Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung
Sachverhalt
A. A.a Die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde 2011 ins Handelsregister eingetragen und bezweckt die familienexterne Kinderbetreuung. Sie führt die Kindertagesstätte "B._______" in (...). Am 14. März 2014 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Gesuch betreffend Finanzhilfe für die Gründung der neuen Kindertagesstätte "C._______" in (...) ein. Mit Schreiben vom 17. März 2014 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, das Gesuch erhalten und ihm die Nummer (...) zugewiesen zu haben. Auf Grund der grossen Nachfrage nach Finanzhilfen auf den 1. Januar 2013 sei eine Prioritätenordnung in Kraft gesetzt und das Gesuch auf die Warteliste der dritten Priorität gesetzt worden. A.b Mit Schreiben vom 4. Juni 2014 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, ihr Gesuch könne geprüft werden. Sie ersuchte die Beschwerdeführerin um weitere Unterlagen bis zum 4. Juli 2014 und mahnte das Gesuch als zurückgezogen abzuschreiben, sollte die Beschwerdeführerin nicht innert Frist antworten. Mit Poststempel vom 10. Juli 2014 hat die Beschwerdeführerin ein überarbeitetes Beitragsgesuch mit zusätzlichen Unterlagen eingereicht. A.c Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 schrieb die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin als zurückgezogen ab mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe nicht innert Frist eine Bestätigung eingereicht, wonach sie an ihrem Gesuch um Finanzhilfen festhalte. B. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Juli 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, mit dem Antrag "eine neue Frist zu setzen und die Gesuchsbestätigung dennoch aufzunehmen". C. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2014 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. D. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Der Abschreibungsentscheid der Vorinstanz vom 17. Juli 2014 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. d VGG i.V.m Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (SR 861) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig.
E. 1.2 Die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende Beschwerdeverfahren im Zuge einer - auf einer abteilungsübergreifenden Zusammenarbeit basierenden - Entlastungsmassnahme gegenüber der Abteilung III gestützt auf Art. 24 Abs. 4 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) im Oktober 2014 übernommen. Die ursprüngliche Verfahrensnummer C4335/2014 wurde daher auf B-4353/2014 geändert.
E. 1.3 Die Beschwerde wurde durch die einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafterin und Geschäftsführerin Angela Maria Proença Assunçaõ Pellegrino im Namen der juristischen Person "Kinderzentrum Kinderbetreuung GmbH" geführt. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.4 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.
E. 1.5 Im angefochtenen Entscheid lehnte es die Vorinstanz ab, das Beitragsgesuch der Beschwerdeführerin materiell zu prüfen, da diese nicht innert der gesetzten Frist eine Bestätigung eingereicht habe, dass sie an ihrem Gesuch um Finanzhilfen festhalte (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.c). Der Sache nach stellt der angefochtene Entscheid einen Nichteintretensentscheid dar (vgl. BVGer B-2677/2014 vom 27. November 2014 E. 1.3).
E. 1.6 Wird wie hier ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Bundesverwaltungsgericht nur die Frage, ob die Vorinstanz auf die bei ihr erhobene Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Folglich kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen zu Unrecht verneint (BGE 135 II 38 E. 1.2; Urteil des BVGer A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2). Der Streitgegenstand bleibt auf die Eintretensfrage beschränkt (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 95 Rz. 2.164). Wenn auf eine Beschwerde nicht eingetreten wird, obwohl die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist darin eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 49 Bst. a VwVG zu sehen (Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, Art. 49 N. 18). Die beschwerdeführende Partei kann nur die Anhandnahme, nicht aber einen materiellen Entscheid in der Streitsache verlangen. Mit anderen Worten ist auf materielle Begehren nicht einzutreten (BGE 132 V 74 E. 1.1 sowie Urteil des BVGer B-7115/2013 vom 9. März 2015 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen).
E. 1.7 Einzutreten ist deshalb ausschliesslich auf den sinngemässen Antrag der Beschwerdeführerin, die Sache sei der Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Gesuchs vom 14. März 2014 zurückzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen beantragt, das Gesuch sei vom Gericht materiell zu beurteilen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. Urteil des BVGer B-7115/2013 vom 9. März 2015 E. 1.5).
E. 2 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid vom 17. Juli 2014 im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe ihr Gesuch vom 14. März 2014 stillschweigend zurückgezogen, indem sie bis zu der von der Vorinstanz angesetzten Frist keine Bestätigung eingereicht habe, wonach sie an ihrem Gesuch festhalte (vgl. vorne Sachverhalt A.b und A.c). Zwar habe die Beschwerdeführerin sechs Tage nach Ablauf der Frist "kommentarlos" ein überarbeitetes Beitragsgesuch und zusätzliche Unterlagen eingereicht, die geforderte Bestätigung habe jedoch nach wie vor gefehlt. In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz zudem darauf hin, dass auch die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 24. Abs. 1 VwVG nicht erfüllt seien, da die Beschwerdeführerin keinen objektiven Grund für die verspätete Eingabe geltend mache. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, das Schreiben der Vorinstanz vom 4. Juni 2014 (vgl. oben Sachverhalt A.b) erhalten, es aber mit einem anderen Schreiben der Vorinstanz bezüglich des Kinderzentrums in Bonstetten verwechselt zu haben, weshalb sie sich in der Frist geirrt habe. Sie hielt zudem fest, dass sie weiterhin am Gesuch festhalten und es nicht zurückziehen möchte.
E. 3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Rückzug eines eingelegten Rechtsmittels klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen (BGE 111 V 58 E. 1, 119 V 36 E. 1b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2468/2006 vom 23. April 2007 E. 3.2). Insbesondere kann es nicht stillschweigend zurückgezogen werden (BGE 111 V 156 E. 3b). Namentlich ist es nicht zulässig, von der beschwerdeführenden Partei im Laufe des Verfahrens eine Bestätigung ihres Beschwerdewillens zu verlangen und aus dem Ausbleiben einer Antwort auf einen Rückzug zu folgern (BGE 111 V 156 E. 3b, Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 232 Rz. 3.212 Fn. 711). Wie sich aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit des Verfahrens ergibt, hat der Rückzug eines Rechtsmittels schriftlich oder anlässlich einer Parteiverhandlung mündlich zu Protokoll zu erfolgen; eine blosse telefonische Mitteilung ist dagegen ungültig (Urteile des BVGer B-2677/2014 vom 27. November 2014 E. 2 sowie A-1625/2006 vom 15. Dezember 2008 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 3.2 Die dargelegte Rechtsprechung, welche die Voraussetzungen für den Rückzug eines Rechtsmittels im Beschwerdeverfahren regelt, kann gleichermassen auf das Gesuchsverfahren vor der Vorinstanz übertragen werden. Daraus folgt, dass auch der Rückzug eines Gesuchs klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen muss, und dass ein Gesuch nicht stillschweigend zurückgezogen werden kann. Bereits aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtsfehlerhaft. Weiteres kommt hinzu.
E. 3.2.1 Wie dargelegt, hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Juli 2014 (und als Reaktion auf das Schreiben der Vorinstanz vom 4. Juni 2014) ein überarbeitetes Beitragsgesuch samt zusätzlichen Unterlagen eingereicht. Mit dieser Eingabe hat sie ihr Gesuch ausdrücklich bestätigt. Indessen erwog die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 17. Juli 2014, d.h. eine Woche später, die Beschwerdeführerin habe ihr Gesuch stillschweigend zurückgezogen, und sie nahm das Gesuch nicht an die Hand. Diese Argumentation erweist sich auch mit Blick auf die aufgezeigte Zeitabfolge als widersprüchlich und unrichtig, lag doch der Vorinstanz zum Verfügungszeitpunkt unstreitbar eine Eingabe vor, mit welcher das frühere Gesuch bestätigt wurde.
E. 3.2.2 Sodann hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 10. Juli 2014 neue Unterlagen zu ihrem Gesuch eingereicht, welche die Vorinstanz bis zu ihrem Entscheid vom 17. Juli 2014 als sog. Noven zu berücksichtigen verpflichtet gewesen wäre (vgl. hierzu statt vieler: Urteil des BVGer B-2508/2013 vom 13. Oktober 2014, insb. E. 6 mit weiteren Hinweisen). Insofern schadete der Beschwerdeführerin die (geringfügige) Verspätung nach dem Gesagten nicht, lag doch keine Verwirkungs-, sondern lediglich eine behördlich gesetzte Ordnungsfrist vor (vgl. auch hierzu das erwähnte Urteil des BVGer B-2508/2013 vom 13. Oktober 2014, insb. E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Indem die Vorinstanz dies verkannte, erweist sich ihr Entscheid auch insofern als bundesrechtswidrig und ist aufzuheben.
E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde - soweit darauf eingetreten wird - gutzuheissen und die Sache zur materiellen Prüfung des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 14. März 2014 an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
E. 5 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Da die Vorinstanz unterliegt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der am 15. September 2014 durch die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr.1'500.- ist ihr aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
E. 6 Eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG) zugunsten der Beschwerdeführerin fällt ausser Betracht, da diese nicht anwaltlich vertreten ist und kein erheblicher Aufwand geltend gemacht wurde.
E. 7 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die Verfügung vom 17. Juli 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur materiellen Prüfung des Gesuchs vom 14. März 2014 und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. Gesuch-Nr.: [...]; Einschreiben; Beilagen: Akten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Fanny Huber Versand: 30. Juni 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4335/2014 Urteil vom 24. Juni 2015 Besetzung Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiberin Fanny Huber. Parteien A._______ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung; Verfügung des BSV vom 17. Juli 2014 (Gesuch Nr.[...]). Sachverhalt: A. A.a Die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde 2011 ins Handelsregister eingetragen und bezweckt die familienexterne Kinderbetreuung. Sie führt die Kindertagesstätte "B._______" in (...). Am 14. März 2014 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Gesuch betreffend Finanzhilfe für die Gründung der neuen Kindertagesstätte "C._______" in (...) ein. Mit Schreiben vom 17. März 2014 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, das Gesuch erhalten und ihm die Nummer (...) zugewiesen zu haben. Auf Grund der grossen Nachfrage nach Finanzhilfen auf den 1. Januar 2013 sei eine Prioritätenordnung in Kraft gesetzt und das Gesuch auf die Warteliste der dritten Priorität gesetzt worden. A.b Mit Schreiben vom 4. Juni 2014 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, ihr Gesuch könne geprüft werden. Sie ersuchte die Beschwerdeführerin um weitere Unterlagen bis zum 4. Juli 2014 und mahnte das Gesuch als zurückgezogen abzuschreiben, sollte die Beschwerdeführerin nicht innert Frist antworten. Mit Poststempel vom 10. Juli 2014 hat die Beschwerdeführerin ein überarbeitetes Beitragsgesuch mit zusätzlichen Unterlagen eingereicht. A.c Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 schrieb die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin als zurückgezogen ab mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe nicht innert Frist eine Bestätigung eingereicht, wonach sie an ihrem Gesuch um Finanzhilfen festhalte. B. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Juli 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, mit dem Antrag "eine neue Frist zu setzen und die Gesuchsbestätigung dennoch aufzunehmen". C. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2014 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. D. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Abschreibungsentscheid der Vorinstanz vom 17. Juli 2014 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. d VGG i.V.m Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (SR 861) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig. 1.2 Die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende Beschwerdeverfahren im Zuge einer - auf einer abteilungsübergreifenden Zusammenarbeit basierenden - Entlastungsmassnahme gegenüber der Abteilung III gestützt auf Art. 24 Abs. 4 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) im Oktober 2014 übernommen. Die ursprüngliche Verfahrensnummer C4335/2014 wurde daher auf B-4353/2014 geändert. 1.3 Die Beschwerde wurde durch die einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafterin und Geschäftsführerin Angela Maria Proença Assunçaõ Pellegrino im Namen der juristischen Person "Kinderzentrum Kinderbetreuung GmbH" geführt. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. 1.5 Im angefochtenen Entscheid lehnte es die Vorinstanz ab, das Beitragsgesuch der Beschwerdeführerin materiell zu prüfen, da diese nicht innert der gesetzten Frist eine Bestätigung eingereicht habe, dass sie an ihrem Gesuch um Finanzhilfen festhalte (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.c). Der Sache nach stellt der angefochtene Entscheid einen Nichteintretensentscheid dar (vgl. BVGer B-2677/2014 vom 27. November 2014 E. 1.3). 1.6 Wird wie hier ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Bundesverwaltungsgericht nur die Frage, ob die Vorinstanz auf die bei ihr erhobene Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Folglich kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen zu Unrecht verneint (BGE 135 II 38 E. 1.2; Urteil des BVGer A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2). Der Streitgegenstand bleibt auf die Eintretensfrage beschränkt (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 95 Rz. 2.164). Wenn auf eine Beschwerde nicht eingetreten wird, obwohl die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist darin eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 49 Bst. a VwVG zu sehen (Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, Art. 49 N. 18). Die beschwerdeführende Partei kann nur die Anhandnahme, nicht aber einen materiellen Entscheid in der Streitsache verlangen. Mit anderen Worten ist auf materielle Begehren nicht einzutreten (BGE 132 V 74 E. 1.1 sowie Urteil des BVGer B-7115/2013 vom 9. März 2015 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen). 1.7 Einzutreten ist deshalb ausschliesslich auf den sinngemässen Antrag der Beschwerdeführerin, die Sache sei der Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Gesuchs vom 14. März 2014 zurückzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen beantragt, das Gesuch sei vom Gericht materiell zu beurteilen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. Urteil des BVGer B-7115/2013 vom 9. März 2015 E. 1.5).
2. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid vom 17. Juli 2014 im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe ihr Gesuch vom 14. März 2014 stillschweigend zurückgezogen, indem sie bis zu der von der Vorinstanz angesetzten Frist keine Bestätigung eingereicht habe, wonach sie an ihrem Gesuch festhalte (vgl. vorne Sachverhalt A.b und A.c). Zwar habe die Beschwerdeführerin sechs Tage nach Ablauf der Frist "kommentarlos" ein überarbeitetes Beitragsgesuch und zusätzliche Unterlagen eingereicht, die geforderte Bestätigung habe jedoch nach wie vor gefehlt. In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz zudem darauf hin, dass auch die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 24. Abs. 1 VwVG nicht erfüllt seien, da die Beschwerdeführerin keinen objektiven Grund für die verspätete Eingabe geltend mache. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, das Schreiben der Vorinstanz vom 4. Juni 2014 (vgl. oben Sachverhalt A.b) erhalten, es aber mit einem anderen Schreiben der Vorinstanz bezüglich des Kinderzentrums in Bonstetten verwechselt zu haben, weshalb sie sich in der Frist geirrt habe. Sie hielt zudem fest, dass sie weiterhin am Gesuch festhalten und es nicht zurückziehen möchte. 3. 3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Rückzug eines eingelegten Rechtsmittels klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen (BGE 111 V 58 E. 1, 119 V 36 E. 1b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2468/2006 vom 23. April 2007 E. 3.2). Insbesondere kann es nicht stillschweigend zurückgezogen werden (BGE 111 V 156 E. 3b). Namentlich ist es nicht zulässig, von der beschwerdeführenden Partei im Laufe des Verfahrens eine Bestätigung ihres Beschwerdewillens zu verlangen und aus dem Ausbleiben einer Antwort auf einen Rückzug zu folgern (BGE 111 V 156 E. 3b, Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 232 Rz. 3.212 Fn. 711). Wie sich aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit des Verfahrens ergibt, hat der Rückzug eines Rechtsmittels schriftlich oder anlässlich einer Parteiverhandlung mündlich zu Protokoll zu erfolgen; eine blosse telefonische Mitteilung ist dagegen ungültig (Urteile des BVGer B-2677/2014 vom 27. November 2014 E. 2 sowie A-1625/2006 vom 15. Dezember 2008 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Die dargelegte Rechtsprechung, welche die Voraussetzungen für den Rückzug eines Rechtsmittels im Beschwerdeverfahren regelt, kann gleichermassen auf das Gesuchsverfahren vor der Vorinstanz übertragen werden. Daraus folgt, dass auch der Rückzug eines Gesuchs klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen muss, und dass ein Gesuch nicht stillschweigend zurückgezogen werden kann. Bereits aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtsfehlerhaft. Weiteres kommt hinzu. 3.2.1 Wie dargelegt, hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Juli 2014 (und als Reaktion auf das Schreiben der Vorinstanz vom 4. Juni 2014) ein überarbeitetes Beitragsgesuch samt zusätzlichen Unterlagen eingereicht. Mit dieser Eingabe hat sie ihr Gesuch ausdrücklich bestätigt. Indessen erwog die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 17. Juli 2014, d.h. eine Woche später, die Beschwerdeführerin habe ihr Gesuch stillschweigend zurückgezogen, und sie nahm das Gesuch nicht an die Hand. Diese Argumentation erweist sich auch mit Blick auf die aufgezeigte Zeitabfolge als widersprüchlich und unrichtig, lag doch der Vorinstanz zum Verfügungszeitpunkt unstreitbar eine Eingabe vor, mit welcher das frühere Gesuch bestätigt wurde. 3.2.2 Sodann hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 10. Juli 2014 neue Unterlagen zu ihrem Gesuch eingereicht, welche die Vorinstanz bis zu ihrem Entscheid vom 17. Juli 2014 als sog. Noven zu berücksichtigen verpflichtet gewesen wäre (vgl. hierzu statt vieler: Urteil des BVGer B-2508/2013 vom 13. Oktober 2014, insb. E. 6 mit weiteren Hinweisen). Insofern schadete der Beschwerdeführerin die (geringfügige) Verspätung nach dem Gesagten nicht, lag doch keine Verwirkungs-, sondern lediglich eine behördlich gesetzte Ordnungsfrist vor (vgl. auch hierzu das erwähnte Urteil des BVGer B-2508/2013 vom 13. Oktober 2014, insb. E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Indem die Vorinstanz dies verkannte, erweist sich ihr Entscheid auch insofern als bundesrechtswidrig und ist aufzuheben.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde - soweit darauf eingetreten wird - gutzuheissen und die Sache zur materiellen Prüfung des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 14. März 2014 an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
5. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Da die Vorinstanz unterliegt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der am 15. September 2014 durch die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr.1'500.- ist ihr aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
6. Eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG) zugunsten der Beschwerdeführerin fällt ausser Betracht, da diese nicht anwaltlich vertreten ist und kein erheblicher Aufwand geltend gemacht wurde.
7. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die Verfügung vom 17. Juli 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur materiellen Prüfung des Gesuchs vom 14. März 2014 und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. Gesuch-Nr.: [...]; Einschreiben; Beilagen: Akten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Fanny Huber Versand: 30. Juni 2015