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B-45/2022

B-45/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-28 · Deutsch CH

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Sachverhalt

A. Bei der A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) handelt es sich um eine Einzelfirma, welche Trägerin mehrerer Kindertagesstätten in B._______ (AG) und Umgebung ist. B. Mit Eingabe vom 25. September 2019 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Sozialversicherung BSV (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Gewährung von Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung für die neu geplante Kindertagesstätte "C._______" in B._______ ein. C. Am 17. November 2019 wurde die neue Kindertagesstätte "C._______" eröffnet. Sie bietet maximal 12 Tagesplätze für Kinder ab 3 Monaten bis zum Kindergartenalter an. D. Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin am 18. November 2021 ab. Zur Begründung brachte die Vorinstanz im Kern vor, für den konkreten Bedarfsnachweis müssten auch die Belegungszahlen der zweiten von der Beschwerdeführerin in B._______ betriebenen Kindertagesstätte "D._______" mitberücksichtigt werden. Die Gesamtbelegung an beiden Orten betrage 23 Plätze, was nicht viel mehr sei als die bereits bewilligten 22 Plätze der "D._______". Ein konkreter Bedarf sei deshalb nicht ausgewiesen. E. Mit Beschwerde vom 4. Januar 2022 verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung unter Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. Die Sache sei zur weiteren Durchführung des Verfahrens und Zusprechung von Finanzhilfen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, der Bedarf in der Gemeinde B._______ sei bereits aufgrund der tiefen Versorgungsquote von 38 % ausgewiesen. Aber auch die Belegungszahlen würden deutlich machen, dass ein konkreter Bedarf ausgewiesen sei. Schliesslich habe die Vorinstanz die flexiblen Betreuungszeiten, die künftigen Bautätigkeiten in der Umgebung sowie den Einfluss der Covid-Pandemie ungenügend berücksichtigt. F. In ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2022 ersucht die Vorinstanz um Abweisung der Beschwerde und führt zusätzlich aus, es sei zwar richtig, dass die Versorgungsquote in der Gemeinde B._______ niedrig ausfalle, trotzdem müsse eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden. G. Die Parteien liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung richtet sich mangels anderslautender Bestimmungen im Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom 4. Oktober 2002 (KBFHG, SR 861) nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1). Gemäss Art. 35 Abs. 1 SuG bestimmt sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Ausnahmen sind keine vorgesehen (Urteile des BVGer B-5102/2021 vom 13. September 2022 E. 2.1; B-4828/2021 vom 13. September 2022 E. 2; B-5902 2020 vom 28. April 2022 E. 1.1).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz im Bereich Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 und Art. 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] sowie Art. 7 Abs. 1 KBFHG und Art. 14 der Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom 25. April 2018 [KBFHV, SR 861.1]).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 50 Abs. 1 VwVG), die Anforderungen an Inhalt und Form der Beschwerde sind erfüllt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft vorinstanzliche Entscheide grundsätzlich mit voller Kognition (Art. 49 VwVG). Bei Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung handelt es sich allerdings um Ermessenssubventionen (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom 29. Juni 2016, BBl 2016 6377, 6405; Urteile des BVGer B-5102/2021 vom 13. September 2021 E. 2.2; B-4279/2020 vom 19. Januar 2022; E. 2.3; B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 4.3), die «im Rahmen der bewilligten Kredite» (Art. 1 Abs. 2 KBFHG) gewährt werden können (Art. 3 Abs. 1 - 3 KBFHG). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich bei der Überprüfung von Entscheiden der Vorinstanz i.S.v. Art. 7 KBFHG entsprechend insoweit Zurückhaltung, als das KBFHG und die KBFHV der Vorinstanz als sachverständiger Behörde einen Beurteilungsspielraum für ihre Entscheidung im Einzelfall einräumen (Urteile des BVGer B-5102/2021 vom 13. September 2021 E. 2.2 f.; B-4828/2021 vom 13. September 2022 E. 2; B-3383/2021 vom 4. Mai 2022 E. 2.3; zur Unterscheidung von Kognition und Prüfungsdichte Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Habil. Zürich, 2010, Rz. 230 ff.).

E. 2.2 Geht es hingegen um die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften oder werden Verfahrensmängel in der Vergabepraxis gerügt, handelt es sich nicht um einen Ermessensentscheid der Behörde. In solchen Fällen prüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen ohne Zurückhaltung (Urteile des BVGer B-5102/2021 vom 13. September 2022 E. 2.3; B-3383/2021 vom 4. Mai 2022 E. 2.4; B-4320/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.4). Die Vorinstanz muss ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h. verfassungs- und gesetzeskonform, ausüben und besonderes Augenmerk auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung legen (Urteile des BVGer B-4320/2021 vom 18. Februar 2022 E. 4.3; B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 4.3).

E. 3 Der Bund gewährt Finanzhilfen zur Schaffung familienergänzender Betreuungsplätze für Kinder, damit die Eltern Familie und Arbeit oder Ausbildung besser miteinander vereinbaren können (Art. 1 Abs. 1 KBFHG). Die Finanzhilfen können unter anderem an Kindertagesstätten ausgerichtet werden (Art. 2 Abs. 1 Bst. a KBFHG), d.h. an Institutionen, die Kinder im Vorschulalter betreuen (Art. 4 Abs. 1 KBFHV).

E. 3.1 Die Finanzhilfen werden in erster Linie für neue Institutionen gewährt (Art. 2 Abs. 2 KBFHG). Diese müssen über mindestens 10 Plätze verfügen und mindestens 25 Stunden pro Woche und 45 Wochen pro Jahr geöffnet sein (Art. 4 Abs. 2 KBFHV), über eine gesicherte Finanzierung verfügen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b KBFHG und Art. 5 KBFHV) und den kantonalen Qualitätsanforderungen genügen (Art. 3 Abs. 1 Bst. c KBFHG).

E. 3.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Bedarf an neuen Betreuungsplätzen unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung einer Finanzhilfe für die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder. Dies ergibt sich aus der Zweckbestimmung von Art. 1 KBFHG und dem Grundsatz, dass Finanzhilfen möglichst effektiv sein sollen (Urteile des BVGer B-5102/2021 vom 13. September 2022 E. 4.1; B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 5.3).

E. 3.3 Damit die Vorinstanz prüfen kann, ob im Einzelfall ein Bedarf vorhanden ist, muss ein Beitragsgesuch «einen konkreten Bedarfsnachweis mit einer Anmeldeliste enthalten» (Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBFHV). Die einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen äussern sich nicht weiter dazu, wie der Bedarfsnachweis zu erbringen ist. Die Rechtsprechung hat dazu aber, ausgehend von den Ausführungen zu Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBFHV in der Erläuterung zur Änderung vom 7. Dezember 2018 der Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (<https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/finanzhilfen/kinderbetreuung/rechtliche-grundlagen.html>, abgerufen am 18. Januar 2023, nachfolgend: Erläuterung Änderung KBFHV), gewisse Grundsätze aufgestellt.

E. 3.4 Gemäss der Erläuterung und der Rechtsprechung hat die Anmeldeliste auf unterschriebenen Verträgen zu basieren. Nicht ausreichend ist hingegen eine unverbindliche Anmeldeliste (Erläuterung Änderung KBFHV, S. 3; Urteile des BVGer B-4828/2021 vom 13. September 2022 E. 4.3.1; B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 5.4.8; B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 5.3.8). Ebenso wenig genügen Verweise auf Umstände wie Bevölkerungsentwicklung oder Bautätigkeit (Erläuterung Änderung KBFHV, S. 3; Urteil des BVGer B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 4.4). Liegen im Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um Finanzhilfen bereits Zahlen über die effektive Belegung der Betreuungsplätze vor, ist auf diese abzustellen (Urteil des BVGer B-2629/2018 vom 26. März 2019 E. 8.2.3). Gelingt es einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin offensichtlich nicht, für die das Gesuch betreffende Kindertagestätte einen Bedarf nachzuweisen, kann das Gesuch ohne weitere Prüfung abgewiesen werden.

E. 3.5 Besteht hingegen ein Bedarf in der das Gesuch betreffenden Kindertagestätte, betreibt aber der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin im gleichen Ort auch noch weitere Kindertagesstätten, muss beim Bedarfsnachweis auch deren Belegung berücksichtigt werden. Es kann nämlich vorkommen, dass mit der Eröffnung eines neuen zusätzlichen Standorts die Belegung an den bestehenden Standorten sinkt. Entsprechend muss daher sichergestellt werden, dass tatsächlich Bedarf für zusätzliche Plätze vorhanden ist und es sich nicht lediglich um eine Umverteilung der betreuten Kinder auf den neuen Standort handelt. Eine solche kann nicht mit Finanzhilfen unterstützt werden (Erläuterung Änderung KBFHV, S. 3; Urteil des BVGer B-4279/2020 vom 19. Januar 2022 E. 5.4.1).

E. 3.6 Unter dem gleichen Ort ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dasjenige Gebiet zu verstehen, in welchem die Elternschaft bereit ist, für einen freien Betreuungsplatz den jeweiligen Anfahrtsweg in Kauf zu nehmen. Das massgebliche Gebiet ist somit nicht unbedingt identisch mit der jeweiligen Gemeinde- oder Quartiergrenze (Urteile des BVGer B-5102/2021 vom 13. September 2022 E. 6.1; B-4828/2021 vom 13. September 2022 E. 5.1; B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 5.5.2). Mögliche Abgrenzungsmöglichkeiten für den gleichen Ort können beispielsweise zeitliche oder örtliche Kriterien bilden. Auch eine verbindliche Anmeldeliste kann Hinweise liefern, wie weit einige Eltern für einen Betreuungsplatz anzureisen bereit sind. Eine eigene Praxis der Vorinstanz zur Abgrenzung vom gleichen Ort steht noch aus (vgl. Urteil B-4828/2021 vom 13. September 2022 E. 7.2).

E. 3.7 Das Bundesverwaltungsgericht hat weiter präzisiert, dass sämtliche Angebote im gleichen Ort, d.h. auch diejenigen von Drittanbietern, in geeigneter Weise in die Bedarfsprüfung mit einzubeziehen sind. Es ist ohne weiteres vorstellbar, dass eine Trägerin in einem Quartier mit Überkapazitäten etwa aufgrund eines besonders attraktiven Standorts oder einer besonders attraktiven Räumlichkeit eine verbindliche Anmeldeliste beibringen kann, entsprechende Finanzhilfen aber zu unerwünschten und nicht nachhaltigen Substitutionseffekten führen würden (vgl. dazu Urteile des BVGer B-4828/2021 vom 13. September 2022 E. 5.2; B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 5.4.4; B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 5.5.4). Mit anderen Worten soll der Bedarf nicht nur aus der Perspektive der einzelnen, gesuchstellenden Trägerschaft geprüft werden, sondern auch aus der Perspektive der Marktgegenseite und der ihr zur Verfügung stehenden Angebote (Urteile des BVGer B-4828/2021 vom 13. September 2022 E. 5.2; B-4320/2021 vom 18. Februar 2022 E. 4.6; B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 5.5.4). Eine mögliche Form der Berücksichtigung sämtlicher Angebote am gleichen Ort kann beispielsweise ein Verweis auf eine Versorgungsquote sein, welche sämtliche Kinder und Betreuungsplätze am gleichen Ort berücksichtigt (vgl. Report Kinderbetreuung der Stadt Zürich, 2020, S. 32, <https://www.stadt-zuerich.ch/sd/de/index/ueber_das_departement/ publikationen/rep_kibe.html>, abgerufen am 18. Januar 2023).

E. 3.8 In jedem Fall bleibt aber die Prüfung eines Beitragsgesuches eine Einzelfallbetrachtung, die die besonderen Umstände des jeweiligen Beitragsgesuchs bei der Beurteilung mitberücksichtigt (Urteil BVGer B-4320/2021 vom 18. Februar 2022 E. 5.3.1). Die Vorinstanz verfügt dabei über einen grossen Ermessensspielraum, den sie verfassungs- und gesetzeskonform auszuüben hat (Urteile des BVGer B-5902/2020 vom 28. April 2022 E. 4.2; B-2629/2018 vom 26. März 2019 E. 8.2.2).

E. 3.9 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den geltend gemachten Bedarf an neuen Betreuungsplätzen im Einzelnen nach den dargelegten Grundsätzen geprüft hat.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dem Report Kinderbetreuung der Stadt Zürich könne entnommen werden, dass der Bedarf an neuen Betreuungsplätzen erst bei einer Versorgungsquote von 70 % gedeckt sei. In der Gemeinde B._______ betrage die Versorgungsquote 38 %, weshalb der Bedarfsnachweis allein schon mit dem Verweis auf die niedrige Versorgungsquote erbracht sei. Der konkrete Bedarfsnachweis ergebe sich aber auch aus den Präsenzlisten der neu eröffneten Kindertagesstätte "C._______". Zwei Jahre nach der Eröffnung sei die Vollauslastung beinahe erreicht. Im September 2021 seien durchschnittlich 7.8 Plätze und im November 2021 durchschnittlich 7.03 Plätze belegt gewesen. Zu bedenken gelte es ferner, dass die effektive Präsenz der Kinder aufgrund des flexi-blen Betreuungsangebots ohne feste Bring- und Abholzeiten über den Tag verteilt stark variiere und in den Randstunden geringer ausfallen würde. Dadurch entstehe fälschlicherweise der Eindruck, dass kein ausreichender Bedarf bestehe. Im Übrigen würden bevorstehende Bauprojekte in unmittelbarer Nähe zur "C._______" und die zusätzlichen Herausforderungen durch die Covid-Pandemie unzureichend berücksichtigt.

E. 4.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, es treffe zwar zu, dass die Gemeinde B._______ über eine niedrige Versorgungsquote verfüge, dies bedeute jedoch keinesfalls, dass damit automatisch der Bedarf für jedes Vorhaben von familienergänzender Kinderbetreuung in dieser Gemeinde ausgewiesen sei. Vielmehr müsse ein solcher Bedarf im Einzelfall durch die jeweilige Gesuchstellerin nachgewiesen werden. Die Vorinstanz anerkenne aber, dass die Kindertagesstätte "C._______" nach zwei Jahren verhältnismässig gut besucht sei und ein konkreter Bedarf für diese Kindertagesstätte ausgewiesen scheine. Weil aber die Gesuchstellerin am selben Ort eine weitere Kindertagesstätte betreibe, seien auch diese Belegungszahlen bei der Bedarfsprüfung einzubeziehen.

E. 4.3 Der von der Beschwerdeführerin erwähnte Report Kinderbetreuung wird jährlich durch die im Bereich ausserschulische Kinderbetreuung zuständige Behörde der Stadt Zürich publiziert. In diesem Report wurde eine Versorgungsquote definiert, welche sich aus der Anzahl Vorschulkinder und dem Total der vorhandenen Kita-Plätze errechnet, unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Belegung von 1.75 Kindern pro Platz (Report Kinderbetreuung der Stadt Zürich, 2021, S. 30, FN 5 <https://www.stadt-zuerich.ch/sd/de/index/ueber_das_departement/publikationen/rep_kibe. html>, abgerufen am 18. Januar 2023). Der Report ging für das Jahr 2020 davon aus, dass der Bedarf an Betreuungsplätzen ab einer Versorgungsquote von 70 % gedeckt sei (Report Kinderbetreuung der Stadt Zürich, 2020, S. 32). Allerdings bezieht sich der Report Kinderbetreuung der Stadt Zürich auf die Situation in der Stadt Zürich und ist hinsichtlich anderer Gemeinden naturgemäss nur bedingt aussagekräftig (Urteil des BVGer B-5102/2021 vom 13. September 2022 E. 6.4). In jedem Fall bleibt die Prüfung eines Beitragsgesuchs eine Einzelfallbetrachtung, ein ausschliesslicher Verweis auf eine niedrige Versorgungsquote reicht für die Begründung eines nachhaltigen Bedarfs nicht aus (Urteil B-4320/2021 vom 21. Februar 2022 E. 5.3.1). Die Rüge der Beschwerdeführerin, ihr Bedarfsnachweis sei bereits mit dem Verweis auf die niedrige Versorgungsquote der Gemeinde B._______ erbracht worden, erweist sich deshalb als unbegründet.

E. 4.4 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des Urteils massgeblich und sind unechte und echte Noven sowie neue Beweismittel grundsätzlich zu berücksichtigen (BVGE 2014/1 E. 2; Urteil des BVGer B-3394/2007 vom 29. September 2008 E. 6; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.204). Erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Angaben zur Belegung von Kindertagesstätten sind somit zu beachten (Urteile des BVGer B-5102/2021 vom 13. September 2022 E. 3.1; B-4279/2020 vom 19. Januar 2022 E. 5.4.5; B-3091/2016 vom 8. Februar 2018 E. 4.5).

E. 4.5 Die Beschwerdeführerin hat Präsenzlisten der neu eröffneten Kindertagesstätte "C._______" für die Monate Juni bis Dezember 2021 eingereicht. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass zwei Jahre nach der Eröffnung im September 2021 die durchschnittliche Auslastung bei 7.8 Plätzen lag. An einzelnen Tagen wurden bis zu 13 Kinder betreut. Die Vor-instanz anerkennt denn auch, dass die "C._______" zwei Jahre nach ihrer Eröffnung verhältnismässig gut besucht ist und ein Bedarf ausgewiesen scheint. Um auszuschliessen, dass es zu unerwünschten Umverteilungen kommt, ist unter diesen Umständen in einem nächsten Schritt das relevante Gebiet abzugrenzen (vgl. E. 3.6 hiervor).

E. 4.6 Die Vorinstanz hat für die Abgrenzung des relevanten Gebietes den gleichen Ort mit dem Gebiet der politischen Gemeinde B._______ gleichgesetzt, ohne dies weiter zu begründen. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass in der "C._______" seit der Eröffnung immer auch Kinder aus anderen Gemeinden betreut worden seien. Diese Gemeinden gehörten deshalb auch zum gleichen Ort. Die Gemeinde B._______ [...] ist mit 12 km2 Fläche und rund 8'000 Einwohnern zugleich der Hauptort des Bezirks [...]. Die weiteren Angebote an Kindertagesstätten der umliegenden Gemeinden liegen 3 bis 6 km entfernt. Die Vorinstanz hat das relevante Gebiet bisher nicht abgegrenzt bzw. nicht begründet, warum sie das relevante Gebiet mit der politischen Gemeinde B._______ gleichgesetzt und umliegende Gemeinden nicht dazu gezählt hat (vgl. Urteil des BVGer B-4828/2021 vom 13. September 2022 E. 7.2, wonach eine eigene Praxis der Vorinstanz zur Abgrenzung vom gleichen Ort noch aussteht).

E. 4.7 Unabhängig von der nicht vorgenommenen Abgrenzung des relevanten Gebietes ist jedoch im vorliegenden Verfahren festzuhalten, dass die ebenfalls von der Beschwerdeführerin geführte "D._______" mit 22 bewilligten Plätzen zum gleichen Ort wie die "C._______" gehört, wovon im Übrigen auch die Parteien ausgehen. Beide Kindertagestätten liegen in der Gemeinde B._______ und sind nur 800 Meter voneinander entfernt. Die Gesuchstellerin betreibt somit im gleichen Ort mindestens ein weiteres Angebot, weshalb für die Frage des Bedarfs die Belegungszahlen beider Kindertagesstätten mitberücksichtigt werden müssen (Erläuterung Änderung KBFHV, S. 3). Aus den eingereichten Präsenzlisten der "D._______" geht hervor, dass deren Belegung nach der Eröffnung der "C._______" leicht zurückging, von knapp 17 Plätzen (November 2019) auf unter 14 Plätze (Juni bis September 2020). Im September 2021 lag sie bei durchschnittlich 14.67 Plätzen und somit deutlich unter den bereits bewilligten 22 Plätzen. Gegen Ende der möglichen Beitragsdauer für die "C._______" waren somit insgesamt 22.47 Plätze für Kinder im Vorschulalter belegt und damit nicht viel mehr als die bereits bewilligten 22 Plätze der "D._______". Hätte es aber in B._______ oder den Nachbargemeinden, aus denen die Elternschaft zur Anreise bereit gewesen wäre, einen Bedarf für die Schaffung von mindestens zehn zusätzlichen Plätzen gegeben, wäre es der Beschwerdeführerin auch möglich gewesen, diesen Bedarf für ihre Kindertagestätten "C._______" und "D._______" nachzuweisen. Dies gelang ihr in der beitragsrelevanten Zeit jedoch nicht. Die Frage, ob eine Erhöhung des Angebots zu einer ungewünschten Umverteilung führen würde, stellt sich somit nicht. Auf den Einbezug der Angebote Dritter kann deshalb verzichtet werden (vgl. E. 3.6 und 3.7 hiervor).

E. 5.1 Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, aufgrund des flexiblen Betreuungsangebots ohne feste Bring- und Abholzeiten würde die effektive Präsenz von Kindern über den Tag verteilt stark variieren, insbesondere zwischen 9 Uhr und 15 Uhr sei die Belegung jeweils am höchsten, ist ein solcher Belegungsverlauf innerhalb eines Tages nicht unüblich und ändert nichts am fehlenden Bedarfsnachweis. Die Auslastungszahlen basieren auf den von der Beschwerdeführerin eingereichten Präsenzlisten für die Kindertagesstätten "C._______" und "D._______", welche auch die unregelmässig geleisteten Betreuungseinheiten mitberücksichtigen. Den Präsenzlisten der "C._______" kann zudem entnommen werden, dass in den Monaten Juli bis September 2021 an einem einzigen Tag mehr als 14 Kinder pro Tag betreut wurden. Ein Bedarf für die Schaffung von zusätzlich zehn weiteren Plätzen neben den bereits bewilligten 22 Plätzen ist deshalb nicht ausgewiesen.

E. 5.2 Dem Hinweis auf die zusätzlichen Herausforderungen durch die Covid-Pandemie ist entgegen zu halten, dass diese bisher zu keinen Anpassungen der Anforderungen an den Bedarfsnachweis gemäss KBFHG und KBFHV geführt haben (Urteil des BVGer B-3383/2021 vom 4. Mai 2022 E. 3.4.2).

E. 5.3 Auch können künftige Bauprojekte für sich alleine den konkreten Bedarfsnachweis nicht erbringen (statt vieler: Urteil des BVGer B-4279/2020 vom 19. Januar 2022 E. 5.4.1).

E. 6 Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin sei es im vorliegenden Fall nicht gelungen, einen konkreten Bedarfsnachweis an Betreuungsplätzen für die Kindertagesstätte "C._______" zu erbringen, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 7 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 3'000.- festgelegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG).

E. 8 Gemäss Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ausgeschlossen gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Die vorliegend in Frage stehenden Finanzhilfen stellen Ermessenssubventionen dar, auf die kein Anspruch besteht. Das vorliegende Urteil ist entsprechend mit seiner Eröffnung endgültig.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Reto Finger Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück); - die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben; Vorakten zurück).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-45/2022 Urteil vom 28. Februar 2023 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Stephan Breitenmoser, Gerichtsschreiber Reto Finger. Parteien A._______,vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. iur. Isabelle Häner und Dr. iur. Livio Bundi, Bratschi AG, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Geschäftsfeld Familie, Generationen und Gesellschaft, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Sachverhalt: A. Bei der A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) handelt es sich um eine Einzelfirma, welche Trägerin mehrerer Kindertagesstätten in B._______ (AG) und Umgebung ist. B. Mit Eingabe vom 25. September 2019 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Sozialversicherung BSV (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Gewährung von Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung für die neu geplante Kindertagesstätte "C._______" in B._______ ein. C. Am 17. November 2019 wurde die neue Kindertagesstätte "C._______" eröffnet. Sie bietet maximal 12 Tagesplätze für Kinder ab 3 Monaten bis zum Kindergartenalter an. D. Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin am 18. November 2021 ab. Zur Begründung brachte die Vorinstanz im Kern vor, für den konkreten Bedarfsnachweis müssten auch die Belegungszahlen der zweiten von der Beschwerdeführerin in B._______ betriebenen Kindertagesstätte "D._______" mitberücksichtigt werden. Die Gesamtbelegung an beiden Orten betrage 23 Plätze, was nicht viel mehr sei als die bereits bewilligten 22 Plätze der "D._______". Ein konkreter Bedarf sei deshalb nicht ausgewiesen. E. Mit Beschwerde vom 4. Januar 2022 verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung unter Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. Die Sache sei zur weiteren Durchführung des Verfahrens und Zusprechung von Finanzhilfen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, der Bedarf in der Gemeinde B._______ sei bereits aufgrund der tiefen Versorgungsquote von 38 % ausgewiesen. Aber auch die Belegungszahlen würden deutlich machen, dass ein konkreter Bedarf ausgewiesen sei. Schliesslich habe die Vorinstanz die flexiblen Betreuungszeiten, die künftigen Bautätigkeiten in der Umgebung sowie den Einfluss der Covid-Pandemie ungenügend berücksichtigt. F. In ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2022 ersucht die Vorinstanz um Abweisung der Beschwerde und führt zusätzlich aus, es sei zwar richtig, dass die Versorgungsquote in der Gemeinde B._______ niedrig ausfalle, trotzdem müsse eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden. G. Die Parteien liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung richtet sich mangels anderslautender Bestimmungen im Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom 4. Oktober 2002 (KBFHG, SR 861) nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1). Gemäss Art. 35 Abs. 1 SuG bestimmt sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Ausnahmen sind keine vorgesehen (Urteile des BVGer B-5102/2021 vom 13. September 2022 E. 2.1; B-4828/2021 vom 13. September 2022 E. 2; B-5902 2020 vom 28. April 2022 E. 1.1). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz im Bereich Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 und Art. 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] sowie Art. 7 Abs. 1 KBFHG und Art. 14 der Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom 25. April 2018 [KBFHV, SR 861.1]). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 50 Abs. 1 VwVG), die Anforderungen an Inhalt und Form der Beschwerde sind erfüllt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft vorinstanzliche Entscheide grundsätzlich mit voller Kognition (Art. 49 VwVG). Bei Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung handelt es sich allerdings um Ermessenssubventionen (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom 29. Juni 2016, BBl 2016 6377, 6405; Urteile des BVGer B-5102/2021 vom 13. September 2021 E. 2.2; B-4279/2020 vom 19. Januar 2022; E. 2.3; B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 4.3), die «im Rahmen der bewilligten Kredite» (Art. 1 Abs. 2 KBFHG) gewährt werden können (Art. 3 Abs. 1 - 3 KBFHG). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich bei der Überprüfung von Entscheiden der Vorinstanz i.S.v. Art. 7 KBFHG entsprechend insoweit Zurückhaltung, als das KBFHG und die KBFHV der Vorinstanz als sachverständiger Behörde einen Beurteilungsspielraum für ihre Entscheidung im Einzelfall einräumen (Urteile des BVGer B-5102/2021 vom 13. September 2021 E. 2.2 f.; B-4828/2021 vom 13. September 2022 E. 2; B-3383/2021 vom 4. Mai 2022 E. 2.3; zur Unterscheidung von Kognition und Prüfungsdichte Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Habil. Zürich, 2010, Rz. 230 ff.). 2.2 Geht es hingegen um die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften oder werden Verfahrensmängel in der Vergabepraxis gerügt, handelt es sich nicht um einen Ermessensentscheid der Behörde. In solchen Fällen prüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen ohne Zurückhaltung (Urteile des BVGer B-5102/2021 vom 13. September 2022 E. 2.3; B-3383/2021 vom 4. Mai 2022 E. 2.4; B-4320/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.4). Die Vorinstanz muss ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h. verfassungs- und gesetzeskonform, ausüben und besonderes Augenmerk auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung legen (Urteile des BVGer B-4320/2021 vom 18. Februar 2022 E. 4.3; B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 4.3).

3. Der Bund gewährt Finanzhilfen zur Schaffung familienergänzender Betreuungsplätze für Kinder, damit die Eltern Familie und Arbeit oder Ausbildung besser miteinander vereinbaren können (Art. 1 Abs. 1 KBFHG). Die Finanzhilfen können unter anderem an Kindertagesstätten ausgerichtet werden (Art. 2 Abs. 1 Bst. a KBFHG), d.h. an Institutionen, die Kinder im Vorschulalter betreuen (Art. 4 Abs. 1 KBFHV). 3.1 Die Finanzhilfen werden in erster Linie für neue Institutionen gewährt (Art. 2 Abs. 2 KBFHG). Diese müssen über mindestens 10 Plätze verfügen und mindestens 25 Stunden pro Woche und 45 Wochen pro Jahr geöffnet sein (Art. 4 Abs. 2 KBFHV), über eine gesicherte Finanzierung verfügen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b KBFHG und Art. 5 KBFHV) und den kantonalen Qualitätsanforderungen genügen (Art. 3 Abs. 1 Bst. c KBFHG). 3.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Bedarf an neuen Betreuungsplätzen unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung einer Finanzhilfe für die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder. Dies ergibt sich aus der Zweckbestimmung von Art. 1 KBFHG und dem Grundsatz, dass Finanzhilfen möglichst effektiv sein sollen (Urteile des BVGer B-5102/2021 vom 13. September 2022 E. 4.1; B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 5.3). 3.3 Damit die Vorinstanz prüfen kann, ob im Einzelfall ein Bedarf vorhanden ist, muss ein Beitragsgesuch «einen konkreten Bedarfsnachweis mit einer Anmeldeliste enthalten» (Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBFHV). Die einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen äussern sich nicht weiter dazu, wie der Bedarfsnachweis zu erbringen ist. Die Rechtsprechung hat dazu aber, ausgehend von den Ausführungen zu Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBFHV in der Erläuterung zur Änderung vom 7. Dezember 2018 der Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung ( , abgerufen am 18. Januar 2023, nachfolgend: Erläuterung Änderung KBFHV), gewisse Grundsätze aufgestellt. 3.4 Gemäss der Erläuterung und der Rechtsprechung hat die Anmeldeliste auf unterschriebenen Verträgen zu basieren. Nicht ausreichend ist hingegen eine unverbindliche Anmeldeliste (Erläuterung Änderung KBFHV, S. 3; Urteile des BVGer B-4828/2021 vom 13. September 2022 E. 4.3.1; B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 5.4.8; B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 5.3.8). Ebenso wenig genügen Verweise auf Umstände wie Bevölkerungsentwicklung oder Bautätigkeit (Erläuterung Änderung KBFHV, S. 3; Urteil des BVGer B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 4.4). Liegen im Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um Finanzhilfen bereits Zahlen über die effektive Belegung der Betreuungsplätze vor, ist auf diese abzustellen (Urteil des BVGer B-2629/2018 vom 26. März 2019 E. 8.2.3). Gelingt es einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin offensichtlich nicht, für die das Gesuch betreffende Kindertagestätte einen Bedarf nachzuweisen, kann das Gesuch ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. 3.5 Besteht hingegen ein Bedarf in der das Gesuch betreffenden Kindertagestätte, betreibt aber der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin im gleichen Ort auch noch weitere Kindertagesstätten, muss beim Bedarfsnachweis auch deren Belegung berücksichtigt werden. Es kann nämlich vorkommen, dass mit der Eröffnung eines neuen zusätzlichen Standorts die Belegung an den bestehenden Standorten sinkt. Entsprechend muss daher sichergestellt werden, dass tatsächlich Bedarf für zusätzliche Plätze vorhanden ist und es sich nicht lediglich um eine Umverteilung der betreuten Kinder auf den neuen Standort handelt. Eine solche kann nicht mit Finanzhilfen unterstützt werden (Erläuterung Änderung KBFHV, S. 3; Urteil des BVGer B-4279/2020 vom 19. Januar 2022 E. 5.4.1). 3.6 Unter dem gleichen Ort ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dasjenige Gebiet zu verstehen, in welchem die Elternschaft bereit ist, für einen freien Betreuungsplatz den jeweiligen Anfahrtsweg in Kauf zu nehmen. Das massgebliche Gebiet ist somit nicht unbedingt identisch mit der jeweiligen Gemeinde- oder Quartiergrenze (Urteile des BVGer B-5102/2021 vom 13. September 2022 E. 6.1; B-4828/2021 vom 13. September 2022 E. 5.1; B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 5.5.2). Mögliche Abgrenzungsmöglichkeiten für den gleichen Ort können beispielsweise zeitliche oder örtliche Kriterien bilden. Auch eine verbindliche Anmeldeliste kann Hinweise liefern, wie weit einige Eltern für einen Betreuungsplatz anzureisen bereit sind. Eine eigene Praxis der Vorinstanz zur Abgrenzung vom gleichen Ort steht noch aus (vgl. Urteil B-4828/2021 vom 13. September 2022 E. 7.2). 3.7 Das Bundesverwaltungsgericht hat weiter präzisiert, dass sämtliche Angebote im gleichen Ort, d.h. auch diejenigen von Drittanbietern, in geeigneter Weise in die Bedarfsprüfung mit einzubeziehen sind. Es ist ohne weiteres vorstellbar, dass eine Trägerin in einem Quartier mit Überkapazitäten etwa aufgrund eines besonders attraktiven Standorts oder einer besonders attraktiven Räumlichkeit eine verbindliche Anmeldeliste beibringen kann, entsprechende Finanzhilfen aber zu unerwünschten und nicht nachhaltigen Substitutionseffekten führen würden (vgl. dazu Urteile des BVGer B-4828/2021 vom 13. September 2022 E. 5.2; B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 5.4.4; B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 5.5.4). Mit anderen Worten soll der Bedarf nicht nur aus der Perspektive der einzelnen, gesuchstellenden Trägerschaft geprüft werden, sondern auch aus der Perspektive der Marktgegenseite und der ihr zur Verfügung stehenden Angebote (Urteile des BVGer B-4828/2021 vom 13. September 2022 E. 5.2; B-4320/2021 vom 18. Februar 2022 E. 4.6; B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 5.5.4). Eine mögliche Form der Berücksichtigung sämtlicher Angebote am gleichen Ort kann beispielsweise ein Verweis auf eine Versorgungsquote sein, welche sämtliche Kinder und Betreuungsplätze am gleichen Ort berücksichtigt (vgl. Report Kinderbetreuung der Stadt Zürich, 2020, S. 32, , abgerufen am 18. Januar 2023). 3.8 In jedem Fall bleibt aber die Prüfung eines Beitragsgesuches eine Einzelfallbetrachtung, die die besonderen Umstände des jeweiligen Beitragsgesuchs bei der Beurteilung mitberücksichtigt (Urteil BVGer B-4320/2021 vom 18. Februar 2022 E. 5.3.1). Die Vorinstanz verfügt dabei über einen grossen Ermessensspielraum, den sie verfassungs- und gesetzeskonform auszuüben hat (Urteile des BVGer B-5902/2020 vom 28. April 2022 E. 4.2; B-2629/2018 vom 26. März 2019 E. 8.2.2). 3.9 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den geltend gemachten Bedarf an neuen Betreuungsplätzen im Einzelnen nach den dargelegten Grundsätzen geprüft hat. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dem Report Kinderbetreuung der Stadt Zürich könne entnommen werden, dass der Bedarf an neuen Betreuungsplätzen erst bei einer Versorgungsquote von 70 % gedeckt sei. In der Gemeinde B._______ betrage die Versorgungsquote 38 %, weshalb der Bedarfsnachweis allein schon mit dem Verweis auf die niedrige Versorgungsquote erbracht sei. Der konkrete Bedarfsnachweis ergebe sich aber auch aus den Präsenzlisten der neu eröffneten Kindertagesstätte "C._______". Zwei Jahre nach der Eröffnung sei die Vollauslastung beinahe erreicht. Im September 2021 seien durchschnittlich 7.8 Plätze und im November 2021 durchschnittlich 7.03 Plätze belegt gewesen. Zu bedenken gelte es ferner, dass die effektive Präsenz der Kinder aufgrund des flexi-blen Betreuungsangebots ohne feste Bring- und Abholzeiten über den Tag verteilt stark variiere und in den Randstunden geringer ausfallen würde. Dadurch entstehe fälschlicherweise der Eindruck, dass kein ausreichender Bedarf bestehe. Im Übrigen würden bevorstehende Bauprojekte in unmittelbarer Nähe zur "C._______" und die zusätzlichen Herausforderungen durch die Covid-Pandemie unzureichend berücksichtigt. 4.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, es treffe zwar zu, dass die Gemeinde B._______ über eine niedrige Versorgungsquote verfüge, dies bedeute jedoch keinesfalls, dass damit automatisch der Bedarf für jedes Vorhaben von familienergänzender Kinderbetreuung in dieser Gemeinde ausgewiesen sei. Vielmehr müsse ein solcher Bedarf im Einzelfall durch die jeweilige Gesuchstellerin nachgewiesen werden. Die Vorinstanz anerkenne aber, dass die Kindertagesstätte "C._______" nach zwei Jahren verhältnismässig gut besucht sei und ein konkreter Bedarf für diese Kindertagesstätte ausgewiesen scheine. Weil aber die Gesuchstellerin am selben Ort eine weitere Kindertagesstätte betreibe, seien auch diese Belegungszahlen bei der Bedarfsprüfung einzubeziehen. 4.3 Der von der Beschwerdeführerin erwähnte Report Kinderbetreuung wird jährlich durch die im Bereich ausserschulische Kinderbetreuung zuständige Behörde der Stadt Zürich publiziert. In diesem Report wurde eine Versorgungsquote definiert, welche sich aus der Anzahl Vorschulkinder und dem Total der vorhandenen Kita-Plätze errechnet, unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Belegung von 1.75 Kindern pro Platz (Report Kinderbetreuung der Stadt Zürich, 2021, S. 30, FN 5 , abgerufen am 18. Januar 2023). Der Report ging für das Jahr 2020 davon aus, dass der Bedarf an Betreuungsplätzen ab einer Versorgungsquote von 70 % gedeckt sei (Report Kinderbetreuung der Stadt Zürich, 2020, S. 32). Allerdings bezieht sich der Report Kinderbetreuung der Stadt Zürich auf die Situation in der Stadt Zürich und ist hinsichtlich anderer Gemeinden naturgemäss nur bedingt aussagekräftig (Urteil des BVGer B-5102/2021 vom 13. September 2022 E. 6.4). In jedem Fall bleibt die Prüfung eines Beitragsgesuchs eine Einzelfallbetrachtung, ein ausschliesslicher Verweis auf eine niedrige Versorgungsquote reicht für die Begründung eines nachhaltigen Bedarfs nicht aus (Urteil B-4320/2021 vom 21. Februar 2022 E. 5.3.1). Die Rüge der Beschwerdeführerin, ihr Bedarfsnachweis sei bereits mit dem Verweis auf die niedrige Versorgungsquote der Gemeinde B._______ erbracht worden, erweist sich deshalb als unbegründet. 4.4 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des Urteils massgeblich und sind unechte und echte Noven sowie neue Beweismittel grundsätzlich zu berücksichtigen (BVGE 2014/1 E. 2; Urteil des BVGer B-3394/2007 vom 29. September 2008 E. 6; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.204). Erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Angaben zur Belegung von Kindertagesstätten sind somit zu beachten (Urteile des BVGer B-5102/2021 vom 13. September 2022 E. 3.1; B-4279/2020 vom 19. Januar 2022 E. 5.4.5; B-3091/2016 vom 8. Februar 2018 E. 4.5). 4.5 Die Beschwerdeführerin hat Präsenzlisten der neu eröffneten Kindertagesstätte "C._______" für die Monate Juni bis Dezember 2021 eingereicht. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass zwei Jahre nach der Eröffnung im September 2021 die durchschnittliche Auslastung bei 7.8 Plätzen lag. An einzelnen Tagen wurden bis zu 13 Kinder betreut. Die Vor-instanz anerkennt denn auch, dass die "C._______" zwei Jahre nach ihrer Eröffnung verhältnismässig gut besucht ist und ein Bedarf ausgewiesen scheint. Um auszuschliessen, dass es zu unerwünschten Umverteilungen kommt, ist unter diesen Umständen in einem nächsten Schritt das relevante Gebiet abzugrenzen (vgl. E. 3.6 hiervor). 4.6 Die Vorinstanz hat für die Abgrenzung des relevanten Gebietes den gleichen Ort mit dem Gebiet der politischen Gemeinde B._______ gleichgesetzt, ohne dies weiter zu begründen. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass in der "C._______" seit der Eröffnung immer auch Kinder aus anderen Gemeinden betreut worden seien. Diese Gemeinden gehörten deshalb auch zum gleichen Ort. Die Gemeinde B._______ [...] ist mit 12 km2 Fläche und rund 8'000 Einwohnern zugleich der Hauptort des Bezirks [...]. Die weiteren Angebote an Kindertagesstätten der umliegenden Gemeinden liegen 3 bis 6 km entfernt. Die Vorinstanz hat das relevante Gebiet bisher nicht abgegrenzt bzw. nicht begründet, warum sie das relevante Gebiet mit der politischen Gemeinde B._______ gleichgesetzt und umliegende Gemeinden nicht dazu gezählt hat (vgl. Urteil des BVGer B-4828/2021 vom 13. September 2022 E. 7.2, wonach eine eigene Praxis der Vorinstanz zur Abgrenzung vom gleichen Ort noch aussteht). 4.7 Unabhängig von der nicht vorgenommenen Abgrenzung des relevanten Gebietes ist jedoch im vorliegenden Verfahren festzuhalten, dass die ebenfalls von der Beschwerdeführerin geführte "D._______" mit 22 bewilligten Plätzen zum gleichen Ort wie die "C._______" gehört, wovon im Übrigen auch die Parteien ausgehen. Beide Kindertagestätten liegen in der Gemeinde B._______ und sind nur 800 Meter voneinander entfernt. Die Gesuchstellerin betreibt somit im gleichen Ort mindestens ein weiteres Angebot, weshalb für die Frage des Bedarfs die Belegungszahlen beider Kindertagesstätten mitberücksichtigt werden müssen (Erläuterung Änderung KBFHV, S. 3). Aus den eingereichten Präsenzlisten der "D._______" geht hervor, dass deren Belegung nach der Eröffnung der "C._______" leicht zurückging, von knapp 17 Plätzen (November 2019) auf unter 14 Plätze (Juni bis September 2020). Im September 2021 lag sie bei durchschnittlich 14.67 Plätzen und somit deutlich unter den bereits bewilligten 22 Plätzen. Gegen Ende der möglichen Beitragsdauer für die "C._______" waren somit insgesamt 22.47 Plätze für Kinder im Vorschulalter belegt und damit nicht viel mehr als die bereits bewilligten 22 Plätze der "D._______". Hätte es aber in B._______ oder den Nachbargemeinden, aus denen die Elternschaft zur Anreise bereit gewesen wäre, einen Bedarf für die Schaffung von mindestens zehn zusätzlichen Plätzen gegeben, wäre es der Beschwerdeführerin auch möglich gewesen, diesen Bedarf für ihre Kindertagestätten "C._______" und "D._______" nachzuweisen. Dies gelang ihr in der beitragsrelevanten Zeit jedoch nicht. Die Frage, ob eine Erhöhung des Angebots zu einer ungewünschten Umverteilung führen würde, stellt sich somit nicht. Auf den Einbezug der Angebote Dritter kann deshalb verzichtet werden (vgl. E. 3.6 und 3.7 hiervor). 5. 5.1 Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, aufgrund des flexiblen Betreuungsangebots ohne feste Bring- und Abholzeiten würde die effektive Präsenz von Kindern über den Tag verteilt stark variieren, insbesondere zwischen 9 Uhr und 15 Uhr sei die Belegung jeweils am höchsten, ist ein solcher Belegungsverlauf innerhalb eines Tages nicht unüblich und ändert nichts am fehlenden Bedarfsnachweis. Die Auslastungszahlen basieren auf den von der Beschwerdeführerin eingereichten Präsenzlisten für die Kindertagesstätten "C._______" und "D._______", welche auch die unregelmässig geleisteten Betreuungseinheiten mitberücksichtigen. Den Präsenzlisten der "C._______" kann zudem entnommen werden, dass in den Monaten Juli bis September 2021 an einem einzigen Tag mehr als 14 Kinder pro Tag betreut wurden. Ein Bedarf für die Schaffung von zusätzlich zehn weiteren Plätzen neben den bereits bewilligten 22 Plätzen ist deshalb nicht ausgewiesen. 5.2 Dem Hinweis auf die zusätzlichen Herausforderungen durch die Covid-Pandemie ist entgegen zu halten, dass diese bisher zu keinen Anpassungen der Anforderungen an den Bedarfsnachweis gemäss KBFHG und KBFHV geführt haben (Urteil des BVGer B-3383/2021 vom 4. Mai 2022 E. 3.4.2). 5.3 Auch können künftige Bauprojekte für sich alleine den konkreten Bedarfsnachweis nicht erbringen (statt vieler: Urteil des BVGer B-4279/2020 vom 19. Januar 2022 E. 5.4.1).

6. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin sei es im vorliegenden Fall nicht gelungen, einen konkreten Bedarfsnachweis an Betreuungsplätzen für die Kindertagesstätte "C._______" zu erbringen, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 3'000.- festgelegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG).

8. Gemäss Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ausgeschlossen gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Die vorliegend in Frage stehenden Finanzhilfen stellen Ermessenssubventionen dar, auf die kein Anspruch besteht. Das vorliegende Urteil ist entsprechend mit seiner Eröffnung endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Reto Finger Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück);

- die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben; Vorakten zurück).