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B-6202/2014

B-6202/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-10-30 · Deutsch CH

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-schädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück und Vernehmlassung der Vorinstanz vom 29. Oktober 2014); - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück); - die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Zentralstelle, Thun. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Kinga Jonas Versand: 30. Oktober 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6202/2014 Urteil vom 30. Oktober 2014 Besetzung Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Richterin Maria Amgwerd, Richter Hans Urech, Gerichtsschreiberin Kinga Jonas. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Vorinstanz. Gegenstand Aufgebot von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass der Beschwerdeführer am 30. Januar 2001 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 450 Tagen Zivildienst verpflichtet wurde, bis heute davon aber lediglich 177 Diensttage geleistet hat; dass der Beschwerdeführer Ende 2014 wegen Erreichens der Altersgrenze mit 34 Jahren aus dem Zivildienst entlassen werden wird; dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz im Rahmen einer Instruktions- und Vergleichsverhandlung in einem Beschwerdeverfahren betreffend die Ablehnung eines Dienstverschiebungsgesuchs des Beschwerdeführers und einer Einsatzvereinbarung (Urteil B-3609/2014 und B-4557/2014 vom 2. Oktober 2014) einen Vergleich unterbreitet hat, der gescheitert ist; dass der Vergleich über die Leistung der verbleibenden Diensttage des Beschwerdeführers von der Vorinstanz zunächst unterzeichnet wurde, in der Folge jedoch nicht zustande kam, weil der Beschwerdeführer den Vorbehalt anbrachte, dass er in der im Vergleich vorgesehenen Zeitdauer nicht an eine ausländische Universität berufen werde; dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 2. Oktober 2014 in Erwägung zog, der Beschwerdeführer sei von der Vorinstanz umgehend zur Leistung eines Zivildiensteinsatzes bis Ende 2014 aufzubieten, selbst wenn er zufolge des Scheiterns der Vereinbarung nicht mehr die gesamten Restdiensttage leisten könne; dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 6. Oktober 2014 aufforderte, bis zum 17. Oktober 2014 eine Vereinbarung über einen Zivildiensteinsatz bis Ende 2014 einzureichen; dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 mitteilte, dass es ihm nicht möglich sein werde, eine Einsatzvereinbarung bis zum 17. Oktober 2014 einzureichen, da er vom 10. bis 15. Oktober 2014 abwesend sein werde und die gewährte Frist zudem nicht ausreiche, um seine beiden Anstellungen während des laufenden Lehrbetriebs und mitten im Semester durch adäquate Vertretungen besetzen zu können, weshalb die Frist für die Einreichung der Einsatzvereinbarung bis zum 24. Oktober 2014 zu verlängern sei; dass die Vorinstanz dieses Fristverlängerungsgesuch mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 abgelehnt und ihn aufgefordert hat, eine Einsatzvereinbarung bis zum 17. Oktober 2014 einzureichen, andernfalls werde ein gebührenpflichtiges Aufgebot von Amtes wegen zu einem Einsatz vom 3. November bis 31. Dezember 2014 ergehen; dass die Vorinstanz ausführte, angesichts des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts bestehe kein Grund dafür, die Frist zum selbstständigen Einreichen einer Einsatzvereinbarung um eine ganze Woche zu verlängern, da die Frist bis zum 17. Oktober 2014 bereits ein grosszügiges Entgegenkommen darstelle; dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 von Amtes wegen zu einem Einsatz bei B._______ vom 3. November bis 31. Dezember 2014 aufgeboten hat; dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügungen vom 14. Oktober 2014 und vom 22. Oktober 2014 eingereicht hat; dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Oktober 2014, die vorab per Fax zugestellt wurde, zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 29. Oktober aufgefordert hat; dass die Vorinstanz mit ausführlicher Vernehmlassung vom 29. Oktober 2014 innert Frist die Abweisung der Beschwerden beantragt; dass sich die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügungen der Vorinstanz vom 14. Oktober 2014 und vom 22. Oktober 2014 richtet, womit es sich formell zwar um zwei Beschwerden handelt, die wegen ihres inhaltlichen Zusammenhangs, der Parteiidentität sowie aus Gründen der Verfahrensökonomie aber gemeinsam zu behandeln sind (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Ziff. 3.17); dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerden zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst [ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügungen zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52 Abs. 1 VwVG); dass der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Verfügung vom 14. Oktober 2014, mit der die Vorinstanz die Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung abgelehnt hat, einzig vorbringt, er erachte das Vorgehen der Vorinstanz als Schikane, um ihm eine selbstbestimmte Suche nach einem Einsatzbetrieb zu verunmöglichen; dass sich dieses Vorbringen auf eine rein appellatorische Kritik an der Vorinstanz beschränkt und nicht substantiiert ist, weshalb auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Oktober 2014 nicht einzutreten ist und die Rechtsnatur und die Anfechtbarkeit dieser Verfügung offen bleiben können; dass der Beschwerdeführer diesbezüglich dennoch darauf hinzuweisen ist, dass seine Kritik unbehelflich ist, da er bereits seit der Ablehnung der Vergleichsvereinbarung durch die Vorinstanz am 26. September 2014 und spätestens seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2014 wusste, dass er zu einem Einsatz aufgeboten werden wird und sich um einen Einsatzbetrieb bemühen muss, da er Ende 2014 wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Zivildienst entlassen werden wird und bisher lediglich 177 Diensttage geleistet hat; dass auf die Beschwerden damit in dem Umfang einzutreten ist, als sie sich auf die Aufgebotsverfügung von Amtes wegen vom 22. Oktober 2014 beziehen; dass die Vorinstanz in einem Aufgebot selbst festlegt, wann und wo ein Einsatz zu leisten ist (Aufgebot von Amtes wegen), wenn wegen Ergebnislosigkeit der Suche nach einem Zivildiensteinsatz kein Aufgebot erlassen werden kann (Art. 31a Abs. 4 ZDV erster Satz); dass der Beschwerdeführer mit Bezug auf die angefochtene Aufgebotsverfügung erklärt, zur Zeit sei die Möglichkeit eines Einsatzes beim C._______ offen, was seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten deutlich besser entspreche, weshalb er das Aufgebot bis zur definitiven Zu- oder Absage des C._______ nur unter Vorbehalt anerkenne, er werde dem Aufgebot jedoch Folge leisten, falls bis zum 3. November 2014 keine Einsatzvereinbarung mit dem von ihm bevorzugten Einsatzbetrieb abgeschlossen werden sollte; dass er des Weiteren erklärt, er wolle gegen die Wahl des Einsatzbetriebs durch die Vorinstanz keine Beschwerde erheben, aber darauf hinweisen, dass er weder sein Einverständnis zu der erwünschten Präsenzzeit von 45 Stunden/Woche gegeben habe, noch einsehe, weshalb er beim Einsatzbetrieb übernachten solle; dass der Beschwerdeführer übersieht, dass es sich bei einem Aufgebot von Amtes wegen um eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 VwVG handelt, die als hoheitliche Anordnung auch ohne Zustimmung des Betroffenen rechtswirksam ist und nicht, wie etwa ein privatrechtlicher Vertrag, der (vorbehaltlosen) Annahme durch den Adressaten bedarf; dass der Beschwerdeführer als zivildienstpflichtige Person die Aufgebote und Weisungen der Vollzugsstelle zu befolgen hat (Art. 27 Abs. 3 Bst. b ZDG); dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 darauf hingewiesen hat, dass ein gebührenpflichtiges Aufgebot von Amtes wegen zu einem Einsatz vom 3. November bis 31. Dezember 2014 ergehen werde, falls er bis zum 17. Oktober 2014 keine Einsatzvereinbarung einreiche; dass die Vorinstanz das Aufgebot von Amtes wegen am 22. Oktober 2014 zu Recht erlassen hat, nachdem die Frist für den Beschwerdeführer am 17. Oktober abgelaufen ist und dieser immer noch keinen Einsatzbetrieb gefunden und keine Einsatzvereinbarung abgeschlossen hat; dass der Beschwerdeführer selbst nach der Rückkehr des zuständigen Mitarbeiters des von ihm bevorzugten Einsatzbetriebs C._______ am 27. Oktober 2014 bis heute, d.h. während insgesamt vier Arbeitstagen, keine Einsatzvereinbarung mit diesem Einsatzbetrieb eingereicht oder eine entsprechende Absage mitgeteilt hat; dass die Vollzugsstelle die Beurteilung der Eignung einer zivildienstpflich-tigen Person für einen Einsatz insbesondere auf das Ergebnis der Absprache mit dem Einsatzbetrieb stützt und darauf, ob die Person die besonderen Anforderungen erfüllt, die der Einsatz gemäss Pflichtenheft an sie stellt (Art. 32a ZDV), dass der Beschwerdeführer nicht vorbringt, dass er keinen Zivildienst in einem Landwirtschaftsbetrieb leisten könne; dass vorliegend zudem nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Vorinstanz mit dem Aufgebot beim Einsatzbetrieb B._______ die Eignung des Beschwerdeführers oder die Interessen eines geordneten Vollzugs nicht berücksichtigt hätte (Art. 31a Abs. 4 ZDV zweiter Satz); dass angesichts der zeitlichen Dringlichkeit dem öffentlichen Interesse an der Erfüllung der Dienstpflicht des Beschwerdeführers durch dieses Aufgebot am besten Rechnung getragen werden kann; dass damit nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz ein Aufgebot von Amtes wegen erlassen hat und die Beschwerde sich diesbezüglich als unbegründet erweist; dass der Beschwerdeführer des Weiteren vorbringt, es könne nicht sein, dass man einerseits bei der Suche nach einem Einsatzbetrieb auf eine offizielle Datenbank angewiesen sei, die in keiner Weise aktuell sei und andererseits dann trotz nachweislich intensiver Bemühungen und zeitaufwändiger Suche nach einem Einsatzbetrieb eine Gebühr entrichten müsse, weshalb er Beschwerde erhebe gegen die Gebühr von Fr. 270.- für das Aufgebot von Amtes wegen; dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung erklärt, dem Beschwerdeführer seien trotz Systemwechsels bei der Vollzugsstelle eine genügend grosse Anzahl an Einsatzmöglichkeiten zur Auswahl gestanden und es ihm überdies zumutbar gewesen wäre, sich beim Regionalzentrum zu melden, falls er bei der Suche Mühe bekundet hätte; dass aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zudem hervor geht, dass er sich erst nach Ablehnung seines Fristverlängerungsgesuchs durch die Vorinstanz intensiv um einen geeigneten Einsatzbetrieb bemüht hat; dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts daran zu ändern vermögen, dass er als zivildienstpflichtige Person verpflichtet ist, einen Einsatzbetrieb zu suchen und die Einsätze mit diesem abzusprechen (Art. 31a Abs. 1 ZDV); dass schliesslich zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer die Altersgrenze für die ordentliche Entlassung aus dem Zivildienst (Art. 11 Abs. 2 ZDG i.V.m. Art. 13 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 [MG, SR 510.10]) Ende 2014 erreicht haben wird; dass der Beschwerdeführer überdies die Möglichkeit, einen Einsatz nach seinen Wünschen betreffend Zeitpunkt und Einsatzort bzw. -betrieb mit-zugestalten, über Jahre hinweg nicht genutzt hat; dass der Beschwerdeführer darüber hinaus nicht geltend macht, das Auf-gebot sei aus anderen Gründen zu Unrecht erfolgt; dass die Vorinstanz gemäss Art. 111b ZDV für die Ausstellung eines Aufgebots von Amtes wegen eine Gebühr erhebt, die nach Zeitaufwand berechnet wird, jedoch höchstens Fr. 540.- beträgt, wobei pro aufgewendete Stunde Fr. 90.- berechnet werden; dass sich die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr von Fr. 270.- an diese Vorgabe hält, wobei der Aufwand von 3 Stunden ohne Weiteres als verhältnismässig bezeichnet werden kann, was der Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht beanstandet; dass der Beschwerdeführer gegen die ordnungsgemäss und im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erhobene Gebühr (Art. 111b und Art. 111c ZDV) nichts vorbringt; dass sich die Beschwerden daher als unbegründet erweisen und abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist; dass der Beschwerdeführer gemäss Aufgebot vom 22. Oktober 2014 den Zivildiensteinsatz bei B._______ vom 3. November bis 31. Dezember 2014 zu leisten und für das Aufgebot eine Gebühr von Fr. 270.- zu entrichten hat; dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildiens-tes kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerde-führung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG); dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesge-richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-schädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück und Vernehmlassung der Vorinstanz vom 29. Oktober 2014);

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück);

- die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Zentralstelle, Thun. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Kinga Jonas Versand: 30. Oktober 2014