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B-46/2022

B-46/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-18 · Deutsch CH

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Sachverhalt

A. Bei der A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) handelt es sich um eine Einzelfirma, welche Trägerin mehrerer Kindertagesstätten in B._______ (AG) und Umgebung ist. B. Mit Eingabe vom 25. Februar 2021 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Sozialversicherung BSV (nachfolgend: Vorinstanz) ein Ge- such um Gewährung von Finanzhilfen betreffend eine wesentliche Erhö- hung des Angebotes der Kindertagesstätte "C._______" in D._______ (AG) ein. C. Am 1. März 2021 erhöhte die Kindertagesstätte "C._______" ihr bisheriges Angebot von 12 Plätzen für Kinder ab 3 Monaten bis zum Kindergartenalter auf insgesamt 22 Plätze. D. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 18. November 2021 ab. Zur Begründung brachte sie im Kern vor, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, einen Bedarf für die Schaffung von mindestens zehn neuen Plätzen auszuweisen. E. Mit Beschwerde vom 4. Januar 2022 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung unter Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. Die Sache sei zur weiteren Durchführung des Verfahrens und Zusprechung von Finanzhilfen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdefüh- rerin begründet ihre Anträge im Wesentlichen damit, der Bedarf in der Ge- meinde D._______ sei bereits aufgrund der tiefen Versorgungsquote von 12 % ausgewiesen. Aber auch die Belegungszahlen würden deutlich ma- chen, dass ein konkreter Bedarf ausgewiesen sei. Schliesslich habe die Vorinstanz die flexiblen Betreuungszeiten, den künftigen Bedarf durch Bau- tätigkeiten sowie den Einfluss der Covid-Pandemie ungenügend berück- sichtigt. F. In ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2022 ersucht die Vorinstanz um Abweisung der Beschwerde und führt zusätzlich aus, es sei zwar richtig, dass die Versorgungsquote in der Gemeinde D._______ niedrig ausfalle,

B-46/2022 Seite 3 trotzdem müsse eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden. Im Übrigen könne das künftige Wachstum einer Gemeinde für den konkreten Bedarfs- nachweis nicht herangezogen werden. G. Die Parteien liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen für familienergän- zende Kinderbetreuung richtet sich mangels anderslautender Bestimmun- gen im Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbe- treuung vom 4. Oktober 2002 (KBFHG, SR 861) nach dem Subventions- gesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1). Gemäss Art. 35 Abs. 1 SuG bestimmt sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Ausnahmen sind keine vorgesehen (Urteile des BVGer B-5102/2021 vom 13. September 2022 E. 2.1; B-4828/2021 vom

13. September 2022 E. 2; B-5902 2020 vom 28. April 2022 E. 1.1).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz im Bereich Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (Art. 31 ff. des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i. V. m. Art. 5 und Art. 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] sowie Art. 7 Abs. 1 KBFHG und Art. 14 der Verord- nung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom

25. April 2018 [KBFHV, SR 861.1]).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 37 VGG). Die Beschwerdefrist wurde ein- gehalten (Art. 50 Abs. 1 VwVG), die Anforderungen an Inhalt und Form der Beschwerde sind erfüllt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

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E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft vorinstanzliche Entscheide grundsätzlich mit voller Kognition (Art. 49 VwVG). Bei Finanzhilfen für fami- lienergänzende Kinderbetreuung handelt sich allerdings um Ermessens- subventionen (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Finanz- hilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom 29. Juni 2016, BBl 2016 6377, 6405; Urteile des BVGer B-5102/2021 vom 13. September 2021 E. 2.2; B-4279/2020 vom 19. Januar 2022; E. 2.3; B-171/2020 vom 5. Au- gust 2020 E. 4.3), die «im Rahmen der bewilligten Kredite» (Art. 1 Abs. 2 KBFHG) gewährt werden können (Art. 3 Abs. 1 – 3 KBFHG). Das Bundes- verwaltungsgericht auferlegt sich bei der Überprüfung von Entscheiden der Vorinstanz i. S. v. Art. 7 KBFHG entsprechend insoweit Zurückhaltung, als das KBFHG und die KBFHV der Vorinstanz als sachverständiger Behörde einen Beurteilungsspielraum für ihre Entscheidung im Einzelfall einräumen (Urteile des BVGer B-5102/2021 vom 13. September 2021 E. 2.2 f.; B-4828/2021 vom 13. September 2022 E. 2; B-3383/2021 vom 4. Mai 2022 E. 2.3; zur Unterscheidung von Kognition und Prüfungsdichte BENJAMIN SCHINDLER, Verwaltungsermessen, Habil. Zürich, 2010, Rz. 230 ff.).

E. 2.2 Geht es hingegen um die Auslegung und Anwendung von Rechtsvor- schriften oder werden Verfahrensmängel in der Vergabepraxis gerügt, han- delt es sich nicht um einen Ermessensentscheid der Behörde. In solchen Fällen prüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen ohne Zurückhaltung (Urteile des BVGer B-5102/2021 vom 13. September 2022 E. 2.3; B-3383/2021 vom 4. Mai 2022 E. 2.4; B-4320/2021 vom

18. Februar 2022 E. 2.4). Die Vorinstanz muss ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h. verfassungs- und gesetzeskonform, ausüben und besonderes Augen- merk auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung legen (Urteile des BVGer B-4320/2021 vom 18. Februar 2022 E. 4.3; B-171/2020 vom 5. Au- gust 2020 E. 4.3).

E. 3 Der Bund gewährt Finanzhilfen zur Schaffung familienergänzender Betreu- ungsplätze für Kinder, damit die Eltern Familie und Arbeit oder Ausbildung besser miteinander vereinbaren können (Art. 1 Abs. 1 KBFHG). Die Fi- nanzhilfen können unter anderem an Kindertagesstätten ausgerichtet wer- den (Art. 2 Abs. 1 Bst. a KBFHG), d.h. an Institutionen, die Kinder im Vor- schulalter betreuen (Art. 4 Abs. 1 KBFHV).

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E. 3.1 Die Finanzhilfen werden in erster Linie für neue Institutionen gewährt (Art. 2 Abs. 2 KBFHG). Diese müssen über mindestens 10 Plätze verfügen und mindestens 25 Stunden pro Woche und 45 Wochen pro Jahr geöffnet sein (Art. 4 Abs. 2 KBFHV), über eine gesicherte Finanzierung verfügen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b KBFHG und Art. 5 KBFHV) und den kantonalen Quali- tätsanforderungen genügen (Art. 3 Abs. 1 Bst. c KBFHG).

E. 3.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Bedarf an neuen Betreuungsplätzen unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung einer Finanzhilfe für die Schaffung von familienergänzen- den Betreuungsplätzen für Kinder. Dies ergibt sich aus der Zweckbestim- mung von Art. 1 KBFHG und dem Grundsatz, dass Finanzhilfen möglichst effektiv sein sollen (Urteile des BVGer B-5102/2021 vom 13. September 2022 E. 4.1; B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 5.3).

E. 3.3 Damit die Vorinstanz prüfen kann, ob im Einzelfall ein Bedarf vorhan- den ist, muss ein Beitragsgesuch «einen konkreten Bedarfsnachweis mit einer Anmeldeliste enthalten» (Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBFHV). Die einschlä- gigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen äussern sich nicht weiter dazu, wie der Bedarfsnachweis zu erbringen ist. Die Rechtsprechung hat dazu aber, ausgehend von den Ausführungen zu Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBFHV in der Erläuterung zur Änderung vom 7. Dezember 2018 der Ver- ordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (<https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/finanzhilfen/kinderbetreuung/rec htliche-grundlagen.html>, abgerufen am 18. Januar 2023, nachfolgend: Er- läuterung Änderung KBFHV), gewisse Grundsätze aufgestellt.

E. 3.4 Gemäss der Erläuterung und der Rechtsprechung hat die Anmeldeliste auf unterschriebenen Verträgen zu basieren. Nicht ausreichend ist hinge- gen eine unverbindliche Anmeldeliste (Erläuterung Änderung KBFHV, S. 3; Urteile des BVGer B-4828/2021 vom 13. September 2022 E. 4.3.1; B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 5.4.8; B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 5.3.8). Ebenso wenig genügen Verweise auf Umstände wie Bevölke- rungsentwicklung oder Bautätigkeit (Erläuterung Änderung KBFHV, S. 3; Urteil des BVGer B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 4.4). Liegen im Zeit- punkt des Entscheids über das Gesuch um Finanzhilfen bereits Zahlen über die effektive Belegung der Betreuungsplätze vor, ist auf diese abzu- stellen (Urteil des BVGer B-2629/2018 vom 26. März 2019 E. 8.2.3). Ge- lingt es einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin offensichtlich nicht, für die das Gesuch betreffende Kindertagestätte einen Bedarf nachzuwei- sen, kann das Gesuch ohne weitere Prüfung abgewiesen werden.

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E. 3.5 Besteht hingegen ein Bedarf in der das Gesuch betreffenden Kinderta- gestätte, betreibt aber der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin im glei- chen Ort auch noch weitere Kindertagesstätten, muss beim Bedarfsnach- weis auch deren Belegung berücksichtigt werden. Es kann nämlich vor- kommen, dass mit der Eröffnung eines neuen zusätzlichen Standorts die Belegung an den bestehenden Standorten sinkt. Entsprechend muss da- her sichergestellt werden, dass tatsächlich Bedarf für zusätzliche Plätze vorhanden ist und es sich nicht lediglich um eine Umverteilung der betreu- ten Kinder auf den neuen Standort handelt. Eine solche kann nicht mit Fi- nanzhilfen unterstützt werden (Erläuterung Änderung KBFHV, S. 3; Urteil des BVGer B-4279/2020 vom 19. Januar 2022 E. 5.4.1).

E. 3.6 Unter dem gleichen Ort ist nach der Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts dasjenige Gebiet zu verstehen, in welchem die Eltern- schaft bereit ist, für einen freien Betreuungsplatz den jeweiligen Anfahrts- weg in Kauf zu nehmen. Das massgebliche Gebiet ist somit nicht unbedingt identisch mit der jeweiligen Gemeinde- oder Quartiergrenze (Urteile des BVGer B-5102/2021 vom 13. September 2022 E. 6.1; B-4828/2021 vom

13. September 2022 E. 5.1; B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 5.5.2). Mögliche Abgrenzungsmöglichkeiten für den gleichen Ort können bei- spielsweise zeitliche oder örtliche Kriterien bilden. Auch eine verbindliche Anmeldeliste kann Hinweise liefern, wie weit einige Eltern für einen Betreu- ungsplatz anzureisen bereit sind. Eine eigene Praxis der Vorinstanz zur Abgrenzung vom gleichen Ort steht aber noch aus (Urteil B-4828/2021 vom

13. September 2022 E. 7.2).

E. 3.7 Das Bundesverwaltungsgericht hat weiter präzisiert, dass sämtliche Angebote im gleichen Ort, d.h. auch diejenigen von Drittanbietern, in ge- eigneter Weise in die Bedarfsprüfung mit einzubeziehen sind. Es ist ohne weiteres vorstellbar, dass eine Trägerin in einem Quartier mit Überkapazi- täten etwa aufgrund eines besonders attraktiven Standorts oder einer be- sonders attraktiven Räumlichkeit eine verbindliche Anmeldeliste beibringen kann, entsprechende Finanzhilfen aber zu unerwünschten und nicht nach- haltigen Substitutionseffekten führen würden (vgl. dazu Urteile des BVGer B-4828/2021 vom 13. September 2022 E. 5.2; B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 5.4.4; B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 5.5.4). Mit anderen Worten soll der Bedarf nicht nur aus der Perspektive der einzelnen, ge- suchstellenden Trägerschaft geprüft werden, sondern auch aus der Per- spektive der Marktgegenseite und der ihr zur Verfügung stehenden Ange- bote (Urteile des BVGer B-4828/2021 vom 13. September 2022 E. 5.2; B-4320/2021 vom 18. Februar 2022 E. 4.6; B-6727/2019 vom 5. August

B-46/2022 Seite 7 2020 E. 5.5.4). Eine mögliche Form der Berücksichtigung sämtlicher Ange- bote am gleichen Ort kann beispielsweise ein Verweis auf eine Versor- gungsquote sein, welche sämtliche Kinder und Betreuungsplätze am glei- chen Ort berücksichtigt (Report Kinderbetreuung der Stadt Zürich, 2020, S. 32, <https://www.stadt-zuerich.ch/sd/de/index/ueber_das_departement/ publikationen/rep_kibe.html>, abgerufen am 18. Januar 2023).

E. 3.8 In jedem Fall bleibt aber die Prüfung eines Beitragsgesuches eine Ein- zelfallbetrachtung, die die besonderen Umstände des jeweiligen Beitrags- gesuchs bei der Beurteilung mitberücksichtigt (Urteil BVGer B-4320/2021 vom 18. Februar 2022 E. 5.3.1). Die Vorinstanz verfügt dabei über einen grossen Ermessensspielraum, den sie verfassungs- und gesetzeskonform wahrzunehmen hat (Urteile des BVGer B-5902/2020 vom 28. April 2022 E. 4.2; B-2629/2018 vom 26. März 2019 E. 8.2.2).

E. 3.9 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den geltend gemachten Bedarf an neuen Betreuungsplätzen im Einzelnen nach den dargelegten Grundsätzen geprüft hat.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dem Report Kinderbetreuung der Stadt Zürich könne entnommen werden, dass der Bedarf an neuen Be- treuungsplätzen erst bei einer Versorgungsquote von 70 % gedeckt sei. In der Gemeinde D._______ betrage die Versorgungsquote 12 %, weshalb der Bedarfsnachweis allein schon mit dem Verweis auf die niedrige Versor- gungsquote erbracht sei. Der konkrete Bedarf für die zusätzlichen Plätze ergebe sich aber auch aus den Präsenzlisten. Für Januar 2022 sei von einer Belegung von 12.8 Plätzen auszugehen, weshalb die vorbestehen- den 12 Plätze nicht mehr ausreichen würden. Zu bedenken gelte es ferner, dass die effektive Präsenz der Kinder aufgrund des flexiblen Betreuungs- angebots ohne feste Bring- und Abholzeiten über den Tag verteilt stark va- riiere und in den Randstunden geringer ausfallen würde. Dadurch entstehe fälschlicherweise der Eindruck, dass kein ausreichender Bedarf bestehe. Im Übrigen würden bevorstehende Bauprojekte und die zusätzlichen Her- ausforderungen durch die Covid-Pandemie unzureichend berücksichtigt.

E. 4.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, es treffe zwar zu, dass die Ge- meinde D._______ über eine niedrige Versorgungsquote verfüge. Dies be- deute jedoch keinesfalls, dass damit automatisch der Bedarf für jedes Vor-

B-46/2022 Seite 8 haben von familienergänzender Kinderbetreuung in dieser Gemeinde aus- gewiesen sei. Vielmehr müsse ein solcher Bedarf im Einzelfall durch die jeweilige Gesuchstellerin nachgewiesen werden. Aus den eingereichten Präsenzlisten werde jedenfalls deutlich, dass auch sieben Monate nach der Erhöhung des Angebotes kein Bedarf für zusätzliche Betreuungsplätze bestehen würde.

E. 4.3 Der von der Beschwerdeführerin erwähnte Report Kinderbetreuung wird jährlich durch die im Bereich ausserschulische Kinderbetreuung zu- ständige Behörde der Stadt Zürich publiziert. In diesem Report wurde eine Versorgungsquote definiert, welche sich aus der Anzahl Vorschulkinder und dem Total der vorhandenen Kita-Plätze errechnet, unter Berücksichti- gung der durchschnittlichen Belegung von 1.75 Kindern pro Platz (Report Kinderbetreuung der Stadt Zürich, 2021, S. 30, FN 5 <https://www.stadt- zuerich.ch/sd/de/index/ueber_das_departement/publikationen/rep_kibe. html>, abgerufen am 18. Januar 2023). Der Report ging für das Jahr 2020 davon aus, dass der Bedarf an Betreuungsplätzen ab einer Versorgungs- quote von 70 % gedeckt sei (Report Kinderbetreuung der Stadt Zürich, 2020, S. 32). Allerdings bezieht sich der Report Kinderbetreuung der Stadt Zürich auf die Situation in der Stadt Zürich und ist hinsichtlich anderer Ge- meinden naturgemäss nur bedingt aussagekräftig (Urteil des BVGer B-5102/2021 vom 13. September 2022 E. 6.4). In jedem Fall bleibt die Prü- fung eines Beitragsgesuchs eine Einzelfallbetrachtung, weshalb ein aus- schliesslicher Verweis auf eine niedrige Versorgungsquote für die Begrün- dung eines nachhaltigen Bedarfs nicht ausreicht (Urteil B-4320/2021 vom

21. Februar 2022 E. 5.3.1). Die Rüge der Beschwerdeführerin, ihr Bedarfs- nachweis sei bereits mit dem Verweis auf die niedrige Versorgungsquote der Gemeinde D._______ erbracht worden, verfängt deshalb nicht.

E. 4.4 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des Urteils massgeblich und sind unechte und echte Noven sowie neue Beweismittel grundsätzlich zu berücksichtigen (BVGE 2014/1 E. 2; Urteil des BVGer B-3394/2007 vom 29. September 2008 E. 6; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.204). Erst im Beschwerde- verfahren eingereichte Angaben zur Belegung von Kindertagesstätten sind somit zu beachten (Urteile des BVGer B-5102/2021 vom 13. September 2022 E. 3.1; B-4279/2020 vom 19. Januar 2022 E. 5.4.5; B-3091/2016 vom

E. 4.5 Die Beschwerdeführerin hat zur Belegung des Bedarfs Präsenzlisten eingereicht. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass in den ersten vier Monaten nach der Erhöhung des Angebots auf 22 Plätze die Belegung zwi- schen 9.68 und 11.09 Plätzen lag. Für Januar 2022 gingen beide Parteien von einer Belegung von durchschnittlich 12.8 Plätzen aus. Somit sind zehn Monate nach der Erhöhung des Betreuungsangebots durchschnittlich erst 0.8 der neu geschaffenen Plätze belegt. Das fällt umso mehr ins Gewicht, als es sich um eine bereits etablierte Kindertagesstätte handelt. Eine sol- che schöpft den bestehenden Bedarf schneller aus, als neu errichtete, da sie sich im Gegensatz zu Letzteren das Vertrauen der Eltern nicht erst er- arbeiten müssen (Bericht SGK-N, BBl 2002 4229 Ziff. 2.4; Urteil des BVGer B-2629/2018 vom 29. März 2019 E. 8.2.3).

E. 4.6 Der Beschwerdeführerin gelang es nicht, einen Bedarf für die Erhö- hung des Angebotes um zehn Plätze für die das Gesuch betreffende Kin- dertagestätte "C._______" nachzuweisen. Ein Bedarf ist damit offensicht- lich nicht gegeben. Auf eine Abgrenzung des relevanten Gebietes und den Einbezug der Angebote Dritter kann deshalb verzichtet werden (vgl. E. 3.4 und 3.5 hiervor). 5. 5.1 Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, aufgrund des flexiblen Be- treuungsangebots ohne feste Bring- und Abholzeiten würde die effektive Präsenz von Kindern über den Tag verteilt stark variieren, insbesondere zwischen 9 Uhr und 13 Uhr sei die Belegung jeweils am höchsten, ist ein solcher Belegungsverlauf innerhalb eines Tages nicht unüblich und ändert nichts am fehlenden Bedarfsnachweis. Die Auslastungszahlen basieren auf den von der Beschwerdeführerin eingereichten Präsenzlisten, welche auch die unregelmässig geleisteten Betreuungseinheiten mitberücksichti- gen. Den Präsenzlisten kann zudem entnommen werden, dass in den Mo- naten Oktober bis Dezember 2021 niemals mehr als 14 Kinder pro Tag betreut wurden. Ein Bedarf für die Schaffung von zusätzlichen 10 Plätzen neben den bereits bewilligten12 Plätzen ist damit weiterhin nicht ausgewie- sen. 5.2 Dem Hinweis auf die zusätzlichen Herausforderungen durch die Covid- Pandemie ist entgegen zu halten, dass diese bisher zu keinen Anpassun- gen der Anforderungen an den Bedarfsnachweis gemäss KBFHG und KBFHV geführt haben (Urteil des BVGer B-3383/2021 vom 4. Mai 2022 E. 3.4.2).

B-46/2022 Seite 10 5.3 Auch können künftige Bauprojekte für sich alleine den konkreten Be- darfsnachweis nicht erbringen (statt vieler: Urteil des BVGer B-4279/2020 vom 19. Januar 2022 E. 5.4.1). 6. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin sei es im vorlie- genden Fall nicht gelungen, einen konkreten Bedarfsnachweis an zusätz- lichen Betreuungsplätzen für die Kindertagesstätte "C._______" zu erbrin- gen, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 1'300.– festgelegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der unterlie- genden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG).

E. 5.1 Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, aufgrund des flexiblen Betreuungsangebots ohne feste Bring- und Abholzeiten würde die effektive Präsenz von Kindern über den Tag verteilt stark variieren, insbesondere zwischen 9 Uhr und 13 Uhr sei die Belegung jeweils am höchsten, ist ein solcher Belegungsverlauf innerhalb eines Tages nicht unüblich und ändert nichts am fehlenden Bedarfsnachweis. Die Auslastungszahlen basieren auf den von der Beschwerdeführerin eingereichten Präsenzlisten, welche auch die unregelmässig geleisteten Betreuungseinheiten mitberücksichtigen. Den Präsenzlisten kann zudem entnommen werden, dass in den Monaten Oktober bis Dezember 2021 niemals mehr als 14 Kinder pro Tag betreut wurden. Ein Bedarf für die Schaffung von zusätzlichen 10 Plätzen neben den bereits bewilligten12 Plätzen ist damit weiterhin nicht ausgewiesen.

E. 5.2 Dem Hinweis auf die zusätzlichen Herausforderungen durch die Covid-Pandemie ist entgegen zu halten, dass diese bisher zu keinen Anpassungen der Anforderungen an den Bedarfsnachweis gemäss KBFHG und KBFHV geführt haben (Urteil des BVGer B-3383/2021 vom 4. Mai 2022 E. 3.4.2).

E. 5.3 Auch können künftige Bauprojekte für sich alleine den konkreten Bedarfsnachweis nicht erbringen (statt vieler: Urteil des BVGer B-4279/2020 vom 19. Januar 2022 E. 5.4.1).

E. 6 Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin sei es im vorliegenden Fall nicht gelungen, einen konkreten Bedarfsnachweis an zusätzlichen Betreuungsplätzen für die Kindertagesstätte "C._______" zu erbringen, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 7 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 1'300.- festgelegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG).

E. 8 Gemäss Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten an das Bundesgericht ausgeschlossen gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Die vorliegend in Frage ste- henden Finanzhilfen stellen Ermessenssubventionen dar, auf die kein An- spruch besteht. Das vorliegende Urteil ist entsprechend mit seiner Eröff- nung endgültig.

B-46/2022 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Reto Finger B-46/2022 Seite 12 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Rechtsvertretung; Einschreiben; Beschwer- debeilagen zurück); – die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben, Vorakten zurück).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-46/2022 Urteil 28. Februar 2023 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Stephan Breitenmoser, Gerichtsschreiber Reto Finger. Parteien A._______, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. iur. Isabelle Häner und/oder Dr. iur. Livio Bundi, Bratschi AG, Beschwerdeführerin, Gegen Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Geschäftsfeld Familie, Generationen und Gesellschaft, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Sachverhalt: A. Bei der A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) handelt es sich um eine Einzelfirma, welche Trägerin mehrerer Kindertagesstätten in B._______ (AG) und Umgebung ist. B. Mit Eingabe vom 25. Februar 2021 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Sozialversicherung BSV (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Gewährung von Finanzhilfen betreffend eine wesentliche Erhöhung des Angebotes der Kindertagesstätte "C._______" in D._______ (AG) ein. C. Am 1. März 2021 erhöhte die Kindertagesstätte "C._______" ihr bisheriges Angebot von 12 Plätzen für Kinder ab 3 Monaten bis zum Kindergartenalter auf insgesamt 22 Plätze. D. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 18. November 2021 ab. Zur Begründung brachte sie im Kern vor, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, einen Bedarf für die Schaffung von mindestens zehn neuen Plätzen auszuweisen. E. Mit Beschwerde vom 4. Januar 2022 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung unter Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. Die Sache sei zur weiteren Durchführung des Verfahrens und Zusprechung von Finanzhilfen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Anträge im Wesentlichen damit, der Bedarf in der Gemeinde D._______ sei bereits aufgrund der tiefen Versorgungsquote von 12 % ausgewiesen. Aber auch die Belegungszahlen würden deutlich machen, dass ein konkreter Bedarf ausgewiesen sei. Schliesslich habe die Vorinstanz die flexiblen Betreuungszeiten, den künftigen Bedarf durch Bautätigkeiten sowie den Einfluss der Covid-Pandemie ungenügend berücksichtigt. F. In ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2022 ersucht die Vorinstanz um Abweisung der Beschwerde und führt zusätzlich aus, es sei zwar richtig, dass die Versorgungsquote in der Gemeinde D._______ niedrig ausfalle, trotzdem müsse eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden. Im Übrigen könne das künftige Wachstum einer Gemeinde für den konkreten Bedarfsnachweis nicht herangezogen werden. G. Die Parteien liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung richtet sich mangels anderslautender Bestimmungen im Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom 4. Oktober 2002 (KBFHG, SR 861) nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1). Gemäss Art. 35 Abs. 1 SuG bestimmt sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Ausnahmen sind keine vorgesehen (Urteile des BVGer B-5102/2021 vom 13. September 2022 E. 2.1; B-4828/2021 vom 13. September 2022 E. 2; B-5902 2020 vom 28. April 2022 E. 1.1). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz im Bereich Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i. V. m. Art. 5 und Art. 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] sowie Art. 7 Abs. 1 KBFHG und Art. 14 der Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom 25. April 2018 [KBFHV, SR 861.1]). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 37 VGG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 50 Abs. 1 VwVG), die Anforderungen an Inhalt und Form der Beschwerde sind erfüllt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft vorinstanzliche Entscheide grundsätzlich mit voller Kognition (Art. 49 VwVG). Bei Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung handelt sich allerdings um Ermessenssubventionen (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom 29. Juni 2016, BBl 2016 6377, 6405; Urteile des BVGer B-5102/2021 vom 13. September 2021 E. 2.2; B-4279/2020 vom 19. Januar 2022; E. 2.3; B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 4.3), die «im Rahmen der bewilligten Kredite» (Art. 1 Abs. 2 KBFHG) gewährt werden können (Art. 3 Abs. 1 - 3 KBFHG). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich bei der Überprüfung von Entscheiden der Vorinstanz i. S. v. Art. 7 KBFHG entsprechend insoweit Zurückhaltung, als das KBFHG und die KBFHV der Vorinstanz als sachverständiger Behörde einen Beurteilungsspielraum für ihre Entscheidung im Einzelfall einräumen (Urteile des BVGer B-5102/2021 vom 13. September 2021 E. 2.2 f.; B-4828/2021 vom 13. September 2022 E. 2; B-3383/2021 vom 4. Mai 2022 E. 2.3; zur Unterscheidung von Kognition und Prüfungsdichte Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Habil. Zürich, 2010, Rz. 230 ff.). 2.2 Geht es hingegen um die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften oder werden Verfahrensmängel in der Vergabepraxis gerügt, handelt es sich nicht um einen Ermessensentscheid der Behörde. In solchen Fällen prüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen ohne Zurückhaltung (Urteile des BVGer B-5102/2021 vom 13. September 2022 E. 2.3; B-3383/2021 vom 4. Mai 2022 E. 2.4; B-4320/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.4). Die Vorinstanz muss ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h. verfassungs- und gesetzeskonform, ausüben und besonderes Augenmerk auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung legen (Urteile des BVGer B-4320/2021 vom 18. Februar 2022 E. 4.3; B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 4.3).

3. Der Bund gewährt Finanzhilfen zur Schaffung familienergänzender Betreuungsplätze für Kinder, damit die Eltern Familie und Arbeit oder Ausbildung besser miteinander vereinbaren können (Art. 1 Abs. 1 KBFHG). Die Finanzhilfen können unter anderem an Kindertagesstätten ausgerichtet werden (Art. 2 Abs. 1 Bst. a KBFHG), d.h. an Institutionen, die Kinder im Vorschulalter betreuen (Art. 4 Abs. 1 KBFHV). 3.1 Die Finanzhilfen werden in erster Linie für neue Institutionen gewährt (Art. 2 Abs. 2 KBFHG). Diese müssen über mindestens 10 Plätze verfügen und mindestens 25 Stunden pro Woche und 45 Wochen pro Jahr geöffnet sein (Art. 4 Abs. 2 KBFHV), über eine gesicherte Finanzierung verfügen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b KBFHG und Art. 5 KBFHV) und den kantonalen Qualitätsanforderungen genügen (Art. 3 Abs. 1 Bst. c KBFHG). 3.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Bedarf an neuen Betreuungsplätzen unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung einer Finanzhilfe für die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder. Dies ergibt sich aus der Zweckbestimmung von Art. 1 KBFHG und dem Grundsatz, dass Finanzhilfen möglichst effektiv sein sollen (Urteile des BVGer B-5102/2021 vom 13. September 2022 E. 4.1; B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 5.3). 3.3 Damit die Vorinstanz prüfen kann, ob im Einzelfall ein Bedarf vorhanden ist, muss ein Beitragsgesuch «einen konkreten Bedarfsnachweis mit einer Anmeldeliste enthalten» (Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBFHV). Die einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen äussern sich nicht weiter dazu, wie der Bedarfsnachweis zu erbringen ist. Die Rechtsprechung hat dazu aber, ausgehend von den Ausführungen zu Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBFHV in der Erläuterung zur Änderung vom 7. Dezember 2018 der Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung ( , abgerufen am 18. Januar 2023, nachfolgend: Erläuterung Änderung KBFHV), gewisse Grundsätze aufgestellt. 3.4 Gemäss der Erläuterung und der Rechtsprechung hat die Anmeldeliste auf unterschriebenen Verträgen zu basieren. Nicht ausreichend ist hingegen eine unverbindliche Anmeldeliste (Erläuterung Änderung KBFHV, S. 3; Urteile des BVGer B-4828/2021 vom 13. September 2022 E. 4.3.1; B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 5.4.8; B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 5.3.8). Ebenso wenig genügen Verweise auf Umstände wie Bevölkerungsentwicklung oder Bautätigkeit (Erläuterung Änderung KBFHV, S. 3; Urteil des BVGer B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 4.4). Liegen im Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um Finanzhilfen bereits Zahlen über die effektive Belegung der Betreuungsplätze vor, ist auf diese abzustellen (Urteil des BVGer B-2629/2018 vom 26. März 2019 E. 8.2.3). Gelingt es einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin offensichtlich nicht, für die das Gesuch betreffende Kindertagestätte einen Bedarf nachzuweisen, kann das Gesuch ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. 3.5 Besteht hingegen ein Bedarf in der das Gesuch betreffenden Kindertagestätte, betreibt aber der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin im gleichen Ort auch noch weitere Kindertagesstätten, muss beim Bedarfsnachweis auch deren Belegung berücksichtigt werden. Es kann nämlich vorkommen, dass mit der Eröffnung eines neuen zusätzlichen Standorts die Belegung an den bestehenden Standorten sinkt. Entsprechend muss daher sichergestellt werden, dass tatsächlich Bedarf für zusätzliche Plätze vorhanden ist und es sich nicht lediglich um eine Umverteilung der betreuten Kinder auf den neuen Standort handelt. Eine solche kann nicht mit Finanzhilfen unterstützt werden (Erläuterung Änderung KBFHV, S. 3; Urteil des BVGer B-4279/2020 vom 19. Januar 2022 E. 5.4.1). 3.6 Unter dem gleichen Ort ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dasjenige Gebiet zu verstehen, in welchem die Elternschaft bereit ist, für einen freien Betreuungsplatz den jeweiligen Anfahrtsweg in Kauf zu nehmen. Das massgebliche Gebiet ist somit nicht unbedingt identisch mit der jeweiligen Gemeinde- oder Quartiergrenze (Urteile des BVGer B-5102/2021 vom 13. September 2022 E. 6.1; B-4828/2021 vom 13. September 2022 E. 5.1; B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 5.5.2). Mögliche Abgrenzungsmöglichkeiten für den gleichen Ort können beispielsweise zeitliche oder örtliche Kriterien bilden. Auch eine verbindliche Anmeldeliste kann Hinweise liefern, wie weit einige Eltern für einen Betreuungsplatz anzureisen bereit sind. Eine eigene Praxis der Vorinstanz zur Abgrenzung vom gleichen Ort steht aber noch aus (Urteil B-4828/2021 vom 13. September 2022 E. 7.2). 3.7 Das Bundesverwaltungsgericht hat weiter präzisiert, dass sämtliche Angebote im gleichen Ort, d.h. auch diejenigen von Drittanbietern, in geeigneter Weise in die Bedarfsprüfung mit einzubeziehen sind. Es ist ohne weiteres vorstellbar, dass eine Trägerin in einem Quartier mit Überkapazitäten etwa aufgrund eines besonders attraktiven Standorts oder einer besonders attraktiven Räumlichkeit eine verbindliche Anmeldeliste beibringen kann, entsprechende Finanzhilfen aber zu unerwünschten und nicht nachhaltigen Substitutionseffekten führen würden (vgl. dazu Urteile des BVGer B-4828/2021 vom 13. September 2022 E. 5.2; B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 5.4.4; B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 5.5.4). Mit anderen Worten soll der Bedarf nicht nur aus der Perspektive der einzelnen, gesuchstellenden Trägerschaft geprüft werden, sondern auch aus der Perspektive der Marktgegenseite und der ihr zur Verfügung stehenden Angebote (Urteile des BVGer B-4828/2021 vom 13. September 2022 E. 5.2; B-4320/2021 vom 18. Februar 2022 E. 4.6; B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 5.5.4). Eine mögliche Form der Berücksichtigung sämtlicher Angebote am gleichen Ort kann beispielsweise ein Verweis auf eine Versorgungsquote sein, welche sämtliche Kinder und Betreuungsplätze am gleichen Ort berücksichtigt (Report Kinderbetreuung der Stadt Zürich, 2020, S. 32, , abgerufen am 18. Januar 2023). 3.8 In jedem Fall bleibt aber die Prüfung eines Beitragsgesuches eine Einzelfallbetrachtung, die die besonderen Umstände des jeweiligen Beitragsgesuchs bei der Beurteilung mitberücksichtigt (Urteil BVGer B-4320/2021 vom 18. Februar 2022 E. 5.3.1). Die Vorinstanz verfügt dabei über einen grossen Ermessensspielraum, den sie verfassungs- und gesetzeskonform wahrzunehmen hat (Urteile des BVGer B-5902/2020 vom 28. April 2022 E. 4.2; B-2629/2018 vom 26. März 2019 E. 8.2.2). 3.9 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den geltend gemachten Bedarf an neuen Betreuungsplätzen im Einzelnen nach den dargelegten Grundsätzen geprüft hat. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dem Report Kinderbetreuung der Stadt Zürich könne entnommen werden, dass der Bedarf an neuen Betreuungsplätzen erst bei einer Versorgungsquote von 70 % gedeckt sei. In der Gemeinde D._______ betrage die Versorgungsquote 12 %, weshalb der Bedarfsnachweis allein schon mit dem Verweis auf die niedrige Versorgungsquote erbracht sei. Der konkrete Bedarf für die zusätzlichen Plätze ergebe sich aber auch aus den Präsenzlisten. Für Januar 2022 sei von einer Belegung von 12.8 Plätzen auszugehen, weshalb die vorbestehenden 12 Plätze nicht mehr ausreichen würden. Zu bedenken gelte es ferner, dass die effektive Präsenz der Kinder aufgrund des flexiblen Betreuungsangebots ohne feste Bring- und Abholzeiten über den Tag verteilt stark variiere und in den Randstunden geringer ausfallen würde. Dadurch entstehe fälschlicherweise der Eindruck, dass kein ausreichender Bedarf bestehe. Im Übrigen würden bevorstehende Bauprojekte und die zusätzlichen Herausforderungen durch die Covid-Pandemie unzureichend berücksichtigt. 4.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, es treffe zwar zu, dass die Gemeinde D._______ über eine niedrige Versorgungsquote verfüge. Dies bedeute jedoch keinesfalls, dass damit automatisch der Bedarf für jedes Vorhaben von familienergänzender Kinderbetreuung in dieser Gemeinde ausgewiesen sei. Vielmehr müsse ein solcher Bedarf im Einzelfall durch die jeweilige Gesuchstellerin nachgewiesen werden. Aus den eingereichten Präsenzlisten werde jedenfalls deutlich, dass auch sieben Monate nach der Erhöhung des Angebotes kein Bedarf für zusätzliche Betreuungsplätze bestehen würde. 4.3 Der von der Beschwerdeführerin erwähnte Report Kinderbetreuung wird jährlich durch die im Bereich ausserschulische Kinderbetreuung zuständige Behörde der Stadt Zürich publiziert. In diesem Report wurde eine Versorgungsquote definiert, welche sich aus der Anzahl Vorschulkinder und dem Total der vorhandenen Kita-Plätze errechnet, unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Belegung von 1.75 Kindern pro Platz (Report Kinderbetreuung der Stadt Zürich, 2021, S. 30, FN 5 , abgerufen am 18. Januar 2023). Der Report ging für das Jahr 2020 davon aus, dass der Bedarf an Betreuungsplätzen ab einer Versorgungsquote von 70 % gedeckt sei (Report Kinderbetreuung der Stadt Zürich, 2020, S. 32). Allerdings bezieht sich der Report Kinderbetreuung der Stadt Zürich auf die Situation in der Stadt Zürich und ist hinsichtlich anderer Gemeinden naturgemäss nur bedingt aussagekräftig (Urteil des BVGer B-5102/2021 vom 13. September 2022 E. 6.4). In jedem Fall bleibt die Prüfung eines Beitragsgesuchs eine Einzelfallbetrachtung, weshalb ein ausschliesslicher Verweis auf eine niedrige Versorgungsquote für die Begründung eines nachhaltigen Bedarfs nicht ausreicht (Urteil B-4320/2021 vom 21. Februar 2022 E. 5.3.1). Die Rüge der Beschwerdeführerin, ihr Bedarfsnachweis sei bereits mit dem Verweis auf die niedrige Versorgungsquote der Gemeinde D._______ erbracht worden, verfängt deshalb nicht. 4.4 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des Urteils massgeblich und sind unechte und echte Noven sowie neue Beweismittel grundsätzlich zu berücksichtigen (BVGE 2014/1 E. 2; Urteil des BVGer B-3394/2007 vom 29. September 2008 E. 6; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.204). Erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Angaben zur Belegung von Kindertagesstätten sind somit zu beachten (Urteile des BVGer B-5102/2021 vom 13. September 2022 E. 3.1; B-4279/2020 vom 19. Januar 2022 E. 5.4.5; B-3091/2016 vom 8. Februar 2018 E. 4.5). 4.5 Die Beschwerdeführerin hat zur Belegung des Bedarfs Präsenzlisten eingereicht. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass in den ersten vier Monaten nach der Erhöhung des Angebots auf 22 Plätze die Belegung zwischen 9.68 und 11.09 Plätzen lag. Für Januar 2022 gingen beide Parteien von einer Belegung von durchschnittlich 12.8 Plätzen aus. Somit sind zehn Monate nach der Erhöhung des Betreuungsangebots durchschnittlich erst 0.8 der neu geschaffenen Plätze belegt. Das fällt umso mehr ins Gewicht, als es sich um eine bereits etablierte Kindertagesstätte handelt. Eine solche schöpft den bestehenden Bedarf schneller aus, als neu errichtete, da sie sich im Gegensatz zu Letzteren das Vertrauen der Eltern nicht erst erarbeiten müssen (Bericht SGK-N, BBl 2002 4229 Ziff. 2.4; Urteil des BVGer B-2629/2018 vom 29. März 2019 E. 8.2.3). 4.6 Der Beschwerdeführerin gelang es nicht, einen Bedarf für die Erhöhung des Angebotes um zehn Plätze für die das Gesuch betreffende Kindertagestätte "C._______" nachzuweisen. Ein Bedarf ist damit offensichtlich nicht gegeben. Auf eine Abgrenzung des relevanten Gebietes und den Einbezug der Angebote Dritter kann deshalb verzichtet werden (vgl. E. 3.4 und 3.5 hiervor). 5. 5.1 Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, aufgrund des flexiblen Betreuungsangebots ohne feste Bring- und Abholzeiten würde die effektive Präsenz von Kindern über den Tag verteilt stark variieren, insbesondere zwischen 9 Uhr und 13 Uhr sei die Belegung jeweils am höchsten, ist ein solcher Belegungsverlauf innerhalb eines Tages nicht unüblich und ändert nichts am fehlenden Bedarfsnachweis. Die Auslastungszahlen basieren auf den von der Beschwerdeführerin eingereichten Präsenzlisten, welche auch die unregelmässig geleisteten Betreuungseinheiten mitberücksichtigen. Den Präsenzlisten kann zudem entnommen werden, dass in den Monaten Oktober bis Dezember 2021 niemals mehr als 14 Kinder pro Tag betreut wurden. Ein Bedarf für die Schaffung von zusätzlichen 10 Plätzen neben den bereits bewilligten12 Plätzen ist damit weiterhin nicht ausgewiesen. 5.2 Dem Hinweis auf die zusätzlichen Herausforderungen durch die Covid-Pandemie ist entgegen zu halten, dass diese bisher zu keinen Anpassungen der Anforderungen an den Bedarfsnachweis gemäss KBFHG und KBFHV geführt haben (Urteil des BVGer B-3383/2021 vom 4. Mai 2022 E. 3.4.2). 5.3 Auch können künftige Bauprojekte für sich alleine den konkreten Bedarfsnachweis nicht erbringen (statt vieler: Urteil des BVGer B-4279/2020 vom 19. Januar 2022 E. 5.4.1).

6. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin sei es im vorliegenden Fall nicht gelungen, einen konkreten Bedarfsnachweis an zusätzlichen Betreuungsplätzen für die Kindertagesstätte "C._______" zu erbringen, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 1'300.- festgelegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG).

8. Gemäss Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ausgeschlossen gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Die vorliegend in Frage stehenden Finanzhilfen stellen Ermessenssubventionen dar, auf die kein Anspruch besteht. Das vorliegende Urteil ist entsprechend mit seiner Eröffnung endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Reto Finger Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Rechtsvertretung; Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück);

- die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben, Vorakten zurück).