Anerkennung Abschluss/Ausbildung
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'882.25 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
- Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 353/gre/Dossier 2621; mit Gerichtsurkunde) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Fabia Bochsler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 10. Dezember 2007
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung II B-7738/2007 {T 0/2} Abschreibungsentscheid vom 6. Dezember 2007 Besetzung Richter Philippe Weissenberger, Gerichtsschreiberin Fabia Bochsler. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Simone Hess, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung eines Diploms. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT; Vorinstanz) mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 das Gesuch von A._______ (Beschwerdeführerin) vom 25. Juni 2007 / 6. August 2007 um Anerkennung ihres am 8. April 2005 in Deutschland ausgestellten Meisterbriefs im Hörgeräteakustiker-Handwerk der Handwerkskammer Mannheim abgelehnt hat, dass A._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 16. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht in den gleichgelagerten Verfahren B-2183/2006 mit Entscheid vom 28. August 2007 sowie B-1279/2007 mit Entscheid vom 18. September 2007 diese Rechtsfrage bereits rechtskräftig entschieden hat, dass die Vorinstanz in einem identischen Verfahren (B-6076/2007) am 22. August 2007 die Anerkennung einer Meisterprüfung im Hörgeräteakustiker-Handwerk der Handwerkskammer Mannheim verwehrt, diesen Entscheid allerdings in Wiederewägung gezogen und die Anerkennung des Diploms verfügt hat, dass die Vorinstanz vorliegend mit Verfügung vom 27. November 2007 auf ihren Entscheid vom 18. Oktober 2007 zurückgekommen ist und in nachträglicher Beachtung der obgenannten Verfahren die Anerkennung des Diploms der Beschwerdeführerin verfügt hat, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen und der Körperschaft oder autonomen Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen haben und das Gericht im Säumnisfall die Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen hat (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE), dass die Parteientschädigung für die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin entsprechend ihrer am 6. Dezember 2007 eingereichten Kostennote auf Fr. 1'882.25 (inkl. MwSt.) festzusetzen ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'882.25 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 4. Dieser Entscheid geht an:
- die Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 353/gre/Dossier 2621; mit Gerichtsurkunde) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Fabia Bochsler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 10. Dezember 2007