opencaselaw.ch

B-1217/2012

B-1217/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-09-05 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist schweizerischer Staatsangehöriger. Seit seiner Geburt im Jahre 1984 lebte er in Chile. Nach dem Besuch der Schweizer Schule in Santiago de Chile und der Ausbildung zum diplomierten Schifffahrts-Kaufmann arbeitete er in Chile, bis er dort am 30. April 2010 aufgrund eines Verkehrsunfalles eine inkomplette, rechtsbetonte spastische Tetraplegie erlitt. Am 24. Januar 2011 reiste er in die Schweiz ein. Ab dem Tag der Einreise unterzog sich der Beschwerdeführer einer Rehabilitationsbehandlung am Spital X._______ in E._______ (Kanton D._______). Am 5. Mai 2011 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden: Vorinstanz) stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheiden vom 12. und 13. Oktober 2011 die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend Hilfsmittel sowie betreffend eine ordentliche Invalidenrente in Aussicht. Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in Chile gelebt habe, keine Beitragszeiten in der Schweiz aufweise und auch nicht freiwillig in der Schweiz versichert sei. Indessen wies sie ihn darauf hin, dass ab zivilrechtlicher Anmeldung in der Schweiz die zuständige kantonale IV-Stelle seinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (berufliche Massnahmen und Hilfsmittel) prüfen würde. Sie erbat in diesem Zusammenhang die Zustellung einer allfälligen Anmeldebestätigung (IV-act. 30 und 31). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2011 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um berufliche Eingliederungsmassnahmen und mit separaten Verfügungen vom 13. Januar 2012 sein Gesuch um eine ordentliche IV-Rente sowie um Hilfsmittel ab (vgl. IV-act. 32 und 33 sowie Beschwerdebeilage 2). Am 24. November 2011 war der Beschwerdeführer - unmittelbar im Anschluss an seine Entlassung aus dem Spital X._______ - zu seiner Grossmutter und seiner Mutter nach B._______ (Kanton C._______) gezogen. B. Gegen die Verfügung vom 13. Januar 2012 betreffend die Abweisung seines Gesuches um Hilfsmittel erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Leimbacher, am 2. März 2012 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Vorinstanz sei unter Aufhebung der Verfügung sowie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen für Hilfsmittel zu erbringen. Ferner ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um die Bestelllung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Auf entsprechende Aufforderung mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. März 2012 hin reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. März 2012 ergänzende Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. C. Mit Vernehmlassung vom 23. April 2012 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen. Sie führt aus, die angefochtene Verfügung sei jedenfalls, soweit sie die Zeit ab der am 24. November 2011 erfolgten Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in B._______ betreffe, rechtsfehlerhaft. Der Entscheid, ab welchem exakten Zeitpunkt die versicherungsmässigen Anspruchsvoraussetzungen für Hilfsmittel erfüllt gewesen seien, müsse dem Gericht überlassen werden. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2012 wurde der Beschwerdeführer dazu eingeladen, eine Replik einzureichen. Zugleich wurde die IV-Stelle des Kantons C._______ darum ersucht, zur Frage ihrer allfälligen Zuständigkeit Stellung zu nehmen. E. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 21. Mai 2012 an seinen Anträgen fest und präzisiert, welche konkreten Hilfsmittel er beansprucht. Unter einem Vorbehalt für noch nicht in Rechnung gestellte Hilfsmittel verlangt er Leistungen der Invalidenversicherung für ein Sitzkissen, einen Rollstuhl (inkl. Änderungen und Zubehör), ein Pflegebett, einen Dusch- und Toilettenrollstuhl, eine drahtlose Rufanlage (inkl. Leistungspauschale), einen Beatmungsbeutel, einen Mobilitätsarm, ein Rutschbrett, ein Inhalationsgerät sowie für Anpassungen der Wohnung in B._______ (Replik, S. 3 f.). F. Die IV-Stelle des Kantons C._______ beantragt mit Stellungnahme vom 28. Juni 2012 die Abweisung der Beschwerde. G. Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 8. August 2012 darauf, sich zur Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons C._______ vom 28. Juni 2012 zu äussern. Die mit Instruktionsverfügung vom 2. August 2012 angesetzte Frist zur Einreichung einer allfälligen Duplik bis zum 24. August 2012 liess die Vorinstanz unbenutzt verstreichen. H. Der Beschwerdeführer reichte am 15. August 2012 eine Stellungnahme ein, welche den übrigen Verfahrensbeteiligten übermittelt wurde. Darin führte er aus, zur Zeit sei noch kein Beschwerdeverfahren betreffend Leistungen aus der Krankenversicherung hängig. Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 f. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen eine Verfügung der IVSTA zuständig. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Okto­ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Anfechtungsobjekt bildet eine Verfügung der Vorinstanz, mit welcher sie dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2012 die Abgabe von Hilfsmitteln im Sinne der schweizerischen Invalidenversicherung verweigert hat. Vorab ist zu klären, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung kommen.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsangehöriger und hatte vor seiner Einreise in die Schweiz im Januar 2011 unbestrittenermassen Wohnsitz in Chile. Da das schweizerisch-chilenische Sozialversicherungsabkommen vom 20. Juni 1996 (SR 0.831.109.245.1; im Folgenden: Abkommen) und die zu dessen Durchführung abgeschlossene Verwaltungsvereinbarung vom 20. Juni 1997 (SR 0.831.109.245.11; im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung) nichts anderes bestimmen, richtet sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilfsmittel der schweizerischen Invalidenversicherung in materiellrechtlicher Hinsicht nach dem schweizerischen Recht (vgl. zu einem diesbezüglich ähnlich gelagerten Fall Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-914/2011 vom 18. April 2012 E. 2.1). Ob die im Abkommen und der Verwaltungsvereinbarung statuierten formellen Vorschriften zur Zuständigkeit vorliegend anwendbar sind, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens handelt (vgl. Art. 3 Bst. a des Abkommens) und er in Chile Wohnsitz hatte, kann - wie im Folgenden aufgezeigt wird - offen gelassen werden (vgl. hinten E. 4-6).

E. 2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze anwendbar, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2). Da nach ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte bei der gerichtlichen Beurteilung grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (vorliegend: 13. Januar 2012) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen), sind vorliegend in materieller Hinsicht insbesondere die aktuell geltenden Fassungen des IVG und der IVV (mitsamt den am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, AS 2011 5659] und der IVV vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) anwendbar. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind unter Vorbehalt abweichender, spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, die im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2144/2006 vom 1. November 2007 E. 3.2, mit Hinweis). Dies gilt auch mit Bezug auf die Zuständigkeit der Vorinstanz (vgl. Thomas Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 7 N 24). Im erstinstanzlichen Verfahren ist für die Beurteilung der Zuständigkeit regelmässig auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung abzustellen (vgl. Flückiger, a.a.O., Art. 7 N 26, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 90 E. 3.2). Das Verfahren beginnt gemäss Verwaltungspraxis mit der Registrierung der Anmeldung durch die IV-Stelle (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] I 232/03 vom 22. Januar 2004 E. 3.1.3). Als Prozessvoraussetzung muss die Zuständigkeit auch noch im Zeitpunkt des Erlasses des Entscheides gegeben sein (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 151; zum nachträglichen Wegfall einer Zuständigkeitsvoraussetzung während des Verfahrens siehe indes dies., a.a.O., S. 85).

E. 4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. B/bb des Abkommens i.V.m. Art. 4 Bst. B/c der Verwaltungsvereinbarung ist zur Durchführung der Vorschriften des IVG bei Personen, die in der Schweiz wohnen, die IV-Stelle des Wohnkantons, bei Personen, die ausserhalb der Schweiz wohnen, hingegen die IVSTA zuständig. "Wohnen" bedeutet in Bezug auf die Schweiz dabei "sich gewöhnlich aufhalten" bzw. "séjourner habituellement" (Art. 1 Abs. 1 Bst. e des Abkommens und Art. 1 der Verwaltungsvereinbarung).

E. 4.2.1 Im landesinternen Recht ist die Zuständigkeit der IV-Stellen auf Gesetzesstufe in Art. 55 IVG geregelt. Nach Art. 55 Abs. 1 IVG ist in der Regel die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat (Satz 1). Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Satz 2). Die zugehörige Verordnungsbestimmung (Art. 40 IVV) wurde zuletzt per 1. Januar 2012 geändert (AS 2011 5679). In der im Jahr 2011 in Kraft stehenden Fassung (AS 1992 1251) bezeichnete Art. 40 Abs. 1 IVV als zuständige Behörde zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben (Bst. a), bzw. für im Ausland wohnende Versicherte - unter Vorbehalt der Sonderregelung für Grenzgänger gemäss dem damaligen Art. 40 Abs. 2 IVV - die IVSTA (Bst. b). Nach Art. 40 Abs. 3 IVV in der im Jahr 2011 massgebenden Version blieb die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlauf des Verfahrens erhalten (vorliegend nicht von Interesse ist die - von der genannten Verordnungsrevision nicht betroffene - Vorschrift von Art. 40 Abs. 4 IVV, wonach das Bundesamt [für Sozialversicherungen] die zuständige IV-Stelle bestimmt, wenn die Zuständigkeit streitig ist). Mit der per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Revision von Art. 40 IVV wurden keine für den vorliegenden Fall relevanten Änderungen vorgenommen. Denn die neu aufgenommene Regelung für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) aber in der Schweiz haben oder diesen im Laufe des Verfahrens aufgegeben haben (vgl. Art. 40 Abs. 2bis IVV), ist vorliegend nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer - wie aufzuzeigen sein wird - im massgebenden Zeitraum Wohnsitz in der Schweiz hatte (vgl. hinten E. 5.2-5.5). Auch geht es vorliegend nicht um die neu ausdrücklich geregelte Konstellation, dass eine versicherte Person mit Wohnsitz im Ausland ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz während des Verfahrens in die Schweiz verlegt (vgl. Art. 40 Abs. 2ter IVV). Schliesslich handelt es sich beim Beschwerdeführer auch nicht um eine versicherte Person im Sinne des neu eingefügten Art. 40 Abs. 2quater IVV, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat und während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt. Mangels entscheidwesentlicher Rechtsänderung erübrigt sich hier die Prüfung, ob der vorn (E. 2.2) genannte, mit Bezug auf Verfahrensvorschriften geltende übergangsrechtliche Grundsatz vorliegend im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 40 IVV zu beachten ist.

E. 4.2.2 Art. 40 Abs. 3 IVV soll namentlich einzig auf einem Wohnsitzwechsel beruhende Wechsel der Zuständigkeit verhindern (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2564/2008 vom 17. Mai 2010 E. 4.6). Was die in dieser Vorschrift genannte, einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle betrifft, geht aus dem französischen und dem italienischen Normtext hervor, dass die Zuständigkeit zum Zeitpunkt der Registrierung der Anmeldung massgebend ist ("L'office AI compétent lors de l'enregistrement de la demande" bzw. "L'ufficio AI competente al momento della registrazione della domanda").

E. 5 Vorliegend stellt sich die Frage nach der zuständigen IV-Stelle bei einem Beschwerdeführer, der ursprünglich in Chile lebte, sich danach (seit dem 24. Januar 2011) für eine anfänglich noch nicht festgelegte Dauer zu Behandlungszwecken in E._______ aufhielt und schliesslich per 24. November 2011 nach B._______ umgezogen ist. Ob bei dieser Fallkonstellation die vorn (E. 2.1) genannten, schweizerisch-chilenischen Vereinbarungen zur Anwendung gelangen, ist angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht mehr nach Chile zurückgekehrt ist, unklar. Fest steht indes, dass sowohl nach dem Abkommensrecht, als auch nach dem landesinternen Recht bei der gegebenen Sachlage grundsätzlich die IVSTA, die IV-Stelle des Kantons D._______ und die IV-Stelle des Kantons C._______ als zuständige erste Instanzen in Betracht kommen. Je nachdem, ob auf die Abkommensregelung oder auf das landesinterne Recht abzustellen ist, ist dabei der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne des Abkommens oder der zivilrechtliche Wohnsitz massgebend (vgl. hiervor E. 4). Es ist davon auszugehen, dass die für die Verfahrenseinleitung massgebende Registrierung vorliegend am gleichen Tag wie die erstmalige Anmeldung des Beschwerdeführers, also am 5. Mai 2011 erfolgte. Für die Frage der Zuständigkeit der Vorinstanz zu klären ist somit vorab, wo der Beschwerdeführer am 5. Mai 2011 (Verfahrenseinleitung) seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Abkommensrechts (soweit vorliegend anwendbar) bzw. seinen Wohnsitz hatte.

E. 5.1.1 Der hier in Frage stehende abkommensrechtliche Terminus "sich gewöhnlich aufhalten" (vorn E. 4.1) wird im internationalen Sozialversicherungsrecht auch andernorts verschiedentlich für den Begriff "wohnen" verwendet (vgl. BGE 119 V 98 E. 6a-c, mit Hinweisen zur Auslegung völkerrechtlicher Verträge). Klarerweise kann damit vorliegend nicht der zivilrechtliche Wohnsitz gemeint sein, unterscheidet doch das Abkommen bewusst zwischen "wohnen" im erwähnten Sinne (gewöhnlicher Aufenthaltsort) und dem "Wohnsitz" im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. e und f des Abkommens). Entsprechend der Praxis zu ähnlichen Vorschriften gilt vielmehr als "gewöhnlicher Aufenthalt" der Aufenthalt von einer gewissen Dauer am Ort, wo sich der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse befindet (vgl. auch zum Folgenden BGE 119 V 98 E. 6c, mit Hinweisen). Massgebend für den "gewöhnlichen Aufenthalt" sind - entsprechend der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: Bundesgericht) - der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt aufrechtzuerhalten; zusätzlich hat sich der Schwerpunkt sämtlicher Beziehungen in der Schweiz zu befinden (BGE 119 V 98 E. 6c, BGE 112 V 164 E. 1a).

E. 5.1.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG richtet sich der Wohnsitz einer Person nach den Art. 23-26 ZGB.

E. 5.2.1 Der Wohnsitz einer Person i.S.v. Art. 23-26 ZGB (zivilrechtlicher Wohnsitz) befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer Wohnsitz begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Keinen Wohnsitz begründet nach Art. 26 ZBG der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuches einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt (Art. 26 ZGB). Für die Frage, ob eine Anstalt i.S.v. Art. 26 ZGB vorliegt, ist massgebend, ob sie einem vorübergehenden Sonderzweck (Erziehung, Pflege, Heilung, Strafverbüssung) oder einem allgemeinen Zweck (wie dem Verbringen des Lebensabends an einem dafür spezialisierten Ort [Altersheim]) dient (vgl. BGE 127 V 237 E. 2b). Art. 26 ZGB schliesst nach Lehre und Praxis die Wohnsitznahme am Ort des Anstaltsaufenthaltes nicht aus, sondern begründet einzig die widerlegbare Vermutung, der Aufenthalt in einer Anstalt bedeute nicht die Verlegung des Lebensmittelpunktes an den fraglichen Ort. Bei Unterbringung in einer Anstalt bzw. Anstaltseinweisung durch Dritte, welche nicht aus eigenem Willen erfolgt, ist nach der Rechtsprechung regelmässig eine Wohnsitznahme auszuschliessen. Anders verhält es sich hingegen, wenn sich der Betroffene freiwillig für einen Anstaltsaufenthalt entschliesst, ohne auf einen solchen angewiesen zu sein, und überdies Anstalt und Aufenthaltsort frei wählt (s. zum Ganzen BGE 108 V 22 E. 2b).

E. 5.2.2 Nach Art. 24 Abs. 2 ZGB gilt namentlich dann der Aufenthaltsort als Wohnsitz, wenn ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden ist. Nach der Rechtsprechung begründet Art. 26 ZGB keine Ausnahme vom Wohnsitz am Aufenthaltsort i.S.v. Art. 24 Abs. 2 ZGB, wenn ein ausländischer Aufenthaltsort aufgegeben wurde (auch zum Folgenden BGE 80 II 107, mit Hinweisen). Der fiktive Wohnsitz nach Art. 24 Abs. 2 ZGB kann nach dieser Rechtsprechung selbst bei einem unfreiwilligen Aufenthalt zu einem der in Art. 26 ZGB genannten Zwecke Platz greifen.

E. 5.3 Zur Frage des zivilrechtlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers haben sich die Verfahrensbeteiligten verschiedentlich geäussert, wobei es freilich überwiegend nicht um die Frage der Zuständigkeit, sondern um die versicherungsmässigen Anspruchsvoraussetzungen ging (vgl. zu diesen Voraussetzungen hinten E. 7):

E. 5.3.1 Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer seit der Geburt in Chile lebe und damit nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sei. Damit brachte sie sinngemäss zum Ausdruck, dass sie eine Wohnsitzbegründung des Beschwerdeführers in der Schweiz verneint. Obschon die Vorinstanz ihn im Vorbescheid vom 12. Oktober 2011 um eine Anmeldebestätigung im Falle einer zivilrechtlichen Anmeldung ersucht hatte, erhielt sie anscheinend erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens Kenntnis vom Umzug des Beschwerdeführers nach B._______ und seiner dort am 24. November 2011 erfolgten (Wohnsitz-)Anmeldung. In der Vernehmlassung änderte sie in der Folge ihre Auffassung dahingehend, dass der Beschwerdeführer jedenfalls ab dem genannten Datum infolge Wohnsitznahme die versicherungsmässigen Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt von Hilfsmitteln erfülle. Zudem äusserte sie die Ansicht, dass der Beschwerdeführer allenfalls bereits zu einem früheren Zeitpunkt, indessen frühestens ab Ende Mai 2011 Wohnsitz in der Schweiz begründet haben könnte.

E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, er habe bereits im Januar 2011, also unmittelbar nach seiner Einreise Wohnsitz in der Schweiz begründet. Er macht im Wesentlichen geltend, er habe schon seit der Einreise beabsichtigt, in der Schweiz zu bleiben, und dies wiederholt kundgetan. Zudem sei die aufgrund seiner starken Behinderung erforderliche Betreuung nur hier verfügbar gewesen. Hinzu komme, dass seine ihn betreuende Mutter, seine Grossmutter sowie seine Schwester in der Schweiz leben würden und ihm sowie seinen Angehörigen klar gewesen sei, dass er hier bleiben werde. Zu keinem Zeitpunkt habe er eine Rückkehr nach Chile in Betracht gezogen, vielmehr habe er sich dort bereits am 28. Januar 2011 auf der schweizerischen Botschaft in Santiago de Chile abgemeldet.

E. 5.3.3 Die IV-Stelle des Kantons C._______ führte sodann in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2012 aus, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer jedenfalls ab dem 24. November 2011 Wohnsitz in der Schweiz begründet habe. Auch sei unbestritten, dass der IV-Stelle des Kantons C._______ erstmals im März 2012 eine (zweite) Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug zugegangen sei. Damit sei die IV-Stelle des Kantons C._______ ab diesem Zeitpunkt für die Prüfung allfälliger Leistungen der Invalidenversicherung zuständig. Nach ihrer Einschätzung könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer vor dem November 2011 bzw. dem März 2012 Wohnsitz in der Schweiz begründet (und damit bereits damals die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt) habe. Eine Wohnsitzbegründung in der Schweiz vor dem 24. November sei - wenn überhaupt - in E._______ erfolgt, so dass für die entsprechende Zeitspanne gegebenenfalls die IV-Stelle des Kantons D._______ zuständig sei.

E. 5.4 In einem ersten Schritt ist vorliegend zu klären, welche IV-Stelle ursprünglich zuständig war. Wie ausgeführt ist dabei massgebend, wo der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung am 5. Mai 2011 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im abkommensrechtlichen Sinne und seinen Wohnsitz hatte (vgl. vorn E. 4.1, 4.2.1 und 5).

E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer reiste am 24. Januar 2011 in die Schweiz ein. Nur wenige Tage später, nämlich am 28. Januar 2011, meldete er sich bei der Schweizerischen Botschaft in Santiago de Chile infolge Wegzugs in die Schweiz ab (vgl. Beschwerdebeilage 5). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass er eine Rückkehr nach Chile beabsichtigte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Chile bereits Ende Januar 2011 aufgegeben hat.

E. 5.4.2 Vom Tag seiner Einreise in die Schweiz an hielt sich der Beschwerdeführer nicht weniger als zehn Monate in E._______ im Kanton D._______ auf. Im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung am 5. Mai 2011 betrug die Dauer seines dortigen Aufenthaltes bereits etwas mehr als drei Monate. Der Aufenthalt in E._______ war damit ohne Weiteres von einer gewissen Dauer im Sinne der vorn E. 5.1.1 genannten Praxis zu ähnlichen Vorschriften wie denjenigen der vorliegend einschlägigen Abkommensregelung. Neben dem für den abkommensrechtlichen gewöhnlichen Aufenthalt erforderlichen tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz war im massgebenden Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung auch der Wille, den Aufenthalt hier aufrechtzuerhalten, gegeben. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer den Wohnsitz in Chile aufgegeben hatte (vgl. hiervor E. 5.4.1) und es auch die Vorinstanz als plausibel bezeichnet, dass sein Wille, in der Schweiz zu verbleiben, bereits im Zeitpunkt der Einreise am 24. Januar 2011 bestand (vgl. Vernehmlassung, S. 2). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im abkommensrechtlichen Sinne in E._______ bzw. in der Schweiz hatte und hier im Sinne des Abkommens wohnte.

E. 5.4.3 Es fragt sich, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung auch seinen Wohnsitz i.S.v. Art. 23-26 ZGB in E._______ hatte. Wie ausgeführt hat der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Chile Ende Januar 2011 aufgegeben und sich bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung zu Heilzwecken im Spital X._______ in E._______ aufgehalten. Bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung hat der Beschwerdeführer an keinem anderen Ort Wohnsitz begründet (vgl. sogleich E. 5.4.4). Bei dieser Sachlage richtet sich die Frage, ob der Beschwerdeführer in E._______ Wohnsitz begründet hat, ausschliesslich nach Art. 24 Abs. 2 ZGB. Nicht massgebend ist hingegen, ob Art. 26 ZGB vorliegend anwendbar ist (vgl. vorn E. 5.2.2). Es kann deshalb namentlich dahingestellt bleiben, ob das Spital X._______ i.S.v. Art. 26 ZGB einem vorübergehenden Sonderzweck dient. Auch muss nicht geklärt werden, inwieweit von einem freiwilligen Anstaltsaufenthalt des Beschwerdeführers auszugehen ist. Nach dem vorliegend massgebenden Art. 24 Abs. 2 ZGB befand sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung an seinem Aufenthaltsort, also in E._______.

E. 5.4.4 Der Beschwerdeführer hatte zwar bereits vor dem 5. Mai 2011 die Absicht bekundet, nach dem Austritt aus dem Spital X._______ bei der in B._______ lebenden Grossmutter zu wohnen (vgl. Beschwerdebeilage 8 f.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich sein Wohnsitz im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung im Kanton D._______ befand: Zur Begründung eines zivilrechtlichen Wohnsitzes bedarf es grundsätzlich eines physischen Aufenthaltes (vgl. vorn E. 5.2.1). Auf dieses Erfordernis der persönlichen Anwesenheit kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn eine Person, die bei ihrer Familie Wohnsitz hatte, sich andernorts aufhält und die Familie ihren Wohnsitz an einen neuen Ort verlegt. Sofern in einem solchen Fall die Familie weiterhin den Lebensmittelpunkt des Betroffenen bildet, wird der neue Wohnsitz der Familie zum neuen Wohnsitz des Abwesenden (vgl. Daniel Staehlin, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2010, Art. 23 Rz. 20 und 22, mit Hinweisen). Vorliegend handelt es sich nicht um eine entsprechende Fallkonstellation, zumal der Beschwerdeführer vor seinem Aufenthalt in E._______ nicht am gleichen Ort wie seine heute in B._______ lebenden Verwandten wohnte. Hinzu kommt, dass konkrete Umzugsvorbereitungen (wie etwa die am 31. Mai 2011 durchgeführte Abklärung der Eignung der Wohnung der Grossmutter in B._______ [vgl. Beschwerde, S. 5]) erst nach der IV-Anmeldung vom 5. Mai 2011 erfolgten.

E. 5.4.5 Es ist nach dem Ausgeführten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im abkommensrechtlichen Sinne und seinen zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton D._______ bzw. in E._______ hatte. Dieser Schluss wird im Übrigen wohl kaum zu einem unhaltbaren administrativen Aufwand für den Kanton D._______ oder die Gemeinde E._______ führen, da Fälle wie der vorliegende, bei welchen der Betroffene seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt im Ausland zur Behandlung im Spital X._______ aufgibt, unüblich sein dürften. Der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton D._______ zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung (5. Mai 2011) begründete jedenfalls nach dem landesinternen Recht die originäre Zuständigkeit der IV-Stelle dieses Kantons (vgl. Art. 55 Abs. 1 IVG und Art. 40 Abs. 1 Bst. a IVV). Auch nach Massgabe der abkommensrechtlichen Regelung wäre die IV-Stelle des Kantons D._______ (aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers in E._______ im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung) als erstinstanzlich zuständige Behörde zu betrachten.

E. 5.5 Die originäre Zuständigkeit des Kantons D._______ blieb nach Art. 40 Abs. 3 IVV, der mangels abweichender Vorschriften im Abkommen und der Verwaltungsvereinbarung unabhängig von deren Anwendbarkeit massgebend ist, während des (gesamten) Verfahrens erhalten (vgl. vorn E. 4.2).

E. 5.5.1 Aus dem soeben Ausgeführten folgt zum einen, dass die Vorinstanz nicht zuständig für die Beurteilung des streitigen Gesuchs um Hilfsmittel war (vgl. im Übrigen zur hier nicht einschlägigen Konstellation, dass der Betroffene seinen schweizerischen Wohnsitz nach Einleitung des IV-Verwaltungsverfahrens ins Ausland verlegt, Art. 40 Abs. 2quater IVV [in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung, AS 2011 5679]; vgl. dazu ferner die frühere Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines Wechsels der Zuständigkeit von der ursprünglich zuständigen kantonalen IV-Stelle zur IVSTA [Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2564/2008 vom 17. Mai 2010 E. 4.4, mit Hinweisen]).

E. 5.5.2 Zum anderen folgt daraus, dass mit dem Umzug des Beschwerdeführers nach B._______ (bzw. mit der dortigen, unbestrittenermassen spätestens mit der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle am 24. November 2011 erfolgten Wohnsitznahme) auch kein Übergang der Zuständigkeit auf die IV-Stelle des Kantons C._______ verbunden war. Dieses Ergebnis erscheint umso mehr als gerechtfertigt, als die IV-Stelle des Kantons C._______ über keine Spezialkenntnisse verfügt, welche nicht auch die IV-Stelle des Kantons D._______ besitzen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2564/2008 vom 17. Mai 2010 E. 4.6). Gegen den hier gezogenen Schluss spricht zwar, dass die IV-Stelle des Kantons D._______ im vorliegenden Fall bislang weder die tatsächliche Verfahrensherrschaft ausgeübt, noch Abklärungen vorgenommen hat (vgl. zu einem Fall, bei welchem entsprechende Kriterien - freilich lediglich ergänzend - herangezogen wurden, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2564/2008 vom 17. Mai 2010 E. 4.6-4.9). Dies kann jedoch angesichts des Umstandes, dass nach der Verordnung auf die im Zeitpunkt der Registrierung der Anmeldung massgebende Zuständigkeit abzustellen ist (vgl. vorn E. 4.2.2), nicht ausschlaggebend sein. Vor diesem Hintergrund fallen die Gründe, welche für einen Wechsel der zuständigen kantonalen IV-Stelle ab dem Zeitpunkt der Wohnsitzbegründung des Beschwerdeführers in B._______ sprechen, weniger ins Gewicht als der in Art. 40 Abs. 3 IVV statuierte Grundsatz der Beständigkeit einer einmal begründeten Zuständigkeit (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2564/2008 vom 17. Mai 2010 E. 4.5-4.9). Folglich ist - wie ausgeführt - für die ganze Zeit von der Anmeldung bzw. deren Registrierung (5. Mai 2011) bis heute die IV-Stelle des Kantons D._______ als erstinstanzlich zuständige Behörde zu betrachten. Offen gelassen werden kann hier die Frage, ab welchem genauen Zeitpunkt der Beschwerdeführer in B._______ Wohnsitz begründet hat. Es ist deshalb auch nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach seinem Umzug nach B._______ der seitens der Vorinstanz mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2011 gestellten Bitte um Einreichung einer Anmeldebestätigung (und allenfalls der Pflicht zur Meldung veränderter Verhältnisse nach Art. 31 Abs. 1 ATSG) nicht nachgekommen ist. Ein entsprechendes Versäumnis hätte nach dem Ausgeführten von vornherein keine Auswirkungen auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens.

E. 6 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung durch eine unzuständige Behörde erlassen wurde, da richtigerweise anstelle der IVSTA die zuständige IV-Stelle des Kantons D._______ hätte verfügen müssen.

E. 6.1 Vorliegend handelt es sich um einen Fall einer örtlichen Unzuständigkeit, welche regelmässig - so auch bei der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2012 - keine Nichtigkeit, sondern lediglich die Anfechtbarkeit des Entscheides begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2; zur Qualifikation als Konstellation örtlicher Unzuständigkeit vgl. Urteil des EVG I 8/02 vom 16. Juli 2002 E. 1). Nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: Bundesgericht) kann aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung einer Verfügung, welche von der unzuständigen IVSTA statt von der an sich zuständigen kantonalen IV-Stelle erlassen wurde, abgesehen werden, wenn die fehlende Zuständigkeit nicht gerügt wird und sich der Fall aufgrund der gegebenen Aktenlage entscheiden lässt (Urteil des EVG I 232/03 vom 22. Januar 2004 E. 4.2.1; zur umgekehrten Konstellation vgl. Urteil des EVG I 8/02 vom 16. Juli 2002 E. 1.1 in fine und E. 2.4 sowie Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2011.00822 vom 15. November 2011 E. 2.2-2.6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt nicht, die IVSTA sei unzuständig gewesen. Auch ist die Sache - wie hiernach aufgezeigt wird - spruchreif. Aus Gründen der Verfahrensökonomie kann deshalb auf eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Unzuständigkeit der Vorinstanz verzichtet werden.

E. 7 In materieller Hinsicht betrifft die hier zu beurteilende Streitigkeit die Abgabe von Hilfsmitteln der schweizerischen Invalidenversicherung.

E. 7.1 Die Abgabe von Hilfsmitteln stellt eine Eingliederungsmassnahme dar (Art. 8 Abs. 3 Bst. d und Art. 21 ff. IVG). Eine der Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen bildet nach Art. 8 Abs. 1 IVG die Versicherteneigenschaft. Nach Massgabe des IVG sind Personen versichert, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Zu den obligatorisch Versicherten zählen - soweit hier interessierend - namentlich natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (vgl. Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG). Dabei ist auch hier der Wohnsitz i.S.v. Art. 23-26 ZGB massgebend (vgl. Art. 13 Abs. 1 ATSG sowie vorn E. 5.1.2).

E. 7.2 Vorliegend im Streit liegt die Frage, ob bzw. seit wann der Beschwerdeführer im Sinne der vorstehend gemachten Ausführungen aufgrund Wohnsitzes in der Schweiz obligatorisch versichert ist und damit die erwähnte Anspruchsvoraussetzung (Versicherteneigenschaft) erfüllt. Zu Recht unbestritten ist hingegen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Chile der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer nicht angehörte und keine Möglichkeit eines Beitrittes zur freiwilligen Versicherung besteht (vgl. Art. 2 Abs. 1 AHVG). Wie vorn (E. 5.2-5.5) ausgeführt, befand sich der massgebende zivilrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers schon im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung in der Schweiz. Soweit die Vorinstanz die Abweisung des streitigen Gesuchs in ihrer Verfügung sinngemäss allein damit begründete, dass der Beschwerdeführer mangels Wohnsitzes in der Schweiz die Versicherteneigenschaft nicht erfülle, kann ihr deshalb nicht gefolgt werden.

E. 7.3 Was die weiteren Bedingungen für die Abgabe von Hilfsmitteln betrifft (vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 und Art. 21 ff. IVG sowie die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung vom 29. November 1976 [HVI, SR 831.232.51]), hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausgeführt, die versicherungsmässigen Anspruchsvoraussetzungen seien ab dem Zeitpunkt der Begründung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers in der Schweiz erfüllt (Vernehmlassung, S. 1). Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet die weiteren Anspruchsvoraussetzungen ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung (5. Mai 2011) als erfüllt, weshalb dem Beschwerdeführer die im vorliegenden Gesuchsverfahren beantragten Hilfsmittel zuzusprechen sind. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer die von ihm im vorliegenden Gesuchsverfahren geforderten Hilfsmittel bzw. eine entsprechende Kostenübernahme (für ein Sitzkissen, einen Rollstuhl [inkl. Änderungen sowie Zubehör], ein Pflegebett, einen Dusch- und Toilettenrollstuhl, eine drahtlose Rufanlage [inkl. Leistungspauschale], einen Beatmungsbeutel, einen Mobilitätsarm, ein Rutschbrett, ein Inhalationsgerät, für Anpassungen der Wohnung in B._______ sowie für allfällige noch nicht in Rechnung gestellte Hilfsmittel) zu gewähren.

E. 8 Ausgangsgemäss sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Infolgedessen ist das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege insoweit als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3986/2008 vom 22. April 2010). Die Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist mit Blick auf den notwendigen Aufwand (Beschwerde vom 2. März 2012, Eingabe vom 25. März 2012, Replik vom 21. Mai 2012) zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. MwSt.) zuzusprechen (vgl. Art. 9 ff. und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb auch in dieser Hinsicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3986/2008 vom 22. April 2010).

Dispositiv
  1. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. MwSt.) zugesprochen.
  2. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - die IV-Stelle des Kantons C._______ (Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Frank Seethaler Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 11. September 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1217/2012 Urteil vom 5. September 2012 Besetzung Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiber Beat König. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Jürg Leimbacher, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Gesuch um Hilfsmittel. Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist schweizerischer Staatsangehöriger. Seit seiner Geburt im Jahre 1984 lebte er in Chile. Nach dem Besuch der Schweizer Schule in Santiago de Chile und der Ausbildung zum diplomierten Schifffahrts-Kaufmann arbeitete er in Chile, bis er dort am 30. April 2010 aufgrund eines Verkehrsunfalles eine inkomplette, rechtsbetonte spastische Tetraplegie erlitt. Am 24. Januar 2011 reiste er in die Schweiz ein. Ab dem Tag der Einreise unterzog sich der Beschwerdeführer einer Rehabilitationsbehandlung am Spital X._______ in E._______ (Kanton D._______). Am 5. Mai 2011 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden: Vorinstanz) stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheiden vom 12. und 13. Oktober 2011 die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend Hilfsmittel sowie betreffend eine ordentliche Invalidenrente in Aussicht. Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in Chile gelebt habe, keine Beitragszeiten in der Schweiz aufweise und auch nicht freiwillig in der Schweiz versichert sei. Indessen wies sie ihn darauf hin, dass ab zivilrechtlicher Anmeldung in der Schweiz die zuständige kantonale IV-Stelle seinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (berufliche Massnahmen und Hilfsmittel) prüfen würde. Sie erbat in diesem Zusammenhang die Zustellung einer allfälligen Anmeldebestätigung (IV-act. 30 und 31). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2011 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um berufliche Eingliederungsmassnahmen und mit separaten Verfügungen vom 13. Januar 2012 sein Gesuch um eine ordentliche IV-Rente sowie um Hilfsmittel ab (vgl. IV-act. 32 und 33 sowie Beschwerdebeilage 2). Am 24. November 2011 war der Beschwerdeführer - unmittelbar im Anschluss an seine Entlassung aus dem Spital X._______ - zu seiner Grossmutter und seiner Mutter nach B._______ (Kanton C._______) gezogen. B. Gegen die Verfügung vom 13. Januar 2012 betreffend die Abweisung seines Gesuches um Hilfsmittel erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Leimbacher, am 2. März 2012 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Vorinstanz sei unter Aufhebung der Verfügung sowie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen für Hilfsmittel zu erbringen. Ferner ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um die Bestelllung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Auf entsprechende Aufforderung mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. März 2012 hin reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. März 2012 ergänzende Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. C. Mit Vernehmlassung vom 23. April 2012 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen. Sie führt aus, die angefochtene Verfügung sei jedenfalls, soweit sie die Zeit ab der am 24. November 2011 erfolgten Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in B._______ betreffe, rechtsfehlerhaft. Der Entscheid, ab welchem exakten Zeitpunkt die versicherungsmässigen Anspruchsvoraussetzungen für Hilfsmittel erfüllt gewesen seien, müsse dem Gericht überlassen werden. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2012 wurde der Beschwerdeführer dazu eingeladen, eine Replik einzureichen. Zugleich wurde die IV-Stelle des Kantons C._______ darum ersucht, zur Frage ihrer allfälligen Zuständigkeit Stellung zu nehmen. E. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 21. Mai 2012 an seinen Anträgen fest und präzisiert, welche konkreten Hilfsmittel er beansprucht. Unter einem Vorbehalt für noch nicht in Rechnung gestellte Hilfsmittel verlangt er Leistungen der Invalidenversicherung für ein Sitzkissen, einen Rollstuhl (inkl. Änderungen und Zubehör), ein Pflegebett, einen Dusch- und Toilettenrollstuhl, eine drahtlose Rufanlage (inkl. Leistungspauschale), einen Beatmungsbeutel, einen Mobilitätsarm, ein Rutschbrett, ein Inhalationsgerät sowie für Anpassungen der Wohnung in B._______ (Replik, S. 3 f.). F. Die IV-Stelle des Kantons C._______ beantragt mit Stellungnahme vom 28. Juni 2012 die Abweisung der Beschwerde. G. Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 8. August 2012 darauf, sich zur Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons C._______ vom 28. Juni 2012 zu äussern. Die mit Instruktionsverfügung vom 2. August 2012 angesetzte Frist zur Einreichung einer allfälligen Duplik bis zum 24. August 2012 liess die Vorinstanz unbenutzt verstreichen. H. Der Beschwerdeführer reichte am 15. August 2012 eine Stellungnahme ein, welche den übrigen Verfahrensbeteiligten übermittelt wurde. Darin führte er aus, zur Zeit sei noch kein Beschwerdeverfahren betreffend Leistungen aus der Krankenversicherung hängig. Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 f. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen eine Verfügung der IVSTA zuständig. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Okto­ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt bildet eine Verfügung der Vorinstanz, mit welcher sie dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2012 die Abgabe von Hilfsmitteln im Sinne der schweizerischen Invalidenversicherung verweigert hat. Vorab ist zu klären, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung kommen. 2.1 Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsangehöriger und hatte vor seiner Einreise in die Schweiz im Januar 2011 unbestrittenermassen Wohnsitz in Chile. Da das schweizerisch-chilenische Sozialversicherungsabkommen vom 20. Juni 1996 (SR 0.831.109.245.1; im Folgenden: Abkommen) und die zu dessen Durchführung abgeschlossene Verwaltungsvereinbarung vom 20. Juni 1997 (SR 0.831.109.245.11; im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung) nichts anderes bestimmen, richtet sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilfsmittel der schweizerischen Invalidenversicherung in materiellrechtlicher Hinsicht nach dem schweizerischen Recht (vgl. zu einem diesbezüglich ähnlich gelagerten Fall Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-914/2011 vom 18. April 2012 E. 2.1). Ob die im Abkommen und der Verwaltungsvereinbarung statuierten formellen Vorschriften zur Zuständigkeit vorliegend anwendbar sind, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens handelt (vgl. Art. 3 Bst. a des Abkommens) und er in Chile Wohnsitz hatte, kann - wie im Folgenden aufgezeigt wird - offen gelassen werden (vgl. hinten E. 4-6). 2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze anwendbar, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2). Da nach ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte bei der gerichtlichen Beurteilung grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (vorliegend: 13. Januar 2012) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen), sind vorliegend in materieller Hinsicht insbesondere die aktuell geltenden Fassungen des IVG und der IVV (mitsamt den am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, AS 2011 5659] und der IVV vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) anwendbar. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind unter Vorbehalt abweichender, spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, die im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 3. Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2144/2006 vom 1. November 2007 E. 3.2, mit Hinweis). Dies gilt auch mit Bezug auf die Zuständigkeit der Vorinstanz (vgl. Thomas Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 7 N 24). Im erstinstanzlichen Verfahren ist für die Beurteilung der Zuständigkeit regelmässig auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung abzustellen (vgl. Flückiger, a.a.O., Art. 7 N 26, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 90 E. 3.2). Das Verfahren beginnt gemäss Verwaltungspraxis mit der Registrierung der Anmeldung durch die IV-Stelle (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] I 232/03 vom 22. Januar 2004 E. 3.1.3). Als Prozessvoraussetzung muss die Zuständigkeit auch noch im Zeitpunkt des Erlasses des Entscheides gegeben sein (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 151; zum nachträglichen Wegfall einer Zuständigkeitsvoraussetzung während des Verfahrens siehe indes dies., a.a.O., S. 85). 4. 4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. B/bb des Abkommens i.V.m. Art. 4 Bst. B/c der Verwaltungsvereinbarung ist zur Durchführung der Vorschriften des IVG bei Personen, die in der Schweiz wohnen, die IV-Stelle des Wohnkantons, bei Personen, die ausserhalb der Schweiz wohnen, hingegen die IVSTA zuständig. "Wohnen" bedeutet in Bezug auf die Schweiz dabei "sich gewöhnlich aufhalten" bzw. "séjourner habituellement" (Art. 1 Abs. 1 Bst. e des Abkommens und Art. 1 der Verwaltungsvereinbarung). 4.2 4.2.1 Im landesinternen Recht ist die Zuständigkeit der IV-Stellen auf Gesetzesstufe in Art. 55 IVG geregelt. Nach Art. 55 Abs. 1 IVG ist in der Regel die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat (Satz 1). Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Satz 2). Die zugehörige Verordnungsbestimmung (Art. 40 IVV) wurde zuletzt per 1. Januar 2012 geändert (AS 2011 5679). In der im Jahr 2011 in Kraft stehenden Fassung (AS 1992 1251) bezeichnete Art. 40 Abs. 1 IVV als zuständige Behörde zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben (Bst. a), bzw. für im Ausland wohnende Versicherte - unter Vorbehalt der Sonderregelung für Grenzgänger gemäss dem damaligen Art. 40 Abs. 2 IVV - die IVSTA (Bst. b). Nach Art. 40 Abs. 3 IVV in der im Jahr 2011 massgebenden Version blieb die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlauf des Verfahrens erhalten (vorliegend nicht von Interesse ist die - von der genannten Verordnungsrevision nicht betroffene - Vorschrift von Art. 40 Abs. 4 IVV, wonach das Bundesamt [für Sozialversicherungen] die zuständige IV-Stelle bestimmt, wenn die Zuständigkeit streitig ist). Mit der per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Revision von Art. 40 IVV wurden keine für den vorliegenden Fall relevanten Änderungen vorgenommen. Denn die neu aufgenommene Regelung für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) aber in der Schweiz haben oder diesen im Laufe des Verfahrens aufgegeben haben (vgl. Art. 40 Abs. 2bis IVV), ist vorliegend nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer - wie aufzuzeigen sein wird - im massgebenden Zeitraum Wohnsitz in der Schweiz hatte (vgl. hinten E. 5.2-5.5). Auch geht es vorliegend nicht um die neu ausdrücklich geregelte Konstellation, dass eine versicherte Person mit Wohnsitz im Ausland ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz während des Verfahrens in die Schweiz verlegt (vgl. Art. 40 Abs. 2ter IVV). Schliesslich handelt es sich beim Beschwerdeführer auch nicht um eine versicherte Person im Sinne des neu eingefügten Art. 40 Abs. 2quater IVV, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat und während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt. Mangels entscheidwesentlicher Rechtsänderung erübrigt sich hier die Prüfung, ob der vorn (E. 2.2) genannte, mit Bezug auf Verfahrensvorschriften geltende übergangsrechtliche Grundsatz vorliegend im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 40 IVV zu beachten ist. 4.2.2 Art. 40 Abs. 3 IVV soll namentlich einzig auf einem Wohnsitzwechsel beruhende Wechsel der Zuständigkeit verhindern (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2564/2008 vom 17. Mai 2010 E. 4.6). Was die in dieser Vorschrift genannte, einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle betrifft, geht aus dem französischen und dem italienischen Normtext hervor, dass die Zuständigkeit zum Zeitpunkt der Registrierung der Anmeldung massgebend ist ("L'office AI compétent lors de l'enregistrement de la demande" bzw. "L'ufficio AI competente al momento della registrazione della domanda"). 5. Vorliegend stellt sich die Frage nach der zuständigen IV-Stelle bei einem Beschwerdeführer, der ursprünglich in Chile lebte, sich danach (seit dem 24. Januar 2011) für eine anfänglich noch nicht festgelegte Dauer zu Behandlungszwecken in E._______ aufhielt und schliesslich per 24. November 2011 nach B._______ umgezogen ist. Ob bei dieser Fallkonstellation die vorn (E. 2.1) genannten, schweizerisch-chilenischen Vereinbarungen zur Anwendung gelangen, ist angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht mehr nach Chile zurückgekehrt ist, unklar. Fest steht indes, dass sowohl nach dem Abkommensrecht, als auch nach dem landesinternen Recht bei der gegebenen Sachlage grundsätzlich die IVSTA, die IV-Stelle des Kantons D._______ und die IV-Stelle des Kantons C._______ als zuständige erste Instanzen in Betracht kommen. Je nachdem, ob auf die Abkommensregelung oder auf das landesinterne Recht abzustellen ist, ist dabei der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne des Abkommens oder der zivilrechtliche Wohnsitz massgebend (vgl. hiervor E. 4). Es ist davon auszugehen, dass die für die Verfahrenseinleitung massgebende Registrierung vorliegend am gleichen Tag wie die erstmalige Anmeldung des Beschwerdeführers, also am 5. Mai 2011 erfolgte. Für die Frage der Zuständigkeit der Vorinstanz zu klären ist somit vorab, wo der Beschwerdeführer am 5. Mai 2011 (Verfahrenseinleitung) seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Abkommensrechts (soweit vorliegend anwendbar) bzw. seinen Wohnsitz hatte. 5.1 5.1.1 Der hier in Frage stehende abkommensrechtliche Terminus "sich gewöhnlich aufhalten" (vorn E. 4.1) wird im internationalen Sozialversicherungsrecht auch andernorts verschiedentlich für den Begriff "wohnen" verwendet (vgl. BGE 119 V 98 E. 6a-c, mit Hinweisen zur Auslegung völkerrechtlicher Verträge). Klarerweise kann damit vorliegend nicht der zivilrechtliche Wohnsitz gemeint sein, unterscheidet doch das Abkommen bewusst zwischen "wohnen" im erwähnten Sinne (gewöhnlicher Aufenthaltsort) und dem "Wohnsitz" im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. e und f des Abkommens). Entsprechend der Praxis zu ähnlichen Vorschriften gilt vielmehr als "gewöhnlicher Aufenthalt" der Aufenthalt von einer gewissen Dauer am Ort, wo sich der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse befindet (vgl. auch zum Folgenden BGE 119 V 98 E. 6c, mit Hinweisen). Massgebend für den "gewöhnlichen Aufenthalt" sind - entsprechend der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: Bundesgericht) - der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt aufrechtzuerhalten; zusätzlich hat sich der Schwerpunkt sämtlicher Beziehungen in der Schweiz zu befinden (BGE 119 V 98 E. 6c, BGE 112 V 164 E. 1a). 5.1.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG richtet sich der Wohnsitz einer Person nach den Art. 23-26 ZGB. 5.2 5.2.1 Der Wohnsitz einer Person i.S.v. Art. 23-26 ZGB (zivilrechtlicher Wohnsitz) befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer Wohnsitz begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Keinen Wohnsitz begründet nach Art. 26 ZBG der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuches einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt (Art. 26 ZGB). Für die Frage, ob eine Anstalt i.S.v. Art. 26 ZGB vorliegt, ist massgebend, ob sie einem vorübergehenden Sonderzweck (Erziehung, Pflege, Heilung, Strafverbüssung) oder einem allgemeinen Zweck (wie dem Verbringen des Lebensabends an einem dafür spezialisierten Ort [Altersheim]) dient (vgl. BGE 127 V 237 E. 2b). Art. 26 ZGB schliesst nach Lehre und Praxis die Wohnsitznahme am Ort des Anstaltsaufenthaltes nicht aus, sondern begründet einzig die widerlegbare Vermutung, der Aufenthalt in einer Anstalt bedeute nicht die Verlegung des Lebensmittelpunktes an den fraglichen Ort. Bei Unterbringung in einer Anstalt bzw. Anstaltseinweisung durch Dritte, welche nicht aus eigenem Willen erfolgt, ist nach der Rechtsprechung regelmässig eine Wohnsitznahme auszuschliessen. Anders verhält es sich hingegen, wenn sich der Betroffene freiwillig für einen Anstaltsaufenthalt entschliesst, ohne auf einen solchen angewiesen zu sein, und überdies Anstalt und Aufenthaltsort frei wählt (s. zum Ganzen BGE 108 V 22 E. 2b). 5.2.2 Nach Art. 24 Abs. 2 ZGB gilt namentlich dann der Aufenthaltsort als Wohnsitz, wenn ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden ist. Nach der Rechtsprechung begründet Art. 26 ZGB keine Ausnahme vom Wohnsitz am Aufenthaltsort i.S.v. Art. 24 Abs. 2 ZGB, wenn ein ausländischer Aufenthaltsort aufgegeben wurde (auch zum Folgenden BGE 80 II 107, mit Hinweisen). Der fiktive Wohnsitz nach Art. 24 Abs. 2 ZGB kann nach dieser Rechtsprechung selbst bei einem unfreiwilligen Aufenthalt zu einem der in Art. 26 ZGB genannten Zwecke Platz greifen. 5.3 Zur Frage des zivilrechtlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers haben sich die Verfahrensbeteiligten verschiedentlich geäussert, wobei es freilich überwiegend nicht um die Frage der Zuständigkeit, sondern um die versicherungsmässigen Anspruchsvoraussetzungen ging (vgl. zu diesen Voraussetzungen hinten E. 7): 5.3.1 Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer seit der Geburt in Chile lebe und damit nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sei. Damit brachte sie sinngemäss zum Ausdruck, dass sie eine Wohnsitzbegründung des Beschwerdeführers in der Schweiz verneint. Obschon die Vorinstanz ihn im Vorbescheid vom 12. Oktober 2011 um eine Anmeldebestätigung im Falle einer zivilrechtlichen Anmeldung ersucht hatte, erhielt sie anscheinend erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens Kenntnis vom Umzug des Beschwerdeführers nach B._______ und seiner dort am 24. November 2011 erfolgten (Wohnsitz-)Anmeldung. In der Vernehmlassung änderte sie in der Folge ihre Auffassung dahingehend, dass der Beschwerdeführer jedenfalls ab dem genannten Datum infolge Wohnsitznahme die versicherungsmässigen Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt von Hilfsmitteln erfülle. Zudem äusserte sie die Ansicht, dass der Beschwerdeführer allenfalls bereits zu einem früheren Zeitpunkt, indessen frühestens ab Ende Mai 2011 Wohnsitz in der Schweiz begründet haben könnte. 5.3.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, er habe bereits im Januar 2011, also unmittelbar nach seiner Einreise Wohnsitz in der Schweiz begründet. Er macht im Wesentlichen geltend, er habe schon seit der Einreise beabsichtigt, in der Schweiz zu bleiben, und dies wiederholt kundgetan. Zudem sei die aufgrund seiner starken Behinderung erforderliche Betreuung nur hier verfügbar gewesen. Hinzu komme, dass seine ihn betreuende Mutter, seine Grossmutter sowie seine Schwester in der Schweiz leben würden und ihm sowie seinen Angehörigen klar gewesen sei, dass er hier bleiben werde. Zu keinem Zeitpunkt habe er eine Rückkehr nach Chile in Betracht gezogen, vielmehr habe er sich dort bereits am 28. Januar 2011 auf der schweizerischen Botschaft in Santiago de Chile abgemeldet. 5.3.3 Die IV-Stelle des Kantons C._______ führte sodann in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2012 aus, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer jedenfalls ab dem 24. November 2011 Wohnsitz in der Schweiz begründet habe. Auch sei unbestritten, dass der IV-Stelle des Kantons C._______ erstmals im März 2012 eine (zweite) Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug zugegangen sei. Damit sei die IV-Stelle des Kantons C._______ ab diesem Zeitpunkt für die Prüfung allfälliger Leistungen der Invalidenversicherung zuständig. Nach ihrer Einschätzung könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer vor dem November 2011 bzw. dem März 2012 Wohnsitz in der Schweiz begründet (und damit bereits damals die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt) habe. Eine Wohnsitzbegründung in der Schweiz vor dem 24. November sei - wenn überhaupt - in E._______ erfolgt, so dass für die entsprechende Zeitspanne gegebenenfalls die IV-Stelle des Kantons D._______ zuständig sei. 5.4 In einem ersten Schritt ist vorliegend zu klären, welche IV-Stelle ursprünglich zuständig war. Wie ausgeführt ist dabei massgebend, wo der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung am 5. Mai 2011 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im abkommensrechtlichen Sinne und seinen Wohnsitz hatte (vgl. vorn E. 4.1, 4.2.1 und 5). 5.4.1 Der Beschwerdeführer reiste am 24. Januar 2011 in die Schweiz ein. Nur wenige Tage später, nämlich am 28. Januar 2011, meldete er sich bei der Schweizerischen Botschaft in Santiago de Chile infolge Wegzugs in die Schweiz ab (vgl. Beschwerdebeilage 5). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass er eine Rückkehr nach Chile beabsichtigte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Chile bereits Ende Januar 2011 aufgegeben hat. 5.4.2 Vom Tag seiner Einreise in die Schweiz an hielt sich der Beschwerdeführer nicht weniger als zehn Monate in E._______ im Kanton D._______ auf. Im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung am 5. Mai 2011 betrug die Dauer seines dortigen Aufenthaltes bereits etwas mehr als drei Monate. Der Aufenthalt in E._______ war damit ohne Weiteres von einer gewissen Dauer im Sinne der vorn E. 5.1.1 genannten Praxis zu ähnlichen Vorschriften wie denjenigen der vorliegend einschlägigen Abkommensregelung. Neben dem für den abkommensrechtlichen gewöhnlichen Aufenthalt erforderlichen tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz war im massgebenden Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung auch der Wille, den Aufenthalt hier aufrechtzuerhalten, gegeben. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer den Wohnsitz in Chile aufgegeben hatte (vgl. hiervor E. 5.4.1) und es auch die Vorinstanz als plausibel bezeichnet, dass sein Wille, in der Schweiz zu verbleiben, bereits im Zeitpunkt der Einreise am 24. Januar 2011 bestand (vgl. Vernehmlassung, S. 2). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im abkommensrechtlichen Sinne in E._______ bzw. in der Schweiz hatte und hier im Sinne des Abkommens wohnte. 5.4.3 Es fragt sich, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung auch seinen Wohnsitz i.S.v. Art. 23-26 ZGB in E._______ hatte. Wie ausgeführt hat der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Chile Ende Januar 2011 aufgegeben und sich bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung zu Heilzwecken im Spital X._______ in E._______ aufgehalten. Bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung hat der Beschwerdeführer an keinem anderen Ort Wohnsitz begründet (vgl. sogleich E. 5.4.4). Bei dieser Sachlage richtet sich die Frage, ob der Beschwerdeführer in E._______ Wohnsitz begründet hat, ausschliesslich nach Art. 24 Abs. 2 ZGB. Nicht massgebend ist hingegen, ob Art. 26 ZGB vorliegend anwendbar ist (vgl. vorn E. 5.2.2). Es kann deshalb namentlich dahingestellt bleiben, ob das Spital X._______ i.S.v. Art. 26 ZGB einem vorübergehenden Sonderzweck dient. Auch muss nicht geklärt werden, inwieweit von einem freiwilligen Anstaltsaufenthalt des Beschwerdeführers auszugehen ist. Nach dem vorliegend massgebenden Art. 24 Abs. 2 ZGB befand sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung an seinem Aufenthaltsort, also in E._______. 5.4.4 Der Beschwerdeführer hatte zwar bereits vor dem 5. Mai 2011 die Absicht bekundet, nach dem Austritt aus dem Spital X._______ bei der in B._______ lebenden Grossmutter zu wohnen (vgl. Beschwerdebeilage 8 f.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich sein Wohnsitz im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung im Kanton D._______ befand: Zur Begründung eines zivilrechtlichen Wohnsitzes bedarf es grundsätzlich eines physischen Aufenthaltes (vgl. vorn E. 5.2.1). Auf dieses Erfordernis der persönlichen Anwesenheit kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn eine Person, die bei ihrer Familie Wohnsitz hatte, sich andernorts aufhält und die Familie ihren Wohnsitz an einen neuen Ort verlegt. Sofern in einem solchen Fall die Familie weiterhin den Lebensmittelpunkt des Betroffenen bildet, wird der neue Wohnsitz der Familie zum neuen Wohnsitz des Abwesenden (vgl. Daniel Staehlin, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2010, Art. 23 Rz. 20 und 22, mit Hinweisen). Vorliegend handelt es sich nicht um eine entsprechende Fallkonstellation, zumal der Beschwerdeführer vor seinem Aufenthalt in E._______ nicht am gleichen Ort wie seine heute in B._______ lebenden Verwandten wohnte. Hinzu kommt, dass konkrete Umzugsvorbereitungen (wie etwa die am 31. Mai 2011 durchgeführte Abklärung der Eignung der Wohnung der Grossmutter in B._______ [vgl. Beschwerde, S. 5]) erst nach der IV-Anmeldung vom 5. Mai 2011 erfolgten. 5.4.5 Es ist nach dem Ausgeführten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im abkommensrechtlichen Sinne und seinen zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton D._______ bzw. in E._______ hatte. Dieser Schluss wird im Übrigen wohl kaum zu einem unhaltbaren administrativen Aufwand für den Kanton D._______ oder die Gemeinde E._______ führen, da Fälle wie der vorliegende, bei welchen der Betroffene seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt im Ausland zur Behandlung im Spital X._______ aufgibt, unüblich sein dürften. Der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton D._______ zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung (5. Mai 2011) begründete jedenfalls nach dem landesinternen Recht die originäre Zuständigkeit der IV-Stelle dieses Kantons (vgl. Art. 55 Abs. 1 IVG und Art. 40 Abs. 1 Bst. a IVV). Auch nach Massgabe der abkommensrechtlichen Regelung wäre die IV-Stelle des Kantons D._______ (aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers in E._______ im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung) als erstinstanzlich zuständige Behörde zu betrachten. 5.5 Die originäre Zuständigkeit des Kantons D._______ blieb nach Art. 40 Abs. 3 IVV, der mangels abweichender Vorschriften im Abkommen und der Verwaltungsvereinbarung unabhängig von deren Anwendbarkeit massgebend ist, während des (gesamten) Verfahrens erhalten (vgl. vorn E. 4.2). 5.5.1 Aus dem soeben Ausgeführten folgt zum einen, dass die Vorinstanz nicht zuständig für die Beurteilung des streitigen Gesuchs um Hilfsmittel war (vgl. im Übrigen zur hier nicht einschlägigen Konstellation, dass der Betroffene seinen schweizerischen Wohnsitz nach Einleitung des IV-Verwaltungsverfahrens ins Ausland verlegt, Art. 40 Abs. 2quater IVV [in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung, AS 2011 5679]; vgl. dazu ferner die frühere Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines Wechsels der Zuständigkeit von der ursprünglich zuständigen kantonalen IV-Stelle zur IVSTA [Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2564/2008 vom 17. Mai 2010 E. 4.4, mit Hinweisen]). 5.5.2 Zum anderen folgt daraus, dass mit dem Umzug des Beschwerdeführers nach B._______ (bzw. mit der dortigen, unbestrittenermassen spätestens mit der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle am 24. November 2011 erfolgten Wohnsitznahme) auch kein Übergang der Zuständigkeit auf die IV-Stelle des Kantons C._______ verbunden war. Dieses Ergebnis erscheint umso mehr als gerechtfertigt, als die IV-Stelle des Kantons C._______ über keine Spezialkenntnisse verfügt, welche nicht auch die IV-Stelle des Kantons D._______ besitzen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2564/2008 vom 17. Mai 2010 E. 4.6). Gegen den hier gezogenen Schluss spricht zwar, dass die IV-Stelle des Kantons D._______ im vorliegenden Fall bislang weder die tatsächliche Verfahrensherrschaft ausgeübt, noch Abklärungen vorgenommen hat (vgl. zu einem Fall, bei welchem entsprechende Kriterien - freilich lediglich ergänzend - herangezogen wurden, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2564/2008 vom 17. Mai 2010 E. 4.6-4.9). Dies kann jedoch angesichts des Umstandes, dass nach der Verordnung auf die im Zeitpunkt der Registrierung der Anmeldung massgebende Zuständigkeit abzustellen ist (vgl. vorn E. 4.2.2), nicht ausschlaggebend sein. Vor diesem Hintergrund fallen die Gründe, welche für einen Wechsel der zuständigen kantonalen IV-Stelle ab dem Zeitpunkt der Wohnsitzbegründung des Beschwerdeführers in B._______ sprechen, weniger ins Gewicht als der in Art. 40 Abs. 3 IVV statuierte Grundsatz der Beständigkeit einer einmal begründeten Zuständigkeit (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2564/2008 vom 17. Mai 2010 E. 4.5-4.9). Folglich ist - wie ausgeführt - für die ganze Zeit von der Anmeldung bzw. deren Registrierung (5. Mai 2011) bis heute die IV-Stelle des Kantons D._______ als erstinstanzlich zuständige Behörde zu betrachten. Offen gelassen werden kann hier die Frage, ab welchem genauen Zeitpunkt der Beschwerdeführer in B._______ Wohnsitz begründet hat. Es ist deshalb auch nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach seinem Umzug nach B._______ der seitens der Vorinstanz mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2011 gestellten Bitte um Einreichung einer Anmeldebestätigung (und allenfalls der Pflicht zur Meldung veränderter Verhältnisse nach Art. 31 Abs. 1 ATSG) nicht nachgekommen ist. Ein entsprechendes Versäumnis hätte nach dem Ausgeführten von vornherein keine Auswirkungen auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens. 6. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung durch eine unzuständige Behörde erlassen wurde, da richtigerweise anstelle der IVSTA die zuständige IV-Stelle des Kantons D._______ hätte verfügen müssen. 6.1 Vorliegend handelt es sich um einen Fall einer örtlichen Unzuständigkeit, welche regelmässig - so auch bei der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2012 - keine Nichtigkeit, sondern lediglich die Anfechtbarkeit des Entscheides begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2; zur Qualifikation als Konstellation örtlicher Unzuständigkeit vgl. Urteil des EVG I 8/02 vom 16. Juli 2002 E. 1). Nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: Bundesgericht) kann aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung einer Verfügung, welche von der unzuständigen IVSTA statt von der an sich zuständigen kantonalen IV-Stelle erlassen wurde, abgesehen werden, wenn die fehlende Zuständigkeit nicht gerügt wird und sich der Fall aufgrund der gegebenen Aktenlage entscheiden lässt (Urteil des EVG I 232/03 vom 22. Januar 2004 E. 4.2.1; zur umgekehrten Konstellation vgl. Urteil des EVG I 8/02 vom 16. Juli 2002 E. 1.1 in fine und E. 2.4 sowie Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2011.00822 vom 15. November 2011 E. 2.2-2.6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2). 6.2 Der Beschwerdeführer rügt nicht, die IVSTA sei unzuständig gewesen. Auch ist die Sache - wie hiernach aufgezeigt wird - spruchreif. Aus Gründen der Verfahrensökonomie kann deshalb auf eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Unzuständigkeit der Vorinstanz verzichtet werden. 7. In materieller Hinsicht betrifft die hier zu beurteilende Streitigkeit die Abgabe von Hilfsmitteln der schweizerischen Invalidenversicherung. 7.1 Die Abgabe von Hilfsmitteln stellt eine Eingliederungsmassnahme dar (Art. 8 Abs. 3 Bst. d und Art. 21 ff. IVG). Eine der Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen bildet nach Art. 8 Abs. 1 IVG die Versicherteneigenschaft. Nach Massgabe des IVG sind Personen versichert, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Zu den obligatorisch Versicherten zählen - soweit hier interessierend - namentlich natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (vgl. Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG). Dabei ist auch hier der Wohnsitz i.S.v. Art. 23-26 ZGB massgebend (vgl. Art. 13 Abs. 1 ATSG sowie vorn E. 5.1.2). 7.2 Vorliegend im Streit liegt die Frage, ob bzw. seit wann der Beschwerdeführer im Sinne der vorstehend gemachten Ausführungen aufgrund Wohnsitzes in der Schweiz obligatorisch versichert ist und damit die erwähnte Anspruchsvoraussetzung (Versicherteneigenschaft) erfüllt. Zu Recht unbestritten ist hingegen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Chile der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer nicht angehörte und keine Möglichkeit eines Beitrittes zur freiwilligen Versicherung besteht (vgl. Art. 2 Abs. 1 AHVG). Wie vorn (E. 5.2-5.5) ausgeführt, befand sich der massgebende zivilrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers schon im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung in der Schweiz. Soweit die Vorinstanz die Abweisung des streitigen Gesuchs in ihrer Verfügung sinngemäss allein damit begründete, dass der Beschwerdeführer mangels Wohnsitzes in der Schweiz die Versicherteneigenschaft nicht erfülle, kann ihr deshalb nicht gefolgt werden. 7.3 Was die weiteren Bedingungen für die Abgabe von Hilfsmitteln betrifft (vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 und Art. 21 ff. IVG sowie die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung vom 29. November 1976 [HVI, SR 831.232.51]), hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausgeführt, die versicherungsmässigen Anspruchsvoraussetzungen seien ab dem Zeitpunkt der Begründung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers in der Schweiz erfüllt (Vernehmlassung, S. 1). Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet die weiteren Anspruchsvoraussetzungen ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung (5. Mai 2011) als erfüllt, weshalb dem Beschwerdeführer die im vorliegenden Gesuchsverfahren beantragten Hilfsmittel zuzusprechen sind. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer die von ihm im vorliegenden Gesuchsverfahren geforderten Hilfsmittel bzw. eine entsprechende Kostenübernahme (für ein Sitzkissen, einen Rollstuhl [inkl. Änderungen sowie Zubehör], ein Pflegebett, einen Dusch- und Toilettenrollstuhl, eine drahtlose Rufanlage [inkl. Leistungspauschale], einen Beatmungsbeutel, einen Mobilitätsarm, ein Rutschbrett, ein Inhalationsgerät, für Anpassungen der Wohnung in B._______ sowie für allfällige noch nicht in Rechnung gestellte Hilfsmittel) zu gewähren. 8. Ausgangsgemäss sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Infolgedessen ist das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege insoweit als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3986/2008 vom 22. April 2010). Die Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist mit Blick auf den notwendigen Aufwand (Beschwerde vom 2. März 2012, Eingabe vom 25. März 2012, Replik vom 21. Mai 2012) zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. MwSt.) zuzusprechen (vgl. Art. 9 ff. und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb auch in dieser Hinsicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3986/2008 vom 22. April 2010). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung betreffend Hilfsmittel vom 13. Januar 2012 wird aufgehoben und die IVSTA angewiesen, dem Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen die beantragten Hilfsmittel bzw. eine entsprechende Kostengutsprache zu gewähren. 2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. MwSt.) zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- die IV-Stelle des Kantons C._______ (Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Frank Seethaler Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 11. September 2012