Revisionsaufsicht
Sachverhalt
A. W._______ (Beschwerdeführer) stellte am 25. März 2008 ein Gesuch um Zulassung als Revisor. Dieses wies die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (Vorinstanz) am 31. Juli 2008 mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer könne keine einjährige beaufsichtigte Fachpraxis vorweisen. Bis zum Inkrafttreten des neuen Revisionsaufsichtsgesetzes am 1. September 2007 könne dem Beschwerdeführer zwar unbeaufsichtigte Praxis im Umfang von zehn Jahren angerechnet werden, jedoch reiche auch dies für eine Zulassung nicht aus. Notwendig sei unbeaufsichtigte Fachpraxis von mindestens zwölf Jahren. Die vor dem Jahr 1997 erworbene unbeaufsichtigte Fachpraxis (Tätigkeit als Revisor seit 1989, Beginn eines Jusstudiums 1989 und Ablegen der Prüfung im Handels- und Wirtschaftsrecht 1995) sei nicht anrechenbar, da diese nur in einem Zeitraum von höchstens drei Jahren vor einem ordentlichen Ausbildungsabschluss angerechnet werden könne. Im Fall des Beschwerdeführers sei dies der im Jahr 2000 erworbene Titel als Treuhänder mit Eidgenössischem Fachausweis. B. Gegen diesen Entscheid führte der Beschwerdeführer am 11. August 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz die Zulassung als Revisor. Für die Dauer des Verfahrens verlangte er zudem eine provisorische Zulassung. Zur Begründung machte er geltend, auch die vor dem Jahr 1997 erlangte Fachpraxis sei ihm anzurechnen. Dass unbeaufsichtigte Fachpraxis nur im Umfang von drei Jahren vor dem Ausbildungsabschluss anerkannt würde, sei unverhältnismässig. Überhaupt liege die Beurteilung von Härtefällen im Ermessen der Vorinstanz, weshalb sie die besonderen Umstände seines Einzelfalls speziell zu berücksichtigen habe. C. Mit Vernehmlassung vom 12. September 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die Härtefallklausel sei restriktiv zu handhaben und in erster Linie auf Fälle von Beweisnotstand zu beschränken. Sie habe den Einzelfall des Beschwerdeführers genügend geprüft und sei zu Recht zum Schluss gekommen, die vor dem ordentlichen Abschluss im Jahr 2000 erlangte Fachpraxis könne nicht angerechnet werden. Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen bestünde zudem kein Anlass, da kein dringlicher Fall vorliege, in der Nichtzulassung kein schwerer, nicht wieder gutzumachender Nachteil zu erblicken sei und das Verfahren mit einem Entscheid über vorsorgliche Massnahmen nicht präjudiziert werden dürfe. D. Mit Schreiben vom 22. September 2008 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine abschliessenden Bemerkungen ein. Er betonte dabei die wirtschaftliche Bedeutung der Zulassung als Revisor und machte weitere Ausführungen über die undifferenzierte Anwendung der Härtefallregel durch die Vorinstanz. E. Das Schreiben des Beschwerdeführers ging am 25. September 2008 zur Kenntnis an die Vorinstanz.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig für die Beurteilung der Beschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (Art. 33 Bst. e VGG i.V.m Art. 28 Abs. 2 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [RAG, SR 221.302]). Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Er ist im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert und es ist auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Der Beschwerdeführer beantragte als vorsorgliche Massnahme, er sei für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht provisorisch als Revisor zuzulassen. Da der Beschwerdeführer sein Gesuch um Zulassung als Revisor am 25. März 2008 und somit beträchtlich lange Zeit nach dem Inkrafttreten des neuen Revisionsaufsichtsgesetzes am 1. September 2007 eingereicht hatte, und mithin auch die Frist zur Gesuchstellung um provisorische Zulassung innerhalb der ersten vier Monate nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes bereits abgelaufen war (vgl. Art. 43 Abs. 3 RAG), ist nicht ersichtlich, inwiefern sich hier eine vorsorgliche, provisorische Zulassung aufgedrängt hätte. Zum einen liegt offensichtlich - impliziert durch die erst spät erfolgte Gesuchseinreichung durch den Beschwerdeführer - keine Dringlichkeit vor. Zum anderen erwächst dem Beschwerdeführer aus der momentanen Nichtzulassung kein schwerer, nicht wieder gutzumachender Nachteil, da er nach eigenen Angaben derzeit unter Beaufsichtigung eines zugelassenen Revisors seiner Berufstätigkeit nachgehen kann (vgl. pag. 117 der vorinstanzlichen Akten). Für die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der Beschwerdeführer damit nicht provisorisch zuzulassen. Sein Antrag ist abzuweisen, soweit dieser mit dem vorliegenden Urteil nicht ohnehin obsolet geworden ist.
E. 3 Das Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) ist am 1. September 2007 in Kraft getreten. Es regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen und dient der ordnungsgemässen Erfüllung und Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen (Art. 1 Abs. 1 und 2 RAG).
E. 3.1 Natürliche Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen, bedürfen einer Zulassung durch die Aufsichtsbehörde (Art. 3 Abs. 1 RAG). Nach Art. 28 Abs. 1 RAG obliegt die Aufsicht der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB). Sie entscheidet gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. a RAG auf Gesuch hin über die Zulassung von Revisorinnen und Revisoren.
E. 3.2 Nach Art. 5 RAG kann eine natürliche Person als Revisorin oder Revisor zugelassen werden, wenn sie über einen unbescholtenen Leumund verfügt, eine Ausbildung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RAG abgeschlossen hat und beaufsichtigte Fachpraxis von einem Jahr nachweist. Der nötige Sachverstand muss somit durch einen Ausbildungsabschluss und die entsprechende Fachpraxis belegt werden (Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts [Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht] sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 23. Juni 2004 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2004 3998, 4007).
E. 3.3 Gemäss Art. 5 Abs. 2 RAG muss die Fachpraxis vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision erworben worden sein. Dies unter Beaufsichtigung durch eine zugelassene Revisorin oder einen zugelassenen Revisor oder durch eine ausländische Fachperson mit vergleichbarer Qualifikation. Fachpraxis während der Ausbildung wird angerechnet, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Revisorinnen und Revisoren haben im Allgemeinen eine deutlich kürzere Fachpraxis nachzuweisen als dies bei Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten erforderlich ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 Bst. c RAG).
E. 3.4 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Ausbildung (Treuhänder mit Eidgenössischem Fachausweis vom 30. Oktober 2000) im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RAG und ebenso über einen unbescholtenen Leumund verfügt. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht über die verlangte einjährige beaufsichtigte Fachpraxis verfügt hat.
E. 4.1 Hingegen ist strittig, ob der Beschwerdeführer aufgrund unbeaufsichtigter Fachpraxis einen Härtefall im Sinne von Art. 43 Abs. 6 RAG geltend machen kann und deshalb ausnahmsweise als Revisor zuzulassen ist. Art. 43 Abs. 6 RAG lautet: "Die Aufsichtsbehörde kann in Härtefällen auch Fachpraxis anerkennen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, sofern eine einwandfreie Erbringung von Revisionsdienstleistungen auf Grund einer langjährigen praktischen Erfahrung nachgewiesen wird."
E. 4.1.1 Die Vorinstanz stützt sich an erster Stelle auf das Argument, um als Revisor zugelassen werden zu können, müsse der Beschwerdeführer eine langjährige praktische Erfahrung und damit eine unbeaufsichtigte Fachpraxis von mindestens zwölf Jahren nachweisen können. Er verfüge aber über lediglich zehn Jahre (1997 - 2007) unbeaufsichtigte Fachpraxis. Die vor dem Jahr 1997 vom Beschwerdeführer geltend gemachte Berufspraxis könne nicht angerechnet werden.
E. 4.1.2 Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, die absolute Grenze von zwölf Jahren unbeaufsichtigter Fachpraxis lasse keine Betrachtung des Einzelfalles zu, sei unflexibel und könne nicht sachgerecht angewandt werden. Ferner sehe weder das Gesetz noch die Verordnung diese Grenze explizit vor, weshalb die Vorinstanz in geeigneter Weise die Härtefallbestimmung anzuwenden habe. Im Widerspruch zur Vorinstanz macht der Beschwerdeführer zudem geltend, auch wenn die erforderliche Fachpraxis zwölf Jahre betragen müsste, sei diese Voraussetzung in seinem Fall erfüllt, da er seit 1989 auf dem Gebiet des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision tätig sei und im Rahmen seines Jusstudiums bereits im Jahre 1995 die Prüfung im Handels- und Wirtschaftsrecht abgelegt und bestanden habe.
E. 4.2 Das Gesetz spricht in Art. 43 RAG einerseits von Härtefällen und andererseits von langjähriger Erfahrung in Verbindung mit einwandfreier Dienstleistungserbringung (vgl. E. 4.1). Einen fest bestimmten Zeitraum, über welchen hinweg eine Tätigkeit ausgeübt worden sein muss, enthält das Gesetz - wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt - nicht. Ebenso wenig enthält die Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 22. August 2007 (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV, SR 221.302.3) Hinweise auf die zur Zulassung notwendige Dauer der unbeaufsichtigten Tätigkeit als Revisorin oder Revisor. Soweit die Vorinstanz in Art. 50 RAV eine Grundlage hierfür erblickt, ist ihr nicht zu folgen. Art. 50 RAV richtet sich an altrechtlich zugelassene, besonders befähigte Revisoren (vgl. AS 1992 1210 ff.), welche am 1. Juli 1992 die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a und b RAV erfüllt haben und nunmehr nach dem neuen RAG als Revisionsexpertinnen oder -experten resp. als Revisorinnen oder Revisoren zugelassen werden wollen. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch weder über eine altrechtliche Zulassung im Sinne des vorgenannten Artikels noch ist seine Situation mit derjenigen zu vergleichen, wie sie der in Art. 50 RAV angesprochene Personenkreis betrifft. Es liegen damit unterschiedliche Voraussetzungen vor, weshalb aus Art. 50 RAV nichts im Hinblick auf die Zulassung des Beschwerdeführers als Revisor abgeleitet werden kann. Für die von der Vorinstanz verlangte zwölfjährige Fachpraxis besteht somit keine gesetzliche Grundlage. Massgebend ist einzig, ob der Beschwerdeführer unter die Härtefallklausel von Art. 43 Abs. 6 RAG fällt, und die Vorinstanz im Rahmen dieser Bestimmung zu Recht davon ausgeht, ein Gesuchsteller habe Fachpraxis von zwölf Jahren nachzuweisen. Die Härtefallklausel schreibt in offener Form vor, dass die Vorinstanz über Härtefälle befindet und bei ihrem Entscheid die langjährige Fachpraxis eines Gesuchstellers und dessen einwandfreie Dienstleistungserbringung in Betracht zu ziehen hat.
E. 4.3 Art. 43 Abs. 6 RAG räumt der Verwaltungsbehörde einerseits Ermessen ein ("Die Aufsichtsbehörde kann...") und enthält andererseits unbestimmte Rechtsbegriffe (wie "einwandfreie Erbringung" und "langjährige praktische Erfahrung"). Beides - Ermessen wie auch unbestimmte Rechtsbegriffe - dienen der Einzelfallgerechtigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht kann sowohl Ermessenskontrollen durchführen als auch die Auslegung von unbestimmten Gesetzesbegriffen durch eine Verwaltungsbehörde überprüfen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 Bst. a VwVG). Bei missbräuchlichen und ermessensunterschreitenden oder -überschreitenden Entscheiden und bei der fehlerhaften Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen liegt immer eine Rechtsverletzung vor, welche das Bundesverwaltungsgericht frei überprüft. Die Behörde, welche einen Ermessensentscheid zu treffen hat, ist gehalten, ihre Entscheidkompetenz insbesondere pflichtgemäss, d.h. verfassungs- und gesetzeskonform, auszuüben. Ihren Entscheid hat sie daher vor dem Hintergrund von Verfassungsgrundsätzen wie der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit, der Pflicht zur Wahrung öffentlicher Interessen und dem Willkürverbot auszufällen. Daneben ist auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten (zum Ganzen: PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 26 Rz. 11 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 441, 445 ff., 1938; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149 ff.; ANDRÉ GRISEL, Traité de droit administratif, Neuenburg 1984, Bd. I S. 333). Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz ihren Entscheid im Rahmen des ihr zugestandenen Ermessens gefällt und dabei insbesondere die hierzu vorgegebenen Beurteilungskriterien (wie "einwandfreie Erbringung" und "langjährige praktische Erfahrung") in genügend konkreter Weise gewürdigt hat.
E. 4.4 Gemäss der Botschaft kann die Aufsichtsbehörde in Härtefällen auch Fachpraxis anerkennen, die nicht der gesetzlichen Regelung - vorliegend einer beaufsichtigten einjährigen Tätigkeit - entspricht, falls eine einwandfreie Erbringung von Revisionsdienstleistungen aufgrund einer langjährigen praktischen Erfahrung nachgewiesen wird. So könne es sich unter bestimmten Umständen als schwierig erweisen, die notwendigen Nachweise für die erworbene Fachpraxis zu erbringen. Denkbar sei, dass die Fachpraxis bei Personen erworben wurde, die verstorben seien und deren Fachdiplome nicht mehr beigebracht werden könnten. Für entsprechende Fälle enthalte der Entwurf die vorliegende Härteklausel. Unter Berücksichtigung des Normzwecks habe die Aufsichtsbehörde jedoch nur restriktiv Gebrauch von dieser Sondervorschrift zu machen: Die Ausnahmeregelung solle insbesondere nicht ermöglichen, Praktikerinnen und Praktiker ohne eine abgeschlossene Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 RAG oder ohne qualifizierte Berufserfahrung als Revisionsexpertinnen, Revisionsexperten, Revisorinnen oder Revisoren zuzulassen. Sie müsse auf Personen beschränkt bleiben, die über ein Diplom und eine langjährige praktische Erfahrung verfügen (dies gilt auch für Revisorinnen und Revisoren); andernfalls wäre die Durchsetzung der Neuordnung nicht gewährleistet (vgl. Botschaft, BBl 2004 4093 f.). Nach den vorstehenden Ausführungen sind demnach eine abgeschlossene Ausbildung sowie eine langjährige Berufserfahrung massgebende Voraussetzungen für eine Zulassung gemäss der Härtefallregelung. Wie lange diese Praxiserfahrung auf den Einzelfall bezogen jedoch sein muss, um als ausreichend eingestuft werden zu können, lässt sich dem Botschaftstext nicht entnehmen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz findet sich hierin denn auch keine Stütze für die von ihr unabhängig von anderen Kriterien verlangte, zwölfjährige unbeaufsichtigte Fachpraxis für Revisorinnen und Revisoren. Vielmehr sollen nach dem Gesetzeswortlaut diejenigen Personen zugelassen werden, welche über lange praktische Erfahrung verfügen und für eine tadellose Dienstleistung garantieren können. Eine Grössenordnung, wie lange die auf den konkreten Fall anrechenbare unbeaufsichtigte Fachpraxis zu sein hat, wird vom Gesetzgeber nicht vorgegeben, sondern ist von der Bewilligungsbehörde zu eruieren. Die Feststellung darüber, ob diese Fachpraxis im Einzelfall für eine ausnahmsweise Zulassung im Rahmen eines Härtefalls ausreicht, ist hernach allein dem Ermessen der Behörde anheim gestellt.
E. 4.5 Mit Blick auf die Härtefallklausel ist daran zu denken, dass diese als Generalklausel zum einen für Revisorinnen und Revisoren, zum anderen aber auch für Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten gilt. Dies bedeutet, dass Härtefälle in Bezug auf die notwendige Fachpraxis von Revisorinnen und Revisoren auf der einen, aber auch von Revsionsexpertinnen und Revisionsexperten auf der anderen Seite zu beurteilen sind. Für diese beiden Kategorien verlangt das Gesetz zunächst je eine unterschiedlich lange Dauer an beaufsichtigter Fachpraxis, welche zwischen einem Jahr für Revisorinnen und Revisoren (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c RAG) und maximal zwölf Jahren für Revisionsexpertinnen und -experten je nach abgeschlossener Ausbildung variiert (vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. a-c und). Revisorinnen und Revisoren haben demnach im Allgemeinen eine kürzere beaufsichtigte Fachpraxis nachzuweisen. Werden nun die vorstehenden gesetzlichen Vorgaben betreffend die Dauer von beaufsichtigter Fachpraxis der von der Vorinstanz geforderten unbeaufsichtigten Fachpraxis von zwölf Jahren gegenübergestellt, erscheint der Nachweis von unbeaufsichtigter Fachpraxis von absolut zwölf Jahren als zu lange. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, inwiefern die von der Vorinstanz unbestritten vorhandene Fachpraxis des Beschwerdeführers von zehn Jahren nicht auch als langjährige praktische Erfahrung gelten könnte, zumal bei ihrem Entscheid jeglicher Bezug zur Qualität der durch den Beschwerdeführer erbrachten Dienstleistungen fehlt, noch irgendwelche andere Aspekte in Bezug auf die Bedeutung der offenen Formulierung "langjährige Berufserfahrung" in Betracht gezogen wurden. Dass die Vorinstanz über einen Ermessensspielraum im gesetzlich festgelegten Rahmen von Art. 43 Abs. 6 RAG verfügt, hält sie im Übrigen auch selber in einem Artikel im "Der Schweizer Treuhänder" fest (vgl. RETO SANWALD/MANUS WIDMER, in: Der Schweizer Trauhänder 10/2008, Bundesverwaltungsgericht stützt Zulassungspraxis der RAB - Grundsatzurteile zum Revisionsaufsichtsgesetz, Ziff. 3). Die zwar restriktiv anzuwendende Härtefallbestimmung wird vorliegend jedoch allzu eng verstanden, resp. durch die Anwendung der Zwölfjahresregel zu stark in ihrem Anwendungsbereich eingeschränkt, da das Gesetz zum einen die "einwandfreie Erbringung von Revisionsdienstleistungen" und zum anderen die "langjährige praktische Erfahrung" als Beurteilungskriterien zur Verfügung stellt. Zudem liegt Sinn und Zweck von Art. 43 Abs. 6 RAG darin, die Leistung resp. deren Qualität über einen längeren Zeitraum hinweg betrachtet zu analysieren, um einen Gesuchsteller auch ohne beaufsichtigte Fachpraxis zulassen zu können. Daraus folgt unzweifelhaft, dass allein eine bestimmte Dauer einer Tätigkeit nicht auch deren Qualität wiederspiegeln kann. Hierzu hat sich die Vorinstanz, da ihre starre und einseitige Auslegung in Bezug auf die Berufserfahrung nicht zu überzeugen vermag, folglich auch zu äus-sern. Die Vorinstanz hat demnach bei ihrem Entscheid differenzierte, auf den Einzelfall bezogene Erwägungen anzustellen und den vom Gesetz vorgegebenen Beurteilungskriterien gesamthaft Rechnung zu tragen. Wird deshalb allein gestützt auf die angeblich zu kurze Fachpraxis hingewiesen, ohne dass andere Aspekte (Qualität, haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit usw.) in Betracht gezogen werden, um die Zulassung des Beschwerdeführers als Revisor zu verweigern, macht die Vorin-stanz von ihrem Ermessen nicht ausreichend Gebrauch und verletzt damit Bundesrecht.
E. 4.6 Hinzu kommt, dass gemäss der angefochtenen Verfügung und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers er seit Anfang diesen Jahres unter Beaufsichtigung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 RAG steht. Ob diese Beaufsichtigung den gesetzlichen Vorgaben entspricht, wird jedoch offen gelassen, und braucht hier auch nicht beantwortet zu werden, da es lediglich darum geht, die Dauer von beaufsichtigter und unbeaufsichtigter Fachpraxis einander gegenüber zu stellen. Jedenfalls würde der Beschwerdeführer Ende 2008 über beaufsichtigte Fachpraxis von einem Jahr verfügen, sofern die hierzu notwendigen (Beaufsichtigungs-)Bedingungen erfüllt waren. Der Beschwerdeführer wäre demnach anfangs 2009 als Revisor mit beaufsichtigter Fachpraxis zuzulassen (vgl. Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 43 Abs. 5 RAG). Entspräche es nun tatsächlich der Realität, dass der Beschwerdeführer in ein paar Wochen ohnehin zugelassen werden müsste, da er dannzumal sein beaufsichtigtes Praxisjahr absolviert haben wird, ist vorliegend das Festhalten an der 12-Jahres-Regel umso unverständlicher und wirkt wenig sachgerecht.
E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Als reformatorisches Rechtsmittel gestattet die Beschwerde der Rechtsmittelinstanz, über die Kassation hinaus, in der Sache selbst abschliessend zu entscheiden, also das streitige Rechtsverhältnis zu regeln. Damit wird prozessökonomisch das Verfahren abgekürzt, indem sich nicht nochmals die Vorinstanzen und allenfalls erneut die Rechtsmittelinstanz mit der Sache befassen muss (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 232, mit Verweis auf BGE 102 V 184). Ein reformatorischer Entscheid ist jedoch unzulässig, wenn Fragen erstmals zu entscheiden sind, bezüglich derer ein Beurteilungs- oder ein Ermessensspielraum einer Vorinstanz zu respektieren ist (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-7084/2007 vom 20. Mai 2008 E. 4). Im vorliegenden Fall erscheint die Sache insofern als nicht genügend entscheidreif, als unklar ist, inwiefern der Beschwerdeführer in Anbetracht der Gesamtumstände die Kriterien "langjährige praktische Erfahrung" sowie "einwandfreie Erbringung von Revisionsdienstleistungen" erfüllt. Dies hat die Vorinstanz vertieft abzuklären und hernach erneut über die Zulassung des Beschwerdeführers zu befinden. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist daher aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. Unterliegende Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerdeführer liess sich nicht anwaltlich vertreten und macht keine weiteren notwendigen Auslagen geltend, weshalb auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung zu verzichten ist (Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 i.V.m. Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 7 Bei der Beurteilung der erforderlichen Dauer der zu absolvierenden Fachpraxis handelt es sich nicht um eine rein formelle, rechnerische Voraussetzung, sondern es muss die erworbene Fachpraxis des Beschwerdeführers unter qualitativen Gesichtspunkten gewürdigt werden. Im Ergebnis geht es um die Bewertung der Eignung des Beschwerdeführers aufgrund seiner praktischen Fachtätigkeit, deren Überprüfung dem Bundesgericht entzogen ist (vgl. Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Dieses Urteil kann deshalb nicht ans Bundesgericht weitergezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_438/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.3). Dieses Urteil ist somit endgültig.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache wird zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Der Antrag auf provisorische Zulassung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) die Vorinstanz (Ref-Nr. Gesuch Nr. 106'755; Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans-Jacob Heitz Stefan Wyler Versand: 15. Dezember 2008
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-5196/2008 {T 0/2} Urteil vom 11. Dezember 2008 Besetzung Richter Hans-Jacob Heitz (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Frank Seethaler Gerichtsschreiber Stefan Wyler. Parteien W._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB, Vorinstanz. Gegenstand Zulassung als Revisor. Sachverhalt: A. W._______ (Beschwerdeführer) stellte am 25. März 2008 ein Gesuch um Zulassung als Revisor. Dieses wies die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (Vorinstanz) am 31. Juli 2008 mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer könne keine einjährige beaufsichtigte Fachpraxis vorweisen. Bis zum Inkrafttreten des neuen Revisionsaufsichtsgesetzes am 1. September 2007 könne dem Beschwerdeführer zwar unbeaufsichtigte Praxis im Umfang von zehn Jahren angerechnet werden, jedoch reiche auch dies für eine Zulassung nicht aus. Notwendig sei unbeaufsichtigte Fachpraxis von mindestens zwölf Jahren. Die vor dem Jahr 1997 erworbene unbeaufsichtigte Fachpraxis (Tätigkeit als Revisor seit 1989, Beginn eines Jusstudiums 1989 und Ablegen der Prüfung im Handels- und Wirtschaftsrecht 1995) sei nicht anrechenbar, da diese nur in einem Zeitraum von höchstens drei Jahren vor einem ordentlichen Ausbildungsabschluss angerechnet werden könne. Im Fall des Beschwerdeführers sei dies der im Jahr 2000 erworbene Titel als Treuhänder mit Eidgenössischem Fachausweis. B. Gegen diesen Entscheid führte der Beschwerdeführer am 11. August 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz die Zulassung als Revisor. Für die Dauer des Verfahrens verlangte er zudem eine provisorische Zulassung. Zur Begründung machte er geltend, auch die vor dem Jahr 1997 erlangte Fachpraxis sei ihm anzurechnen. Dass unbeaufsichtigte Fachpraxis nur im Umfang von drei Jahren vor dem Ausbildungsabschluss anerkannt würde, sei unverhältnismässig. Überhaupt liege die Beurteilung von Härtefällen im Ermessen der Vorinstanz, weshalb sie die besonderen Umstände seines Einzelfalls speziell zu berücksichtigen habe. C. Mit Vernehmlassung vom 12. September 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die Härtefallklausel sei restriktiv zu handhaben und in erster Linie auf Fälle von Beweisnotstand zu beschränken. Sie habe den Einzelfall des Beschwerdeführers genügend geprüft und sei zu Recht zum Schluss gekommen, die vor dem ordentlichen Abschluss im Jahr 2000 erlangte Fachpraxis könne nicht angerechnet werden. Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen bestünde zudem kein Anlass, da kein dringlicher Fall vorliege, in der Nichtzulassung kein schwerer, nicht wieder gutzumachender Nachteil zu erblicken sei und das Verfahren mit einem Entscheid über vorsorgliche Massnahmen nicht präjudiziert werden dürfe. D. Mit Schreiben vom 22. September 2008 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine abschliessenden Bemerkungen ein. Er betonte dabei die wirtschaftliche Bedeutung der Zulassung als Revisor und machte weitere Ausführungen über die undifferenzierte Anwendung der Härtefallregel durch die Vorinstanz. E. Das Schreiben des Beschwerdeführers ging am 25. September 2008 zur Kenntnis an die Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig für die Beurteilung der Beschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (Art. 33 Bst. e VGG i.V.m Art. 28 Abs. 2 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [RAG, SR 221.302]). Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Er ist im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert und es ist auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Der Beschwerdeführer beantragte als vorsorgliche Massnahme, er sei für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht provisorisch als Revisor zuzulassen. Da der Beschwerdeführer sein Gesuch um Zulassung als Revisor am 25. März 2008 und somit beträchtlich lange Zeit nach dem Inkrafttreten des neuen Revisionsaufsichtsgesetzes am 1. September 2007 eingereicht hatte, und mithin auch die Frist zur Gesuchstellung um provisorische Zulassung innerhalb der ersten vier Monate nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes bereits abgelaufen war (vgl. Art. 43 Abs. 3 RAG), ist nicht ersichtlich, inwiefern sich hier eine vorsorgliche, provisorische Zulassung aufgedrängt hätte. Zum einen liegt offensichtlich - impliziert durch die erst spät erfolgte Gesuchseinreichung durch den Beschwerdeführer - keine Dringlichkeit vor. Zum anderen erwächst dem Beschwerdeführer aus der momentanen Nichtzulassung kein schwerer, nicht wieder gutzumachender Nachteil, da er nach eigenen Angaben derzeit unter Beaufsichtigung eines zugelassenen Revisors seiner Berufstätigkeit nachgehen kann (vgl. pag. 117 der vorinstanzlichen Akten). Für die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der Beschwerdeführer damit nicht provisorisch zuzulassen. Sein Antrag ist abzuweisen, soweit dieser mit dem vorliegenden Urteil nicht ohnehin obsolet geworden ist. 3. Das Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) ist am 1. September 2007 in Kraft getreten. Es regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen und dient der ordnungsgemässen Erfüllung und Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen (Art. 1 Abs. 1 und 2 RAG). 3.1 Natürliche Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen, bedürfen einer Zulassung durch die Aufsichtsbehörde (Art. 3 Abs. 1 RAG). Nach Art. 28 Abs. 1 RAG obliegt die Aufsicht der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB). Sie entscheidet gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. a RAG auf Gesuch hin über die Zulassung von Revisorinnen und Revisoren. 3.2 Nach Art. 5 RAG kann eine natürliche Person als Revisorin oder Revisor zugelassen werden, wenn sie über einen unbescholtenen Leumund verfügt, eine Ausbildung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RAG abgeschlossen hat und beaufsichtigte Fachpraxis von einem Jahr nachweist. Der nötige Sachverstand muss somit durch einen Ausbildungsabschluss und die entsprechende Fachpraxis belegt werden (Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts [Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht] sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 23. Juni 2004 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2004 3998, 4007). 3.3 Gemäss Art. 5 Abs. 2 RAG muss die Fachpraxis vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision erworben worden sein. Dies unter Beaufsichtigung durch eine zugelassene Revisorin oder einen zugelassenen Revisor oder durch eine ausländische Fachperson mit vergleichbarer Qualifikation. Fachpraxis während der Ausbildung wird angerechnet, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Revisorinnen und Revisoren haben im Allgemeinen eine deutlich kürzere Fachpraxis nachzuweisen als dies bei Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten erforderlich ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 Bst. c RAG). 3.4 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Ausbildung (Treuhänder mit Eidgenössischem Fachausweis vom 30. Oktober 2000) im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RAG und ebenso über einen unbescholtenen Leumund verfügt. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht über die verlangte einjährige beaufsichtigte Fachpraxis verfügt hat. 4. 4.1 Hingegen ist strittig, ob der Beschwerdeführer aufgrund unbeaufsichtigter Fachpraxis einen Härtefall im Sinne von Art. 43 Abs. 6 RAG geltend machen kann und deshalb ausnahmsweise als Revisor zuzulassen ist. Art. 43 Abs. 6 RAG lautet: "Die Aufsichtsbehörde kann in Härtefällen auch Fachpraxis anerkennen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, sofern eine einwandfreie Erbringung von Revisionsdienstleistungen auf Grund einer langjährigen praktischen Erfahrung nachgewiesen wird." 4.1.1 Die Vorinstanz stützt sich an erster Stelle auf das Argument, um als Revisor zugelassen werden zu können, müsse der Beschwerdeführer eine langjährige praktische Erfahrung und damit eine unbeaufsichtigte Fachpraxis von mindestens zwölf Jahren nachweisen können. Er verfüge aber über lediglich zehn Jahre (1997 - 2007) unbeaufsichtigte Fachpraxis. Die vor dem Jahr 1997 vom Beschwerdeführer geltend gemachte Berufspraxis könne nicht angerechnet werden. 4.1.2 Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, die absolute Grenze von zwölf Jahren unbeaufsichtigter Fachpraxis lasse keine Betrachtung des Einzelfalles zu, sei unflexibel und könne nicht sachgerecht angewandt werden. Ferner sehe weder das Gesetz noch die Verordnung diese Grenze explizit vor, weshalb die Vorinstanz in geeigneter Weise die Härtefallbestimmung anzuwenden habe. Im Widerspruch zur Vorinstanz macht der Beschwerdeführer zudem geltend, auch wenn die erforderliche Fachpraxis zwölf Jahre betragen müsste, sei diese Voraussetzung in seinem Fall erfüllt, da er seit 1989 auf dem Gebiet des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision tätig sei und im Rahmen seines Jusstudiums bereits im Jahre 1995 die Prüfung im Handels- und Wirtschaftsrecht abgelegt und bestanden habe. 4.2 Das Gesetz spricht in Art. 43 RAG einerseits von Härtefällen und andererseits von langjähriger Erfahrung in Verbindung mit einwandfreier Dienstleistungserbringung (vgl. E. 4.1). Einen fest bestimmten Zeitraum, über welchen hinweg eine Tätigkeit ausgeübt worden sein muss, enthält das Gesetz - wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt - nicht. Ebenso wenig enthält die Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 22. August 2007 (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV, SR 221.302.3) Hinweise auf die zur Zulassung notwendige Dauer der unbeaufsichtigten Tätigkeit als Revisorin oder Revisor. Soweit die Vorinstanz in Art. 50 RAV eine Grundlage hierfür erblickt, ist ihr nicht zu folgen. Art. 50 RAV richtet sich an altrechtlich zugelassene, besonders befähigte Revisoren (vgl. AS 1992 1210 ff.), welche am 1. Juli 1992 die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a und b RAV erfüllt haben und nunmehr nach dem neuen RAG als Revisionsexpertinnen oder -experten resp. als Revisorinnen oder Revisoren zugelassen werden wollen. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch weder über eine altrechtliche Zulassung im Sinne des vorgenannten Artikels noch ist seine Situation mit derjenigen zu vergleichen, wie sie der in Art. 50 RAV angesprochene Personenkreis betrifft. Es liegen damit unterschiedliche Voraussetzungen vor, weshalb aus Art. 50 RAV nichts im Hinblick auf die Zulassung des Beschwerdeführers als Revisor abgeleitet werden kann. Für die von der Vorinstanz verlangte zwölfjährige Fachpraxis besteht somit keine gesetzliche Grundlage. Massgebend ist einzig, ob der Beschwerdeführer unter die Härtefallklausel von Art. 43 Abs. 6 RAG fällt, und die Vorinstanz im Rahmen dieser Bestimmung zu Recht davon ausgeht, ein Gesuchsteller habe Fachpraxis von zwölf Jahren nachzuweisen. Die Härtefallklausel schreibt in offener Form vor, dass die Vorinstanz über Härtefälle befindet und bei ihrem Entscheid die langjährige Fachpraxis eines Gesuchstellers und dessen einwandfreie Dienstleistungserbringung in Betracht zu ziehen hat. 4.3 Art. 43 Abs. 6 RAG räumt der Verwaltungsbehörde einerseits Ermessen ein ("Die Aufsichtsbehörde kann...") und enthält andererseits unbestimmte Rechtsbegriffe (wie "einwandfreie Erbringung" und "langjährige praktische Erfahrung"). Beides - Ermessen wie auch unbestimmte Rechtsbegriffe - dienen der Einzelfallgerechtigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht kann sowohl Ermessenskontrollen durchführen als auch die Auslegung von unbestimmten Gesetzesbegriffen durch eine Verwaltungsbehörde überprüfen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 Bst. a VwVG). Bei missbräuchlichen und ermessensunterschreitenden oder -überschreitenden Entscheiden und bei der fehlerhaften Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen liegt immer eine Rechtsverletzung vor, welche das Bundesverwaltungsgericht frei überprüft. Die Behörde, welche einen Ermessensentscheid zu treffen hat, ist gehalten, ihre Entscheidkompetenz insbesondere pflichtgemäss, d.h. verfassungs- und gesetzeskonform, auszuüben. Ihren Entscheid hat sie daher vor dem Hintergrund von Verfassungsgrundsätzen wie der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit, der Pflicht zur Wahrung öffentlicher Interessen und dem Willkürverbot auszufällen. Daneben ist auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten (zum Ganzen: PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 26 Rz. 11 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 441, 445 ff., 1938; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149 ff.; ANDRÉ GRISEL, Traité de droit administratif, Neuenburg 1984, Bd. I S. 333). Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz ihren Entscheid im Rahmen des ihr zugestandenen Ermessens gefällt und dabei insbesondere die hierzu vorgegebenen Beurteilungskriterien (wie "einwandfreie Erbringung" und "langjährige praktische Erfahrung") in genügend konkreter Weise gewürdigt hat. 4.4 Gemäss der Botschaft kann die Aufsichtsbehörde in Härtefällen auch Fachpraxis anerkennen, die nicht der gesetzlichen Regelung - vorliegend einer beaufsichtigten einjährigen Tätigkeit - entspricht, falls eine einwandfreie Erbringung von Revisionsdienstleistungen aufgrund einer langjährigen praktischen Erfahrung nachgewiesen wird. So könne es sich unter bestimmten Umständen als schwierig erweisen, die notwendigen Nachweise für die erworbene Fachpraxis zu erbringen. Denkbar sei, dass die Fachpraxis bei Personen erworben wurde, die verstorben seien und deren Fachdiplome nicht mehr beigebracht werden könnten. Für entsprechende Fälle enthalte der Entwurf die vorliegende Härteklausel. Unter Berücksichtigung des Normzwecks habe die Aufsichtsbehörde jedoch nur restriktiv Gebrauch von dieser Sondervorschrift zu machen: Die Ausnahmeregelung solle insbesondere nicht ermöglichen, Praktikerinnen und Praktiker ohne eine abgeschlossene Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 RAG oder ohne qualifizierte Berufserfahrung als Revisionsexpertinnen, Revisionsexperten, Revisorinnen oder Revisoren zuzulassen. Sie müsse auf Personen beschränkt bleiben, die über ein Diplom und eine langjährige praktische Erfahrung verfügen (dies gilt auch für Revisorinnen und Revisoren); andernfalls wäre die Durchsetzung der Neuordnung nicht gewährleistet (vgl. Botschaft, BBl 2004 4093 f.). Nach den vorstehenden Ausführungen sind demnach eine abgeschlossene Ausbildung sowie eine langjährige Berufserfahrung massgebende Voraussetzungen für eine Zulassung gemäss der Härtefallregelung. Wie lange diese Praxiserfahrung auf den Einzelfall bezogen jedoch sein muss, um als ausreichend eingestuft werden zu können, lässt sich dem Botschaftstext nicht entnehmen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz findet sich hierin denn auch keine Stütze für die von ihr unabhängig von anderen Kriterien verlangte, zwölfjährige unbeaufsichtigte Fachpraxis für Revisorinnen und Revisoren. Vielmehr sollen nach dem Gesetzeswortlaut diejenigen Personen zugelassen werden, welche über lange praktische Erfahrung verfügen und für eine tadellose Dienstleistung garantieren können. Eine Grössenordnung, wie lange die auf den konkreten Fall anrechenbare unbeaufsichtigte Fachpraxis zu sein hat, wird vom Gesetzgeber nicht vorgegeben, sondern ist von der Bewilligungsbehörde zu eruieren. Die Feststellung darüber, ob diese Fachpraxis im Einzelfall für eine ausnahmsweise Zulassung im Rahmen eines Härtefalls ausreicht, ist hernach allein dem Ermessen der Behörde anheim gestellt. 4.5 Mit Blick auf die Härtefallklausel ist daran zu denken, dass diese als Generalklausel zum einen für Revisorinnen und Revisoren, zum anderen aber auch für Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten gilt. Dies bedeutet, dass Härtefälle in Bezug auf die notwendige Fachpraxis von Revisorinnen und Revisoren auf der einen, aber auch von Revsionsexpertinnen und Revisionsexperten auf der anderen Seite zu beurteilen sind. Für diese beiden Kategorien verlangt das Gesetz zunächst je eine unterschiedlich lange Dauer an beaufsichtigter Fachpraxis, welche zwischen einem Jahr für Revisorinnen und Revisoren (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c RAG) und maximal zwölf Jahren für Revisionsexpertinnen und -experten je nach abgeschlossener Ausbildung variiert (vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. a-c und). Revisorinnen und Revisoren haben demnach im Allgemeinen eine kürzere beaufsichtigte Fachpraxis nachzuweisen. Werden nun die vorstehenden gesetzlichen Vorgaben betreffend die Dauer von beaufsichtigter Fachpraxis der von der Vorinstanz geforderten unbeaufsichtigten Fachpraxis von zwölf Jahren gegenübergestellt, erscheint der Nachweis von unbeaufsichtigter Fachpraxis von absolut zwölf Jahren als zu lange. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, inwiefern die von der Vorinstanz unbestritten vorhandene Fachpraxis des Beschwerdeführers von zehn Jahren nicht auch als langjährige praktische Erfahrung gelten könnte, zumal bei ihrem Entscheid jeglicher Bezug zur Qualität der durch den Beschwerdeführer erbrachten Dienstleistungen fehlt, noch irgendwelche andere Aspekte in Bezug auf die Bedeutung der offenen Formulierung "langjährige Berufserfahrung" in Betracht gezogen wurden. Dass die Vorinstanz über einen Ermessensspielraum im gesetzlich festgelegten Rahmen von Art. 43 Abs. 6 RAG verfügt, hält sie im Übrigen auch selber in einem Artikel im "Der Schweizer Treuhänder" fest (vgl. RETO SANWALD/MANUS WIDMER, in: Der Schweizer Trauhänder 10/2008, Bundesverwaltungsgericht stützt Zulassungspraxis der RAB - Grundsatzurteile zum Revisionsaufsichtsgesetz, Ziff. 3). Die zwar restriktiv anzuwendende Härtefallbestimmung wird vorliegend jedoch allzu eng verstanden, resp. durch die Anwendung der Zwölfjahresregel zu stark in ihrem Anwendungsbereich eingeschränkt, da das Gesetz zum einen die "einwandfreie Erbringung von Revisionsdienstleistungen" und zum anderen die "langjährige praktische Erfahrung" als Beurteilungskriterien zur Verfügung stellt. Zudem liegt Sinn und Zweck von Art. 43 Abs. 6 RAG darin, die Leistung resp. deren Qualität über einen längeren Zeitraum hinweg betrachtet zu analysieren, um einen Gesuchsteller auch ohne beaufsichtigte Fachpraxis zulassen zu können. Daraus folgt unzweifelhaft, dass allein eine bestimmte Dauer einer Tätigkeit nicht auch deren Qualität wiederspiegeln kann. Hierzu hat sich die Vorinstanz, da ihre starre und einseitige Auslegung in Bezug auf die Berufserfahrung nicht zu überzeugen vermag, folglich auch zu äus-sern. Die Vorinstanz hat demnach bei ihrem Entscheid differenzierte, auf den Einzelfall bezogene Erwägungen anzustellen und den vom Gesetz vorgegebenen Beurteilungskriterien gesamthaft Rechnung zu tragen. Wird deshalb allein gestützt auf die angeblich zu kurze Fachpraxis hingewiesen, ohne dass andere Aspekte (Qualität, haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit usw.) in Betracht gezogen werden, um die Zulassung des Beschwerdeführers als Revisor zu verweigern, macht die Vorin-stanz von ihrem Ermessen nicht ausreichend Gebrauch und verletzt damit Bundesrecht. 4.6 Hinzu kommt, dass gemäss der angefochtenen Verfügung und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers er seit Anfang diesen Jahres unter Beaufsichtigung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 RAG steht. Ob diese Beaufsichtigung den gesetzlichen Vorgaben entspricht, wird jedoch offen gelassen, und braucht hier auch nicht beantwortet zu werden, da es lediglich darum geht, die Dauer von beaufsichtigter und unbeaufsichtigter Fachpraxis einander gegenüber zu stellen. Jedenfalls würde der Beschwerdeführer Ende 2008 über beaufsichtigte Fachpraxis von einem Jahr verfügen, sofern die hierzu notwendigen (Beaufsichtigungs-)Bedingungen erfüllt waren. Der Beschwerdeführer wäre demnach anfangs 2009 als Revisor mit beaufsichtigter Fachpraxis zuzulassen (vgl. Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 43 Abs. 5 RAG). Entspräche es nun tatsächlich der Realität, dass der Beschwerdeführer in ein paar Wochen ohnehin zugelassen werden müsste, da er dannzumal sein beaufsichtigtes Praxisjahr absolviert haben wird, ist vorliegend das Festhalten an der 12-Jahres-Regel umso unverständlicher und wirkt wenig sachgerecht. 5. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Als reformatorisches Rechtsmittel gestattet die Beschwerde der Rechtsmittelinstanz, über die Kassation hinaus, in der Sache selbst abschliessend zu entscheiden, also das streitige Rechtsverhältnis zu regeln. Damit wird prozessökonomisch das Verfahren abgekürzt, indem sich nicht nochmals die Vorinstanzen und allenfalls erneut die Rechtsmittelinstanz mit der Sache befassen muss (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 232, mit Verweis auf BGE 102 V 184). Ein reformatorischer Entscheid ist jedoch unzulässig, wenn Fragen erstmals zu entscheiden sind, bezüglich derer ein Beurteilungs- oder ein Ermessensspielraum einer Vorinstanz zu respektieren ist (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-7084/2007 vom 20. Mai 2008 E. 4). Im vorliegenden Fall erscheint die Sache insofern als nicht genügend entscheidreif, als unklar ist, inwiefern der Beschwerdeführer in Anbetracht der Gesamtumstände die Kriterien "langjährige praktische Erfahrung" sowie "einwandfreie Erbringung von Revisionsdienstleistungen" erfüllt. Dies hat die Vorinstanz vertieft abzuklären und hernach erneut über die Zulassung des Beschwerdeführers zu befinden. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist daher aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. Unterliegende Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerdeführer liess sich nicht anwaltlich vertreten und macht keine weiteren notwendigen Auslagen geltend, weshalb auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung zu verzichten ist (Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 i.V.m. Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7. Bei der Beurteilung der erforderlichen Dauer der zu absolvierenden Fachpraxis handelt es sich nicht um eine rein formelle, rechnerische Voraussetzung, sondern es muss die erworbene Fachpraxis des Beschwerdeführers unter qualitativen Gesichtspunkten gewürdigt werden. Im Ergebnis geht es um die Bewertung der Eignung des Beschwerdeführers aufgrund seiner praktischen Fachtätigkeit, deren Überprüfung dem Bundesgericht entzogen ist (vgl. Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Dieses Urteil kann deshalb nicht ans Bundesgericht weitergezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_438/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.3). Dieses Urteil ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache wird zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Der Antrag auf provisorische Zulassung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) die Vorinstanz (Ref-Nr. Gesuch Nr. 106'755; Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans-Jacob Heitz Stefan Wyler Versand: 15. Dezember 2008