Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung
Sachverhalt
A. Beim X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) handelt es sich um einen Verein, welcher Träger mehrerer Kindertagesstätten in der Stadt Zürich ist. B. Mit Eingabe vom 24. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Gewährung von Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung für die Kindertagesstätte Y._______ in der Stadt Zürich ein (Gesuch Nummer [.......]). C. Am 20. November 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch ein erstes Mal ab, wogegen der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhob. Das Bundesverwaltungsgericht hiess diese Beschwerde am 5. August 2020 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung mit der Begründung zurück, die Vorinstanz habe keine sachgerechte Abgrenzung des relevanten Gebietes vorgenommen und die Drittangebote "im gleichen Ort" nicht in geeigneter Weise mitberücksichtigt (Urteil B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 5.5.3 und 5.5.4). D. Mit Verfügung vom 27. August 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch erneut ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, im fraglichen Quartier Langstrasse betrage die Versorgungsquote bereits 160 %, weshalb kein Bedarf für die Schaffung von neuen zusätzlichen Betreuungsplätzen bestanden habe. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. September 2021 erneut Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht mit nachfolgenden Rechtsbegehren: "1.Der Entscheid vom 27. August 2021 des Bundesamts für Sozialversicherungen BSV betreffend das Gesuch Nummer [.......]um Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung der Trägerschaft X._______ für die Eröffnung der Kindertagesstätte Y._______ in Zürich sei aufzuheben.
2. Die Sache sei zur weiteren Durchführung des Verfahrens und Zusprechung von Finanzhilfen an das Bundesamt für Sozialversicherungen zurückzuweisen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners." Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe ihre Entscheidung einzig auf die Bedarfszahlen des Reports Kinderbetreuung der Stadt Zürich zum Quartier Langstrasse abgestellt und zu wenig berücksichtigt, dass es sich um eine "Pendler- und Arbeitsortskita" handle, welche überdurchschnittlich viele Säuglinge aufnehme. Zusätzlich habe ihr die Vorinstanz das rechtliche Gehör nicht gewährt und gegen das Gebot der Gleichbehandlung verstossen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2021 ersuchte die Vorinstanz um Abweisung der Beschwerde. Mit dem Verweis auf die Versorgungsquote im Quartier Langstrasse aus dem Jahr 2019 habe sie insbesondere auch die Angebote von Drittanbietern "im gleichen Ort" mitberücksichtigt. Für die Beurteilung eines Gesuchs sei einzig auf die Anzahl ungewichteter Plätze abzustellen. Eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers sei nicht zu erkennen. G. Am 10. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein und führte zusätzlich aus, für die Ermittlung des Bedarfs sei sein spezifisches Angebot mit überdurchschnittlich vielen Säuglingsplätzen in Bahnhofsnähe sehr wohl zu berücksichtigen. Im Übrigen seien im vorliegenden Fall die Versorgungsquoten aus dem Jahr 2018 massgebend. Weiter halte der Beschwerdeführer daran fest, dass vergleichbare Förderanträge im selben Zeitraum von der Vorinstanz anders beurteilt worden seien. H. In ihrer Duplik vom 7. Februar 2022 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, fest. Sie verwies dabei im Wesentlichen auf ihre bisherigen Eingaben. I. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 27. August 2021 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der Departemente und Dienststellen der Bundesverwaltung. Zu diesen gehört auch die Vorinstanz, welche für den Entscheid über Gesuche für Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung zuständig ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung [KBFHG, SR 861]). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Prüfung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Beschwerdefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2.1 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung richtet sich mangels anderslautender Bestimmungen im KBFHG nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1). Gemäss Art. 35 Abs. 1 SuG bestimmt sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Ausnahmen sind keine vorgesehen (Urteile des BVGer B-4279/2020 vom 19. Januar 2022 E. 2.1; B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 2.1; B-5932/2018 vom 18. März 2019 E. 2.1).
E. 2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens -, beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E. 2.3 Die angefochtene Verfügung ist grundsätzlich mit voller Kognition zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich jedoch insoweit Zurückhaltung, als schon das Gesetz dem Bundesrat als Verordnungsgeber sowie der Vorinstanz als sachverständige Behörde wegen der beschränkten Geldmittel für Finanzhilfen ("Rahmen der bewilligten Kredite", vgl. Art. 1 und Art. 4 Abs. 3 KBFHG) und der teilweise offenen Aufgabe, dafür einheitliche Kriterien zu finden, einen Beurteilungsspielraum für ihre Entscheidung im Einzelfall nach Massgabe von Art. 7 und 9 KBFHG einräumt (vgl. dazu BGE 135 II 384 E. 2.2.2; Urteile des BVGer B-4279/2020 vom 19. Januar 2022 E. 2.3; B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 2.3; B-5932/2018 vom 18. März 2019 E. 2.3, je m.w.H.).
E. 2.4 Geht es hingegen um die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften oder werden Verfahrensmängel gerügt, handelt es sich nicht um einen Ermessensentscheid der Behörde. In solchen Fällen prüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen in freier Kognition (Urteile des BVGer B-4279/2020 vom 19. Januar 2022 E. 2.4; B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 2.4; B-5932/2018 vom 18. März 2019 E. 2.4, je m.w.H.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 94 Rz. 2.159).
E. 3.1 Das KBFHG ist seit dem 1. Februar 2003 in Kraft. Das Gesetz und die dazugehörige Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom 25. April 2018 (KBFHV, SR 861.1) bilden die Grundlage für ein Impulsprogramm, das die Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder fördern und den Eltern eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder Ausbildung ermöglichen soll.
E. 3.2 In seiner Botschaft vom 29. Juni 2016 zur Änderung des KBFHG definierte der Bundesrat zusätzliche Aufgabenbereiche: Ziel der Gesetzesänderung war die Schaffung zweier neuer, auf fünf Jahre befristeter Instrumente zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung, nämlich Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen sowie Finanzhilfen für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern (vgl. dazu Botschaft vom 29. Juni 2016 zur Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung [BBl 2016 6377, 6378 f.]). Die neuen gesetzlichen Grundlagen erforderten ebenfalls eine Anpassung der KBFHV. Die revidierten Erlasse traten am 1. Februar 2019 in Kraft.
E. 3.3 In zeitlicher Hinsicht werden Gesuche um Finanzhilfen gemäss Art. 36 SuG nach dem zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung geltenden Recht beurteilt, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird (Bst. a), oder nach dem zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltenden Recht, wenn die Leistung nachher zugesprochen wird (Bst. b). Vorliegend kommt Art. 36 Bst. b SuG zur Anwendung. Der Beschwerdeführer reichte sein ursprüngliches Gesuch am 24. Mai 2019 ein, weshalb die am 1. Februar 2019 in Kraft getretenen Bestimmungen unbestrittenermassen Anwendung finden (Urteil BVGer B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 3.3).
E. 4.1 Nach Art. 1 KBFHG gewährt der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen zur Schaffung familienergänzender Betreuungsplätze für Kinder, damit die Eltern Familie und Arbeit oder Ausbildung besser miteinander vereinbaren können. Die Finanzhilfen können unter anderem an Kindertagesstätten ausgerichtet werden (Art. 2 Abs. 1 KBFHG). Als Kindertagesstätten gelten Institutionen, die Kinder im Vorschulalter betreuen (Art. 4 Abs. 1 KBFHV). Die Finanzhilfen werden in erster Linie für neue Institutionen gewährt (Art. 2 Abs. 2 KBFHG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 KBFHG können Finanzhilfen Kindertagesstätten gewährt werden, die von natürlichen Personen, Kantonen, Gemeinden oder weiteren juristischen Personen geführt werden (Bst. a), deren Finanzierung langfristig, mindestens aber für sechs Jahre, gesichert erscheint (Bst. b) und die den kantonalen Qualitätsanforderungen genügen (Bst. c). Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBFHV (in der Fassung vom 7. Dezember 2018, in Kraft seit 1. Februar 2019) verlangt zusätzlich einen detaillierten Voranschlag, ein Finanzierungskonzept für mindestens sechs Jahre sowie einen konkreten Bedarfsnachweis mit einer Anmeldeliste.
E. 4.3 Die Regelungen gemäss Art. 2 und Art. 3 KBFHG sind sogenannte "Kann"-Bestimmungen. Bei Finanzhilfen nach dem KBFHG handelt es sich um Ermessenssubventionen. Es liegt damit grundsätzlich im Ermessen der Vorinstanz, ob sie einer Kindertagesstätte, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 3 Abs. 1 KBFHG erfüllt, Finanzhilfen zuspricht (Urteil des BGer 2A.95/2004 vom 18. Februar 2004 E. 2.4; Urteile des BVGer B-5932/2018 vom 18. März 2019 E. 4.3; B-3091/2016 vom 8. Februar 2018 E. 2; B-3819/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.3). Hierbei muss sie ihr Ermessen jedoch pflichtgemäss, das heisst verfassungs- und gesetzeskonform, ausüben und besonderes Augenmerk auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung legen (vgl. Urteile des BVGer B-4279/2020 vom 19. Januar 2022 E. 4.3; B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 4.3; B-1311/2017 vom 11. Juli 2018 E. 3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 409 ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 26 Rz. 11, je m.w.H.).
E. 4.4 Hinsichtlich des Bedarfs verlangt Art. 12 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Bst. b KBFHV einen "konkreten Bedarfsnachweis mit einer Anmeldeliste". In der Erläuterung der Vorinstanz vom 7. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung wird in Bezug auf Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBFHV Folgendes ausgeführt: "Für die Schaffung von neuen Betreuungsplätzen in Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung ist jedoch eine allgemeine Bedarfsanalyse ungenügend. Es hat sich gezeigt, dass allgemeine Angaben zur Bevölkerungsentwicklung oder Bautätigkeit in einer Region keine verlässlichen Indikatoren für den Bedarf eines zusätzlichen Angebotes sind. Dasselbe gilt auch für die Ergebnisse von Umfragen oder unverbindlichen Interessensbekundungen, mit denen der tatsächliche Bedarf oft erheblich überschätzt wird. Für die Bedarfsprüfung werden jedoch verlässliche Angaben benötigt. Aus diesem Grund muss dem Gesuch ein konkreter Bedarfsnachweis beigelegt werden, der eine verbindliche Anmeldeliste enthält. Diese hat auf unterschriebenen Verträgen zu basieren und über den Umfang der Betreuung Auskunft zu geben. Die blosse Anzahl angemeldeter Kinder, das Platzangebot, die Grösse der Liegenschaft oder die Anzahl des Personals sind nicht massgebend für den Bedarf. Falls die Trägerschaft im gleichen Ort bereits weitere Angebote betreibt, muss für die Frage des Bedarfs auch deren Belegung einbezogen werden. Es kann nämlich vorkommen, dass mit der Eröffnung eines neuen zusätzlichen Standorts die Belegung an den bestehenden Standorten sinkt. Es muss daher sichergestellt werden, dass tatsächlich Bedarf für zusätzliche Plätze vorhanden ist und es sich nicht lediglich um eine Umverteilung der betreuten Kinder auf den neuen Standort handelt. Eine solche kann nicht mit Finanzhilfen unterstützt werden (Erläuterung zur Änderung der Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom 7. Dezember 2018 S. 3, <https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/finanzhilfen/kinderbetreuung/rechtliche-grundlagen.html>, Kommentar zur Verordnungsänderung von Dezember 2018 [PDF]; abgerufen am 5. Februar 2022)."
E. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus die Formulierung "im gleichen Ort" weiter wie folgt konkretisiert: Der "gleiche Ort" umfasst demnach dasjenige Gebiet, in welchem die Elternschaft bereit ist, für einen freien Betreuungsplatz den jeweiligen Anfahrtsweg in Kauf zu nehmen. Der "gleiche Ort" ist somit nicht in jedem Fall identisch mit der jeweiligen Gemeindegrenze. So war es beispielsweise nicht sachgerecht, für die Bedarfsklärung "im gleichen Ort" auf das gesamte Gebiet der Stadt Zürich abzustellen (vgl. Urteile BVGer B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 5.4; B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 5.5; je m.w.H.). Umgekehrt ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass das Betreuungsangebot in den ländlichen Nachbargemeinden Bonstetten/Wettswil ZH "im gleichen Ort" angeboten wird (vgl. Urteil des BVGer B-4279/2020 vom 19. Januar 2022 E. 5.4.2).
E. 4.6 Weiter sind für die Prüfung des Bedarfs "im gleichen Ort" sämtliche Angebote an diesem Ort, auch diejenigen von Drittanbietern, in geeigneter Weise mit einzubeziehen. Es ist ohne weiteres vorstellbar, dass eine Trägerin in einem Quartier mit Überkapazitäten, beispielsweise aufgrund eines besonders attraktiven Standortes oder einer besonders attraktiven Räumlichkeit, eine verbindliche Anmeldeliste beibringen kann, entsprechende Finanzhilfen aber zu den ungewünschten und nicht nachhaltigen Substitutionseffekten führen würden (vgl. dazu Urteile des BVGer B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 5.4.4; B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 5.5.4).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, sein Gesuch um Gewährung von Finanzhilfen sei zu Unrecht abgewiesen worden. Die Vorinstanz habe bezüglich des Bedarfs einzig auf den Report Kinderbetreuung der Stadt Zürich abgestellt, ohne eine ausreichende Einzelfallbetrachtung vorgenommen zu haben. Bei der Kita Y._______ handle es sich nicht um eine "Standard-Kita", sondern um eine "Pendler- und Arbeitsortskita", welche sich vom Angebot von Drittanbietern im Quartier Langstrasse massgeblich unterscheide, weshalb es auch nicht zu Umverteilungseffekten komme (Beschwerde Rz. 17). Den Vorakten sei zu entnehmen, dass ein hoher Bedarf an Betreuungsplätzen für Säuglinge bestehe (Beschwerde Rz. 18). Die besondere Rolle der Zentrumsquartiere sei immer klar ausgewiesen gewesen (Replik S. 6). Weiter lasse die Vorinstanz fälschlicherweise ausser Acht, dass die Kita Y._______ direkt an das Quartier Gewerbeschule angrenze, welches gemäss dem Report Kinderbetreuung 2017 der Stadt Zürich eine Versorgungsquote von 47% aufgewiesen habe und somit unterversorgt gewesen sei (Beschwerde Rz. 19). Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer, dass vorliegend, wie von der Vorinstanz geltend gemacht, die Zahlen des Reports 2019 massgebend seien. Er habe im Jahr 2018 mit der Planung angefangen, weshalb die damals aktuellen Zahlen aus dem Jahr 2017 heranzuziehen seien (Replik Rz. 9). Zusätzlich habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, indem sie die Eingabe vom 25. Juni 2021 mit weiteren Hinweisen zu den besonderen Umständen der Kita Y._______ unbesehen zurückgeschickt habe (Beschwerde Rz. 23). Abschliessend sei auf die unzulässige Ungleichbehandlung hinzuweisen. Konkret seien dem Beschwerdeführer zwei Fälle aus den entscheidrelevanten Jahren 2018 und 2019 bekannt, deren Gesuche bei gleicher Sachlage gutgeheissen worden seien (Beschwerde Rz. 27 f.).
E. 5.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, im Quartier Langstrasse betrage die Versorgungsquote gemäss dem Report Kinderbetreuung 2019 der Stadt Zürich 160 % und im Quartier Gewerbeschule 72 %, weshalb kein nachhaltiger Bedarf nach zusätzlichen Betreuungsplätzen erkennbar sei (Verfügung S. 2, Vernehmlassung S. 3). Die Vorinstanz habe auch keine unzulässige Ungleichbehandlung vorgenommen. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Gesuche seien noch mit der alten Bedarfsrechnung, welche zwischenzeitlich vom Bundesverwaltungsgericht präzisiert worden sei, beurteilt worden (Vernehmlassung S. 3).
E. 5.3.1 In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer erfordert jedes Gesuch eine Einzelfallbetrachtung. Trotzdem kann bei der Bedarfsermittlung "im gleichen Ort" im vorliegenden Fall auch auf den Report Kinderbetreuung der Stadt Zürich verwiesen werden. Der jährlich erscheinende Report listet für die Schulkreise bzw. Quartiere der Stadt Zürich die jeweiligen Versorgungsquoten von Betreuungsplätzen auf, wobei die Behörde bei einer Quote von mehr als 70 % von einem gedeckten Bedarf ausgeht (vgl. dazu Report Kinderbetreuung 2020 der Stadt Zürich, S. 32; <file:///C:/Users/U80842757/Downloads/STZ_REPORT_KIBE_2019%20(4).pdf>, abgerufen am 5. Februar 2022).
E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Planung habe im Jahr 2018 begonnen und basiere auf den damals verfügbaren Versorgungsquoten des Reports aus dem Jahr 2017, weshalb diese Zahlen heranzuziehen seien (Replik Rz. 9). Die Vorinstanz hält dem entgegen, zum Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuchs hätten die Zahlen aus dem Jahr 2019 bereits vorgelegen (Duplik S. 1).
E. 5.3.3 Bei der Ermittlung des Bedarfs gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Bst. b KBFHV steht das öffentliche Interesse der nachhaltigen Wirkung entsprechender Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung und nicht die Planungssicherheit des einzelnen Trägers im Vordergrund (vgl. Urteile des BVGer B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 5.4.8, B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 5.3.8). Entsprechend sind nachfolgend, soweit erforderlich, die aktuellsten Zahlen des Reports Kinderbetreuung der Stadt Zürich aus dem Jahr 2020 von Amtes wegen zu berücksichtigen (Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 15 zu Art. 12), welche im Übrigen im Beschwerdeverfahren jederzeit auch als echte Noven hätten eingebracht werden können (Urteile des BVGer B-4279/2020 vom 19. Januar 2022 E. 5.4.5; B-5387/2015 vom 31. Januar 2017 E. 5, vgl. auch Moser/Besuch/ Kneubühler, a.a.O. Rz. 2.204).
E. 5.4.1 Für den konkreten Bedarfsnachweis konnte der Beschwerdeführer darlegen, dass die Auslastung der Kita Y._______ seit ihrer Eröffnung im Jahr 2019 stetig gestiegen ist. Im ersten Jahr wurden durchschnittlich 6 Kinder betreut, in den Folgejahren waren es bereits 18 bzw. 21 Kinder (Beschwerdebeilage 8). Auch die Vorinstanz geht davon aus, dass am Standort Europaallee ein Bedarf von 25 bis 30 Plätzen ausgewiesen ist (vgl. angefochtene Verfügung vom 20. November 2019 im Verfahren B-6727/2019). Deshalb sind nachfolgend auch die Angebote Dritter "im gleichen Ort" in geeigneter Weise miteinzubeziehen.
E. 5.4.2 Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass für die Beurteilung der Angebote "im gleichen Ort" auch die Angebote im angrenzenden Quartier Gewerbeschule in die Beurteilung miteinzubeziehen sind. Das Quartier liegt ebenfalls in unmittelbarer Nähe zum Hauptbahnhof und ist seit März 2021 durch die über die Geleise führende Fussgängerbrücke "Negrellisteg" direkt mit dem Quartier Langstrasse verbunden. Eine Elternschaft, welche im Quartier Langstrasse nach einem freien Kita-Platz sucht, dort aber nicht fündig wird, wird auch den Anfahrtsweg ins Quartier Gewerbeschule in Kauf nehmen (vgl. Urteile des BVGer B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 5.4.2; B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 5.5.2). Es ist davon auszugehen, dass gleiches grundsätzlich für sämtliche an das Quartier Langstrasse angrenzenden Quartiere gilt. Es erscheint deshalb sachgerecht, für die Berücksichtigung der Angebote "im gleichen Ort" die angrenzenden Quartiere City, Escher Wyss, Gewerbeschule, Hard, Sihlfeld und Werd miteinzubeziehen.
E. 5.4.3 Aus dem Report Kinderbetreuung 2020 der Stadt Zürich geht hervor, dass das Quartier Langstrasse über eine Versorgungsquote von 150 % verfügt. Auch die Mehrzahl der umliegenden Quartiere verfügen über eine Versorgungsquote, die weit über dem vollständig gedeckten Bedarf von 70 % liegt: City (2'294 %), Escher Wyss (258 %), Hard (120 %) und Werd (89%). Einzig die Quartiere Gewerbeschule (66 %) und Sihlfeld (40%) liegen knapp bzw. deutlich unter den geforderten 70% (vgl. dazu Report Kinderbetreuung 2020 der Stadt Zürich, S. 32; <file:///C:/Users/U80842757/Downloads/STZ_REPORT_KIBE_2019%20(4).pdf>, abgerufen am 5. Februar 2022). Richtet man sodann den Blick nicht auf die Quartiere, sondern auf den betroffenen Schulkreis Limmattal, weisen die letzten verfügbaren Zahlen aus dem Jahr 2019 ebenfalls eine überdurchschnittliche Versorgungsquote von 96 % aus (vgl. dazu Report Kinderbetreuung 2019 der Stadt Zürich, S. 10; <file:///C:/Users/U80842757/Downloads/STZ_REPORT_KIBE_2019%20(4).pdf>, abgerufen am 5. Februar 2022).
E. 5.4.4 Der Beschwerdeführer hat mehrfach auf den speziellen Umstand hingewiesen, durch die unmittelbare Nähe zum Hauptbahnhof Zürich keine gewöhnliche, sondern eine "Pendler- und Arbeitsortskita" zu sein. Es ist ihm insofern zuzustimmen, als an einer solch zentralen Lage der Bedarf nach Betreuungsplätzen, insbesondere auch für Säuglinge, besonders hoch sein dürfte. Allerdings liegt die Versorgungsquote in Bahnhofsnähe bereits heute deutlich über 70 %. Inwieweit es unter diesen Umständen bei einem weiteren Ausbau des Angebots "im gleichen Ort" nicht doch zu unerwünschten Umverteilungseffekten in anderen Kitas kommt, ist nicht ersichtlich und hat der Beschwerdeführer auch nicht darlegen können (vgl. Beschwerde Rz. 17).
E. 5.4.5 Als Zwischenfazit ist deshalb festzuhalten, dass die Feststellung der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer sei es im vorliegenden Fall nicht gelungen, den Nachweis nach einem Bedarf an zusätzlichen Betreuungsplätzen zu erbringen, im Rahmen eines Ermessensentscheides nicht zu beanstanden ist. Das gilt umso mehr, als es sich bei den Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung um beschränkte Geldmittel handelt (vgl. E. 2.3 hiervor) und in anderen Gebieten immer noch Versorgungslücken bestehen, so auch in der Stadt Zürich (vgl. auch dazu Report Kinderbetreuung 2020 der Stadt Zürich, S. 23 und 32; <file:///C:/Users/U80842757/Downloads/STZ_RPORT_KIBE_2019%20(4).pdf>, abgerufen am 5. Februar 2022).
E. 6 Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich rügt, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil die Vorinstanz seine Eingabe vom 25. Juni 2021, welche den Bedarf am Standort Y._______ mit Belegungszahlen und Elternverträgen nachweise, unbesehen zurückgeschickt habe (Beschwerde Rz. 23), ist dem entgegen zu halten, dass die Vorinstanz einen Bedarf von 25 bis 30 Plätzen am Standort selbst, aber vor dem Einbezug der Drittangeboten "im gleichen Ort", ausdrücklich anerkannt hat (vgl. E. 5.4.1 hiervor) und deshalb auf die Abnahme der angebotenen Beweismittel verzichten konnte (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; Urteil des BGer 2C_191/2018 vom 10. September 2018 E. 2.1). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb nicht zu erkennen.
E. 7 Abschliessend rügt der Beschwerdeführer, es sei zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung gekommen. Mindestens zwei andere und vergleichbare Gesuche seien in den Jahren 2018 und 2019 gutgeheissen worden, obwohl die Versorgungsquote in den betroffenen Quartieren über 70 % gelegen habe (Beschwerde Rz. 27 f.). In diesem Zusammenhang ist erneut auf die Präzisierung der Bedarfsrechnung durch das Bundesverwaltungsgericht hinzuweisen. Demnach sind auch die Angebote Dritter "im gleichen Ort" in geeigneter Weise mit einzubeziehen (Urteile des BVGer B-171/2021 vom 5. August 2020 E. 5.4.4; B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 5.5.4; vgl. E. 4.6 hiervor). Die vom Beschwerdeführer genannten Gesuche wurden jedoch beide im Jahr 2019 entschieden (vgl. Beschwerdebeilage 11, S. 46 und 50). Eine Ungleichbehandlung oder eine Schlechterstellung gegenüber anderen Anbietern (vgl. Replik Rz. 14) ist unter diesen Umständen nicht zu erkennen.
E. 8 Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.
E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 2'000.- festgelegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG).
E. 10 Gemäss Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ausgeschlossen gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Die vorliegend in Frage stehenden Finanzhilfen stellen Ermessenssubventionen dar, auf die kein Anspruch besteht (vgl. E. 4.3 hiervor). Das vorliegende Urteil ist entsprechend mit seiner Eröffnung endgültig.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Rechtsvertreterin; Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [.......]; Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christian Winiger Reto Finger Versand: 23. Februar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4320/2021 Urteil vom 18. Februar 2022 Besetzung Richter Christian Winiger (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiber Reto Finger. Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. Ursula Ramseier, Rechtsanwältin, Ramseier Anwaltskanzlei, Rosswiesstrasse 29, 8608 Bubikon, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Geschäftsfeld Familie, Generationen und Gesellschaft, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Sachverhalt: A. Beim X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) handelt es sich um einen Verein, welcher Träger mehrerer Kindertagesstätten in der Stadt Zürich ist. B. Mit Eingabe vom 24. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Gewährung von Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung für die Kindertagesstätte Y._______ in der Stadt Zürich ein (Gesuch Nummer [.......]). C. Am 20. November 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch ein erstes Mal ab, wogegen der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhob. Das Bundesverwaltungsgericht hiess diese Beschwerde am 5. August 2020 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung mit der Begründung zurück, die Vorinstanz habe keine sachgerechte Abgrenzung des relevanten Gebietes vorgenommen und die Drittangebote "im gleichen Ort" nicht in geeigneter Weise mitberücksichtigt (Urteil B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 5.5.3 und 5.5.4). D. Mit Verfügung vom 27. August 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch erneut ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, im fraglichen Quartier Langstrasse betrage die Versorgungsquote bereits 160 %, weshalb kein Bedarf für die Schaffung von neuen zusätzlichen Betreuungsplätzen bestanden habe. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. September 2021 erneut Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht mit nachfolgenden Rechtsbegehren: "1.Der Entscheid vom 27. August 2021 des Bundesamts für Sozialversicherungen BSV betreffend das Gesuch Nummer [.......]um Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung der Trägerschaft X._______ für die Eröffnung der Kindertagesstätte Y._______ in Zürich sei aufzuheben.
2. Die Sache sei zur weiteren Durchführung des Verfahrens und Zusprechung von Finanzhilfen an das Bundesamt für Sozialversicherungen zurückzuweisen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners." Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe ihre Entscheidung einzig auf die Bedarfszahlen des Reports Kinderbetreuung der Stadt Zürich zum Quartier Langstrasse abgestellt und zu wenig berücksichtigt, dass es sich um eine "Pendler- und Arbeitsortskita" handle, welche überdurchschnittlich viele Säuglinge aufnehme. Zusätzlich habe ihr die Vorinstanz das rechtliche Gehör nicht gewährt und gegen das Gebot der Gleichbehandlung verstossen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2021 ersuchte die Vorinstanz um Abweisung der Beschwerde. Mit dem Verweis auf die Versorgungsquote im Quartier Langstrasse aus dem Jahr 2019 habe sie insbesondere auch die Angebote von Drittanbietern "im gleichen Ort" mitberücksichtigt. Für die Beurteilung eines Gesuchs sei einzig auf die Anzahl ungewichteter Plätze abzustellen. Eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers sei nicht zu erkennen. G. Am 10. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein und führte zusätzlich aus, für die Ermittlung des Bedarfs sei sein spezifisches Angebot mit überdurchschnittlich vielen Säuglingsplätzen in Bahnhofsnähe sehr wohl zu berücksichtigen. Im Übrigen seien im vorliegenden Fall die Versorgungsquoten aus dem Jahr 2018 massgebend. Weiter halte der Beschwerdeführer daran fest, dass vergleichbare Förderanträge im selben Zeitraum von der Vorinstanz anders beurteilt worden seien. H. In ihrer Duplik vom 7. Februar 2022 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, fest. Sie verwies dabei im Wesentlichen auf ihre bisherigen Eingaben. I. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 27. August 2021 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der Departemente und Dienststellen der Bundesverwaltung. Zu diesen gehört auch die Vorinstanz, welche für den Entscheid über Gesuche für Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung zuständig ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung [KBFHG, SR 861]). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Prüfung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Beschwerdefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung richtet sich mangels anderslautender Bestimmungen im KBFHG nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1). Gemäss Art. 35 Abs. 1 SuG bestimmt sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Ausnahmen sind keine vorgesehen (Urteile des BVGer B-4279/2020 vom 19. Januar 2022 E. 2.1; B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 2.1; B-5932/2018 vom 18. März 2019 E. 2.1). 2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens -, beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 2.3 Die angefochtene Verfügung ist grundsätzlich mit voller Kognition zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich jedoch insoweit Zurückhaltung, als schon das Gesetz dem Bundesrat als Verordnungsgeber sowie der Vorinstanz als sachverständige Behörde wegen der beschränkten Geldmittel für Finanzhilfen ("Rahmen der bewilligten Kredite", vgl. Art. 1 und Art. 4 Abs. 3 KBFHG) und der teilweise offenen Aufgabe, dafür einheitliche Kriterien zu finden, einen Beurteilungsspielraum für ihre Entscheidung im Einzelfall nach Massgabe von Art. 7 und 9 KBFHG einräumt (vgl. dazu BGE 135 II 384 E. 2.2.2; Urteile des BVGer B-4279/2020 vom 19. Januar 2022 E. 2.3; B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 2.3; B-5932/2018 vom 18. März 2019 E. 2.3, je m.w.H.). 2.4 Geht es hingegen um die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften oder werden Verfahrensmängel gerügt, handelt es sich nicht um einen Ermessensentscheid der Behörde. In solchen Fällen prüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen in freier Kognition (Urteile des BVGer B-4279/2020 vom 19. Januar 2022 E. 2.4; B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 2.4; B-5932/2018 vom 18. März 2019 E. 2.4, je m.w.H.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 94 Rz. 2.159). 3. 3.1 Das KBFHG ist seit dem 1. Februar 2003 in Kraft. Das Gesetz und die dazugehörige Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom 25. April 2018 (KBFHV, SR 861.1) bilden die Grundlage für ein Impulsprogramm, das die Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder fördern und den Eltern eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder Ausbildung ermöglichen soll. 3.2 In seiner Botschaft vom 29. Juni 2016 zur Änderung des KBFHG definierte der Bundesrat zusätzliche Aufgabenbereiche: Ziel der Gesetzesänderung war die Schaffung zweier neuer, auf fünf Jahre befristeter Instrumente zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung, nämlich Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen sowie Finanzhilfen für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern (vgl. dazu Botschaft vom 29. Juni 2016 zur Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung [BBl 2016 6377, 6378 f.]). Die neuen gesetzlichen Grundlagen erforderten ebenfalls eine Anpassung der KBFHV. Die revidierten Erlasse traten am 1. Februar 2019 in Kraft. 3.3 In zeitlicher Hinsicht werden Gesuche um Finanzhilfen gemäss Art. 36 SuG nach dem zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung geltenden Recht beurteilt, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird (Bst. a), oder nach dem zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltenden Recht, wenn die Leistung nachher zugesprochen wird (Bst. b). Vorliegend kommt Art. 36 Bst. b SuG zur Anwendung. Der Beschwerdeführer reichte sein ursprüngliches Gesuch am 24. Mai 2019 ein, weshalb die am 1. Februar 2019 in Kraft getretenen Bestimmungen unbestrittenermassen Anwendung finden (Urteil BVGer B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 3.3). 4. 4.1 Nach Art. 1 KBFHG gewährt der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen zur Schaffung familienergänzender Betreuungsplätze für Kinder, damit die Eltern Familie und Arbeit oder Ausbildung besser miteinander vereinbaren können. Die Finanzhilfen können unter anderem an Kindertagesstätten ausgerichtet werden (Art. 2 Abs. 1 KBFHG). Als Kindertagesstätten gelten Institutionen, die Kinder im Vorschulalter betreuen (Art. 4 Abs. 1 KBFHV). Die Finanzhilfen werden in erster Linie für neue Institutionen gewährt (Art. 2 Abs. 2 KBFHG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 KBFHG können Finanzhilfen Kindertagesstätten gewährt werden, die von natürlichen Personen, Kantonen, Gemeinden oder weiteren juristischen Personen geführt werden (Bst. a), deren Finanzierung langfristig, mindestens aber für sechs Jahre, gesichert erscheint (Bst. b) und die den kantonalen Qualitätsanforderungen genügen (Bst. c). Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBFHV (in der Fassung vom 7. Dezember 2018, in Kraft seit 1. Februar 2019) verlangt zusätzlich einen detaillierten Voranschlag, ein Finanzierungskonzept für mindestens sechs Jahre sowie einen konkreten Bedarfsnachweis mit einer Anmeldeliste. 4.3 Die Regelungen gemäss Art. 2 und Art. 3 KBFHG sind sogenannte "Kann"-Bestimmungen. Bei Finanzhilfen nach dem KBFHG handelt es sich um Ermessenssubventionen. Es liegt damit grundsätzlich im Ermessen der Vorinstanz, ob sie einer Kindertagesstätte, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 3 Abs. 1 KBFHG erfüllt, Finanzhilfen zuspricht (Urteil des BGer 2A.95/2004 vom 18. Februar 2004 E. 2.4; Urteile des BVGer B-5932/2018 vom 18. März 2019 E. 4.3; B-3091/2016 vom 8. Februar 2018 E. 2; B-3819/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.3). Hierbei muss sie ihr Ermessen jedoch pflichtgemäss, das heisst verfassungs- und gesetzeskonform, ausüben und besonderes Augenmerk auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung legen (vgl. Urteile des BVGer B-4279/2020 vom 19. Januar 2022 E. 4.3; B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 4.3; B-1311/2017 vom 11. Juli 2018 E. 3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 409 ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 26 Rz. 11, je m.w.H.). 4.4 Hinsichtlich des Bedarfs verlangt Art. 12 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Bst. b KBFHV einen "konkreten Bedarfsnachweis mit einer Anmeldeliste". In der Erläuterung der Vorinstanz vom 7. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung wird in Bezug auf Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBFHV Folgendes ausgeführt: "Für die Schaffung von neuen Betreuungsplätzen in Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung ist jedoch eine allgemeine Bedarfsanalyse ungenügend. Es hat sich gezeigt, dass allgemeine Angaben zur Bevölkerungsentwicklung oder Bautätigkeit in einer Region keine verlässlichen Indikatoren für den Bedarf eines zusätzlichen Angebotes sind. Dasselbe gilt auch für die Ergebnisse von Umfragen oder unverbindlichen Interessensbekundungen, mit denen der tatsächliche Bedarf oft erheblich überschätzt wird. Für die Bedarfsprüfung werden jedoch verlässliche Angaben benötigt. Aus diesem Grund muss dem Gesuch ein konkreter Bedarfsnachweis beigelegt werden, der eine verbindliche Anmeldeliste enthält. Diese hat auf unterschriebenen Verträgen zu basieren und über den Umfang der Betreuung Auskunft zu geben. Die blosse Anzahl angemeldeter Kinder, das Platzangebot, die Grösse der Liegenschaft oder die Anzahl des Personals sind nicht massgebend für den Bedarf. Falls die Trägerschaft im gleichen Ort bereits weitere Angebote betreibt, muss für die Frage des Bedarfs auch deren Belegung einbezogen werden. Es kann nämlich vorkommen, dass mit der Eröffnung eines neuen zusätzlichen Standorts die Belegung an den bestehenden Standorten sinkt. Es muss daher sichergestellt werden, dass tatsächlich Bedarf für zusätzliche Plätze vorhanden ist und es sich nicht lediglich um eine Umverteilung der betreuten Kinder auf den neuen Standort handelt. Eine solche kann nicht mit Finanzhilfen unterstützt werden (Erläuterung zur Änderung der Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom 7. Dezember 2018 S. 3, , Kommentar zur Verordnungsänderung von Dezember 2018 [PDF]; abgerufen am 5. Februar 2022)." 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus die Formulierung "im gleichen Ort" weiter wie folgt konkretisiert: Der "gleiche Ort" umfasst demnach dasjenige Gebiet, in welchem die Elternschaft bereit ist, für einen freien Betreuungsplatz den jeweiligen Anfahrtsweg in Kauf zu nehmen. Der "gleiche Ort" ist somit nicht in jedem Fall identisch mit der jeweiligen Gemeindegrenze. So war es beispielsweise nicht sachgerecht, für die Bedarfsklärung "im gleichen Ort" auf das gesamte Gebiet der Stadt Zürich abzustellen (vgl. Urteile BVGer B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 5.4; B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 5.5; je m.w.H.). Umgekehrt ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass das Betreuungsangebot in den ländlichen Nachbargemeinden Bonstetten/Wettswil ZH "im gleichen Ort" angeboten wird (vgl. Urteil des BVGer B-4279/2020 vom 19. Januar 2022 E. 5.4.2). 4.6 Weiter sind für die Prüfung des Bedarfs "im gleichen Ort" sämtliche Angebote an diesem Ort, auch diejenigen von Drittanbietern, in geeigneter Weise mit einzubeziehen. Es ist ohne weiteres vorstellbar, dass eine Trägerin in einem Quartier mit Überkapazitäten, beispielsweise aufgrund eines besonders attraktiven Standortes oder einer besonders attraktiven Räumlichkeit, eine verbindliche Anmeldeliste beibringen kann, entsprechende Finanzhilfen aber zu den ungewünschten und nicht nachhaltigen Substitutionseffekten führen würden (vgl. dazu Urteile des BVGer B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 5.4.4; B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 5.5.4). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, sein Gesuch um Gewährung von Finanzhilfen sei zu Unrecht abgewiesen worden. Die Vorinstanz habe bezüglich des Bedarfs einzig auf den Report Kinderbetreuung der Stadt Zürich abgestellt, ohne eine ausreichende Einzelfallbetrachtung vorgenommen zu haben. Bei der Kita Y._______ handle es sich nicht um eine "Standard-Kita", sondern um eine "Pendler- und Arbeitsortskita", welche sich vom Angebot von Drittanbietern im Quartier Langstrasse massgeblich unterscheide, weshalb es auch nicht zu Umverteilungseffekten komme (Beschwerde Rz. 17). Den Vorakten sei zu entnehmen, dass ein hoher Bedarf an Betreuungsplätzen für Säuglinge bestehe (Beschwerde Rz. 18). Die besondere Rolle der Zentrumsquartiere sei immer klar ausgewiesen gewesen (Replik S. 6). Weiter lasse die Vorinstanz fälschlicherweise ausser Acht, dass die Kita Y._______ direkt an das Quartier Gewerbeschule angrenze, welches gemäss dem Report Kinderbetreuung 2017 der Stadt Zürich eine Versorgungsquote von 47% aufgewiesen habe und somit unterversorgt gewesen sei (Beschwerde Rz. 19). Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer, dass vorliegend, wie von der Vorinstanz geltend gemacht, die Zahlen des Reports 2019 massgebend seien. Er habe im Jahr 2018 mit der Planung angefangen, weshalb die damals aktuellen Zahlen aus dem Jahr 2017 heranzuziehen seien (Replik Rz. 9). Zusätzlich habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, indem sie die Eingabe vom 25. Juni 2021 mit weiteren Hinweisen zu den besonderen Umständen der Kita Y._______ unbesehen zurückgeschickt habe (Beschwerde Rz. 23). Abschliessend sei auf die unzulässige Ungleichbehandlung hinzuweisen. Konkret seien dem Beschwerdeführer zwei Fälle aus den entscheidrelevanten Jahren 2018 und 2019 bekannt, deren Gesuche bei gleicher Sachlage gutgeheissen worden seien (Beschwerde Rz. 27 f.). 5.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, im Quartier Langstrasse betrage die Versorgungsquote gemäss dem Report Kinderbetreuung 2019 der Stadt Zürich 160 % und im Quartier Gewerbeschule 72 %, weshalb kein nachhaltiger Bedarf nach zusätzlichen Betreuungsplätzen erkennbar sei (Verfügung S. 2, Vernehmlassung S. 3). Die Vorinstanz habe auch keine unzulässige Ungleichbehandlung vorgenommen. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Gesuche seien noch mit der alten Bedarfsrechnung, welche zwischenzeitlich vom Bundesverwaltungsgericht präzisiert worden sei, beurteilt worden (Vernehmlassung S. 3). 5.3 5.3.1 In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer erfordert jedes Gesuch eine Einzelfallbetrachtung. Trotzdem kann bei der Bedarfsermittlung "im gleichen Ort" im vorliegenden Fall auch auf den Report Kinderbetreuung der Stadt Zürich verwiesen werden. Der jährlich erscheinende Report listet für die Schulkreise bzw. Quartiere der Stadt Zürich die jeweiligen Versorgungsquoten von Betreuungsplätzen auf, wobei die Behörde bei einer Quote von mehr als 70 % von einem gedeckten Bedarf ausgeht (vgl. dazu Report Kinderbetreuung 2020 der Stadt Zürich, S. 32; , abgerufen am 5. Februar 2022). 5.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Planung habe im Jahr 2018 begonnen und basiere auf den damals verfügbaren Versorgungsquoten des Reports aus dem Jahr 2017, weshalb diese Zahlen heranzuziehen seien (Replik Rz. 9). Die Vorinstanz hält dem entgegen, zum Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuchs hätten die Zahlen aus dem Jahr 2019 bereits vorgelegen (Duplik S. 1). 5.3.3 Bei der Ermittlung des Bedarfs gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Bst. b KBFHV steht das öffentliche Interesse der nachhaltigen Wirkung entsprechender Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung und nicht die Planungssicherheit des einzelnen Trägers im Vordergrund (vgl. Urteile des BVGer B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 5.4.8, B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 5.3.8). Entsprechend sind nachfolgend, soweit erforderlich, die aktuellsten Zahlen des Reports Kinderbetreuung der Stadt Zürich aus dem Jahr 2020 von Amtes wegen zu berücksichtigen (Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 15 zu Art. 12), welche im Übrigen im Beschwerdeverfahren jederzeit auch als echte Noven hätten eingebracht werden können (Urteile des BVGer B-4279/2020 vom 19. Januar 2022 E. 5.4.5; B-5387/2015 vom 31. Januar 2017 E. 5, vgl. auch Moser/Besuch/ Kneubühler, a.a.O. Rz. 2.204). 5.4 5.4.1 Für den konkreten Bedarfsnachweis konnte der Beschwerdeführer darlegen, dass die Auslastung der Kita Y._______ seit ihrer Eröffnung im Jahr 2019 stetig gestiegen ist. Im ersten Jahr wurden durchschnittlich 6 Kinder betreut, in den Folgejahren waren es bereits 18 bzw. 21 Kinder (Beschwerdebeilage 8). Auch die Vorinstanz geht davon aus, dass am Standort Europaallee ein Bedarf von 25 bis 30 Plätzen ausgewiesen ist (vgl. angefochtene Verfügung vom 20. November 2019 im Verfahren B-6727/2019). Deshalb sind nachfolgend auch die Angebote Dritter "im gleichen Ort" in geeigneter Weise miteinzubeziehen. 5.4.2 Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass für die Beurteilung der Angebote "im gleichen Ort" auch die Angebote im angrenzenden Quartier Gewerbeschule in die Beurteilung miteinzubeziehen sind. Das Quartier liegt ebenfalls in unmittelbarer Nähe zum Hauptbahnhof und ist seit März 2021 durch die über die Geleise führende Fussgängerbrücke "Negrellisteg" direkt mit dem Quartier Langstrasse verbunden. Eine Elternschaft, welche im Quartier Langstrasse nach einem freien Kita-Platz sucht, dort aber nicht fündig wird, wird auch den Anfahrtsweg ins Quartier Gewerbeschule in Kauf nehmen (vgl. Urteile des BVGer B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 5.4.2; B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 5.5.2). Es ist davon auszugehen, dass gleiches grundsätzlich für sämtliche an das Quartier Langstrasse angrenzenden Quartiere gilt. Es erscheint deshalb sachgerecht, für die Berücksichtigung der Angebote "im gleichen Ort" die angrenzenden Quartiere City, Escher Wyss, Gewerbeschule, Hard, Sihlfeld und Werd miteinzubeziehen. 5.4.3 Aus dem Report Kinderbetreuung 2020 der Stadt Zürich geht hervor, dass das Quartier Langstrasse über eine Versorgungsquote von 150 % verfügt. Auch die Mehrzahl der umliegenden Quartiere verfügen über eine Versorgungsquote, die weit über dem vollständig gedeckten Bedarf von 70 % liegt: City (2'294 %), Escher Wyss (258 %), Hard (120 %) und Werd (89%). Einzig die Quartiere Gewerbeschule (66 %) und Sihlfeld (40%) liegen knapp bzw. deutlich unter den geforderten 70% (vgl. dazu Report Kinderbetreuung 2020 der Stadt Zürich, S. 32; , abgerufen am 5. Februar 2022). Richtet man sodann den Blick nicht auf die Quartiere, sondern auf den betroffenen Schulkreis Limmattal, weisen die letzten verfügbaren Zahlen aus dem Jahr 2019 ebenfalls eine überdurchschnittliche Versorgungsquote von 96 % aus (vgl. dazu Report Kinderbetreuung 2019 der Stadt Zürich, S. 10; , abgerufen am 5. Februar 2022). 5.4.4 Der Beschwerdeführer hat mehrfach auf den speziellen Umstand hingewiesen, durch die unmittelbare Nähe zum Hauptbahnhof Zürich keine gewöhnliche, sondern eine "Pendler- und Arbeitsortskita" zu sein. Es ist ihm insofern zuzustimmen, als an einer solch zentralen Lage der Bedarf nach Betreuungsplätzen, insbesondere auch für Säuglinge, besonders hoch sein dürfte. Allerdings liegt die Versorgungsquote in Bahnhofsnähe bereits heute deutlich über 70 %. Inwieweit es unter diesen Umständen bei einem weiteren Ausbau des Angebots "im gleichen Ort" nicht doch zu unerwünschten Umverteilungseffekten in anderen Kitas kommt, ist nicht ersichtlich und hat der Beschwerdeführer auch nicht darlegen können (vgl. Beschwerde Rz. 17). 5.4.5 Als Zwischenfazit ist deshalb festzuhalten, dass die Feststellung der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer sei es im vorliegenden Fall nicht gelungen, den Nachweis nach einem Bedarf an zusätzlichen Betreuungsplätzen zu erbringen, im Rahmen eines Ermessensentscheides nicht zu beanstanden ist. Das gilt umso mehr, als es sich bei den Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung um beschränkte Geldmittel handelt (vgl. E. 2.3 hiervor) und in anderen Gebieten immer noch Versorgungslücken bestehen, so auch in der Stadt Zürich (vgl. auch dazu Report Kinderbetreuung 2020 der Stadt Zürich, S. 23 und 32; , abgerufen am 5. Februar 2022).
6. Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich rügt, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil die Vorinstanz seine Eingabe vom 25. Juni 2021, welche den Bedarf am Standort Y._______ mit Belegungszahlen und Elternverträgen nachweise, unbesehen zurückgeschickt habe (Beschwerde Rz. 23), ist dem entgegen zu halten, dass die Vorinstanz einen Bedarf von 25 bis 30 Plätzen am Standort selbst, aber vor dem Einbezug der Drittangeboten "im gleichen Ort", ausdrücklich anerkannt hat (vgl. E. 5.4.1 hiervor) und deshalb auf die Abnahme der angebotenen Beweismittel verzichten konnte (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; Urteil des BGer 2C_191/2018 vom 10. September 2018 E. 2.1). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb nicht zu erkennen.
7. Abschliessend rügt der Beschwerdeführer, es sei zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung gekommen. Mindestens zwei andere und vergleichbare Gesuche seien in den Jahren 2018 und 2019 gutgeheissen worden, obwohl die Versorgungsquote in den betroffenen Quartieren über 70 % gelegen habe (Beschwerde Rz. 27 f.). In diesem Zusammenhang ist erneut auf die Präzisierung der Bedarfsrechnung durch das Bundesverwaltungsgericht hinzuweisen. Demnach sind auch die Angebote Dritter "im gleichen Ort" in geeigneter Weise mit einzubeziehen (Urteile des BVGer B-171/2021 vom 5. August 2020 E. 5.4.4; B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 5.5.4; vgl. E. 4.6 hiervor). Die vom Beschwerdeführer genannten Gesuche wurden jedoch beide im Jahr 2019 entschieden (vgl. Beschwerdebeilage 11, S. 46 und 50). Eine Ungleichbehandlung oder eine Schlechterstellung gegenüber anderen Anbietern (vgl. Replik Rz. 14) ist unter diesen Umständen nicht zu erkennen.
8. Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.
9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 2'000.- festgelegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG).
10. Gemäss Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ausgeschlossen gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Die vorliegend in Frage stehenden Finanzhilfen stellen Ermessenssubventionen dar, auf die kein Anspruch besteht (vgl. E. 4.3 hiervor). Das vorliegende Urteil ist entsprechend mit seiner Eröffnung endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Rechtsvertreterin; Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [.......]; Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christian Winiger Reto Finger Versand: 23. Februar 2022