres Rentengesuches aufgrund der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes sowie die Gewährung einer Invalidenrente. Die Beschwerdeführerin reichte neben bereits aktenkundigen medizinischen Unterlagen noch zwei weitere Arztberichte von Dr. med. M._______ vom 3. Mai und 2. Juni 2009 sowie zwei Röntgenuntersuchungsberichte vom 5. Mai 2009 ein. E. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2011 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und der Nichteintretensentscheid zu bestätigen. F. Mit Replik vom 22. August 2011 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich ihr Gesundheitszustand in den letzten Jahren durch die Arthritis zusehends verschlechtert habe, was bei der Berechnung des Invaliditätsgrades zu berücksichtigen sei. Die von der Beschwerdeführerin mit der Replik eingereichten medizinischen Unterlagen waren bereits allesamt aktenkundig. Am 13. September 2011 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht von Dr. med. M._______ vom 21. August 2011 nach. G. Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 23. November 2011 an ihrem Antrag auf Abweisung fest und führte aus, dass auch durch den neu vorgelegten Arztbericht von Dr. med. M._______ vom 21. August 2011 keine medizinisch objektivierbaren Sachverhaltselemente vorliegen würden, die auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen liessen. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Januar 2011. Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 60 ATSG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist sie besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
E. 2 Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.
E. 2.1 Da die Beschwerdeführerin Schweizer Staatsbürgerin ist und das zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada am 24. Februar 1994 abgeschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.232.1) nichts anderes bestimmt, richtet sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung im Prinzip sowohl in materiellrechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach schweizerischem Recht, insbesondere dem IVG, der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11).
E. 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis BGE 130 V 445). Damit finden im vorliegenden Verfahren grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2011 in Kraft standen (Bestimmungen der 5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]). 3.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung (bzw. der Einspracheentscheid) den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung (bzw. kein Einspracheentscheid) ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1). Im Streit liegt eine Verfügung, mit welcher die Vorinstanz auf eine Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 m.w.H.). Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr eine Rente zuzusprechen, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Streitgegenstand beschränkt sich im vorliegenden Verfahren einzig auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das neue Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung einer Invalidenrente nicht eingetreten ist. 3.2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.3. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Nach Art. 17 des Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Kanada werden die nach der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehenen ordentlichen Renten an Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt. 3.4. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Die in Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV genannte Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Art. 87 Abs. 4 IVV beruht auf dem Grundgedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht in rechtserheblicher Weise verändert hat. Um zu verhindern, dass sich die Verwaltung mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhaltes darlegenden Rentengesuchen befassen muss, ist sie nach Eingang einer Neuanmeldung demnach zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 489/05 vom 4. April 2007 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 109 V 262 E. 3, Urteil BGer 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 3.3 sowie Urteil BGer 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2). Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Ausgangspunkt zur Beurteilung dieser Veränderung ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht, vorliegend der Verfügung vom 4. November 2009. Diesem Ausgangszeitpunkt ist als aktuellem Referenzzeitpunkt der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, vorliegend also der 11. Januar 2011, gegenüberzustellen (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1). Die Veränderung der Verhältnisse zwischen den beiden zeitlichen Referenzpunkten muss erheblich sein, das heisst hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (siehe Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten - welche gleichermassen für das Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) - ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). 4.1. Bei der ursprünglichen Verfügung vom 4. November 2009 ging die Vorinstanz nach durchgeführter Sachverhaltsabklärung davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Arthrose an der Wirbelsäule, den Schultern, den Knien und den Händen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Gastgewerbe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 75 % und im Haushalt eine solche von 30 % aufweise. Hingegen sei sie in einer leichteren, dem Gesundheitszustand besser angepassten Tätigkeit, wie in einer leichten Büro- und Administrationstätigkeit (z.B. Rezeptionistin), 100 % arbeitsfähig. Die Vorinstanz verneinte einen Rentenanspruch bei einem berechneten Invaliditätsgrad von 41 % (IV act. 104). Gemäss den dargelegten Grundsätzen (E. 3.4 hiervor) ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen der Neuanmeldung auf Grund der eingereichten medizinischen Unterlagen glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand bzw. ihre Erwerbsfähigkeit seit dem 4. November 2009 in anspruchserheblicher Weise verschlechtert hat, so dass die Vorinstanz auf das Rentengesuch hätte eintreten müssen. Dabei gilt festzuhalten, dass das Gericht bei der beschwerdeweisen Überprüfung in der Regel auf den Sachverhalt abstellt, wie er sich der Verwaltung bot. Im vorliegenden Verfahren sind jedoch nachfolgend nebst den ärztlichen Berichten, welche bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2011 verfasst wurden, auch der Arztbericht neueren Datums zu würdigen, da dieser mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang steht und geeignet ist, die Beurteilung im Verfügungszeitpunkt zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen). 4.2. 4.2.1. Im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz den Arztbericht von Dr. med. M._______ vom 7. August 2010 sowie die von ihr ausgefüllten Fragebogen "Bath Ankylosing Spondylitis Disease Activity Index" (BASDAI) und "Health Assessment Questionnaire" (HAQ) ein (vgl. IV act. 107). Dr. med. M._______ führte in seinem Bericht aus, dass beide Handgelenke der Beschwerdeführerin geschwollen seien, was auf Osteoarthritis hindeuten würde. Die Beschwerdeführerin sei jedoch in der Lage, mit den Händen eine Faust zu machen. Sie habe Schmerzen beim Bewegen der linken Schulter, welche ihr das An- und Auskleiden erschweren würden. Zudem bestehe eine verminderte Beweglichkeit in der linken Hüfte. Die Beschwerdeführerin fühle sich zu mindestens 60 % arbeitsunfähig. Es würden weitere Untersuchungen hinsichtlich eines Morbus Bechterew durchgeführt. Der diesem Arztbericht beigelegte Bericht der Röntgenuntersuchung vom 18. Oktober 2010 ergibt, dass bei der Beschwerdeführerin an beiden Gelenken eine leichte Verengung mit marginaler Sklerose bestehe. Es bestünden jedoch keine Hinweise auf eine erosive Arthropathie und es seien auch keine anderen Anomalien zu sehen (vgl. IV act. 107). Der ebenfalls mit der Neuanmeldung eingereichte Arztbericht von Dr. med. M._______ vom 3. Mai 2009 wurde bereits beim ersten Rentenprüfungsverfahren, welches zur Abweisung des Leistungsbegehren führte, im Rahmen der medizinischen Sachverhaltsabklärung entsprechend berücksichtigt und gewürdigt (vgl. IV act. 95, 103, 110, 111). 4.2.2. Der RAD-Arzt Dr. med. B._______ führte in seiner Stellungnahme vom 12. November 2010 aus, dass Dr. med. M._______ bereits im Mai 2009 Beeinträchtigungen bezüglich einer degenerativen Arthritis vor allem an den Händen, den Schultern und der linken Hüfte beschrieben habe. Der Röntgenuntersuchungsbericht vom 18. Oktober 2010 zeige zwar degenerative Veränderungen, jedoch keine Anzeichen von Morbus Bechterew. Die Fragebogen BASDAI und HAQ zeigten eine subjektive Beurteilung der Beschwerdeführerin, welche nicht den von Dr. med. M._______ beschriebenen klinischen Befunden entspreche (vgl. IV act. 111). Es gilt festzuhalten, dass sowohl der Arztbericht von Dr. med. M._______ vom 7. August 2010 als auch der Röntgenuntersuchungsbericht vom 18. Oktober 2010 weitgehend die bereits im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 4. November 2009 bekannten Diagnosen und Symptomatik bestätigen. Die Fragebogen BASDAI und HAQ basieren auf einer subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin und sind daher mit Vorsicht zu würdigen. Es ist auf die nachvollziehbare Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B._______ vom 12. November 2010 abzustellen, wonach die mit der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Unterlagen keine neuen Elemente enthalten würden. 4.3. 4.3.1. Mit der Beschwerdeeingabe reichte die Beschwerdeführerin folgende, zu diesem Zeitpunkt noch nicht aktenkundige, medizinische Unterlagen ein:
- Den in E. 4.2.1 bereits erwähnten Arztbericht von Dr. med. M._______ vom 3. Mai 2009, in welchem dieser bei der Beschwerdeführerin eine Osteoarthritis diagnostizierte und zudem ausführte, dass der Fragebogen HAQ auf einen hohen Grad der Behinderung weise und die Röntgenuntersuchung das Vorhandensein einer Arthropathie an mehreren kleinen Gelenken an Händen und Füssen zeigen würde. Die Beschwerdeführerin leide unter Rückenschmerzen und morgendlicher Steifheit.
- Röntgenuntersuchungsbericht der Wirbelsäule vom 5. Mai 2009, gemäss welchem eine Degeneration der Bandscheibe bei L4-5 und L5-S1 sowie eine Arthrose der Facettengelenke auf diesen Ebenen bestehe.
- Röntgenuntersuchungsbericht des Beckens vom 5. Mai 2009, gemäss welchem eine leichte Verengung der Gelenkräume bestehe. Der Grund dafür könne eine entzündliche Arthritis oder Osteoarthritis sein. Ansonsten bestünden keine weiteren deutlichen Anomalien.
- Arztbericht von Dr. med. M._______ vom 2. Juni 2009, in welchem dieser ausführte, dass er aufgrund der Röntgenuntersuchungsergebnisse der Beschwerdeführerin einen HLA-B27 Test durchgeführt habe. Dieser sei positiv gewesen. Dies erhöhe die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin Morbus Bechterew habe. 4.3.2. Die Vorinstanz legte diese Berichte älteren Datums, welche bereits vor der ersten rechtskräftigen Verfügung vom 4. November 2009 erstellt worden sind, dem medizinischen Dienst zur Beurteilung vor. Der RAD-Arzt Dr. med. B._______ kam in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2011 zum Schluss, dass mit diesen Unterlagen weder neue objektive medizinische Pathologien noch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorgebracht würden, weshalb seine Einschätzung vom 12. November 2010 immer noch Geltung habe (vgl. IV act. 117). Die in diesen Berichten von Dr. med. M._______ gestellten Diagnosen stimmen weitgehend mit denjenigen Diagnosen überein, welche vor und nach diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführerin attestiert worden sind. Die Beurteilung von Dr. med. B._______ ist aus diesem Grund nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. 4.4. 4.4.1. Anlässlich der Replik reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht von Dr. med. M._______ vom 21. August 2011 ein. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund Arthrose in Behandlung sei. Sie benötige Hilfe beim Anziehen, Laufen, Fahren und in weiteren wichtigen Lebensbereichen. Sie könne den grössten Teil der Haushaltsarbeiten nicht erledigen und könne auch kein Einkommen erwirtschaften. Dr. med. M._______ beurteilte die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 90 % sowie im Erwerbsleben zu 95 % arbeitsunfähig und verwies dabei auf die Fragebogen HAQ und BASDAI. Mit diesem Bericht bestätigt Dr. med. M._______ wiederum die bereits bekannten Diagnosen und Symptomatik der Beschwerdeführerin, was auch Dr. med. B._______ in seiner weiteren Stellungnahme vom 11. November 2011 nachvollziehbar festgehalten hat. Die von Dr. med. M._______ neuerdings getätigte ungünstige Beurteilung der Einschränkung der Beschwerdeführerin entspricht einer früheren Kurzbeurteilung von Dr. med. S._______, welcher der Beschwerdeführerin ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 95 % im Erwerb und 90 % im Haushalt attestiert hat (vgl. IV act. 59). Der undatierte Bericht von Dr. med. S._______ lag im Rahmen des ersten Rentenprüfungsverfahrens bereits vor. Die Vorinstanz nahm aufgrund jenes Arztberichtes weitere medizinische Abklärungen vor und gelangte zu einer abweichenden Beurteilung, welche sie schliesslich der rechtskräftigen Verfügung vom 4. November 2009 zu Grunde legte (vgl. IV act. 61, 63, 85). In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die von Dr. med. M._______ am 21. August 2011 attestierte Arbeitsunfähigkeit deutlich höher ausfällt als noch vor einem Jahr, ohne dass Dr. med. M._______ hierfür freilich eine nähere Begründung angäbe. Damals schätzte er die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin wie erwähnt auf 60 % (vgl. Arztbericht vom 7. August 2010). Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass alleine das Attestieren einer gewissen Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt nicht reicht, um eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Es müssen mindestens objektive Hinweise für eine Verschlimmerung des bestehenden Leidens oder Anzeichen für weitere Einschränkungen, welche bis anhin nicht berücksichtigt wurden, bestehen. Im vorliegenden Fall gibt es jedoch keine solche Hinweise, da aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen keine Verschlimmerung, sondern, wie dargelegt, lediglich eine Bestätigung der bekannten Problematik zu erkennen ist. Insofern ist eine erhebliche, rentenwirksame Veränderung der Verhältnisse zu verneinen. Dass sich die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bei im Wesentlichen gleich gebliebenen Leidensbild um mehr als 30 % erhöht haben soll, ist somit nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft geworden und stellt unter den gegebenen Umständen und mit Blick auf den erwähnten, seinerzeit von der Vorinstanz nicht übernommenen Kurzbericht von Dr. med. S._______ eine res iudicata dar. 4.5. Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, nicht substantiiert begründet. Die eingereichten medizinischen Unterlagen ihres behandelnden Arztes reichen vorliegend nicht, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, zumal auch die letzte rechtskräftige Verfügung nur 14 Monate zurückliegt und daher an das Glaubhaftmachen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes umso grössere Anforderungen zu stellen sind. Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf erneute Leistungsbegehren eingetreten. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 5 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung:
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführerin ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die obsiegende Vorinstanz hat nach Art. 7 Abs. 3 VGKE ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Franke Seethaler Bianca Spescha Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 18. April 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-914/2011 Urteil vom 18. April 2012 Besetzung Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Bianca Spescha. Parteien F._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente. Sachverhalt: A. Die am 4. Oktober 1952 geborene, verheiratete schweizerische Staatsangehörige F._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) war während den Jahren 1973 bis 2000 in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete dementsprechend die obligatorischen Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) [IV act. 108]. Im Jahr 2001 verlegte die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz nach Kanada, wo sie bis Mai 2006 im Gastgewerbe arbeitete. Seither hat die Beschwerdeführerin - gemäss eigenen Angaben aus gesundheitlichen Gründen - nicht mehr gearbeitet (vgl. IV act. 17). B. Mit Formular vom 30. August 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) zum Leistungsbezug an (Posteingang: 10. September 2007). Sie machte geltend, seit Februar 2005 aufgrund von Arthrose und Arthritis in den Gelenken und im Rücken arbeitsunfähig zu sein (IV act. 8). Zur Prüfung des Rentenanspruchs nahm die Vorinstanz in der Folge verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten. Mit Verfügung vom 4. November 2009 verneinte sie einen Rentenanspruch und wies das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab (IV act. 104). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Im März 2010 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein neues IV-Antragsformular, worauf ihr die Vorinstanz mit Schreiben vom 5. März 2010 mitteilte, dass eine erneute Prüfung ihres Rentenanspruchs nur erfolge, wenn glaubhaft gemacht werde, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe (IV act. 105 f.). Am 19. Oktober 2010 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz einen Arztbericht von Dr. med. M._______, Facharzt Rheumatologie und Innere Medizin, vom 7. August 2010, einen Bericht der Röntgenuntersuchung vom 18. Oktober 2010 sowie die Formulare "Bath Ankylosing Spondylitis Disease Activity Index" (BASDAI; dient der Erfassung der Krankheitsaktivität bei Morbus-Bechterew-Patienten) und "Health Assessment Questionnaire" (HAQ; Gesundheitsbeurteilungsfragebogen) ein (IV act. 107). Am 28. Oktober 2010 legte sie zusätzlich noch einen weiteren Arztbericht von Dr. med. M._______ vom 3. Mai 2009 ins Recht (IV act. 110). Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 11. Januar 2011 nicht auf das neue Rentengesuch der Beschwerdeführerin ein (IV act. 115). Sie begründete dies damit, dass eine rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf die Stellungnahme von Dr. med. B._______, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation, des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Vorinstanz (RAD) vom 12. November 2010 ab (IV act. 111). D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Februar 2011 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Wiederaufnahme ihres Rentengesuches aufgrund der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes sowie die Gewährung einer Invalidenrente. Die Beschwerdeführerin reichte neben bereits aktenkundigen medizinischen Unterlagen noch zwei weitere Arztberichte von Dr. med. M._______ vom 3. Mai und 2. Juni 2009 sowie zwei Röntgenuntersuchungsberichte vom 5. Mai 2009 ein. E. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2011 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und der Nichteintretensentscheid zu bestätigen. F. Mit Replik vom 22. August 2011 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich ihr Gesundheitszustand in den letzten Jahren durch die Arthritis zusehends verschlechtert habe, was bei der Berechnung des Invaliditätsgrades zu berücksichtigen sei. Die von der Beschwerdeführerin mit der Replik eingereichten medizinischen Unterlagen waren bereits allesamt aktenkundig. Am 13. September 2011 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht von Dr. med. M._______ vom 21. August 2011 nach. G. Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 23. November 2011 an ihrem Antrag auf Abweisung fest und führte aus, dass auch durch den neu vorgelegten Arztbericht von Dr. med. M._______ vom 21. August 2011 keine medizinisch objektivierbaren Sachverhaltselemente vorliegen würden, die auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen liessen. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Januar 2011. Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 60 ATSG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist sie besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.1. Da die Beschwerdeführerin Schweizer Staatsbürgerin ist und das zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada am 24. Februar 1994 abgeschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.232.1) nichts anderes bestimmt, richtet sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung im Prinzip sowohl in materiellrechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach schweizerischem Recht, insbesondere dem IVG, der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11). 2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis BGE 130 V 445). Damit finden im vorliegenden Verfahren grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2011 in Kraft standen (Bestimmungen der 5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]). 3.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung (bzw. der Einspracheentscheid) den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung (bzw. kein Einspracheentscheid) ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1). Im Streit liegt eine Verfügung, mit welcher die Vorinstanz auf eine Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 m.w.H.). Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr eine Rente zuzusprechen, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Streitgegenstand beschränkt sich im vorliegenden Verfahren einzig auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das neue Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung einer Invalidenrente nicht eingetreten ist. 3.2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.3. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Nach Art. 17 des Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Kanada werden die nach der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehenen ordentlichen Renten an Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt. 3.4. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Die in Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV genannte Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Art. 87 Abs. 4 IVV beruht auf dem Grundgedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht in rechtserheblicher Weise verändert hat. Um zu verhindern, dass sich die Verwaltung mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhaltes darlegenden Rentengesuchen befassen muss, ist sie nach Eingang einer Neuanmeldung demnach zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 489/05 vom 4. April 2007 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 109 V 262 E. 3, Urteil BGer 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 3.3 sowie Urteil BGer 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2). Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Ausgangspunkt zur Beurteilung dieser Veränderung ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht, vorliegend der Verfügung vom 4. November 2009. Diesem Ausgangszeitpunkt ist als aktuellem Referenzzeitpunkt der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, vorliegend also der 11. Januar 2011, gegenüberzustellen (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1). Die Veränderung der Verhältnisse zwischen den beiden zeitlichen Referenzpunkten muss erheblich sein, das heisst hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (siehe Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten - welche gleichermassen für das Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) - ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). 4.1. Bei der ursprünglichen Verfügung vom 4. November 2009 ging die Vorinstanz nach durchgeführter Sachverhaltsabklärung davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Arthrose an der Wirbelsäule, den Schultern, den Knien und den Händen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Gastgewerbe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 75 % und im Haushalt eine solche von 30 % aufweise. Hingegen sei sie in einer leichteren, dem Gesundheitszustand besser angepassten Tätigkeit, wie in einer leichten Büro- und Administrationstätigkeit (z.B. Rezeptionistin), 100 % arbeitsfähig. Die Vorinstanz verneinte einen Rentenanspruch bei einem berechneten Invaliditätsgrad von 41 % (IV act. 104). Gemäss den dargelegten Grundsätzen (E. 3.4 hiervor) ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen der Neuanmeldung auf Grund der eingereichten medizinischen Unterlagen glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand bzw. ihre Erwerbsfähigkeit seit dem 4. November 2009 in anspruchserheblicher Weise verschlechtert hat, so dass die Vorinstanz auf das Rentengesuch hätte eintreten müssen. Dabei gilt festzuhalten, dass das Gericht bei der beschwerdeweisen Überprüfung in der Regel auf den Sachverhalt abstellt, wie er sich der Verwaltung bot. Im vorliegenden Verfahren sind jedoch nachfolgend nebst den ärztlichen Berichten, welche bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2011 verfasst wurden, auch der Arztbericht neueren Datums zu würdigen, da dieser mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang steht und geeignet ist, die Beurteilung im Verfügungszeitpunkt zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen). 4.2. 4.2.1. Im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz den Arztbericht von Dr. med. M._______ vom 7. August 2010 sowie die von ihr ausgefüllten Fragebogen "Bath Ankylosing Spondylitis Disease Activity Index" (BASDAI) und "Health Assessment Questionnaire" (HAQ) ein (vgl. IV act. 107). Dr. med. M._______ führte in seinem Bericht aus, dass beide Handgelenke der Beschwerdeführerin geschwollen seien, was auf Osteoarthritis hindeuten würde. Die Beschwerdeführerin sei jedoch in der Lage, mit den Händen eine Faust zu machen. Sie habe Schmerzen beim Bewegen der linken Schulter, welche ihr das An- und Auskleiden erschweren würden. Zudem bestehe eine verminderte Beweglichkeit in der linken Hüfte. Die Beschwerdeführerin fühle sich zu mindestens 60 % arbeitsunfähig. Es würden weitere Untersuchungen hinsichtlich eines Morbus Bechterew durchgeführt. Der diesem Arztbericht beigelegte Bericht der Röntgenuntersuchung vom 18. Oktober 2010 ergibt, dass bei der Beschwerdeführerin an beiden Gelenken eine leichte Verengung mit marginaler Sklerose bestehe. Es bestünden jedoch keine Hinweise auf eine erosive Arthropathie und es seien auch keine anderen Anomalien zu sehen (vgl. IV act. 107). Der ebenfalls mit der Neuanmeldung eingereichte Arztbericht von Dr. med. M._______ vom 3. Mai 2009 wurde bereits beim ersten Rentenprüfungsverfahren, welches zur Abweisung des Leistungsbegehren führte, im Rahmen der medizinischen Sachverhaltsabklärung entsprechend berücksichtigt und gewürdigt (vgl. IV act. 95, 103, 110, 111). 4.2.2. Der RAD-Arzt Dr. med. B._______ führte in seiner Stellungnahme vom 12. November 2010 aus, dass Dr. med. M._______ bereits im Mai 2009 Beeinträchtigungen bezüglich einer degenerativen Arthritis vor allem an den Händen, den Schultern und der linken Hüfte beschrieben habe. Der Röntgenuntersuchungsbericht vom 18. Oktober 2010 zeige zwar degenerative Veränderungen, jedoch keine Anzeichen von Morbus Bechterew. Die Fragebogen BASDAI und HAQ zeigten eine subjektive Beurteilung der Beschwerdeführerin, welche nicht den von Dr. med. M._______ beschriebenen klinischen Befunden entspreche (vgl. IV act. 111). Es gilt festzuhalten, dass sowohl der Arztbericht von Dr. med. M._______ vom 7. August 2010 als auch der Röntgenuntersuchungsbericht vom 18. Oktober 2010 weitgehend die bereits im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 4. November 2009 bekannten Diagnosen und Symptomatik bestätigen. Die Fragebogen BASDAI und HAQ basieren auf einer subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin und sind daher mit Vorsicht zu würdigen. Es ist auf die nachvollziehbare Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B._______ vom 12. November 2010 abzustellen, wonach die mit der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Unterlagen keine neuen Elemente enthalten würden. 4.3. 4.3.1. Mit der Beschwerdeeingabe reichte die Beschwerdeführerin folgende, zu diesem Zeitpunkt noch nicht aktenkundige, medizinische Unterlagen ein:
- Den in E. 4.2.1 bereits erwähnten Arztbericht von Dr. med. M._______ vom 3. Mai 2009, in welchem dieser bei der Beschwerdeführerin eine Osteoarthritis diagnostizierte und zudem ausführte, dass der Fragebogen HAQ auf einen hohen Grad der Behinderung weise und die Röntgenuntersuchung das Vorhandensein einer Arthropathie an mehreren kleinen Gelenken an Händen und Füssen zeigen würde. Die Beschwerdeführerin leide unter Rückenschmerzen und morgendlicher Steifheit.
- Röntgenuntersuchungsbericht der Wirbelsäule vom 5. Mai 2009, gemäss welchem eine Degeneration der Bandscheibe bei L4-5 und L5-S1 sowie eine Arthrose der Facettengelenke auf diesen Ebenen bestehe.
- Röntgenuntersuchungsbericht des Beckens vom 5. Mai 2009, gemäss welchem eine leichte Verengung der Gelenkräume bestehe. Der Grund dafür könne eine entzündliche Arthritis oder Osteoarthritis sein. Ansonsten bestünden keine weiteren deutlichen Anomalien.
- Arztbericht von Dr. med. M._______ vom 2. Juni 2009, in welchem dieser ausführte, dass er aufgrund der Röntgenuntersuchungsergebnisse der Beschwerdeführerin einen HLA-B27 Test durchgeführt habe. Dieser sei positiv gewesen. Dies erhöhe die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin Morbus Bechterew habe. 4.3.2. Die Vorinstanz legte diese Berichte älteren Datums, welche bereits vor der ersten rechtskräftigen Verfügung vom 4. November 2009 erstellt worden sind, dem medizinischen Dienst zur Beurteilung vor. Der RAD-Arzt Dr. med. B._______ kam in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2011 zum Schluss, dass mit diesen Unterlagen weder neue objektive medizinische Pathologien noch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorgebracht würden, weshalb seine Einschätzung vom 12. November 2010 immer noch Geltung habe (vgl. IV act. 117). Die in diesen Berichten von Dr. med. M._______ gestellten Diagnosen stimmen weitgehend mit denjenigen Diagnosen überein, welche vor und nach diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführerin attestiert worden sind. Die Beurteilung von Dr. med. B._______ ist aus diesem Grund nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. 4.4. 4.4.1. Anlässlich der Replik reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht von Dr. med. M._______ vom 21. August 2011 ein. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund Arthrose in Behandlung sei. Sie benötige Hilfe beim Anziehen, Laufen, Fahren und in weiteren wichtigen Lebensbereichen. Sie könne den grössten Teil der Haushaltsarbeiten nicht erledigen und könne auch kein Einkommen erwirtschaften. Dr. med. M._______ beurteilte die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 90 % sowie im Erwerbsleben zu 95 % arbeitsunfähig und verwies dabei auf die Fragebogen HAQ und BASDAI. Mit diesem Bericht bestätigt Dr. med. M._______ wiederum die bereits bekannten Diagnosen und Symptomatik der Beschwerdeführerin, was auch Dr. med. B._______ in seiner weiteren Stellungnahme vom 11. November 2011 nachvollziehbar festgehalten hat. Die von Dr. med. M._______ neuerdings getätigte ungünstige Beurteilung der Einschränkung der Beschwerdeführerin entspricht einer früheren Kurzbeurteilung von Dr. med. S._______, welcher der Beschwerdeführerin ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 95 % im Erwerb und 90 % im Haushalt attestiert hat (vgl. IV act. 59). Der undatierte Bericht von Dr. med. S._______ lag im Rahmen des ersten Rentenprüfungsverfahrens bereits vor. Die Vorinstanz nahm aufgrund jenes Arztberichtes weitere medizinische Abklärungen vor und gelangte zu einer abweichenden Beurteilung, welche sie schliesslich der rechtskräftigen Verfügung vom 4. November 2009 zu Grunde legte (vgl. IV act. 61, 63, 85). In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die von Dr. med. M._______ am 21. August 2011 attestierte Arbeitsunfähigkeit deutlich höher ausfällt als noch vor einem Jahr, ohne dass Dr. med. M._______ hierfür freilich eine nähere Begründung angäbe. Damals schätzte er die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin wie erwähnt auf 60 % (vgl. Arztbericht vom 7. August 2010). Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass alleine das Attestieren einer gewissen Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt nicht reicht, um eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Es müssen mindestens objektive Hinweise für eine Verschlimmerung des bestehenden Leidens oder Anzeichen für weitere Einschränkungen, welche bis anhin nicht berücksichtigt wurden, bestehen. Im vorliegenden Fall gibt es jedoch keine solche Hinweise, da aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen keine Verschlimmerung, sondern, wie dargelegt, lediglich eine Bestätigung der bekannten Problematik zu erkennen ist. Insofern ist eine erhebliche, rentenwirksame Veränderung der Verhältnisse zu verneinen. Dass sich die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bei im Wesentlichen gleich gebliebenen Leidensbild um mehr als 30 % erhöht haben soll, ist somit nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft geworden und stellt unter den gegebenen Umständen und mit Blick auf den erwähnten, seinerzeit von der Vorinstanz nicht übernommenen Kurzbericht von Dr. med. S._______ eine res iudicata dar. 4.5. Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, nicht substantiiert begründet. Die eingereichten medizinischen Unterlagen ihres behandelnden Arztes reichen vorliegend nicht, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, zumal auch die letzte rechtskräftige Verfügung nur 14 Monate zurückliegt und daher an das Glaubhaftmachen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes umso grössere Anforderungen zu stellen sind. Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf erneute Leistungsbegehren eingetreten. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung: 5.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 5.2. Der Beschwerdeführerin ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die obsiegende Vorinstanz hat nach Art. 7 Abs. 3 VGKE ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Franke Seethaler Bianca Spescha Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 18. April 2012