Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes (Übriges)
Sachverhalt
A. A._______ legte im Sommer/Herbst 2006 die Berufsprüfung für Treuhänder ab. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 teilte ihr die zuständige Prüfungskommission der Trägerorganisation für die Berufsprüfung für Treuhänder (Erstinstanz) mit, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe. Gegen diesen Entscheid erhob A._______ am 30. November 2006 Beschwerde bei der Vorinstanz. B. Mit Entscheid vom 28. August 2008 hiess die Vorinstanz die Beschwerde gut. Verfahrenskosten wurden keine erhoben, und der Kostenvorschuss von Fr. 900.- wurde A._______ zurückerstattet. Zudem wurde ihr, zu Lasten der Erstinstanz, eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zugesprochen. C. Gegen diesen Entscheid erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. September 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt, Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und es sei ihr eine Parteientschädigung von Fr. 5'500.- zuzusprechen. Der Beschwerdeschrift ist eine detaillierte Kostenaufstellung beigelegt (Beilage 2), wobei die Beschwerdeführerin einräumt, dass der Rechtsvertreter im Verfahren vor der Vorinstanz unbestrittenermassen keine Kostennote eingereicht hat und die Parteientschädigung in diesem Fall nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen gewesen sei. Dem Rechtsvertreter sei nicht bekannt gewesen, dass die Vorinstanz vor dem Entscheid keine Kostennote einfordere. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin zudem vor, dass beim ortsüblichen Stundenansatz von Fr. 230.-, der von der Vorinstanz zugesprochene Betrag angesichts des notwendigen Aufwands unangemessen und damit deutlich unter dem Ermessensspielraum der Vorinstanz sei. Die zugesprochene Entschädigung beruhe auf sieben Stunden Aufwand (inkl. MWST), während der Anwalt der Beschwerdeführerin - der das Dossier am 22. März 2007 erstmals gesichtet habe - tatsächlich aber rund 22 Stunden für dieses Verfahren aufgewendet habe. So habe ein dickes Dossier von 370 Seiten kopiert werden müssen. Allein die erste Stellungnahme vom 24. April 2007 habe sechs Seiten umfasst. Diese hätten auf einer Analyse der damals vorhandenen, jedoch noch völlig unzureichenden Unterlagen beruht. Mit Stellungnahme vom 12. September 2007 sei eine Excel-Tabelle beigelegt worden, aus der schon deutlich die Schwächen der Prüfungsbewertung hervorgegangen seien. Dazu hätten die Prüfungsresultate minutiös ausgewertet werden müssen. Die dritte Stellungnahme vom 7. Januar 2008 habe wiederum sechs Seiten umfasst. Sie beruhe auf einer intensiven Auswertung der Prüfungsfragen, der Antworten der Beschwerdeführerin, der als richtig bewerteten Antworten und der Punktegebung. Allein für diese Stellungnahme habe der Rechtsanwalt mehr als fünf Stunden aufgewendet. Die vierte Stellungnahme vom 22. April 2008 sei schliesslich etwas kürzer ausgefallen. Bei allen Stellungnahmen hätten die Argumente der Erstinstanz detailliert geprüft und verifiziert werden müssen, und dies quer durch die ganze Rechtslehre. Es sei somit offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin, welche die eigentliche Beschwerde vom 30. November 2006 noch allein, d.h. mit Unterstützung ihres Vorgesetzten, eingereicht habe, ohne juristische Unterstützung kaum je Erfolg gehabt hätte. Angesichts der vier vom Bundesamt verlangten Stellungnahmen sei der Aufwand, den der Rechtsvertreter habe treiben müssen, sicher nicht übermässig. Zu berücksichtigen sei, dass die Stellungnahmen auf detaillierten Analysen der Prüfungsfragen, der von der Kandidatin gegebenen Antworten, der von der Expertin für richtig erachteten Antworten und der dafür erteilten Punkte hätten beruhen müssen. Dieser Aufwand habe unmöglich in sieben Stunden geleistet werden können. D. Mit Stellungnahme vom 17. November 2008 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen Folgendes vor: Im Beschwerdeentscheid vom 28. August 2008 anerkenne sie einen gewissen Schwierigkeitsgrad. Der Beizug eines Rechtsvertreters erscheine ihr grundsätzlich als notwendig und der Umfang des in diesem Verfahren durchgeführten Schriftenwechsels werde als erheblich eingestuft. Ein dreifacher Schriftenwechsel entspreche im Verfahren vor der Vorinstanz jedoch nicht der Regel. Die verschiedenen Stellungnahmen zeichneten sich nicht nur grundsätzlich durch ihre inhaltliche Detailliertheit, sondern ebenfalls hinsichtlich des Umfanges aus. Hingegen sei aus der überdurchschnittlichen Dauer des Verfahrens vor der Vorinstanz und den relativ umfangreichen Schriftstücken nicht ohne Weiteres zu schliessen, der für einen erfolgreichen Verfahrensausgang erforderliche Arbeitsaufwand sei a priori und vollumfänglich durch den Rechtsvertreter zu leisten gewesen. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin selber einen Teil der Arbeit verrichten können. So seien Rügen der Unterbewertung von Prüfungsleistungen nicht dermassen schwierig zu formulieren, dass dafür ein Rechtsvertreter habe bemüht werden müssen. Die Anträge im Einzelnen, bei welchen Prüfungsaufgaben wie viele Teilpunkte zusätzlich zu verteilen seien, vermöchten die Kandidatinnen und Kandidaten in der Regel selber am besten zu formulieren, da ihnen die Materie sämtlicher Prüfungsfächer vertraut sein sollte. Bei der nicht spezifisch juristischen Fleissarbeit, nämlich der zeitintensiven Zusammenstellung der geltend gemachten Unterbewertungen und der jeweils geforderten Zusatzpunkte, sei die Beauftragung eines Rechtsvertreters weitgehend entbehrlich. Wenn die Beschwerdeführerin es als sinnvoll erachtet habe, trotzdem die entsprechenden Begründungen ausschliesslich durch den Rechtsvertreter formulieren zu lassen, so sei es immerhin in ihrer Verantwortung gewesen, diesen durch fachspezifische Instruktionen zu unterstützen. Ausserdem könnten einmal gerügte Punkte in den nachfolgenden Stellungnahmen in den Grundzügen wieder vorgebracht werden. Zusätzliche Argumente ergäben sich lediglich, wenn Stellungnahmen der Gegenpartei im Detail widerlegt werden müssten. Im vorliegenden Fall habe die Zusammenstellung der gerügten Unterbewertungen jedoch grundsätzlich bis zum Ende des Schriftenwechsels verwendet werden können. Die Wiederholung von Teilen von Rechtsschriften in späteren Stellungnahmen reduziere somit den Arbeitsaufwand des Rechtsvertreters zusätzlich. Erforderlich sei die Denkarbeit des Juristen, wenn es - wie in diesem Fall - um die Auslegung rechtlicher Normen oder normenähnlicher Formulierungen gehe. Die Ausarbeitung der entsprechenden Begründungen erfordere unbestrittenermassen juristisches Fachwissen. Im vorliegenden Fall würden allerdings weder zahlreiche noch besonders schwierige Rechtsfragen aufgeworfen. Der zeitliche Aufwand des Anwalts sei zwar beachtenswert, doch im Quervergleich mit anderen Beschwerdefällen betreffend Nichtbestehen von eidgenössischen Berufsprüfungen nicht über dem Durchschnitt liegend. Diese Überlegungen hätten die Vorinstanz veranlasst, die Parteientschädigung im Vergleich mit anderen Beschwerden gegen Nichtbestehensentscheide mit Fr. 1'800.- überdurchschnittlich hoch anzusetzen. Die Parteientschädigung sei nach pflichtgemässem Ermessen und unter Wahrung der Rechtsgleichheit festgesetzt worden. Die Beschwerde erweise sich deshalb als unbegründet. E. Auf die Argumente der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid erheblich erscheinen, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 28. August 2008 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar und kann gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 37 ff. VGG i.V.m. Art. 44 ff. VwVG) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerdeführerin hat in Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung eine deutlich tiefere Parteientschädigung zugesprochen erhalten als sie erwartet hat. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Ziffer 6 des Entscheiddispositivs. Somit ist sie zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabe erfolgte rechtzeitig (Art. 50 VwVG) und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht kann eine angefochtene Verfügung überprüfen auf Verletzungen von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sowie auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 3 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, die auf der Basis von 7 Arbeitsstunden beruhende Parteientschädigung stehe im Widerspruch zu den tatsächlich geleisteten 22 Arbeitsstunden. Damit rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Vorinstanz werde den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht gerecht und habe somit unangemessen gehandelt (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. Pierre TSCHANNEN/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2005, § 26, Rz. 14).
E. 4 Angefochten ist einzig die Ziffer 6 des Entscheiddispositifs der Verfügung vom 28. August 2008. Streitgegenstand bildet somit im vorliegenden Fall nur die Frage, ob der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesamt eine höhere Parteientschädigung als die zugesprochene in der Höhe von Fr. 1'800.- auszurichten ist.
E. 5 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Die Entschädigung wird in der Entscheidformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung (Art. 64 Abs. 1, 2 und 5 VwVG). Gestützt auf Art. 64 Abs. 5 VwVG hat der Bundesrat die Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (Kostenverordnung, SR 172.041.0) erlassen. Art. 8 Abs. 1 der Kostenverordnung hält fest, dass die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, der Beschwerdeinstanz vor dem Beschwerdeentscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen hat; reicht sie die Kostennote nicht rechtzeitig ein, so setzt die Beschwerdeinstanz die Parteientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest. Gemäss Art. 8 Abs. 2 Kostenverordnung sind die Artikel 8 - 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VKGE, SR 173.320.2) sinngemäss auf die Parteientschädigung anwendbar. Art. 8 Abs. 5 Kostenverordnung sieht unter anderem vor, dass unnötige Kosten keinen Anspruch auf Parteientschädigung begründen. Gemäss Art. 8 VKGE umfasst die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei. Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar und den Ersatz von Auslagen, namentlich der Kosten für das Kopieren von Schriftstücken sowie Porti und Telefonspesen (Art. 9 VKGE).
E. 6 Die Zusprechung einer Parteientschädigung hängt im wesentlichen von drei Voraussetzungen ab: Davon, dass die Partei ganz oder teilweise obsiegt hat, dass die ihr erwachsenen Kosten notwendig und dass sie verhältnismässig hoch waren (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Kosten sind nach Lehre und Rechtsprechung dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen. Ob dies zutrifft, bestimmt sich nach der Prozesslage, wie sie sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der Kostenaufwendung darbot. Die Frage, ob der Beizug eines rechtskundigen Vertreters notwendig war, hängt deshalb weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Schwierigkeit, die eine Angelegenheit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bietet, bemisst sich an den Fähigkeiten und prozessualen Erfahrungen des Betroffenen sowie an den Vorkehren der Behörde (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 56.2 E. 1). Auch wenn letztlich die Umstände des Einzelfalls ausschlaggebend sind, wird man doch als Regel dem Bürger als der gegenüber der fachlich und juristisch versierten Behörde unterlegenen Partei den Beizug eines rechtskundigen Vertreters ohne weiteres zugestehen und ihm dafür bei Obsiegen eine Entschädigung gewähren müssen (vgl. VPB 61.36 E. 3.4; Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, Rz. 259, S. 148).
E. 7 Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei Anspruch darauf hat, dass ihr eine Parteientschädigung zugesprochen wird. Namentlich räumt auch die Vorinstanz ein, dass der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesamt verhältnismässig hohe und grundsätzlich auch notwendige Kosten angefallen sind. Umstritten ist die Höhe der Parteientschädigung oder, anders gesagt, die Frage, in welchem Umfang die der Beschwerdeführerin erwachsenen Kosten als notwendig zu betrachten und damit zu entschädigen sind. Dabei ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vorinstanz keine Kostennote eingereicht hat und die Vorinstanz die Höhe der Parteientschädigung somit zu Recht in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Kostenverordnung nach Ermessen festgelegt hat.
E. 7.1 Bei der Festsetzung der Parteikosten verfügt die rechtsanwendende Behörde sowohl über einen Beurteilungs- als auch über einen Ermessensspielraum (vgl. Martin Bernet, a.a.O., Rz. 271, S. 158; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, zu Art. 104 VPRG, Rz. 7, S. 730). Ein Beurteilungsspielraum besteht insofern, als es sich beim Begriff der notwendigen Kosten um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt (vgl. BGE 98 Ib 506 E. 2; URLICH Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 445 ff.; RENÉ A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 66, S. 206 ff.). Dass der rechtsanwendenden Behörde ein Ermessen zusteht, geht unmittelbar aus dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 Kostenverordnung und des Art. 8 Abs. 2 Kostenverordnung in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE hervor. Demnach wird das Honorar bei nicht ziffernmässig bestimmbarem Streitwert nach den genannten Bemessungselementen frei bestimmt bzw. setzt die Beschwerdeinstanz beim Fehlen einer detaillierten Kostennote die Parteientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest. Art. 10 Abs. 2 VKGE schreibt dabei lediglich Minimal- und Maximalstundenansätze für die Entschädigung von Anwaltskosten vor. Der Gesetzgeber gibt somit bezüglich der zu ergreifenden Rechtsfolge einen Rahmen vor, der von der Verwaltungsbehörde ausgefüllt werden kann (sog. Rahmenausfüllungsermessen; vgl. etwa PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, a.a.O., § 26, Rz. 9).
E. 7.2 Unbestimmte Rechtsbegriffe gebieten eine auf den Einzelfall bezogene Auslegung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet deren Auslegung und Anwendung eine Rechtsfrage, die grundsätzlich ohne Beschränkung der richterlichen Kognition zu überprüfen ist (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b). Nach konstanter Praxis und Lehrmeinung ist bei der Überprüfung der Auslegung und Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen jedoch Zurückhaltung auszuüben und der rechtsanwendenden Behörde ist dann ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, wenn diese den örtlichen, technischen oder persönlichen Verhältnissen näher steht. Der Richter hat so lange nicht einzugreifen, als die Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertretbar erscheint (vgl. statt vieler BGE 119 Ib 254 E. 2b, mit Hinweisen; ULRICH Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., Rz. 445 f.). Zudem ist der Vorinstanz auch bei Zweckmässigkeitsüberlegungen ein Beurteilungsspielraum einzuräumen, da auch hier die Kenntnis von sachlichen, fachtechnischen, persönlichen oder örtlichen Gegebenheiten den Ausschlag gibt. In dieser Beziehung steht eine Vorinstanz den tatsächlichen Verhältnissen meistens näher, so dass die Zweckmässigkeit oder Angemessenheit des Entscheids durch den Richter nur schwer überprüfbar ist. Soweit eine Ermessenszuständigkeit der Vorinstanz besteht, soll der Richter daher eine Rechtsfolge, die weder völlig unangemessen noch gänzlich unzweckmässig erscheint, bestehen bleiben lassen (FRITZ Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 154 f.), und sein Ermessen nicht an Stelle desjenigen der mit besonderen Sachkenntnissen ausgestatteten Behörde setzen (vgl. BGE 127 II 184 E. 5, 125 II 225 E. 4a, 119 Ib 254 E. 2 a und b, mit Hinweisen; ULRICH Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., Rz. 446d; FRITZ Gygi, Verwaltungsrecht, a.a.O., S. 155, mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht übt daher bei der Beurteilung der Höhe der ausgesprochenen Parteientschädigung zum einen eine gewisse Zurückhaltung, weil das Bundesamt als Fachbehörde besser in der Lage ist zu beurteilen, in welchem Umfang die dem Beschwerdeführer erwachsenen Kosten als "notwendige Kosten" zu betrachten sind (BGE 98 Ib 506 E. 2; vgl. auch BGE 111 Ib 97 E. 3 und 109 Ib 26 E. 3, beide betreffend eine von der Schätzungskommission festgesetzte Parteientschädigung); zum anderen prüft das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz in Bezug auf das Ermessen lediglich, ob die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h. unter Wahrung der rechtsstaatlichen Grundsätze, insbesondere nicht willkürlich und rechtsungleich, ausgeübt hat.
E. 8 Gemäss der Beschwerdeführerin ist der Arbeitsaufwand, den der Anwalt habe treiben müssen, angesichts der vier vom Bundesamt verlangten Stellungnahmen nicht übermässig gewesen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Stellungnahme auf detaillierten Analysen der Prüfungsfragen, der von der Beschwerdeführerin gegebenen Antworten, den von der Expertin für richtig erachteten Antworten und der dafür erteilten Punkte habe beruhen müssen. Die Vorinstanz hielt demgegenüber fest, aus der überdurchschnittlichen Dauer des Verfahrens und den relativ umfangreichen Schriftstücken sei nicht ohne weiteres zu schliessen, der für einen erfolgreichen Verfahrensausgang erforderliche Arbeitsaufwand sei a priori und vollumfänglich durch den Rechtsvertreter zu leisten gewesen. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin selber einen Teil der Arbeit verrichten können. Rügen der Unterbewertung von Prüfungsleistungen seien nicht dermassen schwierig zu formulieren, dass der Rechtsvertreter dafür bemüht werden müsse. Die Kandidatinnen und Kandidaten vermöchten die Anträge, bei welchen Prüfungsaufgaben wie viele Teilpunkte zusätzlich zu verteilen seien, in der Regel selber am besten zu formulieren, da ihnen die Materie sämtlicher Prüfungsfächer vertraut sein sollte. Bei der nicht spezifisch juristischen Fleissarbeit, nämlich der zeitintensiven Zusammenstellung der geltend gemachten Unterbewertungen und der jeweils geforderten Zusatzpunkte, sei die Beauftragung eines Rechtsvertreters weitgehend entbehrlich. Wenn die Beschwerdeführerin es als sinnvoll erachtet habe, trotzdem die entsprechenden Begründungen ausschliesslich durch den Rechtsvertreter formulieren zu lassen, so sei es immerhin in ihrer Verantwortung gewesen, diesen durch fachspezifische Instruktionen zu unterstützen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin verfasste im Verfahren vor dem Bundesamt vier Stellungnahmen. Die Replik vom 24. April 2007 umfasste knapp sechs Seiten, die 2. Stellungnahme vom 12. September 2007 zwei Seiten, die 3. Stellungnahme vom 7. Januar 2008 fünf Seiten und die 4. Stellungnahme vom 22. April 2008 etwas mehr als eine Seite. Die Replik entsprach inhaltlich zu einem grossen Teil der von der Beschwerdeführerin verfassten Beschwerde vom 30. November 2006. Die 2. Stellungnahme bezog sich auf die Punkteverteilung, die mündlichen Prüfungen und das Prüfungsvorbereitungsseminar. Dieser wurde eine vierseitige Excel-Tabelle mit Kommentaren zur Punkteverteilung beigelegt. Die 3. Stellungnahme enthielt einerseits Ausführungen zum Prüfungsreglement und andererseits legte der Rechtsanwalt dar, wieviele Punkte der Beschwerdeführerin bei bestimmten Fragen gutgeschrieben werden sollen. Die beigelegte überarbeitete Excel-Tabelle umfasste hier 18 Seiten. Die 4. Stellungnahme enthielt lediglich zwei Bemerkungen. Für die Rechtsschriften war es zweifellos notwendig, die Prüfungsfragen, die Antworten der Beschwerdeführerin und die jeweils erteilten Punkte zu analysieren. Für die Zusammenstellung der geltend gemachten Unterbewertungen und der jeweils geforderten Zusatzpunkte sowie für die nicht spezifisch juristische Fleissarbeit, war - wie schon die Vorinstanz zutreffend festhält - die Beauftragung eines Rechtsvertreters jedoch weitgehend entbehrlich. Diese Vorarbeiten hätten durch die Beschwerdeführerin selber verrichtet werden können. Allgemein durfte von der Beschwerdeführerin - welche sich zu den geprüften Fachgebieten Spezialwissen angeeignet hatte - erwartet werden, dass sie ihren Rechtsvertreter mit ihrem Sachverständnis zielführend instruieren und soweit als möglich von nicht spezifisch juristischen Aufgaben entlasten würde. Kommt hinzu, dass der Rechtsanwalt erst beigezogen wurde, nachdem die Beschwerdeführerin die Beschwerdeschrift bereits selber eingereicht hatte und sich der Arbeitsaufwand des Rechtsvertreters durch die Übernahme von Teilen der Beschwerdeschrift und die Wiederholung von Teilen der Rechtsschriften in späteren Stellungnahmen weiter reduzierte. Der Vorinstanz ist auch insofern zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall weder zahlreiche noch schwierige Rechtsfragen aufgeworfen werden. Die Angelegenheit erscheint insgesamt nicht als überaus anspruchsvoll. Es kann vielmehr trotz des ausgiebigen Schriftenwechsels von einem einfachen Fall gesprochen werden, der einen erfahrenen Anwalt nicht vor besondere Schwierigkeiten stellen und den notwendigen Arbeitsaufwand in Grenzen halten sollte. Alles in allem ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den notwendigen Aufwand des Rechtsvertreters im vorliegenden Fall als zwar beachtenswert, aber im Vergleich mit anderen Fällen nicht als überdurchschnittlich bezeichnet hat. Die Vorinstanz durfte aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Informationen davon ausgehen, dass die der Beschwerdeführerin anfallenden notwendigen Anwaltskosten mit der Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.- gedeckt sind.
E. 9 Das Bundesamt führte in seiner Vernehmlassung aus, es habe im Vergleich mit anderen Beschwerden gegen Nichtbestehensentscheide die Parteientschädigung überdurchschnittlich hoch angesetzt. Es verweist dabei auf die Rechtsprechung der Rekurskommission EVD. Ein Blick auf die Rechtsprechung der Rekurskommission EVD zeigt, dass diese für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesamt wegen nicht bestandener Prüfungen in der Regel Parteientschädigungen in der Höhe zwischen Fr. 600.- und Fr. 2'500.- zugesprochen hat (vgl. die Entscheide der REKO/EVD vom 31. Januar 2006 i. S. S. [HB/2005-24], vom 17. Juni 2005 i. S. W. [HB/2004-12], vom 28. Oktober 2004 i. S. S. [HB/2004-37], vom 28. Oktober 2004 i. S. Sch. [HB/2005-47], vom 28. Oktober 2004 i. S. Ae. [HB/2004-48] und vom 4. Oktober 1996 i. S. S. [95/4K-034], wo Entschädigungen von Fr. 1'200.-, Fr. 1'800.-, Fr. 2'000.-, Fr. 2'200.- bzw. Fr. 800.- zugesprochen wurden). In einem Entscheid vom 7. Februar 1996 (i. S. S. [95/4K-005], publiziert in: VPB 61.36, sowie abrufbar im Internet unter: www.reko.admin.ch) sprach die Rekurskommission EVD der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'100.- zu. Der Vertreter der Beschwerdeführerin verfasste in diesem Fall sechs Eingaben betreffend Akteneinsicht, eine einlässliche Beschwerdebegründung, eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort, eine Stellungnahme zur vorgesehenen Expertise, Ergänzungsanträge für Expertenfragen sowie eine Stellungnahme zum Ergebnis der Expertise (vgl. E. 4.2.3 des zitierten Entscheids). In einem Entscheid vom 6. Dezember 2007 betreffend Diplomanerkennung hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'882.25 zugesprochen (vgl. Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-7738/2007). In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung teilweise massive Kürzungen der eingereichten Kostennoten als vertretbar erachtet (vgl. Entscheid vom 7. Juli 1998, URP 1998, S. 541, und Entscheid vom 23. Oktober 1998, 1P.181/1998, beide zitiert in: Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich - VRG, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 43 zu § 17, S. 292). Die zugesprochene Parteientschädigung erscheint somit auch im Vergleich zu andern Fällen nicht als unangemessen niedrig. Die der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Vorinstanz zugesprochene Summe von insgesamt Fr. 1'800.- mag in Anbetracht der nachträglich vorgelegten detaillierten Kostenaufstellung (vgl. Beilage 2) zwar als niedrig erscheinen und die effektiv entstandenen Anwaltskosten wohl nur zum Teil zu decken. Gleichwohl ist der Vorinstanz nach dem Gesagten nicht vorzuwerfen, sie werde den konkreten Umständen des vorliegenden Falles nicht gerecht. Eine unangemessene bzw. rechtswidrige Ermessensbetätigung oder geradezu willkürliche Bemessung der Entschädigung durch die Vorinstanz liegt nicht vor.
E. 10 Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei, weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem am 13. Oktober 2008 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu verrechnen.
E. 12 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht).
E. 13 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR. 173.110). Er ist somit endgültig.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet.
- Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beilage: Akten retour) die Erstinstanz (Einschreiben, Beilage: Akten retour) die Vorinstanz (Einschreiben, Beilage: Akten retour) Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Roger Mallepell Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6081/2008 {T 0/2} Urteil vom 11. Februar 2009 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Stephan Breitenmoser, Richter Hans Urech; Gerichtsschreiber Roger Mallepell. Parteien A._______, vertreten durch Fürsprecher B._______, Beschwerdeführerin, gegen Trägerorganisation für die Berufsprüfung für Treuhänder, Sekretariat KV Schweiz, Postfach 1853, 8027 Zürich, Erstinstanz, Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Parteien Parteien Vorinstanz; Gegenstand Parteientschädigung. Sachverhalt: A. A._______ legte im Sommer/Herbst 2006 die Berufsprüfung für Treuhänder ab. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 teilte ihr die zuständige Prüfungskommission der Trägerorganisation für die Berufsprüfung für Treuhänder (Erstinstanz) mit, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe. Gegen diesen Entscheid erhob A._______ am 30. November 2006 Beschwerde bei der Vorinstanz. B. Mit Entscheid vom 28. August 2008 hiess die Vorinstanz die Beschwerde gut. Verfahrenskosten wurden keine erhoben, und der Kostenvorschuss von Fr. 900.- wurde A._______ zurückerstattet. Zudem wurde ihr, zu Lasten der Erstinstanz, eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zugesprochen. C. Gegen diesen Entscheid erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. September 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt, Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und es sei ihr eine Parteientschädigung von Fr. 5'500.- zuzusprechen. Der Beschwerdeschrift ist eine detaillierte Kostenaufstellung beigelegt (Beilage 2), wobei die Beschwerdeführerin einräumt, dass der Rechtsvertreter im Verfahren vor der Vorinstanz unbestrittenermassen keine Kostennote eingereicht hat und die Parteientschädigung in diesem Fall nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen gewesen sei. Dem Rechtsvertreter sei nicht bekannt gewesen, dass die Vorinstanz vor dem Entscheid keine Kostennote einfordere. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin zudem vor, dass beim ortsüblichen Stundenansatz von Fr. 230.-, der von der Vorinstanz zugesprochene Betrag angesichts des notwendigen Aufwands unangemessen und damit deutlich unter dem Ermessensspielraum der Vorinstanz sei. Die zugesprochene Entschädigung beruhe auf sieben Stunden Aufwand (inkl. MWST), während der Anwalt der Beschwerdeführerin - der das Dossier am 22. März 2007 erstmals gesichtet habe - tatsächlich aber rund 22 Stunden für dieses Verfahren aufgewendet habe. So habe ein dickes Dossier von 370 Seiten kopiert werden müssen. Allein die erste Stellungnahme vom 24. April 2007 habe sechs Seiten umfasst. Diese hätten auf einer Analyse der damals vorhandenen, jedoch noch völlig unzureichenden Unterlagen beruht. Mit Stellungnahme vom 12. September 2007 sei eine Excel-Tabelle beigelegt worden, aus der schon deutlich die Schwächen der Prüfungsbewertung hervorgegangen seien. Dazu hätten die Prüfungsresultate minutiös ausgewertet werden müssen. Die dritte Stellungnahme vom 7. Januar 2008 habe wiederum sechs Seiten umfasst. Sie beruhe auf einer intensiven Auswertung der Prüfungsfragen, der Antworten der Beschwerdeführerin, der als richtig bewerteten Antworten und der Punktegebung. Allein für diese Stellungnahme habe der Rechtsanwalt mehr als fünf Stunden aufgewendet. Die vierte Stellungnahme vom 22. April 2008 sei schliesslich etwas kürzer ausgefallen. Bei allen Stellungnahmen hätten die Argumente der Erstinstanz detailliert geprüft und verifiziert werden müssen, und dies quer durch die ganze Rechtslehre. Es sei somit offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin, welche die eigentliche Beschwerde vom 30. November 2006 noch allein, d.h. mit Unterstützung ihres Vorgesetzten, eingereicht habe, ohne juristische Unterstützung kaum je Erfolg gehabt hätte. Angesichts der vier vom Bundesamt verlangten Stellungnahmen sei der Aufwand, den der Rechtsvertreter habe treiben müssen, sicher nicht übermässig. Zu berücksichtigen sei, dass die Stellungnahmen auf detaillierten Analysen der Prüfungsfragen, der von der Kandidatin gegebenen Antworten, der von der Expertin für richtig erachteten Antworten und der dafür erteilten Punkte hätten beruhen müssen. Dieser Aufwand habe unmöglich in sieben Stunden geleistet werden können. D. Mit Stellungnahme vom 17. November 2008 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen Folgendes vor: Im Beschwerdeentscheid vom 28. August 2008 anerkenne sie einen gewissen Schwierigkeitsgrad. Der Beizug eines Rechtsvertreters erscheine ihr grundsätzlich als notwendig und der Umfang des in diesem Verfahren durchgeführten Schriftenwechsels werde als erheblich eingestuft. Ein dreifacher Schriftenwechsel entspreche im Verfahren vor der Vorinstanz jedoch nicht der Regel. Die verschiedenen Stellungnahmen zeichneten sich nicht nur grundsätzlich durch ihre inhaltliche Detailliertheit, sondern ebenfalls hinsichtlich des Umfanges aus. Hingegen sei aus der überdurchschnittlichen Dauer des Verfahrens vor der Vorinstanz und den relativ umfangreichen Schriftstücken nicht ohne Weiteres zu schliessen, der für einen erfolgreichen Verfahrensausgang erforderliche Arbeitsaufwand sei a priori und vollumfänglich durch den Rechtsvertreter zu leisten gewesen. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin selber einen Teil der Arbeit verrichten können. So seien Rügen der Unterbewertung von Prüfungsleistungen nicht dermassen schwierig zu formulieren, dass dafür ein Rechtsvertreter habe bemüht werden müssen. Die Anträge im Einzelnen, bei welchen Prüfungsaufgaben wie viele Teilpunkte zusätzlich zu verteilen seien, vermöchten die Kandidatinnen und Kandidaten in der Regel selber am besten zu formulieren, da ihnen die Materie sämtlicher Prüfungsfächer vertraut sein sollte. Bei der nicht spezifisch juristischen Fleissarbeit, nämlich der zeitintensiven Zusammenstellung der geltend gemachten Unterbewertungen und der jeweils geforderten Zusatzpunkte, sei die Beauftragung eines Rechtsvertreters weitgehend entbehrlich. Wenn die Beschwerdeführerin es als sinnvoll erachtet habe, trotzdem die entsprechenden Begründungen ausschliesslich durch den Rechtsvertreter formulieren zu lassen, so sei es immerhin in ihrer Verantwortung gewesen, diesen durch fachspezifische Instruktionen zu unterstützen. Ausserdem könnten einmal gerügte Punkte in den nachfolgenden Stellungnahmen in den Grundzügen wieder vorgebracht werden. Zusätzliche Argumente ergäben sich lediglich, wenn Stellungnahmen der Gegenpartei im Detail widerlegt werden müssten. Im vorliegenden Fall habe die Zusammenstellung der gerügten Unterbewertungen jedoch grundsätzlich bis zum Ende des Schriftenwechsels verwendet werden können. Die Wiederholung von Teilen von Rechtsschriften in späteren Stellungnahmen reduziere somit den Arbeitsaufwand des Rechtsvertreters zusätzlich. Erforderlich sei die Denkarbeit des Juristen, wenn es - wie in diesem Fall - um die Auslegung rechtlicher Normen oder normenähnlicher Formulierungen gehe. Die Ausarbeitung der entsprechenden Begründungen erfordere unbestrittenermassen juristisches Fachwissen. Im vorliegenden Fall würden allerdings weder zahlreiche noch besonders schwierige Rechtsfragen aufgeworfen. Der zeitliche Aufwand des Anwalts sei zwar beachtenswert, doch im Quervergleich mit anderen Beschwerdefällen betreffend Nichtbestehen von eidgenössischen Berufsprüfungen nicht über dem Durchschnitt liegend. Diese Überlegungen hätten die Vorinstanz veranlasst, die Parteientschädigung im Vergleich mit anderen Beschwerden gegen Nichtbestehensentscheide mit Fr. 1'800.- überdurchschnittlich hoch anzusetzen. Die Parteientschädigung sei nach pflichtgemässem Ermessen und unter Wahrung der Rechtsgleichheit festgesetzt worden. Die Beschwerde erweise sich deshalb als unbegründet. E. Auf die Argumente der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid erheblich erscheinen, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 28. August 2008 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar und kann gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 37 ff. VGG i.V.m. Art. 44 ff. VwVG) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerdeführerin hat in Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung eine deutlich tiefere Parteientschädigung zugesprochen erhalten als sie erwartet hat. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Ziffer 6 des Entscheiddispositivs. Somit ist sie zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabe erfolgte rechtzeitig (Art. 50 VwVG) und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht kann eine angefochtene Verfügung überprüfen auf Verletzungen von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sowie auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, die auf der Basis von 7 Arbeitsstunden beruhende Parteientschädigung stehe im Widerspruch zu den tatsächlich geleisteten 22 Arbeitsstunden. Damit rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Vorinstanz werde den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht gerecht und habe somit unangemessen gehandelt (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. Pierre TSCHANNEN/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2005, § 26, Rz. 14). 4. Angefochten ist einzig die Ziffer 6 des Entscheiddispositifs der Verfügung vom 28. August 2008. Streitgegenstand bildet somit im vorliegenden Fall nur die Frage, ob der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesamt eine höhere Parteientschädigung als die zugesprochene in der Höhe von Fr. 1'800.- auszurichten ist. 5. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Die Entschädigung wird in der Entscheidformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung (Art. 64 Abs. 1, 2 und 5 VwVG). Gestützt auf Art. 64 Abs. 5 VwVG hat der Bundesrat die Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (Kostenverordnung, SR 172.041.0) erlassen. Art. 8 Abs. 1 der Kostenverordnung hält fest, dass die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, der Beschwerdeinstanz vor dem Beschwerdeentscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen hat; reicht sie die Kostennote nicht rechtzeitig ein, so setzt die Beschwerdeinstanz die Parteientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest. Gemäss Art. 8 Abs. 2 Kostenverordnung sind die Artikel 8 - 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VKGE, SR 173.320.2) sinngemäss auf die Parteientschädigung anwendbar. Art. 8 Abs. 5 Kostenverordnung sieht unter anderem vor, dass unnötige Kosten keinen Anspruch auf Parteientschädigung begründen. Gemäss Art. 8 VKGE umfasst die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei. Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar und den Ersatz von Auslagen, namentlich der Kosten für das Kopieren von Schriftstücken sowie Porti und Telefonspesen (Art. 9 VKGE). 6. Die Zusprechung einer Parteientschädigung hängt im wesentlichen von drei Voraussetzungen ab: Davon, dass die Partei ganz oder teilweise obsiegt hat, dass die ihr erwachsenen Kosten notwendig und dass sie verhältnismässig hoch waren (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Kosten sind nach Lehre und Rechtsprechung dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen. Ob dies zutrifft, bestimmt sich nach der Prozesslage, wie sie sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der Kostenaufwendung darbot. Die Frage, ob der Beizug eines rechtskundigen Vertreters notwendig war, hängt deshalb weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Schwierigkeit, die eine Angelegenheit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bietet, bemisst sich an den Fähigkeiten und prozessualen Erfahrungen des Betroffenen sowie an den Vorkehren der Behörde (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 56.2 E. 1). Auch wenn letztlich die Umstände des Einzelfalls ausschlaggebend sind, wird man doch als Regel dem Bürger als der gegenüber der fachlich und juristisch versierten Behörde unterlegenen Partei den Beizug eines rechtskundigen Vertreters ohne weiteres zugestehen und ihm dafür bei Obsiegen eine Entschädigung gewähren müssen (vgl. VPB 61.36 E. 3.4; Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, Rz. 259, S. 148). 7. Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei Anspruch darauf hat, dass ihr eine Parteientschädigung zugesprochen wird. Namentlich räumt auch die Vorinstanz ein, dass der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesamt verhältnismässig hohe und grundsätzlich auch notwendige Kosten angefallen sind. Umstritten ist die Höhe der Parteientschädigung oder, anders gesagt, die Frage, in welchem Umfang die der Beschwerdeführerin erwachsenen Kosten als notwendig zu betrachten und damit zu entschädigen sind. Dabei ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vorinstanz keine Kostennote eingereicht hat und die Vorinstanz die Höhe der Parteientschädigung somit zu Recht in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Kostenverordnung nach Ermessen festgelegt hat. 7.1 Bei der Festsetzung der Parteikosten verfügt die rechtsanwendende Behörde sowohl über einen Beurteilungs- als auch über einen Ermessensspielraum (vgl. Martin Bernet, a.a.O., Rz. 271, S. 158; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, zu Art. 104 VPRG, Rz. 7, S. 730). Ein Beurteilungsspielraum besteht insofern, als es sich beim Begriff der notwendigen Kosten um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt (vgl. BGE 98 Ib 506 E. 2; URLICH Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 445 ff.; RENÉ A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 66, S. 206 ff.). Dass der rechtsanwendenden Behörde ein Ermessen zusteht, geht unmittelbar aus dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 Kostenverordnung und des Art. 8 Abs. 2 Kostenverordnung in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE hervor. Demnach wird das Honorar bei nicht ziffernmässig bestimmbarem Streitwert nach den genannten Bemessungselementen frei bestimmt bzw. setzt die Beschwerdeinstanz beim Fehlen einer detaillierten Kostennote die Parteientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest. Art. 10 Abs. 2 VKGE schreibt dabei lediglich Minimal- und Maximalstundenansätze für die Entschädigung von Anwaltskosten vor. Der Gesetzgeber gibt somit bezüglich der zu ergreifenden Rechtsfolge einen Rahmen vor, der von der Verwaltungsbehörde ausgefüllt werden kann (sog. Rahmenausfüllungsermessen; vgl. etwa PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, a.a.O., § 26, Rz. 9). 7.2 Unbestimmte Rechtsbegriffe gebieten eine auf den Einzelfall bezogene Auslegung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet deren Auslegung und Anwendung eine Rechtsfrage, die grundsätzlich ohne Beschränkung der richterlichen Kognition zu überprüfen ist (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b). Nach konstanter Praxis und Lehrmeinung ist bei der Überprüfung der Auslegung und Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen jedoch Zurückhaltung auszuüben und der rechtsanwendenden Behörde ist dann ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, wenn diese den örtlichen, technischen oder persönlichen Verhältnissen näher steht. Der Richter hat so lange nicht einzugreifen, als die Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertretbar erscheint (vgl. statt vieler BGE 119 Ib 254 E. 2b, mit Hinweisen; ULRICH Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., Rz. 445 f.). Zudem ist der Vorinstanz auch bei Zweckmässigkeitsüberlegungen ein Beurteilungsspielraum einzuräumen, da auch hier die Kenntnis von sachlichen, fachtechnischen, persönlichen oder örtlichen Gegebenheiten den Ausschlag gibt. In dieser Beziehung steht eine Vorinstanz den tatsächlichen Verhältnissen meistens näher, so dass die Zweckmässigkeit oder Angemessenheit des Entscheids durch den Richter nur schwer überprüfbar ist. Soweit eine Ermessenszuständigkeit der Vorinstanz besteht, soll der Richter daher eine Rechtsfolge, die weder völlig unangemessen noch gänzlich unzweckmässig erscheint, bestehen bleiben lassen (FRITZ Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 154 f.), und sein Ermessen nicht an Stelle desjenigen der mit besonderen Sachkenntnissen ausgestatteten Behörde setzen (vgl. BGE 127 II 184 E. 5, 125 II 225 E. 4a, 119 Ib 254 E. 2 a und b, mit Hinweisen; ULRICH Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., Rz. 446d; FRITZ Gygi, Verwaltungsrecht, a.a.O., S. 155, mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht übt daher bei der Beurteilung der Höhe der ausgesprochenen Parteientschädigung zum einen eine gewisse Zurückhaltung, weil das Bundesamt als Fachbehörde besser in der Lage ist zu beurteilen, in welchem Umfang die dem Beschwerdeführer erwachsenen Kosten als "notwendige Kosten" zu betrachten sind (BGE 98 Ib 506 E. 2; vgl. auch BGE 111 Ib 97 E. 3 und 109 Ib 26 E. 3, beide betreffend eine von der Schätzungskommission festgesetzte Parteientschädigung); zum anderen prüft das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz in Bezug auf das Ermessen lediglich, ob die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h. unter Wahrung der rechtsstaatlichen Grundsätze, insbesondere nicht willkürlich und rechtsungleich, ausgeübt hat. 8. Gemäss der Beschwerdeführerin ist der Arbeitsaufwand, den der Anwalt habe treiben müssen, angesichts der vier vom Bundesamt verlangten Stellungnahmen nicht übermässig gewesen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Stellungnahme auf detaillierten Analysen der Prüfungsfragen, der von der Beschwerdeführerin gegebenen Antworten, den von der Expertin für richtig erachteten Antworten und der dafür erteilten Punkte habe beruhen müssen. Die Vorinstanz hielt demgegenüber fest, aus der überdurchschnittlichen Dauer des Verfahrens und den relativ umfangreichen Schriftstücken sei nicht ohne weiteres zu schliessen, der für einen erfolgreichen Verfahrensausgang erforderliche Arbeitsaufwand sei a priori und vollumfänglich durch den Rechtsvertreter zu leisten gewesen. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin selber einen Teil der Arbeit verrichten können. Rügen der Unterbewertung von Prüfungsleistungen seien nicht dermassen schwierig zu formulieren, dass der Rechtsvertreter dafür bemüht werden müsse. Die Kandidatinnen und Kandidaten vermöchten die Anträge, bei welchen Prüfungsaufgaben wie viele Teilpunkte zusätzlich zu verteilen seien, in der Regel selber am besten zu formulieren, da ihnen die Materie sämtlicher Prüfungsfächer vertraut sein sollte. Bei der nicht spezifisch juristischen Fleissarbeit, nämlich der zeitintensiven Zusammenstellung der geltend gemachten Unterbewertungen und der jeweils geforderten Zusatzpunkte, sei die Beauftragung eines Rechtsvertreters weitgehend entbehrlich. Wenn die Beschwerdeführerin es als sinnvoll erachtet habe, trotzdem die entsprechenden Begründungen ausschliesslich durch den Rechtsvertreter formulieren zu lassen, so sei es immerhin in ihrer Verantwortung gewesen, diesen durch fachspezifische Instruktionen zu unterstützen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin verfasste im Verfahren vor dem Bundesamt vier Stellungnahmen. Die Replik vom 24. April 2007 umfasste knapp sechs Seiten, die 2. Stellungnahme vom 12. September 2007 zwei Seiten, die 3. Stellungnahme vom 7. Januar 2008 fünf Seiten und die 4. Stellungnahme vom 22. April 2008 etwas mehr als eine Seite. Die Replik entsprach inhaltlich zu einem grossen Teil der von der Beschwerdeführerin verfassten Beschwerde vom 30. November 2006. Die 2. Stellungnahme bezog sich auf die Punkteverteilung, die mündlichen Prüfungen und das Prüfungsvorbereitungsseminar. Dieser wurde eine vierseitige Excel-Tabelle mit Kommentaren zur Punkteverteilung beigelegt. Die 3. Stellungnahme enthielt einerseits Ausführungen zum Prüfungsreglement und andererseits legte der Rechtsanwalt dar, wieviele Punkte der Beschwerdeführerin bei bestimmten Fragen gutgeschrieben werden sollen. Die beigelegte überarbeitete Excel-Tabelle umfasste hier 18 Seiten. Die 4. Stellungnahme enthielt lediglich zwei Bemerkungen. Für die Rechtsschriften war es zweifellos notwendig, die Prüfungsfragen, die Antworten der Beschwerdeführerin und die jeweils erteilten Punkte zu analysieren. Für die Zusammenstellung der geltend gemachten Unterbewertungen und der jeweils geforderten Zusatzpunkte sowie für die nicht spezifisch juristische Fleissarbeit, war - wie schon die Vorinstanz zutreffend festhält - die Beauftragung eines Rechtsvertreters jedoch weitgehend entbehrlich. Diese Vorarbeiten hätten durch die Beschwerdeführerin selber verrichtet werden können. Allgemein durfte von der Beschwerdeführerin - welche sich zu den geprüften Fachgebieten Spezialwissen angeeignet hatte - erwartet werden, dass sie ihren Rechtsvertreter mit ihrem Sachverständnis zielführend instruieren und soweit als möglich von nicht spezifisch juristischen Aufgaben entlasten würde. Kommt hinzu, dass der Rechtsanwalt erst beigezogen wurde, nachdem die Beschwerdeführerin die Beschwerdeschrift bereits selber eingereicht hatte und sich der Arbeitsaufwand des Rechtsvertreters durch die Übernahme von Teilen der Beschwerdeschrift und die Wiederholung von Teilen der Rechtsschriften in späteren Stellungnahmen weiter reduzierte. Der Vorinstanz ist auch insofern zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall weder zahlreiche noch schwierige Rechtsfragen aufgeworfen werden. Die Angelegenheit erscheint insgesamt nicht als überaus anspruchsvoll. Es kann vielmehr trotz des ausgiebigen Schriftenwechsels von einem einfachen Fall gesprochen werden, der einen erfahrenen Anwalt nicht vor besondere Schwierigkeiten stellen und den notwendigen Arbeitsaufwand in Grenzen halten sollte. Alles in allem ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den notwendigen Aufwand des Rechtsvertreters im vorliegenden Fall als zwar beachtenswert, aber im Vergleich mit anderen Fällen nicht als überdurchschnittlich bezeichnet hat. Die Vorinstanz durfte aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Informationen davon ausgehen, dass die der Beschwerdeführerin anfallenden notwendigen Anwaltskosten mit der Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.- gedeckt sind. 9. Das Bundesamt führte in seiner Vernehmlassung aus, es habe im Vergleich mit anderen Beschwerden gegen Nichtbestehensentscheide die Parteientschädigung überdurchschnittlich hoch angesetzt. Es verweist dabei auf die Rechtsprechung der Rekurskommission EVD. Ein Blick auf die Rechtsprechung der Rekurskommission EVD zeigt, dass diese für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesamt wegen nicht bestandener Prüfungen in der Regel Parteientschädigungen in der Höhe zwischen Fr. 600.- und Fr. 2'500.- zugesprochen hat (vgl. die Entscheide der REKO/EVD vom 31. Januar 2006 i. S. S. [HB/2005-24], vom 17. Juni 2005 i. S. W. [HB/2004-12], vom 28. Oktober 2004 i. S. S. [HB/2004-37], vom 28. Oktober 2004 i. S. Sch. [HB/2005-47], vom 28. Oktober 2004 i. S. Ae. [HB/2004-48] und vom 4. Oktober 1996 i. S. S. [95/4K-034], wo Entschädigungen von Fr. 1'200.-, Fr. 1'800.-, Fr. 2'000.-, Fr. 2'200.- bzw. Fr. 800.- zugesprochen wurden). In einem Entscheid vom 7. Februar 1996 (i. S. S. [95/4K-005], publiziert in: VPB 61.36, sowie abrufbar im Internet unter: www.reko.admin.ch) sprach die Rekurskommission EVD der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'100.- zu. Der Vertreter der Beschwerdeführerin verfasste in diesem Fall sechs Eingaben betreffend Akteneinsicht, eine einlässliche Beschwerdebegründung, eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort, eine Stellungnahme zur vorgesehenen Expertise, Ergänzungsanträge für Expertenfragen sowie eine Stellungnahme zum Ergebnis der Expertise (vgl. E. 4.2.3 des zitierten Entscheids). In einem Entscheid vom 6. Dezember 2007 betreffend Diplomanerkennung hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'882.25 zugesprochen (vgl. Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-7738/2007). In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung teilweise massive Kürzungen der eingereichten Kostennoten als vertretbar erachtet (vgl. Entscheid vom 7. Juli 1998, URP 1998, S. 541, und Entscheid vom 23. Oktober 1998, 1P.181/1998, beide zitiert in: Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich - VRG, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 43 zu § 17, S. 292). Die zugesprochene Parteientschädigung erscheint somit auch im Vergleich zu andern Fällen nicht als unangemessen niedrig. Die der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Vorinstanz zugesprochene Summe von insgesamt Fr. 1'800.- mag in Anbetracht der nachträglich vorgelegten detaillierten Kostenaufstellung (vgl. Beilage 2) zwar als niedrig erscheinen und die effektiv entstandenen Anwaltskosten wohl nur zum Teil zu decken. Gleichwohl ist der Vorinstanz nach dem Gesagten nicht vorzuwerfen, sie werde den konkreten Umständen des vorliegenden Falles nicht gerecht. Eine unangemessene bzw. rechtswidrige Ermessensbetätigung oder geradezu willkürliche Bemessung der Entschädigung durch die Vorinstanz liegt nicht vor. 10. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 11. Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei, weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem am 13. Oktober 2008 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu verrechnen. 12. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht). 13. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR. 173.110). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beilage: Akten retour) die Erstinstanz (Einschreiben, Beilage: Akten retour) die Vorinstanz (Einschreiben, Beilage: Akten retour) Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Roger Mallepell Versand: