Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Verfahrenskosten werden keine erhoben.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz ([...]; Einschreiben);
- die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (Einschreiben; Vernehmlassungsbeilagen zurück). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Thomas Reidy Versand: 30. Juli 2018
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Verfahrenskosten werden keine erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz ([...]; Einschreiben); - die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (Einschreiben; Vernehmlassungsbeilagen zurück). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Thomas Reidy Versand: 30. Juli 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-3499/2018 Urteil vom 30. Juli 2018 Besetzung Richter Hans Urech (Vorsitz), Richterin Maria Amgwerd, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Thomas Reidy. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Aarau, Bahnhofstrasse 29, 5000 Aarau, Vorinstanz. Gegenstand Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (Beschwerdeführer), geboren am _______, am 26. September 2009 um Zulassung zum Zivildienst ersuchte; dass der Beschwerdeführer mit Verfügung der Vollzugsstelle für den Zivildienst (Zentralstelle) vom 2. Oktober 2009 zum Zivildienst zugelassen wurde, wobei die Gesamtdauer seiner ordentlichen Zivildienstleistung auf 387 Tage festgesetzt wurde, von denen er bisher 331 Tage geleistet hat; dass das Regionalzentrum Aarau der Vollzugsstelle (Vorinstanz) den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 an seine Einsatzpflicht im Jahre 2018 erinnerte und ihn gleichzeitig aufforderte, bis am 15. Januar 2018 eine Einsatzvereinbarung einzureichen; dass der Beschwerdeführer dies unterliess und ihn die Vorinstanz mit Mahnschreiben vom 18. Januar 2018 ersuchte, ihr die ausstehende Einsatzvereinbarung bis zum 1. Februar 2018 nachzureichen; dass sie ihm zugleich für den Säumnisfall in Aussicht stellte, sie werde von Amtes wegen ein Aufgebot erlassen und ihm einen Einsatz zuweisen, bei welchem er weder Zeitpunkt noch Einsatzort selber bestimmen könne; dass sie ihn ferner informierte, für die Erstellung eines solchen Aufgebots werde eine Gebühr von bis zur Fr. 540.- erhoben; dass ihm die Vorinstanz, nachdem der Beschwerdeführer weiterhin keine Einsatzvereinbarung eingereicht hatte und telefonisch nicht zu erreichen war, mit E-Mail vom 12. Februar 2018 die Frist zur Einreichung der Vereinbarung bis zum 19. Februar 2018 erstreckte; dass der Beschwerdeführer auch innert dieser Frist keine Einsatzvereinbarung vorlegte, worauf ihn die Vorinstanz mit Schreiben vom 21. Februar 2018 im Sinne einer letzten Mahnung aufforderte, dies bis am 7. März 2018 nachzuholen; dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, nachdem dieser weiterhin keine Einsatzvereinbarung eingereicht hatte, am 24. April 2018 zu einer Vorsprache im Regionalzentrum aufbot; dass der Beschwerdeführer anlässlich dieses Gesprächs ausführte, er habe mit Bezug auf einen allfälligen Einsatz keine körperlichen Einschränkungen und arbeite gerne draussen; dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung eine neue Frist bis zum 18. Mai 2018 gewährte und dies im Anschluss an das Gespräch per E-Mail bestätigte; dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer, nachdem dieser innert der gesetzten Frist wiederum keine Einsatzvereinbarung einreichte, mit Verfügungen vom 6. Juni 2018 von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz vom 1. bis zum 26. Oktober 2018 beim Talbetrieb B._______ sowie zu einem vorangehenden Vorstellungsgespräch vom 10. Juli 2018 aufbot; dass der Beschwerdeführer die Verfügung betreffend das Aufgebot von Amtes wegen mit Beschwerde vom 16. Juni 2018 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht anficht; dass er sinngemäss deren Aufhebung beantragt, wobei er zur Begründung insbesondere vorbringt, er habe einen Einsatz beim Verein "Konkret" geplant und eine entsprechende Einsatzvereinbarung eingereicht; dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragt; und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995, ZDG, SR 824.0); dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021), die Eingabefrist (Art. 66 Bst. a ZDG) sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt sind und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) ebenfalls vorliegen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist; dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist; dass der Zivildienstpflichtige seine Einsätze so planen und leisten muss, dass er die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996, ZDV, SR 824.01); dass der Zivildienstpflichtige spätestens ab dem zweiten Kalenderjahr, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt, jährliche Dienstleistungen von mindestens 26 Tagen zu erbringen hat, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist (Art. 39a Abs. 1 ZDV); dass der Beschwerdeführer mit Verfügung der Vollzugsstelle vom 2. Oktober 2009 zur Leistung von 387 Tagen Zivildienst verpflichtet wurde, wovon er bis anhin 331 absolviert hat, weshalb ihm unter Berücksichtigung von Art. 83d ZDG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 der Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP, SR 512.21) noch 33 Diensttage verbleiben; dass folglich die Leistung eines Einsatzes von mindestens 26 Tagen im Jahr 2018 geboten ist; dass die Möglichkeit, selber Einsätze zu planen, nichts an der Pflicht ändert, solche im gesetzlich vorgegebenen Rahmen zu absolvieren (Art. 35 Abs. 1 ZDV); dass die mit dem Vollzug der Zivildienstgesetzgebung befasste Vorinstanz von Gesetzes wegen verpflichtet ist, den Beschwerdeführer zum Dienst aufzubieten (Art. 22 Abs. 1 ZDG) und dass damit letztlich sie die Verfahrensherrschaft innehat; dass sie das Aufgebot gemäss Art. 22 Abs. 2 und 3 ZDG grundsätzlich spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes eröffnen muss; dass sie daher nicht umhin kam, dem Beschwerdeführer Fristen zu setzen, weil die (rechtzeitige) Erfüllung der Dienstpflicht andernfalls nicht gewährleistet werden könnte; dass die Vollzugsstelle, wenn die Ergebnisse der Suche des Zivildienstpflichtigen den Erlass eines Aufgebotes nicht erlauben, in einem Aufgebot von Amtes wegen selbst festlegt, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Art. 31a Abs. 4 ZDV); dass die Suche des Beschwerdeführers trotz mehrfacher Fristerstreckungen über längere Zeit erfolglos geblieben war und den Erlass eines Aufgebots nicht erlaubte, weshalb ein solches zu Recht von Amtes wegen verfügt wurde; dass der Beschwerdeführer sowohl im Gespräch mit der Vorinstanz am 24. April 2018 als auch in seiner Beschwerde bestätigt, dass keine körperlichen Einschränkungen hinsichtlich eines Einsatzes bestehen; dass somit keine Gründe ersichtlich sind, die gegen den von Amtes wegen verfügten Einsatz von 26 Diensttagen (1. - 26. Oktober 2018) beim Einsatzbetrieb Talbetrieb Ebnet sprechen würden; dass die Vollzugsstelle für die Ausstellung eines Aufgebots von Amtes wegen gestützt auf Art. 111b ZDV eine Gebühr erhebt, welche nach Zeitaufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 90.- berechnet wird und höchstens Fr. 540.- beträgt; dass dem Beschwerdeführer in Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung eine Gebühr von Fr. 180.- auferlegt wurde; dass die Höhe der dem Beschwerdeführer auferlegten Gebühr in der Beschwerdeschrift nicht beanstandet wird, wobei diese entsprechend der bisherigen Praxis ohnehin als rechtmässig zu qualifizieren wäre (Urteile des BVGer B-6202/2014 vom 30. Oktober 2014 S. 7 und B-4989/2015 vom 18. Januar 2016 S. 6); dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde einzig geltend macht, er habe einen Einsatz beim Verein "_______" geplant und eine entsprechende Einsatzvereinbarung eingereicht; dass er sich nicht erklären könne, aus welchen Gründen diese Einsatzvereinbarung nicht berücksichtigt worden sei; dass der Beschwerdeführer ergänzt, es sei ihm jedoch nicht möglich, dieses Dokument als Beweis vorzulegen, da er das Original versendet habe; dass die Vorinstanz erwidert, ihre Abklärungen beim Einsatzbetrieb hätten ergeben, dass dort niemand etwas von einem geplanten Einsatz mit dem Beschwerdeführer wisse, auch sei bei ihnen nie eine entsprechende Einsatzvereinbarung eingegangen; dass aus den Akten hervorgeht, dass C._______ vom Verein "B._______" mit E-Mail vom 20. Juni 2018 an die Vorinstanz bestätigt, keine Kenntnis von einer Einsatzvereinbarung mit dem Beschwerdeführer zu haben und zudem seit dessen Einsatz im Jahre 2017 keinen Mailkontakt mit ihm mehr gehabt habe; dass der Beschwerdeführer somit seine Behauptung, er habe eine Einsatzvereinbarung eingereicht, nicht belegen kann; dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist; dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt und dass keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG); dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz ([...]; Einschreiben);
- die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (Einschreiben; Vernehmlassungsbeilagen zurück). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Thomas Reidy Versand: 30. Juli 2018