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A-1421/2015

A-1421/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-09-23 · Deutsch CH

Zölle

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 10. Januar 2015 reichte A._______ (im Folgenden: Antragsteller) bei der Oberzolldirektion (OZD) ein als "Feststellungsbegehren bezüglich Veranlagungsverfügung bei der Einfuhr von Postpaketen" bezeichnetes Gesuch ein. Es enthielt folgende Anträge (S. 1 des Schreibens): "Es sei festzustellen, dass ich als Empfänger von Auslandspaketen ein Anrecht habe auf die schriftliche Zustellung der Veranlagungsverfügungen zu Mehrwertsteuer und Zoll. Es sei festzustellen, dass ich zu keinem Zeitpunkt mich einverstanden erklärt habe damit, dass behördliche Verfügungen welcher Art auch immer einzig auf einem elektronischen Server hinterlegt werden. Es sei festzustellen, dass ich als Empfänger von Auslandspaketen Zoll und Mehrwertsteuer nur schulde, wenn ich rechtsgenüglich mit diesen genannten Veranlagungsverfügungen bedient werde. Es sei festzustellen, dass die Eidgenössische Zollverwaltung bzw. die zuständigen Zollinspektorate die Zustellung in schriftlicher Form dieser genannten Verfügungen veranlassen müssen. Allenfalls, es sei festzustellen, dass die Post im öffentlich-rechtlichen Auftrag anstelle der Zollinspektorate für die Zustellung in schriftlicher Form der genannten Verfügungen besorgt sein muss." B. Die OZD (nachfolgend auch: Vorinstanz) wies das Gesuch mit Verfügung vom 6. Februar 2015 ab, "soweit darauf eingetreten werden konnte". In der Begründung der Verfügung führte sie insbesondere aus, der Antragsteller habe als Empfänger von per Post zugestellten Auslandspaketen kein Anrecht auf die schriftliche Zustellung der Veranlagungsverfügungen zu Mehrwertsteuer und Zoll, weshalb das diesbezügliche Feststellungsbegehren abzuweisen sei. Auf das Begehren um Feststellung, dass sich der Antragsteller nicht mit der Hinterlegung von Verfügungen auf einem elektronischen Server einverstanden erklärt habe, könne nicht eingetreten werden. Die OZD erklärte ferner, dass die übrigen Feststellungsbegehren des Antragstellers abzuweisen seien. Sie hielt in diesem Zusammenhang fest, dass nicht alle anmeldepflichtigen Personen, sondern nur diejenigen, welche die Waren zur Zollveranlagung angemeldet hätten, die Veranlagungsverfügung erhalten müssten. Im Übrigen stellte die OZD fest, dass das Zollrecht keine Vorschrift enthalte, nach welcher ein zur elektronischen Zollanmeldung zugelassener Empfänger die ihm eröffnete Veranlagungsverfügung seinem Kunden in Papierform zukommen lassen müsse. Gegen die Verfügung der OZD vom 6. Februar 2015 erhob der Antragsteller (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. Februar 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er stellt sinngemäss das Begehren, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien seine Anträge vom 10. Januar 2015 gutzuheissen. Ferner stellt er den Antrag, das Verfahren sei zu sistieren, bis über zwei von ihm am 10. und 16. Februar 2015 bei der OZD eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerden entschieden worden sei. Es handelt sich dabei um zwei Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen die Zollkreisdirektionen Schaffhausen und Basel. Hintergrund dieser Beschwerden bildet der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei diesen Zollkreisdirektionen mit zwei Schreiben vom 3. Februar 2015 um Zustellung bestimmter Veranlagungsverfügungen ersucht hatte und diesen Begehren nicht entsprochen worden ist (vgl. Beschwerde, S. 1 f.; Beschwerdebeilagen 2 ff.). D. Mit einer unter anderem dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilten Verfügung vom 19. März 2015 sistierte die OZD die Verfahren betreffend die beiden bei ihr eingereichten Rechtsverweigerungsbeschwerden des Beschwerdeführers "bis zum rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts über die Frage, ob eine Verpflichtung der Eidgenössischen Zollverwaltung [EZV] besteht, dem Rechtsverweigerungsbeschwerdeführer die Veranlagungsverfügungen in Papierform zustellen zu müssen" (Dispositiv-Ziff. 1 und 3 der Verfügung). Mit Vernehmlassung vom 29. April 2015 beantragt die Vorinstanz, unter Kosten- und Entschädigungsfolge seien der Sistierungsantrag des Beschwerdeführers und die Beschwerde vom 28. Februar 2015 abzuweisen. F. Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 7. Mai 2015, welche in der Folge der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht wurde, hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seiner Beschwerde fest. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1.1 Verfügungen der OZD können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG).

E. 1.1.2.1 Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was bereits im vorinstanzlichen Verfahren strittig war. Rechtspositionen, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie nach richtiger Gesetzesauslegung auch nicht hätte entscheiden müssen, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (vgl. Urteile des BGer 2C_687/2007 vom 8. April 2008 E. 1.2.1, 2C_572/2007 vom 23. Januar 2008 E. 1.3, 2A.706/2006 vom 1. März 2007 E. 1.3). Das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis (sog. Anfechtungsobjekt) bildet insofern den Rahmen, innerhalb dessen sich der Streitgegenstand durch die Parteianträge definiert (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-7176/2014 vom 12. März 2015 E. 1.2.3, A-720/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.2.2). Bei einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; BVGE 2011/30 E. 3; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.8).

E. 1.1.2.2 Soweit die Vorinstanz auf das "Feststellungsbegehren bezüglich Veranlagungsverfügung bei der Einfuhr von Postpaketen" des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2015 eingetreten und es materiell abgewiesen hat, hat sie eine Feststellungsverfügung erlassen (vgl. Urteil des BVGer B-3154/2007 vom 23. Juli 2007 E. 1.1), das heisst eine Anordnung einer Behörde im Einzelfall, welche die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten zum Gegenstand hat (vgl. zum Begriff der Feststellungsverfügung Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Art. 25 VwVG sowie hinten E. 2.2). Soweit mit der vorliegenden Beschwerde sinngemäss beantragt werden sollte, über die schon der bei der Vorinstanz verlangten Feststellungen hinaus sei die Zollverwaltung zur schriftlichen Eröffnung von Veranlagungsverfügungen an den Beschwerdeführer zu verpflichten, würde dies den durch den Streitgegenstand gesetzten Rahmen sprengen und wäre darauf nicht einzutreten. Denn ein entsprechendes Leistungsbegehren war weder Gegenstand des angefochtenen Entscheids noch hätte es nach richtiger Gesetzesauslegung einen solchen bilden müssen.

E. 1.1.2.3 Der vorliegend angefochtene Entscheid ist teilweise ein Nichteintretensentscheid, nämlich - wie sich unter Beizug seiner Begründung ergibt - insoweit, als er das Feststellungsbegehren betrifft, dass sich der Beschwerdeführer mit der Hinterlegung behördlicher Verfügungen auf einem elektronischen Server "zu keinem Zeitpunkt" einverstanden erklärt habe. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die entsprechende Feststellung beantragt, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Diesbezüglich lässt sich einzig prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (vgl. E. 1.1.2.1 Abs. 2; s. dazu hinten E. 5.2).

E. 1.1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mit den hiervor genannten Einschränkungen (vgl. E. 1.1.2.2 f.) einzutreten.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer fordert, das Verfahren sei bis zum Entscheid der OZD über die bei ihr hängigen beiden Rechtsverweigerungsbeschwerden zu sistieren (vgl. zu diesen Rechtsverweigerungsbeschwerden vorn Bst. C und D). Eine Sistierung des Verfahrens muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein, da bei Fehlen solcher Gründe von einer mit dem Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV nicht zu vereinbarenden Rechtsverzögerung auszugehen ist (vgl. BGE 130 V 90 E. 5; Moser et al., a.a.O., N. 3.14 ff.). Eine Verfahrenssistierung kann angezeigt sein, wenn ein anderes Verfahren hängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist (vgl. BGE 123 II 1 E. 2b, 122 II 211 E. 3e). Eine Sistierung ist des Weiteren auch zulässig, wenn sie aus anderen wichtigen Gründen geboten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen (Urteil des BVGer A-5059/2014 vom 26. Februar 2015 E. 1.3). Beim Entscheid darüber, ob das Verfahren zu sistieren ist, steht der Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 119 II 386 E. 1b). Die Vorinstanz hat die beiden bei ihr hängigen Verfahren betreffend Rechtsverweigerung mit Blick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sistiert, und zwar mit der Begründung, dass ein materieller Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Beschwerdeverfahren den Ausgang der Rechtsverweigerungsbeschwerdeverfahren beeinflusse (E. 7 der Verfügung der OZD vom 19. März 2015; vgl. auch vorn Bst. D sowie Vernehmlassung, S. 2). Aufgrund dieser von der OZD verfügten Sistierung besteht vorliegend keine Gefahr sich widersprechender Entscheide, welcher nur mit einer Sistierung des hier in Frage stehenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens angemessen begegnet werden könnte. Auch im Übrigen ist kein Grund für die mit der Beschwerde beantragte Sistierung ersichtlich. Dies gilt schon deshalb, weil die sich im vorliegenden Verfahren stellenden materiell-rechtlichen Fragen grundlegenderer Natur sind als die in den Verfahren betreffend Rechtsverweigerung zu klärenden Probleme. Es kommt hinzu, dass diese Fragen spruchreif sind und deren Beantwortung durch das Bundesverwaltungsgericht der Beschleunigung aller drei Verfahren dient. Der Sistierungsantrag des Beschwerdeführers ist somit abzuweisen.

E. 1.3 Die Konkretisierung einer Norm im Hinblick auf einzelne Lebenssachverhalte als Teil der Gesetzesanwendung geschieht durch Auslegung. Deren Ziel ist die Ermittlung des Sinngehalts der Bestimmung. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist dabei der Wortlaut, doch kann dieser nicht allein massgebend sein. Wenn sich der Sinn der Norm nicht eindeutig aus dem Wortlaut ergibt, müssen weitere Auslegungsmethoden angewendet werden, um die Tragweite der Norm zu erfassen (vgl. BGE 131 II 697 E. 4.1; Urteile des BVGer A-3381/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.2, A 3932/2008 vom 7. April 2009 E. 6). Durch Vergleichen der Ergebnisse ist schliesslich abzuwägen, welche Methode den wahren Sinn der Norm am besten abdeckt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht (sog. verfassungskonforme Auslegung). Allerdings ist eine Gesetzesbestimmung nur dann verfassungskonform auszulegen, "sofern nicht der klare Wortlaut oder der Sinn des Gesetzes etwas anderes gebietet" (BGE 102 IV 153 E. 1a; 99 Ia 630 E. 7; Ulrich Häfelin et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, N. 154). Es ist unzulässig, den klaren Sinn einer gesetzlichen Regelung mit Rückgriff auf die verfassungskonforme Auslegung zur Seite zu schieben (BGE 131 II 697 E. 4.1 und 5.4, 102 IV 153 E. 1b, 99 Ia 630 E. 7; Urteil des BVGer A 3381/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.2; Häfelin et al., a.a.O., N. 155).

E. 1.4 Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend (sog. Anwendungsgebot; vgl. dazu BGE 131 II 217 E. 2.3; Urteil des BVGer A-6362/2014 vom 13. März 2015 E. 2.8). Art. 190 BV verbietet es den rechtsanwendenden Behörden, einer Norm in einem Bundesgesetz wegen Verfassungswidrigkeit die Anwendung zu versagen (Häfelin et al., a.a.O., N. 2089 f.). Die Regelung von Art. 190 BV stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Sinne ein Anwendungsgebot und kein Verbot der Überprüfung von Bundesgesetzen auf ihre Verfassungsmässigkeit (Prüfungsverbot) dar (BGE 136 I 65 E. 3.2, 117 Ib 367 E. 2).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren (Urteile des BVGer B-1217/2012 vom 5. September 2012 E. 3, B-2144/2006 vom 1. November 2007 E. 3.2, mit Hinweis). Wurde eine Feststellungsverfügung zu Unrecht erlassen und wird diese mit Beschwerde angefochten, ist nach der Rechtsprechung auf das Rechtsmittel einzutreten und diese Verfügung in der Folge von Amtes wegen aufzuheben (BGE 129 V 289 E. 3.3 f.; Urteil des BGer 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.6; BVGE 2009/9 E. 2; Urteil des BVGer B 5019/2013 vom 27. August 2014 E. 5).

E. 2.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die sachlich zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung erlassen (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG). Auf den Erlass einer Feststellungsverfügung besteht gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG Anspruch, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Ein solches ist gegeben, wenn glaubhaft ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht und keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

E. 2.2.2 Ein Feststellungsbegehren im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG ist praxisgemäss nur zulässig, wenn das geltend gemachte schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (sog. Subsidiarität der Feststellungsverfügung). Dieses Erfordernis gilt allerdings nicht absolut. Kann das schutzwürdige Interesse mit einer Feststellungsverfügung besser gewahrt werden als mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung, reicht dies aus (vgl. BGE 137 II 199 E. 6.5, 135 III 378 E. 2.2; Urteile des BVGer A 6175/2013 vom 12. Februar 2015 E. 2.7.1, A-3505/2012 vom 24. Juni 2014 E. 1.3, A­3343/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.3.1, A-1067/2011 vom 30. Mai 2012 E. 3.1; Isabelle Häner, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG - Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 25 N. 16 ff.).

E. 2.2.3 Eine abstrakte Rechtslage theoretischer Natur, wie sie sich aus einem Rechtssatz für eine Vielzahl von Personen und Tatbeständen ergibt, kann nicht Gegenstand einer Feststellungsverfügung bilden. Denn es darf insbesondere nicht Aufgabe der Behörden sein, Rechtsgutachten zu erstatten (vgl. BGE 131 II 13 E. 2.2, 130 V 388 E. 2.4 f.; Urteil des BVGer B 3694/2010 vom 6. April 2011 E. 2.1.2). Auch können feststellende Verfügungen nicht in der Weise als "Grundsatzentscheidungen" oder "-bewilligungen" ergehen, als die Behörde bestimmte Begehren grundsätzlich in dieser oder jener Weise behandeln soll bzw. wird. Namentlich kann ein noch nicht durch einen konkreten Sachverhalt aktualisiertes Rechtsverhältnis nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein (vgl. Urteile des BVGer B-3694/2010 vom 6. April 2011 E. 2.1.2, B 4037/2007 vom 29. Februar 2008 E. 7.1.1.1; Andreas Kley, Die Feststellungsverfügung - eine ganz gewöhnliche Verfügung?, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Verfassungsstaat vor neuen Herausforderungen, Festschrift für Yvo Hangartner, 1998, S. 230 ff., 238; Peter Alexander Müller, Vorbeugender Verwaltungsrechtsschutz, Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung [ZWR] 1971, S. 342 ff., 348 Fn. 26). Beispielsweise kann ein Grundeigentümer einer landwirtschaftlichen Liegenschaft nicht unabhängig von einem konkreten Pachtverhältnis den höchstmöglichen Pachtzins feststellen lassen (BGE 107 Ib 250 [zum früheren Bundesgesetz vom 21. Dezember 1960 über die Kontrolle der landwirtschaftlichen Pachtzinse]; Kley, a.a.O., S. 241). Bei Feststellungsbegehren, welche auf die Klärung abstrakter, rein theoretischer Rechtsfragen abzielen, fehlt es an einem aktuellen, konkreten und selbstständigen Interesse, weshalb auf solche nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des BVGer B 3694/2010 vom 6. April 2011 E. 2.1.2, mit Hinweisen). Wenn ein künftiger Sachverhalt hinreichend konkretisiert ist, um darauf beruhende Rechte und Pflichten bereits verbindlich feststellen zu können, kann freilich auch an deren Feststellung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG bestehen (BGE 135 II 60 E. 3.3.3; Urteil des BVGer B-3694/2010 vom 6. April 2011 E. 2.1.2, mit Hinweis auf BGE 121 II 479 E. 2d). Feststellungsverfügungen über Rechte und Pflichten, welche auf einem erst in der Zukunft zu verwirklichenden Sachverhalt beruhen, sind jedoch grundsätzlich ausgeschlossen bei Feststellungsbegehren, aufgrund welcher sich die verfügenden Behörden sowie die Rechtsmittelinstanzen - unter Umständen wiederholt - zu theoretischen Vorgehensvarianten zu äussern hätten, um dem Gesuchsteller eine optimale Gestaltung seiner Verhältnisse zu ermöglichen. In diesem Fall ist das Feststellungsinteresse nur dann schutzwürdig, sofern es der Verwaltungsökonomie vorgeht (BGE 135 II 60 E. 3.3.3; Beatrice Weber-Dürler, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 25 N. 18; teilweise abweichend Häner, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 25 N. 8, wonach Feststellungen über künftig festzulegende Rechte sowie Pflichten ohne Weiteres denkbar seien, sofern es sich um einen individuell-konkreten Sachverhalt und dementsprechend um individuell-konkrete Rechte sowie Pflichten handelt). Stehen künftige Rechte oder Pflichten in Frage, ist generell unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung abzuwägen zwischen dem Interesse des Gesuchstellers an einer sicheren Dispositionsgrundlage zum einen und dem Interesse an der Verwaltungsökonomie zum anderen (Weber-Dürler, a.a.O., Art. 25 N. 18).

E. 2.2.4 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines Sachverhalts als solches keinen Gegenstand einer Feststellungsverfügung bilden (BGE 135 II 60 E. 3.3.2). Nach einem Teil der Lehre ist indessen eine Feststellungsverfügung, welche sich auf Tatsachen bezieht, möglich, soweit an deren Vorhanden- oder Nichtvorhandensein Rechtsfolgen geknüpft sind (so Kley, a.a.O., S. 237, mit weiteren Hinweisen).

E. 3.1 Hinsichtlich des Zolles ist vorliegend das am 1. Mai 2007 in Kraft getretene Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) mit den zugehörigen Ausführungserlassen anwendbar. Bezüglich der (Einfuhr-)Mehrwertsteuer findet das seit dem 1. Januar 2010 geltende Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG; SR 641.20) Anwendung. Soweit die Art. 50 ff. MWSTG nichts anderes anordnen, gilt für die Einfuhrsteuer die Zollgesetzgebung (vgl. Art. 50 MWSTG).

E. 3.2.1 Gemäss Art. 3 Bst. e VwVG findet das VwVG auf das Verfahren der Zollveranlagung keine Anwendung. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, das Verfahren der Zollabfertigung rasch sowie unkompliziert durchführen zu können (vgl. Martin Kocher, in: ders./Diego Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 116 N. 10). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt das Zollveranlagungsverfahrene entsprechend Art. 3 Bst. e VwVG grundsätzlich nur den vom Selbstdeklarations- bzw. Selbstanmeldungsprinzip getragenen besonderen Vorschriften des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff. ZG; Urteile des BVGer A 5214/2014 vom 2. Juli 2015 E. 1.2, A-5519/2012 vom 31. März 2014 E. 1.2.2, A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.3.1, A 1305/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 1.3.1, A-6922/2011 vom 30. April 2012 E. 1.2.1). Aufgrund von Art. 3 Bst. e VwVG insbesondere ausgeschlossen ist die Anwendbarkeit von Art. 34 VwVG, wonach - soweit hier interessierend - Verfügungen den Parteien (im Sinne von Art. 6 VwVG) schriftlich zu eröffnen sind (Abs. 1 der Bestimmung) und mit dem Einverständnis der Partei unter näher umschriebenen Voraussetzungen elektronisch eröffnet werden können (Abs. 1bis der Bestimmung; vgl. zum Ganzen BGE 100 Ib 8 E. 2a [zum alten Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [aZG; AS 42 287] und zur früher geltenden Fassung von Art. 3 Bst. e VwVG]; zur Weitergeltung dieser Rechtsprechung unter dem ZG vgl. Urteil des BVGer A-6922/2011 vom 30. April 2012 E. 1.2.1, A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 1.3.1; s. ferner Nadine Mayhall, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 3 N. 39; Kocher, in: Zollkommentar, Art. 116 N. 11). Auch im Zollveranlagungsverfahren vorbehalten bleiben freilich die Verfahrensgarantien der BV, namentlich der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), und die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts (Urteile des BVGer A 5214/2014 vom 2. Juli 2015 E. 1.2, A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.3.1, A 1305/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 1.3.1).

E. 3.2.2 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gebietet es insbesondere als elementares Prinzip, dass Entscheide den direkt betroffenen Personen eröffnet werden (BGE 133 I 201 E. 2.1; Urteile des BGer 1C_320/2011 vom 30. Mai 2012 E. 4.2, 1C_457/2011 vom 4. April 2012 E. 3.2, 5A_555/2008 vom 10. Dezember 2008 E. 3.1; Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 616; René Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, N. 342).

E. 3.3.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifge­setz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) veranlagt werden (Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht, vgl. Art. 7 ZG). Die Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese nimmt im schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein (Urteil des BVGer A-6922/2011 vom 30. April 2012 E. 2.1; Barbara Schmid, in: Zollkommentar, Art. 18 N. 1).

E. 3.3.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Dieser Artikel legt somit den Kreis der sog. zuführungspflichtigen Personen fest. Es sind dies - wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend festlegt - insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV; SR 631.01]). Die Zuführungspflicht besteht unabhängig von der wirtschaftlichen oder privatrechtlichen Berechtigung an der Ware. Da weder Gesetz noch Verordnung das Verhältnis der Zuführungspflichtigen untereinander festlegen, ist davon auszugehen, dass die in Art. 21 ZG genannten Personen kumulativ zuführungspflichtig sind (Urteil des BVGer A 6922/2011 vom 30. April 2012 E. 2.2; Barbara Henzen, in: Zollkommentar, Art. 21 N. 6 und 11). Anmeldepflichtig sind neben den in Art. 21 ZG genannten zuführungspflichtigen Personen insbesondere auch Personen, die mit der Zollanmeldung beauftragt sind (vgl. Art. 26 Bst. a und b ZG). Bei letzteren handelt es sich primär um Speditionen oder Zolldeklaranten, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Urteile des BVGer A 6922/2011 vom 30. April 2012 E. 2.2; A-3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.1; Henzen, in: Zollkommentar, Art. 26 N. 2). Weiter ist gemäss Art. 26 Bst. c ZG im Postverkehr die Versenderin oder der Versender anmeldepflichtig (vgl. zu einem weiteren, vorliegend nicht interessierenden Kreis anmeldepflichtiger Personen Art. 26 Bst. d ZG). Die Post und der Empfänger sind bei Postsendungen schon aufgrund des Umstandes, dass beide nach Art. 21 Abs. 1 ZG zuführungspflichtig sind, (nach Art. 26 Bst. a ZG) anmeldepflichtig (vgl. Botschaft über ein neues Zollgesetz vom 15. Dezember 2013 [nachfolgend: Botschaft ZG], BBl 2004 567 ff., 613; Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Heinrich Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl. 2007, N. 419 Fn. 1433; Henzen, in: Zollkommentar, Art. 26 N. 3). Auch zum Verhältnis unter den anmeldepflichtigen Personen finden sich weder im ZG noch in der ZV Bestimmungen, weshalb sich der Schluss aufdrängt, dass die in Art. 26 ZG erwähnten Personen kumulativ anmeldepflichtig sind (Henzen, in: Zollkommentar, Art. 26 N. 7). Zollschuldnerinnen bzw. Zollschuldner sind u.a. die Personen, die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen, sowie Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind oder auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Art. 70 Abs. 2 Bst. a, b und c ZG). Die Zollschuldnerin bzw. der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies von der Zollverwaltung verlangt wird, sicherstellen (Art. 70 Abs. 1 ZG). Gemäss Art. 70 Abs. 3 ZG haften die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht.

E. 3.3.3 Entsprechend dem das Zollverfahren beherrschenden Prinzip der Selbstanmeldung bzw. Selbstdeklaration (vgl. E. 3.2.1) obliegt der anmeldepflichtigen Person (Art. 26 ZG; vgl. E. 3.3.2) die Verantwortung für die rechtmässige und richtige Deklaration ihrer grenzüberschreitenden Warenbewegungen. Sie muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZG hält fest, dass Zollanmeldungen auch elektronisch zulässig sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007 (ZV-EZV; SR 631.013) erfolgt die Zollanmeldung elektronisch, sofern diese Verordnung nicht eine andere Form vorsieht. Die elektronische Zollanmeldung erfolgt entweder über das System "e-dec", das System "NCTS" (Art. 6 Abs. 2 Bst. a ZV-EZV) oder die Internetapplikation "e-dec web" (Art. 6 Abs. 2 Bst. b ZV-EZV). Nach Art. 8 ZV-EZV gewährt die OZD einer anmeldepflichtigen Person auf deren schriftliches Gesuch hin die Verwendung des Systems "e-dec", des Systems "NCTS" oder beider Systeme für die elektronische Zollanmeldung, sofern die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Gewährt die OZD einer anmeldepflichtigen Person die Verwendung der genannten Systeme, so muss diese Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren über das betreffende System anmelden (Art. 8 Abs. 4 ZV-EZV). Die zuständige Zollstelle überprüft die vom Anmeldepflichtigen abzugebende Anmeldung lediglich auf ihre formelle Richtigkeit und Vollständigkeit sowie auf das Vorliegen der Begleitpapiere (vgl. Art. 32 Abs. 1 ZG sowie Urteile des BVGer A-6922/2011 vom 30. April 2012 E. 2.3; A 2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.3; vgl. ferner Henzen, in: Zollkommentar, Art. 25 N. 3).

E. 3.3.4 Art. 38 ZG statuiert, dass die Zollstelle die Zollabgaben festsetzt, sie die Veranlagungsverfügung ausstellt und diese "der anmeldepflichtigen Person" eröffnet. Laut Art. 92 ZV eröffnet die Zollstelle "der anmeldepflichtigen Person die Veranlagungsverfügung in Papierform oder elektronisch". Nach Art. 20a Abs. 1 ZV-EZV wird die Veranlagungsverfügung auf dem System "e-dec" bzw. dem System "NCTS" aufgeschaltet und gilt ab diesem Zeitpunkt als eröffnet (Satz 1). Sobald die Veranlagungsverfügung von der anmeldepflichtigen Person heruntergeladen wird, wird dies im betreffenden System festgehalten (Satz 2). Die Einfuhrsteuerveranlagung stellt die Zollverwaltung im System "e-dec" auch in Papierform aus (Art. 20a Abs. 2 ZV-EZV).

E. 4 Vorliegend hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen ungefähr einmal monatlich aufgrund Einkaufs von Waren mittels Internet eine per Post zugestellte Sendung aus dem Ausland empfangen. Der Beschwerdeführer erhielt dabei jeweils eine Abrechnung der Post mit einem Hinweis, auf welchem Weg sowie mit welchem Passwort die zu den entsprechenden Einfuhren erlassenen Veranlagungsverfügungen Zoll und Mehrwertsteuer auf der Internetseite der Post heruntergeladen werden können (vgl. Bst. C des angefochtenen Entscheids). Es ist davon auszugehen, dass sich die Feststellungsanträge des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2015 zum einen auf diese Veranlagungsverfügungen aus der Vergangenheit beziehen. Zum anderen dürften diese Feststellungsbegehren auch künftige, anlässlich gleichartiger Einfuhren zu erwartende Veranlagungsverfügungen betreffen.

E. 5.1 Im angefochtenen Entscheid wird die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Feststellungsverfügung hat, gestützt auf Art. 25 VwVG beurteilt. Es fragt sich, ob die Vorinstanz diese Vorschrift zu Recht herangezogen hat. Das VwVG findet gemäss Art. 3 Bst. e VwVG auf das Verfahren der Zollveranlagung keine Anwendung (vgl. E. 3.2.1). Die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz verlangten Feststellungen sollen zwar nicht im Rahmen eines Veranlagungsverfahrens getroffen werden. Sie haben jedoch zumindest indirekt mit diesem Verfahren zu tun, was an sich dafür sprechen würde, dass Art. 25 VwVG von der Vorinstanz nicht als Rechtsgrundlage für eine Feststellungsverfügung hätte herangezogen werden dürfen. Indessen schliesst Art. 3 Bst. e VwVG nicht aus, dass im Zoll- und Einfuhrsteuerveranlagungsverfahren auch allgemeine Grundsätze Anwendung finden, welche in der Zollgesetzgebung nicht eigens erwähnt sind (vgl. BGE 101 Ib 99 E. 2a sowie vorn E. 3.2.1). Ins Gewicht fällt unter diesem Gesichtswinkel, dass die Feststellungsverfügung ein Institut des allgemeinen Verwaltungsrechts bildet, sie keiner verfahrensgesetzlichen Grundlage bedarf und sich die Rechtsprechung zur Feststellungsverfügung auf die Verwaltungsrechtsordnungen von Bund und Kantonen beziehen lässt (vgl. Kley, a.a.O., S. 232, mit Hinweisen). Diese Eigenheiten der Feststellungsverfügung rechtfertigen es, für die Frage, ob die Vorinstanz vorliegend eine solche Verfügung erlassen durfte und musste, auf die im Anwendungsbereich von Art. 25 VwVG geltenden Grundsätze abzustellen. Für diesen Schluss spricht nicht zuletzt der Umstand, dass die vorliegende Feststellungsverfügung der Verfahrensökonomie dient (vgl. Kley, a.a.O., S. 230) und sie insofern in Einklang mit dem erwähnten Zweck von Art. 3 Bst. e VwVG steht, eine rasche sowie unkomplizierte Durchführung des Zollveranlagungsverfahrens zu ermöglichen (vgl. vorn E. 3.2.1). Das erwähnte Vorgehen der Vorinstanz ist somit dem Grundsatze nach nicht zu beanstanden.

E. 5.2 Die Vorinstanz ist auf den Antrag auf Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nie mit der Hinterlegung von Verfügungen auf einem elektronischen Server einverstanden erklärt habe, nicht eingetreten (vgl. vorn E. 1.1.2.3). Diesbezüglich erfolgte zu Recht ein Nichteintretensentscheid: Das (angebliche) Fehlen einer Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er mit der fraglichen elektronischen Hinterlegung einverstanden sei, ist eine Tatsache, die als solche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen Gegenstand einer Feststellungsverfügung bilden kann (vgl. E. 2.2.4). An das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der fraglichen Erklärung des Beschwerdeführers sind auch keine Rechtsfolgen geknüpft, welche entsprechend der vorn genannten Lehrmeinung (vgl. E. 2.2.4) das (behauptete) Fehlen einer solchen Erklärung zum Gegenstand einer Feststellungsverfügung machen könnten: Es ist davon auszugehen, dass sich der fragliche Feststellungsantrag nur auf im Zusammenhang mit Einfuhren durch die Post erlassene Veranlagungsverfügungen betreffend Zoll und Mehrwertsteuer bezieht. Auf die Eröffnung dieser Veranlagungsverfügungen durch die Zollverwaltung hat der Beschwerdeführer - wie im Folgenden aufgezeigt wird - keinen Anspruch (vgl. hinten E. 6.1). Es kommt hinzu, dass die massgebenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften es der Zollverwaltung unabhängig vom Einverständnis des Beschwerdeführers erlaubten und erlauben, der vorliegend als Spediteurin und Zollanmelderin handelnden und zur Verwendung des Systems "e-dec" zugelassenen Post bzw. (gemäss der Vernehmlassung) B._______ AG die Zoll- und Einfuhrsteuerveranlagungsverfügungen elektronisch zu eröffnen (vgl. vorn E. 3.3.3 f.; s. dazu auch hinten E. 6.1.1). Bei solchen Veranlagungsverfügungen greift mangels Anwendbarkeit des VwVG im Verfahren der Zollveranlagung insbesondere Art. 34 Abs. 1bis VwVG nicht, wonach die Eröffnung einer Verfügung nur mit dem Einverständnis der Partei elektronisch erfolgen kann (vgl. E. 3.2.1).

E. 5.3 Soweit im Übrigen die Vorinstanz vorliegend auf die Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten ist, muss hier vorab geklärt werden, ob die streitigen Rechtsfragen mittels einer Feststellungsverfügung geklärt werden durften (vgl. E. 2.1).

E. 5.3.1 Aufgrund der im Feststellungsbegehren vom 10. Januar 2015 enthaltenen Beschreibung der auf dem Postweg an den Beschwerdeführer ausgelieferten Sendungen hat die Vorinstanz im Ergebnis mit Recht angenommen, dass - soweit die Vergangenheit betreffend - abgesehen vom hiervor (E. 5.2) genannten Feststellungsantrag um die einer Feststellungsverfügung grundsätzlich zugängliche Klärung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit einem individuell-konkreten Sachverhalt ersucht wird. Auch soweit sich die von der Vorinstanz materiell beurteilten Feststellungsanträge auf die Zukunft beziehen, beschlagen sie Rechtsfragen, die einen für eine Feststellungsverfügung hinreichenden Bezug zu einem konkreten - wenn auch künftigen - Sachverhalt aufweisen. Ein solcher Bezug ergibt sich daraus, dass die im Gesuch vom 10. Januar 2015 genannten Einfuhren in der Vergangenheit unbestrittenermassen mit einer gewissen Regelmässigkeit erfolgten und vor diesem Hintergrund mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft entsprechende Einfuhren veranlassen wird. Die Verwaltungsökonomie schloss und schliesst es vorliegend nicht aus, das Interesse des Beschwerdeführers an den von der Vorinstanz materiell beurteilten Feststellungen zur zukünftigen Rechtslage als schutzwürdig zu qualifizieren. Dies gilt schon deshalb, weil sich die entsprechenden Feststellungsanträge des Beschwerdeführers nicht nur auf die Zukunft beschränken und deren zukunftsbezogene Beurteilung nicht mit einem rechtserheblichen zusätzlichen Aufwand verbunden ist (vgl. zum Ganzen vorn E. 2.2.3).

E. 5.3.2 Dem Beschwerdeführer ging (und geht) es vorliegend darum, Zoll- und Einfuhrsteuerveranlagungsverfügungen schriftlich eröffnet zu erhalten, um rechtzeitig von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen und allenfalls gegen diese Verfügungen Rechtsmittel ergreifen zu können. Mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung, welche nach Erlass einer Zoll- oder Einfuhrsteuerveranlagungsverfügung die dafür zuständige Behörde verpflichten würde, diese Verfügungen schriftlich dem Beschwerdeführer zu eröffnen, wäre seinem Anliegen, Gewissheit zu haben, dass ihm alle Verfügungen dieser Art im Zusammenhang mit Postsendungen aus dem Ausland schriftlich eröffnet werden, nicht Genüge getan. Denn eine entsprechende Leistungs- oder Gestaltungsverfügung kann der Beschwerdeführer nur verlangen, wenn er bereits Kenntnis von der Existenz einer konkreten Zoll- oder Einfuhrsteuerveranlagungsverfügung hat. Unter diesen Umständen können seine Interessen mit einer Feststellungsverfügung besser gewahrt werden als mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung, wie sie der Beschwerdeführer zwischenzeitlich sinngemäss mittels zwei Rechtsverweigerungsbeschwerden an die OZD verlangt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vorliegend im Ergebnis die sog. Subsidiarität der Feststellungsverfügung (vgl. E. 2.2.2) nicht als Hindernis für die materielle Beurteilung der Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers betrachtet hat.

E. 5.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Feststellungsbegehren zur Frage des Einverständnisses des Beschwerdeführers zur elektronischen Hinterlegung von Verfügungen nicht eingetreten ist und sie ebenso richtigerweise die übrigen Feststellungsanträge materiell beurteilt hat.

E. 6 Zu klären bleibt, ob die von der Vorinstanz materiell beurteilten Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2015 begründet sind.

E. 6.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Empfänger von Auslandspaketen, welche ihm durch die Post zugestellt wurden bzw. werden, Anspruch auf die schriftliche Zustellung der zu den entsprechenden Einfuhren erlassenen Zoll- und Einfuhrsteuerveranlagungsverfügungen hat. Diese Frage ist gestützt auf das ZG und die zugehörigen Ausführungserlasse zu beurteilen (vgl. E. 3.1 und E. 3.2.1).

E. 6.1.1 Die schweizerische Post als Spediteurin und der Beschwerdeführer als Empfänger der Auslandsendungen sind gemäss den vorgenannten Regelungen beide zuführungspflichtig. Damit sind sie nebst der Versenderin oder dem Versender der Ware (kumulativ) anmeldepflichtig (vgl. E. 3.3.2). Dies wird richtigerweise nicht in Abrede gestellt. In tatsächlicher Hinsicht steht sodann fest, dass die Zollanmeldungen im Fall des Beschwerdeführers jeweils durch die schweizerische Post bzw. (gemäss der Vernehmlassung) durch die B._______ AG vorgenommen werden (vgl. Vernehmlassung, S. 4; s. dazu ferner die insoweit unwidersprochen gebliebene Darstellung in E. 4 des angefochtenen Entscheids, wonach die schweizerische Post jeweils im Auftrag des ausländischen Versenders oder des von diesem beauftragten Warenführers die Anmeldung durchgeführt hat). Zu Recht unbestritten ist auch, dass die Zollverwaltung in der Vergangenheit die in Frage stehenden Veranlagungsverfügungen jeweils elektronisch der schweizerischen Post bzw. der B._______ AG eröffnet hat, und zwar im System "e-dec", zu dessen Verwendung die schweizerische Post bzw. die B._______ AG zugelassen ist. Auf eine Ausstellung der Einfuhrsteuerveranlagungsverfügungen in Papierform durch die Zollverwaltung hat die schweizerische Post bzw. die B._______ AG verzichtet. Uneinigkeit besteht einzig bezüglich der Frage, ob die erwähnten Veranlagungsverfügungen betreffend Zoll und Einfuhrsteuer nebst der anmeldepflichtigen Post auch dem ebenso anmeldepflichtigen Beschwerdeführer hätten eröffnet werden müssen bzw. zu eröffnen sind: Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass es genügt, wenn die streitbetroffenen Veranlagungsverfügungen nur derjenigen anmeldepflichtigen Person eröffnet werden, welche - wie vorliegend die Post - die Zollanmeldung tatsächlich vorgenommen hat bzw. vornimmt. Demgegenüber geht der Beschwerdeführer davon aus, dass die entsprechenden Veranlagungsverfügungen sämtlichen anmeldepflichtigen Personen und damit in der zur Diskussion stehenden Konstellation auch ihm zu eröffnen sind.

E. 6.1.2 Zu klären ist somit die Frage, ob die Veranlagungsverfügungen betreffend Zoll und Einfuhrmehrwertsteuer im Postverkehr bei Zollanmeldungen durch die Post auch den kumulativ mit ihr anmeldepflichtigen Personen, insbesondere den Empfängern der Postsendungen, zu eröffnen sind. Zur Beantwortung dieser Frage sind Art. 38 ZG und Art. 92 ZV, wonach die Veranlagungsverfügung "der anmeldepflichtigen Person" eröffnet wird (vgl. E. 3.3.4), auszulegen.

E. 6.1.2.1 Nach dem genannten Wortlaut von Art. 38 ZG und Art. 92 ZV ist für die Frage, wem die Veranlagungsverfügung zu eröffnen ist, auf die Anmeldepflicht abzustellen. Zwar sind nach dem Gesetz - wie aufgezeigt - regelmässig mehrere Personen anmeldepflichtig (vgl. E. 3.3.2). Indes fällt auf, dass in Gesetz und Verordnung im hier interessierenden Zusammenhang von "der anmeldepflichtigen Person" im Singular die Rede ist. Letzteres stellt klar, dass es rechtsgenügend ist, wenn die Veranlagungsverfügung nur einer anmeldepflichtigen Person eröffnet wird.

E. 6.1.2.2 Die Annahme, dass nach Art. 38 ZG und Art. 92 ZV die Eröffnung der Veranlagungsverfügung an nur eine der anmeldepflichtigen Personen grundsätzlich rechtskonform ist (vgl. E. 6.1.2.1), wird durch eine systematische und teleologische Auslegung gestützt. Die entsprechenden Auslegungselemente zwingen ferner - wie im Folgenden ersichtlich wird - zum Schluss, dass nach diesen Vorschriften unter den anmeldepflichtigen Personen einzig diejenige Person, welche die Anmeldung tatsächlich vorgenommen hat, Anspruch auf Eröffnung der Veranlagungsverfügung hat. 6.1.2.2.1 In systematischer Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass das ZG ausser in der Überschrift "Anmeldepflichtige Personen" zu Art. 26 ZG mit der darin enthaltenen Auflistung der Anmeldepflichtigen an keiner Stelle die Pluralform "anmeldepflichtige Personen" enthält. Hingegen finden sich neben Art. 38 ZG, der im 2. Titel "Zollveranlagungsverfahren" (Art. 21 ff. ZG) steht, auch weitere Vorschriften des Gesetzes mit der Singularform "anmeldepflichtige Person": Verwendet wird dieser Terminus im 1. Kapitel des erwähnten Titels ("Überwachung des Warenverkehrs"; Art. 21 ff. ZG) insbesondere bei der inhaltlichen Umschreibung der Anmeldepflicht (Art. 25 Abs. 1 ZG). Daneben sieht Art. 25 Abs. 4 ZG vor, dass die "anmeldepflichtige Person" das Recht hat, die summarisch angemeldeten Waren vor Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten sowie eigene Gefahr zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Sodann hat nach Art. 27 ZG die "anmeldepflichtige Person" (gemäss Art. 25 Abs. 2 ZG mit der Zollanmeldung) die "zollrechtliche Bestimmung" festzulegen, also zu bestimmen, wie mit der unter Zollkontrolle gestellten Ware im Weiteren verfahren werden soll (vgl. zu den einzelnen Möglichkeiten in diesem Zusammenhang Art. 27 Bst. a-e ZG; zum Begriff der zollrechtlichen Bestimmung s. Arpagaus, a.a.O., N. 404). Einzig in Art. 30 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 ZG ist von "Personen, die bei der Wareneinfuhr anmeldepflichtig waren", bzw. von "Personen [...], die anmeldepflichtig [...] sind oder waren", die Rede. Diese beiden Bestimmungen betreffen aber anders als die vorgenannten Vorschriften mit dem Terminus "anmeldepflichtige Person" nicht die einzelnen Etappen des Anmelde- bzw. Zollveranlagungsverfahrens, sondern Kontrollen der Zollverwaltung. Im 2. Kapitel des erwähnten Gesetzestitels ("Veranlagung"; Art. 32 ff. ZG) ist das Kollektiv der anmeldepflichtigen Personen an keiner Stelle ausdrücklich angesprochen und stattdessen nicht nur in der hier auszulegenden Vorschrift von Art. 38 ZG, sondern durchgehend jeweils von der "anmeldepflichtigen Person" im Singular die Rede (vgl. Art. 32 Abs. 2 und 3; Art. 33 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1, 3 und 4, Art. 35 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 4, Art. 37 Abs. 1 Satz 2, Art. 39 Abs. 4 ZG). Die Ausführungsbestimmungen zum Zollveranlagungsverfahren in der ZV (2. Titel; Art. 75 ff. ZV) zeigen ein soweit hier interessierend nicht wesentlich vom Gesetz abweichendes Bild, wird hier doch einzig in Art. 95 Bst. a ZV (Aufbewahrungspflicht der anmeldepflichtigen Personen) auf eine Mehrheit anmeldepflichtiger Personen Bezug genommen und im Übrigen jeweils der Terminus "anmeldepflichtige Person" verwendet (vgl. Art. 79 Abs. 1, Art. 80 Abs. 2, Art. 80a Abs. 1 Bst. d, Art. 81, Art. 82 Abs. 1 und 2, Art. 83 Abs. 2, Art. 84 Bst. a, Art. 85, Art. 87 Abs. 1, Art. 91, Art. 92 und Art. 93 Abs. 3 ZV). Die aufgezeigte ausgeprägte Verwendung der Singularform "anmeldepflichtige Person" durch Gesetz- und Verordnungsgeber im Zusammenhang mit der Regelung des Anmelde- und Veranlagungsverfahrens stellt wie der Wortlaut von Art. 38 ZG und Art. 92 ZV klar, dass die Veranlagungsverfügungen nach diesen Vorschriften prinzipiell nur einer der anmeldepflichtigen Personen und nicht sämtlichen im Einzelfall anmeldepflichtigen Personen zu eröffnen ist. 6.1.2.2.2 Im Rahmen der systematischen und teleologischen Auslegung von Art. 38 ZG ist auch der Ausschluss der Anwendbarkeit des VwVG im Zollveranlagungsverfahren (Art. 3 Bst. e VwVG) zu berücksichtigen. Wie erwähnt bezweckt dieser Ausschluss, eine rasche und unkomplizierte Zollabfertigung zu ermöglichen (vgl. E. 3.2.1). Diesem Gesetzeszweck dient es, wenn die Veranlagungsverfügungen in Abweichung von der Regelung, wonach Verfügungen im Anwendungsbereich des VwVG allen Parteien zu eröffnen sind (vgl. E. 3.2.1), nicht sämtlichen zur Zollanmeldung verpflichteten Personen eröffnet werden müssen. Denn angesichts der allgemeinnotorisch grossen Zahl an Einfuhrveranlagungsverfügungen wäre es mit einem überdimensional grossen administrativen und allenfalls auch zeitlichen Aufwand verbunden, die Veranlagungsverfügungen allen anmeldepflichtigen Personen zu eröffnen. Der genannte Gesetzeszweck legt es deshalb nahe, Art. 38 ZG und Art. 92 ZV einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Veranlagungsverfügung nur derjenigen anmeldepflichtigen Person zu eröffnen ist, welche die Zollanmeldung tatsächlich vorgenommen hat.

E. 6.1.2.3 Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 38 ZG und Art. 92 ZV lassen sich für die vorliegende Frage soweit ersichtlich keine ausschlaggebenden Gesichtspunkte gewinnen. Insbesondere finden sich in der Botschaft zum neuen Zollgesetz zu Art. 38 ZG im Wesentlichen einzig Ausführungen zu Begriff und Inhalt der Veranlagungsverfügung sowie der Hinweis, dass für deren Erlass ausschliesslich die Vorschriften dieses Gesetzes gelten (vgl. Botschaft ZG, BBl 2004 620).

E. 6.1.2.4 Die Auslegung von Art. 38 ZG ergibt nach dem Gesagten ebenso wie diejenige von Art. 92 ZV, dass Veranlagungsverfügungen im Sinne dieser Vorschriften einzig derjenigen anmeldepflichtigen Person eröffnet werden müssen, welche die Zollanmeldung tatsächlich vorgenommen hat. Für eine verfassungskonforme Auslegung dieser Bestimmungen unter Berücksichtigung des aus dem Gehörsanspruch fliessenden Gebotes der Eröffnung von Entscheiden an die direkt Betroffenen (vgl. E. 3.2.2) besteht kein Raum. Denn ihr Sinn ist nach dem Gesagten insoweit klar, als sie keine Eröffnung an die weiteren, neben dem Zollanmelder anmeldepflichtigen Personen vorsehen (vgl. zu den Grenzen der verfassungskonformen Auslegung E. 1.3 am Ende). Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass gewisse Verfassungsgarantien rechtsprechungsgemäss im Zollveranlagungsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. E. 3.2.1). Sodann kann Art. 38 ZG und Art. 92 ZV, soweit sie den Anspruch auf Eröffnung der Veranlagungsverfügungen auf diejenige anmeldepflichtige Person beschränken, welche selbst die Zollanmeldung vorgenommen hat, auch nicht unter Berufung auf das erwähnte verfassungsrechtliche Gebot die Anwendung versagt werden. Zwar beeinträchtigt diese Beschränkung möglicherweise das Gebot der Eröffnung von Hoheitsakten an die direkt Betroffenen (vgl. E. 3.2.2). Diese mögliche Verfassungswidrigkeit ergibt sich indessen - wie ausgeführt - aus Art. 38 ZG und damit aus einer Vorschrift eines Bundesgesetzes, die ohne Rücksicht auf ihre Verfassungskonformität anzuwenden ist (vgl. E. 1.4).

E. 6.1.3 Entsprechend dem Ausgeführten muss die Zollverwaltung die Veranlagungsverfügungen betreffend Zoll und Einfuhrmehrwertsteuer im Postverkehr bei Zollanmeldungen durch die Post dem kumulativ mit der Post anmeldepflichtigen Beschwerdeführer (als Empfänger der Postsendungen) nicht eröffnen. Mit diesem Ergebnis in Einklang steht im Übrigen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Beschwerden, bei welchen der Importeur einen nur der Spediteurin eröffneten Entscheid angefochten hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich entsprechende sog. Drittbeschwerden pro Adressat bei Fehlen eines Verzichts des Importeurs auf eine Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren zugelassen, wobei es bezeichnenderweise in den entsprechenden Fällen nicht beanstandete, dass die Vorinstanz ihren Entscheid nur an die Spediteurin adressiert hatte (vgl. Urteile des BVGer A-484/2014 vom 26. Mai 2014 E. 1.3 [zu einem Nichteintretensentscheid betreffend VOC-Abgabe], A 1883/2007 vom 4. September 2007 E. 1.3; s. zu Drittbeschwerden pro Adressat im Zollrecht ferner Urteil des BVGer A 5612/2007 vom 1. März 2010 E. 1.3.3). Nach dem Gesagten ist das Feststellungsbegehren, dass der Beschwerdeführer "als Empfänger von Auslandspaketen ein Anrecht [...] auf die schriftliche Zustellung der Veranlagungsverfügungen zu Mehrwertsteuer und Zoll" hat, unbegründet und abzuweisen.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hält ferner dafür, dass er Zoll und Einfuhrsteuern nur schulde, wenn er "rechtsgenügend" mit den entsprechenden Veranlagungsverfügungen bedient werde, und beantragt eine entsprechende Feststellung (vgl. S. 1 des Gesuches vom 10. Januar 2015). Zwar ist die Eröffnung eines Entscheids eine Voraussetzung für dessen Gültigkeit (BGE 122 I 97 E. 3a/bb; Lorenz Kneubühler, in: Auer et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 34 N. 1; Pierre Moor/Etienne Poltier, Droit administratif, Vol. II, 2011, S. 352). Indessen ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass in der vorliegenden Konstellation auch ohne Eröffnung der in Frage stehenden Veranlagungsverfügungen an ihn von der rechtsgültigen Eröffnung dieser Hoheitsakte auszugehen ist (vgl. E. 6.1). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Zoll- und Einfuhrsteuerschuld als obligatio ex lege von Gesetzes wegen entsteht, ohne dass die Veranlagung auf deren Entstehen Einfluss hätte (vgl. zur Zollschuld Michael Beusch, in: Zollkommentar, Art. 69 N. 1 und 5). Das erwähnte Feststellungsbegehren ist somit ebenfalls unbegründet und abzuweisen.

E. 6.3 Gemäss dem in E. 6.1 Ausgeführten ist sodann auch das Begehren um Feststellung, dass die EZV verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer die Zoll- und Einfuhrsteuerveranlagungsverfügungen schriftlich zuzustellen, abzuweisen (vgl. dazu E. 10 des angefochtenen Entscheids). Denn wie dargelegt, war und ist die Eröffnung dieser Verfügungen gegenüber der Spediteurin rechtsgenügend.

E. 6.4 Der (eventualiter) gestellte Antrag auf Feststellung, dass die Post "im öffentlich-rechtlichen Auftrag" die Zustellung der Zoll- und Einfuhrsteuerveranlagungen in ausgedruckter Form an den Beschwerdeführer besorgen müsse, ist ebenfalls unbegründet und abzuweisen. Denn wie die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend erkannt hat, fehlt es an einer Vorschrift, welche in der vorliegenden Konstellation die Post als Adressatin der Zoll- und Einfuhrsteuerveranlagungsverfügungen im Sinne von Art. 38 ZG und Art. 92 ZV dazu verpflichtet, diese Veranlagungsverfügungen dem Empfänger der Auslandspakte bzw. dem Beschwerdeführer in Papierform zuzustellen.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Als unterliegende und anwaltlich nicht vertretene Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde); - die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1421/2015 Urteil vom 23. September 2015 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Beat König. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Feststellungsverfügung (Zustellung von Veranlagungsverfügungen). Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 10. Januar 2015 reichte A._______ (im Folgenden: Antragsteller) bei der Oberzolldirektion (OZD) ein als "Feststellungsbegehren bezüglich Veranlagungsverfügung bei der Einfuhr von Postpaketen" bezeichnetes Gesuch ein. Es enthielt folgende Anträge (S. 1 des Schreibens): "Es sei festzustellen, dass ich als Empfänger von Auslandspaketen ein Anrecht habe auf die schriftliche Zustellung der Veranlagungsverfügungen zu Mehrwertsteuer und Zoll. Es sei festzustellen, dass ich zu keinem Zeitpunkt mich einverstanden erklärt habe damit, dass behördliche Verfügungen welcher Art auch immer einzig auf einem elektronischen Server hinterlegt werden. Es sei festzustellen, dass ich als Empfänger von Auslandspaketen Zoll und Mehrwertsteuer nur schulde, wenn ich rechtsgenüglich mit diesen genannten Veranlagungsverfügungen bedient werde. Es sei festzustellen, dass die Eidgenössische Zollverwaltung bzw. die zuständigen Zollinspektorate die Zustellung in schriftlicher Form dieser genannten Verfügungen veranlassen müssen. Allenfalls, es sei festzustellen, dass die Post im öffentlich-rechtlichen Auftrag anstelle der Zollinspektorate für die Zustellung in schriftlicher Form der genannten Verfügungen besorgt sein muss." B. Die OZD (nachfolgend auch: Vorinstanz) wies das Gesuch mit Verfügung vom 6. Februar 2015 ab, "soweit darauf eingetreten werden konnte". In der Begründung der Verfügung führte sie insbesondere aus, der Antragsteller habe als Empfänger von per Post zugestellten Auslandspaketen kein Anrecht auf die schriftliche Zustellung der Veranlagungsverfügungen zu Mehrwertsteuer und Zoll, weshalb das diesbezügliche Feststellungsbegehren abzuweisen sei. Auf das Begehren um Feststellung, dass sich der Antragsteller nicht mit der Hinterlegung von Verfügungen auf einem elektronischen Server einverstanden erklärt habe, könne nicht eingetreten werden. Die OZD erklärte ferner, dass die übrigen Feststellungsbegehren des Antragstellers abzuweisen seien. Sie hielt in diesem Zusammenhang fest, dass nicht alle anmeldepflichtigen Personen, sondern nur diejenigen, welche die Waren zur Zollveranlagung angemeldet hätten, die Veranlagungsverfügung erhalten müssten. Im Übrigen stellte die OZD fest, dass das Zollrecht keine Vorschrift enthalte, nach welcher ein zur elektronischen Zollanmeldung zugelassener Empfänger die ihm eröffnete Veranlagungsverfügung seinem Kunden in Papierform zukommen lassen müsse. Gegen die Verfügung der OZD vom 6. Februar 2015 erhob der Antragsteller (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. Februar 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er stellt sinngemäss das Begehren, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien seine Anträge vom 10. Januar 2015 gutzuheissen. Ferner stellt er den Antrag, das Verfahren sei zu sistieren, bis über zwei von ihm am 10. und 16. Februar 2015 bei der OZD eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerden entschieden worden sei. Es handelt sich dabei um zwei Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen die Zollkreisdirektionen Schaffhausen und Basel. Hintergrund dieser Beschwerden bildet der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei diesen Zollkreisdirektionen mit zwei Schreiben vom 3. Februar 2015 um Zustellung bestimmter Veranlagungsverfügungen ersucht hatte und diesen Begehren nicht entsprochen worden ist (vgl. Beschwerde, S. 1 f.; Beschwerdebeilagen 2 ff.). D. Mit einer unter anderem dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilten Verfügung vom 19. März 2015 sistierte die OZD die Verfahren betreffend die beiden bei ihr eingereichten Rechtsverweigerungsbeschwerden des Beschwerdeführers "bis zum rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts über die Frage, ob eine Verpflichtung der Eidgenössischen Zollverwaltung [EZV] besteht, dem Rechtsverweigerungsbeschwerdeführer die Veranlagungsverfügungen in Papierform zustellen zu müssen" (Dispositiv-Ziff. 1 und 3 der Verfügung). Mit Vernehmlassung vom 29. April 2015 beantragt die Vorinstanz, unter Kosten- und Entschädigungsfolge seien der Sistierungsantrag des Beschwerdeführers und die Beschwerde vom 28. Februar 2015 abzuweisen. F. Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 7. Mai 2015, welche in der Folge der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht wurde, hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seiner Beschwerde fest. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1 Verfügungen der OZD können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.1.2 1.1.2.1 Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was bereits im vorinstanzlichen Verfahren strittig war. Rechtspositionen, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie nach richtiger Gesetzesauslegung auch nicht hätte entscheiden müssen, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (vgl. Urteile des BGer 2C_687/2007 vom 8. April 2008 E. 1.2.1, 2C_572/2007 vom 23. Januar 2008 E. 1.3, 2A.706/2006 vom 1. März 2007 E. 1.3). Das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis (sog. Anfechtungsobjekt) bildet insofern den Rahmen, innerhalb dessen sich der Streitgegenstand durch die Parteianträge definiert (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-7176/2014 vom 12. März 2015 E. 1.2.3, A-720/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.2.2). Bei einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; BVGE 2011/30 E. 3; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.8). 1.1.2.2 Soweit die Vorinstanz auf das "Feststellungsbegehren bezüglich Veranlagungsverfügung bei der Einfuhr von Postpaketen" des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2015 eingetreten und es materiell abgewiesen hat, hat sie eine Feststellungsverfügung erlassen (vgl. Urteil des BVGer B-3154/2007 vom 23. Juli 2007 E. 1.1), das heisst eine Anordnung einer Behörde im Einzelfall, welche die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten zum Gegenstand hat (vgl. zum Begriff der Feststellungsverfügung Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Art. 25 VwVG sowie hinten E. 2.2). Soweit mit der vorliegenden Beschwerde sinngemäss beantragt werden sollte, über die schon der bei der Vorinstanz verlangten Feststellungen hinaus sei die Zollverwaltung zur schriftlichen Eröffnung von Veranlagungsverfügungen an den Beschwerdeführer zu verpflichten, würde dies den durch den Streitgegenstand gesetzten Rahmen sprengen und wäre darauf nicht einzutreten. Denn ein entsprechendes Leistungsbegehren war weder Gegenstand des angefochtenen Entscheids noch hätte es nach richtiger Gesetzesauslegung einen solchen bilden müssen. 1.1.2.3 Der vorliegend angefochtene Entscheid ist teilweise ein Nichteintretensentscheid, nämlich - wie sich unter Beizug seiner Begründung ergibt - insoweit, als er das Feststellungsbegehren betrifft, dass sich der Beschwerdeführer mit der Hinterlegung behördlicher Verfügungen auf einem elektronischen Server "zu keinem Zeitpunkt" einverstanden erklärt habe. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die entsprechende Feststellung beantragt, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Diesbezüglich lässt sich einzig prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (vgl. E. 1.1.2.1 Abs. 2; s. dazu hinten E. 5.2). 1.1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mit den hiervor genannten Einschränkungen (vgl. E. 1.1.2.2 f.) einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer fordert, das Verfahren sei bis zum Entscheid der OZD über die bei ihr hängigen beiden Rechtsverweigerungsbeschwerden zu sistieren (vgl. zu diesen Rechtsverweigerungsbeschwerden vorn Bst. C und D). Eine Sistierung des Verfahrens muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein, da bei Fehlen solcher Gründe von einer mit dem Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV nicht zu vereinbarenden Rechtsverzögerung auszugehen ist (vgl. BGE 130 V 90 E. 5; Moser et al., a.a.O., N. 3.14 ff.). Eine Verfahrenssistierung kann angezeigt sein, wenn ein anderes Verfahren hängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist (vgl. BGE 123 II 1 E. 2b, 122 II 211 E. 3e). Eine Sistierung ist des Weiteren auch zulässig, wenn sie aus anderen wichtigen Gründen geboten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen (Urteil des BVGer A-5059/2014 vom 26. Februar 2015 E. 1.3). Beim Entscheid darüber, ob das Verfahren zu sistieren ist, steht der Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 119 II 386 E. 1b). Die Vorinstanz hat die beiden bei ihr hängigen Verfahren betreffend Rechtsverweigerung mit Blick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sistiert, und zwar mit der Begründung, dass ein materieller Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Beschwerdeverfahren den Ausgang der Rechtsverweigerungsbeschwerdeverfahren beeinflusse (E. 7 der Verfügung der OZD vom 19. März 2015; vgl. auch vorn Bst. D sowie Vernehmlassung, S. 2). Aufgrund dieser von der OZD verfügten Sistierung besteht vorliegend keine Gefahr sich widersprechender Entscheide, welcher nur mit einer Sistierung des hier in Frage stehenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens angemessen begegnet werden könnte. Auch im Übrigen ist kein Grund für die mit der Beschwerde beantragte Sistierung ersichtlich. Dies gilt schon deshalb, weil die sich im vorliegenden Verfahren stellenden materiell-rechtlichen Fragen grundlegenderer Natur sind als die in den Verfahren betreffend Rechtsverweigerung zu klärenden Probleme. Es kommt hinzu, dass diese Fragen spruchreif sind und deren Beantwortung durch das Bundesverwaltungsgericht der Beschleunigung aller drei Verfahren dient. Der Sistierungsantrag des Beschwerdeführers ist somit abzuweisen. 1.3 Die Konkretisierung einer Norm im Hinblick auf einzelne Lebenssachverhalte als Teil der Gesetzesanwendung geschieht durch Auslegung. Deren Ziel ist die Ermittlung des Sinngehalts der Bestimmung. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist dabei der Wortlaut, doch kann dieser nicht allein massgebend sein. Wenn sich der Sinn der Norm nicht eindeutig aus dem Wortlaut ergibt, müssen weitere Auslegungsmethoden angewendet werden, um die Tragweite der Norm zu erfassen (vgl. BGE 131 II 697 E. 4.1; Urteile des BVGer A-3381/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.2, A 3932/2008 vom 7. April 2009 E. 6). Durch Vergleichen der Ergebnisse ist schliesslich abzuwägen, welche Methode den wahren Sinn der Norm am besten abdeckt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht (sog. verfassungskonforme Auslegung). Allerdings ist eine Gesetzesbestimmung nur dann verfassungskonform auszulegen, "sofern nicht der klare Wortlaut oder der Sinn des Gesetzes etwas anderes gebietet" (BGE 102 IV 153 E. 1a; 99 Ia 630 E. 7; Ulrich Häfelin et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, N. 154). Es ist unzulässig, den klaren Sinn einer gesetzlichen Regelung mit Rückgriff auf die verfassungskonforme Auslegung zur Seite zu schieben (BGE 131 II 697 E. 4.1 und 5.4, 102 IV 153 E. 1b, 99 Ia 630 E. 7; Urteil des BVGer A 3381/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.2; Häfelin et al., a.a.O., N. 155). 1.4 Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend (sog. Anwendungsgebot; vgl. dazu BGE 131 II 217 E. 2.3; Urteil des BVGer A-6362/2014 vom 13. März 2015 E. 2.8). Art. 190 BV verbietet es den rechtsanwendenden Behörden, einer Norm in einem Bundesgesetz wegen Verfassungswidrigkeit die Anwendung zu versagen (Häfelin et al., a.a.O., N. 2089 f.). Die Regelung von Art. 190 BV stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Sinne ein Anwendungsgebot und kein Verbot der Überprüfung von Bundesgesetzen auf ihre Verfassungsmässigkeit (Prüfungsverbot) dar (BGE 136 I 65 E. 3.2, 117 Ib 367 E. 2). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren (Urteile des BVGer B-1217/2012 vom 5. September 2012 E. 3, B-2144/2006 vom 1. November 2007 E. 3.2, mit Hinweis). Wurde eine Feststellungsverfügung zu Unrecht erlassen und wird diese mit Beschwerde angefochten, ist nach der Rechtsprechung auf das Rechtsmittel einzutreten und diese Verfügung in der Folge von Amtes wegen aufzuheben (BGE 129 V 289 E. 3.3 f.; Urteil des BGer 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.6; BVGE 2009/9 E. 2; Urteil des BVGer B 5019/2013 vom 27. August 2014 E. 5). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die sachlich zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung erlassen (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG). Auf den Erlass einer Feststellungsverfügung besteht gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG Anspruch, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Ein solches ist gegeben, wenn glaubhaft ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht und keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. 2.2.2 Ein Feststellungsbegehren im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG ist praxisgemäss nur zulässig, wenn das geltend gemachte schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (sog. Subsidiarität der Feststellungsverfügung). Dieses Erfordernis gilt allerdings nicht absolut. Kann das schutzwürdige Interesse mit einer Feststellungsverfügung besser gewahrt werden als mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung, reicht dies aus (vgl. BGE 137 II 199 E. 6.5, 135 III 378 E. 2.2; Urteile des BVGer A 6175/2013 vom 12. Februar 2015 E. 2.7.1, A-3505/2012 vom 24. Juni 2014 E. 1.3, A­3343/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.3.1, A-1067/2011 vom 30. Mai 2012 E. 3.1; Isabelle Häner, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG - Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 25 N. 16 ff.). 2.2.3 Eine abstrakte Rechtslage theoretischer Natur, wie sie sich aus einem Rechtssatz für eine Vielzahl von Personen und Tatbeständen ergibt, kann nicht Gegenstand einer Feststellungsverfügung bilden. Denn es darf insbesondere nicht Aufgabe der Behörden sein, Rechtsgutachten zu erstatten (vgl. BGE 131 II 13 E. 2.2, 130 V 388 E. 2.4 f.; Urteil des BVGer B 3694/2010 vom 6. April 2011 E. 2.1.2). Auch können feststellende Verfügungen nicht in der Weise als "Grundsatzentscheidungen" oder "-bewilligungen" ergehen, als die Behörde bestimmte Begehren grundsätzlich in dieser oder jener Weise behandeln soll bzw. wird. Namentlich kann ein noch nicht durch einen konkreten Sachverhalt aktualisiertes Rechtsverhältnis nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein (vgl. Urteile des BVGer B-3694/2010 vom 6. April 2011 E. 2.1.2, B 4037/2007 vom 29. Februar 2008 E. 7.1.1.1; Andreas Kley, Die Feststellungsverfügung - eine ganz gewöhnliche Verfügung?, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Verfassungsstaat vor neuen Herausforderungen, Festschrift für Yvo Hangartner, 1998, S. 230 ff., 238; Peter Alexander Müller, Vorbeugender Verwaltungsrechtsschutz, Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung [ZWR] 1971, S. 342 ff., 348 Fn. 26). Beispielsweise kann ein Grundeigentümer einer landwirtschaftlichen Liegenschaft nicht unabhängig von einem konkreten Pachtverhältnis den höchstmöglichen Pachtzins feststellen lassen (BGE 107 Ib 250 [zum früheren Bundesgesetz vom 21. Dezember 1960 über die Kontrolle der landwirtschaftlichen Pachtzinse]; Kley, a.a.O., S. 241). Bei Feststellungsbegehren, welche auf die Klärung abstrakter, rein theoretischer Rechtsfragen abzielen, fehlt es an einem aktuellen, konkreten und selbstständigen Interesse, weshalb auf solche nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des BVGer B 3694/2010 vom 6. April 2011 E. 2.1.2, mit Hinweisen). Wenn ein künftiger Sachverhalt hinreichend konkretisiert ist, um darauf beruhende Rechte und Pflichten bereits verbindlich feststellen zu können, kann freilich auch an deren Feststellung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG bestehen (BGE 135 II 60 E. 3.3.3; Urteil des BVGer B-3694/2010 vom 6. April 2011 E. 2.1.2, mit Hinweis auf BGE 121 II 479 E. 2d). Feststellungsverfügungen über Rechte und Pflichten, welche auf einem erst in der Zukunft zu verwirklichenden Sachverhalt beruhen, sind jedoch grundsätzlich ausgeschlossen bei Feststellungsbegehren, aufgrund welcher sich die verfügenden Behörden sowie die Rechtsmittelinstanzen - unter Umständen wiederholt - zu theoretischen Vorgehensvarianten zu äussern hätten, um dem Gesuchsteller eine optimale Gestaltung seiner Verhältnisse zu ermöglichen. In diesem Fall ist das Feststellungsinteresse nur dann schutzwürdig, sofern es der Verwaltungsökonomie vorgeht (BGE 135 II 60 E. 3.3.3; Beatrice Weber-Dürler, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 25 N. 18; teilweise abweichend Häner, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 25 N. 8, wonach Feststellungen über künftig festzulegende Rechte sowie Pflichten ohne Weiteres denkbar seien, sofern es sich um einen individuell-konkreten Sachverhalt und dementsprechend um individuell-konkrete Rechte sowie Pflichten handelt). Stehen künftige Rechte oder Pflichten in Frage, ist generell unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung abzuwägen zwischen dem Interesse des Gesuchstellers an einer sicheren Dispositionsgrundlage zum einen und dem Interesse an der Verwaltungsökonomie zum anderen (Weber-Dürler, a.a.O., Art. 25 N. 18). 2.2.4 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines Sachverhalts als solches keinen Gegenstand einer Feststellungsverfügung bilden (BGE 135 II 60 E. 3.3.2). Nach einem Teil der Lehre ist indessen eine Feststellungsverfügung, welche sich auf Tatsachen bezieht, möglich, soweit an deren Vorhanden- oder Nichtvorhandensein Rechtsfolgen geknüpft sind (so Kley, a.a.O., S. 237, mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Hinsichtlich des Zolles ist vorliegend das am 1. Mai 2007 in Kraft getretene Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) mit den zugehörigen Ausführungserlassen anwendbar. Bezüglich der (Einfuhr-)Mehrwertsteuer findet das seit dem 1. Januar 2010 geltende Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG; SR 641.20) Anwendung. Soweit die Art. 50 ff. MWSTG nichts anderes anordnen, gilt für die Einfuhrsteuer die Zollgesetzgebung (vgl. Art. 50 MWSTG). 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 3 Bst. e VwVG findet das VwVG auf das Verfahren der Zollveranlagung keine Anwendung. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, das Verfahren der Zollabfertigung rasch sowie unkompliziert durchführen zu können (vgl. Martin Kocher, in: ders./Diego Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 116 N. 10). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt das Zollveranlagungsverfahrene entsprechend Art. 3 Bst. e VwVG grundsätzlich nur den vom Selbstdeklarations- bzw. Selbstanmeldungsprinzip getragenen besonderen Vorschriften des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff. ZG; Urteile des BVGer A 5214/2014 vom 2. Juli 2015 E. 1.2, A-5519/2012 vom 31. März 2014 E. 1.2.2, A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.3.1, A 1305/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 1.3.1, A-6922/2011 vom 30. April 2012 E. 1.2.1). Aufgrund von Art. 3 Bst. e VwVG insbesondere ausgeschlossen ist die Anwendbarkeit von Art. 34 VwVG, wonach - soweit hier interessierend - Verfügungen den Parteien (im Sinne von Art. 6 VwVG) schriftlich zu eröffnen sind (Abs. 1 der Bestimmung) und mit dem Einverständnis der Partei unter näher umschriebenen Voraussetzungen elektronisch eröffnet werden können (Abs. 1bis der Bestimmung; vgl. zum Ganzen BGE 100 Ib 8 E. 2a [zum alten Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [aZG; AS 42 287] und zur früher geltenden Fassung von Art. 3 Bst. e VwVG]; zur Weitergeltung dieser Rechtsprechung unter dem ZG vgl. Urteil des BVGer A-6922/2011 vom 30. April 2012 E. 1.2.1, A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 1.3.1; s. ferner Nadine Mayhall, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 3 N. 39; Kocher, in: Zollkommentar, Art. 116 N. 11). Auch im Zollveranlagungsverfahren vorbehalten bleiben freilich die Verfahrensgarantien der BV, namentlich der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), und die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts (Urteile des BVGer A 5214/2014 vom 2. Juli 2015 E. 1.2, A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.3.1, A 1305/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 1.3.1). 3.2.2 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gebietet es insbesondere als elementares Prinzip, dass Entscheide den direkt betroffenen Personen eröffnet werden (BGE 133 I 201 E. 2.1; Urteile des BGer 1C_320/2011 vom 30. Mai 2012 E. 4.2, 1C_457/2011 vom 4. April 2012 E. 3.2, 5A_555/2008 vom 10. Dezember 2008 E. 3.1; Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 616; René Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, N. 342). 3.3 3.3.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifge­setz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) veranlagt werden (Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht, vgl. Art. 7 ZG). Die Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese nimmt im schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein (Urteil des BVGer A-6922/2011 vom 30. April 2012 E. 2.1; Barbara Schmid, in: Zollkommentar, Art. 18 N. 1). 3.3.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Dieser Artikel legt somit den Kreis der sog. zuführungspflichtigen Personen fest. Es sind dies - wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend festlegt - insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV; SR 631.01]). Die Zuführungspflicht besteht unabhängig von der wirtschaftlichen oder privatrechtlichen Berechtigung an der Ware. Da weder Gesetz noch Verordnung das Verhältnis der Zuführungspflichtigen untereinander festlegen, ist davon auszugehen, dass die in Art. 21 ZG genannten Personen kumulativ zuführungspflichtig sind (Urteil des BVGer A 6922/2011 vom 30. April 2012 E. 2.2; Barbara Henzen, in: Zollkommentar, Art. 21 N. 6 und 11). Anmeldepflichtig sind neben den in Art. 21 ZG genannten zuführungspflichtigen Personen insbesondere auch Personen, die mit der Zollanmeldung beauftragt sind (vgl. Art. 26 Bst. a und b ZG). Bei letzteren handelt es sich primär um Speditionen oder Zolldeklaranten, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Urteile des BVGer A 6922/2011 vom 30. April 2012 E. 2.2; A-3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.1; Henzen, in: Zollkommentar, Art. 26 N. 2). Weiter ist gemäss Art. 26 Bst. c ZG im Postverkehr die Versenderin oder der Versender anmeldepflichtig (vgl. zu einem weiteren, vorliegend nicht interessierenden Kreis anmeldepflichtiger Personen Art. 26 Bst. d ZG). Die Post und der Empfänger sind bei Postsendungen schon aufgrund des Umstandes, dass beide nach Art. 21 Abs. 1 ZG zuführungspflichtig sind, (nach Art. 26 Bst. a ZG) anmeldepflichtig (vgl. Botschaft über ein neues Zollgesetz vom 15. Dezember 2013 [nachfolgend: Botschaft ZG], BBl 2004 567 ff., 613; Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Heinrich Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl. 2007, N. 419 Fn. 1433; Henzen, in: Zollkommentar, Art. 26 N. 3). Auch zum Verhältnis unter den anmeldepflichtigen Personen finden sich weder im ZG noch in der ZV Bestimmungen, weshalb sich der Schluss aufdrängt, dass die in Art. 26 ZG erwähnten Personen kumulativ anmeldepflichtig sind (Henzen, in: Zollkommentar, Art. 26 N. 7). Zollschuldnerinnen bzw. Zollschuldner sind u.a. die Personen, die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen, sowie Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind oder auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Art. 70 Abs. 2 Bst. a, b und c ZG). Die Zollschuldnerin bzw. der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies von der Zollverwaltung verlangt wird, sicherstellen (Art. 70 Abs. 1 ZG). Gemäss Art. 70 Abs. 3 ZG haften die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht. 3.3.3 Entsprechend dem das Zollverfahren beherrschenden Prinzip der Selbstanmeldung bzw. Selbstdeklaration (vgl. E. 3.2.1) obliegt der anmeldepflichtigen Person (Art. 26 ZG; vgl. E. 3.3.2) die Verantwortung für die rechtmässige und richtige Deklaration ihrer grenzüberschreitenden Warenbewegungen. Sie muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZG hält fest, dass Zollanmeldungen auch elektronisch zulässig sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007 (ZV-EZV; SR 631.013) erfolgt die Zollanmeldung elektronisch, sofern diese Verordnung nicht eine andere Form vorsieht. Die elektronische Zollanmeldung erfolgt entweder über das System "e-dec", das System "NCTS" (Art. 6 Abs. 2 Bst. a ZV-EZV) oder die Internetapplikation "e-dec web" (Art. 6 Abs. 2 Bst. b ZV-EZV). Nach Art. 8 ZV-EZV gewährt die OZD einer anmeldepflichtigen Person auf deren schriftliches Gesuch hin die Verwendung des Systems "e-dec", des Systems "NCTS" oder beider Systeme für die elektronische Zollanmeldung, sofern die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Gewährt die OZD einer anmeldepflichtigen Person die Verwendung der genannten Systeme, so muss diese Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren über das betreffende System anmelden (Art. 8 Abs. 4 ZV-EZV). Die zuständige Zollstelle überprüft die vom Anmeldepflichtigen abzugebende Anmeldung lediglich auf ihre formelle Richtigkeit und Vollständigkeit sowie auf das Vorliegen der Begleitpapiere (vgl. Art. 32 Abs. 1 ZG sowie Urteile des BVGer A-6922/2011 vom 30. April 2012 E. 2.3; A 2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.3; vgl. ferner Henzen, in: Zollkommentar, Art. 25 N. 3). 3.3.4 Art. 38 ZG statuiert, dass die Zollstelle die Zollabgaben festsetzt, sie die Veranlagungsverfügung ausstellt und diese "der anmeldepflichtigen Person" eröffnet. Laut Art. 92 ZV eröffnet die Zollstelle "der anmeldepflichtigen Person die Veranlagungsverfügung in Papierform oder elektronisch". Nach Art. 20a Abs. 1 ZV-EZV wird die Veranlagungsverfügung auf dem System "e-dec" bzw. dem System "NCTS" aufgeschaltet und gilt ab diesem Zeitpunkt als eröffnet (Satz 1). Sobald die Veranlagungsverfügung von der anmeldepflichtigen Person heruntergeladen wird, wird dies im betreffenden System festgehalten (Satz 2). Die Einfuhrsteuerveranlagung stellt die Zollverwaltung im System "e-dec" auch in Papierform aus (Art. 20a Abs. 2 ZV-EZV). 4. Vorliegend hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen ungefähr einmal monatlich aufgrund Einkaufs von Waren mittels Internet eine per Post zugestellte Sendung aus dem Ausland empfangen. Der Beschwerdeführer erhielt dabei jeweils eine Abrechnung der Post mit einem Hinweis, auf welchem Weg sowie mit welchem Passwort die zu den entsprechenden Einfuhren erlassenen Veranlagungsverfügungen Zoll und Mehrwertsteuer auf der Internetseite der Post heruntergeladen werden können (vgl. Bst. C des angefochtenen Entscheids). Es ist davon auszugehen, dass sich die Feststellungsanträge des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2015 zum einen auf diese Veranlagungsverfügungen aus der Vergangenheit beziehen. Zum anderen dürften diese Feststellungsbegehren auch künftige, anlässlich gleichartiger Einfuhren zu erwartende Veranlagungsverfügungen betreffen. 5. 5.1 Im angefochtenen Entscheid wird die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Feststellungsverfügung hat, gestützt auf Art. 25 VwVG beurteilt. Es fragt sich, ob die Vorinstanz diese Vorschrift zu Recht herangezogen hat. Das VwVG findet gemäss Art. 3 Bst. e VwVG auf das Verfahren der Zollveranlagung keine Anwendung (vgl. E. 3.2.1). Die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz verlangten Feststellungen sollen zwar nicht im Rahmen eines Veranlagungsverfahrens getroffen werden. Sie haben jedoch zumindest indirekt mit diesem Verfahren zu tun, was an sich dafür sprechen würde, dass Art. 25 VwVG von der Vorinstanz nicht als Rechtsgrundlage für eine Feststellungsverfügung hätte herangezogen werden dürfen. Indessen schliesst Art. 3 Bst. e VwVG nicht aus, dass im Zoll- und Einfuhrsteuerveranlagungsverfahren auch allgemeine Grundsätze Anwendung finden, welche in der Zollgesetzgebung nicht eigens erwähnt sind (vgl. BGE 101 Ib 99 E. 2a sowie vorn E. 3.2.1). Ins Gewicht fällt unter diesem Gesichtswinkel, dass die Feststellungsverfügung ein Institut des allgemeinen Verwaltungsrechts bildet, sie keiner verfahrensgesetzlichen Grundlage bedarf und sich die Rechtsprechung zur Feststellungsverfügung auf die Verwaltungsrechtsordnungen von Bund und Kantonen beziehen lässt (vgl. Kley, a.a.O., S. 232, mit Hinweisen). Diese Eigenheiten der Feststellungsverfügung rechtfertigen es, für die Frage, ob die Vorinstanz vorliegend eine solche Verfügung erlassen durfte und musste, auf die im Anwendungsbereich von Art. 25 VwVG geltenden Grundsätze abzustellen. Für diesen Schluss spricht nicht zuletzt der Umstand, dass die vorliegende Feststellungsverfügung der Verfahrensökonomie dient (vgl. Kley, a.a.O., S. 230) und sie insofern in Einklang mit dem erwähnten Zweck von Art. 3 Bst. e VwVG steht, eine rasche sowie unkomplizierte Durchführung des Zollveranlagungsverfahrens zu ermöglichen (vgl. vorn E. 3.2.1). Das erwähnte Vorgehen der Vorinstanz ist somit dem Grundsatze nach nicht zu beanstanden. 5.2 Die Vorinstanz ist auf den Antrag auf Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nie mit der Hinterlegung von Verfügungen auf einem elektronischen Server einverstanden erklärt habe, nicht eingetreten (vgl. vorn E. 1.1.2.3). Diesbezüglich erfolgte zu Recht ein Nichteintretensentscheid: Das (angebliche) Fehlen einer Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er mit der fraglichen elektronischen Hinterlegung einverstanden sei, ist eine Tatsache, die als solche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen Gegenstand einer Feststellungsverfügung bilden kann (vgl. E. 2.2.4). An das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der fraglichen Erklärung des Beschwerdeführers sind auch keine Rechtsfolgen geknüpft, welche entsprechend der vorn genannten Lehrmeinung (vgl. E. 2.2.4) das (behauptete) Fehlen einer solchen Erklärung zum Gegenstand einer Feststellungsverfügung machen könnten: Es ist davon auszugehen, dass sich der fragliche Feststellungsantrag nur auf im Zusammenhang mit Einfuhren durch die Post erlassene Veranlagungsverfügungen betreffend Zoll und Mehrwertsteuer bezieht. Auf die Eröffnung dieser Veranlagungsverfügungen durch die Zollverwaltung hat der Beschwerdeführer - wie im Folgenden aufgezeigt wird - keinen Anspruch (vgl. hinten E. 6.1). Es kommt hinzu, dass die massgebenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften es der Zollverwaltung unabhängig vom Einverständnis des Beschwerdeführers erlaubten und erlauben, der vorliegend als Spediteurin und Zollanmelderin handelnden und zur Verwendung des Systems "e-dec" zugelassenen Post bzw. (gemäss der Vernehmlassung) B._______ AG die Zoll- und Einfuhrsteuerveranlagungsverfügungen elektronisch zu eröffnen (vgl. vorn E. 3.3.3 f.; s. dazu auch hinten E. 6.1.1). Bei solchen Veranlagungsverfügungen greift mangels Anwendbarkeit des VwVG im Verfahren der Zollveranlagung insbesondere Art. 34 Abs. 1bis VwVG nicht, wonach die Eröffnung einer Verfügung nur mit dem Einverständnis der Partei elektronisch erfolgen kann (vgl. E. 3.2.1). 5.3 Soweit im Übrigen die Vorinstanz vorliegend auf die Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten ist, muss hier vorab geklärt werden, ob die streitigen Rechtsfragen mittels einer Feststellungsverfügung geklärt werden durften (vgl. E. 2.1). 5.3.1 Aufgrund der im Feststellungsbegehren vom 10. Januar 2015 enthaltenen Beschreibung der auf dem Postweg an den Beschwerdeführer ausgelieferten Sendungen hat die Vorinstanz im Ergebnis mit Recht angenommen, dass - soweit die Vergangenheit betreffend - abgesehen vom hiervor (E. 5.2) genannten Feststellungsantrag um die einer Feststellungsverfügung grundsätzlich zugängliche Klärung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit einem individuell-konkreten Sachverhalt ersucht wird. Auch soweit sich die von der Vorinstanz materiell beurteilten Feststellungsanträge auf die Zukunft beziehen, beschlagen sie Rechtsfragen, die einen für eine Feststellungsverfügung hinreichenden Bezug zu einem konkreten - wenn auch künftigen - Sachverhalt aufweisen. Ein solcher Bezug ergibt sich daraus, dass die im Gesuch vom 10. Januar 2015 genannten Einfuhren in der Vergangenheit unbestrittenermassen mit einer gewissen Regelmässigkeit erfolgten und vor diesem Hintergrund mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft entsprechende Einfuhren veranlassen wird. Die Verwaltungsökonomie schloss und schliesst es vorliegend nicht aus, das Interesse des Beschwerdeführers an den von der Vorinstanz materiell beurteilten Feststellungen zur zukünftigen Rechtslage als schutzwürdig zu qualifizieren. Dies gilt schon deshalb, weil sich die entsprechenden Feststellungsanträge des Beschwerdeführers nicht nur auf die Zukunft beschränken und deren zukunftsbezogene Beurteilung nicht mit einem rechtserheblichen zusätzlichen Aufwand verbunden ist (vgl. zum Ganzen vorn E. 2.2.3). 5.3.2 Dem Beschwerdeführer ging (und geht) es vorliegend darum, Zoll- und Einfuhrsteuerveranlagungsverfügungen schriftlich eröffnet zu erhalten, um rechtzeitig von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen und allenfalls gegen diese Verfügungen Rechtsmittel ergreifen zu können. Mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung, welche nach Erlass einer Zoll- oder Einfuhrsteuerveranlagungsverfügung die dafür zuständige Behörde verpflichten würde, diese Verfügungen schriftlich dem Beschwerdeführer zu eröffnen, wäre seinem Anliegen, Gewissheit zu haben, dass ihm alle Verfügungen dieser Art im Zusammenhang mit Postsendungen aus dem Ausland schriftlich eröffnet werden, nicht Genüge getan. Denn eine entsprechende Leistungs- oder Gestaltungsverfügung kann der Beschwerdeführer nur verlangen, wenn er bereits Kenntnis von der Existenz einer konkreten Zoll- oder Einfuhrsteuerveranlagungsverfügung hat. Unter diesen Umständen können seine Interessen mit einer Feststellungsverfügung besser gewahrt werden als mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung, wie sie der Beschwerdeführer zwischenzeitlich sinngemäss mittels zwei Rechtsverweigerungsbeschwerden an die OZD verlangt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vorliegend im Ergebnis die sog. Subsidiarität der Feststellungsverfügung (vgl. E. 2.2.2) nicht als Hindernis für die materielle Beurteilung der Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers betrachtet hat. 5.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Feststellungsbegehren zur Frage des Einverständnisses des Beschwerdeführers zur elektronischen Hinterlegung von Verfügungen nicht eingetreten ist und sie ebenso richtigerweise die übrigen Feststellungsanträge materiell beurteilt hat. 6. Zu klären bleibt, ob die von der Vorinstanz materiell beurteilten Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2015 begründet sind. 6.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Empfänger von Auslandspaketen, welche ihm durch die Post zugestellt wurden bzw. werden, Anspruch auf die schriftliche Zustellung der zu den entsprechenden Einfuhren erlassenen Zoll- und Einfuhrsteuerveranlagungsverfügungen hat. Diese Frage ist gestützt auf das ZG und die zugehörigen Ausführungserlasse zu beurteilen (vgl. E. 3.1 und E. 3.2.1). 6.1.1 Die schweizerische Post als Spediteurin und der Beschwerdeführer als Empfänger der Auslandsendungen sind gemäss den vorgenannten Regelungen beide zuführungspflichtig. Damit sind sie nebst der Versenderin oder dem Versender der Ware (kumulativ) anmeldepflichtig (vgl. E. 3.3.2). Dies wird richtigerweise nicht in Abrede gestellt. In tatsächlicher Hinsicht steht sodann fest, dass die Zollanmeldungen im Fall des Beschwerdeführers jeweils durch die schweizerische Post bzw. (gemäss der Vernehmlassung) durch die B._______ AG vorgenommen werden (vgl. Vernehmlassung, S. 4; s. dazu ferner die insoweit unwidersprochen gebliebene Darstellung in E. 4 des angefochtenen Entscheids, wonach die schweizerische Post jeweils im Auftrag des ausländischen Versenders oder des von diesem beauftragten Warenführers die Anmeldung durchgeführt hat). Zu Recht unbestritten ist auch, dass die Zollverwaltung in der Vergangenheit die in Frage stehenden Veranlagungsverfügungen jeweils elektronisch der schweizerischen Post bzw. der B._______ AG eröffnet hat, und zwar im System "e-dec", zu dessen Verwendung die schweizerische Post bzw. die B._______ AG zugelassen ist. Auf eine Ausstellung der Einfuhrsteuerveranlagungsverfügungen in Papierform durch die Zollverwaltung hat die schweizerische Post bzw. die B._______ AG verzichtet. Uneinigkeit besteht einzig bezüglich der Frage, ob die erwähnten Veranlagungsverfügungen betreffend Zoll und Einfuhrsteuer nebst der anmeldepflichtigen Post auch dem ebenso anmeldepflichtigen Beschwerdeführer hätten eröffnet werden müssen bzw. zu eröffnen sind: Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass es genügt, wenn die streitbetroffenen Veranlagungsverfügungen nur derjenigen anmeldepflichtigen Person eröffnet werden, welche - wie vorliegend die Post - die Zollanmeldung tatsächlich vorgenommen hat bzw. vornimmt. Demgegenüber geht der Beschwerdeführer davon aus, dass die entsprechenden Veranlagungsverfügungen sämtlichen anmeldepflichtigen Personen und damit in der zur Diskussion stehenden Konstellation auch ihm zu eröffnen sind. 6.1.2 Zu klären ist somit die Frage, ob die Veranlagungsverfügungen betreffend Zoll und Einfuhrmehrwertsteuer im Postverkehr bei Zollanmeldungen durch die Post auch den kumulativ mit ihr anmeldepflichtigen Personen, insbesondere den Empfängern der Postsendungen, zu eröffnen sind. Zur Beantwortung dieser Frage sind Art. 38 ZG und Art. 92 ZV, wonach die Veranlagungsverfügung "der anmeldepflichtigen Person" eröffnet wird (vgl. E. 3.3.4), auszulegen. 6.1.2.1 Nach dem genannten Wortlaut von Art. 38 ZG und Art. 92 ZV ist für die Frage, wem die Veranlagungsverfügung zu eröffnen ist, auf die Anmeldepflicht abzustellen. Zwar sind nach dem Gesetz - wie aufgezeigt - regelmässig mehrere Personen anmeldepflichtig (vgl. E. 3.3.2). Indes fällt auf, dass in Gesetz und Verordnung im hier interessierenden Zusammenhang von "der anmeldepflichtigen Person" im Singular die Rede ist. Letzteres stellt klar, dass es rechtsgenügend ist, wenn die Veranlagungsverfügung nur einer anmeldepflichtigen Person eröffnet wird. 6.1.2.2 Die Annahme, dass nach Art. 38 ZG und Art. 92 ZV die Eröffnung der Veranlagungsverfügung an nur eine der anmeldepflichtigen Personen grundsätzlich rechtskonform ist (vgl. E. 6.1.2.1), wird durch eine systematische und teleologische Auslegung gestützt. Die entsprechenden Auslegungselemente zwingen ferner - wie im Folgenden ersichtlich wird - zum Schluss, dass nach diesen Vorschriften unter den anmeldepflichtigen Personen einzig diejenige Person, welche die Anmeldung tatsächlich vorgenommen hat, Anspruch auf Eröffnung der Veranlagungsverfügung hat. 6.1.2.2.1 In systematischer Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass das ZG ausser in der Überschrift "Anmeldepflichtige Personen" zu Art. 26 ZG mit der darin enthaltenen Auflistung der Anmeldepflichtigen an keiner Stelle die Pluralform "anmeldepflichtige Personen" enthält. Hingegen finden sich neben Art. 38 ZG, der im 2. Titel "Zollveranlagungsverfahren" (Art. 21 ff. ZG) steht, auch weitere Vorschriften des Gesetzes mit der Singularform "anmeldepflichtige Person": Verwendet wird dieser Terminus im 1. Kapitel des erwähnten Titels ("Überwachung des Warenverkehrs"; Art. 21 ff. ZG) insbesondere bei der inhaltlichen Umschreibung der Anmeldepflicht (Art. 25 Abs. 1 ZG). Daneben sieht Art. 25 Abs. 4 ZG vor, dass die "anmeldepflichtige Person" das Recht hat, die summarisch angemeldeten Waren vor Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten sowie eigene Gefahr zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Sodann hat nach Art. 27 ZG die "anmeldepflichtige Person" (gemäss Art. 25 Abs. 2 ZG mit der Zollanmeldung) die "zollrechtliche Bestimmung" festzulegen, also zu bestimmen, wie mit der unter Zollkontrolle gestellten Ware im Weiteren verfahren werden soll (vgl. zu den einzelnen Möglichkeiten in diesem Zusammenhang Art. 27 Bst. a-e ZG; zum Begriff der zollrechtlichen Bestimmung s. Arpagaus, a.a.O., N. 404). Einzig in Art. 30 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 ZG ist von "Personen, die bei der Wareneinfuhr anmeldepflichtig waren", bzw. von "Personen [...], die anmeldepflichtig [...] sind oder waren", die Rede. Diese beiden Bestimmungen betreffen aber anders als die vorgenannten Vorschriften mit dem Terminus "anmeldepflichtige Person" nicht die einzelnen Etappen des Anmelde- bzw. Zollveranlagungsverfahrens, sondern Kontrollen der Zollverwaltung. Im 2. Kapitel des erwähnten Gesetzestitels ("Veranlagung"; Art. 32 ff. ZG) ist das Kollektiv der anmeldepflichtigen Personen an keiner Stelle ausdrücklich angesprochen und stattdessen nicht nur in der hier auszulegenden Vorschrift von Art. 38 ZG, sondern durchgehend jeweils von der "anmeldepflichtigen Person" im Singular die Rede (vgl. Art. 32 Abs. 2 und 3; Art. 33 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1, 3 und 4, Art. 35 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 4, Art. 37 Abs. 1 Satz 2, Art. 39 Abs. 4 ZG). Die Ausführungsbestimmungen zum Zollveranlagungsverfahren in der ZV (2. Titel; Art. 75 ff. ZV) zeigen ein soweit hier interessierend nicht wesentlich vom Gesetz abweichendes Bild, wird hier doch einzig in Art. 95 Bst. a ZV (Aufbewahrungspflicht der anmeldepflichtigen Personen) auf eine Mehrheit anmeldepflichtiger Personen Bezug genommen und im Übrigen jeweils der Terminus "anmeldepflichtige Person" verwendet (vgl. Art. 79 Abs. 1, Art. 80 Abs. 2, Art. 80a Abs. 1 Bst. d, Art. 81, Art. 82 Abs. 1 und 2, Art. 83 Abs. 2, Art. 84 Bst. a, Art. 85, Art. 87 Abs. 1, Art. 91, Art. 92 und Art. 93 Abs. 3 ZV). Die aufgezeigte ausgeprägte Verwendung der Singularform "anmeldepflichtige Person" durch Gesetz- und Verordnungsgeber im Zusammenhang mit der Regelung des Anmelde- und Veranlagungsverfahrens stellt wie der Wortlaut von Art. 38 ZG und Art. 92 ZV klar, dass die Veranlagungsverfügungen nach diesen Vorschriften prinzipiell nur einer der anmeldepflichtigen Personen und nicht sämtlichen im Einzelfall anmeldepflichtigen Personen zu eröffnen ist. 6.1.2.2.2 Im Rahmen der systematischen und teleologischen Auslegung von Art. 38 ZG ist auch der Ausschluss der Anwendbarkeit des VwVG im Zollveranlagungsverfahren (Art. 3 Bst. e VwVG) zu berücksichtigen. Wie erwähnt bezweckt dieser Ausschluss, eine rasche und unkomplizierte Zollabfertigung zu ermöglichen (vgl. E. 3.2.1). Diesem Gesetzeszweck dient es, wenn die Veranlagungsverfügungen in Abweichung von der Regelung, wonach Verfügungen im Anwendungsbereich des VwVG allen Parteien zu eröffnen sind (vgl. E. 3.2.1), nicht sämtlichen zur Zollanmeldung verpflichteten Personen eröffnet werden müssen. Denn angesichts der allgemeinnotorisch grossen Zahl an Einfuhrveranlagungsverfügungen wäre es mit einem überdimensional grossen administrativen und allenfalls auch zeitlichen Aufwand verbunden, die Veranlagungsverfügungen allen anmeldepflichtigen Personen zu eröffnen. Der genannte Gesetzeszweck legt es deshalb nahe, Art. 38 ZG und Art. 92 ZV einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Veranlagungsverfügung nur derjenigen anmeldepflichtigen Person zu eröffnen ist, welche die Zollanmeldung tatsächlich vorgenommen hat. 6.1.2.3 Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 38 ZG und Art. 92 ZV lassen sich für die vorliegende Frage soweit ersichtlich keine ausschlaggebenden Gesichtspunkte gewinnen. Insbesondere finden sich in der Botschaft zum neuen Zollgesetz zu Art. 38 ZG im Wesentlichen einzig Ausführungen zu Begriff und Inhalt der Veranlagungsverfügung sowie der Hinweis, dass für deren Erlass ausschliesslich die Vorschriften dieses Gesetzes gelten (vgl. Botschaft ZG, BBl 2004 620). 6.1.2.4 Die Auslegung von Art. 38 ZG ergibt nach dem Gesagten ebenso wie diejenige von Art. 92 ZV, dass Veranlagungsverfügungen im Sinne dieser Vorschriften einzig derjenigen anmeldepflichtigen Person eröffnet werden müssen, welche die Zollanmeldung tatsächlich vorgenommen hat. Für eine verfassungskonforme Auslegung dieser Bestimmungen unter Berücksichtigung des aus dem Gehörsanspruch fliessenden Gebotes der Eröffnung von Entscheiden an die direkt Betroffenen (vgl. E. 3.2.2) besteht kein Raum. Denn ihr Sinn ist nach dem Gesagten insoweit klar, als sie keine Eröffnung an die weiteren, neben dem Zollanmelder anmeldepflichtigen Personen vorsehen (vgl. zu den Grenzen der verfassungskonformen Auslegung E. 1.3 am Ende). Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass gewisse Verfassungsgarantien rechtsprechungsgemäss im Zollveranlagungsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. E. 3.2.1). Sodann kann Art. 38 ZG und Art. 92 ZV, soweit sie den Anspruch auf Eröffnung der Veranlagungsverfügungen auf diejenige anmeldepflichtige Person beschränken, welche selbst die Zollanmeldung vorgenommen hat, auch nicht unter Berufung auf das erwähnte verfassungsrechtliche Gebot die Anwendung versagt werden. Zwar beeinträchtigt diese Beschränkung möglicherweise das Gebot der Eröffnung von Hoheitsakten an die direkt Betroffenen (vgl. E. 3.2.2). Diese mögliche Verfassungswidrigkeit ergibt sich indessen - wie ausgeführt - aus Art. 38 ZG und damit aus einer Vorschrift eines Bundesgesetzes, die ohne Rücksicht auf ihre Verfassungskonformität anzuwenden ist (vgl. E. 1.4). 6.1.3 Entsprechend dem Ausgeführten muss die Zollverwaltung die Veranlagungsverfügungen betreffend Zoll und Einfuhrmehrwertsteuer im Postverkehr bei Zollanmeldungen durch die Post dem kumulativ mit der Post anmeldepflichtigen Beschwerdeführer (als Empfänger der Postsendungen) nicht eröffnen. Mit diesem Ergebnis in Einklang steht im Übrigen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Beschwerden, bei welchen der Importeur einen nur der Spediteurin eröffneten Entscheid angefochten hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich entsprechende sog. Drittbeschwerden pro Adressat bei Fehlen eines Verzichts des Importeurs auf eine Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren zugelassen, wobei es bezeichnenderweise in den entsprechenden Fällen nicht beanstandete, dass die Vorinstanz ihren Entscheid nur an die Spediteurin adressiert hatte (vgl. Urteile des BVGer A-484/2014 vom 26. Mai 2014 E. 1.3 [zu einem Nichteintretensentscheid betreffend VOC-Abgabe], A 1883/2007 vom 4. September 2007 E. 1.3; s. zu Drittbeschwerden pro Adressat im Zollrecht ferner Urteil des BVGer A 5612/2007 vom 1. März 2010 E. 1.3.3). Nach dem Gesagten ist das Feststellungsbegehren, dass der Beschwerdeführer "als Empfänger von Auslandspaketen ein Anrecht [...] auf die schriftliche Zustellung der Veranlagungsverfügungen zu Mehrwertsteuer und Zoll" hat, unbegründet und abzuweisen. 6.2 Der Beschwerdeführer hält ferner dafür, dass er Zoll und Einfuhrsteuern nur schulde, wenn er "rechtsgenügend" mit den entsprechenden Veranlagungsverfügungen bedient werde, und beantragt eine entsprechende Feststellung (vgl. S. 1 des Gesuches vom 10. Januar 2015). Zwar ist die Eröffnung eines Entscheids eine Voraussetzung für dessen Gültigkeit (BGE 122 I 97 E. 3a/bb; Lorenz Kneubühler, in: Auer et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 34 N. 1; Pierre Moor/Etienne Poltier, Droit administratif, Vol. II, 2011, S. 352). Indessen ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass in der vorliegenden Konstellation auch ohne Eröffnung der in Frage stehenden Veranlagungsverfügungen an ihn von der rechtsgültigen Eröffnung dieser Hoheitsakte auszugehen ist (vgl. E. 6.1). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Zoll- und Einfuhrsteuerschuld als obligatio ex lege von Gesetzes wegen entsteht, ohne dass die Veranlagung auf deren Entstehen Einfluss hätte (vgl. zur Zollschuld Michael Beusch, in: Zollkommentar, Art. 69 N. 1 und 5). Das erwähnte Feststellungsbegehren ist somit ebenfalls unbegründet und abzuweisen. 6.3 Gemäss dem in E. 6.1 Ausgeführten ist sodann auch das Begehren um Feststellung, dass die EZV verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer die Zoll- und Einfuhrsteuerveranlagungsverfügungen schriftlich zuzustellen, abzuweisen (vgl. dazu E. 10 des angefochtenen Entscheids). Denn wie dargelegt, war und ist die Eröffnung dieser Verfügungen gegenüber der Spediteurin rechtsgenügend. 6.4 Der (eventualiter) gestellte Antrag auf Feststellung, dass die Post "im öffentlich-rechtlichen Auftrag" die Zustellung der Zoll- und Einfuhrsteuerveranlagungen in ausgedruckter Form an den Beschwerdeführer besorgen müsse, ist ebenfalls unbegründet und abzuweisen. Denn wie die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend erkannt hat, fehlt es an einer Vorschrift, welche in der vorliegenden Konstellation die Post als Adressatin der Zoll- und Einfuhrsteuerveranlagungsverfügungen im Sinne von Art. 38 ZG und Art. 92 ZV dazu verpflichtet, diese Veranlagungsverfügungen dem Empfänger der Auslandspakte bzw. dem Beschwerdeführer in Papierform zuzustellen. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Als unterliegende und anwaltlich nicht vertretene Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: