Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Bezüglich des mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 auf den 12. Februar 2018 anberaumten Vorstellungsgesprächs wird das Beschwerdeverfahren B-106/2018 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
E. 2 Verfahrenskosten werden keine erhoben.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer;
- die Vorinstanz;
- die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Zentralstelle. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Urs Küpfer
Dispositiv
- Bezüglich des mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 auf den 12. Februar 2018 anberaumten Vorstellungsgesprächs wird das Beschwerdeverfahren B-106/2018 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Verfahrenskosten werden keine erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer; - die Vorinstanz; - die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Zentralstelle. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Urs Küpfer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-106/2018 Urteil vom 7. März 2018 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Marc Steiner, Richter Hans Urech, Gerichtsschreiber Urs Küpfer. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Vorinstanz. Gegenstand Zivildienst (Aufgebot von Amtes wegen, Verfügung vom 21. Dezember 2017). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass X._______ (Beschwerdeführer), geboren am [...], mit Verfügung der Vollzugsstelle (Vorinstanz) vom 3. Juni 2010 zum Zivildienst zugelassen wurde, wobei die Gesamtdauer seiner ordentlichen Dienstleistungen auf 344 Tage festgesetzt wurde, von denen er bisher 15 absolviert hat; dass er angesichts der Herabsetzung der Dienstdauer im Rahmen der Weiterentwicklung der Armee noch 306 Diensttage zu leisten hat; dass das Regionalzentrum [...] der Vorinstanz den Beschwerdeführer in einer Verfügung vom 15. Mai 2017 aufforderte, umgehend eine Einsatzvereinbarung für seine "diesjährige" Dienstpflicht einzureichen; dass ihn das Regionalzentrum mit Schreiben vom 26. Mai 2017 aufforderte, seinen Zivildienst für das Jahr 2018 vorzubereiten und das beigelegte Formular "Einsatzvereinbarung" bis am 15. Juli 2017 vollständig ausgefüllt einzureichen; dass das Regionalzentrum gleichzeitig festhielt, der Beschwerdeführer müsse 2018 zusätzlich zu seinem langen Einsatz von mindestens 180 Diensttagen noch einen solchen von 19 Diensttagen leisten (sog. Aufräumjahr); dass es ihn mit Mahnschreiben vom 26. Juli 2017 anhielt, die ausstehende(n) Einsatzvereinbarung(en) bis am 31. August 2017 beizubringen; dass es ihm zugleich für den Säumnisfall in Aussicht stellte, es werde von Amtes wegen ein Aufgebot erlassen und ihm einen Einsatz zuweisen, bei welchem er weder Zeitpunkt noch Einsatzort selber bestimmen könne; dass es ihn überdies bat, ihm eventuelle gesundheitliche oder andere Einschränkungen für bestimmte Einsätze ebenfalls bis zum 31. August 2017 bekanntzugeben; dass es ihn ferner informierte, für die Erstellung eines sog. Aufgebots von Amtes wegen werde eine Gebühr von bis zu Fr. 540.- erhoben; dass der Beschwerdeführer auch die Mahnung ignorierte und ihn das Regionalzentrum mit erneutem, letztem Mahnschreiben vom 25. September 2017 aufforderte, die Einsatzvereinbarung(en) bis am 27. Oktober 2017 einzureichen; dass es ihm wiederum ein gebührenpflichtiges Aufgebot von Amtes wegen androhte und ihn nochmals ersuchte, allfällige gesundheitliche Einschränkungen zu melden; dass der Beschwerdeführer dieses Mahnschreiben am 3. Oktober 2017 am Postschalter abholte; dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 2. November 2017 - nach telefonischer Besprechung mit ihm - eine Fristverlängerung bis zum 17. November 2017 für die Einreichung der Einsatzvereinbarung(en) gewährte; dass er diese Frist ungenutzt verstreichen liess; dass er der Vorinstanz am 21. November 2017 per Voicemail mitteilte, er habe am 16. November 2017 einen Fahrradunfall gehabt, weswegen er eine Woche krankgeschrieben sei; dass das Regionalzentrum den Beschwerdeführer am 27. November 2017 erfolglos telefonisch zu kontaktieren suchte und ihn um einen Rückruf bat; dass das Regionalzentrum den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz von voraussichtlich 201 Diensttagen vom 30. April bis zum 16. November 2018 beim Talbetrieb [...] verpflichtete; dass es ihn mit separater Verfügung gleichen Datums zu einem Vorstellungsgespräch beim Einsatzbetrieb am 12. Februar 2018 aufbot; dass sich der Beschwerdeführer laut den Aktennotizen der Vorinstanz am 22. Dezember 2017 telefonisch an das Regionalzentrum wandte und dabei unter anderem erklärte, er hätte in den zwei Wochen, welche ihm die Vollzugsstelle noch eingeräumt habe (bis zum 17. November 2017), mehrere Probeeinsätze gehabt, diese wegen seines Unfalls jedoch nicht absolvieren können; dass der Beschwerdeführer die beiden vorinstanzlichen Verfügungen vom 21. Dezember 2017 mit undatiertem Schreiben (eingegangen am 8. Januar 2018) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat; dass er die Aufhebung der Aufgebote wegen "aktenkundiger, mangelnder Eignung" sowie die Ansetzung einer Frist "zum Finden eines angemessenen Einsatzes nach Genesung" beantragt; dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat; dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995, ZDG, SR 824.0); dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021), die Eingabefrist (Art. 66 Bst. a ZDG i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG) hinsichtlich der beiden vorinstanzlichen Verfügungen vom 21. Dezember 2017 betreffend das Aufgebot von Amtes wegen sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt sind und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) ebenfalls vorliegen, weshalb auf die Beschwerde nach Massgabe der untenstehenden Erwägungen einzutreten ist; dass der im Aufgebot von Amtes wegen vom 21. Dezember 2017 festgelegte Termin für das Vorstellungsgespräch beim Einsatzbetrieb (12. Februar 2018), den der Beschwerdeführer gemäss telefonischer Mitteilung vom 13. Februar 2018 ans Bundesverwaltungsgericht zumindest zu absolvieren beabsichtigte, mittlerweile verstrichen ist, sodass die Beschwerde insoweit gegenstandslos geworden ist; dass der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren wie folgt begründet: "a)Trotz der von Frau Y._______ gesetzten, sehr kurzen Frist von 14 Tagen führten meine Bemühungen zur Vereinbarung eines Probeeinsatzes bei [...] (Beilage 1). Aufgrund eines Unfalles mit anschliessender Arbeitsunfähigkeit (Beilage 2) konnte ich den Einsatz leider nicht antreten. b)Die Annahme, dass keine Einschränkungen bestehen, ist falsch. Die fehlende Eignung gemäss den im Aufgebot angeführten Art. 22 ZDG und Art. 31a Abs. 4 ZDV müsste der Vollzugsstelle bekannt sein, da ich bereits einen landwirtschaftlichen Einsatz aufgrund gesundheitlicher Probleme abbrechen musste. Ich frage mich nun, welche Abklärungen in den 2,5 abgerechneten Stunden durchgeführt wurden. [...] Falls meine Anträge wider Erwarten abgelehnt werden, verlange ich, dass das Vorstellungsgespräch vor Ende Januar stattfindet, da ich die Monate Februar und März im Rahmen [...] in [...] verbringen werde."; dass es sich bei Beilage 1 zur Beschwerde um eine Kopie des Formulars "Einsatzvereinbarung" handelt, auf welcher ein eintägiger Probeeinsatz am 29. November 2017 in der [...] vorgesehen ist (unterzeichnet am 14. November 2017); dass Beilage 2 zur Beschwerde aus Kopien ärztlicher Zeugnisse besteht, welche eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers infolge Unfalls zu 100 % vom 17. November bis zum 5. Dezember 2017 attestieren; dass das der Beschwerde in Kopie beigelegte Arztzeugnis vom 29. November 2017 hinsichtlich Diagnose und Therapie Folgendes festhält: "Wie schon vermutet hat sich nun in der CT Untersuchung die Fraktur des Kahnbeins bestätigt. Ich empfehle daher das permanente Tragen der Orthese Stütze (Tag und Nacht) und die Kontrolle wie bereits vereinbart [bei] Dr. Z._______ am 5. Dezember 2017 und Therapie weiter dort."; dass der einzige vom Beschwerdeführer dokumentierte Probeeinsatz am 29. November 2017 und damit nach Ablauf der mehrmals verlängerten Frist zur Einreichung der Einsatzvereinbarung(en) (17. November 2017) stattgefunden hätte; dass der Beschwerdeführer folglich unabhängig von seinem Unfall und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit (vom 17. November bis zum 5. Dezember 2017) bis zum 17. November 2017, dem Datum des Ablaufs der erstreckten Frist, keine Vereinbarung für den ausstehenden und mehrfach angemahnten Zivildiensteinsatz vorgelegt hätte; dass der Beschwerdeführer, wenn er von der "sehr kurzen Frist von 14 Tagen" spricht, ausblendet, dass ihm zuvor bereits angemessene Fristen gesetzt bzw. erstreckt worden waren; dass vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer nicht von Amtes wegen hätte aufgeboten werden sollen; dass der Beschwerdeführer im Übrigen bereits mit Verfügung vom 29. April 2016 von Amtes wegen für den langen Einsatz (vom 5. September 2016 bis zum 3. März 2017) aufgeboten worden war, jedoch weder diesen noch das entsprechende Vorstellungsgespräch vom 15. Juni 2016 angetreten hatte, wofür er disziplinarisch gebüsst wurde; dass er sodann ein Vorstellungsgespräch vom 3. April 2017, zu welchem er mit Blick auf ein erneutes Aufgebot von Amtes wegen verpflichtet worden war, versäumte, worauf der Einsatzbetrieb den Beschwerdeführer nicht mehr beschäftigen wollte und dieser mittels Strafbefehls gebüsst wurde; dass der zeitliche Rahmen des streitigen, von Amtes wegen verfügten Einsatzes in der Beschwerde nicht beanstandet wird; dass sich der Beschwerdeführer allerdings auf nicht näher bezeichnete gesundheitliche Probleme beruft, welche einem Einsatz in der Landwirtschaft entgegenstehen sollen; dass die Vorinstanz dazu in ihrer Vernehmlassung erklärte, der Ersteinsatz im Jahr 2011 sei entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht infolge gesundheitlicher Probleme, sondern vielmehr wegen unüberbrückbarer Differenzen zwischen diesem und dem Einsatzbetrieb abgebrochen worden; dass sich Letzteres auch aus der von der Vorinstanz eingereichten Abbruchverfügung des Regionalzentrums [...] vom 20. Dezember 2011 ergibt; dass keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers bezüglich der Leistung des verfügten oder sonstiger bevorstehender Zivildiensteinsätze ersichtlich sind und sich in den Akten insbesondere kein entsprechendes Arztzeugnis findet; dass daher auch sein Antrag, "nach Genesung" sei ihm eine Frist "zum Finden eines angemessenen Einsatzes" zu gewähren, abzuweisen ist; dass der Beschwerdeführer sinngemäss noch die in Dispositiv-Ziff. 4 der Aufgebotsverfügung betreffend den Einsatz vom 30. April bis zum 16. November 2018 festgesetzte Gebühr von Fr. 225.- beanstandet; dass sich die Vorinstanz dazu in ihrer Vernehmlassung folgendermassen geäussert hat: "Es gilt zu beachten, dass der Mehraufwand für die Ausstellung eines Aufgebots von Amtes wegen bereits damit beginnt, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der Frist für die Einreichung einer Einsatzvereinbarung pflichtwidrig keine solche eingereicht hatte. Das Verfassen, der Versand und die Ablage der in der Folge erforderlichen Mahnschreiben, die Kontrolle der Sendungsverfolgung, der E-Mailverkehr und die Telefonate mit dem Beschwerdeführer sowie das Verfassen der entsprechenden Aktennotiz und schliesslich die Recherchen im Dossier zur Eignungsabklärung haben der zuständigen Sachbearbeiterin einen Arbeitsaufwand von 30 Minuten generiert. Die Suche nach und die Kontaktaufnahme mit möglichen Einsatzbetrieben, die Vereinbarung der Termine und deren administrative Erfassung, die damit verbundenen Eintragungen im Informationssystem der Vollzugsstelle für den Zivildienst E-ZIVI sowie die Rückmeldung an die Sachbearbeiterin beanspruchten die zuständige Fachabteilung während 30 Minuten. Das Erstellen und Versenden der Aufgebote und der entsprechenden Beilagen (Merkblatt zum Aufgebot, Pflichtenheft, persönliche Zivildienstausweise und Spezialbillete) sowie die Kontrolle der Sendungsverfolgungen dauerten weitere 30 Minuten. Hinzu kam insgesamt eine Stunde Zeitaufwand für die Genehmigung und die Kontrolle der einzelnen Arbeitsschritte sowie das Controlling des elektronischen Prozesses durch die Vorgesetzten der beiden beteiligten Bereiche."; dass das Bundesverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Fall eine Gebühr von Fr. 270.- als rechtmässig bewertete und erwog, der Aufwand von drei Stunden könne ohne Weiteres als verhältnismässig bezeichnet werden (Urteil B-6202/2014 vom 30. Oktober 2014 S. 7; vgl. auch Urteil des BVGer B-4989/2015 vom 18. Januar 2016 S. 6, Gebühr von Fr. 315.-); dass die Höhe der dem Beschwerdeführer auferlegten Gebühr entsprechend dieser Praxis ebenfalls als rechtmässig zu qualifizieren ist; dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit das Beschwerdeverfahren nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist; dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt und dass keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG); dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Bezüglich des mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 auf den 12. Februar 2018 anberaumten Vorstellungsgesprächs wird das Beschwerdeverfahren B-106/2018 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer;
- die Vorinstanz;
- die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Zentralstelle. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Urs Küpfer