Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Sachverhalt
dass A._______ (Beschwerdeführer), geboren am (...), mit Verfügung der Vollzugsstelle für den Zivildienst, Regionalzentrum Rüti/ZH (Vorinstanz), vom 10. Oktober 2017 zum Zivildienst zugelassen wurde, wobei, nach Abzug der geleisteten Militärdiensttage, die Gesamtdauer seiner ordentlichen Dienstleistungen auf 135 Tage festgesetzt wurde, von denen er bisher noch keine absolviert hat; dass er angesichts der Herabsetzung der Dienstdauer im Rahmen der Weiterentwicklung der Armee (WEA) noch 112 Diensttage zu leisten hat; dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 aufforderte, eine Einsatzvereinbarung für seine Dienstpflicht von mindestens 54 Tagen im Jahr 2018 einzureichen; dass sie ihn mit Schreiben vom 22. Januar 2018 ermahnte, seinen Zivildiensteinsatz für das Jahr 2018 vorzubereiten und die Einsatzvereinbarung bis am 7. Februar 2018 einzureichen; dass die Vorinstanz ihm zugleich für den Säumnisfall in Aussicht stellte, es werde von Amtes wegen ein Aufgebot erlassen und ihm einen Einsatz zugewiesen, bei welchem er weder Zeitpunkt noch Einsatzort selber bestimmen könne; dass sie ihn überdies bat, eventuelle gesundheitliche oder andere Einschränkungen für bestimmte Einsätze ebenfalls bis zum 7. Februar 2018 bekanntzugeben; dass sie ihn ferner informierte, für die Erstellung eines Aufgebots von Amtes wegen werde eine Gebühr von bis zu Fr. 540.- erhoben; dass der Beschwerdeführer auch die Mahnung ignorierte, weshalb ihn die Vorinstanz mit erneutem, letztem Mahnschreiben vom 6. März 2018 aufforderte, die Einsatzvereinbarung bis am 23. März 2018 einzureichen; dass sie ihm wiederum ein gebührenpflichtiges Aufgebot von Amtes wegen androhte und ihn nochmals ersuchte, allfällige gesundheitliche Einschränkungen zu melden; dass das Erinnerungs- und die Mahnschreiben dem Beschwerdeführer via Kundensystem E-ZIVI elektronisch übermittelt wurden; dass der Beschwerdeführer das Erinnerungsschreiben vom 10. Oktober 2017 am 11. Oktober 2017 durch Herunterladen in seinem elektronischen Postfach "abholte", nicht jedoch die Mahnschreiben vom 22. Januar 2018 und 6. März 2018; dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 10. April 2018 - nach telefonischer Besprechung mit ihm - eine Fristverlängerung bis zum 17. April 2018 für die Einreichung der Einsatzvereinbarung gewährte; dass er diese Frist ungenutzt verstreichen liess; dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. April 2018 von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz von voraussichtlich 54 Diensttagen vom 29. Oktober 2018 bis zum 21. Dezember 2018 beim Betrieb B._______ verpflichtete; dass es ihn mit separater Verfügung gleichen Datums zu einem Vorstellungsgespräch beim Einsatzbetrieb am 25. Mai 2018 aufbot; dass sich der Beschwerdeführer laut einer Aktennotiz am 20. April 2018 telefonisch an die Vorinstanz wandte und dabei unter anderem erklärte, er wolle keinen Einsatz im Kanton Graubünden leisten und aufgrund seiner Diplomprüfungen sei er nicht in der Lage gewesen, einen Einsatzbetrieb zu suchen; dass der Beschwerdeführer einzig das Aufgebot von Amtes wegen vom 19. April 2018 mit Beschwerde vom 24. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat; dass er die Aufhebung dieses Aufgebots sowie eine angemessene Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung beantragt; dass die Zentralstelle der Vollzugsstelle in ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragt; und zieht
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück); - die Vorinstanz (Einschreiben); - die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (Ref-Nr. 114299.22669; Einschreiben; Vernehmlassungsbeilagen zurück). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Thomas Reidy Versand: 4. Juli 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-2372/2018 Urteil vom 23. Juni 2018 Besetzung Richter Hans Urech (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Thomas Reidy. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Rüti, Spitalstrasse 31, Postfach, 8630 Rüti ZH, Vorinstanz. Gegenstand Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz. Sachverhalt: dass A._______ (Beschwerdeführer), geboren am (...), mit Verfügung der Vollzugsstelle für den Zivildienst, Regionalzentrum Rüti/ZH (Vorinstanz), vom 10. Oktober 2017 zum Zivildienst zugelassen wurde, wobei, nach Abzug der geleisteten Militärdiensttage, die Gesamtdauer seiner ordentlichen Dienstleistungen auf 135 Tage festgesetzt wurde, von denen er bisher noch keine absolviert hat; dass er angesichts der Herabsetzung der Dienstdauer im Rahmen der Weiterentwicklung der Armee (WEA) noch 112 Diensttage zu leisten hat; dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 aufforderte, eine Einsatzvereinbarung für seine Dienstpflicht von mindestens 54 Tagen im Jahr 2018 einzureichen; dass sie ihn mit Schreiben vom 22. Januar 2018 ermahnte, seinen Zivildiensteinsatz für das Jahr 2018 vorzubereiten und die Einsatzvereinbarung bis am 7. Februar 2018 einzureichen; dass die Vorinstanz ihm zugleich für den Säumnisfall in Aussicht stellte, es werde von Amtes wegen ein Aufgebot erlassen und ihm einen Einsatz zugewiesen, bei welchem er weder Zeitpunkt noch Einsatzort selber bestimmen könne; dass sie ihn überdies bat, eventuelle gesundheitliche oder andere Einschränkungen für bestimmte Einsätze ebenfalls bis zum 7. Februar 2018 bekanntzugeben; dass sie ihn ferner informierte, für die Erstellung eines Aufgebots von Amtes wegen werde eine Gebühr von bis zu Fr. 540.- erhoben; dass der Beschwerdeführer auch die Mahnung ignorierte, weshalb ihn die Vorinstanz mit erneutem, letztem Mahnschreiben vom 6. März 2018 aufforderte, die Einsatzvereinbarung bis am 23. März 2018 einzureichen; dass sie ihm wiederum ein gebührenpflichtiges Aufgebot von Amtes wegen androhte und ihn nochmals ersuchte, allfällige gesundheitliche Einschränkungen zu melden; dass das Erinnerungs- und die Mahnschreiben dem Beschwerdeführer via Kundensystem E-ZIVI elektronisch übermittelt wurden; dass der Beschwerdeführer das Erinnerungsschreiben vom 10. Oktober 2017 am 11. Oktober 2017 durch Herunterladen in seinem elektronischen Postfach "abholte", nicht jedoch die Mahnschreiben vom 22. Januar 2018 und 6. März 2018; dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 10. April 2018 - nach telefonischer Besprechung mit ihm - eine Fristverlängerung bis zum 17. April 2018 für die Einreichung der Einsatzvereinbarung gewährte; dass er diese Frist ungenutzt verstreichen liess; dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. April 2018 von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz von voraussichtlich 54 Diensttagen vom 29. Oktober 2018 bis zum 21. Dezember 2018 beim Betrieb B._______ verpflichtete; dass es ihn mit separater Verfügung gleichen Datums zu einem Vorstellungsgespräch beim Einsatzbetrieb am 25. Mai 2018 aufbot; dass sich der Beschwerdeführer laut einer Aktennotiz am 20. April 2018 telefonisch an die Vorinstanz wandte und dabei unter anderem erklärte, er wolle keinen Einsatz im Kanton Graubünden leisten und aufgrund seiner Diplomprüfungen sei er nicht in der Lage gewesen, einen Einsatzbetrieb zu suchen; dass der Beschwerdeführer einzig das Aufgebot von Amtes wegen vom 19. April 2018 mit Beschwerde vom 24. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat; dass er die Aufhebung dieses Aufgebots sowie eine angemessene Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung beantragt; dass die Zentralstelle der Vollzugsstelle in ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragt; und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0]); dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), die Eingabefrist (Art. 66 Bst. a ZDG) sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt sind und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) ebenfalls vorliegen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist; dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist; dass der Zivildienst in einem oder mehreren Einsätzen geleistet wird, und der Bundesrat die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze regelt (Art. 20 ZDG); dass die zivildienstpflichtige Person Einsatzbetriebe sucht und die Einsätze mit ihnen abspricht; die Vollzugsstelle stellt ihr die für die Suche erforderlichen Informationen zur Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage (Art. 31a Abs. 1 und 2 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV, SR 824.01]); dass die zivildienstpflichtige Person ihre Einsätze so zu planen und zu leisten hat, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 ZDV); dass die Vollzugsstelle, sofern die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebotes nicht erlauben, in einem Aufgebot von Amtes wegen selbst festlegt, wann und wo der Einsatz zu leisten ist, dass sie dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs sowie eine Aufgebotsfrist von drei Monaten zu berücksichtigen hat (Art. Art. 31a Abs. 4 ZDV i.V.m. Art. 22 Abs. 2 ZDG); dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Einsatzvereinbarung für den Ersteinsatz eingereicht hat; dass der Beschwerdeführer jedoch vorbringt, ihm sei am Einführungstag lediglich gesagt worden, er müsse spätestens drei Monate vor Einsatzbeginn sowie im ersten Jahr (2018) einen Einsatzbetrieb finden, zudem sei er bezüglich einer Einsatzvereinbarung von Amtes wegen bis zur E-Mail vom 10. April 2018 nicht informiert worden; dass die Vorinstanz vorbringt, der Beschwerdeführer sei am Einführungstag ausführlich über die Pflicht zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung sowie über das gebührenpflichtige Aufgebot von Amtes, sofern innert Frist keine Einsatzvereinbarung eingereicht werde, informiert worden; dass die Behörde einer Partei eine Verfügung auf elektronischem Weg eröffnen kann, sofern die Partei dieser Art der Mitteilung im Rahmen des konkreten Verfahrens ausdrücklich zugestimmt hat (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vom 18. Juni 2010 [VeÜ-VwV, SR 172.021.2]); eine Person, die regelmässig Partei vor einer bestimmten Behörde ist, kann dieser Behörde mitteilen, dass ihr in einem oder in allen Verfahren die Verfügungen auf elektronischem Weg zu eröffnen sind (Art. 8 Abs. 2 VeÜ-VwV); dass sich der Beschwerdeführer unwidersprochenermassen für das Kundensystem des Zivildienstes (E-ZIVI; vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 20. August 2014 über das Informationssystem des Zivildienstes, SR 824.095) registrierte und sich im Rahmen dieser Anmeldung mit der Übermittlung von Verfügungen der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI in sein elektronisches Postfach im Dienstleistungsportal E-ZIVI einverstanden erklärte; dass aus dem Auszug aus dem Verwaltungsportal E-ZIVI (Vernehmlassungsbeilage 7) ersichtlich ist, dass die Vorinstanz am 22. Januar 2018 und am 6. März 2018 jeweils ein Mahnschreiben ins elektronische Postfach des Beschwerdeführers abgelegt hatte; dass der Beschwerdeführer diese Dateien (Mahnung, dass ein gebührenpflichtiges Aufgebot ergehe, bei dem er weder den Zeitpunkt noch den Einsatzort bestimmen könne, sofern er innert Frist keine Einsatzvereinbarung einreiche) in seinem elektronischen Postfach nicht abgeholt bzw. nicht heruntergeladen hat; dass die Zustellung in das elektronische Postfach im Kundensystem E-ZIVI spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 10 Abs. 2 VeÜ-VwV i.V.m. Art. 20 Abs. 2bis VwVG); dass die Zustellung der Schreiben vom 22. Januar 2018 sowie vom 6. März 2018 deshalb als erfolgt gilt und sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er erst mit E-Mail der Vorinstanz vom 10. April 2018 über eine "Einsatzvereinbarung von Amtes wegen" informiert worden sei, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann, zumal er nach dem Erinnerungsschreiben der Vorinstanz vom 10. Oktober 2017 mit der Zustellung einer neuerlichen Verfügung rechnen musste (Urteil des BVGer B-5956/2017 vom 4. Januar 2018 S. 6 mit Verweis auf BGE 141 II 429 E. 3.1; BGE 130 III 396 E. 1.2.3; BGE 119 V 89 E. 4b/aa); dass der Beschwerdeführer weiter vorbringt, er sei aufgrund seiner Abschlussarbeit nicht in der Lage gewesen, einen Einsatzbetrieb zu suchen, zudem habe er es wegen der Doppelbelastung von Schule und Arbeit versäumt, seinen Pflichten nachzukommen; dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor Erlass der Aufgebotsverfügung von Amtes wegen grosszügig Zeit eingeräumt hat, seinen Einsatz selbst zu planen und nach seinen Vorstellungen zu gestalten; dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Abmahnung durch die Vor-instanz keinen Einsatzbetrieb gefunden hat, obwohl er spätestens seit dem 10. Oktober 2017 von der Pflicht zur Leistung eines 54-tägigen Einsatzes wusste und es somit in der Hand gehabt hätte, durch eine gute Planung die für ihn optimalste Lösung zu finden; dass daran auch der Umstand nichts ändert, dass der Beschwerdeführer eine am 10. April 2018 von der Vorinstanz telefonisch gewährte und mit E-Mail des gleichen Tages bestätigte Fristverlängerung von 1 Woche (bis 17. April 2018) irrtümlich dahingehend deutete, die Frist sei bis Ende der fraglichen Woche (bis 20. April 2018) verlängert worden; dass dem Beschwerdeführer auch hier vorzuwerfen ist, dass er es versäumt hat, die entsprechende E-Mail zeitnah zu lesen und allfällige, sich für ihn ergebende Unklarheiten, mit der Vorinstanz zu bereinigen; dass dem Beschwerdeführer somit der Erlass eines Aufgebotes von Amtes wegen korrekt angedroht wurde (Art. 23 VwVG; Urteil des BVGer B-5956/2017, a.a.O., mit Verweis auf Patrica Egli, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 3 zu Art. 23 VwVG; Urs Peter Cavelti, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 21 ff. zu Art. 23) und ihm von der Vorinstanz auch grosszügig Zeit eingeräumt wurde, seine Einsatzpflicht selbst zu planen und nach seinen Vorstellungen zu gestalten; dass an dieser Sichtweise auch der Hinweis des Beschwerdeführers nichts ändert, wonach einem seiner Schulkollegen, welcher denselben Einführungstag besucht habe, eine Fristverlängerung zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung bis Anfang Mai 2018 gewährt wurde; dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nachvollziehbar begründet, weshalb sich kleinere Abweichungen hinsichtlich des Datums der letzten gewährten Frist ergeben können; dass sie insbesondere ausführt, das Verfahren der Einsatzkontrolle könne individuell verschieden sein, obwohl das Schema das gleiche sei, zumal es davon abhänge, wie und wie schnell die Zivildienstpflichtigen reagieren und welche Begründungen sie vorbringen würden; dass das Aufgebot von Amtes wegen vom 19. April 2018 mit einem Beginn des Einsatzes am 29. Oktober 2018 zudem die Aufgebotsfrist von 3 Monaten wahrt; dass der Beschwerdeführer schliesslich noch vorbringt, er könne den vorgesehenen Einsatz aufgrund seiner Hundephobie beim Betrieb B._______ nicht absolvieren; dass auch dieser Einwand unbehelflich ist, zumal er die behauptete Phobie in keiner Weise belegt und es auch unterlassen hat, obwohl er von der Vorinstanz mehrfach dazu aufgefordert worden ist, allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen oder andere Einschränkungen für bestimmte Dienstleistungen mitzuteilen; dass eine Anfrage der Vorinstanz zudem ergab, dass auf dem vorgesehenen Einsatzbetrieb gar kein Hund gehalten wird; dass somit auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Eignung des Beschwerdeführers oder die Interessen eines geordneten Vollzugs nicht berücksichtigt worden wären; dass die vom Beschwerdeführer bemängelte Distanz des Einsatzbetriebes (Kanton Graubünden) zu seinem Wohnort sowie der vage geäusserte Wunsch, seinen Einsatz für die Lungenliga St. Gallen leisten zu wollen, nichts zu ändern vermögen, ist es doch gerade die Konsequenz eines Aufgebots von Amtes wegen, dass weder Zeitpunkt noch Einsatzort selber bestimmt werden können; dass der Beschwerdeführer die in der angefochtenen Verfügung festgesetzte Gebühr von Fr. 207.- nicht weiter beanstandet; dass die Höhe der dem Beschwerdeführer auferlegten Gebühr entsprechend der bisherigen Praxis ohnehin als rechtmässig zu qualifizieren wäre (Urteile des BVGer B-6202/2014 vom 30. Oktober 2014 S. 7 und B-4989/2015 vom 18. Januar 2016 S. 6); dass somit die Verfügung von Amtes wegen vom 19. April 2018 zum Zivildiensteinsatz vom 29. Oktober 2018 bis zum 21. Dezember 2018 nicht zu beanstanden ist und die Beschwerde daher abzuweisen ist; dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt und dass keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG); dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück);
- die Vorinstanz (Einschreiben);
- die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (Ref-Nr. 114299.22669; Einschreiben; Vernehmlassungsbeilagen zurück). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Thomas Reidy Versand: 4. Juli 2018