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B-2738/2026

B-2738/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung II (Wirtschaft, Wettbewerb, Bildung) · 2026-10-26 · Deutsch CH

Berufsprüfung

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte im Herbst 2024 die Berufsprüfung als betrieblicher Mentor ab. Da in allen Prüfungsteilen mindestens 60% erreicht sein müssen, eröffnete ihm die Prüfungskommission Berufsprüfung Betriebliche/r Mentor/in (nachfolgend: Erstinstanz oder Prüfungskommission) am 9. Dezember 2024 das nachfolgende negative Prüfungsergebnis (nachfolgend: Prüfungsverfügung):

Prüfungsteil 1Begleitungskonzept62%

Prüfungsteil 2 Thematische Arbeit63%

Prüfungsteil 3Präsentation und Fachgespräch zu

den Prüfungsteilen 1 und 266%

Prüfungsteil 4Livebegleitung47%

___________________________________________________________

Gesamtdurchschnitt59.5%

B.

B.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. Januar 2025 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte sinngemäss, der Prüfungsteil 4 sei als bestanden zu werten und ihm sei vollständige Akteneinsicht bezüglich dieses Prüfungsteils zu gewähren.

B.b Mit Beschwerdeentscheid vom 24. Februar 2026 (nachfolgend: Beschwerdeentscheid) wies die Vorinstanz die Beschwerde vollumfänglich ab und erlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 1'030.- auf.

C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2026 Beschwerde (nachfolgend: Beschwerde) beim Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Anträge:

1.Der Entscheid des SBFI vom 24. Februar 2026 sei aufzuheben.

2. Die Sache sei zur rechtskonformen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter vorgängiger vollständiger Aktenedition und Gewährung des rechtlichen Gehörs.

3. Eventualiter sei eine neue Beurteilung des Prüfungsteils 4 durch neue, unabhängige und unbefangene Expertinnen und Experten anzuordnen.

4. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer die Wiederholung des Prüfungsteils 4 unter neutralen, störungsfreien und transparent dokumentierten Bedingungen zu ermöglichen.

5. Es seien folgende, für den Entscheid erhebliche Unterlagen vollständig zu edieren:

a. sämtliche Fassungen des Bewertungsrasters und sämtlicher Bemerkungen zu Prüfungsteil 4, jeweils mit Datierung, Entstehungsstand und allfälligen Freigabevermerken,

b.die vollständige Bewertungsmethodik samt Faktoren, Gewichtungen, Rundungsregeln und allfälligen Anwendungsvorgaben,

c.sämtliche Eingaben der Prüfungskommission an die Vorinstanz nach dem 30. September 2025, insbesondere die Darlegung der Bewertungsmethodik vom 10. Oktober 2025, soweit diese im angefochtenen Entscheid verwertet wurden,

d.sämtliche Protokolle, Vermerke und interne Aufzeichnungen zur Frage der Prüfungsfähigkeit des Beschwerdeführers am 20. November 2024,

e.sämtliche Unterlagen zu den technischen Störungen im Prüfungsteil 3 und zu allfälligen Kompensationsmassnahmen.

6. Die dem Beschwerdeführer im SBFI-Verfahren auferlegten Verfahrenskosten von CHF 1'030 seien aufzuheben.

7. Unter Kosten und Entschädigungsfolge nach Gesetz.

D. Sowohl die Erstinstanz in ihrer am 1. Juni 2026 beim Gericht eingegangenen, undatierten Vernehmlassung (Poststempeldatum: 29. Mai 2026; nachfolgend: Vernehmlassung Erstinstanz) als auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2026 (nachfolgend: Vernehmlassung Vorinstanz) beantragen die Abweisung der Beschwerde.

E. Mit Eingabe vom 27. Juni 2026 (nachfolgend: Replik) replizierte der Beschwerdeführer und beantragte die Edition diverser Unterlagen. Zudem wiederholte er seine Anträge der Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren neu:

[...]

4. Weiter subeventualiter sei, für den Fall, dass die Erstinstanz die unter Ziffer VI verlangten Unterlagen nicht vollständig zu edieren vermag, festzustellen, dass die negative Bewertung des Prüfungsteils 4 nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist, und die Erstinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer den eidgenössischen Fachausweis zu erteilen.

[...]

F. Die Erstinstanz nahm in ihrer Duplik vom 15. Juli 2026 (nachfolgend: Duplik) dazu Stellung. Die Vorinstanz liess sich innert Frist nicht erneut vernehmen.

G. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 25. August 2026 (nachfolgend Stellungnahme zur Duplik) erneut Stellung zu den Vorbringen der Erstinstanz und beantragt, insbesondere infolge der bevorstehenden Anmeldung für die Widerholungsprüfung, die beförderliche Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Zudem wiederholte er seine Anträge der Beschwerde mit neuem Wortlaut und stellte weitere Editionsbegehren.

H. Mit Schreiben vom 21. September 2026 nahm die Erstinstanz Stellung zur Stellungnahme des Beschwerdeführers.

I. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2026 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein und hielt an seinen Standpunkten fest.

J. Auf die Ausführungen und Argumente der Parteien wird soweit erforderlich im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (47 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und inwieweit auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2021 IV/1 E. 1; 2007/6 E. 1 m.w.H.). Es beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern eine der in Art. 33 VGG aufgeführten Vorinstanzen verfügt hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Vorinstanz hat als Rechtsmittelbehörde gegen die Verfügung der Erstinstanz entschieden (Art. 61 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [BBG, SR 412.10]) und ist eine zulässige Vorinstanz (Art. 33 Bst. d VGG). Es ist keine Ausnahme nach Art. 32 VGG ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der gegen den Beschwerdeentscheid erhobenen Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Zudem hat er den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 22a Abs. 1 Bst. a, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3.1 Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 133 II 35 E. 2; Urteil des BGer 1C_475/2021 vom 3. November 2022 E. 1.2). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens kann der Streitgegenstand nur eingeschränkt und nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.1; 142 I 155 E. 4.4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 136 II 457 E. 4.2; Urteile des BGer 2D_42/2020 vom 28. September 2020 E. 2.1; 4A_489/2018 vom 3. Januar 2019 E. 4.4, nicht publiziert in: BGE 145 III 85 je m.w.H.; BVGE 2024 IV/2 E. 1.4 m.w.H.). Im Beschwerdeverfahren sind sämtliche Begehren und Eventualbegehren in der Beschwerdeschrift vorzubringen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Erst während des Schriftenwechsels gestellte, inhaltlich neue Begehren bzw. Varianten davon sind unzulässig und auf sie ist nicht einzutreten, sofern sie nicht eine Einschränkung der Rechtsbegehren darstellen (vgl. BGE 136 II 165 E. 5 m.w.H.; 133 II 30 E. 2; Urteil des BGer 2D_42/2020 vom 28. September 2020 E. 2.1 m.w.H.; BVGE 2011/54 E. 2.1.1 m.w.H.).

E. 1.3.2 Bei den mit der Replik eingereichten Rechtsbegehren handelt es sich - mit Ausnahme des Rechtsbegehrens Ziffer 4 - materiell um die bereits gestellten Begehren mit anderem Wortlaut. In Bezug auf die Erteilung des eidgenössischen Fähigkeitsausweises (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 4 der Replik) verändert der Beschwerdeführer den Streitgegenstand zwar qualitativ. Voraussetzung für die Erteilung eines Fähigkeitsausweises ist aber in jedem Fall ein gültiges und genügendes Prüfungsresultat, weil ein gewichtiges öffentliches Interesse daran besteht, dass nur Kandidatinnen und Kandidaten den entsprechenden Ausweis erhalten, deren Leistungen den damit verbundenen hohen Erwartungen nachgewiesenermassen entsprechen. Sollten sich die geltend gemachten Verfahrensfehler erhärten, führt dies jedoch nicht dazu, dass ein gültiges Prüfungsergebnis vorliegt; der Nachweis einer konkreten Prüfungsleistung wird damit nicht erbracht. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mängel im Prüfungsablauf können nicht zur direkten Erteilung des Prüfungsausweises führen (vgl. BVGE 2010/21 E. 8.1; Urteile des BVGer B-6085/2025 vom 18. August 2026 E. 9.3.3; B-913/2025 vom 28. Januar 2026 E. 3). Soweit der Beschwerdeführer die direkte Erteilung des Fachausweises beantragt, ist auf diese Vorbringen nicht weiter einzugehen.

E. 1.3.3 Des Weiteren verlangt der Beschwerdeführer im gleichen neuen Rechtsbegehren Ziffer 4 der Replik die Feststellung, dass die negative Bewertung des Prüfungsteils 4 nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei. Inwiefern er ein Feststellungsinteresse hat, welches über ihre Gestaltungsbegehren hinausgeht (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.6; 141 II 113 E. 1.7), kann den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden. Nach dem Gesagten ist auf dieses Begehren nicht einzutreten.

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist somit im dargelegten Umfang einzutreten.

E. 2.1 Mit der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). Insofern entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition. Prüfungen haben indessen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde - im Vergleich zur Prüfungskommission - über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt (vgl. statt vieler: BVGE 2008/14 E. 3.1 m.w.H.).

E. 2.2 Nach ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung (Urteile des BVGer B-8561/2025 vom 23. Juni 2026 E. 2.2; B-4290/2025 vom 23. Januar 2026 E. 3.1; B-5544/2024 vom 7. Januar 2026 E. 4.3 je m.w.H.). Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von sonstigen Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, überprüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.3; Urteil des BVGer B-8561/2025 vom 23. Juni 2026 E. 2.2).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei in mehrfacher Hinsicht verletzt worden (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG).

E. 3.1.1 Er bringt vor, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid eine Eingabe der Erstinstanz berücksichtigt, die nach Abschluss des Schriftenwechsels eingegangen sei. Die Vorinstanz habe im Beschwerdeentscheid festgehalten, dass sie den Schriftenwechsel am 30. September 2025 geschlossen habe. Gleichzeitig habe sie jedoch auf die von der Erstinstanz am 10. Oktober 2025 eingereichte Bewertungsmethodik verwiesen. Diese nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichten Unterlagen seien somit bei der Entscheidfindung berücksichtigt worden. Zu dieser Eingabe sei ihm zudem das rechtliche Gehör nicht gewährt worden (Beschwerde, S. 2 f.). So habe die Vorinstanz am 30. September 2025 zwei Schreiben versendet. Dem Beschwerdeführer sei die neutrale Mitteilung zugegangen, der Schriftenwechsel sei im Prinzip abgeschlossen. Gleichentags habe die Vorinstanz gegenüber der Prüfungskommission festgehalten, deren Methodik sei völlig unbekannt und schlicht nicht nachvollziehbar; sie habe die Richtigkeit der Berechnung bezweifelt und Frist bis 14. Oktober 2025 gesetzt für eine Erklärung, weshalb die erteilten 472 Punkte richtig seien. Den Inhalt dieses Schreibens habe der Beschwerdeführer nie erfahren. Diese neu eingereichte Erläuterung zur Bewertungssystematik sei ein entscheidrelevantes Dokument (Replik, S. 2 f., Ziff. 1 f.).

E. 3.1.2 Der Beschwerdeführer verweist zudem auf das Merkblatt "Akteneinsichtsrecht" der Vorinstanz welches in Ziff. 2 Bst. c ausdrücklich einen Anspruch auf Einsicht in "den Bewertungsraster, der Auskunft gibt über die in den einzelnen Aufgaben mögliche und die erzielte Punktzahl" gewähre. Einblick in die Bewertungsgrundlagen und Punkteumrechnung habe der Beschwerdeführer bereits mehrfach im vorinstanzlichen Verfahren verlangt, jedoch seien ihm diese erst im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht offengelegt worden (Replik, S. 3, Ziff. 3).

E. 3.1.3 Der Beschwerdeführer argumentiert zudem, dass die Bewertungsmethodik kein verwaltungsinternes, vom Akteneinsichtsrecht ausgenommenes Aktenstück darstelle, da diese eine tragende Grundlage des Beschwerdeentscheids gebildet habe (Replik, S. 4, Ziff. 5). Zudem komme eine Heilung der Verletzung des Gehörsanspruchs nicht in Betracht, da sich das Bundesverwaltungsgericht gemäss Rechtsprechung Zurückhaltung bei der Bewertung von Prüfungsleistungen auferlege. Da das Gericht die Kompetenzbewertung nicht selbst vornehme, könne eine Gehörsverletzung, welche die Bewertungsgrundlagen betreffe, nicht geheilt werden, sondern müsse zur Neubeurteilung zurückgewiesen werden (Replik, S. 4 f., Ziff. 6).

E. 3.2 Die Vorinstanz argumentiert unter Verweis auf die Rechtsprechung, dass sie nicht dazu verpflichtet gewesen sei, die nach Abschluss des Schriftenwechsels eingeholten Unterlagen dem Beschwerdeführer zu übermitteln. Der Beschwerdeführer müsse lediglich seine Standpunkte zur vorgenommenen Prüfungsbewertung geltend machen können. Dies habe er folglich auch tun können, zumal ihm bekannt gewesen sei, dass die einzelnen Kriterien des Prüfungsteils 4 bewertet worden seien. Zu dieser Bewertung habe er auch Stellung genommen. Der Vorinstanz sei nicht ersichtlich gewesen, welche rechtserheblichen Erkenntnisse der Beschwerdeführer zu diesen Informationen hätte beitragen können. Er habe in seiner Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht nicht dargelegt, weshalb es wichtig gewesen wäre, dass ihm die fraglichen Informationen vor Erlass des Beschwerdeentscheides bekannt gewesen wären. Da der Beschwerdeführer die Prüfungsbewertung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wirksam habe beanstanden können, liege keine Gehörsverletzung vor (Vernehmlassung Vorinstanz, S. 1 f.).

E. 3.3 Die Erstinstanz äusserte sich nicht ausdrücklich zur vorgebrachten Rüge. Sie bestätigte lediglich, dass sie der Vorinstanz auf deren Nachfrage mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 die konkrete Berechnung sowie das Bewertungssystem der Prüfung übermittelt habe (Vernehmlassung Erstinstanz, S. 3, Ziff. 6).

E. 3.4.1 Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) in den Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, mithin allen Arten von Verfahren, die durch individuell-konkrete Anordnung abzuschliessen sind (BGE 138 I 154 E. 2.3.2 m.w.H.; 131 I 91 E. 3.1; 129 I 232 E. 3.2), ergibt sich das Recht, sich zu Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei ("Vernehmlassung", "Stellungnahme" und dergleichen) zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 I 154 E. 2.3.2 m.w.H.; Urteile des BGer 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.1; 2C_402/2013 vom 20. August 2013 E. 3.1). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört auch das vom Beschwerdeführer angerufene Recht, in alle entscheiderheblichen Akten Einsicht nehmen zu können, insbesondere in die eigenen Prüfungsunterlagen und die Bewertungsraster (vgl. Urteile des BVGer B-6085/2025 vom 18. August 2026 E. 4.3.3; B-913/2025 vom 28. Januar 2026 E. 4.2.2; B-3925/2024 vom 23. Juli 2025 E. 4.2.1).

E. 3.4.2 Mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 30. September 2025 bestätigte die Vorinstanz diesem den Erhalt seiner Triplik und informierte ihn, dass unter Vorbehalt von Art. 57 Abs. 2 VwVG der für das Verfahren erforderliche Schriftenwechsel im Prinzip abgeschlossen sei. Weiter hat die Vorinstanz mit ebenfalls vom 30. September 2025 datierenden lnstruktionsschreiben von der Prüfungskommission Informationen zur ihrer Bewertungsmethodik im Prüfungsteil 4 eingeholt; in diesem Schreiben hielt sie fest, die von der Prüfungskommission verwendete Bewertungsmethodik sei "dem SBFI völlig unbekannt und schlicht nicht nachvollziehbar". Es sei daher innert angesetzter Frist die konkrete Berechnung im Detail darzulegen, weshalb die erteilten 472 Punkte richtig seien. Am 10. Oktober 2025 zeigte die Erstinstanz der Vorinstanz mit als Stellungnahme zur Triplik bezeichneten Eingabe die Berechnung des Beurteilungsrasters über vier Seiten im Detail an. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren unbestrittenermassen nicht zugestellt.

E. 3.4.3 Was die Vorinstanz aus dem in diesem Zusammenhang vorgebrachte Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (B-2289/2011 vom 31. August 2011 E. 5) zu ihrem Vorteil ableiten möchte, ist nicht ersichtlich: Im erwähnten Urteil wird festgehalten, der beschwerdeführenden Partei sei bei neuen, erheblichen Vorbringen tatsächlicher oder rechtlicher Art jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ebenfalls von ihr zitierte Urteil des Bundesgerichts (2C_62/2021 vom 8. März 2021 E. 3.1) weist bloss darauf hin, dass ein zweiter Schriftenwechsel nicht durchgeführt werden müsse. Inwiefern die Vorinstanz daraus abzuleiten versucht, dass sie eine separate Instruktion mit der Prüfungskommission durchführen und damit einen zweiten Schriftenwechsel starten könne, ohne jedoch die entscheidwesentliche Erkenntnisse aus dieser Instruktion dem Beschwerdeführer zustellen zu müssen, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass auch in nicht gerichtlichen Verfahren die Parteien das Recht haben, sich zu entscheidwesentlichen Vorbringen zu äussern (vgl. BGE 138 I 154 E. 2.3.2 m.w.H.; Urteile des BGer 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.1; 2C_402/2013 vom 20. August 2013 E. 3.1). Daher vermag die Vorinstanz aus diesen Verweisen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Mit ihrer "Schatteninstruktion", deren Erkenntnisse den Kern der Erwägungen betreffend Prüfungsteil 4 ausmachen, hat sie dem Beschwerdeführer entscheiderhebliche Akten nicht zugestellt. Die Eingabe der Erstinstanz nach Abschluss des Schriftenwechsels bot für die Beurteilung des Sachverhalts gegenüber dem Beschwerdeführer eine hinreichende Veranlassung, das neu beigezogenen Dokument aus eigenem Antrieb zuzustellen. Mit ihrem Vorgehen hat die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt.

E. 3.4.4 Diese Zurückhaltung von entscheidwesentlichen Akten stellt zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Sie kann aber im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geheilt werden, da das Bundesverwaltungsgericht über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz (vgl. E. 2.1 hiervor). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die nachgereichten Akten der Prüfungskommission zu Handen der Vorinstanz nicht offengelegt wurden. Indessen wurden ihm diese Unterlagen im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht zugestellt. Diese Unterlagen ermöglichten ihm, seine Rügen unter Kenntnis des entsprechenden Inhalts der Dokumente zu präzisieren und auf die nachträgliche Präzisierung der Begründung einzugehen. Von dieser Möglichkeit konnte er im Rahmen seiner Replik und seiner Stellungnahme zur Duplik der Erstinstanz vor Bundesverwaltungsgericht Gebrauch machen. Eine Rückweisung, wie dies der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Bewertungsgrundlagen verlangt (vgl. Replik, S. 5), würde vorliegend zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Grundsatz der Prozessökonomie und damit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2). Die Gehörsverletzung kann deshalb im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht als geheilt gelten.

E. 3.4.5 Die Heilung einer festgestellten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist jedoch bei der Verlegung der Kosten zu berücksichtigen (vgl. E. 9 hiernach), selbst wenn die Beschwerde in materieller Hinsicht abzuweisen ist (vgl. Urteile des BVGer B-672/2018 vom 5. Juni 2019 E. 2.1.1 in fine; A-2366/2018 vom 24. Mai 2018 E. 4.3 m.w.H.).

E. 3.5.1 Der Beschwerdeführer sieht ferner in der nachträglichen Präzisierung der Begründung der Prüfungskommission eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde, S. 5). Die Begründungspflicht stellt einen weiteren Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass er den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 133 III 439 E. 3.3 m.w.H.). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts nach, wenn sie der betroffenen Partei - allenfalls auch nur summarisch - kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Leistungen von ihr erwartet wurden und inwiefern ihre Antworten bzw. Leistungen den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Der Anspruch auf Begründung ist nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und die betroffene Person Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (Urteile des BGer 2C_425/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 3.1; 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1; Urteil des BVGer B-505/2022 vom 1. Februar 2023 E. 4.1.2).

E. 3.5.2 Eine allfällige anfängliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör betreffend die konkrete Berechnung des Beurteilungsrasters wurde im Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geheilt (vgl. E. 3.4.4 hiervor). Der Beschwerdeführer war in der Lage, die Gründe für die Bewertung seiner Prüfungsleistung nachzuvollziehen und den Prüfungsentscheid sachgerecht anzufechten bzw. dazu Stellung zu nehmen. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen geltend macht, die Umrechnung der Noten sei ursprünglich nicht bekannt gewesen, verkennt er, dass die Prüfungskommission ihre Entscheide zunächst bloss summarisch begründen kann und der Anspruch auf Begründung nicht verletzt ist, wenn sie die Begründung erst im Rechtsmittelverfahren liefert. Insbesondere hält der Beschwerdeführer selbst fest, dass mit der Eingabe vom 10. Oktober 2025 die Umrechnung offengelegt wurde. Gleich verhält es sich mit den nachträglich eingereichten Fassungen 5c und 6 des Bewertungsrasters. Er selbst hält fest, dass er im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens die vollständige Bewertungsgrundlage und die kriterienweise Punkteumrechnung erhalten habe (Replik, S. 3 und 5, Ziff. II.3. und III.1.). Dadurch war er nach seinen eigenen Aussagen in der Lage, sich zu diesen Akten im Rahmen seiner Stellungnahme vom 25. August 2026 zu äussern.

E. 3.6.1 Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, es seien alle während oder unmittelbar nach der Prüfung erstellten Notizen zu edieren.

E. 3.6.2 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts unterliegen persönliche Aufzeichnungen der Examinatorinnen und Examinatoren im Hinblick auf die anschliessende Beratung als rein interne Notizen, die nicht zu den Verfahrensakten gehören, nicht der Akteneinsicht (vgl. Urteil des BGer 2D_2/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6 m.w.H.; Stephan C. Brunner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Dike-Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 26 VwVG Rz. 38). Handnotizen haben keinen Beweischarakter; ihnen kommt lediglich die Bedeutung eines Hilfsbeleges zur Vorbereitung des Entscheides zu (vgl. Urteil des BGer 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4). Nur Protokolle, die von den Examinatorinnen und Examinatoren aufgrund einer formellen Vorschrift erstellt wurden, gelten als Bestandteil der erheblichen und einsehbaren Prüfungsakten (vgl. Urteile des BVGer B-6085/2025 vom 18. August 2026 E. 4.3.4; B-7447/2025 vom 8. Mai 2026 E. 5.1; B-6884/2025 vom 6. Januar 2026 E. 6.2). Die in verschiedenen Prüfungsordnungen verankerte Verpflichtung der Expertinnen und Experten, Notizen zum Prüfungsgespräch und zu dessen Ablauf zu erstellen, stellt nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine Pflicht zu einer eigentlichen Protokollierung der mündlichen Prüfung dar, und die entsprechenden Notizen unterliegen nicht dem Akteneinsichtsrecht (vgl. Urteile des BVGer B-6085/2025 vom 18. August 2026 E. 4.3.4; B-913/2025 vom 28. Januar 2026 E. 4.2.2; B-6179/2023 vom 3. März 2025 E. 6.3).

E. 3.6.3 Es handelt sich bei den vorliegend verlangten Notizen um rein interne Notizen, die nicht zu den Verfahrensakten gehören und nicht der Akteneinsicht unterliegen; sie wurden im Hinblick auf die anschliessende Beratung erstellt. Nach dem Gesagten (vgl. E. 3.6.2 hiervor) kann der Beschwerdeführer auch aus dem Verweis auf Ziff. 4.43 der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Betriebliche Mentorin/Betrieblicher Mentor vom 18. Juni 2019 (nachfolgend: Prüfungsordnung; abrufbar unter https://bp-mentor.ch/ > Reglemente > Reglemente > "Prüfungsordnung vom 18. Juni 2019",, abgerufen am 12.10.2026) in Bezug auf die Verpflichtung der Expertinnen und Experten, Notizen zum Prüfungsgespräch sowie zum Prüfungsablauf zu erstellen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Daher ist das Editionsbegehren betreffend die Notizen abzuweisen.

E. 4.1.1 Zu prüfen ist zudem, ob das Prüfungsverfahren selbst mängelbehaftet war, was zur Wiederholung der Prüfung führen würde (vgl. E. 1.3.2 hiervor), wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Rechtsbegehren Ziffer 4 bzw. in der Replik im Rechtsbegehren Ziffer 3 beantragt. Damit zusammenhängend macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt.

E. 4.1.2 In seiner Beschwerde bringt er vor, die tatsächliche Tragweite der technischen Störung im Prüfungsteil 3, die konkret gewährten Kompensationsmassnahmen sowie die Frage, ob und auf welcher Grundlage seine Prüfungsfähigkeit unter den gegebenen Umständen geprüft und dokumentiert wurden, seien nicht vollständig und zuverlässig abgeklärt worden (Beschwerde, S. 5 f.).

E. 4.2 Die Vorinstanz äussert sich in ihrer Vernehmlassung nicht zu dieser Rüge. Im Beschwerdeentscheid hielt sie fest, der Prüfungsteil 3 habe zwischen 08:00 Uhr und 09:45 Uhr stattgefunden. Die Prüfungsvorbereitung für den Prüfungsteil 4 habe um 10:15 Uhr begonnen und bis 11:00 Uhr gedauert. Der Prüfungsteil 4 sei zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr abgenommen worden. Der Prüfungsteil 4 habe damit nicht unmittelbar nach dem Prüfungsteil 3 stattgefunden, sondern 30 bzw. 75 Minuten später, was dem Beschwerdeführer erlaubt habe, seinen Stress abzubauen.

E. 4.3 Die Erstinstanz erklärt, dass sie sich in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2025 vor der Vorinstanz (Beilage 9 der Vorakten) bereits zu diesen Vorbringen geäussert habe. Gemäss diesen Ausführungen sei vor Prüfungsbeginn die technische Infrastruktur durch das Expertenteam ordnungsgemäss überprüft worden. Während der Prüfung sei es infolge von einer durchgebrannten Stromleitung zu einem technischen Ausfall gekommen. Die Expertinnen und Experten hätten darauf die Kandidatinnen und Kandidaten unmittelbar unterstützt und gleichzeitig sei der technische Support des Campus (...) beigezogen worden. Die Prüfungszeit sei dadurch nicht beeinträchtigt worden (Vernehmlassung Erstinstanz, S. 2, Ziff. 1).

E. 4.4 Im Verwaltungsverfahren besteht zwar die Pflicht zur amtlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2021 II/1 E. 25.2; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043). Diese behördliche Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung ist allerdings insofern zu relativieren, als dass den Parteien Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung obliegen (Art. 13 VwVG).

E. 4.5 Mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) sowie zum Schutz der Chancengleichheit aller Kandidierenden im Prüfungsverfahren sind Mängel im Prüfungsablauf schnellstmöglich geltend zu machen (vgl. BGE 135 III 334 E. 2.2; 132 II 485 E. 4.3; 120 Ia 19 E. 2c/aa; Urteile des BGer 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 7.2, nicht publiziert in: BGE 147 I 73; 2D_22/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 6.3.2; 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 4.6; Urteil des BVGer B-1464/2016 vom 10. August 2016 E. 4.1). Der Anspruch eines Prüfungskandidaten auf Beseitigung des Mangels und dessen Folgen erlischt demzufolge, wenn er trotz Kenntnis des Verfahrensmangels die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren einlässt. Durch die Pflicht zur schnellstmöglichen Rüge eines Verfahrensmangels soll verhindert werden, dass sich der betroffene Kandidat im Verhältnis zu den anderen Prüfungsteilnehmenden eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels das Prüfungsergebnis zunächst abwartet (vgl. Urteile des BGer 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 7.2, nicht publiziert in: BGE 147 I 73; 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 4.6; Urteil des BVGer B-5896/2019 vom 29. Mai 2020 E. 5.2 m.w.H.). Für die Entscheidung darüber, ob eine Rüge hinreichend schnell erhoben worden ist, kommt es darauf an, ob und ab welchem Zeitpunkt es dem Prüfungskandidaten zugemutet werden konnte, auf den ihm bekannten Verfahrensfehler hinzuweisen. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Urteile des BGer 2C_967/2022 vom 25. Mai 2023 E. 6.1 m.w.H.; 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 7.3, nicht publiziert in: BGE 147 I 73). Nicht verlangt wird in der Regel angesichts der besonderen Drucksituation, die in Prüfungen vorherrscht, dass die Rüge während laufender Prüfung erhoben wird; vielmehr ist eine Rüge gleich im Anschluss an die Prüfung noch zulässig (vgl. Urteil des BGer 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 7.1 m.w.H., nicht publiziert in: BGE 147 I 73).

E. 4.6.1 Störungsumstände während oder vor einem Prüfungsteil können zweifellos zu Stresssituationen führen, jedoch hätten diese Umstände vom Beschwerdeführer unverzüglich gegenüber den Expertinnen und Experten erhoben werden müssen und nicht erst nach dem Ergehen des ungünstigen Prüfungsbescheids. Der Beschwerdeführer brachte seine Bedenken nicht sogleich nach dem Vorfall - oder jedenfalls spätestens nach Abschluss aller Prüfungsteile - zum Ausdruck, sondern rügte die Störungsumstände erstmals im Rahmen seiner Beschwerde vom 24. Januar 2024 an die Vorinstanz. Aus dem Beurteilungsbogen des Prüfungsteils 4 (Duplik, Beilagen 5-6) ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer vor Beginn der Prüfung angegeben habe, dass er sich in der Lage fühle, die Prüfung zu absolvieren. Verfahrensmängel im Prüfungsablauf müssen, sofern dies nicht unzumutbar erscheint, grundsätzlich sofort vorgebracht werden. Rügen wegen derartiger Mängel trotz zumutbarer sofortiger Geltendmachung erst nach Ergehen des negativen Prüfungsbescheids im Rechtsmittelverfahren zu erheben, widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Rüge des Verfahrensfehlers erfolgte vorliegend demnach verspätet. Dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 21. August 2025 im vorinstanzlichen Verfahren ausführt, nach seinem Erinnerungsstand könne er nicht sicher bestätigen, dass er "zu Beginn/während/am Ende explizit befragt" worden sei (Stellungnahme vom 21. August 2025, Beilage 18 der Vorakten, S. 3), ändert nichts daran, dass die Rüge ohnehin verspätet vorgebracht wurde. Nach dem Gesagten erübrigt sich auch die Darstellung der tatsächlich gewährten Kompensationsmassnahmen, wie es der Beschwerdeführer verlangt (Beschwerde, S. 6).

E. 4.6.2 Gleich verhält es sich mit seinem Rechtsbegehren Ziffer 5 in der Stellungnahme zur Duplik, wonach kenntlich zu machen sei, wer die fachkundige Aufsichtsperson gewesen sei. Einerseits trägt er nicht vor, was er aus der Kenntnis der fachkundigen Aufsichtsperson zu seinen Gunsten ableiten will. Andererseits bringt der Beschwerdeführer diese Rüge erstmals in seiner Stellungname zur Duplik vor; sollte er sinngemäss beanstanden, dass keine Aufsichtsperson bei seiner Prüfung anwesend gewesen sei, ist auch dieser Verfahrensmangel zu spät gerügt (vgl. Urteil des BVGer B-772/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.7.1), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

E. 4.6.3 Der Beschwerdeführer bemängelt schliesslich die tatsächliche Tragweite der technischen Störung im Prüfungsteil 3 und die Dokumentation der Umstände am Prüfungstag. Vorliegend hat die Vorinstanz den Sachverhalt nachvollziehbar dargestellt und geschildert. Insoweit ist der Sachverhalt erstellt. Sofern der Beschwerdeführer darüber hinaus ableiten will, seine Prüfungsfähigkeit hätte geprüft und dokumentiert werden müssen, missachtet er, dass er über das weitere Vorgehen bezüglich Prüfungsteil 4 von der Prüfungsleitung informiert wurde, ihm Alternativen dargelegt wurden, aber er sich mit der Fortführung der Prüfung einverstanden zeigte (Vorakten, Beilage 9, S. 1 f.; Beilage 16, S. 2); unabhängig davon obliegt dem Beschwerdeführer hier ausserdem eine Mitwirkungspflicht. Es erschliesst sich ebenfalls nicht, inwiefern der Sachverhalt unvollständig sein sollte. Daher sind die Sachverhaltsrügen abzuweisen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt darüber hinaus die Berechnungsgrundlage des Prüfungsteils 4.

E. 5.2 Er bringt vor, die einzig objektiv überprüfbare Komponente, die Umrechnung der Noten in Punkte, sei zuletzt und teilweise erst nach Schliessung des Schriftenwechsels offengelegt worden, während das Ergebnis von 472 Punkten von der ersten Fassung an festgestanden habe. Eine erst im Rechtsmittelverfahren schrittweise erstellte und vervollständigte Begründung werde den Anforderungen einer vollständig dokumentierten Bewertungsgrundlage nicht gerecht (Replik, S. 6, Ziff. III.1.). Der Beschwerdeführer macht geltend, die detaillierte Unterteilungs-, Faktor- und Berechnungslogik sei erst in späteren Fassungen offengelegt worden; es sei nicht klar, welche Begründungs- und Berechnungsgrundlage am 20. November 2024 bestanden habe und welche Elemente erst im späteren Beschwerdeverfahren dokumentiert oder näher erläutert worden seien. Die vollständige Faktorentabelle sei aktenmässig erst in der Darlegung vom 10. Oktober 2025 ersichtlich geworden. Die nachgereichte Darstellung sei zudem mit den ausgewiesenen Zahlen nicht reproduzierbar. Die Beilage 4 der Duplik weise für die Sozialkompetenz Einzelwerte von 62, 37 und 37 Punkten aus, führe als Subtotal jedoch 137 Punkte auf und rechne mit diesem Wert zum Gesamttotal von 472 Punkten weiter. Die ausgewiesenen Einzelwerte ergäben 136. Eine Darstellung, deren Einzelwerte sich nicht zum ausgewiesenen Subtotal addieren würden, sei nicht umfassend. Schliesslich erhalte das Beurteilungsraster neben dem Punktesystem eine eigene binäre Spalte erfüllt/nicht erfüllt sowie den Satz, die Livebegleitung gelte als bestanden, wenn mindestens 60% der aufgeführten Kriterien als erfüllt bewertet würden. Wie diese Kriterienlogik mit dem gemäss Ziff. 6.21 und 6.22 der Prüfungsordnung massgeblichen Punktesystem zusammenwirke und welche Bewertung als erfüllt gelte, werde weder im Raster noch in der Wegleitung definiert (Stellungnahme zur Duplik, S. 3 f., Rz. 12 ff.).

E. 5.3 Die Erstinstanz erklärt, das Beurteilungsraster vom 20. November 2024 stelle die am Prüfungstag verbindliche Fassung dar. Die Voraussetzungen für das Bestehen ergäben sich unmittelbar daraus. Ein separater Bestehensmodus bzw. Beurteilungsmodus habe nicht bestanden. Eine Abweichung gegenüber der vom Beschwerdeführer eingereichten Fassung "Livebegleitung Beurteilungsraster V. 1.1" bestehe auch nicht. Ausserdem handle es sich bei den Beilagen 5, 5a, 5b, 5c und 6 nicht um unterschiedliche, am Prüfungstag verwendete Beurteilungsraster, sondern um nachträglich ergänzte Fassungen desselben Beurteilungsrasters, welche ausschliesslich zur Erläuterung und Offenlegung der bereits anlässlich der Prüfung vorgenommenen Bewertung im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens erstellt worden seien. Die zugrunde liegende Bewertung sei dadurch nicht geändert worden (Duplik, S. 2).

E. 5.4.1 Gemäss Ziff. 5.12 der Prüfungsordnung kann jeder Prüfungsteil in Positionen unterteilt werden. Diese Unterteilung und die Gewichtung der Positionen legt die Prüfungskommission in der Wegleitung fest. Die Bewertung der einzelnen Prüfungsteile beruht gemäss Ziff. 6.21 der Prüfungsordnung auf einem Punktesystem. Nach Ziff. 6.22 der Prüfungsordnung werden die Urteilsprädikate wie folgt definiert: bestanden mind. 60% der maximalen Punktzahl erreicht; nicht bestanden weniger als 60% der maximalen Punktzahl erreicht. Gemäss Ziff. 6.31 ist die Prüfung bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit dem Prädikat «bestanden» beurteilt wird.

E. 5.4.2 Das Bewertungsraster zum "Prüfungsteil 4 / Livebegleitung" ist unterteilt in "Fach- und Medienkompetenz" mit sechs Unterkategorien, "Selbstkompetenz" mit einer Unterkategorie sowie "Sozialkompetenz" mit drei Unterkategorien. Der Beurteilungsbogen ist tabellenartig aufgebaut und in jeder Kategorie unterteilt in vier Spalten. Die erste Spalte des Rasters enthält das jeweilige Beurteilungskriterium, die zweite die Beurteilung zwischen 0-4 Punkten gemäss der Legende auf Seite 1 des Bewertungsrasters, die dritte die maximal erzielbaren sowie tatsächlich erreichten Punkte und die vierte Spalte die Bemerkungen der Expertinnen und Experten. Die konkrete Berechnung des Bewertungsrasters hat die Erstinstanz mit ihrem Schreiben vom 10. Oktober 2025 zu Handen der Vorinstanz dargelegt (Duplik, Beilage 4). Demnach trägt das Expertenteam die Beurteilung gemäss Legende auf Seite 1 des Bewertungsrasters ein. Dieser Eintrag ist sodann mit dem entsprechenden Faktor der maximal zu erreichenden Punkte des entsprechenden Kriteriums zu multiplizieren. Bei der Bewertung "4 = sehr gut" ist mit dem Faktor 1, bei der Bewertung "3 = gut" mit dem Faktor 0.75, bei der Bewertung "2 = mangelhaft" mit dem Faktor 0.45, bei der Bewertung "1 = ungenügend" mit dem Faktor 0.20 und bei der Bewertung "0 = nicht vorhanden" mit dem Faktor 0.00 zu multiplizieren.

E. 5.4.3 Die aufgeschlüsselte Berechnung und Bewertung der jeweiligen Kategorien und Unterkategorien mit dem der Beurteilung der Expertinnen und Experten entsprechenden Faktor ist im Schreiben vom 10. Oktober 2025 sowie in den Bewertungsrastern, die als Beilage 5c und 6 der Duplik der Erstinstanz eingereicht wurden, aufgeschlüsselt. Diese Beilagen stimmen sowohl in der Gewichtung der einzelnen Kategorien als auch in der Beurteilung durch die Expertinnen und Experten sowie in den effektiv erreichten Punkten überein; es ergeben sich keine Widersprüchlichkeiten. Dass die Erstinstanz bereits in ihrem ursprünglichen und noch nicht aufgeschlüsselten Bewertungsraster ebenfalls auf ein Total von 472 Punkten kommt, bestätigt bloss, dass die anfangs zugewiesenen Punkte gleich und richtig berechnet wurden. Das Ergebnis stand bereits zu Beginn fest, weil die Vorinstanz mit grösster Wahrscheinlichkeit die Punkte mit dem gleichen Schlüssel berechnet hatte. Aus dem Umstand, dass die Erstinstanz ihre vollständige Begründung nicht bereits vor der Vorinstanz geliefert hatte, kann der Beschwerdeführer kein Recht auf eine Neubeurteilung ableiten. Die nachträglich eingefügten Spalten im Beurteilungsraster Beilage 5c und 6 der Duplik dienen bloss der Veranschaulichung für den Beschwerdeführer und stellen eine nachträgliche Begründung durch die Prüfungskommission dar (vgl. E. 3.5 hiervor). Eine wie von ihm geltend gemachte Veränderung der Berechnungsgrundlage bzw. Faktor- und Berechnungslogik ist weder ersichtlich noch dargetan. Vielmehr erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz als konsistent und nachvollziehbar. Ausserdem hält der Beschwerdeführer selbst fest, dass er die Möglichkeit hatte, zur vollständigen Faktorentabelle vom 10. Oktober 2025 Stellung zu nehmen (Stellungnahme zur Duplik, S. 4, Rz. 15). Insofern kann auf die beantragte Edition der nativen elektronischen Quelldatei verzichtet werden (Rechtsbegehren Ziffer 3 der Stellungnahme zur Duplik).

E. 5.4.4 Soweit der Beschwerdeführer eine Inkonsistenz bei der Berechnung der Punkte in der Kategorie "Sozialkompetenz" geltend macht, übersieht er, dass die maximale Punktezahl von 250 Punkten gleichmässig in drei Unterkategorien aufzuteilen ist und dadurch 83. Punkte als Dezimalzahl mit den entsprechenden Faktoren zu multiplizieren sind; im Bewertungsraster sowie im Begleitschreiben wurde für das Total in den jeweiligen Unterkategorie mit der periodischen Dezimalzahl gerechnet, was zum Ergebnis von 472 Punkten führte. Im vorliegenden Fall ist ausserdem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vorbringt, in der Kategorie "Sozialkompetenz" nach seiner Berechnung 471 Punkte und somit einen Punkt weniger erhalten zu müssen (Stellungnahme zur Duplik, S. 4, Rz. 16), was ohnehin nicht in seinem Interesse liegt.

E. 5.4.5 Eine vom Beschwerdeführer gerügte Widersprüchlichkeit ergibt sich aus den Bewertungsrastern, die für den Prüfungsteil 4 im Umlauf sind: Einerseits ist auf der Internetseite für die Eidgenössische Berufsprüfung Betriebliche/r Mentor/in ein Bewertungsraster öffentlich erhältlich, bei dem die Kategorie "Selbstkompetenz" zu 10% und die Kategorie "Sozialkompetenz" zu 30% gewichtet wird (Bewertungsraster Pru fungsteil 4, abrufbar unter https://bp-mentor.ch/ Reglemente Bewertungsraster Bewertungsraster Pru fungsteil 4). Dieses Raster ist mit dem Titel "PT4_Bewertungsraster_ab 01_2024_DE.xlsx" hochgeladen. Das gleiche Bewertungsraster, welches allerdings in der Fusszeile "Beurteilungsraster PT4 b 01_2024" aufführt, hat der Beschwerdeführer als Beilage 1 seiner Replik eingereicht. Bei der Berechnung seiner Punkte mit diesem Raster erhielte er in der Kategorie "Selbstkompetenz" 20 Punkte (100 Punkte * 0.20) und in der Kategorie "Sozialkompetenz" insgesamt 165 Punkte ([100 Punkte * 0.75] + [100 Punkte * 0.45] + [100 Punkte * 0.45]). Für den Prüfungsteil 4 würde daraus ein Total von 490 Punkten resultieren (305 Punkte + 20 Punkte + 165 Punkte). Auch mit dieser Gesamtpunktezahl wäre die Prüfung jedoch nicht bestanden, da mindestens 60% der maximalen Punktzahl von 1000 Punkten im Prüfungsteil 4 erforderlich ist und dieser Prüfungsteil selbst mit 490 Punkten bzw. 49% der maximalen Punktzahl nicht mit dem Prädikat «bestanden» beurteilt werden würde (vgl. E. 5.4.1 hiervor).

E. 6 Soweit der Beschwerdeführer neben der Neubeurteilung durch die Vorinstanz im Hauptpunkt (subsidiär) auch die materielle Bewertung der Prüfung rügen wollte, gilt darauf hinzuweisen, dass den Expertinnen und Experten bei der Verteilung der Punkte innerhalb der einzelnen Kategorien ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen eine gewisse Zurückhaltung (BVGE 2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1; Urteil des BVGer B-5544/2024 vom 7. Januar 2026 E. 4.3). Einerseits bringt der Beschwerdeführer zur Bewertung der Prüfungsleistungen nichts Substantielles vor, andererseits sind die Bemerkungen in den jeweiligen Unterkategorien nachvollziehbar und einleuchtend. In dieser Konstellation weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Beurteilung der Expertinnen und Experten ab (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3; Urteil des BVGer B-5544/2024 vom 7. Januar 2026 E. 4.3). Der Beschwerdeführer geht auf diese Bemerkungen auch nicht näher ein und rügt pauschal sowie subsidiär die materielle Bewertung der Prüfung. Er bringt keine überzeugenden Anhaltspunkte, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar oder die Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet worden sei. An der Beurteilung des Prüfungsteils 4 ist somit nichts auszusetzen.

E. 7 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es seien die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens aufzuheben. Der Beschwerdeführer bringt allerdings weder substantiierte Einwendungen vor, die Zweifel an der Verhältnismässigkeit der auferlegten Kosten aufkommen lassen, noch nennt er anderweitige Gründe für die Aufhebung der Kosten. Nach dem Gesagten sind auch keine Gründe ersichtlich, wonach die Gebühr in der Höhe von Fr. 1'030.- nicht rechtens sein sollte, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

E. 8 Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wie dargelegt (E. 3.4.5 und 3.5.2 hiervor), litt die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Mangel, der zwar durch die von der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung nachgereichten Akten im Beschwerdeverfahren geheilt wurde. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist, darf ihm jedoch kein finanzieller Nachteil erwachsen, weshalb ihm in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.- aufzuerlegen sind (vgl. BGE 131 II 200 E. 4.3 und 7.3; BVGE 2008/47 E. 5; Urteile des BVGer B-672/2018 vom 5. Juni 2019 E. 8; A-2366/2018 vom 24. Mai 2018 E. 4.3, m.w.H.). Der Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zu entnehmen. Der verbleibende Betrag von Fr. 1'000.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt, selbst wenn sie unterliegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 10 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 e contrario VwVG, Art. 7 Abs. 1 e contrario VGKE). Bundesbehörden und andere Behörden, die als Partei auftreten, haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 63 Abs. 2 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 11 Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 138 II 42 E. 1.1, je m.w.H.). Wenn aber andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.; Entscheid des BGer 2C_636/2024 vom 4. Juni 2025 E. 1.1.3). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 1'000.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Erstinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Okan Yildiz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen nach Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 27. Oktober 2026 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung II

B-2738/2026

Urteil vom 26. Oktober 2026

Besetzung

Richterin Chiara Piras (Vorsitz),

Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Richter David Aschmann,

Gerichtsschreiber Okan Yildiz.

Parteien

A._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung,

Forschung und Innovation SBFI,

Vorinstanz,

Prüfungskommission Berufsprüfung

Betriebliche/r Mentor/in,

Erstinstanz.

Gegenstand

Berufsprüfung für Betrieblicher Mentor 2024.

Sachverhalt:

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte im Herbst 2024 die Berufsprüfung als betrieblicher Mentor ab. Da in allen Prüfungsteilen mindestens 60% erreicht sein müssen, eröffnete ihm die Prüfungskommission Berufsprüfung Betriebliche/r Mentor/in (nachfolgend: Erstinstanz oder Prüfungskommission) am 9. Dezember 2024 das nachfolgende negative Prüfungsergebnis (nachfolgend: Prüfungsverfügung):

Prüfungsteil 1Begleitungskonzept62%

Prüfungsteil 2 Thematische Arbeit63%

Prüfungsteil 3Präsentation und Fachgespräch zu

den Prüfungsteilen 1 und 266%

Prüfungsteil 4Livebegleitung47%

___________________________________________________________

Gesamtdurchschnitt59.5%

B.

B.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. Januar 2025 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte sinngemäss, der Prüfungsteil 4 sei als bestanden zu werten und ihm sei vollständige Akteneinsicht bezüglich dieses Prüfungsteils zu gewähren.

B.b Mit Beschwerdeentscheid vom 24. Februar 2026 (nachfolgend: Beschwerdeentscheid) wies die Vorinstanz die Beschwerde vollumfänglich ab und erlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 1'030.- auf.

C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2026 Beschwerde (nachfolgend: Beschwerde) beim Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Anträge:

1.Der Entscheid des SBFI vom 24. Februar 2026 sei aufzuheben.

2. Die Sache sei zur rechtskonformen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter vorgängiger vollständiger Aktenedition und Gewährung des rechtlichen Gehörs.

3. Eventualiter sei eine neue Beurteilung des Prüfungsteils 4 durch neue, unabhängige und unbefangene Expertinnen und Experten anzuordnen.

4. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer die Wiederholung des Prüfungsteils 4 unter neutralen, störungsfreien und transparent dokumentierten Bedingungen zu ermöglichen.

5. Es seien folgende, für den Entscheid erhebliche Unterlagen vollständig zu edieren:

a. sämtliche Fassungen des Bewertungsrasters und sämtlicher Bemerkungen zu Prüfungsteil 4, jeweils mit Datierung, Entstehungsstand und allfälligen Freigabevermerken,

b.die vollständige Bewertungsmethodik samt Faktoren, Gewichtungen, Rundungsregeln und allfälligen Anwendungsvorgaben,

c.sämtliche Eingaben der Prüfungskommission an die Vorinstanz nach dem 30. September 2025, insbesondere die Darlegung der Bewertungsmethodik vom 10. Oktober 2025, soweit diese im angefochtenen Entscheid verwertet wurden,

d.sämtliche Protokolle, Vermerke und interne Aufzeichnungen zur Frage der Prüfungsfähigkeit des Beschwerdeführers am 20. November 2024,

e.sämtliche Unterlagen zu den technischen Störungen im Prüfungsteil 3 und zu allfälligen Kompensationsmassnahmen.

6. Die dem Beschwerdeführer im SBFI-Verfahren auferlegten Verfahrenskosten von CHF 1'030 seien aufzuheben.

7. Unter Kosten und Entschädigungsfolge nach Gesetz.

D. Sowohl die Erstinstanz in ihrer am 1. Juni 2026 beim Gericht eingegangenen, undatierten Vernehmlassung (Poststempeldatum: 29. Mai 2026; nachfolgend: Vernehmlassung Erstinstanz) als auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2026 (nachfolgend: Vernehmlassung Vorinstanz) beantragen die Abweisung der Beschwerde.

E. Mit Eingabe vom 27. Juni 2026 (nachfolgend: Replik) replizierte der Beschwerdeführer und beantragte die Edition diverser Unterlagen. Zudem wiederholte er seine Anträge der Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren neu:

[...]

4. Weiter subeventualiter sei, für den Fall, dass die Erstinstanz die unter Ziffer VI verlangten Unterlagen nicht vollständig zu edieren vermag, festzustellen, dass die negative Bewertung des Prüfungsteils 4 nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist, und die Erstinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer den eidgenössischen Fachausweis zu erteilen.

[...]

F. Die Erstinstanz nahm in ihrer Duplik vom 15. Juli 2026 (nachfolgend: Duplik) dazu Stellung. Die Vorinstanz liess sich innert Frist nicht erneut vernehmen.

G. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 25. August 2026 (nachfolgend Stellungnahme zur Duplik) erneut Stellung zu den Vorbringen der Erstinstanz und beantragt, insbesondere infolge der bevorstehenden Anmeldung für die Widerholungsprüfung, die beförderliche Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Zudem wiederholte er seine Anträge der Beschwerde mit neuem Wortlaut und stellte weitere Editionsbegehren.

H. Mit Schreiben vom 21. September 2026 nahm die Erstinstanz Stellung zur Stellungnahme des Beschwerdeführers.

I. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2026 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein und hielt an seinen Standpunkten fest.

J. Auf die Ausführungen und Argumente der Parteien wird soweit erforderlich im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und inwieweit auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2021 IV/1 E. 1; 2007/6 E. 1 m.w.H.). Es beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern eine der in Art. 33 VGG aufgeführten Vorinstanzen verfügt hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Vorinstanz hat als Rechtsmittelbehörde gegen die Verfügung der Erstinstanz entschieden (Art. 61 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [BBG, SR 412.10]) und ist eine zulässige Vorinstanz (Art. 33 Bst. d VGG). Es ist keine Ausnahme nach Art. 32 VGG ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der gegen den Beschwerdeentscheid erhobenen Beschwerde zuständig.

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Zudem hat er den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 22a Abs. 1 Bst. a, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.3

1.3.1 Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 133 II 35 E. 2; Urteil des BGer 1C_475/2021 vom 3. November 2022 E. 1.2). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens kann der Streitgegenstand nur eingeschränkt und nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.1; 142 I 155 E. 4.4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 136 II 457 E. 4.2; Urteile des BGer 2D_42/2020 vom 28. September 2020 E. 2.1; 4A_489/2018 vom 3. Januar 2019 E. 4.4, nicht publiziert in: BGE 145 III 85 je m.w.H.; BVGE 2024 IV/2 E. 1.4 m.w.H.). Im Beschwerdeverfahren sind sämtliche Begehren und Eventualbegehren in der Beschwerdeschrift vorzubringen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Erst während des Schriftenwechsels gestellte, inhaltlich neue Begehren bzw. Varianten davon sind unzulässig und auf sie ist nicht einzutreten, sofern sie nicht eine Einschränkung der Rechtsbegehren darstellen (vgl. BGE 136 II 165 E. 5 m.w.H.; 133 II 30 E. 2; Urteil des BGer 2D_42/2020 vom 28. September 2020 E. 2.1 m.w.H.; BVGE 2011/54 E. 2.1.1 m.w.H.).

1.3.2 Bei den mit der Replik eingereichten Rechtsbegehren handelt es sich - mit Ausnahme des Rechtsbegehrens Ziffer 4 - materiell um die bereits gestellten Begehren mit anderem Wortlaut. In Bezug auf die Erteilung des eidgenössischen Fähigkeitsausweises (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 4 der Replik) verändert der Beschwerdeführer den Streitgegenstand zwar qualitativ. Voraussetzung für die Erteilung eines Fähigkeitsausweises ist aber in jedem Fall ein gültiges und genügendes Prüfungsresultat, weil ein gewichtiges öffentliches Interesse daran besteht, dass nur Kandidatinnen und Kandidaten den entsprechenden Ausweis erhalten, deren Leistungen den damit verbundenen hohen Erwartungen nachgewiesenermassen entsprechen. Sollten sich die geltend gemachten Verfahrensfehler erhärten, führt dies jedoch nicht dazu, dass ein gültiges Prüfungsergebnis vorliegt; der Nachweis einer konkreten Prüfungsleistung wird damit nicht erbracht. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mängel im Prüfungsablauf können nicht zur direkten Erteilung des Prüfungsausweises führen (vgl. BVGE 2010/21 E. 8.1; Urteile des BVGer B-6085/2025 vom 18. August 2026 E. 9.3.3; B-913/2025 vom 28. Januar 2026 E. 3). Soweit der Beschwerdeführer die direkte Erteilung des Fachausweises beantragt, ist auf diese Vorbringen nicht weiter einzugehen.

1.3.3 Des Weiteren verlangt der Beschwerdeführer im gleichen neuen Rechtsbegehren Ziffer 4 der Replik die Feststellung, dass die negative Bewertung des Prüfungsteils 4 nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei. Inwiefern er ein Feststellungsinteresse hat, welches über ihre Gestaltungsbegehren hinausgeht (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.6; 141 II 113 E. 1.7), kann den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden. Nach dem Gesagten ist auf dieses Begehren nicht einzutreten.

1.4 Auf die Beschwerde ist somit im dargelegten Umfang einzutreten.

2.

2.1 Mit der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). Insofern entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition. Prüfungen haben indessen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde - im Vergleich zur Prüfungskommission - über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt (vgl. statt vieler: BVGE 2008/14 E. 3.1 m.w.H.).

2.2 Nach ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung (Urteile des BVGer B-8561/2025 vom 23. Juni 2026 E. 2.2; B-4290/2025 vom 23. Januar 2026 E. 3.1; B-5544/2024 vom 7. Januar 2026 E. 4.3 je m.w.H.). Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von sonstigen Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, überprüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.3; Urteil des BVGer B-8561/2025 vom 23. Juni 2026 E. 2.2).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei in mehrfacher Hinsicht verletzt worden (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG).

3.1.1 Er bringt vor, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid eine Eingabe der Erstinstanz berücksichtigt, die nach Abschluss des Schriftenwechsels eingegangen sei. Die Vorinstanz habe im Beschwerdeentscheid festgehalten, dass sie den Schriftenwechsel am 30. September 2025 geschlossen habe. Gleichzeitig habe sie jedoch auf die von der Erstinstanz am 10. Oktober 2025 eingereichte Bewertungsmethodik verwiesen. Diese nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichten Unterlagen seien somit bei der Entscheidfindung berücksichtigt worden. Zu dieser Eingabe sei ihm zudem das rechtliche Gehör nicht gewährt worden (Beschwerde, S. 2 f.). So habe die Vorinstanz am 30. September 2025 zwei Schreiben versendet. Dem Beschwerdeführer sei die neutrale Mitteilung zugegangen, der Schriftenwechsel sei im Prinzip abgeschlossen. Gleichentags habe die Vorinstanz gegenüber der Prüfungskommission festgehalten, deren Methodik sei völlig unbekannt und schlicht nicht nachvollziehbar; sie habe die Richtigkeit der Berechnung bezweifelt und Frist bis 14. Oktober 2025 gesetzt für eine Erklärung, weshalb die erteilten 472 Punkte richtig seien. Den Inhalt dieses Schreibens habe der Beschwerdeführer nie erfahren. Diese neu eingereichte Erläuterung zur Bewertungssystematik sei ein entscheidrelevantes Dokument (Replik, S. 2 f., Ziff. 1 f.).

3.1.2 Der Beschwerdeführer verweist zudem auf das Merkblatt "Akteneinsichtsrecht" der Vorinstanz welches in Ziff. 2 Bst. c ausdrücklich einen Anspruch auf Einsicht in "den Bewertungsraster, der Auskunft gibt über die in den einzelnen Aufgaben mögliche und die erzielte Punktzahl" gewähre. Einblick in die Bewertungsgrundlagen und Punkteumrechnung habe der Beschwerdeführer bereits mehrfach im vorinstanzlichen Verfahren verlangt, jedoch seien ihm diese erst im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht offengelegt worden (Replik, S. 3, Ziff. 3).

3.1.3 Der Beschwerdeführer argumentiert zudem, dass die Bewertungsmethodik kein verwaltungsinternes, vom Akteneinsichtsrecht ausgenommenes Aktenstück darstelle, da diese eine tragende Grundlage des Beschwerdeentscheids gebildet habe (Replik, S. 4, Ziff. 5). Zudem komme eine Heilung der Verletzung des Gehörsanspruchs nicht in Betracht, da sich das Bundesverwaltungsgericht gemäss Rechtsprechung Zurückhaltung bei der Bewertung von Prüfungsleistungen auferlege. Da das Gericht die Kompetenzbewertung nicht selbst vornehme, könne eine Gehörsverletzung, welche die Bewertungsgrundlagen betreffe, nicht geheilt werden, sondern müsse zur Neubeurteilung zurückgewiesen werden (Replik, S. 4 f., Ziff. 6).

3.2 Die Vorinstanz argumentiert unter Verweis auf die Rechtsprechung, dass sie nicht dazu verpflichtet gewesen sei, die nach Abschluss des Schriftenwechsels eingeholten Unterlagen dem Beschwerdeführer zu übermitteln. Der Beschwerdeführer müsse lediglich seine Standpunkte zur vorgenommenen Prüfungsbewertung geltend machen können. Dies habe er folglich auch tun können, zumal ihm bekannt gewesen sei, dass die einzelnen Kriterien des Prüfungsteils 4 bewertet worden seien. Zu dieser Bewertung habe er auch Stellung genommen. Der Vorinstanz sei nicht ersichtlich gewesen, welche rechtserheblichen Erkenntnisse der Beschwerdeführer zu diesen Informationen hätte beitragen können. Er habe in seiner Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht nicht dargelegt, weshalb es wichtig gewesen wäre, dass ihm die fraglichen Informationen vor Erlass des Beschwerdeentscheides bekannt gewesen wären. Da der Beschwerdeführer die Prüfungsbewertung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wirksam habe beanstanden können, liege keine Gehörsverletzung vor (Vernehmlassung Vorinstanz, S. 1 f.).

3.3 Die Erstinstanz äusserte sich nicht ausdrücklich zur vorgebrachten Rüge. Sie bestätigte lediglich, dass sie der Vorinstanz auf deren Nachfrage mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 die konkrete Berechnung sowie das Bewertungssystem der Prüfung übermittelt habe (Vernehmlassung Erstinstanz, S. 3, Ziff. 6).

3.4

3.4.1 Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) in den Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, mithin allen Arten von Verfahren, die durch individuell-konkrete Anordnung abzuschliessen sind (BGE 138 I 154 E. 2.3.2 m.w.H.; 131 I 91 E. 3.1; 129 I 232 E. 3.2), ergibt sich das Recht, sich zu Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei ("Vernehmlassung", "Stellungnahme" und dergleichen) zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 I 154 E. 2.3.2 m.w.H.; Urteile des BGer 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.1; 2C_402/2013 vom 20. August 2013 E. 3.1). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört auch das vom Beschwerdeführer angerufene Recht, in alle entscheiderheblichen Akten Einsicht nehmen zu können, insbesondere in die eigenen Prüfungsunterlagen und die Bewertungsraster (vgl. Urteile des BVGer B-6085/2025 vom 18. August 2026 E. 4.3.3; B-913/2025 vom 28. Januar 2026 E. 4.2.2; B-3925/2024 vom 23. Juli 2025 E. 4.2.1).

3.4.2 Mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 30. September 2025 bestätigte die Vorinstanz diesem den Erhalt seiner Triplik und informierte ihn, dass unter Vorbehalt von Art. 57 Abs. 2 VwVG der für das Verfahren erforderliche Schriftenwechsel im Prinzip abgeschlossen sei. Weiter hat die Vorinstanz mit ebenfalls vom 30. September 2025 datierenden lnstruktionsschreiben von der Prüfungskommission Informationen zur ihrer Bewertungsmethodik im Prüfungsteil 4 eingeholt; in diesem Schreiben hielt sie fest, die von der Prüfungskommission verwendete Bewertungsmethodik sei "dem SBFI völlig unbekannt und schlicht nicht nachvollziehbar". Es sei daher innert angesetzter Frist die konkrete Berechnung im Detail darzulegen, weshalb die erteilten 472 Punkte richtig seien. Am 10. Oktober 2025 zeigte die Erstinstanz der Vorinstanz mit als Stellungnahme zur Triplik bezeichneten Eingabe die Berechnung des Beurteilungsrasters über vier Seiten im Detail an. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren unbestrittenermassen nicht zugestellt.

3.4.3 Was die Vorinstanz aus dem in diesem Zusammenhang vorgebrachte Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (B-2289/2011 vom 31. August 2011 E. 5) zu ihrem Vorteil ableiten möchte, ist nicht ersichtlich: Im erwähnten Urteil wird festgehalten, der beschwerdeführenden Partei sei bei neuen, erheblichen Vorbringen tatsächlicher oder rechtlicher Art jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ebenfalls von ihr zitierte Urteil des Bundesgerichts (2C_62/2021 vom 8. März 2021 E. 3.1) weist bloss darauf hin, dass ein zweiter Schriftenwechsel nicht durchgeführt werden müsse. Inwiefern die Vorinstanz daraus abzuleiten versucht, dass sie eine separate Instruktion mit der Prüfungskommission durchführen und damit einen zweiten Schriftenwechsel starten könne, ohne jedoch die entscheidwesentliche Erkenntnisse aus dieser Instruktion dem Beschwerdeführer zustellen zu müssen, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass auch in nicht gerichtlichen Verfahren die Parteien das Recht haben, sich zu entscheidwesentlichen Vorbringen zu äussern (vgl. BGE 138 I 154 E. 2.3.2 m.w.H.; Urteile des BGer 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.1; 2C_402/2013 vom 20. August 2013 E. 3.1). Daher vermag die Vorinstanz aus diesen Verweisen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Mit ihrer "Schatteninstruktion", deren Erkenntnisse den Kern der Erwägungen betreffend Prüfungsteil 4 ausmachen, hat sie dem Beschwerdeführer entscheiderhebliche Akten nicht zugestellt. Die Eingabe der Erstinstanz nach Abschluss des Schriftenwechsels bot für die Beurteilung des Sachverhalts gegenüber dem Beschwerdeführer eine hinreichende Veranlassung, das neu beigezogenen Dokument aus eigenem Antrieb zuzustellen. Mit ihrem Vorgehen hat die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt.

3.4.4 Diese Zurückhaltung von entscheidwesentlichen Akten stellt zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Sie kann aber im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geheilt werden, da das Bundesverwaltungsgericht über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz (vgl. E. 2.1 hiervor). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die nachgereichten Akten der Prüfungskommission zu Handen der Vorinstanz nicht offengelegt wurden. Indessen wurden ihm diese Unterlagen im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht zugestellt. Diese Unterlagen ermöglichten ihm, seine Rügen unter Kenntnis des entsprechenden Inhalts der Dokumente zu präzisieren und auf die nachträgliche Präzisierung der Begründung einzugehen. Von dieser Möglichkeit konnte er im Rahmen seiner Replik und seiner Stellungnahme zur Duplik der Erstinstanz vor Bundesverwaltungsgericht Gebrauch machen. Eine Rückweisung, wie dies der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Bewertungsgrundlagen verlangt (vgl. Replik, S. 5), würde vorliegend zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Grundsatz der Prozessökonomie und damit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2). Die Gehörsverletzung kann deshalb im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht als geheilt gelten.

3.4.5 Die Heilung einer festgestellten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist jedoch bei der Verlegung der Kosten zu berücksichtigen (vgl. E. 9 hiernach), selbst wenn die Beschwerde in materieller Hinsicht abzuweisen ist (vgl. Urteile des BVGer B-672/2018 vom 5. Juni 2019 E. 2.1.1 in fine; A-2366/2018 vom 24. Mai 2018 E. 4.3 m.w.H.).

3.5

3.5.1 Der Beschwerdeführer sieht ferner in der nachträglichen Präzisierung der Begründung der Prüfungskommission eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde, S. 5). Die Begründungspflicht stellt einen weiteren Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass er den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 133 III 439 E. 3.3 m.w.H.). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts nach, wenn sie der betroffenen Partei - allenfalls auch nur summarisch - kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Leistungen von ihr erwartet wurden und inwiefern ihre Antworten bzw. Leistungen den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Der Anspruch auf Begründung ist nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und die betroffene Person Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (Urteile des BGer 2C_425/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 3.1; 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1; Urteil des BVGer B-505/2022 vom 1. Februar 2023 E. 4.1.2).

3.5.2 Eine allfällige anfängliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör betreffend die konkrete Berechnung des Beurteilungsrasters wurde im Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geheilt (vgl. E. 3.4.4 hiervor). Der Beschwerdeführer war in der Lage, die Gründe für die Bewertung seiner Prüfungsleistung nachzuvollziehen und den Prüfungsentscheid sachgerecht anzufechten bzw. dazu Stellung zu nehmen. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen geltend macht, die Umrechnung der Noten sei ursprünglich nicht bekannt gewesen, verkennt er, dass die Prüfungskommission ihre Entscheide zunächst bloss summarisch begründen kann und der Anspruch auf Begründung nicht verletzt ist, wenn sie die Begründung erst im Rechtsmittelverfahren liefert. Insbesondere hält der Beschwerdeführer selbst fest, dass mit der Eingabe vom 10. Oktober 2025 die Umrechnung offengelegt wurde. Gleich verhält es sich mit den nachträglich eingereichten Fassungen 5c und 6 des Bewertungsrasters. Er selbst hält fest, dass er im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens die vollständige Bewertungsgrundlage und die kriterienweise Punkteumrechnung erhalten habe (Replik, S. 3 und 5, Ziff. II.3. und III.1.). Dadurch war er nach seinen eigenen Aussagen in der Lage, sich zu diesen Akten im Rahmen seiner Stellungnahme vom 25. August 2026 zu äussern.

3.6

3.6.1 Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, es seien alle während oder unmittelbar nach der Prüfung erstellten Notizen zu edieren.

3.6.2 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts unterliegen persönliche Aufzeichnungen der Examinatorinnen und Examinatoren im Hinblick auf die anschliessende Beratung als rein interne Notizen, die nicht zu den Verfahrensakten gehören, nicht der Akteneinsicht (vgl. Urteil des BGer 2D_2/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6 m.w.H.; Stephan C. Brunner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Dike-Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 26 VwVG Rz. 38). Handnotizen haben keinen Beweischarakter; ihnen kommt lediglich die Bedeutung eines Hilfsbeleges zur Vorbereitung des Entscheides zu (vgl. Urteil des BGer 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4). Nur Protokolle, die von den Examinatorinnen und Examinatoren aufgrund einer formellen Vorschrift erstellt wurden, gelten als Bestandteil der erheblichen und einsehbaren Prüfungsakten (vgl. Urteile des BVGer B-6085/2025 vom 18. August 2026 E. 4.3.4; B-7447/2025 vom 8. Mai 2026 E. 5.1; B-6884/2025 vom 6. Januar 2026 E. 6.2). Die in verschiedenen Prüfungsordnungen verankerte Verpflichtung der Expertinnen und Experten, Notizen zum Prüfungsgespräch und zu dessen Ablauf zu erstellen, stellt nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine Pflicht zu einer eigentlichen Protokollierung der mündlichen Prüfung dar, und die entsprechenden Notizen unterliegen nicht dem Akteneinsichtsrecht (vgl. Urteile des BVGer B-6085/2025 vom 18. August 2026 E. 4.3.4; B-913/2025 vom 28. Januar 2026 E. 4.2.2; B-6179/2023 vom 3. März 2025 E. 6.3).

3.6.3 Es handelt sich bei den vorliegend verlangten Notizen um rein interne Notizen, die nicht zu den Verfahrensakten gehören und nicht der Akteneinsicht unterliegen; sie wurden im Hinblick auf die anschliessende Beratung erstellt. Nach dem Gesagten (vgl. E. 3.6.2 hiervor) kann der Beschwerdeführer auch aus dem Verweis auf Ziff. 4.43 der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Betriebliche Mentorin/Betrieblicher Mentor vom 18. Juni 2019 (nachfolgend: Prüfungsordnung; abrufbar unter https://bp-mentor.ch/ > Reglemente > Reglemente > "Prüfungsordnung vom 18. Juni 2019",, abgerufen am 12.10.2026) in Bezug auf die Verpflichtung der Expertinnen und Experten, Notizen zum Prüfungsgespräch sowie zum Prüfungsablauf zu erstellen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Daher ist das Editionsbegehren betreffend die Notizen abzuweisen.

4.

4.1

4.1.1 Zu prüfen ist zudem, ob das Prüfungsverfahren selbst mängelbehaftet war, was zur Wiederholung der Prüfung führen würde (vgl. E. 1.3.2 hiervor), wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Rechtsbegehren Ziffer 4 bzw. in der Replik im Rechtsbegehren Ziffer 3 beantragt. Damit zusammenhängend macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt.

4.1.2 In seiner Beschwerde bringt er vor, die tatsächliche Tragweite der technischen Störung im Prüfungsteil 3, die konkret gewährten Kompensationsmassnahmen sowie die Frage, ob und auf welcher Grundlage seine Prüfungsfähigkeit unter den gegebenen Umständen geprüft und dokumentiert wurden, seien nicht vollständig und zuverlässig abgeklärt worden (Beschwerde, S. 5 f.).

4.2 Die Vorinstanz äussert sich in ihrer Vernehmlassung nicht zu dieser Rüge. Im Beschwerdeentscheid hielt sie fest, der Prüfungsteil 3 habe zwischen 08:00 Uhr und 09:45 Uhr stattgefunden. Die Prüfungsvorbereitung für den Prüfungsteil 4 habe um 10:15 Uhr begonnen und bis 11:00 Uhr gedauert. Der Prüfungsteil 4 sei zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr abgenommen worden. Der Prüfungsteil 4 habe damit nicht unmittelbar nach dem Prüfungsteil 3 stattgefunden, sondern 30 bzw. 75 Minuten später, was dem Beschwerdeführer erlaubt habe, seinen Stress abzubauen.

4.3 Die Erstinstanz erklärt, dass sie sich in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2025 vor der Vorinstanz (Beilage 9 der Vorakten) bereits zu diesen Vorbringen geäussert habe. Gemäss diesen Ausführungen sei vor Prüfungsbeginn die technische Infrastruktur durch das Expertenteam ordnungsgemäss überprüft worden. Während der Prüfung sei es infolge von einer durchgebrannten Stromleitung zu einem technischen Ausfall gekommen. Die Expertinnen und Experten hätten darauf die Kandidatinnen und Kandidaten unmittelbar unterstützt und gleichzeitig sei der technische Support des Campus (...) beigezogen worden. Die Prüfungszeit sei dadurch nicht beeinträchtigt worden (Vernehmlassung Erstinstanz, S. 2, Ziff. 1).

4.4 Im Verwaltungsverfahren besteht zwar die Pflicht zur amtlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2021 II/1 E. 25.2; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043). Diese behördliche Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung ist allerdings insofern zu relativieren, als dass den Parteien Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung obliegen (Art. 13 VwVG).

4.5 Mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) sowie zum Schutz der Chancengleichheit aller Kandidierenden im Prüfungsverfahren sind Mängel im Prüfungsablauf schnellstmöglich geltend zu machen (vgl. BGE 135 III 334 E. 2.2; 132 II 485 E. 4.3; 120 Ia 19 E. 2c/aa; Urteile des BGer 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 7.2, nicht publiziert in: BGE 147 I 73; 2D_22/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 6.3.2; 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 4.6; Urteil des BVGer B-1464/2016 vom 10. August 2016 E. 4.1). Der Anspruch eines Prüfungskandidaten auf Beseitigung des Mangels und dessen Folgen erlischt demzufolge, wenn er trotz Kenntnis des Verfahrensmangels die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren einlässt. Durch die Pflicht zur schnellstmöglichen Rüge eines Verfahrensmangels soll verhindert werden, dass sich der betroffene Kandidat im Verhältnis zu den anderen Prüfungsteilnehmenden eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels das Prüfungsergebnis zunächst abwartet (vgl. Urteile des BGer 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 7.2, nicht publiziert in: BGE 147 I 73; 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 4.6; Urteil des BVGer B-5896/2019 vom 29. Mai 2020 E. 5.2 m.w.H.). Für die Entscheidung darüber, ob eine Rüge hinreichend schnell erhoben worden ist, kommt es darauf an, ob und ab welchem Zeitpunkt es dem Prüfungskandidaten zugemutet werden konnte, auf den ihm bekannten Verfahrensfehler hinzuweisen. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Urteile des BGer 2C_967/2022 vom 25. Mai 2023 E. 6.1 m.w.H.; 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 7.3, nicht publiziert in: BGE 147 I 73). Nicht verlangt wird in der Regel angesichts der besonderen Drucksituation, die in Prüfungen vorherrscht, dass die Rüge während laufender Prüfung erhoben wird; vielmehr ist eine Rüge gleich im Anschluss an die Prüfung noch zulässig (vgl. Urteil des BGer 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 7.1 m.w.H., nicht publiziert in: BGE 147 I 73).

4.6

4.6.1 Störungsumstände während oder vor einem Prüfungsteil können zweifellos zu Stresssituationen führen, jedoch hätten diese Umstände vom Beschwerdeführer unverzüglich gegenüber den Expertinnen und Experten erhoben werden müssen und nicht erst nach dem Ergehen des ungünstigen Prüfungsbescheids. Der Beschwerdeführer brachte seine Bedenken nicht sogleich nach dem Vorfall - oder jedenfalls spätestens nach Abschluss aller Prüfungsteile - zum Ausdruck, sondern rügte die Störungsumstände erstmals im Rahmen seiner Beschwerde vom 24. Januar 2024 an die Vorinstanz. Aus dem Beurteilungsbogen des Prüfungsteils 4 (Duplik, Beilagen 5-6) ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer vor Beginn der Prüfung angegeben habe, dass er sich in der Lage fühle, die Prüfung zu absolvieren. Verfahrensmängel im Prüfungsablauf müssen, sofern dies nicht unzumutbar erscheint, grundsätzlich sofort vorgebracht werden. Rügen wegen derartiger Mängel trotz zumutbarer sofortiger Geltendmachung erst nach Ergehen des negativen Prüfungsbescheids im Rechtsmittelverfahren zu erheben, widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Rüge des Verfahrensfehlers erfolgte vorliegend demnach verspätet. Dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 21. August 2025 im vorinstanzlichen Verfahren ausführt, nach seinem Erinnerungsstand könne er nicht sicher bestätigen, dass er "zu Beginn/während/am Ende explizit befragt" worden sei (Stellungnahme vom 21. August 2025, Beilage 18 der Vorakten, S. 3), ändert nichts daran, dass die Rüge ohnehin verspätet vorgebracht wurde. Nach dem Gesagten erübrigt sich auch die Darstellung der tatsächlich gewährten Kompensationsmassnahmen, wie es der Beschwerdeführer verlangt (Beschwerde, S. 6).

4.6.2 Gleich verhält es sich mit seinem Rechtsbegehren Ziffer 5 in der Stellungnahme zur Duplik, wonach kenntlich zu machen sei, wer die fachkundige Aufsichtsperson gewesen sei. Einerseits trägt er nicht vor, was er aus der Kenntnis der fachkundigen Aufsichtsperson zu seinen Gunsten ableiten will. Andererseits bringt der Beschwerdeführer diese Rüge erstmals in seiner Stellungname zur Duplik vor; sollte er sinngemäss beanstanden, dass keine Aufsichtsperson bei seiner Prüfung anwesend gewesen sei, ist auch dieser Verfahrensmangel zu spät gerügt (vgl. Urteil des BVGer B-772/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.7.1), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

4.6.3 Der Beschwerdeführer bemängelt schliesslich die tatsächliche Tragweite der technischen Störung im Prüfungsteil 3 und die Dokumentation der Umstände am Prüfungstag. Vorliegend hat die Vorinstanz den Sachverhalt nachvollziehbar dargestellt und geschildert. Insoweit ist der Sachverhalt erstellt. Sofern der Beschwerdeführer darüber hinaus ableiten will, seine Prüfungsfähigkeit hätte geprüft und dokumentiert werden müssen, missachtet er, dass er über das weitere Vorgehen bezüglich Prüfungsteil 4 von der Prüfungsleitung informiert wurde, ihm Alternativen dargelegt wurden, aber er sich mit der Fortführung der Prüfung einverstanden zeigte (Vorakten, Beilage 9, S. 1 f.; Beilage 16, S. 2); unabhängig davon obliegt dem Beschwerdeführer hier ausserdem eine Mitwirkungspflicht. Es erschliesst sich ebenfalls nicht, inwiefern der Sachverhalt unvollständig sein sollte. Daher sind die Sachverhaltsrügen abzuweisen.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt darüber hinaus die Berechnungsgrundlage des Prüfungsteils 4.

5.2 Er bringt vor, die einzig objektiv überprüfbare Komponente, die Umrechnung der Noten in Punkte, sei zuletzt und teilweise erst nach Schliessung des Schriftenwechsels offengelegt worden, während das Ergebnis von 472 Punkten von der ersten Fassung an festgestanden habe. Eine erst im Rechtsmittelverfahren schrittweise erstellte und vervollständigte Begründung werde den Anforderungen einer vollständig dokumentierten Bewertungsgrundlage nicht gerecht (Replik, S. 6, Ziff. III.1.). Der Beschwerdeführer macht geltend, die detaillierte Unterteilungs-, Faktor- und Berechnungslogik sei erst in späteren Fassungen offengelegt worden; es sei nicht klar, welche Begründungs- und Berechnungsgrundlage am 20. November 2024 bestanden habe und welche Elemente erst im späteren Beschwerdeverfahren dokumentiert oder näher erläutert worden seien. Die vollständige Faktorentabelle sei aktenmässig erst in der Darlegung vom 10. Oktober 2025 ersichtlich geworden. Die nachgereichte Darstellung sei zudem mit den ausgewiesenen Zahlen nicht reproduzierbar. Die Beilage 4 der Duplik weise für die Sozialkompetenz Einzelwerte von 62, 37 und 37 Punkten aus, führe als Subtotal jedoch 137 Punkte auf und rechne mit diesem Wert zum Gesamttotal von 472 Punkten weiter. Die ausgewiesenen Einzelwerte ergäben 136. Eine Darstellung, deren Einzelwerte sich nicht zum ausgewiesenen Subtotal addieren würden, sei nicht umfassend. Schliesslich erhalte das Beurteilungsraster neben dem Punktesystem eine eigene binäre Spalte erfüllt/nicht erfüllt sowie den Satz, die Livebegleitung gelte als bestanden, wenn mindestens 60% der aufgeführten Kriterien als erfüllt bewertet würden. Wie diese Kriterienlogik mit dem gemäss Ziff. 6.21 und 6.22 der Prüfungsordnung massgeblichen Punktesystem zusammenwirke und welche Bewertung als erfüllt gelte, werde weder im Raster noch in der Wegleitung definiert (Stellungnahme zur Duplik, S. 3 f., Rz. 12 ff.).

5.3 Die Erstinstanz erklärt, das Beurteilungsraster vom 20. November 2024 stelle die am Prüfungstag verbindliche Fassung dar. Die Voraussetzungen für das Bestehen ergäben sich unmittelbar daraus. Ein separater Bestehensmodus bzw. Beurteilungsmodus habe nicht bestanden. Eine Abweichung gegenüber der vom Beschwerdeführer eingereichten Fassung "Livebegleitung Beurteilungsraster V. 1.1" bestehe auch nicht. Ausserdem handle es sich bei den Beilagen 5, 5a, 5b, 5c und 6 nicht um unterschiedliche, am Prüfungstag verwendete Beurteilungsraster, sondern um nachträglich ergänzte Fassungen desselben Beurteilungsrasters, welche ausschliesslich zur Erläuterung und Offenlegung der bereits anlässlich der Prüfung vorgenommenen Bewertung im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens erstellt worden seien. Die zugrunde liegende Bewertung sei dadurch nicht geändert worden (Duplik, S. 2).

5.4

5.4.1 Gemäss Ziff. 5.12 der Prüfungsordnung kann jeder Prüfungsteil in Positionen unterteilt werden. Diese Unterteilung und die Gewichtung der Positionen legt die Prüfungskommission in der Wegleitung fest. Die Bewertung der einzelnen Prüfungsteile beruht gemäss Ziff. 6.21 der Prüfungsordnung auf einem Punktesystem. Nach Ziff. 6.22 der Prüfungsordnung werden die Urteilsprädikate wie folgt definiert: bestanden mind. 60% der maximalen Punktzahl erreicht; nicht bestanden weniger als 60% der maximalen Punktzahl erreicht. Gemäss Ziff. 6.31 ist die Prüfung bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit dem Prädikat «bestanden» beurteilt wird.

5.4.2 Das Bewertungsraster zum "Prüfungsteil 4 / Livebegleitung" ist unterteilt in "Fach- und Medienkompetenz" mit sechs Unterkategorien, "Selbstkompetenz" mit einer Unterkategorie sowie "Sozialkompetenz" mit drei Unterkategorien. Der Beurteilungsbogen ist tabellenartig aufgebaut und in jeder Kategorie unterteilt in vier Spalten. Die erste Spalte des Rasters enthält das jeweilige Beurteilungskriterium, die zweite die Beurteilung zwischen 0-4 Punkten gemäss der Legende auf Seite 1 des Bewertungsrasters, die dritte die maximal erzielbaren sowie tatsächlich erreichten Punkte und die vierte Spalte die Bemerkungen der Expertinnen und Experten. Die konkrete Berechnung des Bewertungsrasters hat die Erstinstanz mit ihrem Schreiben vom 10. Oktober 2025 zu Handen der Vorinstanz dargelegt (Duplik, Beilage 4). Demnach trägt das Expertenteam die Beurteilung gemäss Legende auf Seite 1 des Bewertungsrasters ein. Dieser Eintrag ist sodann mit dem entsprechenden Faktor der maximal zu erreichenden Punkte des entsprechenden Kriteriums zu multiplizieren. Bei der Bewertung "4 = sehr gut" ist mit dem Faktor 1, bei der Bewertung "3 = gut" mit dem Faktor 0.75, bei der Bewertung "2 = mangelhaft" mit dem Faktor 0.45, bei der Bewertung "1 = ungenügend" mit dem Faktor 0.20 und bei der Bewertung "0 = nicht vorhanden" mit dem Faktor 0.00 zu multiplizieren.

5.4.3 Die aufgeschlüsselte Berechnung und Bewertung der jeweiligen Kategorien und Unterkategorien mit dem der Beurteilung der Expertinnen und Experten entsprechenden Faktor ist im Schreiben vom 10. Oktober 2025 sowie in den Bewertungsrastern, die als Beilage 5c und 6 der Duplik der Erstinstanz eingereicht wurden, aufgeschlüsselt. Diese Beilagen stimmen sowohl in der Gewichtung der einzelnen Kategorien als auch in der Beurteilung durch die Expertinnen und Experten sowie in den effektiv erreichten Punkten überein; es ergeben sich keine Widersprüchlichkeiten. Dass die Erstinstanz bereits in ihrem ursprünglichen und noch nicht aufgeschlüsselten Bewertungsraster ebenfalls auf ein Total von 472 Punkten kommt, bestätigt bloss, dass die anfangs zugewiesenen Punkte gleich und richtig berechnet wurden. Das Ergebnis stand bereits zu Beginn fest, weil die Vorinstanz mit grösster Wahrscheinlichkeit die Punkte mit dem gleichen Schlüssel berechnet hatte. Aus dem Umstand, dass die Erstinstanz ihre vollständige Begründung nicht bereits vor der Vorinstanz geliefert hatte, kann der Beschwerdeführer kein Recht auf eine Neubeurteilung ableiten. Die nachträglich eingefügten Spalten im Beurteilungsraster Beilage 5c und 6 der Duplik dienen bloss der Veranschaulichung für den Beschwerdeführer und stellen eine nachträgliche Begründung durch die Prüfungskommission dar (vgl. E. 3.5 hiervor). Eine wie von ihm geltend gemachte Veränderung der Berechnungsgrundlage bzw. Faktor- und Berechnungslogik ist weder ersichtlich noch dargetan. Vielmehr erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz als konsistent und nachvollziehbar. Ausserdem hält der Beschwerdeführer selbst fest, dass er die Möglichkeit hatte, zur vollständigen Faktorentabelle vom 10. Oktober 2025 Stellung zu nehmen (Stellungnahme zur Duplik, S. 4, Rz. 15). Insofern kann auf die beantragte Edition der nativen elektronischen Quelldatei verzichtet werden (Rechtsbegehren Ziffer 3 der Stellungnahme zur Duplik).

5.4.4 Soweit der Beschwerdeführer eine Inkonsistenz bei der Berechnung der Punkte in der Kategorie "Sozialkompetenz" geltend macht, übersieht er, dass die maximale Punktezahl von 250 Punkten gleichmässig in drei Unterkategorien aufzuteilen ist und dadurch 83.

Punkte als Dezimalzahl mit den entsprechenden Faktoren zu multiplizieren sind; im Bewertungsraster sowie im Begleitschreiben wurde für das Total in den jeweiligen Unterkategorie mit der periodischen Dezimalzahl gerechnet, was zum Ergebnis von 472 Punkten führte. Im vorliegenden Fall ist ausserdem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vorbringt, in der Kategorie "Sozialkompetenz" nach seiner Berechnung 471 Punkte und somit einen Punkt weniger erhalten zu müssen (Stellungnahme zur Duplik, S. 4, Rz. 16), was ohnehin nicht in seinem Interesse liegt.

5.4.5 Eine vom Beschwerdeführer gerügte Widersprüchlichkeit ergibt sich aus den Bewertungsrastern, die für den Prüfungsteil 4 im Umlauf sind: Einerseits ist auf der Internetseite für die Eidgenössische Berufsprüfung Betriebliche/r Mentor/in ein Bewertungsraster öffentlich erhältlich, bei dem die Kategorie "Selbstkompetenz" zu 10% und die Kategorie "Sozialkompetenz" zu 30% gewichtet wird (Bewertungsraster Pru fungsteil 4, abrufbar unter https://bp-mentor.ch/ Reglemente Bewertungsraster Bewertungsraster Pru fungsteil 4). Dieses Raster ist mit dem Titel "PT4_Bewertungsraster_ab 01_2024_DE.xlsx" hochgeladen. Das gleiche Bewertungsraster, welches allerdings in der Fusszeile "Beurteilungsraster PT4 b 01_2024" aufführt, hat der Beschwerdeführer als Beilage 1 seiner Replik eingereicht. Bei der Berechnung seiner Punkte mit diesem Raster erhielte er in der Kategorie "Selbstkompetenz" 20 Punkte (100 Punkte * 0.20) und in der Kategorie "Sozialkompetenz" insgesamt 165 Punkte ([100 Punkte * 0.75] + [100 Punkte * 0.45] + [100 Punkte * 0.45]). Für den Prüfungsteil 4 würde daraus ein Total von 490 Punkten resultieren (305 Punkte + 20 Punkte + 165 Punkte). Auch mit dieser Gesamtpunktezahl wäre die Prüfung jedoch nicht bestanden, da mindestens 60% der maximalen Punktzahl von 1000 Punkten im Prüfungsteil 4 erforderlich ist und dieser Prüfungsteil selbst mit 490 Punkten bzw. 49% der maximalen Punktzahl nicht mit dem Prädikat «bestanden» beurteilt werden würde (vgl. E. 5.4.1 hiervor).

6. Soweit der Beschwerdeführer neben der Neubeurteilung durch die Vorinstanz im Hauptpunkt (subsidiär) auch die materielle Bewertung der Prüfung rügen wollte, gilt darauf hinzuweisen, dass den Expertinnen und Experten bei der Verteilung der Punkte innerhalb der einzelnen Kategorien ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen eine gewisse Zurückhaltung (BVGE 2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1; Urteil des BVGer B-5544/2024 vom 7. Januar 2026 E. 4.3). Einerseits bringt der Beschwerdeführer zur Bewertung der Prüfungsleistungen nichts Substantielles vor, andererseits sind die Bemerkungen in den jeweiligen Unterkategorien nachvollziehbar und einleuchtend. In dieser Konstellation weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Beurteilung der Expertinnen und Experten ab (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3; Urteil des BVGer B-5544/2024 vom 7. Januar 2026 E. 4.3). Der Beschwerdeführer geht auf diese Bemerkungen auch nicht näher ein und rügt pauschal sowie subsidiär die materielle Bewertung der Prüfung. Er bringt keine überzeugenden Anhaltspunkte, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar oder die Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet worden sei. An der Beurteilung des Prüfungsteils 4 ist somit nichts auszusetzen.

7. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es seien die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens aufzuheben. Der Beschwerdeführer bringt allerdings weder substantiierte Einwendungen vor, die Zweifel an der Verhältnismässigkeit der auferlegten Kosten aufkommen lassen, noch nennt er anderweitige Gründe für die Aufhebung der Kosten. Nach dem Gesagten sind auch keine Gründe ersichtlich, wonach die Gebühr in der Höhe von Fr. 1'030.- nicht rechtens sein sollte, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

8. Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

Wie dargelegt (E. 3.4.5 und 3.5.2 hiervor), litt die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Mangel, der zwar durch die von der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung nachgereichten Akten im Beschwerdeverfahren geheilt wurde. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist, darf ihm jedoch kein finanzieller Nachteil erwachsen, weshalb ihm in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.- aufzuerlegen sind (vgl. BGE 131 II 200 E. 4.3 und 7.3; BVGE 2008/47 E. 5; Urteile des BVGer B-672/2018 vom 5. Juni 2019 E. 8; A-2366/2018 vom 24. Mai 2018 E. 4.3, m.w.H.). Der Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zu entnehmen. Der verbleibende Betrag von Fr. 1'000.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt, selbst wenn sie unterliegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

10. Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 e contrario VwVG, Art. 7 Abs. 1 e contrario VGKE). Bundesbehörden und andere Behörden, die als Partei auftreten, haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 63 Abs. 2 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE).

11. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 138 II 42 E. 1.1, je m.w.H.). Wenn aber andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.; Entscheid des BGer 2C_636/2024 vom 4. Juni 2025 E. 1.1.3).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 1'000.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Erstinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin:

Der Gerichtsschreiber:

Chiara Piras

Okan Yildiz

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen nach Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 27. Oktober 2026

Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)