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B-4560/2023

B-4560/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-29 · Deutsch CH

Aussenhandel

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 1. Juni 2023 stellten A._______ (Beschwerdeführer 1), B._______ (Beschwerdeführer 2), und C._______ (Beschwerdeführerin 3) beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Freigabe von Vermögenswerten zur Leistung der in den Verfahren B-2752/2023, B-2760/2023 und B-3185/2023 vom Bundesverwaltungsgericht festgesetzten Gerichtskostenvorschüsse. Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Gesuch im Wesentlichen damit, sie seien weder finanziell noch technisch in der Lage, aus anderen Mitteln als den gesperrten Vermögenswerten die Gerichtskostenvorschüsse zu bezahlen. B. Mit Verfügung vom 24. Juli 2023 wies die Vorinstanz, vertreten durch die Direktion für Völkerrecht (nachfolgend: DV), das Gesuch vollumfänglich ab. Sie begründete die Abweisung damit, dass es sich im vorliegenden Fall um keinen Härtefall handle. Es komme hinzu, dass die angeblich prekäre wirtschaftliche Situation der Gesuchstellenden nicht ausreichend belegt sei. Im Übrigen sei es den Beschwerdeführenden freigestanden, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 22. August 2023 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht mit nachfolgenden Rechtsbegehren: 1.Die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Juli 2023 sei aufzuheben.

2. Es seien für die Bezahlung des vom Bundesverwaltungsgericht von den Beschwerdeführenden 1 und 2 bereits eingeforderten bzw. des für die Beschwerdeführerin 3 noch zu bestimmenden Gerichtskostenvorschuss die folgenden Beträge aus den gesperrten Vermögenswerten freizugeben:

a. Im Beschwerdeverfahren A._______ vs. Schweizerischer Bundesrat (B-2760/2023) CHF _______ ab dem auf seinen Namen lautenden Konto Nr. _______ bei der Bank D._______;

b. Im Beschwerdeverfahren B._______ vs. Schweizerischer Bundesrat (B-2752/2023) CHF _______ ab dem auf seinen Namen lautenden Konto Nr. _______ bei der Bank D._______;

c. Im Beschwerdeverfahren C._______ vs. Schweizerischer Bundesrat (B-3185/2023) den vom Bundesverwaltungsgericht noch festzusetzenden Betrag ab dem auf diese lautenden Konto Nr. _______ bei der Bank E._______.

3. Auf die Einforderung eines Gerichtkostenvorschusses sei ausnahmsweise zu verzichten. Eventualiter sei ein sehr moderater Gerichtskostenvorschuss festzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, der in den ukrainischen Rechtshilfeersuchen erwähnte Zeitraum beschränke sich auf die Zeit ab frühestens 2009, weshalb die blockierten Vermögenswerte, welche die Beschwerdeführenden vor diesem Zeitpunkt erworben hätten, freizugeben seien. Genau dieser Argumentation habe sich die Vorinstanz im Übrigen bereits im Jahr 2019 angeschlossen, als sie im Delisting-Verfahren die Anträge der Beschwerdeführer 1 und 2 auf Streichung ihrer Namen von der Liste gutgeheissen habe. Zudem sei aktenkundig, dass die in Österreich domizilierte F._______-Gruppe im Jahr [...] Konkurs habe anmelden müssen. Damit sei der wesentlichste Bestandteil des Vermögens der Beschwerdeführer 1 und 2 weggefallen, was die prekäre wirtschaftliche Situation offensichtlich mache. Die Beschwerde müsse aber auch deshalb gutheissen werden, weil andernfalls die Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde nicht gewahrt werden könnten. Im Übrigen bleibe darauf hinzuweisen, dass eine unentgeltliche Prozessführung deshalb nicht in Frage komme, weil die Beschwerdeführenden nicht mittellos seien. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2023 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, einen reduzierten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000. für das vorliegende Verfahren zu bezahlen. E. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Zwischenverfügung B-3185/2023 vom 26. September 2023 für die Beschwerdeführerin 3 einen Kostenvorschuss von Fr. _______ fest. Die Frist zur Leistung wurde ausgesetzt, bis über das vorliegende Gesuch entschieden sein wird. F. Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Freigabe von gesperrten Vermögenswerten sei nur in eng begrenzten Härtefällen möglich. Ein solcher liege aber nicht vor. Zudem hätten die Beschwerdeführenden ihre angeblich prekäre finanzielle Situation auch nicht ausreichend dargelegt. G. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 16. Oktober 2023 wiesen die Beschwerdeführenden zusätzlich darauf hin, dass die Bundesanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 6. November 2017 festgehalten habe, dass es keine konkreten Hinweise auf eine deliktische Herkunft der Vermögenswerte gebe. In der Folge habe die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Juni 2017 die Beschlagnahme aufgehoben. Wenn die Vorinstanz als Verwaltungsbehörde nun der Sperrung gemäss Art. 4 SRVG eine gegenteilige Vermutung zugrunde lege, handle sie willkürlich. Zusätzlich stellten die Beschwerdeführenden in prozessualer Hinsicht den Antrag, der mit der Vernehmlassung vom 6. Oktober 2023 eingereichte USB-Stick mit ungeschwärzten Inhalten für das Gericht sei aus den Akten zu weisen oder parteiöffentlich zu machen. H. Das Bundesverwaltungsgericht trat am 25. Oktober 2023 nicht auf die Beschwerden der Beschwerdeführer 1 und 2 gegen die Sperrungsverfügungen vom 15. Februar 2023 ein und setzte reduzierte Verfahrenskosten von jeweils Fr. 2'000.- fest (Urteile des BVGer B-2752/2023 und B-2760/2023, je vom 25. Oktober 2023). Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 m. w. H., BVGE 2008/48, nicht publizierte E. 1.2).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) prüft das Gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.

E. 1.3 Das EDA ist eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG. Vorliegend ist auch keine Ausnahme der Zuständigkeit auszumachen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.

E. 1.4 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind damit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (vgl. aber E. 1.5 hiernach).

E. 1.5 Mit Beschwerde vom 22. August 2023 beantragten die Beschwerdeführenden unter anderem, es seien gesperrte Vermögenswerte freizugeben für die Bezahlung der Gerichtskostenvorschüsse in den Verfahren B-2752/2023 im Umfang von Fr. _______ und B-2760/2023 im Umfang von Fr. _______. Mit Urteilen vom 25. Oktober 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht in diesen Verfahren inzwischen reduzierte Verfahrenskosten von jeweils Fr. 2'000. festgesetzt. Soweit die Anträge der Beschwerdeführenden über die jeweils festgesetzten Beträge von Fr. 2'000. hinausgehen (vgl. Ziff. I.2 Bst. a und b der Beschwerde), ist darauf mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.

E. 1.6 Die Beschwerdeführenden stellten mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 zusätzlich den prozessualen Antrag, es seien im vorliegenden Verfahren die nicht parteiöffentlichen Akten ("USB-Stick [2]: nicht parteiöffentlich, z.Hd. des BVGer", gemäss Beilagenverzeichnis der Vernehmlassung vom 6. Oktober 2023) parteiöffentlich zu machen oder aus dem Recht zu weisen. Für die Prüfung der Frage, ob es sich im vorliegenden Verfahren um einen Härtefall nach Art. 9 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG, SR 196.1) handelt, kann ausschliesslich auf Beweismittel Bezug genommen werden, welche den Beschwerdeführenden mit Instruktionsverfügung vom 10. Oktober 2023 zugestellt wurden ("USB-Stick [1]: parteiöffentlich z.Hd. der Beschwerdeführenden"). Der "USB-Stick (2): nicht parteiöffentlich, z.Hd. des BVGer" kann deshalb - ohne weitere Prüfung des Umfangs des Akteneinsichtsrechts - aus dem Recht gewiesen werden.

E. 1.7 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss bezahlt. Auf die Beschwerde ist deshalb - unter der in E. 1.5 dargelegten Einschränkung - einzutreten.

E. 2.1 Das vorliegende Verfahren bestimmt sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das SRVG und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft vorinstanzliche Entscheide grundsätzlich mit voller Kognition. Rechtsprechung und Lehre anerkennen aber, dass dem Bundesrat angesichts der politischen und diplomatischen Implikationen bei der Sperrung von Vermögenswerten ausländischer politisch exponierter Personen ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, weshalb die gerichtliche Überprüfung mit entsprechender Zurückhaltung vorzunehmen ist (BGE 141 I 20 E. 5.2 und 132 I 229 E. 10.3; Urteil des BVGer B-547/2023 vom 7. November 2023 E. 8.2.3; B-3901/2018 vom 13. Mai 2019 E. 2.5; Alain Chablais, La nouvelle loi sur les valeurs patrimoniales d'origine illicite, Jusletter 11. Januar 2016, Rz. 39).

E. 2.3 Geht es hingegen um die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften oder werden Verfahrensmängel gerügt, handelt es sich nicht um einen Ermessensentscheid der Behörde. In solchen Fällen prüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwände ohne Zurückhaltung (Urteile des BVGer B-359/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.2; B-3383/2021 vom 4. Mai 2022 E. 2.4). Die Vorinstanz muss ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h. verfassungs- und gesetzeskonform, ausüben und besonderes Augenmerk auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung legen (Urteile des BVGer B-359/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.2; B-4320/2021 vom 18. Februar 2022 E. 4.3).

E. 3.1 Das EDA kann gemäss Art. 9 SRVG ausnahmsweise die Freigabe einzelner gesperrter Vermögenswerte bewilligen, insbesondere in Härtefällen oder Fällen, in denen die Wahrung wichtiger Schweizer Interessen dies verlangt. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob es sich beim Gesuch um die Freigabe von gesperrten Vermögenswerten zur Bezahlung der Kostenvorschüsse um einen Härtefall im Sinne von Art. 9 SRVG handelt. Im vorliegenden Verfahren ist hingegen nicht zu prüfen, ob die gesperrten Vermögenswerte illegal erworben wurden (vgl. Beschwerde Ziff. III/A), die Sperrung der Vermögenswerte gemäss Art. 4 SRVG verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführenden verletzt haben (vgl. Beschwerde Ziff. III/C) und ob die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung - mangels eines hängigen Gesuchs - erfüllt wären (vgl. Beschwerde Ziff. III/D). Diese Rügen gehen über den durch die angefochtene Verfügung definierten Streitgegenstand des Härtefallgesuches hinaus, weshalb sie im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen sind (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 686 f.).

E. 3.2 Bei dem Begriff "Härtefall" gemäss Art. 9 SRVG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Ein solcher liegt vor, wenn der Rechtssatz die Voraussetzungen der Rechtsfolge in offener, unbestimmter Weise umschreibt. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung kann das Bundesverwaltungsgericht unbestimmte Rechtsbegriffe mit voller Kognition überprüfen (vgl. E. 2.3 hiervor; BVGE 2015/2 E. 4.3.3; vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 393, 413).

E. 3.3 Die Botschaft zum SRVG macht keine Angaben dazu, ob ein Gerichtskostenvorschuss als Härtefall gelten kann. Sie nennt in einer unvollständigen Aufzählung als mögliche Beispiele von Härtefällen einzig die Befriedigung von Grundbedürfnissen und die Erfüllung von Unterhaltsverpflich-tungen (Botschaft vom 21. Mai 2014 zum Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen [SRVG], BBl 2014 5265, 5316).

E. 3.4 Der Begriff "Härtefall" wird auch in den Sperrungsverfügungen des Bundesrates auf Grundlage von Art. 184 Abs. 3 BV und in den Sperrungsverordnungen gestützt auf Art. 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002 verwendet (EmbG, SR 946.231). In diesem Zusammenhang ist beispielsweise auf Art. 15 Abs. 5 i.V.m. mit Abs. 10 der Verordnung über Mass-nahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 4. März 2022 zu verweisen (Ukraine-Verordnung, SR 946.231.176.72): Beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO können Gesuche zur Übernahme von Gerichtkosten zwecks Vermeidung von Härtefällen eingereicht werden, welche nach Zustimmung der zuständigen Stellen des EDA und des EFD in der Regel bewilligt werden (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-4738/2023 vom 20. September 2023 E. 3.3).

E. 3.5 Diese Praxis nach dem EmbG soll auch beim SRVG fortgesetzt werden (Frank Meyer, Das neue Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen [SRVG], ZStrR 134/2016 S. 304 f.). Die Auslegung eines Härtefalls nach SRVG ist deshalb koordiniert und mit Bezugnahme zu anderen Vermögenssperrungen vorzunehmen, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen (Alain Chablais, a.a.O., Rz. 52).

E. 3.6 Die herrschende Lehre verweist für die Anerkennung eines Härtefalls zusätzlich auch auf überzeugende Überlegungen zur Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV: Neben rein humanitären Ausnahmen (Kosten für medizinische Behandlungen, allgemeiner Lebensunterhalt und Unterhaltspflichten) sollten - in verhältnismässigem Umfang - auch Kosten der Rechtsberatung und Rechtswahrnehmung freigegeben werden können. Dies mag zwar auf den ersten Blick stossend erscheinen. Da die Legitimität des SRVG-Einziehungsmodells aber zu einem Gutteil daraus geschöpft wird, dass den Betroffenen ein Gegenbeweis wirksam ermöglicht wird, was eine effektive anwaltliche Vertretung erfordert, ist dieses Zugeständnis unausweichlich (Meyer, a.a.O., S. 305).

E. 3.7 Abschliessend zeigt ein internationaler Rechtsvergleich, dass auch in der europäischen Union im Zusammenhang mit der Ukraine Freigaben bestimmter eingefrorener Gelder zur Bezahlung angemessener Honorare oder zur Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen möglich sind (Art. 4 Ziff. 1 Bst. b der Verordnung [EU] Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Massnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine [Amtsblatt L66/2014 vom 6. März 2014 S. 1], vgl. Botschaft SRVG, BBl 2014 5265, 5285, Fn. 18).

E. 3.8 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass die Bezahlung eines Gerichtkostenvorschusses grundsätzlich als Härtefall im Sinne von Art. 9 SRVG subsumiert werden kann.

E. 4.1 Als Nächstes ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden ihr Gesuch ausreichend begründet haben. Sie erklären ihre finanziell prekäre Situation damit, die in Österreich domizilierte F._______-Gruppe habe im Jahr [...] Konkurs anmelden müssen und einen Schuldenberg von über [...] Mio. Euro hinterlassen, worüber auch die Zeitungen berichtet hätten. Damit sei nachweislich der wesentlichste Bestandteil der Vermögen der Beschwerdeführer 1 und 2 weggefallen, weshalb offensichtlich Anhaltspunkte für eine prekäre finanzielle Situation vorliegen würden. Für die Gesuchstellerin 3 sei festzuhalten, dass sie neben den in der Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerten nie über weitere Vermögenswerte verfügt habe, weshalb sie niemals in der Lage sein werde, für Gerichtskosten selbst aufzukommen. Im Übrigen sei ganz grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass das Nicht-Vorhandensein von nicht blockierten Vermögenswerten nicht mit entsprechenden Unterlagen belegt werden könne.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden trifft bei der Begründung ihres Gesuches eine Mitwirkungspflicht. Die beantragte Freigabe von gesperrten Vermögenswerten zur Begleichung von Gerichtskosten darf keinesfalls automatisch erfolgen (Alain Chablais, a.a.O., Rz. 55; Kayser/Altmann, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019; Rz. 20 zu Art. 65). Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für jene Umstände, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten (Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 4 zu Art. 13). Der geltend gemachte Härtefall muss deshalb durch geeignete Dokumente belegt werden (Alain Chablais, a.a.O., Rz. 55).

E. 4.3 Für die Geltendmachung des Härtefalls verweisen die Beschwerdeführenden auf zwei Zeitungsartikel aus dem Jahr [...] zur Konkurseröffnung der F._______ -Gruppe sowie auf den Umstand, dass Verwandte und Bekannte bereits in anderen Verfahren für Verfahrenskosten hätten aufkommen müssen (Beschwerde Rz. 10 ff.). Weiter verweisen die Beschwerdeführenden auf eine Kopie eines Schreibens, in dem die Ehefrau des Beschwerdeführers 2 in Aussicht stellte, die Beschwerdeführer 1 und 2, soweit unbedingt nötig, auch im vorliegenden Verfahren zu unterstützen (Beilage 7).

E. 4.4 Die eingereichten Dokumente - welche keinerlei konkrete Angaben zu den aktuellen finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführenden enthalten - sind damit nicht ansatzweise geeignet, einen Härtefall im Sinne von Art. 9 SRVG ausreichend zu begründen. Den Beschwerdeführenden gelingt es insbesondere nicht, rechtsgenüglich darzulegen, warum der wesentlichste Bestandteil ihres Vermögens mit der Konkurseröffnung der F._______ -Gruppe im Jahr [...] untergegangen sein soll und zu erklären, von welchen Mitteln sie seither gelebt haben sollen. Die Vorinstanz verwies in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass Gesellschafter im Konkurs einzig mit ihrem Aktienkapital, aber eben gerade nicht mit ihrem Privatvermögen haften. Für die Beschwerdeführerin 3, bei welcher es sich um eine juristische Person handelt, wurde auch nicht konkret dargelegt, dass sie ausserhalb der Schweiz über keinerlei Vermögenswerte verfügt. Zusätzlich legt sie auch nicht ausreichend dar, dass ihre wirtschaftlich Beteiligten (Gesellschafter, Organe und am Verfahrensausgang interessierte Gläubiger) ebenfalls mittellos sind (vgl. Kayser/Altmann, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 65).

E. 4.5 Soweit die Beschwerdeführenden pauschal geltend machen, das Nicht-Vorhandensein von nicht blockierten Vermögenswerten könne ganz grundsätzlich nicht belegt bzw. bewiesen werden (vgl. E. 4.1 hiervor), kann auch diesem Argument nicht gefolgt werden. Den Beschwerdeführenden wäre es ohne weiteres möglich gewesen, weitergehende Auskünfte über ihre finanziellen Verhältnisse zu erteilen, beispielsweise durch die Einreichung weiterer Unterlagen wie Lohnabrechnungen, Arbeitslosenentschädigungen, Steuerbescheinigungen oder Jahresabschlüsse. Darauf haben die Beschwerdeführenden aber verzichtet, was entsprechend zu ihren Lasten zu würdigen ist.

E. 4.6 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelang, einen Härtefall im Sinne von Art. 9 SRVG ausreichend substantiiert darzulegen. Die eingereichten Dokumente reichen hierfür keinesfalls aus. Die angefochtene Verfügung ist deshalb nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

E. 5.1 Die Verfahrenskosten, welche sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen, werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). Unter Berücksichtigung des Aufwands und der Schwierigkeit der sich hier stellenden Sach- und Rechtsfragen rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf eine reduzierte Gebühr von Fr. 1'000. festzusetzen. Da die Beschwerde im Hauptbegehren abgewiesen wird (vgl. E. 1.6 hiervor), gelten die Beschwerdeführenden als unterliegende Partei und es sind ihnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der von ihnen einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 5.2 Als unterliegende Partei haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Der Vorinstanz ist aufgrund von Art. 7 Abs. 3 VGKE ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Der Verfahrensantrag der Beschwerdeführenden vom 16. Oktober 2023, wonach der "USB-Stick (2): nicht parteiöffentlich, z.Hd. des BVGer" aus dem Recht zu weisen sei, wird gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 1'000. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten reduzierten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christian Winiger Reto Finger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 6. Dezember 2023 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz ([...] "USB-Stick [2]: nicht parteiöffentlich, z.Hd. des BVGer" gemäss Beilagenverzeichnis der Vernehmlassung vom 6. Oktober 2023, Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4560/2023 Urteil vom 29. November 2023 Besetzung Richter Christian Winiger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiber Reto Finger. Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______, alle vertreten durch Franco Masina, Rechtsanwalt, Masina Gfeller Nyffenegger, Thunstrasse 24, 3005 Bern, Beschwerdeführende, gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Direktion für Völkerrecht (DV), Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Freigabe von Vermögenswerten zur Bezahlung von Kostenvorschüssen bzw. Gerichtskosten. Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 1. Juni 2023 stellten A._______ (Beschwerdeführer 1), B._______ (Beschwerdeführer 2), und C._______ (Beschwerdeführerin 3) beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Freigabe von Vermögenswerten zur Leistung der in den Verfahren B-2752/2023, B-2760/2023 und B-3185/2023 vom Bundesverwaltungsgericht festgesetzten Gerichtskostenvorschüsse. Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Gesuch im Wesentlichen damit, sie seien weder finanziell noch technisch in der Lage, aus anderen Mitteln als den gesperrten Vermögenswerten die Gerichtskostenvorschüsse zu bezahlen. B. Mit Verfügung vom 24. Juli 2023 wies die Vorinstanz, vertreten durch die Direktion für Völkerrecht (nachfolgend: DV), das Gesuch vollumfänglich ab. Sie begründete die Abweisung damit, dass es sich im vorliegenden Fall um keinen Härtefall handle. Es komme hinzu, dass die angeblich prekäre wirtschaftliche Situation der Gesuchstellenden nicht ausreichend belegt sei. Im Übrigen sei es den Beschwerdeführenden freigestanden, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 22. August 2023 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht mit nachfolgenden Rechtsbegehren: 1.Die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Juli 2023 sei aufzuheben.

2. Es seien für die Bezahlung des vom Bundesverwaltungsgericht von den Beschwerdeführenden 1 und 2 bereits eingeforderten bzw. des für die Beschwerdeführerin 3 noch zu bestimmenden Gerichtskostenvorschuss die folgenden Beträge aus den gesperrten Vermögenswerten freizugeben:

a. Im Beschwerdeverfahren A._______ vs. Schweizerischer Bundesrat (B-2760/2023) CHF _______ ab dem auf seinen Namen lautenden Konto Nr. _______ bei der Bank D._______;

b. Im Beschwerdeverfahren B._______ vs. Schweizerischer Bundesrat (B-2752/2023) CHF _______ ab dem auf seinen Namen lautenden Konto Nr. _______ bei der Bank D._______;

c. Im Beschwerdeverfahren C._______ vs. Schweizerischer Bundesrat (B-3185/2023) den vom Bundesverwaltungsgericht noch festzusetzenden Betrag ab dem auf diese lautenden Konto Nr. _______ bei der Bank E._______.

3. Auf die Einforderung eines Gerichtkostenvorschusses sei ausnahmsweise zu verzichten. Eventualiter sei ein sehr moderater Gerichtskostenvorschuss festzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, der in den ukrainischen Rechtshilfeersuchen erwähnte Zeitraum beschränke sich auf die Zeit ab frühestens 2009, weshalb die blockierten Vermögenswerte, welche die Beschwerdeführenden vor diesem Zeitpunkt erworben hätten, freizugeben seien. Genau dieser Argumentation habe sich die Vorinstanz im Übrigen bereits im Jahr 2019 angeschlossen, als sie im Delisting-Verfahren die Anträge der Beschwerdeführer 1 und 2 auf Streichung ihrer Namen von der Liste gutgeheissen habe. Zudem sei aktenkundig, dass die in Österreich domizilierte F._______-Gruppe im Jahr [...] Konkurs habe anmelden müssen. Damit sei der wesentlichste Bestandteil des Vermögens der Beschwerdeführer 1 und 2 weggefallen, was die prekäre wirtschaftliche Situation offensichtlich mache. Die Beschwerde müsse aber auch deshalb gutheissen werden, weil andernfalls die Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde nicht gewahrt werden könnten. Im Übrigen bleibe darauf hinzuweisen, dass eine unentgeltliche Prozessführung deshalb nicht in Frage komme, weil die Beschwerdeführenden nicht mittellos seien. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2023 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, einen reduzierten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000. für das vorliegende Verfahren zu bezahlen. E. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Zwischenverfügung B-3185/2023 vom 26. September 2023 für die Beschwerdeführerin 3 einen Kostenvorschuss von Fr. _______ fest. Die Frist zur Leistung wurde ausgesetzt, bis über das vorliegende Gesuch entschieden sein wird. F. Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Freigabe von gesperrten Vermögenswerten sei nur in eng begrenzten Härtefällen möglich. Ein solcher liege aber nicht vor. Zudem hätten die Beschwerdeführenden ihre angeblich prekäre finanzielle Situation auch nicht ausreichend dargelegt. G. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 16. Oktober 2023 wiesen die Beschwerdeführenden zusätzlich darauf hin, dass die Bundesanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 6. November 2017 festgehalten habe, dass es keine konkreten Hinweise auf eine deliktische Herkunft der Vermögenswerte gebe. In der Folge habe die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Juni 2017 die Beschlagnahme aufgehoben. Wenn die Vorinstanz als Verwaltungsbehörde nun der Sperrung gemäss Art. 4 SRVG eine gegenteilige Vermutung zugrunde lege, handle sie willkürlich. Zusätzlich stellten die Beschwerdeführenden in prozessualer Hinsicht den Antrag, der mit der Vernehmlassung vom 6. Oktober 2023 eingereichte USB-Stick mit ungeschwärzten Inhalten für das Gericht sei aus den Akten zu weisen oder parteiöffentlich zu machen. H. Das Bundesverwaltungsgericht trat am 25. Oktober 2023 nicht auf die Beschwerden der Beschwerdeführer 1 und 2 gegen die Sperrungsverfügungen vom 15. Februar 2023 ein und setzte reduzierte Verfahrenskosten von jeweils Fr. 2'000.- fest (Urteile des BVGer B-2752/2023 und B-2760/2023, je vom 25. Oktober 2023). Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 m. w. H., BVGE 2008/48, nicht publizierte E. 1.2). 1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) prüft das Gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. 1.3 Das EDA ist eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG. Vorliegend ist auch keine Ausnahme der Zuständigkeit auszumachen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. 1.4 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind damit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (vgl. aber E. 1.5 hiernach). 1.5 Mit Beschwerde vom 22. August 2023 beantragten die Beschwerdeführenden unter anderem, es seien gesperrte Vermögenswerte freizugeben für die Bezahlung der Gerichtskostenvorschüsse in den Verfahren B-2752/2023 im Umfang von Fr. _______ und B-2760/2023 im Umfang von Fr. _______. Mit Urteilen vom 25. Oktober 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht in diesen Verfahren inzwischen reduzierte Verfahrenskosten von jeweils Fr. 2'000. festgesetzt. Soweit die Anträge der Beschwerdeführenden über die jeweils festgesetzten Beträge von Fr. 2'000. hinausgehen (vgl. Ziff. I.2 Bst. a und b der Beschwerde), ist darauf mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. 1.6 Die Beschwerdeführenden stellten mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 zusätzlich den prozessualen Antrag, es seien im vorliegenden Verfahren die nicht parteiöffentlichen Akten ("USB-Stick [2]: nicht parteiöffentlich, z.Hd. des BVGer", gemäss Beilagenverzeichnis der Vernehmlassung vom 6. Oktober 2023) parteiöffentlich zu machen oder aus dem Recht zu weisen. Für die Prüfung der Frage, ob es sich im vorliegenden Verfahren um einen Härtefall nach Art. 9 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG, SR 196.1) handelt, kann ausschliesslich auf Beweismittel Bezug genommen werden, welche den Beschwerdeführenden mit Instruktionsverfügung vom 10. Oktober 2023 zugestellt wurden ("USB-Stick [1]: parteiöffentlich z.Hd. der Beschwerdeführenden"). Der "USB-Stick (2): nicht parteiöffentlich, z.Hd. des BVGer" kann deshalb - ohne weitere Prüfung des Umfangs des Akteneinsichtsrechts - aus dem Recht gewiesen werden. 1.7 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss bezahlt. Auf die Beschwerde ist deshalb - unter der in E. 1.5 dargelegten Einschränkung - einzutreten. 2. 2.1 Das vorliegende Verfahren bestimmt sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das SRVG und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft vorinstanzliche Entscheide grundsätzlich mit voller Kognition. Rechtsprechung und Lehre anerkennen aber, dass dem Bundesrat angesichts der politischen und diplomatischen Implikationen bei der Sperrung von Vermögenswerten ausländischer politisch exponierter Personen ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, weshalb die gerichtliche Überprüfung mit entsprechender Zurückhaltung vorzunehmen ist (BGE 141 I 20 E. 5.2 und 132 I 229 E. 10.3; Urteil des BVGer B-547/2023 vom 7. November 2023 E. 8.2.3; B-3901/2018 vom 13. Mai 2019 E. 2.5; Alain Chablais, La nouvelle loi sur les valeurs patrimoniales d'origine illicite, Jusletter 11. Januar 2016, Rz. 39). 2.3 Geht es hingegen um die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften oder werden Verfahrensmängel gerügt, handelt es sich nicht um einen Ermessensentscheid der Behörde. In solchen Fällen prüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwände ohne Zurückhaltung (Urteile des BVGer B-359/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.2; B-3383/2021 vom 4. Mai 2022 E. 2.4). Die Vorinstanz muss ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h. verfassungs- und gesetzeskonform, ausüben und besonderes Augenmerk auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung legen (Urteile des BVGer B-359/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.2; B-4320/2021 vom 18. Februar 2022 E. 4.3). 3. 3.1 Das EDA kann gemäss Art. 9 SRVG ausnahmsweise die Freigabe einzelner gesperrter Vermögenswerte bewilligen, insbesondere in Härtefällen oder Fällen, in denen die Wahrung wichtiger Schweizer Interessen dies verlangt. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob es sich beim Gesuch um die Freigabe von gesperrten Vermögenswerten zur Bezahlung der Kostenvorschüsse um einen Härtefall im Sinne von Art. 9 SRVG handelt. Im vorliegenden Verfahren ist hingegen nicht zu prüfen, ob die gesperrten Vermögenswerte illegal erworben wurden (vgl. Beschwerde Ziff. III/A), die Sperrung der Vermögenswerte gemäss Art. 4 SRVG verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführenden verletzt haben (vgl. Beschwerde Ziff. III/C) und ob die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung - mangels eines hängigen Gesuchs - erfüllt wären (vgl. Beschwerde Ziff. III/D). Diese Rügen gehen über den durch die angefochtene Verfügung definierten Streitgegenstand des Härtefallgesuches hinaus, weshalb sie im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen sind (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 686 f.). 3.2 Bei dem Begriff "Härtefall" gemäss Art. 9 SRVG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Ein solcher liegt vor, wenn der Rechtssatz die Voraussetzungen der Rechtsfolge in offener, unbestimmter Weise umschreibt. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung kann das Bundesverwaltungsgericht unbestimmte Rechtsbegriffe mit voller Kognition überprüfen (vgl. E. 2.3 hiervor; BVGE 2015/2 E. 4.3.3; vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 393, 413). 3.3 Die Botschaft zum SRVG macht keine Angaben dazu, ob ein Gerichtskostenvorschuss als Härtefall gelten kann. Sie nennt in einer unvollständigen Aufzählung als mögliche Beispiele von Härtefällen einzig die Befriedigung von Grundbedürfnissen und die Erfüllung von Unterhaltsverpflich-tungen (Botschaft vom 21. Mai 2014 zum Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen [SRVG], BBl 2014 5265, 5316). 3.4 Der Begriff "Härtefall" wird auch in den Sperrungsverfügungen des Bundesrates auf Grundlage von Art. 184 Abs. 3 BV und in den Sperrungsverordnungen gestützt auf Art. 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002 verwendet (EmbG, SR 946.231). In diesem Zusammenhang ist beispielsweise auf Art. 15 Abs. 5 i.V.m. mit Abs. 10 der Verordnung über Mass-nahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 4. März 2022 zu verweisen (Ukraine-Verordnung, SR 946.231.176.72): Beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO können Gesuche zur Übernahme von Gerichtkosten zwecks Vermeidung von Härtefällen eingereicht werden, welche nach Zustimmung der zuständigen Stellen des EDA und des EFD in der Regel bewilligt werden (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-4738/2023 vom 20. September 2023 E. 3.3). 3.5 Diese Praxis nach dem EmbG soll auch beim SRVG fortgesetzt werden (Frank Meyer, Das neue Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen [SRVG], ZStrR 134/2016 S. 304 f.). Die Auslegung eines Härtefalls nach SRVG ist deshalb koordiniert und mit Bezugnahme zu anderen Vermögenssperrungen vorzunehmen, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen (Alain Chablais, a.a.O., Rz. 52). 3.6 Die herrschende Lehre verweist für die Anerkennung eines Härtefalls zusätzlich auch auf überzeugende Überlegungen zur Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV: Neben rein humanitären Ausnahmen (Kosten für medizinische Behandlungen, allgemeiner Lebensunterhalt und Unterhaltspflichten) sollten - in verhältnismässigem Umfang - auch Kosten der Rechtsberatung und Rechtswahrnehmung freigegeben werden können. Dies mag zwar auf den ersten Blick stossend erscheinen. Da die Legitimität des SRVG-Einziehungsmodells aber zu einem Gutteil daraus geschöpft wird, dass den Betroffenen ein Gegenbeweis wirksam ermöglicht wird, was eine effektive anwaltliche Vertretung erfordert, ist dieses Zugeständnis unausweichlich (Meyer, a.a.O., S. 305). 3.7 Abschliessend zeigt ein internationaler Rechtsvergleich, dass auch in der europäischen Union im Zusammenhang mit der Ukraine Freigaben bestimmter eingefrorener Gelder zur Bezahlung angemessener Honorare oder zur Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen möglich sind (Art. 4 Ziff. 1 Bst. b der Verordnung [EU] Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Massnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine [Amtsblatt L66/2014 vom 6. März 2014 S. 1], vgl. Botschaft SRVG, BBl 2014 5265, 5285, Fn. 18). 3.8 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass die Bezahlung eines Gerichtkostenvorschusses grundsätzlich als Härtefall im Sinne von Art. 9 SRVG subsumiert werden kann. 4. 4.1 Als Nächstes ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden ihr Gesuch ausreichend begründet haben. Sie erklären ihre finanziell prekäre Situation damit, die in Österreich domizilierte F._______-Gruppe habe im Jahr [...] Konkurs anmelden müssen und einen Schuldenberg von über [...] Mio. Euro hinterlassen, worüber auch die Zeitungen berichtet hätten. Damit sei nachweislich der wesentlichste Bestandteil der Vermögen der Beschwerdeführer 1 und 2 weggefallen, weshalb offensichtlich Anhaltspunkte für eine prekäre finanzielle Situation vorliegen würden. Für die Gesuchstellerin 3 sei festzuhalten, dass sie neben den in der Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerten nie über weitere Vermögenswerte verfügt habe, weshalb sie niemals in der Lage sein werde, für Gerichtskosten selbst aufzukommen. Im Übrigen sei ganz grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass das Nicht-Vorhandensein von nicht blockierten Vermögenswerten nicht mit entsprechenden Unterlagen belegt werden könne. 4.2 Die Beschwerdeführenden trifft bei der Begründung ihres Gesuches eine Mitwirkungspflicht. Die beantragte Freigabe von gesperrten Vermögenswerten zur Begleichung von Gerichtskosten darf keinesfalls automatisch erfolgen (Alain Chablais, a.a.O., Rz. 55; Kayser/Altmann, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019; Rz. 20 zu Art. 65). Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für jene Umstände, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten (Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 4 zu Art. 13). Der geltend gemachte Härtefall muss deshalb durch geeignete Dokumente belegt werden (Alain Chablais, a.a.O., Rz. 55). 4.3 Für die Geltendmachung des Härtefalls verweisen die Beschwerdeführenden auf zwei Zeitungsartikel aus dem Jahr [...] zur Konkurseröffnung der F._______ -Gruppe sowie auf den Umstand, dass Verwandte und Bekannte bereits in anderen Verfahren für Verfahrenskosten hätten aufkommen müssen (Beschwerde Rz. 10 ff.). Weiter verweisen die Beschwerdeführenden auf eine Kopie eines Schreibens, in dem die Ehefrau des Beschwerdeführers 2 in Aussicht stellte, die Beschwerdeführer 1 und 2, soweit unbedingt nötig, auch im vorliegenden Verfahren zu unterstützen (Beilage 7). 4.4 Die eingereichten Dokumente - welche keinerlei konkrete Angaben zu den aktuellen finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführenden enthalten - sind damit nicht ansatzweise geeignet, einen Härtefall im Sinne von Art. 9 SRVG ausreichend zu begründen. Den Beschwerdeführenden gelingt es insbesondere nicht, rechtsgenüglich darzulegen, warum der wesentlichste Bestandteil ihres Vermögens mit der Konkurseröffnung der F._______ -Gruppe im Jahr [...] untergegangen sein soll und zu erklären, von welchen Mitteln sie seither gelebt haben sollen. Die Vorinstanz verwies in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass Gesellschafter im Konkurs einzig mit ihrem Aktienkapital, aber eben gerade nicht mit ihrem Privatvermögen haften. Für die Beschwerdeführerin 3, bei welcher es sich um eine juristische Person handelt, wurde auch nicht konkret dargelegt, dass sie ausserhalb der Schweiz über keinerlei Vermögenswerte verfügt. Zusätzlich legt sie auch nicht ausreichend dar, dass ihre wirtschaftlich Beteiligten (Gesellschafter, Organe und am Verfahrensausgang interessierte Gläubiger) ebenfalls mittellos sind (vgl. Kayser/Altmann, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 65). 4.5 Soweit die Beschwerdeführenden pauschal geltend machen, das Nicht-Vorhandensein von nicht blockierten Vermögenswerten könne ganz grundsätzlich nicht belegt bzw. bewiesen werden (vgl. E. 4.1 hiervor), kann auch diesem Argument nicht gefolgt werden. Den Beschwerdeführenden wäre es ohne weiteres möglich gewesen, weitergehende Auskünfte über ihre finanziellen Verhältnisse zu erteilen, beispielsweise durch die Einreichung weiterer Unterlagen wie Lohnabrechnungen, Arbeitslosenentschädigungen, Steuerbescheinigungen oder Jahresabschlüsse. Darauf haben die Beschwerdeführenden aber verzichtet, was entsprechend zu ihren Lasten zu würdigen ist. 4.6 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelang, einen Härtefall im Sinne von Art. 9 SRVG ausreichend substantiiert darzulegen. Die eingereichten Dokumente reichen hierfür keinesfalls aus. Die angefochtene Verfügung ist deshalb nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Die Verfahrenskosten, welche sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen, werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). Unter Berücksichtigung des Aufwands und der Schwierigkeit der sich hier stellenden Sach- und Rechtsfragen rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf eine reduzierte Gebühr von Fr. 1'000. festzusetzen. Da die Beschwerde im Hauptbegehren abgewiesen wird (vgl. E. 1.6 hiervor), gelten die Beschwerdeführenden als unterliegende Partei und es sind ihnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der von ihnen einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 5.2 Als unterliegende Partei haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Der Vorinstanz ist aufgrund von Art. 7 Abs. 3 VGKE ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Der Verfahrensantrag der Beschwerdeführenden vom 16. Oktober 2023, wonach der "USB-Stick (2): nicht parteiöffentlich, z.Hd. des BVGer" aus dem Recht zu weisen sei, wird gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 1'000. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten reduzierten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christian Winiger Reto Finger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 6. Dezember 2023 Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz ([...] "USB-Stick [2]: nicht parteiöffentlich, z.Hd. des BVGer" gemäss Beilagenverzeichnis der Vernehmlassung vom 6. Oktober 2023, Gerichtsurkunde)