Landwirtschaft (Übriges)
Sachverhalt
A. Seit 2004 bildeten Y._______ (Beschwerdegegner) und Z._______ eine Betriebsgemeinschaft in K._______. Der vom Beschwerdegegner eingebrachte Betrieb umfasste rund 56 ha, derjenige von Z._______ rund 7 ha. Auf beiden Betrieben wurde Rindvieh gehalten (31 Grossvieheinheiten [GVE] sowie 6 GVE). Am 31. August 2006 meldete sich Z._______ bei der Gemeinde K._______ ab und verliess die Schweiz. X._______ (Beschwerdegegnerin) vereinbarte mit Z._______ die Übernahme des Betriebs per 1. Januar 2007. Die Beschwerdegegnerin unterzeichnete den Vertrag bereits am 27. Dezember 2006, während Z._______ erst am 20. April 2007 unterschrieb. Mit Schreiben vom 23. März 2007 wurde diese Übernahme der Erstinstanz mitgeteilt. Ein Vertrag über die Errichtung einer neuen Betriebsgemeinschaft der Beschwerdegegner wurde beigelegt. Mit Schreiben vom 24. Juli 2007 teilte die Dienststelle für Landwirtschaft des Kantons Wallis, Abteilung Viehwirtschaft (nachfolgend: Erstinstanz) den Beschwerdegegnern mit, dass eine Betriebsgemeinschaft mit der Beschwerdegegnerin anstelle von Z._______ nicht anerkannt werden könne. Der Betrieb werde ab 2007 als Einzelbetrieb registriert, geführt durch den Beschwerdegegner. Am 15. Oktober 2007 erliess die Erstinstanz einen entsprechenden Entscheid. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, Z._______ habe sich am 31. August 2006 bei der Gemeinde K._______ abgemeldet und der Betrieb sei vom Beschwerdegegner alleine geführt worden, weshalb eine Übernahme des ehemaligen Betriebs von Z._______ durch die Beschwerdegegnerin ausgeschlossen sei. Zudem könne die Beschwerdegegnerin im Jahr 2007 nicht Partnerin der Betriebsgemeinschaft gewesen sein, da sie erst ab 1. Mai 2007 eine Kurzaufenthaltsbewilligung L erhalten habe. Eine ganzjährige Bewirtschaftung nach Art. 6 Abs. 1 Bst. e der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV, SR 910.91) im Jahr 2007 sei deshalb nicht gegeben. Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin zwar die Maschinen und das Vieh von Z._______ gekauft, das Land sei aber immer noch an Z._______ verpachtet gewesen. Es fehle an einem auf den Namen der Beschwerdegegnerin ausgestellten Pachtvertrag. Eine von den Beschwerdegegnern dagegen erhobene Beschwerde hiess die Rekurskommission des Kantons Wallis für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegung (nachfolgend: Vorinstanz) am 2. Oktober 2008 gut und wies die Streitsache an die Erstinstanz zurück, mit der Weisung, die Betriebsgemeinschaft der Beschwerdegegner für das Jahr 2007 zu bewilligen. Sie begründeten ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass Z._______ vom 31. August 2006 bis am 30. April 2007 von seinem Betrieb abwesend gewesen sei, und die Beschwerdegegnerin erst am 1. Mai 2007 eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten habe, weshalb sie zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. April 2007 keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und somit auch keinen Betrieb habe führen dürfen. Eine Nichtanerkennung der Betriebsgemeinschaft aufgrund des Unterbruchs durch die Betriebsübergabe sei aber nicht gerechtfertigt, da die Zeit von Oktober bis April in K._______ als saisonalen Unterbruch durch Vegetationsruhe anzusehen sei. Es liege somit eine Ausnahme von der ganzjährigen Bewirtschaftung gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. e LBV vor. Laut Betriebsübernahmevertrag zwischen der Beschwerdegegnerin und Z._______ sei das Pachtland gemäss Pachtvertrag vom 1. Mai 2002 von der Beschwerdegegnerin rückwirkend auf den 1. Januar 2007 vertraglich übernommen worden. Damit seien alle Voraussetzungen erfüllt, um die Betriebsgemeinschaft der Beschwerdegegner anzuerkennen. B. Mit Beschwerde vom 11. November 2008 ersucht das Bundesamt für Landwirtschaft (nachfolgend: BLW, beschwerdeführendes Amt), den Entscheid der Vorinstanz vom 2. Oktober 2008 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei den Beschwerdegegnern bewirtschafteten Produktionsstätten um einen einzigen Betrieb handelt. Das beschwerdeführende Amt macht geltend, dass die Voraussetzungen zur Anerkennung der Betriebsgemeinschaft mit der Abmeldung von Z._______ bei der Gemeinde K._______ am 31. August 2006 und der Ausreise nach England nicht mehr erfüllt gewesen seien, da Z._______ ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Betriebsgemeinschaft tätig gewesen sei. Die Anerkennung sei daher auf diesen Zeitpunkt zu widerrufen. Die von der Vorinstanz als entscheidend eingestufte Vegetationsruhe könne nicht massgebend sein, da die Betriebsgemeinschaft insbesondere den Betriebszweig Nutztierhaltung umfasse, bei welchem die Vegetationsruhe unerheblich sei. Für die Anerkennung einer neuen Betriebsgemeinschaft erfülle der Betriebsteil der Beschwerdegegnerin die Anforderungen einer vorgängigen, während drei Jahren unabhängigen Bewirtschaftung nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b LBV nicht. Art. 10 Abs. 3 LBV sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Der Betrieb von Z._______ sei faktisch aufgelöst gewesen und sei vom Beschwerdegegner geführt worden, weshalb die Anforderungen an die Betriebsgemeinschaft nicht bis unmittelbar zur Überführung in eine andere Betriebsgemeinschaft erfüllt gewesen sei. Zudem verfüge die Beschwerdegegnerin gemäss Unterlagen der Erstinstanz nicht über eine Aufenthaltsbewilligung B, sondern über eine Kurzaufenthaltsbewilligung L, die vom 1. Mai 2007 bis zum 31. Oktober 2007 für die ganze Schweiz gültig gewesen sei. Diesbezüglich bestehe ein Widerspruch zum Entscheid der Vorinstanz, welche von einer Aufenthaltsbewilligung B ausgegangen sei. Sowohl die Kurzaufenthaltsbewilligung L als auch die Aufenthaltsbewilligung B genüge aber nicht, um landwirtschaftliche Betriebe oder Flächen zu pachten, dafür sei eine Niederlassungsbewilligung C notwendig. Die Beschwerdegegnerin erfülle somit die Anforderungen an die minimale Pachtdauer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftlichen Grundstücke (LPG, SR 221.213.2) nicht. Da vorliegend weder ein auf den Namen der Beschwerdegegnerin lautender Pachtvertrag noch eine Zustimmung der Verpächter vorliege, könne die Beschwerdegegnerin nicht als Bewirtschafterin des bisherigen Betriebs von Z._______ gelten. Aus diesen Gründen seien weder die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Betriebs der Beschwerdegegnerin noch diejenigen für eine Betriebsgemeinschaft der Beschwerdegegner erfüllt. C. Am 5. Dezember 2008 haben die Beschwerdegegner eine Beschwerdeantwort eingereicht. Sie machen geltend, dass eine Betriebsgemeinschaft anzuerkennen sei. Zur Begründung führen sie aus, eine Auflösung der Betriebsgemeinschaft Beschwerdegegner/Z._______ sei erst Ende 2006 möglich gewesen, nachdem sich Z._______ bereit erklärt habe, seinen Anteil an die Beschwerdegegnerin weiterzugeben. Der Betriebsteil von Z._______ sei nach dem 31. August 2006 vom Beschwerdegegner bewirtschaftet worden, Eigentümer sei aber bis zur Übernahme des Betriebs durch die Beschwerdegegnerin, Z._______ gewesen. Zudem sei es einem Bewirtschafter erlaubt, während seiner Abwesenheit (Auslandaufenthalt, Ferien, Weiterbildung), Arbeiten zu delegieren. Im Jahr 2006 seien durch Z._______ und im Jahr 2007 durch die Beschwerdegegnerin jeweils genügend Arbeitstage in der Betriebsgemeinschaft geleistet worden, um die Voraussetzung von Art. 10 Abs. 1 Bst. g LBV zu erfüllen. Z._______ sei bis Ende August 2006 also acht Monate in der Betriebsgemeinschaft tätig gewesen, die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Mai 2007 ebenfalls acht Monate. Die Beschwerdegegnerin sei mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung L in die Betriebsgemeinschaft eingestiegen und habe danach eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten, ausgestellt am 6. November 2007, Einreisedatum am 1. Mai 2007, gültig bis 31. Oktober 2012, mit Aufenthaltszweck selbständige Erwerbstätigkeit. Im Übrigen liege eine Bestätigung vor, dass sie ab dem 1. Mai 2007 bei Ausgleichkasse als Selbständigerwerbende angeschlossen gewesen sei. Damit habe die Beschwerdegegnerin am Stichtag ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz und eine Aufenthaltsbewilligung als Selbständigerwerbende gehabt. Eine Niederlassungsbewilligung C sei nicht notwendig, um einen Betrieb zu bewirtschaften oder einen Pachtvertrag zu unterzeichnen. Nach dem Entscheid von Z._______ aus der Betriebsgemeinschaft auszutreten, habe sie sich erst für einen Einstieg entscheiden, ihre Arbeitsstelle kündigen und in die Schweiz umziehen müssen. Ebenfalls die Beschaffung der Arbeitsbewilligung habe eine gewisse Zeit gedauert. Da die Zeit zwischen Oktober und April in den Vegetationsstillstand falle, sei die Voraussetzung der ganzjährige Bewirtschaftung nach Art. 6 Abs. 1 Bst. e LBV erfüllt. D. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 hat die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Erstinstanz unterstützt mit ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2009 die Beschwerde des BLW vollumfänglich, hält an ihrem Entscheid vom 15. Oktober 2007 fest und führt bezüglich der Vegetationsruhe aus, dass die fragliche Betriebsgemeinschaft kein reiner Spezialkulturenbetrieb sei, für welche während dem Winter eine Ausnahmeregelung von der ganzjährigen Bewirtschaftung bestehe. Am 12. Februar 2009 haben die Beschwerdegegner die vom Bundesverwaltungsgericht verlangten Akten bezüglich der vertraglichen Pachtverhältnisse eingereicht und führen dazu aus, dass die Verpächter der Übernahme des Pachtvertrages durch die Beschwerdegegnerin zugestimmt hätten. Für einige Flächen bestünden keine Pachtverträge, weshalb sie für diese auch keine Pachtzinse bezahlt würden.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid der Rekurskommission des Kantons Wallis vom 2. Oktober 2008. Dabei handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid (Art. 104 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 8. Februar 2007 [GLER, SGS 910.1] i.V.m. Art. 43 Abs. 1, Art. 72 und Art. 74 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG, SGS 172.6]), der in Anwendung von öffentlichem Recht des Bundes erging. Er stellt daher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 132.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig. Das beschwerdeführende Amt ist aufgrund von Art. 166 Abs. 3 LwG spezialgesetzlich zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff. VwVG). Die Beschwerdegegner haben als Adressaten der erst- und vorinstanzlichen Verfügung Parteistellung im Sinne von Art. 6 VwVG. Sie sind durch die angefochtene Verfügung in ihren rechtlichen Interessen stärker als die Allgemeinheit berührt, und haben ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Beschwerde des beschwerdeführenden Amtes abgewiesen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz in der Sache bestätigt wird. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die LBV, auf die sich der angefochtene Entscheid stützt, umschreibt gestützt auf das LwG Begriffe des Landwirtschaftsrechts und regelt das Verfahren für die Anerkennung von Betrieben und Formen der überbetrieblichen Zusammenarbeit sowie für die Überprüfung und Abgrenzung von Flächen (Art. 1 LBV). Die LBV bezweckt, die in verschiedenen Erlassen des Landwirtschaftsrechts wiederkehrenden Begriffe materiellrechtlich einheitlich zu fassen. Damit soll vermieden werden, dass im Einzelfall dieselbe Rechtsfrage bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen aus den verschiedenen Bereichen des Landwirtschaftsrechts unterschiedlich entschieden wird. Die Kantone vollziehen die LBV, und das BLW beaufsichtigt den Vollzug (Art. 33 Abs. 1 und 2 LBV).
E. 2.1 Grundsätzlich finden diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei Erfüllung eines rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hatten (BGE 126 III 431 E. 2a). Der hier zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich auf die Anerkennung der Betriebsgemeinschaft im Jahr 2007, weshalb grundsätzlich die in diesem Jahr geltenden Rechtssätze Anwendung finden. Da eine Betriebsgemeinschaft grundsätzlich rückwirkend auf das Datum der Gesuchseinreichung anzuerkennen ist, sofern ab diesem Zeitpunkt die sachlichen und rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 30 Abs. 2 LBV), ist der vorliegende Fall - soweit die materiellen Vorschriften der LBV betroffen sind - nach dem Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (d.h. im März 2007) galt. Die Bestimmungen der LBV haben im Übrigen - soweit hier interessierend - keine Änderungen erfahren. Auch die vom BLW erlassenen "Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen" vom 31. Januar 2007 (nachfolgend: Weisungen LBV) und "Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft" vom 31. Januar 2007 (nachfolgend: Weisungen DZV) stimmen bezüglich der vorliegend interessierenden Bestimmungen mit den aktuellen Versionen vom 19. Dezember 2008 überein. Bei diesen Weisungen handelt es sich dem Inhalt nach, wie bei Merkblättern oder Kreisschreiben, um eine Verwaltungsverordnung. Verwaltungsverordnungen sind für die Durchführungsorgane verbindlich, begründen indessen im Gegensatz zu Rechtsverordnungen keine Rechte und Pflichten für Private. Ihre Hauptfunktion besteht vielmehr darin, eine einheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis - vor allem im Ermessensbereich - zu gewährleisten. Auch sind sie in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung einer Fachstelle. Das Bundesverwaltungsgericht ist als verwaltungsunabhängige Gerichtsinstanz (Art. 2 VGG) nicht an Verwaltungsverordnungen gebunden, sondern bei deren Überprüfung frei. In der Rechtspraxis werden Verwaltungsverordnungen vom Richter bei der Entscheidfindung mitberücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 132 V 200 E. 5.1.2, BGE 130 V 163 E. 4.3.1).
E. 2.2 Die Kantone prüfen periodisch, ob die Betriebe und Gemeinschaften die Voraussetzungen noch erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so widerrufen sie die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung. Der Kanton entscheidet, ab welchem Datum der Widerruf gilt (Art. 30a Abs. 1 LBV). Die Kantone überprüfen die Anerkennung der Gemeinschaften insbesondere beim Wechsel von beteiligten Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen sowie bei einer Änderung des bei der Anerkennung bestehenden Eigentums an den Produktionsstätten oder bei einer Änderung der bei der Anerkennung bestehenden Gewerbepachtverträge. Die Anerkennung wird insbesondere widerrufen wenn: a. einer oder mehrere der an der Gemeinschaft beteiligten Betriebe die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b LBV nicht mehr erfüllt; oder b. die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Produktionsstätten im Wesentlichen: 1. in gemeinsamen Eigentum (Miteigentum) halten, oder 2. gemeinsam pachten (Art. 30a Abs. 2 LBV). Die Betriebsgemeinschaft basiert auf dem Vertrag, der zwischen den beteiligten Personen (Mitbewirtschaftern und Mitbewirtschafterinnen) abgeschlossen worden ist. Wenn ein Mitglied aus der Gemeinschaft austritt oder durch eine andere Person ersetzt wird, ist die Betriebsgemeinschaft aufzuheben und gegebenenfalls mit den neuen Mitgliedern zu anerkennen. Wenn sich die Eigentumsverhältnisse an einem beteiligten Gewerbe oder Betrieb nach der Anerkennung einer Betriebsgemeinschaft verändern, ist diese zu überprüfen (Art. 30a Abs. 2 Weisungen LBV).
E. 2.3 Als Betriebsgemeinschaft gemäss Art. 10 Abs. 1 LBV gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehreren Betrieben, wenn:
a. die Betriebe oder Betriebszentren innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen;
b. die Betriebe unmittelbar vor dem Zusammenschluss während mindestens drei Jahren als selbständige Betriebe geführt wurden;
c. jeder der Betriebe beim Zusammenschluss den Mindest-Arbeitsbedarf nach Artikel 18 Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 erreicht;
d. der Betriebsgemeinschaft das Land (Art. 14) und die betriebsnotwendigen Ökonomiegebäude der Betriebe zur Nutzung überlassen werden;
e. der Betriebsgemeinschaft alle Nutztiere und die übrige Fahrhabe der Betriebe zu Eigentum übertragen werden;
f. ein schriftlicher Vertrag über die Betriebsgemeinschaft vorliegt;
g. die Mitglieder der Gemeinschaft in der Betriebsgemeinschaft tätig sind und kein Mitglied zu mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeitet; und
h. die Betriebsgemeinschaft eine Buchhaltung führt, aus der das Betriebsergebnis sowie dessen Aufteilung auf die Mitglieder der Gemeinschaft ersichtlich sind. Für Betriebe, die vor dem Zusammenschluss bereits einer Betriebsgemeinschaft angehörten, gilt die Frist von drei Jahren nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b LBV nicht (Art. 10 Abs. 3 LBV). Die Betriebsgemeinschaft gilt als ein Betrieb (Art. 10 Abs. 4 LBV). Gemäss Art. 6 Abs. 1 LBV gilt als Betrieb ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a. Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b. eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c. rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d. ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e. während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird. Die Anforderung von Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV ist gemäss Art. 6 Abs. 4 LBV insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b. (...);
c. die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden. Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt nach Art. 2 Abs. 1 LBV die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt. Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb (Art. 2 Abs. 2 LBV).
E. 2.4 Der Bund richtet Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge aus (Art. 70 Abs. 1 LwG). Direktzahlungen erhalten Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, welche einen Betrieb führen, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben; und über eine berufliche Grundbildung im landwirtschaftlichen Bereich verfügen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft [DZV, SR 910.13]). Für die Beurteilung ob Direktzahlungen auszurichten sind, ist der Stichtag massgebend (Art. 67 Abs. 2 DZV, Art. 5 Abs. 1 der landwirtschaftlichen Datenverordnung vom 7. Dezember 1998 [SR 919.117.71], Art. 67 Abs. 1 und 2 Weisungen DZV).
E. 3.1 Die Vorinstanz beschränkt sich in der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2008 darauf, die Anerkennung der Betriebsgemeinschaft der Beschwerdegegner trotz Unterbruchs mit der Vegetationsruhe zwischen Oktober und April zu begründen. Da die fragliche Betriebsgemeinschaft insbesondere den Betriebszweig Nutztierhaltung umfasst, bei welchem die Vegetationsruhe unerheblich ist, kann die von der Vorinstanz als entscheidend eingestufte Vegetationsruhe jedoch nicht massgebend für die Anerkennung der Betriebsgemeinschaft bzw. für die Rechtfertigung des Unterbruchs sein. Es liegt daher keine Ausnahme von der ganzjährigen Bewirtschaftung nach Art. 6 Abs. 1 Bst. e LBV durch saisonalen Unterbruch (Sömmerung, Vegetationsruhe) vor (Art. 6 Abs. 1 Bst e Weisungen LBV). Die Begründung der Vorinstanz für die Anerkennung der Betriebsgemeinschaft der Beschwerdegegner ist nicht stichhaltig.
E. 3.2 Die Erstinstanz hat die Anerkennung der Betriebsgemeinschaft Beschwerdegegner/Z._______ nach Art. 30a Abs. 1 und 2 LBV in der Sache auf den 31. Dezember 2006 widerrufen. Wie ausgeführt, konnte die Vorinstanz diesen Entscheid der Erstinstanz nicht - allein - mit der Begründung der Vegetationsruhe kehren. Der angefochtene Entscheid verletzt insoweit Bundesrecht. Das bedeutet aber nicht ohne weiteres, dass die Beschwerde gutzuheissen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht kann nämlich eine Beschwerde aus anderen als den vorgebrachten Gründen gutheissen und aus anderen Gründen abweisen, als die Vorinstanz geltend gemacht hat.
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Als reformatorisches Rechtsmittel gestattet die Beschwerde der Rechtsmittelinstanz, über die Kassation hinaus, in der Sache selbst abschliessend zu entscheiden, also das streitige Rechtsverhältnis zu regeln. Damit wird prozessökonomisch das Verfahren abgekürzt, indem sich nicht nochmals die Vorin-stanz und allenfalls erneut die Rechtsmittelinstanz mit der Sache befassen muss. Ein reformatorischer Entscheid ist jedoch unzulässig, wenn Fragen erstmals zu entscheiden sind, welche die Vorinstanz bei ihrem Entscheid aufgrund der von ihr eingenommenen Rechtsauffassung nicht geprüft hat und bezüglich derer ein Beurteilungs- oder ein Ermessensspielraum der Vorinstanz zu respektieren ist. Zudem ist der Sachverhalt durch die mit den Verhältnissen besser vertraute oder über besondere Fachkenntnisse verfügende Vorinstanz abzuklären, welche das ihr zustehende Ermessen auszuschöpfen hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-5196/2008 vom 11. Dezember 2008 E. 5 und B-7084/2007 vom 20. Mai 2008 E. 4).
E. 3.4 Vorliegend stellt sich die Frage, ob gestützt auf Art. 6 Abs. 1 LBV die frühere Betriebsgemeinschaft zu widerrufen war. Selbst wenn ein zwingender und nicht bloss fakultativer Widerrufsgrund anzunehmen wäre, womit der Vorinstanz insoweit kein Ermessensspielraum offen stünde, verhielte es sich in Bezug auf die Festsetzung des Zeitpunkts des Widerrufs (Art. 30a Abs. 1 LBV) anders. Je nachdem, wie die Vorinstanz diesen Zeitpunkt wählen würde, wäre eine Anerkennung der neuen Betriebsgemeinschaft der Beschwerdegegner möglich oder aber ausgeschlossen. Da sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zur Frage des Widerrufs der Anerkennung der Betriebsgemeinschaft Beschwerdegegner/Z._______ und zum allfälligen Widerrufszeitpunkt nicht geäussert hat, ist die Sache zur Neubeurteilung an sie zurückzuweisen. Damit wird die Weisung verbunden, die Rechtmässigkeit des Widerrufs zu prüfen, gegebenenfalls einen Zeitpunkt des Widerrufs zu bestimmen und anschliessend über die Anerkennung einer neuen Betriebsgemeinschaft der Beschwerdegegner zu entscheiden.
E. 4 Bei der Überprüfung des von der Erstinstanz ausgesprochenen Widerrufs der Betriebsgemeinschaft Beschwerdegegner/Z._______ ist unter anderem zu beachten, dass durch eine langandauernde oder gar dauernde Abwesenheit vom Betrieb ein Mitglied nicht mehr Bewirtschafter seines Betriebs und daher auch nicht mehr Mitglied der Betriebsgemeinschaft ist. Eine Abwesenheit des Bewirtschafters von seinem Betrieb beispielsweise für Ferien, Ausbildungen oder Sprachaufenthalte, muss aber im Rahmen der gesetzlichen Schranken - z. B. Art. 10 Abs. 1 Bst. g LBV - möglich sein. Demnach ist nicht jeder Unterbruch als Wechsel des Bewirtschafters anzusehen. Bezüglich der Anerkennung einer neuen Betriebsgemeinschaft der Beschwerdegegner ist darauf hinzuweisen, dass ein nicht zu langer Unterbruch bei einem Bewirtschafterwechsel kein Hinderungsgrund für die Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 10 Abs. 3 LBV darstellt. Die noch zulässige Dauer des Unterbruchs zwischen der vormaligen und der neuen Betriebsgemeinschaft, liegt im Ermessen der Behörde und ist im Einzelfall zu bestimmen. Schliesslich sind bei der Beurteilung, ob die Beschwerdegegnerin Bewirtschafterin im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LBV ist, Fragen bezüglich des Aufenthalts und der selbständigen Erwerbstätigkeit sowie die vertraglichen Pachtverhältnisse zu klären. Es wird hierzu auf Art. 31 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Rechtsprechung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-8363/2007 vom 18. Dezember 2008 E. 4.1; BGE 134 II 287) hingewiesen. Bezüglich der Pachtverhältnisse sind die vor Bundesverwaltungsgericht eingereichten Akten zu würdigen.
E. 5 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf Grund der gesamten Umstände rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall jedoch, den Beschwerdegegnern keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Das beschwerdeführende Amt hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid der Rekurskommission des Kantons Wallis für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegung vom 2. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an sie zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: das Bundesamt für Landwirtschaft als beschwerdeführendes Amt (Gerichtsurkunde); die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde); die Vorinstanz (Gerichtsurkunde); die Erstinstanz (Gerichtsurkunde); das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD (Gerichtsurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Anita Kummer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 12. März 2009
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-7161/2008 {T 0/2} Urteil vom 9. März 2009 Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Marc Steiner, Richter Hans Urech, Gerichtsschreiberin Anita Kummer. Parteien Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), beschwerdeführendes Amt, gegen X._______, Beschwerdegegnerin, Y._______, Beschwerdegegner, Rekurskommission des Kantons Wallis für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen, Vorinstanz Dienststelle für Landwirtschaft, Amt für Viehwirtschaft, Erstinstanz Gegenstand Anerkennung einer Betriebsgemeinschaft. Sachverhalt: A. Seit 2004 bildeten Y._______ (Beschwerdegegner) und Z._______ eine Betriebsgemeinschaft in K._______. Der vom Beschwerdegegner eingebrachte Betrieb umfasste rund 56 ha, derjenige von Z._______ rund 7 ha. Auf beiden Betrieben wurde Rindvieh gehalten (31 Grossvieheinheiten [GVE] sowie 6 GVE). Am 31. August 2006 meldete sich Z._______ bei der Gemeinde K._______ ab und verliess die Schweiz. X._______ (Beschwerdegegnerin) vereinbarte mit Z._______ die Übernahme des Betriebs per 1. Januar 2007. Die Beschwerdegegnerin unterzeichnete den Vertrag bereits am 27. Dezember 2006, während Z._______ erst am 20. April 2007 unterschrieb. Mit Schreiben vom 23. März 2007 wurde diese Übernahme der Erstinstanz mitgeteilt. Ein Vertrag über die Errichtung einer neuen Betriebsgemeinschaft der Beschwerdegegner wurde beigelegt. Mit Schreiben vom 24. Juli 2007 teilte die Dienststelle für Landwirtschaft des Kantons Wallis, Abteilung Viehwirtschaft (nachfolgend: Erstinstanz) den Beschwerdegegnern mit, dass eine Betriebsgemeinschaft mit der Beschwerdegegnerin anstelle von Z._______ nicht anerkannt werden könne. Der Betrieb werde ab 2007 als Einzelbetrieb registriert, geführt durch den Beschwerdegegner. Am 15. Oktober 2007 erliess die Erstinstanz einen entsprechenden Entscheid. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, Z._______ habe sich am 31. August 2006 bei der Gemeinde K._______ abgemeldet und der Betrieb sei vom Beschwerdegegner alleine geführt worden, weshalb eine Übernahme des ehemaligen Betriebs von Z._______ durch die Beschwerdegegnerin ausgeschlossen sei. Zudem könne die Beschwerdegegnerin im Jahr 2007 nicht Partnerin der Betriebsgemeinschaft gewesen sein, da sie erst ab 1. Mai 2007 eine Kurzaufenthaltsbewilligung L erhalten habe. Eine ganzjährige Bewirtschaftung nach Art. 6 Abs. 1 Bst. e der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV, SR 910.91) im Jahr 2007 sei deshalb nicht gegeben. Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin zwar die Maschinen und das Vieh von Z._______ gekauft, das Land sei aber immer noch an Z._______ verpachtet gewesen. Es fehle an einem auf den Namen der Beschwerdegegnerin ausgestellten Pachtvertrag. Eine von den Beschwerdegegnern dagegen erhobene Beschwerde hiess die Rekurskommission des Kantons Wallis für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegung (nachfolgend: Vorinstanz) am 2. Oktober 2008 gut und wies die Streitsache an die Erstinstanz zurück, mit der Weisung, die Betriebsgemeinschaft der Beschwerdegegner für das Jahr 2007 zu bewilligen. Sie begründeten ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass Z._______ vom 31. August 2006 bis am 30. April 2007 von seinem Betrieb abwesend gewesen sei, und die Beschwerdegegnerin erst am 1. Mai 2007 eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten habe, weshalb sie zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. April 2007 keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und somit auch keinen Betrieb habe führen dürfen. Eine Nichtanerkennung der Betriebsgemeinschaft aufgrund des Unterbruchs durch die Betriebsübergabe sei aber nicht gerechtfertigt, da die Zeit von Oktober bis April in K._______ als saisonalen Unterbruch durch Vegetationsruhe anzusehen sei. Es liege somit eine Ausnahme von der ganzjährigen Bewirtschaftung gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. e LBV vor. Laut Betriebsübernahmevertrag zwischen der Beschwerdegegnerin und Z._______ sei das Pachtland gemäss Pachtvertrag vom 1. Mai 2002 von der Beschwerdegegnerin rückwirkend auf den 1. Januar 2007 vertraglich übernommen worden. Damit seien alle Voraussetzungen erfüllt, um die Betriebsgemeinschaft der Beschwerdegegner anzuerkennen. B. Mit Beschwerde vom 11. November 2008 ersucht das Bundesamt für Landwirtschaft (nachfolgend: BLW, beschwerdeführendes Amt), den Entscheid der Vorinstanz vom 2. Oktober 2008 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei den Beschwerdegegnern bewirtschafteten Produktionsstätten um einen einzigen Betrieb handelt. Das beschwerdeführende Amt macht geltend, dass die Voraussetzungen zur Anerkennung der Betriebsgemeinschaft mit der Abmeldung von Z._______ bei der Gemeinde K._______ am 31. August 2006 und der Ausreise nach England nicht mehr erfüllt gewesen seien, da Z._______ ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Betriebsgemeinschaft tätig gewesen sei. Die Anerkennung sei daher auf diesen Zeitpunkt zu widerrufen. Die von der Vorinstanz als entscheidend eingestufte Vegetationsruhe könne nicht massgebend sein, da die Betriebsgemeinschaft insbesondere den Betriebszweig Nutztierhaltung umfasse, bei welchem die Vegetationsruhe unerheblich sei. Für die Anerkennung einer neuen Betriebsgemeinschaft erfülle der Betriebsteil der Beschwerdegegnerin die Anforderungen einer vorgängigen, während drei Jahren unabhängigen Bewirtschaftung nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b LBV nicht. Art. 10 Abs. 3 LBV sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Der Betrieb von Z._______ sei faktisch aufgelöst gewesen und sei vom Beschwerdegegner geführt worden, weshalb die Anforderungen an die Betriebsgemeinschaft nicht bis unmittelbar zur Überführung in eine andere Betriebsgemeinschaft erfüllt gewesen sei. Zudem verfüge die Beschwerdegegnerin gemäss Unterlagen der Erstinstanz nicht über eine Aufenthaltsbewilligung B, sondern über eine Kurzaufenthaltsbewilligung L, die vom 1. Mai 2007 bis zum 31. Oktober 2007 für die ganze Schweiz gültig gewesen sei. Diesbezüglich bestehe ein Widerspruch zum Entscheid der Vorinstanz, welche von einer Aufenthaltsbewilligung B ausgegangen sei. Sowohl die Kurzaufenthaltsbewilligung L als auch die Aufenthaltsbewilligung B genüge aber nicht, um landwirtschaftliche Betriebe oder Flächen zu pachten, dafür sei eine Niederlassungsbewilligung C notwendig. Die Beschwerdegegnerin erfülle somit die Anforderungen an die minimale Pachtdauer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftlichen Grundstücke (LPG, SR 221.213.2) nicht. Da vorliegend weder ein auf den Namen der Beschwerdegegnerin lautender Pachtvertrag noch eine Zustimmung der Verpächter vorliege, könne die Beschwerdegegnerin nicht als Bewirtschafterin des bisherigen Betriebs von Z._______ gelten. Aus diesen Gründen seien weder die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Betriebs der Beschwerdegegnerin noch diejenigen für eine Betriebsgemeinschaft der Beschwerdegegner erfüllt. C. Am 5. Dezember 2008 haben die Beschwerdegegner eine Beschwerdeantwort eingereicht. Sie machen geltend, dass eine Betriebsgemeinschaft anzuerkennen sei. Zur Begründung führen sie aus, eine Auflösung der Betriebsgemeinschaft Beschwerdegegner/Z._______ sei erst Ende 2006 möglich gewesen, nachdem sich Z._______ bereit erklärt habe, seinen Anteil an die Beschwerdegegnerin weiterzugeben. Der Betriebsteil von Z._______ sei nach dem 31. August 2006 vom Beschwerdegegner bewirtschaftet worden, Eigentümer sei aber bis zur Übernahme des Betriebs durch die Beschwerdegegnerin, Z._______ gewesen. Zudem sei es einem Bewirtschafter erlaubt, während seiner Abwesenheit (Auslandaufenthalt, Ferien, Weiterbildung), Arbeiten zu delegieren. Im Jahr 2006 seien durch Z._______ und im Jahr 2007 durch die Beschwerdegegnerin jeweils genügend Arbeitstage in der Betriebsgemeinschaft geleistet worden, um die Voraussetzung von Art. 10 Abs. 1 Bst. g LBV zu erfüllen. Z._______ sei bis Ende August 2006 also acht Monate in der Betriebsgemeinschaft tätig gewesen, die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Mai 2007 ebenfalls acht Monate. Die Beschwerdegegnerin sei mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung L in die Betriebsgemeinschaft eingestiegen und habe danach eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten, ausgestellt am 6. November 2007, Einreisedatum am 1. Mai 2007, gültig bis 31. Oktober 2012, mit Aufenthaltszweck selbständige Erwerbstätigkeit. Im Übrigen liege eine Bestätigung vor, dass sie ab dem 1. Mai 2007 bei Ausgleichkasse als Selbständigerwerbende angeschlossen gewesen sei. Damit habe die Beschwerdegegnerin am Stichtag ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz und eine Aufenthaltsbewilligung als Selbständigerwerbende gehabt. Eine Niederlassungsbewilligung C sei nicht notwendig, um einen Betrieb zu bewirtschaften oder einen Pachtvertrag zu unterzeichnen. Nach dem Entscheid von Z._______ aus der Betriebsgemeinschaft auszutreten, habe sie sich erst für einen Einstieg entscheiden, ihre Arbeitsstelle kündigen und in die Schweiz umziehen müssen. Ebenfalls die Beschaffung der Arbeitsbewilligung habe eine gewisse Zeit gedauert. Da die Zeit zwischen Oktober und April in den Vegetationsstillstand falle, sei die Voraussetzung der ganzjährige Bewirtschaftung nach Art. 6 Abs. 1 Bst. e LBV erfüllt. D. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 hat die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Erstinstanz unterstützt mit ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2009 die Beschwerde des BLW vollumfänglich, hält an ihrem Entscheid vom 15. Oktober 2007 fest und führt bezüglich der Vegetationsruhe aus, dass die fragliche Betriebsgemeinschaft kein reiner Spezialkulturenbetrieb sei, für welche während dem Winter eine Ausnahmeregelung von der ganzjährigen Bewirtschaftung bestehe. Am 12. Februar 2009 haben die Beschwerdegegner die vom Bundesverwaltungsgericht verlangten Akten bezüglich der vertraglichen Pachtverhältnisse eingereicht und führen dazu aus, dass die Verpächter der Übernahme des Pachtvertrages durch die Beschwerdegegnerin zugestimmt hätten. Für einige Flächen bestünden keine Pachtverträge, weshalb sie für diese auch keine Pachtzinse bezahlt würden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid der Rekurskommission des Kantons Wallis vom 2. Oktober 2008. Dabei handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid (Art. 104 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 8. Februar 2007 [GLER, SGS 910.1] i.V.m. Art. 43 Abs. 1, Art. 72 und Art. 74 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG, SGS 172.6]), der in Anwendung von öffentlichem Recht des Bundes erging. Er stellt daher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 132.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig. Das beschwerdeführende Amt ist aufgrund von Art. 166 Abs. 3 LwG spezialgesetzlich zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff. VwVG). Die Beschwerdegegner haben als Adressaten der erst- und vorinstanzlichen Verfügung Parteistellung im Sinne von Art. 6 VwVG. Sie sind durch die angefochtene Verfügung in ihren rechtlichen Interessen stärker als die Allgemeinheit berührt, und haben ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Beschwerde des beschwerdeführenden Amtes abgewiesen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz in der Sache bestätigt wird. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die LBV, auf die sich der angefochtene Entscheid stützt, umschreibt gestützt auf das LwG Begriffe des Landwirtschaftsrechts und regelt das Verfahren für die Anerkennung von Betrieben und Formen der überbetrieblichen Zusammenarbeit sowie für die Überprüfung und Abgrenzung von Flächen (Art. 1 LBV). Die LBV bezweckt, die in verschiedenen Erlassen des Landwirtschaftsrechts wiederkehrenden Begriffe materiellrechtlich einheitlich zu fassen. Damit soll vermieden werden, dass im Einzelfall dieselbe Rechtsfrage bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen aus den verschiedenen Bereichen des Landwirtschaftsrechts unterschiedlich entschieden wird. Die Kantone vollziehen die LBV, und das BLW beaufsichtigt den Vollzug (Art. 33 Abs. 1 und 2 LBV). 2.1 Grundsätzlich finden diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei Erfüllung eines rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hatten (BGE 126 III 431 E. 2a). Der hier zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich auf die Anerkennung der Betriebsgemeinschaft im Jahr 2007, weshalb grundsätzlich die in diesem Jahr geltenden Rechtssätze Anwendung finden. Da eine Betriebsgemeinschaft grundsätzlich rückwirkend auf das Datum der Gesuchseinreichung anzuerkennen ist, sofern ab diesem Zeitpunkt die sachlichen und rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 30 Abs. 2 LBV), ist der vorliegende Fall - soweit die materiellen Vorschriften der LBV betroffen sind - nach dem Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (d.h. im März 2007) galt. Die Bestimmungen der LBV haben im Übrigen - soweit hier interessierend - keine Änderungen erfahren. Auch die vom BLW erlassenen "Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen" vom 31. Januar 2007 (nachfolgend: Weisungen LBV) und "Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft" vom 31. Januar 2007 (nachfolgend: Weisungen DZV) stimmen bezüglich der vorliegend interessierenden Bestimmungen mit den aktuellen Versionen vom 19. Dezember 2008 überein. Bei diesen Weisungen handelt es sich dem Inhalt nach, wie bei Merkblättern oder Kreisschreiben, um eine Verwaltungsverordnung. Verwaltungsverordnungen sind für die Durchführungsorgane verbindlich, begründen indessen im Gegensatz zu Rechtsverordnungen keine Rechte und Pflichten für Private. Ihre Hauptfunktion besteht vielmehr darin, eine einheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis - vor allem im Ermessensbereich - zu gewährleisten. Auch sind sie in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung einer Fachstelle. Das Bundesverwaltungsgericht ist als verwaltungsunabhängige Gerichtsinstanz (Art. 2 VGG) nicht an Verwaltungsverordnungen gebunden, sondern bei deren Überprüfung frei. In der Rechtspraxis werden Verwaltungsverordnungen vom Richter bei der Entscheidfindung mitberücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 132 V 200 E. 5.1.2, BGE 130 V 163 E. 4.3.1). 2.2 Die Kantone prüfen periodisch, ob die Betriebe und Gemeinschaften die Voraussetzungen noch erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so widerrufen sie die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung. Der Kanton entscheidet, ab welchem Datum der Widerruf gilt (Art. 30a Abs. 1 LBV). Die Kantone überprüfen die Anerkennung der Gemeinschaften insbesondere beim Wechsel von beteiligten Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen sowie bei einer Änderung des bei der Anerkennung bestehenden Eigentums an den Produktionsstätten oder bei einer Änderung der bei der Anerkennung bestehenden Gewerbepachtverträge. Die Anerkennung wird insbesondere widerrufen wenn: a. einer oder mehrere der an der Gemeinschaft beteiligten Betriebe die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b LBV nicht mehr erfüllt; oder b. die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Produktionsstätten im Wesentlichen: 1. in gemeinsamen Eigentum (Miteigentum) halten, oder 2. gemeinsam pachten (Art. 30a Abs. 2 LBV). Die Betriebsgemeinschaft basiert auf dem Vertrag, der zwischen den beteiligten Personen (Mitbewirtschaftern und Mitbewirtschafterinnen) abgeschlossen worden ist. Wenn ein Mitglied aus der Gemeinschaft austritt oder durch eine andere Person ersetzt wird, ist die Betriebsgemeinschaft aufzuheben und gegebenenfalls mit den neuen Mitgliedern zu anerkennen. Wenn sich die Eigentumsverhältnisse an einem beteiligten Gewerbe oder Betrieb nach der Anerkennung einer Betriebsgemeinschaft verändern, ist diese zu überprüfen (Art. 30a Abs. 2 Weisungen LBV). 2.3 Als Betriebsgemeinschaft gemäss Art. 10 Abs. 1 LBV gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehreren Betrieben, wenn:
a. die Betriebe oder Betriebszentren innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen;
b. die Betriebe unmittelbar vor dem Zusammenschluss während mindestens drei Jahren als selbständige Betriebe geführt wurden;
c. jeder der Betriebe beim Zusammenschluss den Mindest-Arbeitsbedarf nach Artikel 18 Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 erreicht;
d. der Betriebsgemeinschaft das Land (Art. 14) und die betriebsnotwendigen Ökonomiegebäude der Betriebe zur Nutzung überlassen werden;
e. der Betriebsgemeinschaft alle Nutztiere und die übrige Fahrhabe der Betriebe zu Eigentum übertragen werden;
f. ein schriftlicher Vertrag über die Betriebsgemeinschaft vorliegt;
g. die Mitglieder der Gemeinschaft in der Betriebsgemeinschaft tätig sind und kein Mitglied zu mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeitet; und
h. die Betriebsgemeinschaft eine Buchhaltung führt, aus der das Betriebsergebnis sowie dessen Aufteilung auf die Mitglieder der Gemeinschaft ersichtlich sind. Für Betriebe, die vor dem Zusammenschluss bereits einer Betriebsgemeinschaft angehörten, gilt die Frist von drei Jahren nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b LBV nicht (Art. 10 Abs. 3 LBV). Die Betriebsgemeinschaft gilt als ein Betrieb (Art. 10 Abs. 4 LBV). Gemäss Art. 6 Abs. 1 LBV gilt als Betrieb ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a. Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b. eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c. rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d. ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e. während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird. Die Anforderung von Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV ist gemäss Art. 6 Abs. 4 LBV insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b. (...);
c. die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden. Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt nach Art. 2 Abs. 1 LBV die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt. Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb (Art. 2 Abs. 2 LBV). 2.4 Der Bund richtet Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge aus (Art. 70 Abs. 1 LwG). Direktzahlungen erhalten Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, welche einen Betrieb führen, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben; und über eine berufliche Grundbildung im landwirtschaftlichen Bereich verfügen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft [DZV, SR 910.13]). Für die Beurteilung ob Direktzahlungen auszurichten sind, ist der Stichtag massgebend (Art. 67 Abs. 2 DZV, Art. 5 Abs. 1 der landwirtschaftlichen Datenverordnung vom 7. Dezember 1998 [SR 919.117.71], Art. 67 Abs. 1 und 2 Weisungen DZV). 3. 3.1 Die Vorinstanz beschränkt sich in der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2008 darauf, die Anerkennung der Betriebsgemeinschaft der Beschwerdegegner trotz Unterbruchs mit der Vegetationsruhe zwischen Oktober und April zu begründen. Da die fragliche Betriebsgemeinschaft insbesondere den Betriebszweig Nutztierhaltung umfasst, bei welchem die Vegetationsruhe unerheblich ist, kann die von der Vorinstanz als entscheidend eingestufte Vegetationsruhe jedoch nicht massgebend für die Anerkennung der Betriebsgemeinschaft bzw. für die Rechtfertigung des Unterbruchs sein. Es liegt daher keine Ausnahme von der ganzjährigen Bewirtschaftung nach Art. 6 Abs. 1 Bst. e LBV durch saisonalen Unterbruch (Sömmerung, Vegetationsruhe) vor (Art. 6 Abs. 1 Bst e Weisungen LBV). Die Begründung der Vorinstanz für die Anerkennung der Betriebsgemeinschaft der Beschwerdegegner ist nicht stichhaltig. 3.2 Die Erstinstanz hat die Anerkennung der Betriebsgemeinschaft Beschwerdegegner/Z._______ nach Art. 30a Abs. 1 und 2 LBV in der Sache auf den 31. Dezember 2006 widerrufen. Wie ausgeführt, konnte die Vorinstanz diesen Entscheid der Erstinstanz nicht - allein - mit der Begründung der Vegetationsruhe kehren. Der angefochtene Entscheid verletzt insoweit Bundesrecht. Das bedeutet aber nicht ohne weiteres, dass die Beschwerde gutzuheissen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht kann nämlich eine Beschwerde aus anderen als den vorgebrachten Gründen gutheissen und aus anderen Gründen abweisen, als die Vorinstanz geltend gemacht hat. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Als reformatorisches Rechtsmittel gestattet die Beschwerde der Rechtsmittelinstanz, über die Kassation hinaus, in der Sache selbst abschliessend zu entscheiden, also das streitige Rechtsverhältnis zu regeln. Damit wird prozessökonomisch das Verfahren abgekürzt, indem sich nicht nochmals die Vorin-stanz und allenfalls erneut die Rechtsmittelinstanz mit der Sache befassen muss. Ein reformatorischer Entscheid ist jedoch unzulässig, wenn Fragen erstmals zu entscheiden sind, welche die Vorinstanz bei ihrem Entscheid aufgrund der von ihr eingenommenen Rechtsauffassung nicht geprüft hat und bezüglich derer ein Beurteilungs- oder ein Ermessensspielraum der Vorinstanz zu respektieren ist. Zudem ist der Sachverhalt durch die mit den Verhältnissen besser vertraute oder über besondere Fachkenntnisse verfügende Vorinstanz abzuklären, welche das ihr zustehende Ermessen auszuschöpfen hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-5196/2008 vom 11. Dezember 2008 E. 5 und B-7084/2007 vom 20. Mai 2008 E. 4). 3.4 Vorliegend stellt sich die Frage, ob gestützt auf Art. 6 Abs. 1 LBV die frühere Betriebsgemeinschaft zu widerrufen war. Selbst wenn ein zwingender und nicht bloss fakultativer Widerrufsgrund anzunehmen wäre, womit der Vorinstanz insoweit kein Ermessensspielraum offen stünde, verhielte es sich in Bezug auf die Festsetzung des Zeitpunkts des Widerrufs (Art. 30a Abs. 1 LBV) anders. Je nachdem, wie die Vorinstanz diesen Zeitpunkt wählen würde, wäre eine Anerkennung der neuen Betriebsgemeinschaft der Beschwerdegegner möglich oder aber ausgeschlossen. Da sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zur Frage des Widerrufs der Anerkennung der Betriebsgemeinschaft Beschwerdegegner/Z._______ und zum allfälligen Widerrufszeitpunkt nicht geäussert hat, ist die Sache zur Neubeurteilung an sie zurückzuweisen. Damit wird die Weisung verbunden, die Rechtmässigkeit des Widerrufs zu prüfen, gegebenenfalls einen Zeitpunkt des Widerrufs zu bestimmen und anschliessend über die Anerkennung einer neuen Betriebsgemeinschaft der Beschwerdegegner zu entscheiden. 4. Bei der Überprüfung des von der Erstinstanz ausgesprochenen Widerrufs der Betriebsgemeinschaft Beschwerdegegner/Z._______ ist unter anderem zu beachten, dass durch eine langandauernde oder gar dauernde Abwesenheit vom Betrieb ein Mitglied nicht mehr Bewirtschafter seines Betriebs und daher auch nicht mehr Mitglied der Betriebsgemeinschaft ist. Eine Abwesenheit des Bewirtschafters von seinem Betrieb beispielsweise für Ferien, Ausbildungen oder Sprachaufenthalte, muss aber im Rahmen der gesetzlichen Schranken - z. B. Art. 10 Abs. 1 Bst. g LBV - möglich sein. Demnach ist nicht jeder Unterbruch als Wechsel des Bewirtschafters anzusehen. Bezüglich der Anerkennung einer neuen Betriebsgemeinschaft der Beschwerdegegner ist darauf hinzuweisen, dass ein nicht zu langer Unterbruch bei einem Bewirtschafterwechsel kein Hinderungsgrund für die Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 10 Abs. 3 LBV darstellt. Die noch zulässige Dauer des Unterbruchs zwischen der vormaligen und der neuen Betriebsgemeinschaft, liegt im Ermessen der Behörde und ist im Einzelfall zu bestimmen. Schliesslich sind bei der Beurteilung, ob die Beschwerdegegnerin Bewirtschafterin im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LBV ist, Fragen bezüglich des Aufenthalts und der selbständigen Erwerbstätigkeit sowie die vertraglichen Pachtverhältnisse zu klären. Es wird hierzu auf Art. 31 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Rechtsprechung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-8363/2007 vom 18. Dezember 2008 E. 4.1; BGE 134 II 287) hingewiesen. Bezüglich der Pachtverhältnisse sind die vor Bundesverwaltungsgericht eingereichten Akten zu würdigen. 5. Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf Grund der gesamten Umstände rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall jedoch, den Beschwerdegegnern keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Das beschwerdeführende Amt hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid der Rekurskommission des Kantons Wallis für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegung vom 2. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an sie zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: das Bundesamt für Landwirtschaft als beschwerdeführendes Amt (Gerichtsurkunde); die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde); die Vorinstanz (Gerichtsurkunde); die Erstinstanz (Gerichtsurkunde); das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD (Gerichtsurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Anita Kummer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 12. März 2009