Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Verfahrenskosten werden keine erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 51075; Einschreiben) - die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle (Einschreiben; Vorakten zurück) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Stefan Tsakanakis Versand: 23. August 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-3226/2017 Urteil vom 23. August 2017 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Hans Urech, Gerichtsschreiber Stefan Tsakanakis. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Rüti, Spitalstrasse 31, Postfach, 8630 Rüti ZH, Vorinstanz. Gegenstand Dienstverschiebung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass X._______ (Beschwerdeführer), geboren am [...], mit Verfügung vom 19. Januar 2011 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 170 Diensttagen verpflichtet wurde, wovon er bisher 128 Diensttage absolvierte; dass der Beschwerdeführer auf dem Gesuchsformular für die Zulassung zum Zivildienst, mit dem Informationsblatt zum Schreiben des Regionalzentrums vom 26. Januar 2011 und anlässlich des Einführungskurses zum Zivildienst am 12. April 2011 über die jährliche Einsatzpflicht informiert wurde; dass der Beschwerdeführer mit Schreiben des Regionalzentrums Rüti(Vorinstanz) vom 14. September 2016 an seine Einsatzpflicht im Jahr 2017 erinnert und aufgefordert wurde, bis am 15. Januar 2017 eine entsprechende Einsatzvereinbarung einzureichen; dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam und deshalb durch die Vorinstanz mit Schreiben vom 26. Januar 2017 unter neuer Fristansetzung bis zum 10. Februar 2017 diesbezüglich gemahnt wurde; dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 22. Februar 2017 erfolglos kontaktierte, dieser sich jedoch kurze Zeit später telefonisch meldete und ankündigte, er werde ein Dienstverschiebungsgesuch einreichen; dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 1. März 2017 ein Gesuch um Dienstverschiebung einreichte, in dem er ausführt, er habe mit seinem Architekturbüro [...] den offenen Projektwettbewerb [...] für den Neubau des Schulhauses [...] gewonnen; als Gesamtleiter sei er für die Planung des neuen Schulhauses zuständig und als Inhaber des Planungsbüros würde er sehr viel Verantwortung tragen, weshalb er sich insbesondere in der Anfangsphase bis Anfang 2018 keine mehrwöchige Absenz für den Zivildienst leisten könne; er würde versuchen, die noch verbleibenden Diensttage im Jahr 2018 und 2019 zu leisten; dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. März 2017 dazu aufforderte, bestimmte Dokumente nachzureichen und mehrere Fragen zu beantworten; insbesondere wurde er dabei dazu aufgefordert, darzulegen, welche konkrete Notlage entstehen würde, wenn er im Jahr 2017 einen Zivildiensteinsatz von 26 Tagen leisten würde; ausserdem sollte er aufzeigen, wie unvorhergesehene Absenzen seinerseits in Bezug auf das Projekt abgedeckt sind; dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. März 2017 erklärte, es sei für ihn als Gesamtleiter der Planung des Neubaus Schulhaus [...] und als Inhaber und Gründer des beauftragten jungen Architekturbüros [...] insbesondere bis Anfang 2018 sehr wichtig, dass er gegenüber seinen Mitarbeitern, der Bauherrschaft [...] und allen weiteren Projektbeteiligten seine Verantwortung wahrnehmen könne; eine mehrwöchige Absenz für den Zivildienst erscheine ihm unmöglich; der Beschwerdeführer erklärte weiter, er werde sich bemühen, Anfang 2018 26 Tage Zivildienst zu leisten; dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Mai 2017 das Gesuch des Beschwerdeführers um Dienstverschiebung ablehnte, weil der Beschwerdeführer nicht habe darlegen können, dass die Abwesenheit für ihn und sein Unternehmen zu einer Notsituation führen würde; der Beschwerdeführer habe die mit Schreiben vom 14. März 2017 gestellten Fragen nur unvollständig beantwortet, weshalb keine Notlage erkennbar sei; überdies könne, verglichen mit den üblichen Abwesenheiten wegen militärischer Wiederholungskurse, nicht gesagt werden, dass die Abwesenheit während 26 Tagen für den Beschwerdeführer und sein Unternehmen eine übermässige Härte darstelle; dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz am 19. Mai 2017 telefonisch kontaktierte und dieser insbesondere mitteilte, er hätte erneut einen Projektwettbewerb gewonnen; die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer daraufhin auf, die neue Situation per E-Mail zu schildern; dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 2017 per E-Mail ein Gesuch um Wiedererwägung einreichte, wobei er vorbringt, er hätte zwei grosse Projektwettbewerbe gewonnen, weshalb seine Anwesenheit in der Startphase sehr wichtig und zwingend sei; eine mehrwöchige Absenz für den Zivildienst erscheine ihm unmöglich; überdies erwähnt der Beschwerdeführer, er würde im Juni 2017 zum ersten Mal Vater, was auch weitere Kapazitäten binden werde; dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 29. Mai 2017 mitteilte, sein Gesuch um Wiedererwägung sei abgelehnt worden, da die Betreuung eines neuen Projekts keinen neuen Grund darstelle; dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 6. Juni 2017 an das Bundesverwaltungsgericht gelangt und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung seines Gesuches um Dienstverschiebung beantragt; im Wesentlichen bringt er vor, er habe mit seinem jungen Architekturbüro zwei Projektwettbewerbe gewonnen, weshalb seine Anwesenheit in der Startphase sehr wichtig und zwingend sei und er sich keine mehrwöchige Absenz für den Zivildienst leisten könne; überdies würde er bald Vater, was weitere Kapazitäten seinerseits erfordern werde; er wolle sich jedoch nicht vor dem Zivildienst drücken und seine verbleibenden 42 Diensttage werde er gerne im Jahr 2018 und 2019 leisten; dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle (Zentralstelle) mit Stellungnahme vom 10. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde beantragt; dabei bringt die Zentralstelle vor, der Beschwerdeführer hätte nicht substantiiert dargelegt, welche konkreten Konsequenzen zu gewärtigen wären bzw. welche Notlage entstehen würde, falls er im Kalenderjahr 2017 einen Zivildiensteinsatz von 26 Tagen leisten würde; überdies habe der Beschwerdeführer den geltend gemachten Dienstverschiebungsgrund bewusst selber gesetzt, indem er seine Dienstpflicht im Jahr 2017 nicht in die persönliche Lebens- und Karriereplanung einbezogen hat; betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser bald Vater werde, bringt die Zentralstelle vor, die dienstlichen mit den familiären Verpflichtungen abzustimmen sei eine Aufgabe, die von jedem militär- oder zivildienstpflichtigen Schweizer gelöst werde müsse; und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0]); dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), die Eingabefrist (Art. 66 Bst. a ZDG) sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt sind und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) ebenfalls vorliegen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist; dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist; dass die zivildienstpflichtige Person Einsatzbetriebe sucht und die Einsätze mit ihnen abspricht; die Vollzugsstelle stellt ihr die für die Suche erforderlichen Informationen zur Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage (Art. 31a Abs. 1 und 2 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV, SR 824.01]); dass die zivildienstpflichtige Person ihre Einsätze so zu planen und zu leisten hat, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 ZDV); dass die zivildienstpflichtige Person ab dem Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet, jährlich Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer erbringt, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist (Art. 39a Abs. 1 ZDV); dass die Erfüllung der Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens- und Karriereplanung einzubeziehen ist, wobei zivildienstbedingte Abwesenheiten frühzeitig absehbar sind, sodass ihnen rechtzeitig mit geeigneten Planungsmassnahmen begegnet werden kann (Urteile des BVGer B-3187/2016 vom 19. Juli 2016 S. 12 und B-9/2015 vom 19. März 2015 S. 5); dass ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen ist, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44 Abs. 1 ZDV); das Gesuch hat eine Begründung, die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll, zu enthalten (Art. 44 Abs. 3 ZDV); dass der Vorinstanz beim Entscheid über ein derartiges Gesuch ein Beur-teilungs- und Ermessensspielraum zusteht (vgl. Art. 46 Abs. 2 und 3 ZDV i.V.m. Art. 24 ZDG), der von der Rechtsmittelinstanz zu respektieren ist (vgl. Urteile des BVGer B-402/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.4 m.w.H. sowie B-4135/2010 vom 3. November 2010 E. 4.1); dass die Vollzugsstelle gemäss Art. 46 Abs. 3 ZDV ein Gesuch um Dienstverschiebung dann gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person: "a. während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss;
b. eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;
c. andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde; cbis. mit einem Einsatzbetrieb vereinbart hat, sämtliche verbleibenden Diensttage im Folgejahr zu leisten; die Vollzugsstelle bewilligt das Gesuch nicht, wenn das Folgejahr das Jahr der Entlassung aus der Zivildienstpflicht ist;
d. vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen;
e. glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde."; dass demgegenüber ein Gesuch um Dienstverschiebung unter anderem dann abzulehnen ist, wenn keine Gründe im Sinne von Art. 46 Abs. 3 ZDV vorliegen (Art. 46 Abs. 4 Bst. a ZDV); dass der Beschwerdeführer nicht genau erwähnt, welche Dienstverschiebungsgründe seiner Ansicht nach gegeben sind, jedoch davon auszugehen ist, dass er sich auf den Dienstverschiebungsgrund der ausserordentlichen Härte gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV beruft; dass eine ausserordentliche Härte im Sinne dieser Bestimmungen nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann an-erkannt wird, wenn beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber eine eigentliche Notsituation vorliegt (Urteile des BVGer B-3187/2016 vom 19. Juli 2016 S. 9; B-402/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.4); dass sich der Beschwerdeführer, trotz ausdrücklicher Aufforderung eine allfällige durch eine Absenz von 26 Tagen entstehende Notlage darzulegen (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 14. März 2017), in seinen diversen Eingaben an die Vorinstanz sowie auch in seiner Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen darauf beschränkt, vorzubringen, er habe mit seinem jungen Architekturbüro zwei Projektwettbewerbe gewonnen, weshalb seine Anwesenheit in der Startphase zwingend sei und er sich keine mehrwöchige Absenz für den Zivildienst leisten könne; dass er jedoch nichts geltend macht, aus dem sich auf eine effektive Notlage schliessen liesse, wie etwa dass es sich bei seinem Büro um einen Kleinstbetrieb handeln würde, dessen gesamte Betriebsstruktur resp. Bestand durch seine Abwesenheit gefährdet wäre (Urteil des BVGer B-3143/2016 vom 22. Dezember 2016 S. 8); dass soweit der Beschwerdeführer schliesslich, ohne allenfalls zur Diskussion stehende konkrete Probleme darzulegen, auf seine baldige Vaterschaft hinweist, festzuhalten ist, dass die Aufgabe, die dienstlichen mit den familiären Verpflichtungen abzustimmen, von jedem militär- oder zivildienstpflichtigen Schweizer gelöst werden muss (Urteile des BVGer B-1515/2013 vom 14. Mai 2013 S. 5 und B-6281/2009 vom 7. Mai 2010 E. 6.3.2); dass die Leistung eines Zivildiensteinsatzes von 26 Tagen im Jahr 2017 für den Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen zwar zweifellos belastend und mit Organisationsaufwand verbunden ist, in casu aber nichts vorliegt, dass auf eine Härtefall im Sinne der Rechtsprechung schliessen liesse; dass daher mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass hier keine Gründe vorliegen, die eine Dienstverschiebung rechtfertigen könnten; dass die Beschwerde damit als unbegründet abzuweisen ist; dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, so-fern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt und dass keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG); dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 51075; Einschreiben)
- die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle (Einschreiben; Vorakten zurück) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Stefan Tsakanakis Versand: 23. August 2017