Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes (Übriges)
Sachverhalt
A. Am 14. März 2006 stellte S._______ beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) ein Gesuch um Anerkennung als diplomierte medizinische Laborantin. Mit Entscheid vom 26. Juli 2006 lehnte das SRK dieses Gesuch ab. Gegen diesen Entscheid gelangte S._______ (Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 3. September 2006 an das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT; Vorinstanz). Mit Entscheid vom 26. Juli 2007 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein, verzichtete auf die Verlegung von Verfahrenskosten und sprach der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu. B. Am 14. September 2007 erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, Ziff. 3 des Entscheids betreffend Parteientschädigung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei zu Lasten der Vorinstanz, eventualiter zu Lasten des SRK eine höhere Parteientschädigung auszurichten. Im Wesentlichen führt sie aus, die Vorinstanz verletze mit ihrer Kostenverlegung Bundesrecht, da sie vor Abschluss des Verfahrens keine Kostennote einverlangt und die Höhe der Parteientschädigung nicht nach dem effektiven Stundenaufwand festgesetzt habe. C. Am 28. November 2007 lässt sich das SRK vernehmen, ohne aber einen formellen Antrag zu stellen. D. Die Vorinstanz beantragt am 6. Dezember 2007 die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 26. Juli 2007 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar und kann gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 37 ff. VGG i.V.m. Art. 44 ff. VwVG) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG). Die Eingabe erfolgte rechtzeitig (Art. 50 VwVG) und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E. 3 Die Beschwerde vom 14. September 2007 richtet sich gegen Ziff. 3 des Entscheiddispositivs, mithin nur gegen den Entscheid betreffend Parteikostenentschädigung. Die Ziff. 1 und 2 blieben hingegen unangefochten. Sie bilden somit nicht Teil des Streitgegenstandes und sind in Rechtskraft erwachsen (Urteil des Bundesgerichts C 32/04 vom 23. Mai 2005 E. 2; BGE 121 V 157 E. 2b; Ulrich Zimmerli/Walter Kälin/Regina Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrecht, Bern 2004, S. 51 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 403). Soweit die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht die Parteikostenregelung betreffen, sind diese hier nicht zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin hat zudem explizit erklärt, nicht den gesamten Entscheid anfechten zu wollen (vgl. Ziff. 8 der Beschwerde vom 14. September 2007). Streitgegenstand bildet somit einzig das angeblich bundesrechtswidrige Vorgehen der Vorinstanz bei der Verlegung der Parteikosten sowie die effektive Höhe derselben.
E. 4 Grundlage für die Parteientschädigung bildet im Verfahren vor der Vorinstanz Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. Dezember 1969 (Kostenverordnung, SR 172.041.0). Art. 64 Abs. 1 VwVG lautet: "Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen." Art. 8 der Kostenverordnung konkretisiert hiezu: "1Die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, hat der Beschwerdeinstanz vor dem Beschwerdeentscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen; reicht sie die Kostennote nicht rechtzeitig ein, so setzt die Beschwerdeinstanz die Parteientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest. 2Die Artikel 8-13 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind sinngemäss auf die Parteientschädigung anwendbar. ..."
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt bezüglich des Verfahrens, die Vorinstanz hätte zwingend eine Kostennote des mit der Vertretung beauftragten Anwalts einholen und gestützt auf diese über die Höhe der zu ersetzenden Parteikosten entscheiden müssen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Aus dem Wortlaut von Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 8 der Kostenverordnung ergibt sich lediglich, dass es derjenigen Partei, die Anspruch auf eine Parteientschädigung erhebt, obliegt, der Beschwerdeinstanz rechtzeitig eine detaillierte Kostennote einzureichen. Dass sie von der Behörde ausdrücklich dazu aufzufordern wäre, lässt sich diesen Bestimmungen dagegen nicht entnehmen.
E. 4.2 Hinzu kommt indessen, dass Art. 64 VwVG eigentlich nur vorsieht, dass einer ganz oder teilweise obsiegenden Partei die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten der Vertretung ersetzt werden können. Grundsätzlich kann daher nur eine Partei Anspruch auf Entschädigung erheben, die mit ihren Beschwerdeanträgen ganz oder zum Teil durchzudringen vermochte. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zwar nicht materiell über den Streitgegenstand entschieden, sondern ist aus formellen Gründen nicht auf die Beschwerde eingetreten. Ein Nichteintretensentscheid zeitigt jedoch in Bezug auf die Verfahrens- wie auch die Parteikostenregelung die selben Folgen wie ein abschlägiger Endentscheid: Die beschwerdeführende Partei unterliegt (Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 66 Rz. 20). Gemessen am Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin somit als unterliegende Partei. Bei der Regelung der Kostenfolgen zog die Vorinstanz jedoch im Besonderen in Betracht, dass das SRK das BBT als in der Sache zuständige Beschwerdeinstanz bezeichnet und seine Verfügung mit einer entsprechend falschen Rechtsmittelbelehrung versehen hatte. Die Vorinstanz erwog hierzu, dem SRK sei schon seit dem Jahr 2005 bekannt gewesen, dass das BBT aufgrund des leicht modifizierten Verfahrens nicht mehr als Beschwerdeinstanz fungieren könne und habe durch seine falsche Rechtsmittelbelehrung unnötige Kosten verursacht. Es sei daher zum einen nicht angängig, die Kosten des nutzlosen Verfahrens der Beschwerdeführerin zu überbinden, zum anderen rechtfertige es sich aber, ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen. Eine derartige Regelung der Kostenfolgen, bei der der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung zugesprochen wird, ist zwar möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 201/04 vom 25. April 2005), stellt jedoch eine Ausnahme aus Billigkeitsgründen dar. Bei der Bemessung des genauen Betrages steht der entscheidenden Behörde daher ein wesentlich grösserer Ermessensspielraum zu, als bei einem normalen Kosten- und Entschädigungsentscheid zu Gunsten einer obsiegenden Partei, so dass einer allenfalls eingereichten Kostennote ohnehin nur beschränkte Bedeutung zugemessen werden könnte.
E. 4.3 Wird die effektive Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung unter diesen Gesichtspunkten geprüft, so ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin hat auch im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht keine Kostennote für das vorinstanzliche Verfahren eingereicht. Dass ihre effektiven Kosten höher gewesen wären als die ihr von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung, bleibt damit unsubstantiiert. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem anderen Verfahren betreffend Diplomanerkennung, dort aber zu Gunsten der obsiegenden Beschwerdeführerin, eine Parteientschädigung von Fr. 1'882.25 zugesprochen (vgl. Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-7738/2007 vom 6. Dezember 2007). Unter der Berücksichtigung, dass im vorliegenden Fall eine Parteientschädigung nicht wegen Obsiegens, sondern nur unter den besonderen Einzelfallbegebenheiten überhaupt erst zugesprochen wurde, kann daher nicht gesagt werden, die Vorinstanz hätte den ihr zustehenden, grossen Ermessenspielraum überschritten, als sie der Beschwerdeführerin nur eine Entschädigung von Fr. 1'500.- zuerkannt hat.
E. 5 Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei, weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem am 27. September 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu verrechnen.
E. 7 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- verrechnet.
- Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 122/trp; Gerichtsurkunde) Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Eva Schneeberger Stefan Wyler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 5. Februar 2008
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6203/2007 {T 0/2} Urteil vom 31. Januar 2008 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richter Philippe Weissenberger, Gerichtsschreiber Stefan Wyler. Parteien S._______, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Lukas Pfisterer, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerisches Rotes Kreuz, Erstinstanz, Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Vorinstanz. Gegenstand Diplomanerkennung/Parteientschädigung. Sachverhalt: A. Am 14. März 2006 stellte S._______ beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) ein Gesuch um Anerkennung als diplomierte medizinische Laborantin. Mit Entscheid vom 26. Juli 2006 lehnte das SRK dieses Gesuch ab. Gegen diesen Entscheid gelangte S._______ (Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 3. September 2006 an das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT; Vorinstanz). Mit Entscheid vom 26. Juli 2007 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein, verzichtete auf die Verlegung von Verfahrenskosten und sprach der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu. B. Am 14. September 2007 erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, Ziff. 3 des Entscheids betreffend Parteientschädigung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei zu Lasten der Vorinstanz, eventualiter zu Lasten des SRK eine höhere Parteientschädigung auszurichten. Im Wesentlichen führt sie aus, die Vorinstanz verletze mit ihrer Kostenverlegung Bundesrecht, da sie vor Abschluss des Verfahrens keine Kostennote einverlangt und die Höhe der Parteientschädigung nicht nach dem effektiven Stundenaufwand festgesetzt habe. C. Am 28. November 2007 lässt sich das SRK vernehmen, ohne aber einen formellen Antrag zu stellen. D. Die Vorinstanz beantragt am 6. Dezember 2007 die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 26. Juli 2007 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar und kann gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 37 ff. VGG i.V.m. Art. 44 ff. VwVG) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG). Die Eingabe erfolgte rechtzeitig (Art. 50 VwVG) und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. Die Beschwerde vom 14. September 2007 richtet sich gegen Ziff. 3 des Entscheiddispositivs, mithin nur gegen den Entscheid betreffend Parteikostenentschädigung. Die Ziff. 1 und 2 blieben hingegen unangefochten. Sie bilden somit nicht Teil des Streitgegenstandes und sind in Rechtskraft erwachsen (Urteil des Bundesgerichts C 32/04 vom 23. Mai 2005 E. 2; BGE 121 V 157 E. 2b; Ulrich Zimmerli/Walter Kälin/Regina Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrecht, Bern 2004, S. 51 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 403). Soweit die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht die Parteikostenregelung betreffen, sind diese hier nicht zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin hat zudem explizit erklärt, nicht den gesamten Entscheid anfechten zu wollen (vgl. Ziff. 8 der Beschwerde vom 14. September 2007). Streitgegenstand bildet somit einzig das angeblich bundesrechtswidrige Vorgehen der Vorinstanz bei der Verlegung der Parteikosten sowie die effektive Höhe derselben. 4. Grundlage für die Parteientschädigung bildet im Verfahren vor der Vorinstanz Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. Dezember 1969 (Kostenverordnung, SR 172.041.0). Art. 64 Abs. 1 VwVG lautet: "Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen." Art. 8 der Kostenverordnung konkretisiert hiezu: "1Die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, hat der Beschwerdeinstanz vor dem Beschwerdeentscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen; reicht sie die Kostennote nicht rechtzeitig ein, so setzt die Beschwerdeinstanz die Parteientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest. 2Die Artikel 8-13 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind sinngemäss auf die Parteientschädigung anwendbar. ..." 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt bezüglich des Verfahrens, die Vorinstanz hätte zwingend eine Kostennote des mit der Vertretung beauftragten Anwalts einholen und gestützt auf diese über die Höhe der zu ersetzenden Parteikosten entscheiden müssen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Aus dem Wortlaut von Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 8 der Kostenverordnung ergibt sich lediglich, dass es derjenigen Partei, die Anspruch auf eine Parteientschädigung erhebt, obliegt, der Beschwerdeinstanz rechtzeitig eine detaillierte Kostennote einzureichen. Dass sie von der Behörde ausdrücklich dazu aufzufordern wäre, lässt sich diesen Bestimmungen dagegen nicht entnehmen. 4.2 Hinzu kommt indessen, dass Art. 64 VwVG eigentlich nur vorsieht, dass einer ganz oder teilweise obsiegenden Partei die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten der Vertretung ersetzt werden können. Grundsätzlich kann daher nur eine Partei Anspruch auf Entschädigung erheben, die mit ihren Beschwerdeanträgen ganz oder zum Teil durchzudringen vermochte. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zwar nicht materiell über den Streitgegenstand entschieden, sondern ist aus formellen Gründen nicht auf die Beschwerde eingetreten. Ein Nichteintretensentscheid zeitigt jedoch in Bezug auf die Verfahrens- wie auch die Parteikostenregelung die selben Folgen wie ein abschlägiger Endentscheid: Die beschwerdeführende Partei unterliegt (Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 66 Rz. 20). Gemessen am Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin somit als unterliegende Partei. Bei der Regelung der Kostenfolgen zog die Vorinstanz jedoch im Besonderen in Betracht, dass das SRK das BBT als in der Sache zuständige Beschwerdeinstanz bezeichnet und seine Verfügung mit einer entsprechend falschen Rechtsmittelbelehrung versehen hatte. Die Vorinstanz erwog hierzu, dem SRK sei schon seit dem Jahr 2005 bekannt gewesen, dass das BBT aufgrund des leicht modifizierten Verfahrens nicht mehr als Beschwerdeinstanz fungieren könne und habe durch seine falsche Rechtsmittelbelehrung unnötige Kosten verursacht. Es sei daher zum einen nicht angängig, die Kosten des nutzlosen Verfahrens der Beschwerdeführerin zu überbinden, zum anderen rechtfertige es sich aber, ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen. Eine derartige Regelung der Kostenfolgen, bei der der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung zugesprochen wird, ist zwar möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 201/04 vom 25. April 2005), stellt jedoch eine Ausnahme aus Billigkeitsgründen dar. Bei der Bemessung des genauen Betrages steht der entscheidenden Behörde daher ein wesentlich grösserer Ermessensspielraum zu, als bei einem normalen Kosten- und Entschädigungsentscheid zu Gunsten einer obsiegenden Partei, so dass einer allenfalls eingereichten Kostennote ohnehin nur beschränkte Bedeutung zugemessen werden könnte. 4.3 Wird die effektive Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung unter diesen Gesichtspunkten geprüft, so ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin hat auch im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht keine Kostennote für das vorinstanzliche Verfahren eingereicht. Dass ihre effektiven Kosten höher gewesen wären als die ihr von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung, bleibt damit unsubstantiiert. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem anderen Verfahren betreffend Diplomanerkennung, dort aber zu Gunsten der obsiegenden Beschwerdeführerin, eine Parteientschädigung von Fr. 1'882.25 zugesprochen (vgl. Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-7738/2007 vom 6. Dezember 2007). Unter der Berücksichtigung, dass im vorliegenden Fall eine Parteientschädigung nicht wegen Obsiegens, sondern nur unter den besonderen Einzelfallbegebenheiten überhaupt erst zugesprochen wurde, kann daher nicht gesagt werden, die Vorinstanz hätte den ihr zustehenden, grossen Ermessenspielraum überschritten, als sie der Beschwerdeführerin nur eine Entschädigung von Fr. 1'500.- zuerkannt hat. 5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei, weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem am 27. September 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu verrechnen. 7. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- verrechnet. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 122/trp; Gerichtsurkunde) Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Eva Schneeberger Stefan Wyler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 5. Februar 2008