Milch, Milchprodukte, Speiseöle und -fette
Sachverhalt
A. Am 23. August 2002 vermietete G._______ (Beschwerdeführer) ein Milchkontingent von 90'000 kg bis zum 30. April 2008 an H._______ (Beschwerdegegner). Der verwendete Formularvertrag über die nichtendgültige Übertragung von Milchkontingenten sieht vor, dass der Vertrag sich nach Ablauf dieser Mietdauer stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängere, wenn er nicht vorher unter Einhaltung einer 6-monatigen Frist gekündigt werde, und dass die Einreichung einer Kopie der Kündigung an die Administrationsstelle als Gesuch zur Rückübertragung an den ursprünglichen Abgeber gelte. Gestützt auf diesen Vertrag übertrug die Erstinstanz das Milchkontingent vom Beschwerdeführer auf den Beschwerdegegner. Am 28. April 2006 kündigte der Beschwerdeführer den Mietvertrag mit dem Beschwerdegegner vorzeitig auf den 30. April 2007 und verlangte die Rückgabe des Milchkontingents von 90'000 kg. Mit Verfügung vom 21. Juli 2006 lehnte die Administrationsstelle der Genossenschaft Vereinigte Milchbauern Mitte-Ost (Erstinstanz) die Rückübertragung des Milchkontingents auf den Beschwerdeführer ab. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdegegner sei per 30. April 2006 vorzeitig aus der Milchkontingentierung ausgestiegen und verfüge über kein Milchkontingent mehr, das er nach dem 1. Mai 2006 übertragen könne. Die gegen diesen Entscheid am 15. August 2006 erhobene Beschwerde wies die Regionale Rekurskommission Nr. 2 i.S. Milchkontingentierung (Vorinstanz) am 23. August 2007 (Versanddatum: 21. September 2007) ab. Sie führte im Wesentlichen aus, die Kündigung sei wohl rechtzeitig auf das vertraglich festgesetzte Mietende (30. April 2008) ausgesprochen worden, die verfrühte Kündigung auf den 30. April 2007 habe der Beschwerdegegner aber nicht akzeptieren müssen. Der Beschwerdegegner sei mit seinem Grundkontingent in der Höhe von 178'664 kg freiwillig aus der Milchkontingentierung ausgestiegen und hätte, um seine privatrechtlichen Verpflichtungen erfüllen zu können, zeitgleich mit dem Ende des Mietvertrags erst auf den 1. Mai 2008 aus der Milchkontingentierung aussteigen dürfen. Die Auseinandersetzung über das untergegangene Kontingent habe daher auf dem zivilrechtlichen Weg zu erfolgen. B. Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners, die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Rückgabe des Milchkontingents im Umfang von 90'000 kg. Zur Begründung macht er geltend, gemäss einem neuen Leitentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2007 stehe ihm die Rückübertragung des Milchkontingents zu. C. Mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2007 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Er legt im Wesentlichen dar, sich beim Ausstieg aus der Milchkontingentierung an die geltenden Normen gehalten zu haben. Im Weiteren sei es nicht möglich, ein privates Lieferrecht an einen Nicht-Milchproduzenten abzugeben. Auch sei die Kündigung des Kontingentsmietvertrags nicht ordnungsgemäss gewesen, weshalb sich dieser automatisch jeweils um ein Jahr verlängere und nach wie vor Bestand habe. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2007, die Beschwerde teilweise gut zu heissen, und führt aus, soweit ersichtlich liege für die vorzeitige Auflösung des Mietvertrags kein wichtiger Grund vor. Eine Rückübertragung bereits auf den 1. Mai 2007 falle nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer habe durch seine Kündigung aber signalisiert, den Vertrag aufheben zu wollen, weshalb die Kündigung auf den 30. April 2008 gültig erfolgt sei. Der Beschwerdegegner sei daher im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2007 in der Lage und verpflichtet, dem Beschwerdeführer das Milchkontingent auf den 1. Mai 2008 zurückzuübertragen. Mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2007 lässt sich die Erstinstanz vernehmen, ohne aber einen Antrag zu stellen. Sie hält lediglich fest, der Beschwerdegegner sei per 1. Mai 2006 aus der Milchkontingentierung ausgestiegen, weshalb sein Milchkontingent aufgehoben worden sei. D. Am 4. Februar 2008 verzichtet das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) darauf, sich als Fachinstanz vernehmen zu lassen und weist auf die in der Folge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2007 erfolgten Änderungen in der Milchkontingentierung hin.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 23. August 2007 (Versanddatum: 21. September 2007) ist eine Verfügung im Sinn des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 2 VwVG). Diese Verfügung kann nach Art. 167 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) und im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Nach Art. 30 Abs. 1 LwG beschränkt der Bundesrat die Produktion von Verkehrsmilch, indem er für die einzelnen Produzenten und Produ-zentinnen Kontingente vorsieht. Der Bundesrat regelt, wieweit Kontin-gente veränderten Betriebsverhältnissen angepasst werden können. Er kann vorsehen, dass Kontingente unter Produzenten und Produzen-tinnen übertragen werden können. Er legt die Voraus-setzungen fest. Er kann Kontingente, die nicht genutzt werden, von der Übertragung ausschliessen und für die übertragenen Kontingente Kürzungen vorsehen (Art. 32 Abs. 1 und 2 LwG). Für flächenunabhängige Kontingentsübertragungen gelten gemäss Art. 32 Abs. 3 LwG folgende Einschränkungen: Wer ein Kontingent übernimmt, muss den ökologischen Leistungsnachweis nach Art. 70 Abs. 2 LwG erbringen (Bst. a). Es dürfen keine Kontingente vom Berggebiet ins Talgebiet übertragen werden; der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen (Bst. b). Gestützt auf diese Bestimmungen und Art. 177 Abs. 1 LwG hat der Bundesrat die Milchkontingentierungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (MKV, SR 916.350.1), die am 1. Mai 1999 in Kraft getreten ist, erlassen. Im Gegensatz zur Regelung vor dem Inkrafttreten, in deren Rahmen die Milchverbände über die Kontingentsübertragung entschieden haben, werden die Kontingente nun von verwaltungsexternen Stellen (Administrationsstellen) verwaltet (Art. 2 MKV). Das Bundesamt legt die Aufgaben der Administrationsstelle in einem Leistungsauftrag fest: es regelt darin Umfang, Bedingungen und Abgeltung der verlangten Leistungen sowie die Verfahren (Art. 24 Abs. 1 MKV). Art. 3 MKV regelt die Übertragung der Kontingente. Unterschieden wird zwischen endgültig und nicht endgültig übertragenen Kontingenten. Als nicht endgültig übertragen gilt diejenige Menge, die mit der Verpflichtung übertragen wird, dass sie der Kontingentsabgeberin oder dem Kontingentsabgeber rückübertragen werden muss (Art. 3 Abs. 5 S. 2 MKV). Für endgültig und nicht endgültig übertragene Kontingente werden in der Praxis vereinfachend die Begriffe "Kauf" und "Miete" verwendet. Nach Art. 3 Abs. 1 und 2 MKV muss, wer ein Kontingent auf eine andere Produzentin oder einen andern Produzenten übertragen will, die zuständige Administrationsstelle ersuchen, sein Kontingent um die Menge, die übertragen werden soll, zu kürzen und das andere Kontingent entsprechend zu erhöhen. Die Kontingente werden angepasst, wenn die Kontingentsübernehmerin oder der Kontingentsübernehmer einen Betrieb bewirtschaftet und den ökologischen Leistungsnachweis nach Art. 16 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (DZV, SR 910.13) erbringt oder einen Sömmerungsbetrieb bewirtschaftet und die Voraussetzungen nach Art. 10 der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 2000 (SöBV, SR 910.133) erfüllt. Die Änderung, der Entzug oder die Neuzuteilung von Kontingenten werden von der zuständigen Administrationsstelle verfügt (Art. 10 Abs. 1 MKV). Aus den vorstehenden Bestimmungen folgt, dass ein Produzent (Kontingentsabgeber) ein Kontingent für eine bestimmte Dauer einem andern Produzenten "vermieten" kann (Art. 3 Abs. 1 MKV; Art. 3 der Weisungen und Erläuterungen vom 15. Juli 2005 zur Verordnung über die Kontingentierung der Milchproduktion [nachfolgend: Weisungen] des BLW) und dieses Kontingent mit der Verpflichtung übertragen wird, dass es dem Kontingentsabgeber rückübertragen werden muss (Art. 3 Abs. 5 MKV). Sämtliche Kontingentsanpassungen sind durch die Administrationsstelle zu verfügen. Erst durch diesen Entscheid erhält die im "Mietvertrag" vereinbarte Mengenübertragung ihre Rechtswirkung (Art. 3 Abs. 1 MKV). Diese "Mietverträge" gliedern sich in einen öffentlich-rechtlichen und einen privatrechtlichen Teil. Im öffentlich-rechtlichen Teil vereinbaren die Parteien die zu übertragende Kontingentsmenge sowie den Zeitpunkt der Übertragung. Der privatrechtliche Teil enthält Vereinbarungen zum Preis, zu den Konditionen sowie weiteren, allenfalls mit der Übertragung verbundenen Leistungen (Andreas Wasserfallen, Aktuelles zur Milchkontingentierung in: Der bernische Notar, September 2006, S. 270).
E. 3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der vorliegende Fall sei vergleichbar mit dem publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2007, weshalb auch in diesem Fall das Kontingent zurückzuübertragen sei.
E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem publizierten Grundsatzurteil vom 5. September 2007 (BVGE 2007/48) mit der Problematik der Rückübertragung "vermieteter" Kontingente beim vorzeitigen Ausstieg des "Kontingentsmieters" aus der Milchkontingentierung auseinandergesetzt. In jenem Fall hatten die Vertragspartner einen Formularvertrag unterschrieben. Dieser enthielt eine Klausel, wonach eine Kopie der Kündigung der Administrationsstelle zuzustellen sei und diese dann als Gesuch zur Rückübertragung des Milchkontingents an den ursprünglichen Abgeber gelte. Dabei stellte sich zunächst die Frage, ob mit dieser Klausel der "Vermieter" des Kontingents ermächtigt wurde, in Vertretung des "Mieters" den Antrag an die Administrationsstelle zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesbezüglich seine frühere Rechtsprechung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2149/2006 vom 7. Mai 2007 E. 5.3 und B-2150/2006 vom 7. Mai 2007 E. 5.3), wonach diese Klausel einen Vertrag mit direkter Vertretungsmacht zugunsten des "Vermieters" darstelle. Wenn der "Vermieter" der Administrationsstelle eine Kopie der Kündigung des Vertrags über die nicht endgültige Übertragung des Kontingents zustelle, könne diese dem "Vermieter" das Kontingent zurückübertragen, ohne dass ein zusätzlicher schriftlicher Antrag des "Mieters" um Rückübertragung vorliegen müsse (BVGE 2007/48 E. 3.2.1 ff.).
E. 3.2 Auch im vorliegenden Fall haben der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner für ihren Vertrag vom 23. August 2002 einen Formularvertrag des Milchverbands Winterthur (Vertrag über die nichtendgültige Übertragung von Milchkontingenten [Miete I]) verwendet. Darin enthalten ist in Ziff. 22 die vorerwähnte Klausel, dass die Einreichung einer Kopie der Kündigung an die Administrationsstelle als Gesuch zur Rückübertragung an den ursprünglichen Abgeber gelte.
E. 3.2.1 Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, eine rechtsgültige Kündigung des "Mietvertrags" sei nie ausgesprochen worden. Die Parteien haben eine "Vermietung" des Kontingents bis mindestens zum 30. April 2008 vereinbart. Dabei sollte sich der Vertrag ohne Kündigung stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängern. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief vom 28. April 2006 den "Kontingentsmietvertrag" vorzeitig auf den 30. April 2007 gekündigt hat. Der Beschwerdegegner selber bestätigt mit seinem Schreiben vom 15. Mai 2006, dass ihm das Kündigungsschreiben zugegangen ist und er von dessen Inhalt Kenntnis erhalten hat.
E. 3.2.2 Gemäss Art. 266a Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) gilt eine Kündigung für den nächstmöglichen Termin, wenn eine Partei eine Frist oder einen Termin nicht einhält. Da der von den Parteien geschlossene Vertrag auf eine feste Dauer bis zum 30. April 2008 lautet und eine Kündigungsmöglichkeit erst in Bezug auf allfällige Vertragsverlängerungen nach diesem Datum vorsieht, muss sich der Beschwerdegegner die Kündigung auf den 30. April 2007 nicht gefallen lassen. Der Vorinstanz ist insofern zu folgen. Hingegen hat der Beschwerdeführer mit der vorzeitigen Kündigung auf den 30. April 2007 rechtzeitig und gültig auf den 30. April 2008 die Kündigung ausgesprochen. Das entsprechende Kündigungsschreiben vom 28. April 2006 ersetzt daher ein Gesuch des Beschwerdegegners um Rückübertragung des "vermieteten" Milchkontingents auf dieses Datum.
E. 3.3 Die Erstinstanz hat dem Antrag auf Rückübertragung mit der Begründung nicht entsprochen, der Beschwerdegegner sei per 1. Mai 2006 aus der Milchkontingentierung ausgestiegen und verfüge über kein Milchkontingent mehr. Diesen Entscheid hat die Vorinstanz zunächst geschützt. In ihrer Vernehmlassung und gestützt auf den vorerwähnten Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2007/48) führt die Vorinstanz hingegen aus, ihr Entscheid sei dahingehend zu korrigieren, dass der Beschwerdegegner trotz seines Ausstiegs aus der Milchkontingentierung per 1. Mai 2006 in der Lage und verpflichtet sei, das auf ihn nicht endgültig übertragene Milchkontingent von 90'000 kg per 1. Mai 2008 auf den Beschwerdeführer rückübertragen zu lassen. Damit verbunden sei eine entsprechende Kürzung des Lieferrechts und der Basismenge bei der Organisation Nordostmilch AG.
E. 3.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Grundsatzentscheid 2007/48 fest, die Weisungen, wonach die vorzeitig aus der Milchkontingentierung ausgestiegenen Produzenten für die ihnen vor ihrem Ausstieg vorübergehend überlassenen Kontingente keine "Miete" mehr bezahlen bzw. diese Kontingente nicht mehr rückübertragen müssten, beruhten auf keiner genügenden gesetzlichen Grundlage und gingen über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus, die sie konkretisieren sollten (BVGE 2007/48 E. 5 ff.). Im Weiteren stellte es fest, dass bezüglich des Falles eines aus der Milchkontingentierung vorzeitig ausgestiegenen "Mieters" eine Lücke in der Verordnung über die Milchkontingentierung bestehe (BVGE 2007/48 E. 8 ff.). Diese Lücke schloss das Bundesverwaltungericht in analoger Weise zum Fall, wie ihn Art. 9 der Verordnung vom 10. November 2004 über den Ausstieg aus der Milchkontingentierung (VAMK, SR 916.350.4) regelt. Nach dieser Bestimmung verringert sich die Basismenge der Organisation (vgl. Art. 6 VAMK), in welche ein Produzent im Talgebiet sein Kontingent eingebracht hat, in dem Ausmass, wie sich das Kontingent des Produzenten im Berggebiet erhöht, das ihm aufgrund des Ablaufs eines Aufzuchtvertrags mit dem Produzenten im Talgebiet (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. b MKV) zurückübertragen wird. Diese analoge Auslegung führte zum Ergebnis, dass auch bei einer Rückübertragung eines "vermieteten" Kontingents der "gemietete" Anteil des Milchkontingents, das der aus der Milchkontingentierung ausgestiegene "Mieter" in die Organisation eingebracht hatte, an der Basismenge dieser Organisation zu kürzen und entsprechend beim "Vermieter" wiederum zu erhöhen, resp. diesem zu restituieren war.
E. 3.3.2 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, ergibt sich somit aus dieser Rechtsprechung, dass das "gemietete" Kontingent von 90'000 kg daher auch nach dem freiwilligen Ausstieg des Beschwerdegegners aus der Milchkontingentierung an den Beschwerdeführer zurückübertragen werden könnte. Weil der Beschwerdegegner aber vorzeitig aus der Milchkontingentierung ausgestiegen ist und sein Kontingent in die Basismenge einer Organisation eingebracht hat, wäre die Basismenge dieser Organisation, um die in Frage stehende Kontingentsmenge zu kürzen und das Kontingent des Beschwerdeführers entsprechend zu erhöhen.
E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Als reformatorisches Rechtsmittel gestattet die Beschwerde der Rechtsmittelinstanz, über die Kassation hinaus, in der Sache selbst abschliessend zu entscheiden, also das streitige Rechtsverhältnis zu regeln. Damit wird prozessökonomisch das Verfahren abgekürzt, indem sich nicht nochmals die Vorinstanzen und allenfalls erneut die Rechtsmittelinstanz mit der Sache befassen muss (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 232, mit Verweis auf BGE 102 V 184). Ein reformatorischer Entscheid ist jedoch unzulässig, wenn Fragen erstmals zu entscheiden sind, bezüglich derer ein Beurteilungs- oder ein Ermessensspielraum einer Vorinstanz zu respektieren ist. Im vorliegenden Fall erscheint die Sache insofern als nicht genügend entscheidreif, als unklar ist, ob der Beschwerdeführer per 1. Mai 2008 die übrigen Voraussetzungen für eine Rückübertragung des Milchkontingents erfüllt (beispielsweise die Anforderung von Art. 3 Abs. 2 Bst. a MKV). Zu diesen Fragen hat sich die verfügende Erstinstanz nicht geäussert, da sie das Übertragungsgesuch bereits wegen des Ausstiegs des Beschwerdegegners aus der Milchkontingentierung abgelehnt hat. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz sowie die Verfügung der Erstinstanz sind daher lediglich zu kassieren und die Sache ist zur Abklärung dieser Fragen und zum neuen Entscheid an die Erstinstanz zurückzuweisen.
E. 5 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt eine Partei nur teilweise, so werden die Verfah-renskosten ermässigt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer als über-wiegend, nicht aber als vollumfänglich obsiegende Partei zu betrach-ten. Der Beschwerdegegner hat sich seinerseits mit einem Rechtsbe-gehren am Verfahren beteiligt, mit dem er aber überwiegend unter-legen ist. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer ein Drittel und dem Beschwerdegegner zwei Drittel der Verfahrenskosten aufzu-erlegen. Der Anteil des Beschwerdeführers ist mit dem von ihm geleis-teten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu verrechnen. Die Vorinstanz wird über die bei ihr angefallenen Kosten erneut zu befinden haben.
E. 6 Der Beschwerdeführer beantragt im Weiteren, es sei ihm eine Parteientschädigung auszurichten. Die ganz oder teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für ihr erwachsene und verhältnismässig hohe notwendige Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer liess sich aber nicht anwaltlich vertreten und hat auch keine anderen derartigen Kosten substantiiert (Art. 13 VGKE). Eine Parteientschädigung ist daher nicht zu sprechen.
E. 7 Nach Art. 83 Bst. s Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) können Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend die Milchkontingentierung nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Der vorliegende Entscheid ist damit endgültig.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeentscheid der Regionalen Rekurskommission Nr. 2 i.S. Milchkontingentierung vom 23. August 2007 sowie die Verfügung der Administrationsstelle der Genossenschaft Vereinigte Milchbauern Mitte-Ost vom 21. Juli 2006 werden aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Administrationsstelle der Genossenschaft Vereinigte Milchbauern Mitte-Ost zurückgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'500.- werden zu zwei Dritteln, somit in der Höhe von Fr. 1'000.- dem Beschwerdegegner und zu einem Drittel, ausmachend Fr. 500.-, dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Anteil des Beschwerdegegners von Fr. 1'000.- ist innert 30 Tagen ab Erhalt dieses Urteils an die Gerichtskasse zu überweisen. Der Anteil des Beschwerdeführers wird mit dem von ihm am 12. November 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
- Zur Regelung der Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens wird die Sache an die Regionale Rekurskommission Nr. 2 i.S. Milchkontin-gentierung zurückgewiesen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - den Beschwerdegegner (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 37/06; Einschreiben; Vorakten zurück) - die Erstinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück) - das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), 3003 Bern (B-Post) - den Schweizer Milchproduzenten SMP, 3000 Bern 6 (B-Post) - die Genossenschaft R:_______ (B-Post) Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Eva Schneeberger Stefan Wyler Versand: 27. Mai 2008
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung II B-7084/2007 {T 0/2} Urteil vom 20. Mai 2008 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Kammerpräsidentin), Richter Francesco Brentani, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Stefan Wyler. Parteien G._______, Beschwerdeführer, gegen H._______, Beschwerdegegner, Regionale Rekurskommission Nr. 2 für die Milchkontingentierung, Vorinstanz, Administrationsstelle der Genossenschaft Vereinigte Milchbauern Mitte-Ost, Erstinstanz. Gegenstand Milchkontingentierung. Sachverhalt: A. Am 23. August 2002 vermietete G._______ (Beschwerdeführer) ein Milchkontingent von 90'000 kg bis zum 30. April 2008 an H._______ (Beschwerdegegner). Der verwendete Formularvertrag über die nichtendgültige Übertragung von Milchkontingenten sieht vor, dass der Vertrag sich nach Ablauf dieser Mietdauer stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängere, wenn er nicht vorher unter Einhaltung einer 6-monatigen Frist gekündigt werde, und dass die Einreichung einer Kopie der Kündigung an die Administrationsstelle als Gesuch zur Rückübertragung an den ursprünglichen Abgeber gelte. Gestützt auf diesen Vertrag übertrug die Erstinstanz das Milchkontingent vom Beschwerdeführer auf den Beschwerdegegner. Am 28. April 2006 kündigte der Beschwerdeführer den Mietvertrag mit dem Beschwerdegegner vorzeitig auf den 30. April 2007 und verlangte die Rückgabe des Milchkontingents von 90'000 kg. Mit Verfügung vom 21. Juli 2006 lehnte die Administrationsstelle der Genossenschaft Vereinigte Milchbauern Mitte-Ost (Erstinstanz) die Rückübertragung des Milchkontingents auf den Beschwerdeführer ab. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdegegner sei per 30. April 2006 vorzeitig aus der Milchkontingentierung ausgestiegen und verfüge über kein Milchkontingent mehr, das er nach dem 1. Mai 2006 übertragen könne. Die gegen diesen Entscheid am 15. August 2006 erhobene Beschwerde wies die Regionale Rekurskommission Nr. 2 i.S. Milchkontingentierung (Vorinstanz) am 23. August 2007 (Versanddatum: 21. September 2007) ab. Sie führte im Wesentlichen aus, die Kündigung sei wohl rechtzeitig auf das vertraglich festgesetzte Mietende (30. April 2008) ausgesprochen worden, die verfrühte Kündigung auf den 30. April 2007 habe der Beschwerdegegner aber nicht akzeptieren müssen. Der Beschwerdegegner sei mit seinem Grundkontingent in der Höhe von 178'664 kg freiwillig aus der Milchkontingentierung ausgestiegen und hätte, um seine privatrechtlichen Verpflichtungen erfüllen zu können, zeitgleich mit dem Ende des Mietvertrags erst auf den 1. Mai 2008 aus der Milchkontingentierung aussteigen dürfen. Die Auseinandersetzung über das untergegangene Kontingent habe daher auf dem zivilrechtlichen Weg zu erfolgen. B. Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners, die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Rückgabe des Milchkontingents im Umfang von 90'000 kg. Zur Begründung macht er geltend, gemäss einem neuen Leitentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2007 stehe ihm die Rückübertragung des Milchkontingents zu. C. Mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2007 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Er legt im Wesentlichen dar, sich beim Ausstieg aus der Milchkontingentierung an die geltenden Normen gehalten zu haben. Im Weiteren sei es nicht möglich, ein privates Lieferrecht an einen Nicht-Milchproduzenten abzugeben. Auch sei die Kündigung des Kontingentsmietvertrags nicht ordnungsgemäss gewesen, weshalb sich dieser automatisch jeweils um ein Jahr verlängere und nach wie vor Bestand habe. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2007, die Beschwerde teilweise gut zu heissen, und führt aus, soweit ersichtlich liege für die vorzeitige Auflösung des Mietvertrags kein wichtiger Grund vor. Eine Rückübertragung bereits auf den 1. Mai 2007 falle nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer habe durch seine Kündigung aber signalisiert, den Vertrag aufheben zu wollen, weshalb die Kündigung auf den 30. April 2008 gültig erfolgt sei. Der Beschwerdegegner sei daher im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2007 in der Lage und verpflichtet, dem Beschwerdeführer das Milchkontingent auf den 1. Mai 2008 zurückzuübertragen. Mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2007 lässt sich die Erstinstanz vernehmen, ohne aber einen Antrag zu stellen. Sie hält lediglich fest, der Beschwerdegegner sei per 1. Mai 2006 aus der Milchkontingentierung ausgestiegen, weshalb sein Milchkontingent aufgehoben worden sei. D. Am 4. Februar 2008 verzichtet das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) darauf, sich als Fachinstanz vernehmen zu lassen und weist auf die in der Folge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2007 erfolgten Änderungen in der Milchkontingentierung hin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 23. August 2007 (Versanddatum: 21. September 2007) ist eine Verfügung im Sinn des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 2 VwVG). Diese Verfügung kann nach Art. 167 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) und im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Nach Art. 30 Abs. 1 LwG beschränkt der Bundesrat die Produktion von Verkehrsmilch, indem er für die einzelnen Produzenten und Produ-zentinnen Kontingente vorsieht. Der Bundesrat regelt, wieweit Kontin-gente veränderten Betriebsverhältnissen angepasst werden können. Er kann vorsehen, dass Kontingente unter Produzenten und Produzen-tinnen übertragen werden können. Er legt die Voraus-setzungen fest. Er kann Kontingente, die nicht genutzt werden, von der Übertragung ausschliessen und für die übertragenen Kontingente Kürzungen vorsehen (Art. 32 Abs. 1 und 2 LwG). Für flächenunabhängige Kontingentsübertragungen gelten gemäss Art. 32 Abs. 3 LwG folgende Einschränkungen: Wer ein Kontingent übernimmt, muss den ökologischen Leistungsnachweis nach Art. 70 Abs. 2 LwG erbringen (Bst. a). Es dürfen keine Kontingente vom Berggebiet ins Talgebiet übertragen werden; der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen (Bst. b). Gestützt auf diese Bestimmungen und Art. 177 Abs. 1 LwG hat der Bundesrat die Milchkontingentierungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (MKV, SR 916.350.1), die am 1. Mai 1999 in Kraft getreten ist, erlassen. Im Gegensatz zur Regelung vor dem Inkrafttreten, in deren Rahmen die Milchverbände über die Kontingentsübertragung entschieden haben, werden die Kontingente nun von verwaltungsexternen Stellen (Administrationsstellen) verwaltet (Art. 2 MKV). Das Bundesamt legt die Aufgaben der Administrationsstelle in einem Leistungsauftrag fest: es regelt darin Umfang, Bedingungen und Abgeltung der verlangten Leistungen sowie die Verfahren (Art. 24 Abs. 1 MKV). Art. 3 MKV regelt die Übertragung der Kontingente. Unterschieden wird zwischen endgültig und nicht endgültig übertragenen Kontingenten. Als nicht endgültig übertragen gilt diejenige Menge, die mit der Verpflichtung übertragen wird, dass sie der Kontingentsabgeberin oder dem Kontingentsabgeber rückübertragen werden muss (Art. 3 Abs. 5 S. 2 MKV). Für endgültig und nicht endgültig übertragene Kontingente werden in der Praxis vereinfachend die Begriffe "Kauf" und "Miete" verwendet. Nach Art. 3 Abs. 1 und 2 MKV muss, wer ein Kontingent auf eine andere Produzentin oder einen andern Produzenten übertragen will, die zuständige Administrationsstelle ersuchen, sein Kontingent um die Menge, die übertragen werden soll, zu kürzen und das andere Kontingent entsprechend zu erhöhen. Die Kontingente werden angepasst, wenn die Kontingentsübernehmerin oder der Kontingentsübernehmer einen Betrieb bewirtschaftet und den ökologischen Leistungsnachweis nach Art. 16 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (DZV, SR 910.13) erbringt oder einen Sömmerungsbetrieb bewirtschaftet und die Voraussetzungen nach Art. 10 der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 2000 (SöBV, SR 910.133) erfüllt. Die Änderung, der Entzug oder die Neuzuteilung von Kontingenten werden von der zuständigen Administrationsstelle verfügt (Art. 10 Abs. 1 MKV). Aus den vorstehenden Bestimmungen folgt, dass ein Produzent (Kontingentsabgeber) ein Kontingent für eine bestimmte Dauer einem andern Produzenten "vermieten" kann (Art. 3 Abs. 1 MKV; Art. 3 der Weisungen und Erläuterungen vom 15. Juli 2005 zur Verordnung über die Kontingentierung der Milchproduktion [nachfolgend: Weisungen] des BLW) und dieses Kontingent mit der Verpflichtung übertragen wird, dass es dem Kontingentsabgeber rückübertragen werden muss (Art. 3 Abs. 5 MKV). Sämtliche Kontingentsanpassungen sind durch die Administrationsstelle zu verfügen. Erst durch diesen Entscheid erhält die im "Mietvertrag" vereinbarte Mengenübertragung ihre Rechtswirkung (Art. 3 Abs. 1 MKV). Diese "Mietverträge" gliedern sich in einen öffentlich-rechtlichen und einen privatrechtlichen Teil. Im öffentlich-rechtlichen Teil vereinbaren die Parteien die zu übertragende Kontingentsmenge sowie den Zeitpunkt der Übertragung. Der privatrechtliche Teil enthält Vereinbarungen zum Preis, zu den Konditionen sowie weiteren, allenfalls mit der Übertragung verbundenen Leistungen (Andreas Wasserfallen, Aktuelles zur Milchkontingentierung in: Der bernische Notar, September 2006, S. 270). 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, der vorliegende Fall sei vergleichbar mit dem publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2007, weshalb auch in diesem Fall das Kontingent zurückzuübertragen sei. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem publizierten Grundsatzurteil vom 5. September 2007 (BVGE 2007/48) mit der Problematik der Rückübertragung "vermieteter" Kontingente beim vorzeitigen Ausstieg des "Kontingentsmieters" aus der Milchkontingentierung auseinandergesetzt. In jenem Fall hatten die Vertragspartner einen Formularvertrag unterschrieben. Dieser enthielt eine Klausel, wonach eine Kopie der Kündigung der Administrationsstelle zuzustellen sei und diese dann als Gesuch zur Rückübertragung des Milchkontingents an den ursprünglichen Abgeber gelte. Dabei stellte sich zunächst die Frage, ob mit dieser Klausel der "Vermieter" des Kontingents ermächtigt wurde, in Vertretung des "Mieters" den Antrag an die Administrationsstelle zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesbezüglich seine frühere Rechtsprechung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2149/2006 vom 7. Mai 2007 E. 5.3 und B-2150/2006 vom 7. Mai 2007 E. 5.3), wonach diese Klausel einen Vertrag mit direkter Vertretungsmacht zugunsten des "Vermieters" darstelle. Wenn der "Vermieter" der Administrationsstelle eine Kopie der Kündigung des Vertrags über die nicht endgültige Übertragung des Kontingents zustelle, könne diese dem "Vermieter" das Kontingent zurückübertragen, ohne dass ein zusätzlicher schriftlicher Antrag des "Mieters" um Rückübertragung vorliegen müsse (BVGE 2007/48 E. 3.2.1 ff.). 3.2 Auch im vorliegenden Fall haben der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner für ihren Vertrag vom 23. August 2002 einen Formularvertrag des Milchverbands Winterthur (Vertrag über die nichtendgültige Übertragung von Milchkontingenten [Miete I]) verwendet. Darin enthalten ist in Ziff. 22 die vorerwähnte Klausel, dass die Einreichung einer Kopie der Kündigung an die Administrationsstelle als Gesuch zur Rückübertragung an den ursprünglichen Abgeber gelte. 3.2.1 Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, eine rechtsgültige Kündigung des "Mietvertrags" sei nie ausgesprochen worden. Die Parteien haben eine "Vermietung" des Kontingents bis mindestens zum 30. April 2008 vereinbart. Dabei sollte sich der Vertrag ohne Kündigung stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängern. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief vom 28. April 2006 den "Kontingentsmietvertrag" vorzeitig auf den 30. April 2007 gekündigt hat. Der Beschwerdegegner selber bestätigt mit seinem Schreiben vom 15. Mai 2006, dass ihm das Kündigungsschreiben zugegangen ist und er von dessen Inhalt Kenntnis erhalten hat. 3.2.2 Gemäss Art. 266a Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) gilt eine Kündigung für den nächstmöglichen Termin, wenn eine Partei eine Frist oder einen Termin nicht einhält. Da der von den Parteien geschlossene Vertrag auf eine feste Dauer bis zum 30. April 2008 lautet und eine Kündigungsmöglichkeit erst in Bezug auf allfällige Vertragsverlängerungen nach diesem Datum vorsieht, muss sich der Beschwerdegegner die Kündigung auf den 30. April 2007 nicht gefallen lassen. Der Vorinstanz ist insofern zu folgen. Hingegen hat der Beschwerdeführer mit der vorzeitigen Kündigung auf den 30. April 2007 rechtzeitig und gültig auf den 30. April 2008 die Kündigung ausgesprochen. Das entsprechende Kündigungsschreiben vom 28. April 2006 ersetzt daher ein Gesuch des Beschwerdegegners um Rückübertragung des "vermieteten" Milchkontingents auf dieses Datum. 3.3 Die Erstinstanz hat dem Antrag auf Rückübertragung mit der Begründung nicht entsprochen, der Beschwerdegegner sei per 1. Mai 2006 aus der Milchkontingentierung ausgestiegen und verfüge über kein Milchkontingent mehr. Diesen Entscheid hat die Vorinstanz zunächst geschützt. In ihrer Vernehmlassung und gestützt auf den vorerwähnten Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2007/48) führt die Vorinstanz hingegen aus, ihr Entscheid sei dahingehend zu korrigieren, dass der Beschwerdegegner trotz seines Ausstiegs aus der Milchkontingentierung per 1. Mai 2006 in der Lage und verpflichtet sei, das auf ihn nicht endgültig übertragene Milchkontingent von 90'000 kg per 1. Mai 2008 auf den Beschwerdeführer rückübertragen zu lassen. Damit verbunden sei eine entsprechende Kürzung des Lieferrechts und der Basismenge bei der Organisation Nordostmilch AG. 3.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Grundsatzentscheid 2007/48 fest, die Weisungen, wonach die vorzeitig aus der Milchkontingentierung ausgestiegenen Produzenten für die ihnen vor ihrem Ausstieg vorübergehend überlassenen Kontingente keine "Miete" mehr bezahlen bzw. diese Kontingente nicht mehr rückübertragen müssten, beruhten auf keiner genügenden gesetzlichen Grundlage und gingen über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus, die sie konkretisieren sollten (BVGE 2007/48 E. 5 ff.). Im Weiteren stellte es fest, dass bezüglich des Falles eines aus der Milchkontingentierung vorzeitig ausgestiegenen "Mieters" eine Lücke in der Verordnung über die Milchkontingentierung bestehe (BVGE 2007/48 E. 8 ff.). Diese Lücke schloss das Bundesverwaltungericht in analoger Weise zum Fall, wie ihn Art. 9 der Verordnung vom 10. November 2004 über den Ausstieg aus der Milchkontingentierung (VAMK, SR 916.350.4) regelt. Nach dieser Bestimmung verringert sich die Basismenge der Organisation (vgl. Art. 6 VAMK), in welche ein Produzent im Talgebiet sein Kontingent eingebracht hat, in dem Ausmass, wie sich das Kontingent des Produzenten im Berggebiet erhöht, das ihm aufgrund des Ablaufs eines Aufzuchtvertrags mit dem Produzenten im Talgebiet (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. b MKV) zurückübertragen wird. Diese analoge Auslegung führte zum Ergebnis, dass auch bei einer Rückübertragung eines "vermieteten" Kontingents der "gemietete" Anteil des Milchkontingents, das der aus der Milchkontingentierung ausgestiegene "Mieter" in die Organisation eingebracht hatte, an der Basismenge dieser Organisation zu kürzen und entsprechend beim "Vermieter" wiederum zu erhöhen, resp. diesem zu restituieren war. 3.3.2 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, ergibt sich somit aus dieser Rechtsprechung, dass das "gemietete" Kontingent von 90'000 kg daher auch nach dem freiwilligen Ausstieg des Beschwerdegegners aus der Milchkontingentierung an den Beschwerdeführer zurückübertragen werden könnte. Weil der Beschwerdegegner aber vorzeitig aus der Milchkontingentierung ausgestiegen ist und sein Kontingent in die Basismenge einer Organisation eingebracht hat, wäre die Basismenge dieser Organisation, um die in Frage stehende Kontingentsmenge zu kürzen und das Kontingent des Beschwerdeführers entsprechend zu erhöhen. 4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Als reformatorisches Rechtsmittel gestattet die Beschwerde der Rechtsmittelinstanz, über die Kassation hinaus, in der Sache selbst abschliessend zu entscheiden, also das streitige Rechtsverhältnis zu regeln. Damit wird prozessökonomisch das Verfahren abgekürzt, indem sich nicht nochmals die Vorinstanzen und allenfalls erneut die Rechtsmittelinstanz mit der Sache befassen muss (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 232, mit Verweis auf BGE 102 V 184). Ein reformatorischer Entscheid ist jedoch unzulässig, wenn Fragen erstmals zu entscheiden sind, bezüglich derer ein Beurteilungs- oder ein Ermessensspielraum einer Vorinstanz zu respektieren ist. Im vorliegenden Fall erscheint die Sache insofern als nicht genügend entscheidreif, als unklar ist, ob der Beschwerdeführer per 1. Mai 2008 die übrigen Voraussetzungen für eine Rückübertragung des Milchkontingents erfüllt (beispielsweise die Anforderung von Art. 3 Abs. 2 Bst. a MKV). Zu diesen Fragen hat sich die verfügende Erstinstanz nicht geäussert, da sie das Übertragungsgesuch bereits wegen des Ausstiegs des Beschwerdegegners aus der Milchkontingentierung abgelehnt hat. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz sowie die Verfügung der Erstinstanz sind daher lediglich zu kassieren und die Sache ist zur Abklärung dieser Fragen und zum neuen Entscheid an die Erstinstanz zurückzuweisen. 5. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt eine Partei nur teilweise, so werden die Verfah-renskosten ermässigt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer als über-wiegend, nicht aber als vollumfänglich obsiegende Partei zu betrach-ten. Der Beschwerdegegner hat sich seinerseits mit einem Rechtsbe-gehren am Verfahren beteiligt, mit dem er aber überwiegend unter-legen ist. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer ein Drittel und dem Beschwerdegegner zwei Drittel der Verfahrenskosten aufzu-erlegen. Der Anteil des Beschwerdeführers ist mit dem von ihm geleis-teten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu verrechnen. Die Vorinstanz wird über die bei ihr angefallenen Kosten erneut zu befinden haben. 6. Der Beschwerdeführer beantragt im Weiteren, es sei ihm eine Parteientschädigung auszurichten. Die ganz oder teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für ihr erwachsene und verhältnismässig hohe notwendige Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer liess sich aber nicht anwaltlich vertreten und hat auch keine anderen derartigen Kosten substantiiert (Art. 13 VGKE). Eine Parteientschädigung ist daher nicht zu sprechen. 7. Nach Art. 83 Bst. s Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) können Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend die Milchkontingentierung nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Der vorliegende Entscheid ist damit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeentscheid der Regionalen Rekurskommission Nr. 2 i.S. Milchkontingentierung vom 23. August 2007 sowie die Verfügung der Administrationsstelle der Genossenschaft Vereinigte Milchbauern Mitte-Ost vom 21. Juli 2006 werden aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Administrationsstelle der Genossenschaft Vereinigte Milchbauern Mitte-Ost zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'500.- werden zu zwei Dritteln, somit in der Höhe von Fr. 1'000.- dem Beschwerdegegner und zu einem Drittel, ausmachend Fr. 500.-, dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Anteil des Beschwerdegegners von Fr. 1'000.- ist innert 30 Tagen ab Erhalt dieses Urteils an die Gerichtskasse zu überweisen. Der Anteil des Beschwerdeführers wird mit dem von ihm am 12. November 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Zur Regelung der Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens wird die Sache an die Regionale Rekurskommission Nr. 2 i.S. Milchkontin-gentierung zurückgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
- den Beschwerdegegner (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 37/06; Einschreiben; Vorakten zurück)
- die Erstinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück)
- das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), 3003 Bern (B-Post)
- den Schweizer Milchproduzenten SMP, 3000 Bern 6 (B-Post)
- die Genossenschaft R:_______ (B-Post) Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Eva Schneeberger Stefan Wyler Versand: 27. Mai 2008