Berufliche Vorsorge (Übriges)
Sachverhalt
A. Am 12. April 2006 meldete die Beschwerdeführerin ihren Betrieb der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Vorinstanz) zum Anschluss an. Mit Schreiben vom 4. Mai 2006 lehnte die Vorinstanz die Anmeldung ab mit der Begründung, der angemeldete Arbeitnehmer S_______ C_______ sei bereits am 31. Januar 2005 ausgetreten, weshalb ein Leistungsfall in Form einer Freizügigkeitsleistung eingetreten sei und sie in diesem Fall einen Zwangsanschluss verfügen müsse, welcher mit Kosten von Fr. 450.--, Zwangsanschlussgebühren von Fr. 375.-- und ausserordentlichen Kosten von Fr. 200.-- verbunden sei. B. Am 8. November 2006 verfügte die Vorinstanz den rückwirkenden Anschluss der Beschwerdeführerin per 1. September 2003 und auferlegte ihr die angedrohten Kosten. Zur Begründung berief sie sich auf die zwischenzeitlich bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden angeforderten Lohnbescheinigungen, woraus hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Dezember 2003 Löhne an Arbeitnehmer ausgerichtet habe, welche obligatorisch zu versichern waren. Zudem seien mit dem Dienstaustritt der Arbeitnehmer S_______ C_______ per 31. Januar 2005 und K_______ B_______ per Ende Oktober 2003 bereits Leistungsfälle entstanden. C. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 27. November 2006 bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (nachfolgend Eidgenössische Beschwerdekommission BVG) an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der Verfügung mit der Begründung, sie habe der Vorinstanz die erwähnte Anmeldung zum freiwilligen Anschluss rechtzeitig eingereicht. Umso weniger sei nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz trotzdem den Zwangsanschluss verfügen wolle. D. Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2006 beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie hielt an ihrer Verfügung fest, erklärte sich jedoch abweichend davon bereit, auf die auferlegten Kosten in der Höhe von Fr. 450.-- zu verzichten, weil sich die Bearbeitung übermässig verzögert habe. E. In ihrer Replik vom 19. März 2007 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit diesem Vorschlag der Vorinstanz einverstanden. Des Weiteren anerkannte sie die auferlegten Anschlussgebühren von Fr. 375.- und beantragte, das Verfahren als erledigt abzuschreiben unter Aufteilung der Kosten unter den Parteien. F. Den gemäss Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2007 erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 800.- hat die Beschwerdeführerin fristgerecht eingezahlt.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung der Vorinstanz vom 8. November 2006, welche gemäss Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darstellt.
E. 1.2 Beschwerden gegen Verfügungen der Auffangeinrichtung beurteilte bis zum 31. Dezember 2006 die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG unter Anwendung der Verfahrensvorschriften des VwVG (Art. 74 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 BVG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung). Per 31. Dezember 2006 wurde die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG als Beschwerdeinstanz durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt, das seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufgenommen und gestützt auf Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt hängigen Beschwerden übernommen hat. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich gemäss Art. 31 und 33 Bst. h VGG, sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Verfügungen der Auffangeinrichtung unter Anwendung der Verfahrensvorschriften des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. e VwVG, i. V. m. Art. 33 Bst. h VGG). Dabei finden, mangels eines ausdrücklichen Verweises im BVG, die Vorschriften des 2. Abschnitts über das Sozialversicherungsverfahren gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) keine Anwendung (Art. 2 ATSG).
E. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung form- und fristgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.5 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt, und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
E. 2.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG).
E. 2.2 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachgekommen sind, fordert sie auf, sich innerhalb von zwei Monaten anzuschliessen. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, meldet die Ausgleichskasse ihn an die Auffangeinrichtung (Art. 11 Abs. 4 - 6 BVG). Diese ist verpflichtet, den Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Pflichten bei ihr anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG), und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, ab dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wie dargelegt zwangsweise bei ihr angeschlossen.
E. 2.3 Die Vorinstanz hat mit ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2006 erklärt, auf die gemäss Verfügung auferlegten Kosten von Fr. 450.- (Dispositivziffer 2, erster Satz) zu verzichten, im Übrigen aber an der angefochtenen Verfügung festhalten zu wollen. Mit diesem Vorschlag erklärte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 19. März 2007 einverstanden und unterzog sich damit dem verfügten Anschluss (Dispositivziffern 1 und 3) sowie der Auferlegung der Zwangsanschlussgebühren von Fr. 375.- (Dispositivziffer 2, zweiter Satz).
E. 3.1 Es bleibt zu prüfen, wie das Verfahren erledigt werden kann.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin hat sich der Verfügung der Vorinstanz nur aufgrund ihrer in der Vernehmlassung abgegebenen Zusicherung, die Verfügungskosten von Fr. 450.- nicht in Rechnung zu stellen, das heisst unter einer Bedingung unterzogen. Ein Rückzug der Beschwerde hat indes nach konstanter Rechtsprechung ausdrücklich und bedingungslos zu erfolgen (Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 683). Auf der anderen Seite hat die Vorinstanz auch keinen förmlichen Wiedererwägungsentscheid getroffen, mit welchem die Verfügungskosten von Fr. 450.- widerrufen worden wären.
E. 3.3 Damit konnte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde nicht rechtsgültig zurückziehen.
E. 3.4 Im Ergebnis sind sich die Parteien aber einig darüber, dass ein Zwangsanschluss zu Recht erfolgt ist, dass dieser aber aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles nicht mit Verfügungskosten zu verbinden ist.
E. 3.5 Das vorliegende Verfahren kann damit nicht gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG infolge Beschwerderückzug oder aufgrund einer Wiedererwägung als gegenstandslos abgeschrieben werden. Das Verfahren ist mit einem Sachurteil abzuschliessen. Da dessen Inhalt nicht mehr strittig ist, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht aus verfahrensökonomischen Gründen selbst (Art. 61 VwVG). Die Beschwerde wird daher insoweit teilweise gutgeheissen, als sich die Vorinstanz dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Auferlegung der Verfügungskosten von Fr. 450.- aufzuheben, unterzogen hat. Im Übrigen wird die Verfügung, soweit die Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. September 2003 angeschlossen wird (Dispositivziffern 1 und 3) und ihr die Gebühren für den Zwangsanschluss in der Höhe von Fr. 375.- in Rechnung gestellt werden (Dispositivziffer 2, zweiter Satz), bestätigt.
E. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt sich, die Verfahrenskosten sowie die Zusprechung von Parteientschädigungen unter sinngemässer Anwendung der Grundsätze über die Verfahrenserledigung durch Gegenstandslosigkeit infolge Rückzugs der Beschwerde zu regeln.
E. 4.2 Demnach werden den Parteien keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG, Art. 5 und 6 Bst. a des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführerin wird der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.- zurückerstattet.
E. 4.3 Gemäss Art. 15 VGKE gilt bei gegenstandslosen Verfahren hinsichtlich der Parteientschädigung sinngemäss die für die Verfahrenskosten anwendbare Regelung (Art. 5 VGKE). Dies gilt auch für Verfahren, die infolge Rückzug der Beschwerde gegenstandslos geworden sind. Da der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin keine notwendigen und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
- Die gemäss Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, vom 8. November 2006 erfolgte Auferlegung der Verfügungskosten in der Höhe von Fr. 450.- an den Arbeitgeber wird aufgehoben.
- Im Übrigen wird die angefochtene Verfügung bestätigt.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.- zurückerstattet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil wird eröffnet (Gerichtsurkunde): - der Beschwerdeführerin - der Vorinstanz (Ref. Fall-Nr. 3252) - dem Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Eduard Achermann Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110) Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung III C-2468/2006 {T 0/2} Urteil vom 23. April 2007 Mitwirkung: Eduard Achermann, vorsitzender Richter Francesco Parrino, Richter Stefan Mesmer, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber O_______, vertreten durch N_______, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich, Vorinstanz, betreffend Anschluss an die Stiftung Aufangeinrichtung BVG. Sachverhalt: A. Am 12. April 2006 meldete die Beschwerdeführerin ihren Betrieb der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Vorinstanz) zum Anschluss an. Mit Schreiben vom 4. Mai 2006 lehnte die Vorinstanz die Anmeldung ab mit der Begründung, der angemeldete Arbeitnehmer S_______ C_______ sei bereits am 31. Januar 2005 ausgetreten, weshalb ein Leistungsfall in Form einer Freizügigkeitsleistung eingetreten sei und sie in diesem Fall einen Zwangsanschluss verfügen müsse, welcher mit Kosten von Fr. 450.--, Zwangsanschlussgebühren von Fr. 375.-- und ausserordentlichen Kosten von Fr. 200.-- verbunden sei. B. Am 8. November 2006 verfügte die Vorinstanz den rückwirkenden Anschluss der Beschwerdeführerin per 1. September 2003 und auferlegte ihr die angedrohten Kosten. Zur Begründung berief sie sich auf die zwischenzeitlich bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden angeforderten Lohnbescheinigungen, woraus hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Dezember 2003 Löhne an Arbeitnehmer ausgerichtet habe, welche obligatorisch zu versichern waren. Zudem seien mit dem Dienstaustritt der Arbeitnehmer S_______ C_______ per 31. Januar 2005 und K_______ B_______ per Ende Oktober 2003 bereits Leistungsfälle entstanden. C. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 27. November 2006 bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (nachfolgend Eidgenössische Beschwerdekommission BVG) an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der Verfügung mit der Begründung, sie habe der Vorinstanz die erwähnte Anmeldung zum freiwilligen Anschluss rechtzeitig eingereicht. Umso weniger sei nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz trotzdem den Zwangsanschluss verfügen wolle. D. Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2006 beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie hielt an ihrer Verfügung fest, erklärte sich jedoch abweichend davon bereit, auf die auferlegten Kosten in der Höhe von Fr. 450.-- zu verzichten, weil sich die Bearbeitung übermässig verzögert habe. E. In ihrer Replik vom 19. März 2007 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit diesem Vorschlag der Vorinstanz einverstanden. Des Weiteren anerkannte sie die auferlegten Anschlussgebühren von Fr. 375.- und beantragte, das Verfahren als erledigt abzuschreiben unter Aufteilung der Kosten unter den Parteien. F. Den gemäss Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2007 erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 800.- hat die Beschwerdeführerin fristgerecht eingezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung der Vorinstanz vom 8. November 2006, welche gemäss Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darstellt. 1.2. Beschwerden gegen Verfügungen der Auffangeinrichtung beurteilte bis zum 31. Dezember 2006 die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG unter Anwendung der Verfahrensvorschriften des VwVG (Art. 74 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 BVG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung). Per 31. Dezember 2006 wurde die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG als Beschwerdeinstanz durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt, das seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufgenommen und gestützt auf Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt hängigen Beschwerden übernommen hat. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich gemäss Art. 31 und 33 Bst. h VGG, sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. 1.3. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Verfügungen der Auffangeinrichtung unter Anwendung der Verfahrensvorschriften des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. e VwVG, i. V. m. Art. 33 Bst. h VGG). Dabei finden, mangels eines ausdrücklichen Verweises im BVG, die Vorschriften des 2. Abschnitts über das Sozialversicherungsverfahren gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) keine Anwendung (Art. 2 ATSG). 1.4. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung form- und fristgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG). 1.5. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt, und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. 2. 2.1. Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). 2.2. Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachgekommen sind, fordert sie auf, sich innerhalb von zwei Monaten anzuschliessen. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, meldet die Ausgleichskasse ihn an die Auffangeinrichtung (Art. 11 Abs. 4 - 6 BVG). Diese ist verpflichtet, den Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Pflichten bei ihr anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG), und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, ab dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wie dargelegt zwangsweise bei ihr angeschlossen. 2.3. Die Vorinstanz hat mit ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2006 erklärt, auf die gemäss Verfügung auferlegten Kosten von Fr. 450.- (Dispositivziffer 2, erster Satz) zu verzichten, im Übrigen aber an der angefochtenen Verfügung festhalten zu wollen. Mit diesem Vorschlag erklärte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 19. März 2007 einverstanden und unterzog sich damit dem verfügten Anschluss (Dispositivziffern 1 und 3) sowie der Auferlegung der Zwangsanschlussgebühren von Fr. 375.- (Dispositivziffer 2, zweiter Satz). 3. 3.1. Es bleibt zu prüfen, wie das Verfahren erledigt werden kann. 3.2. Die Beschwerdeführerin hat sich der Verfügung der Vorinstanz nur aufgrund ihrer in der Vernehmlassung abgegebenen Zusicherung, die Verfügungskosten von Fr. 450.- nicht in Rechnung zu stellen, das heisst unter einer Bedingung unterzogen. Ein Rückzug der Beschwerde hat indes nach konstanter Rechtsprechung ausdrücklich und bedingungslos zu erfolgen (Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 683). Auf der anderen Seite hat die Vorinstanz auch keinen förmlichen Wiedererwägungsentscheid getroffen, mit welchem die Verfügungskosten von Fr. 450.- widerrufen worden wären. 3.3. Damit konnte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde nicht rechtsgültig zurückziehen. 3.4. Im Ergebnis sind sich die Parteien aber einig darüber, dass ein Zwangsanschluss zu Recht erfolgt ist, dass dieser aber aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles nicht mit Verfügungskosten zu verbinden ist. 3.5. Das vorliegende Verfahren kann damit nicht gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG infolge Beschwerderückzug oder aufgrund einer Wiedererwägung als gegenstandslos abgeschrieben werden. Das Verfahren ist mit einem Sachurteil abzuschliessen. Da dessen Inhalt nicht mehr strittig ist, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht aus verfahrensökonomischen Gründen selbst (Art. 61 VwVG). Die Beschwerde wird daher insoweit teilweise gutgeheissen, als sich die Vorinstanz dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Auferlegung der Verfügungskosten von Fr. 450.- aufzuheben, unterzogen hat. Im Übrigen wird die Verfügung, soweit die Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. September 2003 angeschlossen wird (Dispositivziffern 1 und 3) und ihr die Gebühren für den Zwangsanschluss in der Höhe von Fr. 375.- in Rechnung gestellt werden (Dispositivziffer 2, zweiter Satz), bestätigt. 4. 4.1. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt sich, die Verfahrenskosten sowie die Zusprechung von Parteientschädigungen unter sinngemässer Anwendung der Grundsätze über die Verfahrenserledigung durch Gegenstandslosigkeit infolge Rückzugs der Beschwerde zu regeln. 4.2. Demnach werden den Parteien keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG, Art. 5 und 6 Bst. a des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführerin wird der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.- zurückerstattet. 4.3. Gemäss Art. 15 VGKE gilt bei gegenstandslosen Verfahren hinsichtlich der Parteientschädigung sinngemäss die für die Verfahrenskosten anwendbare Regelung (Art. 5 VGKE). Dies gilt auch für Verfahren, die infolge Rückzug der Beschwerde gegenstandslos geworden sind. Da der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin keine notwendigen und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
2. Die gemäss Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, vom 8. November 2006 erfolgte Auferlegung der Verfügungskosten in der Höhe von Fr. 450.- an den Arbeitgeber wird aufgehoben.
3. Im Übrigen wird die angefochtene Verfügung bestätigt.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.- zurückerstattet.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Dieses Urteil wird eröffnet (Gerichtsurkunde):
- der Beschwerdeführerin
- der Vorinstanz (Ref. Fall-Nr. 3252)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Eduard Achermann Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110) Versand am: