Berufsprüfung
Sachverhalt
A. X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte 2011 die Berufsprüfung für Sozialversicherungs-Fachleute ab. Mit Verfügung vom 15. November 2011 verfügte die Prüfungskommission des Schweizerischen Verbandes der Sozialversicherungs-Fachleute (nachfolgend: Erstinstanz), der Beschwerdeführer habe die Prüfung nicht bestanden. B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. phil. I, lic. iur. Karin Goy Blesi, dipl. Sozialversicherungsexpertin, am 16. Dezember 2011 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT, seit dem 1. Januar 2013: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI; nachfolgend: Vorinstanz), wobei er - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - in erster Linie beantragte, es sei festzustellen, dass er die Berufsprüfung für Sozialversicherungs-Fachleute bestanden habe. C. Mit Verfügung vom 1. März 2013 stellte die Vorinstanz unter anderem fest, dass die Erstinstanz die Prüfungsleistung des Beschwerdeführers im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens einer nochmaligen Beurteilung unterzogen und die Prüfung neu als bestanden gewertet habe; somit würden die angefochtene Verfügung durch eine neue ersetzt und dem Beschwerdeführer der Fachausweis erteilt. Daher verfügte die Vorinstanz, die Beschwerde werde als gegenstandslos abgeschrieben (Ziff. 1), der bezahlte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 860.- sei dem Beschwerdeführer zurück zu erstatten (Ziff. 2) und es sei ihm eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zuzusprechen (Ziff. 3). Zur Begründung von Ziff. 3 hält die Vorinstanz in der Verfügung fest, dass eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) in Würdigung der notwendigen Vertretungskosten, den in vergleichbaren Fällen üblicherweise zugesprochenen Beträgen und den Skaleneffekten bei 25 Beschwerden als angemessen erscheine. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei eine Parteientschädigung nach beigelegter Kostennote in der Höhe von Fr. 4'076.95 festzusetzen. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass seine Rechtsvertreterin im vorinstanzlichen Verfahren keine Kostennote eingereicht habe, weshalb die Vorinstanz die Parteientschädigung von Amtes wegen ermessensweise festgesetzt habe. Jedoch seien von den insgesamt 25 erhobenen Beschwerden nur deren acht unter Zusprechung einer Parteientschädigung von je Fr. 500.- gutgeheissen worden. Anders als von der Vorinstanz dargestellt, hätten demnach nicht 25 Personen Fr. 500.- erhalten. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, im Jahr 2011 seien erstmalig keine Lösungen zur Berufsprüfung abgegeben worden. Daher habe er eine Rechtsvertreterin beiziehen müssen, ansonsten eine erfolgreiche Beschwerdeerhebung gegen die Verfügung der Erstinstanz nicht möglich gewesen wäre. Zudem sei ein dreifacher, sehr aufwendiger und komplexer Schriftenwechsel durchgeführt worden, wobei die Argumente der Erstinstanz jedes Mal erneut hätten widerlegt werden müssen. E. Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2013 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Sie führt aus, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sei am 28. Januar 2013 mitgeteilt worden, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei, womit diese genügend Zeit gehabt hätte, bis zum Entscheid vom 1. März 2013 eine Kostennote einzureichen. Die Parteientschädigung bemesse sich vorliegend nach dem notwendigen Zeitaufwand der Rechtsvertreterin, wobei die nicht spezifisch juristische Fleissarbeit und die fachspezifische Beratung durch die Rechtsvertreterin keinen Entschädigungsanspruch begründeten. Ein Anspruch auf Parteientschädigung ergebe sich vorliegend vor allem aus der ersten Eingabe vom 16. Dezember 2011, welche mit Ausnahme der Anschrift bei den 25 von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers betreuten Beschwerden identisch sei. Gleiches gelte im Übrigen für die weiteren Eingaben. Bei dieser Sachlage sei eine Parteientschädigung von Fr. 500.- angemessen. F. Die Erstinstanz verzichtete mit Eingabe vom 10. Juni 2013 auf eine Stellungnahme und verweist bezüglich der Akten auf das entsprechende Dossier der Vorinstanz.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde ist gemäss Art. 33 Bst. d VGG zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienststellen der Bundesverwaltung. Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 VwVG und das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist mithin für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung beschwert. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Nach Art. 49 VwVG können mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden. Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, die ihm in Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 1. März 2013 zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 500.- stehe im Widerspruch zu dem ihm von seiner Rechtsvertreterin in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 4'076.95. Damit rügt er sinngemäss, die Vorinstanz werde den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht gerecht und habe somit unangemessen gehandelt (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 49 N 35). Streitgegenstand bildet deshalb vorliegend einzig die Frage, ob dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Vorinstanz eine höhere Parteientschädigung als die zugesprochene in der Höhe von Fr. 500.- auszurichten ist.
E. 3.1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Die Bemessung der Entschädigung regelt gemäss Art. 64 Abs. 5 VwVG der Bundesrat. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (Kostenverordnung, SR 172.041.0) hält fest, dass die Partei, die Anspruch auf eine Parteientschädigung erhebt, der Beschwerdeinstanz vor dem Beschwerdeentscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen hat; reicht sie die Kostennote nicht rechtzeitig ein, so setzt die Beschwerdeinstanz die Parteientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest. Gemäss Art. 8 Abs. 2 Kostenverordnung sind die Art. 8 - 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sinngemäss auf die Parteientschädigung anwendbar. Die Parteientschädigung umfasst gemäss Art. 9 VGKE die Kosten der Vertretung (bestehend aus dem Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung, dem Ersatz von Auslagen, namentlich der Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, Porti und Telefonspesen sowie der Mehrwertsteuer) und allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (Art. 8 VGKE). Der Aufwand und die Kosten sind dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen. Ob dies zutrifft, bestimmt sich nach der Prozesslage, wie sie sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der Kostenaufwendung darbot (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6081/2008 vom 11. Februar 2009 E. 6, mit weiteren Hinweisen). Neben einem Ermessensspielraum gemäss Art. 8 Abs. 1 Kostenverordnung verfügt die rechtsanwendende Behörde bei der Festsetzung der Parteikosten auch über einen Beurteilungsspielraum. Ein solcher besteht insofern, als es sich beim Begriff der notwendigen Kosten um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Unbestimmte Rechtsbegriffe gebieten eine auf den Einzelfall bezogene Auslegung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet deren Auslegung und Anwendung eine Rechtsfrage, die grundsätzlich ohne Beschränkung der richterlichen Kognition zu überprüfen ist (BGE 119 Ib 33 E. 3b). Nach konstanter Praxis und Lehrmeinung ist bei der Überprüfung der Anwendung und Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen jedoch Zurückhaltung zu üben. Der rechtsanwendenden Behörde ist insbesondere dann ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, wenn diese den örtlichen, technischen oder persönlichen Verhältnissen näher steht. Ein Gericht hat so lange nicht einzugreifen, als die Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertretbar erscheint (vgl. statt vieler BGE 119 Ib 254 E. 2b, mit weiteren Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 445 ff.).
E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht übt daher bei der Beurteilung der Höhe der ausgesprochenen Parteientschädigung zum Einen eine gewisse Zurückhaltung, weil das Bundesamt als Fachbehörde besser in der Lage ist zu beurteilen, in welchem Umfang die dem Beschwerdeführer erwachsenen Kosten als "notwendige Kosten" zu betrachten sind (BGE 98 Ib 506 E. 2; vgl. auch BGE 111 Ib 97 E. 3 und 109 Ib 26 E. 3, beide betreffend eine von der Schätzungskommission festgesetzte Parteientschädigung); zum Anderen prüft das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz in Bezug auf das Ermessen lediglich, ob die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h. unter Wahrung der rechtsstaatlichen Grundsätze, insbesondere nicht willkürlich und rechtsungleich, ausgeübt hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6081/2008 vom 11. Februar 2009 E. 7.2).
E. 4.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der Erstinstanz vom 16. November 2011 mitgeteilt, dass er die Berufsprüfung für Sozialversicherungs-Fachleute 2011 nicht bestanden habe. Der Beschwerdeführer erzielte dabei gemäss Prüfungszeugnis vom 15. November 2011 in sechs Fächern (Recht: 3.0, Alters- und Hinterlassenenversicherung: 3.5, Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung: 3.5, Berufliche Vorsorge: 3.0, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und Sozialhilfe: 3.5, Invalidenversicherung: 3.5) eine ungenügende Note und die Schlussnote 4.0. Gemäss Ziff. 7.11 der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Sozialversicherungs-Fachleute vom 12. Mai 2006 (http://www.sbfi.admin.ch/php/modules/bvz/file.php?file=PO_72643_d.pdf&typ=PO, abgerufen am 3. April 2014) ist die Prüfung bestanden, wenn die Gesamtnote den Wert 4.0 nicht unterschreitet, nicht mehr als zwei Noten unter 4.0 liegen und keine Note unter 3.0 erzielt wurde.
E. 4.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vertrat mit Bezug auf die Berufsprüfung für Sozialversicherungs-Fachleute 2011 im vorinstanzlichen Verfahren insgesamt 25 Beschwerdeführende. Für den Beschwerdeführer verfasste sie dabei vier Eingaben, welche - ohne Beilagen - insgesamt 26 Seiten umfassten (Beschwerde vom 16. Dezember 2011 sieben Seiten, Beschwerdeergänzung vom 19. Januar 2012 sechs Seiten, Replik vom 11. Juli 2012 fünf Seiten und die Triplik vom 29. November 2012 acht Seiten). In der Beschwerde vom 16. Dezember 2011 sind insbesondere die Anträge auf Zustellung der Lösungsvorschläge, Gewährung einer neuen Frist zur Begründung der Beschwerde und Kostenrückerstattung für die Teilnahme an der Akteneinsicht des Beschwerdeführers begründet. Die Beschwerdeergänzung vom 19. Januar 2012 enthält im Wesentlichen den Antrag, sieben Noten des Beschwerdeführers seien anzuheben und es sei ihm der Fachausweis zu erteilen. Beigefügt sind ihr die Prüfungslösungen des Beschwerdeführers sowie - mit Bezug auf die beanstandeten Fächer - je ein Excel-Sheet (insgesamt rund sieben Seiten) mit Begründungen, bei welchen Prüfungsfragen in welchem Umfang eine Vergabe zusätzlicher Punkte beantragt wird. Identisch für alle Beschwerden erstellte die Rechtsvertreterin zudem Übersichten und Zusammenstellungen der durch sie erarbeiteten Lösungsvorschläge mit Kommentaren zu den einzelnen Prüfungen sowie zu der Punkteverteilung an sich. Die Replik vom 11. Juli 2012 setzt sich aus einer Übersicht über die seit der Beschwerdeergänzung erreichten Noten und Punkte sowie aus Verweisen auf die beigefügten prüfungsspezifischen Beilagen zusammen. In diesen prüfungsspezifischen Beilagen im Umfang von rund 125 Seiten nahm die Vertreterin neben der Darstellung des bisherigen Verlaufs auf rund 30 Seiten zu den einzelnen Vernehmlassungen der Fächerteamverantwortlichen Stellung und brachte im Vergleich zur Beschwerdeergänzung vom 19. Januar 2012 neue Rügen vor. Die Triplik vom 29. November 2012 beinhaltet schliesslich eine Zusammenfassung des bisherigen Verfahrens sowie aufgabenspezifische Beilagen zur Duplik der Erstinstanz mit ergänzenden Ausführungen im Umfang von rund 30 Seiten.
E. 4.3 Die Erstinstanz lehnte sowohl in der Vernehmlassung als auch in einer zweiten Stellungnahme den Antrag auf Bestehen der Prüfung ab. Im Rahmen der Vernehmlassung anerkannte die Erstinstanz eine Korrektur der Punktezahl in fünf Prüfungen im Umfang von insgesamt 8.5 Punkten, was aufgrund der einzelnen Notenschlüssel zur Erhöhung der Note in einem Prüfungsfach von 3.0 auf 3.5 führte, in den restlichen Prüfungen zog die höhere Punktezahl keine höhere Note nach sich. Aufgrund der Replik des Beschwerdeführers mit Vorbringen zu den Antworten der Erstinstanz in ihrer Vernehmlassung und neuen Anträgen sowie zu Fragen der Vorinstanz korrigierte die Erstinstanz im Rahmen ihrer zweiten Stellungnahme erneut die Bewertung in drei Prüfungen im Umfang von insgesamt 3 Punkten. Dies führte in zwei Fächern zur Erteilung einer höheren Note (3.5 statt 3.0 und 4.5 statt 4.0), in einer Prüfung wurde die Note belassen. Im Anschluss an die Triplik, welche sich wiederum mit den Antworten der Erstinstanz in der zweiten Stellungnahme auseinandersetzte, beurteilte die Erstinstanz die Prüfungsleistung des Beschwerdeführers erneut und wertete die Prüfung neu gesamthaft als bestanden. Sie reduzierte in einem Prüfungsfach aufgrund einer mit der Wegleitung kaum zu vereinbarenden Aufgabe die für die Notengebung massgebenden Punkte von 60 auf 49.5, woraus die Note 4.5 resultierte, und sie korrigierte in zwei weiteren Prüfungen die Punktezahl um insgesamt 10.5 Punkte, was bei beiden Prüfungen zur Note 4 führte. Zudem wertete sie eine weitere ungenügende Note aufgrund der Grenzfallregelung auf die Note 4 auf. Zusammenfassend erzielte der Beschwerdeführer statt ursprünglich sechs ungenügende Noten bei vier Prüfungen neu die Note 4 oder höher, was zur Erteilung des Fachausweises führte.
E. 4.4 Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer im Anschluss daran eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu und begründete diesen Betrag damit, dass die Beschwerde vom 16. Dezember 2011 sieben Seiten umfasse und die letzten drei Eingaben im Wesentlichen Zusammenfassungen des Verfahrens und umfangreiche fachspezifische Beilagen enthalten würden. Die nicht spezifisch juristische Fleissarbeit und die fachspezifische Beratung durch die Rechtsvertreterin auf dem Gebiet der Sozialversicherung würden keinen Entschädigungsanspruch begründen; zum Einen, weil die Fleissarbeit durch den Beschwerdeführer selber hätte vorgenommen werden können, und zum Anderen, weil der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm absolvierten Ausbildung selbst über Spezialwissen im Sozialversicherungsrecht verfüge. Ein Anspruch auf Parteientschädigung ergebe sich somit vor allem aus der ersten Eingabe vom 16. Dezember 2011, die - ausser in Bezug auf die Anschrift - bei 25 Beschwerden identisch gewesen sei.
E. 5 Es ist vorliegend einerseits unbestritten, dass der Beschwerdeführer als obsiegende Partei Anspruch auf die Zusprechung einer Parteientschädigung hat, und andererseits, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz keine Kostennote einreichte. Die Vorinstanz legte die Höhe der Parteientschädigung somit zu Recht in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Kostenverordnung nach Ermessen fest.
E. 5.1 Die dem Beschwerdeführer zugesprochene Parteientschädigung von pauschal Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entspricht bei einem Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertreter von mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.- (Art. 10 Abs. 2 VGKE) einem Aufwand von maximal rund vier Stunden. Die Vorinstanz berücksichtigte dabei gemäss eigenen Ausführungen hauptsächlich die Beschwerde vom 16. Dezember 2011 im Umfang von sieben Seiten, da die nicht spezifisch juristische Fleissarbeit und die fachspezifische Beratung durch die Rechtsvertreterin auf dem Gebiet der Sozialversicherung keinen Entschädigungsanspruch begründen würden.
E. 5.2 Bei der Festlegung der Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass für die Zusammenstellung der geltend gemachten Unterbewertungen und der jeweils geforderten Zusatzpunkte die nicht spezifisch juristische Fleissarbeit eines Rechtsvertreters in gewissem Umfang entbehrlich sein kann, da diese Vorarbeiten teilweise durch den Beschwerdeführer selbst verrichtet werden können. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer Spezialwissen im Sozialversicherungsrecht angeeignet hat, weshalb in einem gewissen Umfang erwartet werden darf, dass er seine Rechtsvertreterin mit seinem Sachverständnis zielführend instruiert und diese soweit als möglich von ihren nicht spezifisch juristischen Aufgaben entlastet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 6081/2008 vom 11. Februar 2009 E. 8).
E. 5.3 Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Festlegung der Entschädigung hauptsächlich die Beschwerde vom 16. Dezember 2011, obwohl sich die Rechtsvertreterin darin noch nicht auf die einzelnen Prüfungen bezog, sondern vielmehr die Anträge auf Zustellung der Lösungsvorschläge und die Gewährung einer neuen Frist zur Begründung der Beschwerde sowie die Kostenrückerstattung für die Teilnahme an der Akteneinsicht des Beschwerdeführers begründete. Die Vorinstanz lässt damit ausser Acht, dass es beispielsweise für die Beschwerdeergänzung vom 19. Januar 2012 zweifellos notwendig war, die Prüfungsfragen, die Antworten des Beschwerdeführers und die jeweils erteilten Punkte zu analysieren, und dass dieser Aufwand nicht mit einem allgemeinen Hinweis auf Fleissarbeit und Spezialwissen per se dem Beschwerdeführer zugeschrieben werden kann. Die Beschwerdeergänzung enthielt vielmehr vertiefte, inhaltliche Rügen, aus welchen der Beschwerdeführer bei zahlreichen Fragen Anspruch auf eine höhere Bewertung ableitete. Auch die Replik und Triplik enthielten eine einlässliche Auseinandersetzung mit den vorangegangenen Ausführungen der Erstinstanz und vertiefte Begründungen, weshalb nach wie vor eine höhere Bewertung als rechtens angesehen werde. Die Beilagen zu den Beschwerdeschriften beziehen sich zudem gerade nicht ausschliesslich auf Unterbewertungen der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers. Die Rechtsvertreterin setzte sich in den Übersichten zu den Prüfungen vielmehr auch mit der Rechtsfrage der Konformität einzelner Prüfungsfragen mit den Ausführungsbestimmungen in der Wegleitung zur Berufsprüfung für Sozialversicherungs-Fachleute (Ausgabe 2011; http://svs-feas.ch/fileadmin/customer/Wegleitung_Berufspr%C3%BCfung_2011_deutsch.pdf, abgerufen am 3. April 2014) auseinander, beantragte die Streichung einzelner Aufgaben und rügte die vorgenommene Bewertung von Folgefehlern. Die Streichung einzelner Aufgaben aufgrund der Nichtkonformität mit der Wegleitung führte beispielsweise im Fach Alters- und Hinterlassenenversicherung dazu, dass die Erstinstanz die für die Notenfestsetzung massgebenden Punkte von 60 auf 49.5 senkte und der Beschwerdeführer neu die Note 4.5 erzielte. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ergibt sich ein Anspruch auf Parteientschädigung somit nicht hauptsächlich für das durch die Rechtsvertreterin erfolgte Verfassen der siebenseitigen Beschwerdeschrift vom 16. Dezember 2011. Selbst wenn man eine Beteiligung des Beschwerdeführers bei der Erstellung einer Lösungsvariante sowie der Zusammenstellung der Unterbewertungen berücksichtigen würde, könnte die Parteientschädigung nicht auf die Beschwerdeschrift vom 16. Dezember 2011 reduziert werden, vielmehr muss vorliegend berücksichtigt werden, dass sich nach dem 16. Dezember 2011 insbesondere auch Rechtsfragen zur Konformität einzelner Aufgaben mit der Wegleitung stellten. Des Weiteren können die vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung und der Umfang der (erfolgreich) angefochtenen Prüfungen bei ursprünglich sechs ungenügenden Noten bis zur abschliessenden Erteilung des Fachausweises ebenso wenig ausser Acht gelassen werden wie der damit verbundene umfangreiche und zeitintensive Schriftenwechsel.
E. 5.4 Die Vorinstanz begründet die Höhe der Parteientschädigung schliesslich mit den Skaleneffekten, welche sich bei der Vertretung von 25 Beschwerdeführenden ergeben würden. Der durchschnittliche Aufwand pro vertretener Person reduziert sich anerkanntermassen in Verfahren mit mehreren Beschwerdeführenden mit zunehmender Anzahl an Beschwerdeführenden. Insbesondere bei der Ausarbeitung von Standardbriefen und Eingaben ergibt sich ein derartiger Synergie- bzw. Skaleneffekt, da die ohnehin anfallenden Kosten sich auf eine weitere Person verteilen lassen (so beispielsweise im verwaltungsprozessualen Entschädigungsrecht Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 8.4.2.1, mit weiteren Hinweisen). So lassen sich vorliegend neben dem Aufwand für die Fristerstreckungsgesuche insbesondere auch der Aufwand für die Erstellung der Lösungsvorschläge und für die durch die Rechtsvertreterin erstellten Übersichten zur Nichtkonformität mit der Wegleitung und für die Rüge bezüglich der Bewertung von Folgefehlern auf mehrere Beschwerdeführende verteilen. Bei den für jeden Beschwerdeführer individuell zusammengestellten Excel-Sheets dürfte sich hingegen kaum ein Skaleneffekt ergeben haben. Doch selbst bei Berücksichtigung dieser Skaleneffekte erscheint aufgrund der obigen Ausführungen eine Parteientschädigung von Fr. 500.- als zu tief und nicht angemessen im Verhältnis zu den konkreten Umständen. Neben der Tatsache, dass sich die Vorinstanz bei der Festsetzung der Parteientschädigung hauptsächlich auf die Beschwerdeschrift vom 16. Dezember 2011 beschränkte und damit bereits vor der Berücksichtigung der Skaleneffekte von zu tiefen notwendigen Kosten ausging, reduzierten sich sowohl die Anzahl der Beschwerdeführenden im Laufe des für das vorliegende Verfahren notwendigen dreifachen Schriftenwechsels als auch die angesprochenen Skaleneffekte wesentlich.
E. 5.5 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Rechnungen seiner Rechtsvertreterin vom 22. März und 6. Dezember 2012 weisen einen Aufwand von insgesamt Fr. 4'076.95 aus. Für die Leistungen der Periode vom 20. November 2011 bis 22. März 2012 wurde für juristische Arbeiten ein Stundenansatz von Fr. 200.- und für administrative Aufgaben von Fr. 100.- in Rechnung gestellt. Hinzu kamen die allgemeinen Kosten gemäss Beilage zur Rechnung, welche anteilig auf die Anzahl Beschwerdeführenden verteilt wurden. Für die Periode vom 1. Mai bis 30. November 2012 wurden hingegen gemäss Rechnung vom 6. Dezember 2012 alle Leistungen mit einem Stundenansatz von Fr. 100.- abgerechnet. Konnte die Rüge einer Aufgabe sodann für mehrere Personen verwendet werden, wurde der Gesamtaufwand für diese Aufgabe durch die Anzahl der davon profitierenden Personen geteilt. Und bei den allgemeinen Aufwendungen wurde der Gesamtaufwand durch die Anzahl Beschwerdeführer bzw. die pro Beschwerdeführer gerügte Anzahl Aufgaben geteilt. Die Vorinstanz bringt zu den vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten Rechnungen vor, dass diese nicht als detaillierte Kostennote qualifiziert werden könnten und das Honorar der Rechtsvertreterin nicht mit der Parteientschädigung verwechselt werden dürfe. Unabhängig davon, ob die beiden nachgereichten Rechnungen letztlich als detaillierte Kostennote zu qualifizieren wären, ist aus ihnen zumindest der von der Rechtsvertreterin geltend gemachte Aufwand bezüglich des Beschwerdeführers konkret sowie der - wie oben beschrieben hergeleitete - auf ihn entfallende Anteil an den allgemeinen Aufwendungen bzw. des Gesamtaufwandes für einzelne Prüfungsaufgaben ersichtlich. Aus den eingereichten Rechnungen geht hervor, dass sich der Aufwand der Rechtsvertreterin weit über das Verfassen der Beschwerdeschrift vom 16. Dezember 2011 erstreckt hat. Wie bereits ausgeführt, kann bei den danach eingereichten Unterlagen nicht ausschliesslich davon ausgegangen werden, dass diese durch den Beschwerdeführer mit Fleissarbeit und auf Grund seines Spezialwissens selbst hätte erbracht werden können. Zudem hat auch die Rechtsvertreterin selbst in ihrer Rechnungsstellung mit der Aufteilung der allgemeinen Aufwendungen und der Aufteilung des Gesamtaufwands für einzelne Prüfungsaufgaben bereits einen gewissen Skaleneffekt berücksichtigt. Dem Beschwerdeführer gelingt es daher mit den eingereichten Rechnungen aufzuzeigen, dass sich der notwendige Aufwand seiner Rechtsvertreterin auf ein Mehrfaches von den rund vier Stunden, welche von der Vorinstanz bei der Parteientschädigung berücksichtigt wurden, belaufen haben muss.
E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund obiger Ausführungen eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als deutlich zu tief und unangemessen bzw. geradezu als willkürlich zu betrachten ist und damit eine fehlerhafte Ermessensbetätigung der Vorinstanz vorliegt.
E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Fall liegt kein Grund für eine Rückweisung vor, da eine weitere Sachverhaltsabklärung für die Beantwortung der sich hier stellenden Frage nicht erforderlich ist und das Bundesverwaltungsgericht über die notwendigen Unterlagen verfügt. Bei der Festlegung der Parteientschädigung ist vorliegend insbesondere der beschriebene umfangreiche Schriftenwechsel aufgrund der hohen Anzahl von angefochtenen Prüfungsaufgaben und Noten zu berücksichtigen. Im ersten Schriftenwechsel gehören dazu insbesondere das Verfassen der Beschwerdeschrift vom 16. Dezember 2011 und die Beschwerdeergänzung vom 19. Januar 2012 (insgesamt 13 Seiten) mit den einzelnen Excel-Sheets zu den Prüfungen des Beschwerdeführers im Umfang von sieben Seiten. Bei den Beschwerdeschriften sind dabei die von der Vorinstanz angesprochenen Skaleneffekte zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass ein Teil des von der Rechtsvertreterin geltend gemachten Aufwands bei der Erstellung der Beschwerdeschriften und Beilagen vom Beschwerdeführer selbst hätte erbracht werden können. Des Weiteren entfällt auf den Beschwerdeführer auch ein Anteil am Aufwand zur Erstellung der Lösungsvorschläge und der allgemeinen Übersichten zu den einzelnen Prüfungen. Im Rahmen der Replik vom 11. Juli 2012 ist insbesondere der Teil der Beilagen im Umfang von 30 Seiten zu berücksichtigen, in welchem die Rechtsvertreterin zu den einzelnen Vernehmlassungen der Fächerteamverantwortlichen Stellung nahm und neue Rügen zu den einzelnen Prüfungen des Beschwerdeführers vorbrachte. Auch hier sind jedoch teilweise Skaleneffekte und mögliche Eigenleistungen des Beschwerdeführers zu beachten. Die Triplik vom 29. November 2012 enthielt insbesondere ergänzende Ausführungen zur Duplik der Erstinstanz im Umfang von rund 30 Seiten, in welcher die Erstinstanz mitunter Fragen der Vorinstanz beantwortete. Schliesslich entfällt auf den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Skaleneffekte ebenfalls ein Anteil an den allgemeinen Aufwendungen, so etwa für das Fristerstreckungsgesuch. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände, dem Auslagenersatz sowie der Mehrwertsteuer erscheint dem Bundesverwaltungsgericht eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.- vorliegend als angemessen. Dementsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer zu Lasten der Erstinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als überwiegend obsiegende Partei. Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist ihm zurückzuerstatten.
E. 8 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Verfahren nicht vertreten, und auch sonst sind ihm keine anrechenbaren Kosten in diesem Sinn entstanden. Daher ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE).
E. 9 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2.Die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2013 wird dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer zulasten der Erstinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zuzusprechen ist. 3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungsformular und Beschwerdebeilagen); - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage: Akten zurück); - die Erstinstanz (Einschreiben). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Ronald Flury Lorena Studer Versand: 30. Juni 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-2067/2013 Urteil vom 26. Juni 2014 Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Stephan Breitenmoser, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiberin Lorena Studer. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz, Schweizer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute SVS, Geschäftsstelle Prüfungen, c/o Kaufmännischer Verband Schweiz, Erstinstanz. Gegenstand Berufsprüfung für Sozialversicherungs-Fachleute 2011, Parteientschädigung. Sachverhalt: A. X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte 2011 die Berufsprüfung für Sozialversicherungs-Fachleute ab. Mit Verfügung vom 15. November 2011 verfügte die Prüfungskommission des Schweizerischen Verbandes der Sozialversicherungs-Fachleute (nachfolgend: Erstinstanz), der Beschwerdeführer habe die Prüfung nicht bestanden. B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. phil. I, lic. iur. Karin Goy Blesi, dipl. Sozialversicherungsexpertin, am 16. Dezember 2011 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT, seit dem 1. Januar 2013: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI; nachfolgend: Vorinstanz), wobei er - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - in erster Linie beantragte, es sei festzustellen, dass er die Berufsprüfung für Sozialversicherungs-Fachleute bestanden habe. C. Mit Verfügung vom 1. März 2013 stellte die Vorinstanz unter anderem fest, dass die Erstinstanz die Prüfungsleistung des Beschwerdeführers im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens einer nochmaligen Beurteilung unterzogen und die Prüfung neu als bestanden gewertet habe; somit würden die angefochtene Verfügung durch eine neue ersetzt und dem Beschwerdeführer der Fachausweis erteilt. Daher verfügte die Vorinstanz, die Beschwerde werde als gegenstandslos abgeschrieben (Ziff. 1), der bezahlte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 860.- sei dem Beschwerdeführer zurück zu erstatten (Ziff. 2) und es sei ihm eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zuzusprechen (Ziff. 3). Zur Begründung von Ziff. 3 hält die Vorinstanz in der Verfügung fest, dass eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) in Würdigung der notwendigen Vertretungskosten, den in vergleichbaren Fällen üblicherweise zugesprochenen Beträgen und den Skaleneffekten bei 25 Beschwerden als angemessen erscheine. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei eine Parteientschädigung nach beigelegter Kostennote in der Höhe von Fr. 4'076.95 festzusetzen. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass seine Rechtsvertreterin im vorinstanzlichen Verfahren keine Kostennote eingereicht habe, weshalb die Vorinstanz die Parteientschädigung von Amtes wegen ermessensweise festgesetzt habe. Jedoch seien von den insgesamt 25 erhobenen Beschwerden nur deren acht unter Zusprechung einer Parteientschädigung von je Fr. 500.- gutgeheissen worden. Anders als von der Vorinstanz dargestellt, hätten demnach nicht 25 Personen Fr. 500.- erhalten. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, im Jahr 2011 seien erstmalig keine Lösungen zur Berufsprüfung abgegeben worden. Daher habe er eine Rechtsvertreterin beiziehen müssen, ansonsten eine erfolgreiche Beschwerdeerhebung gegen die Verfügung der Erstinstanz nicht möglich gewesen wäre. Zudem sei ein dreifacher, sehr aufwendiger und komplexer Schriftenwechsel durchgeführt worden, wobei die Argumente der Erstinstanz jedes Mal erneut hätten widerlegt werden müssen. E. Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2013 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Sie führt aus, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sei am 28. Januar 2013 mitgeteilt worden, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei, womit diese genügend Zeit gehabt hätte, bis zum Entscheid vom 1. März 2013 eine Kostennote einzureichen. Die Parteientschädigung bemesse sich vorliegend nach dem notwendigen Zeitaufwand der Rechtsvertreterin, wobei die nicht spezifisch juristische Fleissarbeit und die fachspezifische Beratung durch die Rechtsvertreterin keinen Entschädigungsanspruch begründeten. Ein Anspruch auf Parteientschädigung ergebe sich vorliegend vor allem aus der ersten Eingabe vom 16. Dezember 2011, welche mit Ausnahme der Anschrift bei den 25 von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers betreuten Beschwerden identisch sei. Gleiches gelte im Übrigen für die weiteren Eingaben. Bei dieser Sachlage sei eine Parteientschädigung von Fr. 500.- angemessen. F. Die Erstinstanz verzichtete mit Eingabe vom 10. Juni 2013 auf eine Stellungnahme und verweist bezüglich der Akten auf das entsprechende Dossier der Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde ist gemäss Art. 33 Bst. d VGG zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienststellen der Bundesverwaltung. Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 VwVG und das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist mithin für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung beschwert. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Nach Art. 49 VwVG können mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden. Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, die ihm in Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 1. März 2013 zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 500.- stehe im Widerspruch zu dem ihm von seiner Rechtsvertreterin in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 4'076.95. Damit rügt er sinngemäss, die Vorinstanz werde den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht gerecht und habe somit unangemessen gehandelt (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 49 N 35). Streitgegenstand bildet deshalb vorliegend einzig die Frage, ob dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Vorinstanz eine höhere Parteientschädigung als die zugesprochene in der Höhe von Fr. 500.- auszurichten ist. 3. 3.1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Die Bemessung der Entschädigung regelt gemäss Art. 64 Abs. 5 VwVG der Bundesrat. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (Kostenverordnung, SR 172.041.0) hält fest, dass die Partei, die Anspruch auf eine Parteientschädigung erhebt, der Beschwerdeinstanz vor dem Beschwerdeentscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen hat; reicht sie die Kostennote nicht rechtzeitig ein, so setzt die Beschwerdeinstanz die Parteientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest. Gemäss Art. 8 Abs. 2 Kostenverordnung sind die Art. 8 - 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sinngemäss auf die Parteientschädigung anwendbar. Die Parteientschädigung umfasst gemäss Art. 9 VGKE die Kosten der Vertretung (bestehend aus dem Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung, dem Ersatz von Auslagen, namentlich der Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, Porti und Telefonspesen sowie der Mehrwertsteuer) und allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (Art. 8 VGKE). Der Aufwand und die Kosten sind dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen. Ob dies zutrifft, bestimmt sich nach der Prozesslage, wie sie sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der Kostenaufwendung darbot (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6081/2008 vom 11. Februar 2009 E. 6, mit weiteren Hinweisen). Neben einem Ermessensspielraum gemäss Art. 8 Abs. 1 Kostenverordnung verfügt die rechtsanwendende Behörde bei der Festsetzung der Parteikosten auch über einen Beurteilungsspielraum. Ein solcher besteht insofern, als es sich beim Begriff der notwendigen Kosten um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Unbestimmte Rechtsbegriffe gebieten eine auf den Einzelfall bezogene Auslegung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet deren Auslegung und Anwendung eine Rechtsfrage, die grundsätzlich ohne Beschränkung der richterlichen Kognition zu überprüfen ist (BGE 119 Ib 33 E. 3b). Nach konstanter Praxis und Lehrmeinung ist bei der Überprüfung der Anwendung und Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen jedoch Zurückhaltung zu üben. Der rechtsanwendenden Behörde ist insbesondere dann ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, wenn diese den örtlichen, technischen oder persönlichen Verhältnissen näher steht. Ein Gericht hat so lange nicht einzugreifen, als die Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertretbar erscheint (vgl. statt vieler BGE 119 Ib 254 E. 2b, mit weiteren Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 445 ff.). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht übt daher bei der Beurteilung der Höhe der ausgesprochenen Parteientschädigung zum Einen eine gewisse Zurückhaltung, weil das Bundesamt als Fachbehörde besser in der Lage ist zu beurteilen, in welchem Umfang die dem Beschwerdeführer erwachsenen Kosten als "notwendige Kosten" zu betrachten sind (BGE 98 Ib 506 E. 2; vgl. auch BGE 111 Ib 97 E. 3 und 109 Ib 26 E. 3, beide betreffend eine von der Schätzungskommission festgesetzte Parteientschädigung); zum Anderen prüft das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz in Bezug auf das Ermessen lediglich, ob die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h. unter Wahrung der rechtsstaatlichen Grundsätze, insbesondere nicht willkürlich und rechtsungleich, ausgeübt hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6081/2008 vom 11. Februar 2009 E. 7.2). 4. 4.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der Erstinstanz vom 16. November 2011 mitgeteilt, dass er die Berufsprüfung für Sozialversicherungs-Fachleute 2011 nicht bestanden habe. Der Beschwerdeführer erzielte dabei gemäss Prüfungszeugnis vom 15. November 2011 in sechs Fächern (Recht: 3.0, Alters- und Hinterlassenenversicherung: 3.5, Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung: 3.5, Berufliche Vorsorge: 3.0, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und Sozialhilfe: 3.5, Invalidenversicherung: 3.5) eine ungenügende Note und die Schlussnote 4.0. Gemäss Ziff. 7.11 der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Sozialversicherungs-Fachleute vom 12. Mai 2006 (http://www.sbfi.admin.ch/php/modules/bvz/file.php?file=PO_72643_d.pdf&typ=PO, abgerufen am 3. April 2014) ist die Prüfung bestanden, wenn die Gesamtnote den Wert 4.0 nicht unterschreitet, nicht mehr als zwei Noten unter 4.0 liegen und keine Note unter 3.0 erzielt wurde. 4.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vertrat mit Bezug auf die Berufsprüfung für Sozialversicherungs-Fachleute 2011 im vorinstanzlichen Verfahren insgesamt 25 Beschwerdeführende. Für den Beschwerdeführer verfasste sie dabei vier Eingaben, welche - ohne Beilagen - insgesamt 26 Seiten umfassten (Beschwerde vom 16. Dezember 2011 sieben Seiten, Beschwerdeergänzung vom 19. Januar 2012 sechs Seiten, Replik vom 11. Juli 2012 fünf Seiten und die Triplik vom 29. November 2012 acht Seiten). In der Beschwerde vom 16. Dezember 2011 sind insbesondere die Anträge auf Zustellung der Lösungsvorschläge, Gewährung einer neuen Frist zur Begründung der Beschwerde und Kostenrückerstattung für die Teilnahme an der Akteneinsicht des Beschwerdeführers begründet. Die Beschwerdeergänzung vom 19. Januar 2012 enthält im Wesentlichen den Antrag, sieben Noten des Beschwerdeführers seien anzuheben und es sei ihm der Fachausweis zu erteilen. Beigefügt sind ihr die Prüfungslösungen des Beschwerdeführers sowie - mit Bezug auf die beanstandeten Fächer - je ein Excel-Sheet (insgesamt rund sieben Seiten) mit Begründungen, bei welchen Prüfungsfragen in welchem Umfang eine Vergabe zusätzlicher Punkte beantragt wird. Identisch für alle Beschwerden erstellte die Rechtsvertreterin zudem Übersichten und Zusammenstellungen der durch sie erarbeiteten Lösungsvorschläge mit Kommentaren zu den einzelnen Prüfungen sowie zu der Punkteverteilung an sich. Die Replik vom 11. Juli 2012 setzt sich aus einer Übersicht über die seit der Beschwerdeergänzung erreichten Noten und Punkte sowie aus Verweisen auf die beigefügten prüfungsspezifischen Beilagen zusammen. In diesen prüfungsspezifischen Beilagen im Umfang von rund 125 Seiten nahm die Vertreterin neben der Darstellung des bisherigen Verlaufs auf rund 30 Seiten zu den einzelnen Vernehmlassungen der Fächerteamverantwortlichen Stellung und brachte im Vergleich zur Beschwerdeergänzung vom 19. Januar 2012 neue Rügen vor. Die Triplik vom 29. November 2012 beinhaltet schliesslich eine Zusammenfassung des bisherigen Verfahrens sowie aufgabenspezifische Beilagen zur Duplik der Erstinstanz mit ergänzenden Ausführungen im Umfang von rund 30 Seiten. 4.3 Die Erstinstanz lehnte sowohl in der Vernehmlassung als auch in einer zweiten Stellungnahme den Antrag auf Bestehen der Prüfung ab. Im Rahmen der Vernehmlassung anerkannte die Erstinstanz eine Korrektur der Punktezahl in fünf Prüfungen im Umfang von insgesamt 8.5 Punkten, was aufgrund der einzelnen Notenschlüssel zur Erhöhung der Note in einem Prüfungsfach von 3.0 auf 3.5 führte, in den restlichen Prüfungen zog die höhere Punktezahl keine höhere Note nach sich. Aufgrund der Replik des Beschwerdeführers mit Vorbringen zu den Antworten der Erstinstanz in ihrer Vernehmlassung und neuen Anträgen sowie zu Fragen der Vorinstanz korrigierte die Erstinstanz im Rahmen ihrer zweiten Stellungnahme erneut die Bewertung in drei Prüfungen im Umfang von insgesamt 3 Punkten. Dies führte in zwei Fächern zur Erteilung einer höheren Note (3.5 statt 3.0 und 4.5 statt 4.0), in einer Prüfung wurde die Note belassen. Im Anschluss an die Triplik, welche sich wiederum mit den Antworten der Erstinstanz in der zweiten Stellungnahme auseinandersetzte, beurteilte die Erstinstanz die Prüfungsleistung des Beschwerdeführers erneut und wertete die Prüfung neu gesamthaft als bestanden. Sie reduzierte in einem Prüfungsfach aufgrund einer mit der Wegleitung kaum zu vereinbarenden Aufgabe die für die Notengebung massgebenden Punkte von 60 auf 49.5, woraus die Note 4.5 resultierte, und sie korrigierte in zwei weiteren Prüfungen die Punktezahl um insgesamt 10.5 Punkte, was bei beiden Prüfungen zur Note 4 führte. Zudem wertete sie eine weitere ungenügende Note aufgrund der Grenzfallregelung auf die Note 4 auf. Zusammenfassend erzielte der Beschwerdeführer statt ursprünglich sechs ungenügende Noten bei vier Prüfungen neu die Note 4 oder höher, was zur Erteilung des Fachausweises führte. 4.4 Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer im Anschluss daran eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu und begründete diesen Betrag damit, dass die Beschwerde vom 16. Dezember 2011 sieben Seiten umfasse und die letzten drei Eingaben im Wesentlichen Zusammenfassungen des Verfahrens und umfangreiche fachspezifische Beilagen enthalten würden. Die nicht spezifisch juristische Fleissarbeit und die fachspezifische Beratung durch die Rechtsvertreterin auf dem Gebiet der Sozialversicherung würden keinen Entschädigungsanspruch begründen; zum Einen, weil die Fleissarbeit durch den Beschwerdeführer selber hätte vorgenommen werden können, und zum Anderen, weil der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm absolvierten Ausbildung selbst über Spezialwissen im Sozialversicherungsrecht verfüge. Ein Anspruch auf Parteientschädigung ergebe sich somit vor allem aus der ersten Eingabe vom 16. Dezember 2011, die - ausser in Bezug auf die Anschrift - bei 25 Beschwerden identisch gewesen sei.
5. Es ist vorliegend einerseits unbestritten, dass der Beschwerdeführer als obsiegende Partei Anspruch auf die Zusprechung einer Parteientschädigung hat, und andererseits, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz keine Kostennote einreichte. Die Vorinstanz legte die Höhe der Parteientschädigung somit zu Recht in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Kostenverordnung nach Ermessen fest. 5.1 Die dem Beschwerdeführer zugesprochene Parteientschädigung von pauschal Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entspricht bei einem Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertreter von mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.- (Art. 10 Abs. 2 VGKE) einem Aufwand von maximal rund vier Stunden. Die Vorinstanz berücksichtigte dabei gemäss eigenen Ausführungen hauptsächlich die Beschwerde vom 16. Dezember 2011 im Umfang von sieben Seiten, da die nicht spezifisch juristische Fleissarbeit und die fachspezifische Beratung durch die Rechtsvertreterin auf dem Gebiet der Sozialversicherung keinen Entschädigungsanspruch begründen würden. 5.2 Bei der Festlegung der Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass für die Zusammenstellung der geltend gemachten Unterbewertungen und der jeweils geforderten Zusatzpunkte die nicht spezifisch juristische Fleissarbeit eines Rechtsvertreters in gewissem Umfang entbehrlich sein kann, da diese Vorarbeiten teilweise durch den Beschwerdeführer selbst verrichtet werden können. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer Spezialwissen im Sozialversicherungsrecht angeeignet hat, weshalb in einem gewissen Umfang erwartet werden darf, dass er seine Rechtsvertreterin mit seinem Sachverständnis zielführend instruiert und diese soweit als möglich von ihren nicht spezifisch juristischen Aufgaben entlastet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 6081/2008 vom 11. Februar 2009 E. 8). 5.3 Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Festlegung der Entschädigung hauptsächlich die Beschwerde vom 16. Dezember 2011, obwohl sich die Rechtsvertreterin darin noch nicht auf die einzelnen Prüfungen bezog, sondern vielmehr die Anträge auf Zustellung der Lösungsvorschläge und die Gewährung einer neuen Frist zur Begründung der Beschwerde sowie die Kostenrückerstattung für die Teilnahme an der Akteneinsicht des Beschwerdeführers begründete. Die Vorinstanz lässt damit ausser Acht, dass es beispielsweise für die Beschwerdeergänzung vom 19. Januar 2012 zweifellos notwendig war, die Prüfungsfragen, die Antworten des Beschwerdeführers und die jeweils erteilten Punkte zu analysieren, und dass dieser Aufwand nicht mit einem allgemeinen Hinweis auf Fleissarbeit und Spezialwissen per se dem Beschwerdeführer zugeschrieben werden kann. Die Beschwerdeergänzung enthielt vielmehr vertiefte, inhaltliche Rügen, aus welchen der Beschwerdeführer bei zahlreichen Fragen Anspruch auf eine höhere Bewertung ableitete. Auch die Replik und Triplik enthielten eine einlässliche Auseinandersetzung mit den vorangegangenen Ausführungen der Erstinstanz und vertiefte Begründungen, weshalb nach wie vor eine höhere Bewertung als rechtens angesehen werde. Die Beilagen zu den Beschwerdeschriften beziehen sich zudem gerade nicht ausschliesslich auf Unterbewertungen der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers. Die Rechtsvertreterin setzte sich in den Übersichten zu den Prüfungen vielmehr auch mit der Rechtsfrage der Konformität einzelner Prüfungsfragen mit den Ausführungsbestimmungen in der Wegleitung zur Berufsprüfung für Sozialversicherungs-Fachleute (Ausgabe 2011; http://svs-feas.ch/fileadmin/customer/Wegleitung_Berufspr%C3%BCfung_2011_deutsch.pdf, abgerufen am 3. April 2014) auseinander, beantragte die Streichung einzelner Aufgaben und rügte die vorgenommene Bewertung von Folgefehlern. Die Streichung einzelner Aufgaben aufgrund der Nichtkonformität mit der Wegleitung führte beispielsweise im Fach Alters- und Hinterlassenenversicherung dazu, dass die Erstinstanz die für die Notenfestsetzung massgebenden Punkte von 60 auf 49.5 senkte und der Beschwerdeführer neu die Note 4.5 erzielte. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ergibt sich ein Anspruch auf Parteientschädigung somit nicht hauptsächlich für das durch die Rechtsvertreterin erfolgte Verfassen der siebenseitigen Beschwerdeschrift vom 16. Dezember 2011. Selbst wenn man eine Beteiligung des Beschwerdeführers bei der Erstellung einer Lösungsvariante sowie der Zusammenstellung der Unterbewertungen berücksichtigen würde, könnte die Parteientschädigung nicht auf die Beschwerdeschrift vom 16. Dezember 2011 reduziert werden, vielmehr muss vorliegend berücksichtigt werden, dass sich nach dem 16. Dezember 2011 insbesondere auch Rechtsfragen zur Konformität einzelner Aufgaben mit der Wegleitung stellten. Des Weiteren können die vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung und der Umfang der (erfolgreich) angefochtenen Prüfungen bei ursprünglich sechs ungenügenden Noten bis zur abschliessenden Erteilung des Fachausweises ebenso wenig ausser Acht gelassen werden wie der damit verbundene umfangreiche und zeitintensive Schriftenwechsel. 5.4 Die Vorinstanz begründet die Höhe der Parteientschädigung schliesslich mit den Skaleneffekten, welche sich bei der Vertretung von 25 Beschwerdeführenden ergeben würden. Der durchschnittliche Aufwand pro vertretener Person reduziert sich anerkanntermassen in Verfahren mit mehreren Beschwerdeführenden mit zunehmender Anzahl an Beschwerdeführenden. Insbesondere bei der Ausarbeitung von Standardbriefen und Eingaben ergibt sich ein derartiger Synergie- bzw. Skaleneffekt, da die ohnehin anfallenden Kosten sich auf eine weitere Person verteilen lassen (so beispielsweise im verwaltungsprozessualen Entschädigungsrecht Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 8.4.2.1, mit weiteren Hinweisen). So lassen sich vorliegend neben dem Aufwand für die Fristerstreckungsgesuche insbesondere auch der Aufwand für die Erstellung der Lösungsvorschläge und für die durch die Rechtsvertreterin erstellten Übersichten zur Nichtkonformität mit der Wegleitung und für die Rüge bezüglich der Bewertung von Folgefehlern auf mehrere Beschwerdeführende verteilen. Bei den für jeden Beschwerdeführer individuell zusammengestellten Excel-Sheets dürfte sich hingegen kaum ein Skaleneffekt ergeben haben. Doch selbst bei Berücksichtigung dieser Skaleneffekte erscheint aufgrund der obigen Ausführungen eine Parteientschädigung von Fr. 500.- als zu tief und nicht angemessen im Verhältnis zu den konkreten Umständen. Neben der Tatsache, dass sich die Vorinstanz bei der Festsetzung der Parteientschädigung hauptsächlich auf die Beschwerdeschrift vom 16. Dezember 2011 beschränkte und damit bereits vor der Berücksichtigung der Skaleneffekte von zu tiefen notwendigen Kosten ausging, reduzierten sich sowohl die Anzahl der Beschwerdeführenden im Laufe des für das vorliegende Verfahren notwendigen dreifachen Schriftenwechsels als auch die angesprochenen Skaleneffekte wesentlich. 5.5 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Rechnungen seiner Rechtsvertreterin vom 22. März und 6. Dezember 2012 weisen einen Aufwand von insgesamt Fr. 4'076.95 aus. Für die Leistungen der Periode vom 20. November 2011 bis 22. März 2012 wurde für juristische Arbeiten ein Stundenansatz von Fr. 200.- und für administrative Aufgaben von Fr. 100.- in Rechnung gestellt. Hinzu kamen die allgemeinen Kosten gemäss Beilage zur Rechnung, welche anteilig auf die Anzahl Beschwerdeführenden verteilt wurden. Für die Periode vom 1. Mai bis 30. November 2012 wurden hingegen gemäss Rechnung vom 6. Dezember 2012 alle Leistungen mit einem Stundenansatz von Fr. 100.- abgerechnet. Konnte die Rüge einer Aufgabe sodann für mehrere Personen verwendet werden, wurde der Gesamtaufwand für diese Aufgabe durch die Anzahl der davon profitierenden Personen geteilt. Und bei den allgemeinen Aufwendungen wurde der Gesamtaufwand durch die Anzahl Beschwerdeführer bzw. die pro Beschwerdeführer gerügte Anzahl Aufgaben geteilt. Die Vorinstanz bringt zu den vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten Rechnungen vor, dass diese nicht als detaillierte Kostennote qualifiziert werden könnten und das Honorar der Rechtsvertreterin nicht mit der Parteientschädigung verwechselt werden dürfe. Unabhängig davon, ob die beiden nachgereichten Rechnungen letztlich als detaillierte Kostennote zu qualifizieren wären, ist aus ihnen zumindest der von der Rechtsvertreterin geltend gemachte Aufwand bezüglich des Beschwerdeführers konkret sowie der - wie oben beschrieben hergeleitete - auf ihn entfallende Anteil an den allgemeinen Aufwendungen bzw. des Gesamtaufwandes für einzelne Prüfungsaufgaben ersichtlich. Aus den eingereichten Rechnungen geht hervor, dass sich der Aufwand der Rechtsvertreterin weit über das Verfassen der Beschwerdeschrift vom 16. Dezember 2011 erstreckt hat. Wie bereits ausgeführt, kann bei den danach eingereichten Unterlagen nicht ausschliesslich davon ausgegangen werden, dass diese durch den Beschwerdeführer mit Fleissarbeit und auf Grund seines Spezialwissens selbst hätte erbracht werden können. Zudem hat auch die Rechtsvertreterin selbst in ihrer Rechnungsstellung mit der Aufteilung der allgemeinen Aufwendungen und der Aufteilung des Gesamtaufwands für einzelne Prüfungsaufgaben bereits einen gewissen Skaleneffekt berücksichtigt. Dem Beschwerdeführer gelingt es daher mit den eingereichten Rechnungen aufzuzeigen, dass sich der notwendige Aufwand seiner Rechtsvertreterin auf ein Mehrfaches von den rund vier Stunden, welche von der Vorinstanz bei der Parteientschädigung berücksichtigt wurden, belaufen haben muss. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund obiger Ausführungen eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als deutlich zu tief und unangemessen bzw. geradezu als willkürlich zu betrachten ist und damit eine fehlerhafte Ermessensbetätigung der Vorinstanz vorliegt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Fall liegt kein Grund für eine Rückweisung vor, da eine weitere Sachverhaltsabklärung für die Beantwortung der sich hier stellenden Frage nicht erforderlich ist und das Bundesverwaltungsgericht über die notwendigen Unterlagen verfügt. Bei der Festlegung der Parteientschädigung ist vorliegend insbesondere der beschriebene umfangreiche Schriftenwechsel aufgrund der hohen Anzahl von angefochtenen Prüfungsaufgaben und Noten zu berücksichtigen. Im ersten Schriftenwechsel gehören dazu insbesondere das Verfassen der Beschwerdeschrift vom 16. Dezember 2011 und die Beschwerdeergänzung vom 19. Januar 2012 (insgesamt 13 Seiten) mit den einzelnen Excel-Sheets zu den Prüfungen des Beschwerdeführers im Umfang von sieben Seiten. Bei den Beschwerdeschriften sind dabei die von der Vorinstanz angesprochenen Skaleneffekte zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass ein Teil des von der Rechtsvertreterin geltend gemachten Aufwands bei der Erstellung der Beschwerdeschriften und Beilagen vom Beschwerdeführer selbst hätte erbracht werden können. Des Weiteren entfällt auf den Beschwerdeführer auch ein Anteil am Aufwand zur Erstellung der Lösungsvorschläge und der allgemeinen Übersichten zu den einzelnen Prüfungen. Im Rahmen der Replik vom 11. Juli 2012 ist insbesondere der Teil der Beilagen im Umfang von 30 Seiten zu berücksichtigen, in welchem die Rechtsvertreterin zu den einzelnen Vernehmlassungen der Fächerteamverantwortlichen Stellung nahm und neue Rügen zu den einzelnen Prüfungen des Beschwerdeführers vorbrachte. Auch hier sind jedoch teilweise Skaleneffekte und mögliche Eigenleistungen des Beschwerdeführers zu beachten. Die Triplik vom 29. November 2012 enthielt insbesondere ergänzende Ausführungen zur Duplik der Erstinstanz im Umfang von rund 30 Seiten, in welcher die Erstinstanz mitunter Fragen der Vorinstanz beantwortete. Schliesslich entfällt auf den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Skaleneffekte ebenfalls ein Anteil an den allgemeinen Aufwendungen, so etwa für das Fristerstreckungsgesuch. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände, dem Auslagenersatz sowie der Mehrwertsteuer erscheint dem Bundesverwaltungsgericht eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.- vorliegend als angemessen. Dementsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer zu Lasten der Erstinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als überwiegend obsiegende Partei. Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist ihm zurückzuerstatten.
8. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Verfahren nicht vertreten, und auch sonst sind ihm keine anrechenbaren Kosten in diesem Sinn entstanden. Daher ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE).
9. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2.Die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2013 wird dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer zulasten der Erstinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zuzusprechen ist. 3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungsformular und Beschwerdebeilagen);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage: Akten zurück);
- die Erstinstanz (Einschreiben). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Ronald Flury Lorena Studer Versand: 30. Juni 2014