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B-4865/2014

B-4865/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-03-22 · Deutsch CH

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Sachverhalt

A. Am 30. Januar 2014 reichte die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Gewährung von Finanzhilfen zur Eröffnung der neuen Kindertagesstätte "B._______" ein. Die Vorinstanz teilte ihr mit Schreiben vom 4. Februar 2014 mit, dass ihr Gesuch aufgrund der grossen Nachfrage im Rahmen der Prioritätenordnung auf die Warteliste der dritten Priorität gesetzt und vorläufig nicht bearbeitet werde. Mit eingeschriebenem Schreiben vom 7. Mai 2014 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass sie das Gesuch voraussichtlich doch werde prüfen können. Zu diesem Zweck benötige sie weitere Informationen und Unterlagen. Diese seien bis spätestens am 5. Juni 2014 einzureichen. Ohne Antwort seitens der Beschwerdeführerin würde sie davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch nicht aufrechterhalten wolle und dieses als zurückgezogen abschreiben. Die Beschwerdeführerin reagierte nicht auf dieses Schreiben. Am 19. Juni 2014 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin per E-Mail mit, dass sie auf das Schreiben vom 7. Mai 2014 keine Antwort erhalten habe und daher das Gesuch, wie angekündigt, als zurückgezogen behandeln werde. Mit Schreiben vom 19. bzw. 20. Juni 2014 bestätigte die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Finanzhilfe und reichte die verlangten Informationen und Unterlagen ein. Sie führte aus, dass ihr das Schreiben vom 7. Mai 2014 erst am 19. Juni 2014 zugegangen sei, da der KV-Lehrling das eingeschriebene Schreiben entgegengenommen und abgelegt habe, ohne es jemandem zu zeigen. Sie legte klar, dass sie das Gesuch nicht zurückgezogen habe, und ersuchte um Wiederherstellung der Frist zur Nachreichung der Unterlagen. Mit Verfügung vom 10. Juli 2014 lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Frist ab und schrieb ihr Gesuch um Finanzhilfen als zurückgezogen ab. B. Mit Beschwerde vom 1. September 2014 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung vom 10. Juli 2014 aufzuheben, soweit sie das Gesuch Nr. (...) infolge Rückzugs als abgeschrieben betrachte. Ihr Gesuch sei materiell zu behandeln und die beantragten Finanzhilfen seien zu gewähren. Eventualiter sei ihr Gesuch zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei die Verfügung aufzuheben, soweit sie ihr Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Nachreichung der verlangten Unterlagen ablehne. Die Frist sei wiederherzustellen, bzw. es seien die mit Schreiben vom 19. Juni 2014 übermittelten Unterlagen als fristgerecht eingereicht in die materielle Prüfung des Gesuchs Nr. (...) miteinzubeziehen. C. Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, die Bedingungen für die Wiederherstellung der Frist seien nicht erfüllt. Der Grund für die verpasste Frist liege in organisatorischen Unzulänglichkeiten der Beschwerdeführerin, die keinen Grund für eine Wiederherstellung darstellen. Sie habe wichtige Informationen und Unterlagen verlangt, die nicht fristgerecht geliefert worden seien. Die Gesuche würden in der Reihenfolge behandelt. Sie habe daher zwingend wissen müssen, ob die Beschwerdeführerin an ihrem Gesuch festhalte und an welchem Datum die Eröffnung des Angebotes stattgefunden habe. D. Mit Replik vom 9. Januar 2015 bestreitet die Beschwerdeführerin die Ausführungen der Vorinstanz. Die Vorinstanz habe über alle relevanten Unterlagen oder Belege verfügt. Bei den nachträglich eingeforderten Unterlagen habe es sich um Dokumente gehandelt, die bereits mit dem Gesuch eingereicht worden seien oder Informationen betroffen hätten, die öffentlich zugänglich oder für die Gesuchsbehandlung nicht erforderlich gewesen seien. Sie habe ihr Gesuch nie aktiv zurückgezogen und dieVorinstanz habe mit den von ihr angedrohten Säumnisfolgen das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt. E. Mit Duplik vom 11. Februar 2015 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Die Gesuche seien im Rahmen einer Prioritätenordnung auf eine Warteliste gesetzt und alle gleich behandelt worden. Es gebe keinen Grund, für die Beschwerdeführerin von diesem Vorgehen abzuweichen. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Aktenstücke wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Der Abschreibungsentscheid der Vorinstanz vom 10. Juli 2014 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der Departemente und Dienststellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d VGG), worunter die Vorinstanz, die für die Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung zuständig ist, fällt (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom 4. Oktober 2002 [SR 861]).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG).

E. 1.3 Im angefochtenen Entscheid schrieb die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin als zurückgezogen ab und lehnte das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Nachreichung von Informationen und Unterlagen ab. Damit lehnte die Vorinstanz es ab, das Gesuch der Beschwerdeführerin materiell zu prüfen. Der Sache nach ist dieser Abschreibungsentscheid daher als Nichteintretensentscheid zu qualifizieren (vgl. Urteile des BVGer B-2677/2014 vom 27. November 2014 E. 1.3; B 4335/2014 vom 24. Juni 2015 E. 1.5-1.7). In einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Das Anfechtungsobjekt ist insofern auf die Eintretensfrage beschränkt. Ergibt die Beurteilung der Beschwerde, dass der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid rechtmässig ist, so ist die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen, andernfalls ist sie gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Weiterführung des Verfahrens an die Vor-instanz zurückzuweisen (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2; 132 V 74 E. 1.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.164 S. 95; Oliver Zibung, Elias Hofstetter, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N. 20 S. 1025-1026). Vorliegend ist somit auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz zur materiellen Behandlung zurückzuweisen, einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus beantragt, ihr Gesuch sei durch das Bundesverwaltungsgericht materiell zu beurteilen und die beantragten Finanzhilfen seien ihr zu gewähren, kann auf die Beschwerde dagegen nicht eingetreten werden.

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist daher im dargelegten Umfang einzutreten.

E. 2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch zurückgezogen habe, indem sie auf das eingeschriebene Schreiben vom 7. Mai 2014 innert der angesetzten Frist nicht geantwortet und bestätigt habe, an ihrem Gesuch festhalten zu wollen. Die Vorinstanz sei erst mit Schreiben vom 19. und 20. Juni 2014 von der Beschwerdeführerin darüber informiert worden, dass diese an ihrem Gesuch festhalte und gleichzeitig um Wiederherstellung der Frist ersuche. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG seien aber nicht erfüllt, weshalb das Gesuch als zurückgezogen gelte. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe das Schreiben der Vorinstanz erst am 19. Juni 2014 zum ersten Mal gesehen. Das Schreiben sei von einer 17-jährigen Lernenden entgegengenommen worden, die die Wichtigkeit der Frist mit gravierenden Säumnisfolgen nicht erkannt habe und es nicht weitergereicht habe. Das Schreiben habe auch keine Verfügung dargestellt. Sie halte weiterhin am Gesuch fest und beantrage, dass die am 19. Juni 2014 übermittelten Informationen und Unterlagen als fristgerecht eingereicht in die materielle Prüfung ihres Gesuchs miteinzubeziehen seien.

E. 2.1 Behördlich angeordnete Fristen können Säumnisfolgen haben, wenn bei der Ansetzung der Frist ausdrücklich auf diese Folgen aufmerksam gemacht wurde (vgl. Art. 23 VwVG). Einschneidende Folgen, wie insbesondere der Verlust materieller Rechte, setzen allerdings eine ausreichend bestimmte gesetzliche Grundlage voraus (vgl. Urs Peter Cavelti, in: VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Rz. 8 zu Art. 23, S. 324-325).

E. 2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der Rückzug eines eingelegten Rechtsmittels nur klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen. Er kann dementsprechend nicht stillschweigend erfolgen und es ist auch nicht zulässig, von einer beschwerdeführenden Partei im Laufe des Verfahrens eine Bestätigung ihres Beschwerdewillens zu verlangen und aus dem Ausbleiben einer Antwort auf einen Rückzug zu folgern (vgl. BGE 111 V 156 E. 3b; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.212 Fn. 711 S. 232).

E. 2.3 Diese Rechtsprechung, welche die Voraussetzungen für den Rückzug eines Rechtsmittels umschreibt, hat auch für das Gesuchsverfahren vor der Vorinstanz Geltung (vgl. Urteil B-4335/2014 E. 3.2). Auch für dieses Gesuchsverfahren existiert keine bestimmte gesetzliche Grundlage, welche der Vorinstanz erlauben würde, einer Gesuchstellerin, welche bereits ein vollständiges Gesuch mit allen notwendigen Unterlagen eingereicht hatte, als Säumnisfolge das Nichteintreten auf ihr Gesuch anzudrohen, falls sie die Bestätigung, dass sie an ihrem Gesuch festhalte, und weitere von der Vorinstanz als notwendig erachtete Unterlagen nicht innert der ihr angesetzten Frist einreiche. Diese Frist war daher nicht als Verwirkungs-, sondern lediglich als behördlich festgelegte Ordnungsfrist zu qualifizieren (vgl. Urteile B-4335/2014 E. 3.2 und B-2616/2013 vom 11. September 2014 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). War die Vorinstanz nicht berechtigt, der Beschwerdeführerin eine derartige Säumnisfolge anzudrohen, so erweist sich der angefochtene Nichteintretensentscheid als rechtswidrig.

E. 2.4 Die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Fristwiederherstellung gehabt hätte, hätte sich nur gestellt, wenn es sich um eine Verwirkungsfrist gehandelt hätte. Mit ihrer Eingabe vom 19. Juni 2014 hatte die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen alle von der Vorinstanz verlangten zusätzlichen Informationen und Unterlagen eingereicht, welche der Vorinstanz somit im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides vom 10. Juli 2014 vorlagen. Die Vorinstanz hätte diese daher als sogenannte Noven berücksichtigen müssen (vgl. Urteile B-4335/2014 E. 3.2.2; B-2508/2013 vom 13. Oktober 2014 E. 6 mit weiteren Hinweisen).

E. 3 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde daher als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der angefochtene Abschreibungsentscheid ist aufzuheben und die Sache ist an dieVorinstanz zurückzuweisen zur materiellen Prüfung des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2014.

E. 4 Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin - trotz dem teilweisen Nichteintreten - als im Wesentlichen obsiegend einzustufen. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; Vorinstanzen werden allerdings keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 5 Der im Wesentlichen obsiegenden Beschwerdeführerin ist für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE; SR 173.320.2]). Da die Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten und nach richterlichem Ermessen zu bestimmen (vgl. Art. 14 abs. 2 VGKE).

E. 6 Das vorliegende Urteil ist gemäss Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) endgültig.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und der Abschreibungsentscheid der Vorinstanz vom 10. Juli 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur materiellen Prüfung des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2014 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen.
  4. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird ihr aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück; Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Einschreiben; Akten zurück) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Myriam Senn Versand: 29. März 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4865/2014 Urteil vom 22. März 2016 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Urech, Gerichtsschreiberin Myriam Senn. Parteien A._______, vertreten durch Andreas Bachmann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Vorinstanz. Gegenstand Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung; Projekt "B._______". Sachverhalt: A. Am 30. Januar 2014 reichte die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Gewährung von Finanzhilfen zur Eröffnung der neuen Kindertagesstätte "B._______" ein. Die Vorinstanz teilte ihr mit Schreiben vom 4. Februar 2014 mit, dass ihr Gesuch aufgrund der grossen Nachfrage im Rahmen der Prioritätenordnung auf die Warteliste der dritten Priorität gesetzt und vorläufig nicht bearbeitet werde. Mit eingeschriebenem Schreiben vom 7. Mai 2014 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass sie das Gesuch voraussichtlich doch werde prüfen können. Zu diesem Zweck benötige sie weitere Informationen und Unterlagen. Diese seien bis spätestens am 5. Juni 2014 einzureichen. Ohne Antwort seitens der Beschwerdeführerin würde sie davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch nicht aufrechterhalten wolle und dieses als zurückgezogen abschreiben. Die Beschwerdeführerin reagierte nicht auf dieses Schreiben. Am 19. Juni 2014 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin per E-Mail mit, dass sie auf das Schreiben vom 7. Mai 2014 keine Antwort erhalten habe und daher das Gesuch, wie angekündigt, als zurückgezogen behandeln werde. Mit Schreiben vom 19. bzw. 20. Juni 2014 bestätigte die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Finanzhilfe und reichte die verlangten Informationen und Unterlagen ein. Sie führte aus, dass ihr das Schreiben vom 7. Mai 2014 erst am 19. Juni 2014 zugegangen sei, da der KV-Lehrling das eingeschriebene Schreiben entgegengenommen und abgelegt habe, ohne es jemandem zu zeigen. Sie legte klar, dass sie das Gesuch nicht zurückgezogen habe, und ersuchte um Wiederherstellung der Frist zur Nachreichung der Unterlagen. Mit Verfügung vom 10. Juli 2014 lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Frist ab und schrieb ihr Gesuch um Finanzhilfen als zurückgezogen ab. B. Mit Beschwerde vom 1. September 2014 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung vom 10. Juli 2014 aufzuheben, soweit sie das Gesuch Nr. (...) infolge Rückzugs als abgeschrieben betrachte. Ihr Gesuch sei materiell zu behandeln und die beantragten Finanzhilfen seien zu gewähren. Eventualiter sei ihr Gesuch zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei die Verfügung aufzuheben, soweit sie ihr Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Nachreichung der verlangten Unterlagen ablehne. Die Frist sei wiederherzustellen, bzw. es seien die mit Schreiben vom 19. Juni 2014 übermittelten Unterlagen als fristgerecht eingereicht in die materielle Prüfung des Gesuchs Nr. (...) miteinzubeziehen. C. Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, die Bedingungen für die Wiederherstellung der Frist seien nicht erfüllt. Der Grund für die verpasste Frist liege in organisatorischen Unzulänglichkeiten der Beschwerdeführerin, die keinen Grund für eine Wiederherstellung darstellen. Sie habe wichtige Informationen und Unterlagen verlangt, die nicht fristgerecht geliefert worden seien. Die Gesuche würden in der Reihenfolge behandelt. Sie habe daher zwingend wissen müssen, ob die Beschwerdeführerin an ihrem Gesuch festhalte und an welchem Datum die Eröffnung des Angebotes stattgefunden habe. D. Mit Replik vom 9. Januar 2015 bestreitet die Beschwerdeführerin die Ausführungen der Vorinstanz. Die Vorinstanz habe über alle relevanten Unterlagen oder Belege verfügt. Bei den nachträglich eingeforderten Unterlagen habe es sich um Dokumente gehandelt, die bereits mit dem Gesuch eingereicht worden seien oder Informationen betroffen hätten, die öffentlich zugänglich oder für die Gesuchsbehandlung nicht erforderlich gewesen seien. Sie habe ihr Gesuch nie aktiv zurückgezogen und dieVorinstanz habe mit den von ihr angedrohten Säumnisfolgen das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt. E. Mit Duplik vom 11. Februar 2015 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Die Gesuche seien im Rahmen einer Prioritätenordnung auf eine Warteliste gesetzt und alle gleich behandelt worden. Es gebe keinen Grund, für die Beschwerdeführerin von diesem Vorgehen abzuweichen. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Aktenstücke wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Abschreibungsentscheid der Vorinstanz vom 10. Juli 2014 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der Departemente und Dienststellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d VGG), worunter die Vorinstanz, die für die Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung zuständig ist, fällt (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom 4. Oktober 2002 [SR 861]). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG). 1.3 Im angefochtenen Entscheid schrieb die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin als zurückgezogen ab und lehnte das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Nachreichung von Informationen und Unterlagen ab. Damit lehnte die Vorinstanz es ab, das Gesuch der Beschwerdeführerin materiell zu prüfen. Der Sache nach ist dieser Abschreibungsentscheid daher als Nichteintretensentscheid zu qualifizieren (vgl. Urteile des BVGer B-2677/2014 vom 27. November 2014 E. 1.3; B 4335/2014 vom 24. Juni 2015 E. 1.5-1.7). In einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Das Anfechtungsobjekt ist insofern auf die Eintretensfrage beschränkt. Ergibt die Beurteilung der Beschwerde, dass der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid rechtmässig ist, so ist die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen, andernfalls ist sie gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Weiterführung des Verfahrens an die Vor-instanz zurückzuweisen (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2; 132 V 74 E. 1.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.164 S. 95; Oliver Zibung, Elias Hofstetter, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N. 20 S. 1025-1026). Vorliegend ist somit auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz zur materiellen Behandlung zurückzuweisen, einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus beantragt, ihr Gesuch sei durch das Bundesverwaltungsgericht materiell zu beurteilen und die beantragten Finanzhilfen seien ihr zu gewähren, kann auf die Beschwerde dagegen nicht eingetreten werden. 1.4 Auf die Beschwerde ist daher im dargelegten Umfang einzutreten.

2. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch zurückgezogen habe, indem sie auf das eingeschriebene Schreiben vom 7. Mai 2014 innert der angesetzten Frist nicht geantwortet und bestätigt habe, an ihrem Gesuch festhalten zu wollen. Die Vorinstanz sei erst mit Schreiben vom 19. und 20. Juni 2014 von der Beschwerdeführerin darüber informiert worden, dass diese an ihrem Gesuch festhalte und gleichzeitig um Wiederherstellung der Frist ersuche. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG seien aber nicht erfüllt, weshalb das Gesuch als zurückgezogen gelte. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe das Schreiben der Vorinstanz erst am 19. Juni 2014 zum ersten Mal gesehen. Das Schreiben sei von einer 17-jährigen Lernenden entgegengenommen worden, die die Wichtigkeit der Frist mit gravierenden Säumnisfolgen nicht erkannt habe und es nicht weitergereicht habe. Das Schreiben habe auch keine Verfügung dargestellt. Sie halte weiterhin am Gesuch fest und beantrage, dass die am 19. Juni 2014 übermittelten Informationen und Unterlagen als fristgerecht eingereicht in die materielle Prüfung ihres Gesuchs miteinzubeziehen seien. 2.1 Behördlich angeordnete Fristen können Säumnisfolgen haben, wenn bei der Ansetzung der Frist ausdrücklich auf diese Folgen aufmerksam gemacht wurde (vgl. Art. 23 VwVG). Einschneidende Folgen, wie insbesondere der Verlust materieller Rechte, setzen allerdings eine ausreichend bestimmte gesetzliche Grundlage voraus (vgl. Urs Peter Cavelti, in: VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Rz. 8 zu Art. 23, S. 324-325). 2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der Rückzug eines eingelegten Rechtsmittels nur klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen. Er kann dementsprechend nicht stillschweigend erfolgen und es ist auch nicht zulässig, von einer beschwerdeführenden Partei im Laufe des Verfahrens eine Bestätigung ihres Beschwerdewillens zu verlangen und aus dem Ausbleiben einer Antwort auf einen Rückzug zu folgern (vgl. BGE 111 V 156 E. 3b; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.212 Fn. 711 S. 232). 2.3 Diese Rechtsprechung, welche die Voraussetzungen für den Rückzug eines Rechtsmittels umschreibt, hat auch für das Gesuchsverfahren vor der Vorinstanz Geltung (vgl. Urteil B-4335/2014 E. 3.2). Auch für dieses Gesuchsverfahren existiert keine bestimmte gesetzliche Grundlage, welche der Vorinstanz erlauben würde, einer Gesuchstellerin, welche bereits ein vollständiges Gesuch mit allen notwendigen Unterlagen eingereicht hatte, als Säumnisfolge das Nichteintreten auf ihr Gesuch anzudrohen, falls sie die Bestätigung, dass sie an ihrem Gesuch festhalte, und weitere von der Vorinstanz als notwendig erachtete Unterlagen nicht innert der ihr angesetzten Frist einreiche. Diese Frist war daher nicht als Verwirkungs-, sondern lediglich als behördlich festgelegte Ordnungsfrist zu qualifizieren (vgl. Urteile B-4335/2014 E. 3.2 und B-2616/2013 vom 11. September 2014 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). War die Vorinstanz nicht berechtigt, der Beschwerdeführerin eine derartige Säumnisfolge anzudrohen, so erweist sich der angefochtene Nichteintretensentscheid als rechtswidrig. 2.4 Die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Fristwiederherstellung gehabt hätte, hätte sich nur gestellt, wenn es sich um eine Verwirkungsfrist gehandelt hätte. Mit ihrer Eingabe vom 19. Juni 2014 hatte die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen alle von der Vorinstanz verlangten zusätzlichen Informationen und Unterlagen eingereicht, welche der Vorinstanz somit im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides vom 10. Juli 2014 vorlagen. Die Vorinstanz hätte diese daher als sogenannte Noven berücksichtigen müssen (vgl. Urteile B-4335/2014 E. 3.2.2; B-2508/2013 vom 13. Oktober 2014 E. 6 mit weiteren Hinweisen).

3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde daher als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der angefochtene Abschreibungsentscheid ist aufzuheben und die Sache ist an dieVorinstanz zurückzuweisen zur materiellen Prüfung des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2014.

4. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin - trotz dem teilweisen Nichteintreten - als im Wesentlichen obsiegend einzustufen. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; Vorinstanzen werden allerdings keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

5. Der im Wesentlichen obsiegenden Beschwerdeführerin ist für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE; SR 173.320.2]). Da die Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten und nach richterlichem Ermessen zu bestimmen (vgl. Art. 14 abs. 2 VGKE).

6. Das vorliegende Urteil ist gemäss Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und der Abschreibungsentscheid der Vorinstanz vom 10. Juli 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur materiellen Prüfung des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2014 an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen.

4. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird ihr aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück; Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Einschreiben; Akten zurück) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Myriam Senn Versand: 29. März 2016