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B-8219/2025

B-8219/2025

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung II (Wirtschaft, Wettbewerb, Bildung) · 2026-10-13 · Deutsch CH

Reglemente Nationalfonds

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ersuchte mit Eingabe vom 1. April 2025 beim Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (nachfolgend: SNF oder Vorinstanz) um Förderung für sein Forschungsprojekt Nr. [...] "[...]" in der Höhe von Fr. 979'473.-. A.b Mit Verfügung vom 25. September 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch ab. Als Begründung gab sie an, dass die wissenschaftliche Qualität des geplanten Forschungsprojekts nicht in allen Aspekten überzeugen konnte, wobei sie insbesondere die Eignung der Methoden in Frage stellte. B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung und eine neue Beurteilung durch neutrale Gutachter unter Einberufung kompetenter externer Experten. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, es fehle an Fachkompetenz des Forschungsrats im Bereich Verhaltensökologie, seine Forschungseinrichtung werde willkürlich und systematisch benachteiligt und die Vorinstanz habe zudem ihre Begründungspflicht verletzt. C. Mit Schreiben vom 24. November 2025 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Wiedererwägung ihres Entscheids. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. D. Die Vorinstanz reichte mit Schreiben vom 2. März 2026 die Vorakten sowie die Vernehmlassung ein und beantragt, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. E. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer seine Replik vom 19. April 2026 und die Vorinstanz die Duplik vom 18. Juni 2026 ein, wobei beide an ihren Anträgen festhalten. F. Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz über Forschungsbeiträge (Art. 31, 32 und 33 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 13 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation [FIFG, SR 420.1] i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und 5 des Reglements des Schweizerischen Nationalfonds vom 27. Februar 2015 über die Gewährung von Beiträgen [nachfolgend: "Beitragsreglement SNF"]; https://www.snf.ch/media/de/ iTTp4yVtXB1OXYH0/ allg_reglement_16_d.pdf, abgerufen am 16.09.2026).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Er hat den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 13 Abs. 3 FIFG; Art. 49 Bst. a und b VwVG). Unzulässig ist die Rüge der Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 13 Abs. 3 FIFG in Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich in Bezug auf die Rechtsanwendung und die Sachverhaltsfeststellung Zurückhaltung bei der Überprüfung von Entscheiden über Forschungsbeiträge, soweit sich die Rügen auf die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität des Projekts und der wissenschaftlichen Qualifikation der Gesuchstellenden durch die Vorinstanz beziehen (Urteil des BVGer B-6763/2024 vom 2. September 2025 E. 2.2). Die Vorinstanz wie auch die Experten und Fachgremien, auf deren Anträge sie sich für ihren Entscheid stützt, sind gesetzlich vorgesehene Fachinstanzen (Art. 10 Abs. 1 FIFG; Urteil des BVGer B-5411/2021 vom 26. September 2023 E. 2.2). In Bezug auf die Beantwortung von Fragen, die besonderes fachtechnisches Wissen voraussetzen, weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die erstinstanzliche Fachbehörde und durch deren Fachgremien ab. Es schreitet hier erst ein, wenn die Behörde sich von sachfremden oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid als nicht mehr vertretbar erscheint (BVGE 2007/37 E. 2.1 f.; Urteile des BVGer B-6763/2024 vom 2. September 2025 E. 2.2; B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 2.2).

E. 2.3 Da Forschungsbeiträge in kompetitiven Verfahren vergeben werden, hat das Bundesverwaltungsgericht zudem zu berücksichtigen, dass es sich im Rechtsmittelverfahren kein zuverlässiges Bild über die Projekte anderer Bewerberinnen und Bewerber machen kann und das Gesuch einer Beschwerdeführerin bzw. eines Beschwerdeführers insofern auch nicht im Vergleich mit den Gesuchen der anderen Bewerberinnen und Bewerber beurteilen kann (Urteile des BVGer B-6763/2024 vom 2. September 2025 E. 2.3; B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 2.2).

E. 2.4 Keine Zurückhaltung auferlegt sich das Gericht, soweit die fehlerhafte Auslegung oder die unrichtige Anwendung gesetzlicher Bestimmungen oder Mängel im Verfahren geltend gemacht werden (BVGE 2007/37 E. 2.2; Urteile des BVGer B-6763/2024 vom 2. September 2025 E. 2.4; B-4950/ 2023 vom 20. März 2025 E. 2.3; B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 2.2).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben, indem sie ihre Verfügung nicht ausreichend begründet habe. Die Ausführungen in der Verfügung seien generisch und allgemeine, nicht näher belegte Behauptungen. Im Übrigen anerkenne die Vorinstanz die ungenügende Begründung in ihrer Vernehmlassung. Die im Beschwerdeverfahren nachgereichte, nicht wissenschaftliche fundierte Begründung ändere daran nichts.

E. 3.2 Die Vorinstanz hält demgegenüber fest, die Gründe, welche zur Abweisung des Beitragsgesuchs geführt hätten, seien in der angefochtenen Verfügung zwar etwas knapp und kurz ausgefallen (Eignung der Methoden wurde in Frage gestellt). Eine ausführliche Begründung sei aber im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgeholt worden. Insbesondere sei das Gesuch stellenweise zu wenig detailliert gehalten bzw. fehle in wichtigen Punkten die Klarheit (Berücksichtigung nicht kontrollierbarer Variablen), bei der Beschreibung der Methodik würden relevante Details fehlen (Gehirnanatomie, MRI-Protokolle) und es werde nicht klar, ob die sensomotorische Hypothese relevant sei. Als weitere methodische und experimentelle Schwächen habe sie die Zahl der Versuche und allfällige negative Auswirkungen auf das Wohlbefinden der Fische erwähnt, was die Durchführbarkeit der Studie beeinträchtigen könnte, und empfohlen, auch die anfängliche Gehirnmorphologie zu analysieren. Dies und der stellenweise niedrige Detaillierungsgrad habe dazu geführt, dass die Machbarkeit des Forschungsvorhabens angezweifelt und das beantragte Forschungsvorhaben in seiner wissenschaftlichen Qualität nicht durchgehend positiv bewertet worden sei.

E. 3.3.1 Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen (sog. Begründungspflicht). Die Parteien haben Anspruch auf eine ausreichende und nachvollziehbare Begründung behördlicher Entscheide. Sie sollen erfahren, wieso die Behörde entgegen ihren Anträgen entschieden hat, und den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 151 IV 18 E. 4.4.4; 134 I 83 E. 4.1). Damit sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanzen ein Bild von der Tragweite des Entscheids machen können, müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von welchen die Behörde sich hat leiten lassen und auf die ihr Entscheid sich stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; BVGE 2023 IV/2 E. 5.1). Die Anforderungen an die Begründung sind jedoch umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Betätigung des Ermessens zu berücksichtigen sind (BGE 142 II 324 E. 3.6; 129 I 232 E. 3.3; Urteil des BGer 1C_617/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.2).

E. 3.3.2 Der Vorinstanz kommt bei Entscheiden über Forschungsbeiträge ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteile des BVGer B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 6.4; B-1320/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.3), was an sich hohe Anforderungen an die Begründung zur Folge hat. Aus verfahrensökonomischen Gründen gesteht die Rechtsprechung der Vorinstanz jedoch zu, Entscheide über Forschungsförderungsbeiträge angesichts der hohen Zahl von Gesuchen nur summarisch zu begründen. Im Beschwerdeverfahren hat die Vorinstanz die Begründung sodann eingehender auszuführen, soweit es sich aufgrund der Begründungspflicht als nötig erweist (Urteile des BVGer B-6763/2024 vom 2. September 2025 E. 4.4; B-2257/ 2023 vom 22. Juli 2024 E. 4.4; B-2881/ 2022 vom 22. April 2024 E. 6.4;B-1320/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 2.1 f.).

E. 3.4 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist sehr kurz gehalten, wie die Vorinstanz eingesteht. Aus ihr wird jedoch ersichtlich, dass die Eignung der Methoden in Frage gestellt wurde und wo Schwächen oder fehlende Details erkannt wurden (Gehirnanatomie, Berücksichtigung nicht kontrollierbarer Variablen sowie fehlende Diskussion der Anzahl Versuche pro Fisch). Diese Begründung hat die Vorinstanz in der Vernehmlassung und der Duplik präzisiert und der Beschwerdeführer hat hierzu in der Replik Stellung genommen. Auch wenn die Begründungsdichte im ablehnenden Entscheid gering ist, hat die Vorinstanz die Begründung im Beschwerdeverfahren darum eingehend dargelegt und ist ihrer Begründungspflicht damit nachgekommen.

E. 3.5 Zurecht weist die Vorinstanz darauf hin, der Beschwerdeführer hätte sein Wiedererwägungsgesuch vorgängig zur Beschwerde einreichen und dabei sein Akteneinsichtsrecht wahrnehmen können. Nicht stichhaltig ist aus diesem Grund seine Kritik, um eine vollständige Begründung zu erhalten, müsse er die Kosten des Beschwerdeverfahrens bezahlen. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich damit als unbegründet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, kein Mitglied des Forschungsrates sei Verhaltensbiologe, weshalb die erforderliche Fachkompetenz zur Beurteilung seines Gesuchs fehle. Zudem werde seine Forschungsrichtung von einem Mitglied des Forschungsrates, welches in der Neurowissenschaft forsche, willkürlich benachteiligt und systematisch blockiert. So sei ein Gesuch von ihm bereits 2024 abgelehnt worden. Zu diesem Zweck sei im vorliegenden Fall ein fachfremder externer Gutachter hinzugezogen worden, welcher auf der Linie des Forschungsrats liege. Die fehlende Fachkompetenz ergebe sich aus dem Gutachten, da der Gutachter nicht wisse, dass Versuchstiere in mehreren kognitiven Experimenten parallel getestet würden, um zu prüfen, ob die Leistung jedes Versuchstieres bei einer Aufgabe auch Rückschlüsse auf seine Leistung bei anderen Aufgaben zulasse. Es entstehe der Eindruck, der Forschungsrat entscheide zuerst über ein Gesuch und konstruiere im Nachhinein Gründe für dessen Ablehnung. Im Panel seien zwar Verhaltensökologinnen vorhanden, allerdings seien Kognitionsforschung und Hirnevolution keine typischen Themen der Verhaltensökologie und damit auch nicht der Panelmitglieder.

E. 4.2 Die Vorinstanz entgegnet, mit der Statutenrevision im Jahr 2024 habe sie eine neue Organisationsstruktur erhalten. Die Förderentscheide würden in den Komitees des Forschungsrates getroffen und die wissenschaftliche Beurteilung erfolge in den von den Komitees eingesetzten Evaluationspanels, die aus sorgfältig rekrutierten nationalen und internationalen Expertinnen und Experten bestünden. Die Evaluationspanels würden alle Gesuche bewerten und das Komitee treffe anschliessend aufgrund der Gesamtrangliste des Evaluationspanels die Förderentscheidung (Förderlinie). Die Trennung von wissenschaftlicher Evaluation und Förderentscheid würden eine unabhängige, fachliche Begutachtung sicherstellen und spreche gegen eine willkürliche oder systematische Benachteiligung einer Forschungseinrichtung. Im vorliegenden Fall sei das Gesuch vom Evaluationsgremium "Evaluation panel - PRO - Project funding - Microbiology, Ecology and Evolution - April 2025" evaluiert worden. Die erforderliche Expertise in den Bereichen Verhaltensbiologie und Verhaltensökonomie sei sowohl im Panel als auch bei den für das Gesuch explizit ausgewählten externen Gutachtenden und damit bei der Begutachtung des Gesuchs vorhanden gewesen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, im Forschungsrat habe die erforderliche Fachkompetenz gefehlt, sei somit unbegründet. Da das Gesuch vom vorgenannten Evaluationsgremium und nicht vom Evaluationspanel "Neurosciences and Physiology" beurteilt worden sei, diesbezüglich keine Überlappungen bestünden und kein Mitglied des Forschungsrates das Gesuch des Beschwerdeführers evaluiert habe, sei der Vorwurf, ein Forschungsratsmitglied forsche in der Neurowissenschaft und blockiere seine Forschung systematisch, ebenfalls unbegründet, soweit dieser Vorwurf nicht ohnehin verspätet erhoben worden sei.

E. 4.3.1 Mit dem FIFG will der Bund die wissenschaftliche Forschung und Innovation fördern, die Zusammenarbeit der Forschungsorgane überwachen und die effiziente Verwendung der Bundesmittel sicherstellen (Art. 1 Bst.a-e FIFG). Das FIFG gilt für die Forschungsorgane, soweit sie für die Forschung und Innovation Bundesmittel verwenden, wozu auch die Vorinstanz gehört (Art. 3 und 4 Bst. a Ziff. 1 FIFG). Die Vorinstanz ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind (Art. 10 Abs. 1 FIFG). Die für die Forschungsförderung notwendigen Bestimmungen erlässt die Vorinstanz in ihren Statuten und Reglementen, wobei diese durch den Bundesrat genehmigt werden müssen, soweit sie Aufgaben regeln, für welche Bundesmittel verwendet werden (Art. 9 Abs. 3 FIFG).

E. 4.3.2 Gestützt darauf hat die Vorinstanz die Statuten des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) vom 10. Mai 2023 erlassen, welche vom Bundesrat am 16. Juni 2023 genehmigt wurden (nachfolgend: "Statuten SNF"; vgl.; abgerufen am 6. Oktober 2026). Auf Art. 9 Abs. 3 FIFG und 6 Abs. 2 Bst. y Statuten SNF wurden das Stiftungsreglement des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) vom 29. Februar 2024 (nachfolgend: Stiftungsreglement SNF; vgl.; abgerufen am 6. Oktober 2026) sowie das Beitragsreglement SNF gestützt. Wiederum aufgrund von Art. 3 und 48 des Beitragsreglements SNF hat der Forschungsrat das Reglement über die Projektförderung vom 5. April 2023 verfasst (nachfolgend: Projektförderungsreglement SNF;; abgerufen am 6. Oktober 2026) und gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Bst. q Statuten SNF das Organisationsreglement für den Forschungsrat des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) vom 24. April 2024 erlassen (nachfolgend: "Organisationsreglement Forschungsrat"; abgerufen am 6. Oktober 2026).

E. 4.3.3 Der SNF gewährt Förderbeiträge gestützt auf wissenschaftliche Qualitätskriterien und im Rahmen von transparenten und fairen Förderverfahren (Art. 2 Abs. 3 Statuten SNF). Er betreibt unter anderem Projektförderung, bei der er qualifizierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zur selbständigen eigenverantwortlichen Durchführung von Forschungsprojekten Beiträge gewährt (Art. 3 Abs. 1 Beitragsreglement SNF). Der Forschungsrat verantwortet die wissenschaftliche Evaluation der Fördergesuche und trifft die Förderentscheidungen in den Programmkomitees (Art. 9 Abs. 2 Bst. b Statuten SNF i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Stiftungsreglement SNF und Art. 10 Abs. 4 Bst. e Organisationsreglement Forschungsrat). Massgebende Kriterien für die Zusprache von Förderungsbeiträgen sind die wissenschaftliche Qualität des beantragten Forschungsvorhabens (wissenschaftliche Bedeutsamkeit, Aktualität und Originalität, Eignung der Methoden und Machbarkeit) und die wissenschaftliche Qualität der Forschenden (wissenschaftlicher Leistungsausweis und Fachkompetenz in Bezug auf das Forschungsvorhaben; Art. 24 Abs. 1 und 2 Beitragsreglement SNF i.V.m. Art. 17 Abs. 1 und 2 Projektförderungsreglement SNF). Die wissenschaftliche Beurteilung der Gesuche anhand dieser Kriterien erfolgt durch die Evaluationspanels, welche von den Programmkomitees eingesetzt werden (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Organisationsreglement Forschungsrat). Für die wissenschaftliche Begutachtung werden die schriftlichen Gutachten mindestens zweier externer Expertinnen und Experten beigezogen, welche von den dem Evaluationspanel zugehörigen Referentinnen und Referenten bestimmt werden und deren Gutachten im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens gewürdigt werden (Art. 25 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 26 Beitragsreglement SNF i.V.m. Art. 19 Abs. 3 Organisationsreglement Forschungsrat). Die Komitees des Forschungsrates entscheiden im Rahmen der ihnen zugewiesenen, beschränkten Förderungsmittel nach der von den Evaluationspanels aufgrund der wissenschaftlichen Beurteilung erstellten Gesamtrangliste über die Finanzierung der Gesuche bzw. die Fördergrenze (Art. 10 Abs. 2 FIFG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 und 6 Organisationsreglement Forschungsrat). Ein Rechtsanspruch auf einen Beitrag besteht nicht (Art. 1 Abs. 2 Beitragsreglement SNF).

E. 4.3.4 Aus den dargelegten Bestimmungen über die Organisation der Vor-instanz sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Vergabe von Förderbeiträgen geht hervor, dass die Vorinstanz diese jeweils in einem kompetitiven Verfahren vergibt. Aufgrund der finanziellen Beschränkungen hat die Vorinstanz bei der Auswahl der zu finanzierenden Projekte strenge Kriterien anzulegen. Es kommt folglich häufig vor, dass sie ein Gesuch trotz hervorragenden Qualifikationen der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller bzw. trotz der hohen wissenschaftlichen Qualität des Projekts ablehnen muss, weil sie eine strenge Auswahl unter den eingereichten Gesuchen trifft (BVGE 2014/2 E. 5.5.2.3 m.w.H.). Das Verfahren ist im Hinblick auf die Beurteilungsgrundlagen, -kriterien und die Beurteilung selbst stark vereinheitlicht und vorstrukturiert. Jedes Gesuch um Forschungsbeiträge muss deshalb von Beginn weg alle zu seiner Beurteilung nötigen Elemente enthalten (BVGE 2014/2 E. 5.5.2.3; Urteile des BVGer B-6763/2024 vom 2. September 2025 E. 7.4.3; B-4950/2023 vom 20. März 2025 E. 3.5;B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 5.7).

E. 4.3.5 Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Ausstandsgründe von Art. 10 Abs. 1 VwVG sind grundsätzlich von Amtes wegen zu beachten und gelten auch im Verfahren vor der Vorinstanz (Art. 13 Abs. 1 FIFG i.V.m. Art. 10 VwVG). Jedes Behördenmitglied ist dazu verpflichtet, Ausstandsgründe, die gegen seine Mitwirkung sprechen, von sich aus zu beachten, auch wenn keine Verfahrenspartei entsprechende Einwände erhebt. Tritt der Amtsträger bei erkennbarem Vorliegen eines Ausstandsgrunds nicht von sich aus in den Ausstand, hat die Verfahrenspartei ein Ausstandsbegehren zu stellen (Urteil des BVGer B-2381/2020 vom 23. September 2020 E. 5.2). Ein Ausstandsbegehren ist zwar grundsätzlich in jedem Verfahrensabschnitt zulässig; nach Kenntnis des entsprechenden Grunds ist es jedoch unverzüglich einzureichen. Die verspätete Geltendmachung von Ausstandsgründen verstösst nach der Praxis gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Urteil des BVGer B-2381/2020 vom 23. September 2020 E. 5.2 m.w.H.). Wer also einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 136 I 207 E. 3.4; 135 III 334 E. 2.2).

E. 4.4 Das Gesuch des Beschwerdeführers wurde von drei Experten im Rahmen dreier schriftlicher Gutachten evaluiert. Unter Berücksichtigung dieser Gutachten haben die Mitglieder des Evaluationspanels das Gesuch beurteilt und bewertet. Basierend auf der sich daraus ergebenden Rangliste aller Gesuche wurde der Förderentscheid getroffen, wobei das Gesuch des Beschwerdeführers unterhalb der Förderlinie lag und somit nicht gefördert wurde.

E. 4.5.1 Im revidierten System wird die wissenschaftliche Beurteilung vom Evaluationspanel vorgenommen und der Förderentscheid vom Komitee des Forschungsrates getroffen. Der Forschungsrat als Gesamtgremium beurteilt das Gesuch nicht aus wissenschaftlicher Sicht, weshalb es unerheblich ist, ob dieser über Fachkompetenz in Verhaltensbiologie verfügt. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers ist somit unbegründet. Aufgrund dieser Trennung ist auch der Vorwurf unbegründet, der Forschungsrat beschliesse erst über ein Gesuch und konstruiere im Nachhinein die Gründe für dessen Ablehnung.

E. 4.5.2 Der Beschwerdeführer behauptet eine systematische und willkürliche Benachteiligung seiner Forschungseinrichtung durch ein Forschungsratsmitglied, das für diese Zwecke einen fachfremden Gutachter eingesetzt habe. Er begründet dies unter anderem mit Verweis auf die Verfügung vom 26. September 2024 (betreffend sein Gesuch Nr. 10.003.565). Diesen Ausstandsgrund hätte er allerdings bereits im hier streitgegenständlichen Gesuch vom 1. April 2025 vorbringen können und müssen, so dass die Geltendmachung in der Beschwerde vom 28. Oktober 2025 verspätet erfolgt ist. Im Übrigen vermöchte der Beschwerdeführer mit zwei unberechtigten Kritikpunkten des Gutachters, soweit sie denn wirklich unberechtigt sind (nachfolgend E. 5.3), nicht glaubhaft zu machen, dass seine Forschung durch ein Forschungsratsmitglied systematisch benachteiligt werde. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der vorgenannten Trennung von Beurteilung und dem daran anschliessenden Förderentscheid sowie der Tatsache, dass die externen Gutachter weder bei der Beurteilung noch dem Förderentscheid unmittelbar mitentscheiden.

E. 4.5.3 Der Beschwerdeführer anerkennt, dass die im Panel zuständigen beiden Personen Verhaltensökologinnen sind. Allerdings seien die vorliegend interessierende Kognitionsforschung und Hirnevolution keine typischen Themen der Verhaltensökologie und sie seien nicht in diesen Bereichen tätig. Falls der Beschwerdeführer damit geltend machen möchte, diese seien aus fachlicher Sicht nicht geeignet, vermag er damit nicht durchzudringen. Wenn wie in diesem Fall keine besonderen Umstände vorliegen, ist davon auszugehen, dass die Verhaltensökologinnen unter Zuhilfenahme der Gutachten der externen Experten die wissenschaftliche Qualität des vorliegenden Gesuchs beurteilen können, auch wenn die Kognitionsforschung und Hirnevolution keine typischen Themen der Verhaltensökologie sind.

E. 5.1 In materieller Hinsicht führt die Vorinstanz aus, das Gesuch des Beschwerdeführers habe methodische und experimentelle Schwächen. Das Gesuch müsse angemessen detailliert sein, um eine zuverlässige Einschätzung der Eignung der Methode und Machbarkeit des Vorhabens zu gewährleisten. Das Gesuch des Beschwerdeführers sei jedoch stellenweise zu wenig detailliert und in wichtigen Punkten fehle die Klarheit. So hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, wie er potenziell relevante, nicht kontrollierbare Variablen berücksichtige oder weshalb eine Variation dieser Variablen keinen Einfluss haben sollte (Vernehmlassung, S. 7 f.). Weiter fehlten relevante Details in der Beschreibung der Methodik (Gehirnanatomie, MRI-Protokolle) und es sei nicht klar, ob die sensormotorische Hypothese relevant sei. Zudem könnte die Anzahl Versuche pro Individuum negative Auswirkungen auf dessen Wohlergehen haben, was die Durchführbarkeit der Studie beeinträchtigen könnte und geprüft werden müsse. Ausserdem sollte die anfängliche Gehirnmorphologie, der Zustand einer "tabula rasa", analysiert werden, bevor unterschiedliche Komplexitätsgrade aufgrund von Erfahrung hinzugefügt würden. Aufgrund dieser methodischen und experimentellen Schwächen sowie des stellenweise niedrigen Detaillierungsgrads des Gesuchs sei es nicht durchwegs positiv bewertet worden. Daran ändere nichts, wenn der Beschwerdeführer zu bestimmten Punkten eine andere Fachmeinung vertrete oder die fehlenden Details mit der beschränkten Zeichenzahl begründen möchte, da diese für alle Gesuchstellenden gleich sei. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Erfolgsquote der Beiträge 2020 noch bei rund 39 % gelegen habe und seither auf 28 % im Jahr 2025 gesunken sei, womit kleinere bis mittlere Mängel bereits ins Gewicht fielen und zunehmend auch Projekte abgelehnt werden müssten, die mit Ausnahme weniger Mängel im Gesuch qualitativ gut seien.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, das Projekt manipuliere entscheidende Faktoren und könne damit kausale Zusammenhänge aufzeigen oder widerlegen. Die Feldexperimente würden die Voraussetzungen für die kontrollierten Laborexperimente liefern, in denen die Erfahrungen aus den Feldexperimenten während der gesamten Entwicklungsphase manipuliert würden. Die Kritik der fehlenden Kausalität der Feldexperimente sei damit unbegründet. Das Gesuch sei auf 60'000 Zeichen beschränkt, weshalb ihm nicht vorgeworfen werden könne, es würden Details fehlen. Die Hirnscans mittels MRI würden von einem führenden Institut erstellt, weshalb die Kritik, die Nutzung des MRIs zur Bestimmung der Hirnvolumina und die Qualität der Scans könnte nicht ausreichen, unbegründet sei. Die Vorinstanz kritisiere zudem zu Unrecht, die Standardmethoden zur Bestimmung von Hirnvolumen und zum Zählen von Neuronen würden nicht genug beschrieben werden und es würden zu viele Experimente pro Fisch durchgeführt. Dabei übersehe sie, dass es seit Jahren Standard sei, mehrere Experimente pro Individuum durchzuführen, und dass solche Projekte früher genehmigt worden seien. Andernfalls wäre Kognitionsforschung nicht möglich und es bräuchte zu viele Wildfänge, was im vorliegenden Fall auch Auswirkungen auf die Fischbiodiversität hätte. Wie bereits frühere Experimente gezeigt hätten, hänge die Hirnanatomie nicht direkt von der Leistung in Experimenten ab, weshalb die anfängliche Hirnmorphologie nicht analysiert werde.

E. 5.3.1 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers kritisiert die Vorinstanz nicht die fehlende Kausalität in den Feldexperimenten. Es wird vielmehr bemängelt, dass feldbasierte Studien nicht kontrollierbare Faktoren mit sich bringen könnten und der Beschwerdeführer im Gesuch hätte darlegen sollen, wie diese berücksichtigt werden oder weshalb ihre Variabilität keinen Einfluss habe. Dass solche unkontrollierbaren Faktoren bestehen, anerkennt der Beschwerdeführer in seiner Replik (S. 2-3). Mit seinen Ausführungen legt er jedoch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat, als sie kritisierte, der Beschwerdeführer hätte im Gesuch erklärt müssen, wie er mit diesen nicht kontrollierbaren Faktoren umgehe.

E. 5.3.2 Vergleichbares ergibt sich auch in Bezug auf die Anzahl der Experimente pro Fisch. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass die Vorinstanz nicht kritisiert, dass mit einem Fisch mehrere Experimente durchgeführt werden, sondern dass das Gesuch nicht darlege, wie viele Experimente durchgeführt würden und wie dies schliesslich die Durchführbarkeit der Studie beeinflussen würden. Auch diesbezüglich vermag der Beschwerdeführer weder eine Ermessensüberschreitung noch einen Ermessensmissbrauch aufzuzeigen.

E. 5.3.3 Auch soweit die Vorinstanz das Vorliegen von weiteren Details bemängelt (Details zu MRI-Protokollen; Zusammenhang der erhobenen Daten mit der sensormotorischen Hypothese; Ausführungen zur Untersuchung der anfänglichen Hirnmorphologie), vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hätte. Eine Fehlbeurteilung ergibt sich insbesondere nicht aus der Beschränkung des Gesuchs auf 60'000 Zeichen, die für alle Gesuchsteller in diesem kompetitiven Verfahren gleichermassen gilt.

E. 5.3.4 Soweit sich der Beschwerdeführer im Übrigen auf frühere, genehmigte Projekte bezieht, gewähren diese aufgrund der Einzelfallbeurteilung und des kompetitiven Verfahrens keinen Anspruch auf Genehmigung des aktuellen Projekts oder zukünftiger Projekte. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der deutlich gesunkenen Erfolgsquote.

E. 5.4 Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Streitigkeiten mit Vermögensinteressen bemisst sich die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE), der im vorliegenden Verfahren auf Fr. 979'473.- beträgt. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind daher mit Fr. 14'500.- zu beziffern und dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleistetem Kostenvorschuss zu entnehmen.

E. 6.2 Der unterliegende Beschwerdeführer und die Vorinstanz haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

E. 7 Gegen das vorliegende Urteil ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig, da es sich bei den streitigen Forschungsbeiträgen um Subventionen handelt, auf die kein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Beitragsreglement SNF; Urteil des BGer 2C_394/2008 vom 30. Mai 2008 E. 2; Urteile des BVGer B-6763/2024 vom 2. September 2025 E. 12; B-4950/2023 vom 20. März 2025 E. 7). Es ist deshalb endgültig.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 14'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Aschmann Gabriel Schaub Versand: 19. Oktober 2026 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück)
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-8219/2025 Urteil vom 13. Oktober 2026 Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Christian Winiger, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiber Gabriel Schaub. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerischer Nationalfonds SNF, Vorinstanz. Gegenstand Forschungsförderung (Gesuchsnummer [...]). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ersuchte mit Eingabe vom 1. April 2025 beim Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (nachfolgend: SNF oder Vorinstanz) um Förderung für sein Forschungsprojekt Nr. [...] "[...]" in der Höhe von Fr. 979'473.-. A.b Mit Verfügung vom 25. September 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch ab. Als Begründung gab sie an, dass die wissenschaftliche Qualität des geplanten Forschungsprojekts nicht in allen Aspekten überzeugen konnte, wobei sie insbesondere die Eignung der Methoden in Frage stellte. B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung und eine neue Beurteilung durch neutrale Gutachter unter Einberufung kompetenter externer Experten. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, es fehle an Fachkompetenz des Forschungsrats im Bereich Verhaltensökologie, seine Forschungseinrichtung werde willkürlich und systematisch benachteiligt und die Vorinstanz habe zudem ihre Begründungspflicht verletzt. C. Mit Schreiben vom 24. November 2025 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Wiedererwägung ihres Entscheids. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. D. Die Vorinstanz reichte mit Schreiben vom 2. März 2026 die Vorakten sowie die Vernehmlassung ein und beantragt, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. E. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer seine Replik vom 19. April 2026 und die Vorinstanz die Duplik vom 18. Juni 2026 ein, wobei beide an ihren Anträgen festhalten. F. Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz über Forschungsbeiträge (Art. 31, 32 und 33 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 13 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation [FIFG, SR 420.1] i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und 5 des Reglements des Schweizerischen Nationalfonds vom 27. Februar 2015 über die Gewährung von Beiträgen [nachfolgend: "Beitragsreglement SNF"]; https://www.snf.ch/media/de/ iTTp4yVtXB1OXYH0/ allg_reglement_16_d.pdf, abgerufen am 16.09.2026). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Er hat den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 13 Abs. 3 FIFG; Art. 49 Bst. a und b VwVG). Unzulässig ist die Rüge der Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 13 Abs. 3 FIFG in Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich in Bezug auf die Rechtsanwendung und die Sachverhaltsfeststellung Zurückhaltung bei der Überprüfung von Entscheiden über Forschungsbeiträge, soweit sich die Rügen auf die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität des Projekts und der wissenschaftlichen Qualifikation der Gesuchstellenden durch die Vorinstanz beziehen (Urteil des BVGer B-6763/2024 vom 2. September 2025 E. 2.2). Die Vorinstanz wie auch die Experten und Fachgremien, auf deren Anträge sie sich für ihren Entscheid stützt, sind gesetzlich vorgesehene Fachinstanzen (Art. 10 Abs. 1 FIFG; Urteil des BVGer B-5411/2021 vom 26. September 2023 E. 2.2). In Bezug auf die Beantwortung von Fragen, die besonderes fachtechnisches Wissen voraussetzen, weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die erstinstanzliche Fachbehörde und durch deren Fachgremien ab. Es schreitet hier erst ein, wenn die Behörde sich von sachfremden oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid als nicht mehr vertretbar erscheint (BVGE 2007/37 E. 2.1 f.; Urteile des BVGer B-6763/2024 vom 2. September 2025 E. 2.2; B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 2.2). 2.3 Da Forschungsbeiträge in kompetitiven Verfahren vergeben werden, hat das Bundesverwaltungsgericht zudem zu berücksichtigen, dass es sich im Rechtsmittelverfahren kein zuverlässiges Bild über die Projekte anderer Bewerberinnen und Bewerber machen kann und das Gesuch einer Beschwerdeführerin bzw. eines Beschwerdeführers insofern auch nicht im Vergleich mit den Gesuchen der anderen Bewerberinnen und Bewerber beurteilen kann (Urteile des BVGer B-6763/2024 vom 2. September 2025 E. 2.3; B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 2.2). 2.4 Keine Zurückhaltung auferlegt sich das Gericht, soweit die fehlerhafte Auslegung oder die unrichtige Anwendung gesetzlicher Bestimmungen oder Mängel im Verfahren geltend gemacht werden (BVGE 2007/37 E. 2.2; Urteile des BVGer B-6763/2024 vom 2. September 2025 E. 2.4; B-4950/ 2023 vom 20. März 2025 E. 2.3; B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 2.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben, indem sie ihre Verfügung nicht ausreichend begründet habe. Die Ausführungen in der Verfügung seien generisch und allgemeine, nicht näher belegte Behauptungen. Im Übrigen anerkenne die Vorinstanz die ungenügende Begründung in ihrer Vernehmlassung. Die im Beschwerdeverfahren nachgereichte, nicht wissenschaftliche fundierte Begründung ändere daran nichts. 3.2 Die Vorinstanz hält demgegenüber fest, die Gründe, welche zur Abweisung des Beitragsgesuchs geführt hätten, seien in der angefochtenen Verfügung zwar etwas knapp und kurz ausgefallen (Eignung der Methoden wurde in Frage gestellt). Eine ausführliche Begründung sei aber im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgeholt worden. Insbesondere sei das Gesuch stellenweise zu wenig detailliert gehalten bzw. fehle in wichtigen Punkten die Klarheit (Berücksichtigung nicht kontrollierbarer Variablen), bei der Beschreibung der Methodik würden relevante Details fehlen (Gehirnanatomie, MRI-Protokolle) und es werde nicht klar, ob die sensomotorische Hypothese relevant sei. Als weitere methodische und experimentelle Schwächen habe sie die Zahl der Versuche und allfällige negative Auswirkungen auf das Wohlbefinden der Fische erwähnt, was die Durchführbarkeit der Studie beeinträchtigen könnte, und empfohlen, auch die anfängliche Gehirnmorphologie zu analysieren. Dies und der stellenweise niedrige Detaillierungsgrad habe dazu geführt, dass die Machbarkeit des Forschungsvorhabens angezweifelt und das beantragte Forschungsvorhaben in seiner wissenschaftlichen Qualität nicht durchgehend positiv bewertet worden sei. 3.3 3.3.1 Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen (sog. Begründungspflicht). Die Parteien haben Anspruch auf eine ausreichende und nachvollziehbare Begründung behördlicher Entscheide. Sie sollen erfahren, wieso die Behörde entgegen ihren Anträgen entschieden hat, und den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 151 IV 18 E. 4.4.4; 134 I 83 E. 4.1). Damit sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanzen ein Bild von der Tragweite des Entscheids machen können, müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von welchen die Behörde sich hat leiten lassen und auf die ihr Entscheid sich stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; BVGE 2023 IV/2 E. 5.1). Die Anforderungen an die Begründung sind jedoch umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Betätigung des Ermessens zu berücksichtigen sind (BGE 142 II 324 E. 3.6; 129 I 232 E. 3.3; Urteil des BGer 1C_617/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.2). 3.3.2 Der Vorinstanz kommt bei Entscheiden über Forschungsbeiträge ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteile des BVGer B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 6.4; B-1320/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.3), was an sich hohe Anforderungen an die Begründung zur Folge hat. Aus verfahrensökonomischen Gründen gesteht die Rechtsprechung der Vorinstanz jedoch zu, Entscheide über Forschungsförderungsbeiträge angesichts der hohen Zahl von Gesuchen nur summarisch zu begründen. Im Beschwerdeverfahren hat die Vorinstanz die Begründung sodann eingehender auszuführen, soweit es sich aufgrund der Begründungspflicht als nötig erweist (Urteile des BVGer B-6763/2024 vom 2. September 2025 E. 4.4; B-2257/ 2023 vom 22. Juli 2024 E. 4.4; B-2881/ 2022 vom 22. April 2024 E. 6.4;B-1320/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 2.1 f.). 3.4 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist sehr kurz gehalten, wie die Vorinstanz eingesteht. Aus ihr wird jedoch ersichtlich, dass die Eignung der Methoden in Frage gestellt wurde und wo Schwächen oder fehlende Details erkannt wurden (Gehirnanatomie, Berücksichtigung nicht kontrollierbarer Variablen sowie fehlende Diskussion der Anzahl Versuche pro Fisch). Diese Begründung hat die Vorinstanz in der Vernehmlassung und der Duplik präzisiert und der Beschwerdeführer hat hierzu in der Replik Stellung genommen. Auch wenn die Begründungsdichte im ablehnenden Entscheid gering ist, hat die Vorinstanz die Begründung im Beschwerdeverfahren darum eingehend dargelegt und ist ihrer Begründungspflicht damit nachgekommen. 3.5 Zurecht weist die Vorinstanz darauf hin, der Beschwerdeführer hätte sein Wiedererwägungsgesuch vorgängig zur Beschwerde einreichen und dabei sein Akteneinsichtsrecht wahrnehmen können. Nicht stichhaltig ist aus diesem Grund seine Kritik, um eine vollständige Begründung zu erhalten, müsse er die Kosten des Beschwerdeverfahrens bezahlen. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich damit als unbegründet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, kein Mitglied des Forschungsrates sei Verhaltensbiologe, weshalb die erforderliche Fachkompetenz zur Beurteilung seines Gesuchs fehle. Zudem werde seine Forschungsrichtung von einem Mitglied des Forschungsrates, welches in der Neurowissenschaft forsche, willkürlich benachteiligt und systematisch blockiert. So sei ein Gesuch von ihm bereits 2024 abgelehnt worden. Zu diesem Zweck sei im vorliegenden Fall ein fachfremder externer Gutachter hinzugezogen worden, welcher auf der Linie des Forschungsrats liege. Die fehlende Fachkompetenz ergebe sich aus dem Gutachten, da der Gutachter nicht wisse, dass Versuchstiere in mehreren kognitiven Experimenten parallel getestet würden, um zu prüfen, ob die Leistung jedes Versuchstieres bei einer Aufgabe auch Rückschlüsse auf seine Leistung bei anderen Aufgaben zulasse. Es entstehe der Eindruck, der Forschungsrat entscheide zuerst über ein Gesuch und konstruiere im Nachhinein Gründe für dessen Ablehnung. Im Panel seien zwar Verhaltensökologinnen vorhanden, allerdings seien Kognitionsforschung und Hirnevolution keine typischen Themen der Verhaltensökologie und damit auch nicht der Panelmitglieder. 4.2 Die Vorinstanz entgegnet, mit der Statutenrevision im Jahr 2024 habe sie eine neue Organisationsstruktur erhalten. Die Förderentscheide würden in den Komitees des Forschungsrates getroffen und die wissenschaftliche Beurteilung erfolge in den von den Komitees eingesetzten Evaluationspanels, die aus sorgfältig rekrutierten nationalen und internationalen Expertinnen und Experten bestünden. Die Evaluationspanels würden alle Gesuche bewerten und das Komitee treffe anschliessend aufgrund der Gesamtrangliste des Evaluationspanels die Förderentscheidung (Förderlinie). Die Trennung von wissenschaftlicher Evaluation und Förderentscheid würden eine unabhängige, fachliche Begutachtung sicherstellen und spreche gegen eine willkürliche oder systematische Benachteiligung einer Forschungseinrichtung. Im vorliegenden Fall sei das Gesuch vom Evaluationsgremium "Evaluation panel - PRO - Project funding - Microbiology, Ecology and Evolution - April 2025" evaluiert worden. Die erforderliche Expertise in den Bereichen Verhaltensbiologie und Verhaltensökonomie sei sowohl im Panel als auch bei den für das Gesuch explizit ausgewählten externen Gutachtenden und damit bei der Begutachtung des Gesuchs vorhanden gewesen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, im Forschungsrat habe die erforderliche Fachkompetenz gefehlt, sei somit unbegründet. Da das Gesuch vom vorgenannten Evaluationsgremium und nicht vom Evaluationspanel "Neurosciences and Physiology" beurteilt worden sei, diesbezüglich keine Überlappungen bestünden und kein Mitglied des Forschungsrates das Gesuch des Beschwerdeführers evaluiert habe, sei der Vorwurf, ein Forschungsratsmitglied forsche in der Neurowissenschaft und blockiere seine Forschung systematisch, ebenfalls unbegründet, soweit dieser Vorwurf nicht ohnehin verspätet erhoben worden sei. 4.3 4.3.1 Mit dem FIFG will der Bund die wissenschaftliche Forschung und Innovation fördern, die Zusammenarbeit der Forschungsorgane überwachen und die effiziente Verwendung der Bundesmittel sicherstellen (Art. 1 Bst.a-e FIFG). Das FIFG gilt für die Forschungsorgane, soweit sie für die Forschung und Innovation Bundesmittel verwenden, wozu auch die Vorinstanz gehört (Art. 3 und 4 Bst. a Ziff. 1 FIFG). Die Vorinstanz ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind (Art. 10 Abs. 1 FIFG). Die für die Forschungsförderung notwendigen Bestimmungen erlässt die Vorinstanz in ihren Statuten und Reglementen, wobei diese durch den Bundesrat genehmigt werden müssen, soweit sie Aufgaben regeln, für welche Bundesmittel verwendet werden (Art. 9 Abs. 3 FIFG). 4.3.2 Gestützt darauf hat die Vorinstanz die Statuten des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) vom 10. Mai 2023 erlassen, welche vom Bundesrat am 16. Juni 2023 genehmigt wurden (nachfolgend: "Statuten SNF"; vgl.; abgerufen am 6. Oktober 2026). Auf Art. 9 Abs. 3 FIFG und 6 Abs. 2 Bst. y Statuten SNF wurden das Stiftungsreglement des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) vom 29. Februar 2024 (nachfolgend: Stiftungsreglement SNF; vgl.; abgerufen am 6. Oktober 2026) sowie das Beitragsreglement SNF gestützt. Wiederum aufgrund von Art. 3 und 48 des Beitragsreglements SNF hat der Forschungsrat das Reglement über die Projektförderung vom 5. April 2023 verfasst (nachfolgend: Projektförderungsreglement SNF;; abgerufen am 6. Oktober 2026) und gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Bst. q Statuten SNF das Organisationsreglement für den Forschungsrat des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) vom 24. April 2024 erlassen (nachfolgend: "Organisationsreglement Forschungsrat"; abgerufen am 6. Oktober 2026). 4.3.3 Der SNF gewährt Förderbeiträge gestützt auf wissenschaftliche Qualitätskriterien und im Rahmen von transparenten und fairen Förderverfahren (Art. 2 Abs. 3 Statuten SNF). Er betreibt unter anderem Projektförderung, bei der er qualifizierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zur selbständigen eigenverantwortlichen Durchführung von Forschungsprojekten Beiträge gewährt (Art. 3 Abs. 1 Beitragsreglement SNF). Der Forschungsrat verantwortet die wissenschaftliche Evaluation der Fördergesuche und trifft die Förderentscheidungen in den Programmkomitees (Art. 9 Abs. 2 Bst. b Statuten SNF i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Stiftungsreglement SNF und Art. 10 Abs. 4 Bst. e Organisationsreglement Forschungsrat). Massgebende Kriterien für die Zusprache von Förderungsbeiträgen sind die wissenschaftliche Qualität des beantragten Forschungsvorhabens (wissenschaftliche Bedeutsamkeit, Aktualität und Originalität, Eignung der Methoden und Machbarkeit) und die wissenschaftliche Qualität der Forschenden (wissenschaftlicher Leistungsausweis und Fachkompetenz in Bezug auf das Forschungsvorhaben; Art. 24 Abs. 1 und 2 Beitragsreglement SNF i.V.m. Art. 17 Abs. 1 und 2 Projektförderungsreglement SNF). Die wissenschaftliche Beurteilung der Gesuche anhand dieser Kriterien erfolgt durch die Evaluationspanels, welche von den Programmkomitees eingesetzt werden (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Organisationsreglement Forschungsrat). Für die wissenschaftliche Begutachtung werden die schriftlichen Gutachten mindestens zweier externer Expertinnen und Experten beigezogen, welche von den dem Evaluationspanel zugehörigen Referentinnen und Referenten bestimmt werden und deren Gutachten im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens gewürdigt werden (Art. 25 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 26 Beitragsreglement SNF i.V.m. Art. 19 Abs. 3 Organisationsreglement Forschungsrat). Die Komitees des Forschungsrates entscheiden im Rahmen der ihnen zugewiesenen, beschränkten Förderungsmittel nach der von den Evaluationspanels aufgrund der wissenschaftlichen Beurteilung erstellten Gesamtrangliste über die Finanzierung der Gesuche bzw. die Fördergrenze (Art. 10 Abs. 2 FIFG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 und 6 Organisationsreglement Forschungsrat). Ein Rechtsanspruch auf einen Beitrag besteht nicht (Art. 1 Abs. 2 Beitragsreglement SNF). 4.3.4 Aus den dargelegten Bestimmungen über die Organisation der Vor-instanz sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Vergabe von Förderbeiträgen geht hervor, dass die Vorinstanz diese jeweils in einem kompetitiven Verfahren vergibt. Aufgrund der finanziellen Beschränkungen hat die Vorinstanz bei der Auswahl der zu finanzierenden Projekte strenge Kriterien anzulegen. Es kommt folglich häufig vor, dass sie ein Gesuch trotz hervorragenden Qualifikationen der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller bzw. trotz der hohen wissenschaftlichen Qualität des Projekts ablehnen muss, weil sie eine strenge Auswahl unter den eingereichten Gesuchen trifft (BVGE 2014/2 E. 5.5.2.3 m.w.H.). Das Verfahren ist im Hinblick auf die Beurteilungsgrundlagen, -kriterien und die Beurteilung selbst stark vereinheitlicht und vorstrukturiert. Jedes Gesuch um Forschungsbeiträge muss deshalb von Beginn weg alle zu seiner Beurteilung nötigen Elemente enthalten (BVGE 2014/2 E. 5.5.2.3; Urteile des BVGer B-6763/2024 vom 2. September 2025 E. 7.4.3; B-4950/2023 vom 20. März 2025 E. 3.5;B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 5.7). 4.3.5 Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Ausstandsgründe von Art. 10 Abs. 1 VwVG sind grundsätzlich von Amtes wegen zu beachten und gelten auch im Verfahren vor der Vorinstanz (Art. 13 Abs. 1 FIFG i.V.m. Art. 10 VwVG). Jedes Behördenmitglied ist dazu verpflichtet, Ausstandsgründe, die gegen seine Mitwirkung sprechen, von sich aus zu beachten, auch wenn keine Verfahrenspartei entsprechende Einwände erhebt. Tritt der Amtsträger bei erkennbarem Vorliegen eines Ausstandsgrunds nicht von sich aus in den Ausstand, hat die Verfahrenspartei ein Ausstandsbegehren zu stellen (Urteil des BVGer B-2381/2020 vom 23. September 2020 E. 5.2). Ein Ausstandsbegehren ist zwar grundsätzlich in jedem Verfahrensabschnitt zulässig; nach Kenntnis des entsprechenden Grunds ist es jedoch unverzüglich einzureichen. Die verspätete Geltendmachung von Ausstandsgründen verstösst nach der Praxis gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Urteil des BVGer B-2381/2020 vom 23. September 2020 E. 5.2 m.w.H.). Wer also einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 136 I 207 E. 3.4; 135 III 334 E. 2.2). 4.4 Das Gesuch des Beschwerdeführers wurde von drei Experten im Rahmen dreier schriftlicher Gutachten evaluiert. Unter Berücksichtigung dieser Gutachten haben die Mitglieder des Evaluationspanels das Gesuch beurteilt und bewertet. Basierend auf der sich daraus ergebenden Rangliste aller Gesuche wurde der Förderentscheid getroffen, wobei das Gesuch des Beschwerdeführers unterhalb der Förderlinie lag und somit nicht gefördert wurde. 4.5 4.5.1 Im revidierten System wird die wissenschaftliche Beurteilung vom Evaluationspanel vorgenommen und der Förderentscheid vom Komitee des Forschungsrates getroffen. Der Forschungsrat als Gesamtgremium beurteilt das Gesuch nicht aus wissenschaftlicher Sicht, weshalb es unerheblich ist, ob dieser über Fachkompetenz in Verhaltensbiologie verfügt. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers ist somit unbegründet. Aufgrund dieser Trennung ist auch der Vorwurf unbegründet, der Forschungsrat beschliesse erst über ein Gesuch und konstruiere im Nachhinein die Gründe für dessen Ablehnung. 4.5.2 Der Beschwerdeführer behauptet eine systematische und willkürliche Benachteiligung seiner Forschungseinrichtung durch ein Forschungsratsmitglied, das für diese Zwecke einen fachfremden Gutachter eingesetzt habe. Er begründet dies unter anderem mit Verweis auf die Verfügung vom 26. September 2024 (betreffend sein Gesuch Nr. 10.003.565). Diesen Ausstandsgrund hätte er allerdings bereits im hier streitgegenständlichen Gesuch vom 1. April 2025 vorbringen können und müssen, so dass die Geltendmachung in der Beschwerde vom 28. Oktober 2025 verspätet erfolgt ist. Im Übrigen vermöchte der Beschwerdeführer mit zwei unberechtigten Kritikpunkten des Gutachters, soweit sie denn wirklich unberechtigt sind (nachfolgend E. 5.3), nicht glaubhaft zu machen, dass seine Forschung durch ein Forschungsratsmitglied systematisch benachteiligt werde. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der vorgenannten Trennung von Beurteilung und dem daran anschliessenden Förderentscheid sowie der Tatsache, dass die externen Gutachter weder bei der Beurteilung noch dem Förderentscheid unmittelbar mitentscheiden. 4.5.3 Der Beschwerdeführer anerkennt, dass die im Panel zuständigen beiden Personen Verhaltensökologinnen sind. Allerdings seien die vorliegend interessierende Kognitionsforschung und Hirnevolution keine typischen Themen der Verhaltensökologie und sie seien nicht in diesen Bereichen tätig. Falls der Beschwerdeführer damit geltend machen möchte, diese seien aus fachlicher Sicht nicht geeignet, vermag er damit nicht durchzudringen. Wenn wie in diesem Fall keine besonderen Umstände vorliegen, ist davon auszugehen, dass die Verhaltensökologinnen unter Zuhilfenahme der Gutachten der externen Experten die wissenschaftliche Qualität des vorliegenden Gesuchs beurteilen können, auch wenn die Kognitionsforschung und Hirnevolution keine typischen Themen der Verhaltensökologie sind. 5. 5.1 In materieller Hinsicht führt die Vorinstanz aus, das Gesuch des Beschwerdeführers habe methodische und experimentelle Schwächen. Das Gesuch müsse angemessen detailliert sein, um eine zuverlässige Einschätzung der Eignung der Methode und Machbarkeit des Vorhabens zu gewährleisten. Das Gesuch des Beschwerdeführers sei jedoch stellenweise zu wenig detailliert und in wichtigen Punkten fehle die Klarheit. So hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, wie er potenziell relevante, nicht kontrollierbare Variablen berücksichtige oder weshalb eine Variation dieser Variablen keinen Einfluss haben sollte (Vernehmlassung, S. 7 f.). Weiter fehlten relevante Details in der Beschreibung der Methodik (Gehirnanatomie, MRI-Protokolle) und es sei nicht klar, ob die sensormotorische Hypothese relevant sei. Zudem könnte die Anzahl Versuche pro Individuum negative Auswirkungen auf dessen Wohlergehen haben, was die Durchführbarkeit der Studie beeinträchtigen könnte und geprüft werden müsse. Ausserdem sollte die anfängliche Gehirnmorphologie, der Zustand einer "tabula rasa", analysiert werden, bevor unterschiedliche Komplexitätsgrade aufgrund von Erfahrung hinzugefügt würden. Aufgrund dieser methodischen und experimentellen Schwächen sowie des stellenweise niedrigen Detaillierungsgrads des Gesuchs sei es nicht durchwegs positiv bewertet worden. Daran ändere nichts, wenn der Beschwerdeführer zu bestimmten Punkten eine andere Fachmeinung vertrete oder die fehlenden Details mit der beschränkten Zeichenzahl begründen möchte, da diese für alle Gesuchstellenden gleich sei. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Erfolgsquote der Beiträge 2020 noch bei rund 39 % gelegen habe und seither auf 28 % im Jahr 2025 gesunken sei, womit kleinere bis mittlere Mängel bereits ins Gewicht fielen und zunehmend auch Projekte abgelehnt werden müssten, die mit Ausnahme weniger Mängel im Gesuch qualitativ gut seien. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, das Projekt manipuliere entscheidende Faktoren und könne damit kausale Zusammenhänge aufzeigen oder widerlegen. Die Feldexperimente würden die Voraussetzungen für die kontrollierten Laborexperimente liefern, in denen die Erfahrungen aus den Feldexperimenten während der gesamten Entwicklungsphase manipuliert würden. Die Kritik der fehlenden Kausalität der Feldexperimente sei damit unbegründet. Das Gesuch sei auf 60'000 Zeichen beschränkt, weshalb ihm nicht vorgeworfen werden könne, es würden Details fehlen. Die Hirnscans mittels MRI würden von einem führenden Institut erstellt, weshalb die Kritik, die Nutzung des MRIs zur Bestimmung der Hirnvolumina und die Qualität der Scans könnte nicht ausreichen, unbegründet sei. Die Vorinstanz kritisiere zudem zu Unrecht, die Standardmethoden zur Bestimmung von Hirnvolumen und zum Zählen von Neuronen würden nicht genug beschrieben werden und es würden zu viele Experimente pro Fisch durchgeführt. Dabei übersehe sie, dass es seit Jahren Standard sei, mehrere Experimente pro Individuum durchzuführen, und dass solche Projekte früher genehmigt worden seien. Andernfalls wäre Kognitionsforschung nicht möglich und es bräuchte zu viele Wildfänge, was im vorliegenden Fall auch Auswirkungen auf die Fischbiodiversität hätte. Wie bereits frühere Experimente gezeigt hätten, hänge die Hirnanatomie nicht direkt von der Leistung in Experimenten ab, weshalb die anfängliche Hirnmorphologie nicht analysiert werde. 5.3 5.3.1 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers kritisiert die Vorinstanz nicht die fehlende Kausalität in den Feldexperimenten. Es wird vielmehr bemängelt, dass feldbasierte Studien nicht kontrollierbare Faktoren mit sich bringen könnten und der Beschwerdeführer im Gesuch hätte darlegen sollen, wie diese berücksichtigt werden oder weshalb ihre Variabilität keinen Einfluss habe. Dass solche unkontrollierbaren Faktoren bestehen, anerkennt der Beschwerdeführer in seiner Replik (S. 2-3). Mit seinen Ausführungen legt er jedoch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat, als sie kritisierte, der Beschwerdeführer hätte im Gesuch erklärt müssen, wie er mit diesen nicht kontrollierbaren Faktoren umgehe. 5.3.2 Vergleichbares ergibt sich auch in Bezug auf die Anzahl der Experimente pro Fisch. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass die Vorinstanz nicht kritisiert, dass mit einem Fisch mehrere Experimente durchgeführt werden, sondern dass das Gesuch nicht darlege, wie viele Experimente durchgeführt würden und wie dies schliesslich die Durchführbarkeit der Studie beeinflussen würden. Auch diesbezüglich vermag der Beschwerdeführer weder eine Ermessensüberschreitung noch einen Ermessensmissbrauch aufzuzeigen. 5.3.3 Auch soweit die Vorinstanz das Vorliegen von weiteren Details bemängelt (Details zu MRI-Protokollen; Zusammenhang der erhobenen Daten mit der sensormotorischen Hypothese; Ausführungen zur Untersuchung der anfänglichen Hirnmorphologie), vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hätte. Eine Fehlbeurteilung ergibt sich insbesondere nicht aus der Beschränkung des Gesuchs auf 60'000 Zeichen, die für alle Gesuchsteller in diesem kompetitiven Verfahren gleichermassen gilt. 5.3.4 Soweit sich der Beschwerdeführer im Übrigen auf frühere, genehmigte Projekte bezieht, gewähren diese aufgrund der Einzelfallbeurteilung und des kompetitiven Verfahrens keinen Anspruch auf Genehmigung des aktuellen Projekts oder zukünftiger Projekte. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der deutlich gesunkenen Erfolgsquote. 5.4 Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Streitigkeiten mit Vermögensinteressen bemisst sich die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE), der im vorliegenden Verfahren auf Fr. 979'473.- beträgt. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind daher mit Fr. 14'500.- zu beziffern und dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleistetem Kostenvorschuss zu entnehmen. 6.2 Der unterliegende Beschwerdeführer und die Vorinstanz haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

7. Gegen das vorliegende Urteil ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig, da es sich bei den streitigen Forschungsbeiträgen um Subventionen handelt, auf die kein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Beitragsreglement SNF; Urteil des BGer 2C_394/2008 vom 30. Mai 2008 E. 2; Urteile des BVGer B-6763/2024 vom 2. September 2025 E. 12; B-4950/2023 vom 20. März 2025 E. 7). Es ist deshalb endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 14'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Aschmann Gabriel Schaub Versand: 19. Oktober 2026 Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück)